{"status":"available","doknr":"OLD487568","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-07","aktenzeichen":"6 B 368/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 368/20 \n \n1 L 782/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nVersammlung am 7. November 2020 \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht , die Richterin am Oberverwaltungsgericht \n und den Richter am Oberverwaltungsgericht \n \nam 7. November 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 6. November 2020 - 1 L 782/20 - abgeändert. \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer I.1 des \nBescheids der Antragsgegnerin vom 5. November 2020 wird mit folgenden Maßgaben \nwiederhergestellt: \n \nDie Teilnehmeranzahl wird auf maximal 16.000 Teilnehmer begrenzt. \n \nDie Beschallungsanlagen sind in der Zeit von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie von \n18.00 Uhr bis 19.00 Uhr so einzustellen, dass an der Propsteikirche ein maximaler \nBeurteilungspegel von 55 dB(A) eingehalten wird. \n \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n \nDamit erledigt sich die Beschwerde gegen den eine Zwischenverfügung ablehnenden \nBeschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2020 - 1 L 791/20 -. Der \nBeschluss wird für unwirksam erklärt. \n \nDie Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \n \nDer Antragsteller meldete am 21. September 2020 bei der Antragsgegnerin für den \nheutigen Tag von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr in Leipzig eine Versammlung zum Thema \n\"Versammlung für die Freiheit\" an. Die Beteiligten streiten um den Sofortvollzug von \nAuflagen für diese Versammlung. \nMit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. November 2020 bestätigte die \nAntragsgegnerin die versammlungsrechtliche Anzeige und verfügte unter Ziffer I.1 \n1 \n2 \n\n \n \n3 \ndes Bescheids als Versammlungsort - ortsfest - die Parkplätze im Bereich Neue Messe \nanstelle der vom Antragsteller angemeldeten und am 3. November 2020 erweiterten \nInnenstadtfläche (Augustusplatz nebst Goethestraße bis Karl-Tauchnitz-Straße und \nGrimmaischer Steinweg). Weitere vom Antragsteller angegriffene Beschränkungen \nbetreffen die Verpflichtung aller Versammlungsteilnehmer zum Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung und ggf. die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches \nOriginaldokument zur Glaubhaftmachung einer Befreiung. \nMit weiterem - hier nicht streitgegenständlichen - Bescheid vom 5. November 2020 \nwurde der von der Versammlungsanzeige des Antragstellers ursprünglich mitumfasste \nund später abgetrennte Aufzug untersagt. \nDas Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen die Verlegung \ndes Versammlungsorts mit der tragenden Begründung abgelehnt, der angezeigte \nVersammlungsort sei von seiner räumlichen Ausdehnung nicht geeignet, die gesamte \nAnzahl von prognostisch bis zu 50.000 Versammlungsteilnehmern zu fassen. Es sei \nmit einer Verdichtung der Menschenmenge im Bereich des Augustusplatzes zu \nrechnen, was absehbar zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \nim gesamten Innenstadtbereich mit zahlreichen Verstößen gegen die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO - vom 30. Oktober 2020 \n(SächsGVBl. S. 557) führen würde, der auch nicht mehr durch 400 seitens des \nAntragstellers eingesetzte Ordner bzw. staatliche Ordnungskräfte begegnet werden \nkönne. Einer solchen absehbaren Gefährdungslage sei durch die von der \nAntragsgegnerin angeordnete Verlegung des Versammlungsorts vorzubeugen. Die \nvom Antragsteller angesprochene Beschränkung der Teilnehmeranzahl auf dem \nAugustusplatz sei kein ebenso geeignetes milderes Mittel. Ausgehend von den von \nihm angeführten Teilnehmerzahlen, die ausweislich der Gefahrenprognose der \nPolizeidirektion Leipzig auch als realistisch eingeschätzt werde, sei mit einem \nZustrom von 20.000 bis 50.000 Menschen auf dem Augustusplatz zu rechnen. Selbst \nwenn dieser unter Zugrundelegung einer Mindestfläche von 6 m² pro Teilnehmer und \nunter Außerachtlassung von Technikaufbauten maximal für 16.000 Menschen Platz \nböte, wären weitere 4.000 bis 34.000 Menschen im Bereich des Augustusplatzes von \neiner Teilnahme komplett ausgeschlossen. Dem Versammlungsrecht dieser \nBetroffenen sei ebenfalls Geltung zu verschaffen, indem ein für die gesamte \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nprognostizierte Teilnehmerzahl