{"status":"available","doknr":"OLD487569","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-06","aktenzeichen":"6 B 269/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 269/20 \n \n6 L 358/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \nden Landkreis Görlitz \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 24, 02826 Görlitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 6. November 2020 \n \n\n \n \n2 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 23. Juli 2020 - 6 L 358/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das \nVerwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. \nDer Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung \nseiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins durch die \nAntragsgegnerin. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit Beschluss vom 23. Juli 2020 \nabgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis finde \nihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, weil für den Antragsteller acht \nPunkte im Fahrereignisregister eingetragen gewesen seien. Maßgeblich sei der \nZeitpunkt des Erlasses der Verfügung. Der Antragsgegner habe auch die beiden nach § \n4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis liegenden \nStufen des Maßnahmesystems rechtsfehlerfrei gegenüber dem Antragsteller ergriffen. \nDabei sei eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG nicht eingetreten. Nach \ndem Erreichen von fünf Punkten habe der Antragsgegner den Antragsteller mit \nSchreiben vom 7. März 2017 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt. Nachdem \ndieser einen Punktestand von sieben Punkten erreicht habe, sei er vom Antragsgegner \nmit Schreiben vom 7. April 2020 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden. \nDem stehe nicht entgegen, dass er zu diesem Zeitpunkt rechnerisch bereits acht Punkte \nerreicht habe. Denn für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 \nStVG \nseien \nnur \ndie \nim \nFahreignungsregister \neingetragenen \nund \nder \nFahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 \nStVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen maßgeblich. Die \nOrdnungswidrigkeit vom 31. Januar 2019 sei zwar seit 7. März 2020 rechtskräftig, \nvom Kraftfahrt-Bundesamt aber später eingetragen und auch später dem \nAntragsgegner \nmitgeteilt \nworden. \nAuch \naufgrund \nder \nMitteilung \nseines \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nProzessbevollmächtigten vom 12. März 2020 habe der Antragsgegner keine \nReduzierung des Punktestandes durchführen müssen. Das Gesetz sehe ein besonderes \nVerwaltungsverfahren vor, in dessen Rahmen Zuwiderhandlungen mitgeteilt würden, \ndie zu einer Punkteerhöhung und einer Eintragung in dem Fahreignungsregister \nführten. Die Mitteilung diene gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG zur Vorbereitung der \nMaßnahme gemäß § 4 Abs. 5 StVG und sei daher auch Voraussetzung dafür, dass die \nvom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden könnten. Dafür, dass der \nGesetzgeber dem Betroffenen die Möglichkeit geben wollte, die Kenntnisverschaffung \nder Fahrerlaubnisbehörde an dem Kraftfahrt-Bundesamt vorbei und außerhalb des in § \n4 Abs. 8 StVG geregelten Verfahrens selbst in die Hand zu nehmen, sei nichts \nersichtlich. Die vorgezogene Mitteilung des Betroffenen gebe auch keine verlässliche \nAuskunft über eine bereits erfolgte Eintragung im Fahreignungsregister. Die \nFahrerlaubnisbehörde wäre nach einer privaten Mitteilung des Betroffenen \ngezwungen, sich beim Kraftfahrt-Bundesamt oder bei der Bußgeldbehörde über die \nWahrheit \nder \nprivaten \nMitteilung \nund \nden \naktuellen \nPunktestand \nim \nFahreignungsregister zu erkundigen. Der Gesetzgeber habe jedoch in § 4 Abs. 8 StVG \neine \nÜbermittlungspflicht \ndes \nKraftfahrt-Bundesamtes, \nnicht \naber \neine \nNachfragepflicht der Fahrerlaubnisbehörde begründet. Zudem sei es nur mit dem vom \nGesetz vorgegebenen Weg möglich, ein manipulatives Vorgehen des Betroffenen \nauszuschließen, \nder \nes \nsonst \nin \nder \nHand \nhätte, \ndurch \neine \ngezielte \nKenntnisverschaffung die für ihn günstigen Rechtsfolgen des § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG \nauszulösen. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse sich zudem auch weder ein etwaiges \nWissen des Kraftfahrt-Bundesamtes über einen weiteren Verkehrsverstoß des \nAntragstellers noch ein etwaiges Verschulden bei der Datenübermittlung zurechnen \nlassen. Für eine solche Zurechnung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Es sei \nauch nichts dafür ersichtlich, dass das Kraftfahrt-Bundesamt in rechtsmissbräuchlicher \nWeise die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 31. Januar 2019 verspätet \nvorgenommen habe. Diese Ordnungswidrigkeit sei zwar bereits am 7. März 2020 und \nmithin vor der zuvor eingetragenen und erst ab am 13. Mai 2020 rechtskräftig \ngewordenen Ordnungswidrigkeit vom 7. April 2019 rechtskräftig geworden. \nUnterschiedliche Übermittlungszeitpunkte der gerichtlichen Entscheidungen an die \nbetreffenden Stellen und deren Weiterleitung an das Kraftfahrt-Bundesamt könnten \ngrundsätzlich \nnicht \nausgeschlossen \nwerden. \nVerstöße \ngegen \nden \nGleichbehandlungsgrundsatz seien nicht ersichtlich. \n\n \n \n4 \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, für den \nKenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde könne entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht allein nur eine Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-\nBundesamt maßgeblich sein. Mit § 4 Abs. 8 StVG werde lediglich das Kraftfahrt-\nBundesamt zur Datenübermittlung verpflichtet. Diese Verpflichtung schließe aber eine \nÜbermittlung von Daten durch andere Behörden, Rechtsanwälte oder den Betroffenen \nselbst nicht aus. Etwas anderes ergebe sich weder aus der Konzeption des \nGesetzgebers noch aus der Formulierung des Gesetzestextes. Wenn der Gesetzgeber \nausschließlich auf eine Übermittlung des Kraftfahrt-Bundesamtes hätte abstellen \nwollen, wäre ihm dies durch eine eindeutige Formulierung ohne weiteres möglich \ngewesen. Gegen eine derartige Auslegung spreche auch die ausschließliche \nZuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde für die Maßnahmen nach dem Fahreignungs-\nBewertungssystem und namentlich auch für die Überprüfung der Richtigkeit der \njeweiligen Punktestände. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde von Umständen erfahre, die \ngegen die Richtigkeit von übermittelten Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes sprächen, \nhabe sie die Pflicht, die übermittelten Daten zu prüfen und gegebenenfalls \nNachforschungen anzustellen. Hierfür spreche auch die Gesetzesbegründung zur \nÄnderung des § 4 StVG vom 28. November 2014. Dort finde sich die Feststellung, \ndass die Formulierung „Kenntnis erhält“ in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG der Bestimmung \ndes § 48 Abs. 4 VwVfG entlehnt sei. Dementsprechend könne es nicht darauf \nankommen, wann Daten durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt würden, sondern \nwann der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen zur Kenntnis gelangt seien, die ein \nVorgehen i. S. d. § 4 Abs. 5 oder 6 StVG erforderten. Eine andere Auslegung des \nGesetzestextes \nverstoße \nauch \ngegen \ndas \nWillkürverbot \nund \nden \nGleichbehandlungsgrundsatz. Ungleich behandelt würden Fahrerlaubnisinhaber, die \nweitere Verkehrsverstöße begingen, die zum Erreichen von acht oder mehr Punkten \nführten. Sofern die Fahrerlaubnisbehörde die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes \nüber diese weiteren Verkehrsverstöße gleichzeitig oder jedenfalls vor einer \nVerwarnung erreiche, würde der Fahrerlaubnisinhaber lediglich verwarnt und sein \nPunktestand verringere sich auf sieben Punkte. Erhalte die Fahrerlaubnisbehörde die \nzweite Meldung hingegen erst, nachdem sie den Fahrerlaubnisinhaber aufgrund der \nersten Mitteilung wegen des Erreichens von sechs oder sieben Punkten verwarnt habe, \nwerde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen. Für diese Ungleichbehandlung \nliege ein Sachgrund nicht vor. Zu erwägen sei jedenfalls, ob in Fällen nicht \n3 \n\n \n \n5 \nhinreichend nachvollziehbarer Verzögerungen bei der Informationsübermittlung durch \ndie mitteilenden Stellen oder bei der Informationsverarbeitung durch die \nFahrerlaubnisbehörde \nzu \nGunsten \nbetroffener \nFahrerlaubnisinhaber \neine \nentsprechende Anwendung des an sich tatbestandlich nicht gegebenen § 4 Abs. 6 Satz \n3 StVG zur Vermeidung rechtsstaatswidriger Zufallsergebnisse in Betracht komme. \nVorliegend sei in keiner Weise ein Grund ersichtlich, warum die Datenübermittlung \nvom Kraftfahrt-Bundesamt für die letzten beiden Eintragungen nicht gleichzeitig \nerfolgt sei, sondern mit einem Monat Zeitversatz. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich auch sehr wohl \nverpflichtet, sich nach Mitteilung eines Betroffenen oder einer Behörde oder eines \nRechtsanwalts beim Kraftfahrt-Bundesamt, der Bußgeldbehörde oder dem Gericht \nüber die Wahrheit der privaten Mitteilung und den aktuellen Punktestand im \nFahreignungsregister zu erkundigen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich zwar nicht \naus § 4 Abs. 8 StVG, aber aus der Stellung der Fahrerlaubnisbehörde sowie aus deren \nalleiniger Zuständigkeit für die Maßnahmen des § 4 Abs. 5 StVG. Er habe dem \nAntragsgegner die zu den Punkten führenden gerichtlichen Entscheidungen vorgelegt; \nhierüber hätte dieser Ermittlungen anstellen müssen. Auch die Begründung des \nVerwaltungsgerichts, wonach es nur bei Berücksichtigung der Mitteilung durch das \nKraftfahrt-Bundesamt möglich sei, ein manipulatives Vorgehen des Betroffenen \nauszuschließen, könne nicht überzeugen. Dem Betroffenen sei es selbstverständlich \nbelassen, seine rechtlichen Interessen angemessen zu vertreten. Hierzu gehöre auch \neine Selbstanzeige. Er habe sich auch bewusst und im Vertrauen auf die Regelung des \n§ 4 Abs. 6 StVG nach einer Gesamtabwägung zu einer Rücknahme des Einspruchs \ngegen den Bußgeldbescheid entschieden. Wenn man ein manipulatives Vorgehen von \nBetroffenen \nvermeiden \nwolle, \nmüsse \nman \nüber \ndie \nEinräumung \nder \nPunktereduzierungsmöglichkeit grundsätzlich nachdenken, nicht hingegen ein \nKorrektiv über die streitbefangene Auslegung zur Kenntnis entwickeln. \nDiese Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, führt zu keiner Abänderung der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 \nAbs. 5 Satz 1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 \nund \n3 \nStVG \nsind \ndie \nim \nFahrerlaubnisregister \neingetragenen \nund \nder \nFahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 \n4 \n\n \n \n6 \nStVG übermittelten Zuwiderhandlungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C \n21.15 -, BVerwGE 157, 235 Rn. 22). Im Fahreignungs-Bewertungssystem entscheidet \ndie Fahrerlaubnisbehörde mithin auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG \nvom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. \nDieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 \nAbs. 5 StVG (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 a. a. O. Rn. 25). Für die Frage, ob die \nMaßnahme der davorliegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist und sich, wenn \nzunächst diese Maßnahme zu ergreifen ist, der Punktestand verringert (§ 4 Abs. 6 Satz \n2 und 3 StVG), kann nichts anderes gelten (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 a. a. O. \nRn. \n25). \nDementsprechend \ngeht \nauch \ndie \nRechtsprechung \nder \nOberverwaltungsgerichte übereinstimmend davon aus, dass die zuständige Behörde \nKenntnis von Zuwiderhandlungen nicht bereits durch eine Selbstanzeige des \nFahrerlaubnisinhabers, sondern erst durch eine Übermittlung der vorhandenen \nEintragungen aus dem Fahreignungsregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § \n4 Abs. 8 Satz 1 StVG erlangt (SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 330/19 -, \njuris Rn. 3 ff. und Beschl. v. 10. Februar 2017 - 3 B 217/16 -, juris Rn. 8; NdsOVG, \nBeschl. v. 3. März 2020 - 12 ME 6/20 -, juris Rn. 23; OVG LSA, Beschl. v. 13. Juni \n2019 - 3 M 85/19 -, juris Rn. 13; OVG Schl.-H., Beschl. v. 6. Dezember 2017 - 4 MB \n91/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 16 B 382/16 -, juris Rn. 8 \nff.; VGH BW, Beschl. v. 6. August 2015 - 10 S 1176/15 -, juris Rn. 13 ff.). Daran hält \nder Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens fest. \nZwar trifft es zu, dass der Wortlaut von § 4 Abs. 8 StVG lediglich eine \nÜbermittlungspflicht des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung von vorhandenen \nEintragungen aus dem Fahreignungsregister normiert und deshalb eine Übermittlung \nund Berücksichtigung von Daten auch durch andere nicht ausschließt. Die \nBerücksichtigung nur von Daten des Kraftfahrt-Bundesamts ergibt sich aber bei \nsachgerechter Auslegung unter Berücksichtigung der Regelungssystematik, der \nEntstehungsgeschichte und des Sinns und Zwecks der Regelungen in § 4 StVG. Nach \n§ 4 Abs. 8 Satz 1 StVG erfolgt die Übermittlung durch das Kraftfahrt-Bundesamt zur \n„Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5“. Dies deutet darauf hin, dass \nMaßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG - und mithin auch die Entziehung der \nFahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 - zeitlich erst nach der Mitteilung des \nKraftfahrt-Bundesamtes getroffen werden sollen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist \n5 \n\n \n \n7 \ndie nach Landesrecht zuständige Behörde bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die \nrechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. \nSie hat nach Satz 5 der Vorschrift auf den Punktestand abzustellen, der sich zum \nZeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat \noder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Sowohl die Rechtskraft als auch die Mitteilung \ndes Kraftfahrt-Bundesamtes sind nach der Regelungssystematik des Gesetzes \nVoraussetzung dafür, dass die vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ergriffen \nwerden können. Die Regelungssystematik von § 4 Abs. 5, 6 und 8 StVG spricht somit \ndafür, dass maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz \n1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG \ndie im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im \nZeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG bereits übermittelten \nZuwiderhandlungen sind (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 a. a. O. Rn. 22). Auch die \nGesetzeshistorie spricht für diese Auslegung. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer \nVerwarnung und einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach der \ngeänderten gesetzgeberischen Konzeption und in bewusster Abkehr vom vorher \nmaßgeblichen Tagtatprinzip der Kenntnisstand, den die Fahrerlaubnisbehörde bei \nErgreifen der jeweiligen Maßnahme hat. Wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-\nDrs. 18/2775 S. 10) ergibt, sollen Taten, die zum Zeitpunkt der Reduzierung der \nBehörde noch nicht bekannt waren, dann, wenn sie bekannt geworden sind, den \nPunktestand nach dem Tattagprinzip ab ihrem Tattag erhöhen. Dass sich die \nFormulierung „Kenntnis erhält“ in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG an § 48 Abs. 4 VwVfG \nanlehnt, führt zu keiner anderen Beurteilung. § 48 Abs. 4 VwVfG statuiert eine \nJahresfrist ab Kenntnis der Behörde von Tatsachen, verhält sich aber nicht dazu, \nwoher \ndie \nKenntnis \nstammt \nund \nwelche \nInformationen \nfachrechtlich \nkenntnisbegründend sein können (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 20. Juli 2016 a. a. \nO. Rn. 12 f.). Auch die ausschließliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde für \nMaßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem lässt keinen Rückschluss \ndarauf zu, welche Informationen die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde zu legen \nhat. Vielmehr ist diese Frage nach dem materiellen Recht zu behandeln. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausführt, spricht auch das Ziel, ein für die Behörden \neinfaches und Rückfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt im Einzelfall auf ein \nMindestmaß zu reduzierendes Verfahren zu etablieren, dafür, § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG \ndahingehend zu verstehen, dass es für die Kenntnisnahme allein auf eine Übermittlung \n\n \n \n8 \nder vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister durch das Kraftfahrt-\nBundesamt gemäß § 4 Abs. 8 StVG ankommt und nicht auf eine Selbstanzeige des \nFahrerlaubnisinhabers (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Februar 2017 a. a. O. Rn. 8). \nHierfür spricht auch, dass dieses Verfahren vermeidet, dass es der Betroffene sonst in \nder Hand hätte, durch gezielte Kenntnisverschaffung der Behörde die für ihn \ngünstigen Rechtsfolgen des § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG auszulösen. \nAllerdings \nführt \ndiese \ntypisierende \nund \npauschalierende \nRegelung \nzur \nUngleichbehandlung von Fahrerlaubnisinhabern, bei denen die Fahrerlaubnisbehörde \ndie Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes über weitere Verkehrsverstöße erhält, \nbevor sie den Fahrerlaubnisinhaber aufgrund der Erstmitteilung verwarnt hat, und \ndieser deshalb nur eine Verwarnung enthält, und solchen, bei denen die zweite \nMitteilung erst erfolgt, nachdem die Verwarnung an den Fahrerlaubnisinhaber \nausgesprochen wurde, und diesem die Fahrerlaubnis entzogen wird. Diese \nUngleichbehandlung \nist \naber \naus \nGründen \nder \nTypisierung \nund \nVerwaltungsvereinfachung \nim \nRahmen \ndes \nschematischen \nFahreignung-\nBewertungssystems gerade noch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) \nvereinbar. \nDer allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, BVerfGE 116, 164, 180). Aus dem \nallgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und \nDifferenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom \nbloßen \nWillkürverbot \nbis \nzu \neiner \nstrengeren \nBindung \nan \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Willkürverbot ist genüge getan, wenn \nsich für die Differenzierung ein sachlicher Grund finden lässt. Dagegen verlangt die \nVerhältnismäßigkeitsbindung, dass zwischen Normadressaten Unterschiede von \nsolcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung \nrechtfertigen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche \nDifferenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die \nUngleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung \ngrundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. \nJanuar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164, 174). Genauere Maßstäbe und \n6 \n7 \n\n \n \n9 \nKriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz \nverletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils \nbetroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfG, \nUrt. v. 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 -, BVerfGE 122, 210, 230; Beschl. v. 16. März \n2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268, 279). Es ist auch die Befugnis des \nGesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten: Jede gesetzliche \nRegelung muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der \nGesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, \ndas nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte \nzutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, \ntypisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der \ndamit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu \nverstoßen (BVerfG, Urt. v. 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 -, BVerfGE 122, 210, \n232). \nHier sprechen der Sachbereich - ein typisierendes Fahreignungs-Bewertungssystem, \ndas auch sonst an viele Unwägbarkeiten geknüpft ist - und der Grundsatz der \nVereinfachung für einen großzügigen Maßstab. Wie das Bundesverwaltungsgericht in \nseinem Urteil vom 26. Januar 2017 (a. a. O. Rn. 40), ausgeführt hat, hängt die \nTatsache, wann die Fahrerlaubnisbehörde den Fahrerlaubnisinhaber verwarnen oder \nihm die Fahrerlaubnis entziehen kann, nicht nur vom zeitlichen Ablauf der \nVerkehrsverstöße, sondern auch davon ab, wann deren Ahndung rechtskräftig wird, \nwann die Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden dem Kraftfahrt-\nBundesamt die über die Zuwiderhandlung zu speichernden Daten mitteilen, wann das \nKraftfahrt-Bundesamt \nder \nFahrerlaubnisbehörde \ndie \nEintragungen \nim \nFahreignungsregister \nübermittelt \nund \nwelche \nBearbeitungszeiten \nbei \nder \nFahrerlaubnisbehörde selbst anfallen. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der mehrere acht oder \nmehr Punkte ergebende Zuwiderhandlungen begangen hat, ist zum Fahren von \nKraftfahrzeugen nicht besser geeignet und gefährdet die Allgemeinheit nicht weniger, \nwenn die Staatsanwaltschaft und anschließend das Kraftfahrt-Bundesamt diese \nVerkehrsverstöße gleichzeitig weitermelden. Das Fahreignungs-Bewertungssystem \nkommt jedoch ohne eine Anknüpfung an das betreffende Straf- oder Bußgeldverfahren \nnicht aus. Dabei darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die beteiligten Stellen die \nErledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verzögern, um den Fahrerlaubnisinhaber \n8 \n\n \n \n10\nbeim Vollzug des Fahreignungs-Bewertungssystems zu begünstigen oder ihm zu \nschaden. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass der Gesetzgeber Fahrerlaubnisinhabern \nbeim Erreichen von acht Punkten ohne vorherige Verwarnung die Fahrerlaubnis \nentziehen könnte. Er muss dies aber nicht tun, um Gleichheitsverstöße zu vermeiden \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 a. a. O. Rn. 41), sondern kann einem Teil \ndavon, abhängig von den genannten Faktoren, und damit auch vom Datum der \nÜbermittlung durch das Kraftfahrt-Bundesamt, eine Bonusregelung zugute kommen \nlassen. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat jedenfalls für den Regelfall an. \nOb etwas anderes gilt, wenn ein Berufen der Fahrerlaubnisbehörde auf die Unkenntnis \nals rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. April 2016 - \n11 CS 16.537 -, ZfS 2016, 415 Rn. 13), kann offen bleiben. Anhaltspunkte für einen \nRechtsmissbrauch, etwa eine willkürliche Verzögerung der weiteren Mitteilung, \nergeben sich hier nicht. Allein die Tatsache, dass die eine Verfehlung ungefähr einen \nMonat später mitgeteilt wurde, lässt diesen Rückschluss nicht zu. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das \nVerwaltungsgericht folgen § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Sie erfolgt unter Berücksichtigung von Nrn. 1.5, \n46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n(abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Danach sind für \nStreitigkeiten über die Fahrerlaubnisklassen A, B und C1/C1E jeweils der \nAuffangwert anzusetzen. Der Betrag ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nzu halbieren. Die Fahrerlaubnisklassen B und C1/C1E sind dabei jeweils gesondert zu \nberücksichtigen, da sie sich ergänzen und nicht die Fahrerlaubnisklassen C1/C1E die \nFahrerlaubnisklasse B einschließt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2020 - 6 \nE 66/20 -, juris [Änderung der Rspr.]). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n9 \n10 \n11 \n12 \n \n\n \n \n11\ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-06/6-b-269-20","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":33},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-06/6-b-269-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487569","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.970227+00:00"}}