geeigneter, d. h. ausreichend großzügig bemessener \nalternativer Versammlungsort zugewiesen werde. Denn in die Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen seien auch die Interessen dieser hohen Anzahl potentieller \nTeilnehmer einzustellen, die aufgrund einer Begrenzung der Teilnehmeranzahl von \nder Versammlung ausgeschlossen und damit vollständig in ihrem Grundrecht auf \nVersammlungsfreiheit eingeschränkt wären. Die Antragsgegnerin habe auch nicht \nverkannt, dass es grundsätzlich dem Antragsteller freistehe, den geeigneten Ort für \nseine Versammlung zu wählen. Trotz der Öffentlichkeitswirksamkeit und der \nhistorischen Bedeutung des Platzes, auf die es dem Antragsteller ankomme, sei es ihm \naber \nauch \nunter \nBerücksichtigung \ndes \nhohen \nStellenwerts \ndes \nVersammlungsgrundrechts zumutbar, seine kommunikativen Anliegen an einem \nalternativen Versammlungsort zum Ausdruck zu bringen. Dies gelte, zumal ein \nkonkreter Ortsbezug der Versammlung nicht gegeben sei und weil ohne die \nFestlegung des alternativen Versammlungsortes auf die Parkplätze im Bereich der \nNeuen Messe ein ausreichender Infektionsschutz weder der Versammlungsteilnehmer \nnoch der restlichen Bevölkerung gewährleistet werden könne. \nGegen die weiteren vom Antragsteller angegriffenen Beschränkungen bestünden \nebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Bereits nach § 9 Abs. 2 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO sei bei Versammlungen im Sinne des Absatzes 1 das Tragen \neiner Mund-Nasenbedeckung verpflichtend für alle Versammlungsteilnehmer. Das \nGericht \nhabe \nvor \ndem \nHintergrund \ndes \nderzeitigen \nwissenschaftlichen \nErkenntnisstandes im Übrigen keine Zweifel, dass die Anordnung der Maskenpflicht \nzur Gewährleistung der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit der Versammlung \nerforderlich sei. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit den Versammlungen der \nsog. \"Querdenken-Bewegung\" und einer daher zu erwartenden Vielzahl von Verstößen \ngegen die angeordnete Maskenpflicht erscheine auch die Auflage zur Gewährung der \nEinsichtnahme in ärztliche Originalbescheinigungen geeignet, um einem etwaigen \nmissbräuchlichen Verhalten und Schwierigkeiten bei der effektiven Durchsetzung \neiner Mund-Nasen-Bedeckung vorzubeugen. Auf die weiteren Gründe des \nangegriffenen Beschlusses wird Bezug genommen. \nMit der Beschwerde wendet der Antragsteller hiergegen im Wesentlichen ein, es sei \nnicht ersichtlich, wie das Verwaltungsgericht auf eine Zahl von 50.000 Personen \n5 \n6 \n\n \n \n5 \nkomme. Die Zahl von 50.000 sei im Zusammenhang mit der Vielzahl nicht verbotener \nVersammlungen im Innenstadtbereich von Leipzig angegeben worden. Er sei zuletzt \ngemeinsam mit der Antragsgegnerin von 16.000 Personen für seine Versammlung \nausgegangen und habe sich, da ihm der Augustusplatz als Veranstaltungsort wichtig \nsei, ausdrücklich mit einer entsprechenden und mithilfe von Absperrungen \ndurchgesetzten Reduzierung der Teilnehmerzahl einverstanden erklärt. Es komme \neinem Verbot gleich, mache aus Infektionsschutzerwägungen auch keinen Sinn und \nsei deshalb zur Zweckerreichung ungeeignet, seine Versammlung zu verlegen und \nandere Versammlungen im Innenstadtbereich zuzulassen. Er könne seine für den \nAugustusplatz geplante Technik nicht auf einen anderen Platz transferieren und werde \nseine Versammlung auch nicht auf der Neuen Messe durchführen. Im Ergebnis \nwürden dann tausende Menschen in Leipzig sein und sich auf die anderen \nVersammlungen im Innenstadtbereich verteilen, ohne dass sie in irgendeiner Form \ngeordnet oder kontrolliert geführt werden könnten. Aus Infektionsschutzsicht und \npolizeilicher Sicherheitstaktik werde diese Situation erheblich schwieriger bis \nunmöglich zu bewältigen sein. Soweit das Verwaltungsgericht die Interessen \npotenziell interessierter Teilnehmer an seiner Versammlung schützen wolle, sei die \nErnsthaftigkeit des Beschlusses in Frage zu stellen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, \ndass das Verwaltungsgericht den besonderen Ortsbezug seiner Versammlung nicht \nsehen wolle. Es gehe um das 2020 abgesagte, alljährlich auf dem Augustusplatz \nstattfindende und an die friedliche Revolution erinnernde Lichterfest, weswegen allen \nTeilnehmern im Aufruf zu der Versammlung aufgegeben sei, eine Kerze \nmitzubringen. \nZu den weiteren Beschränkungen wiederholt der Antragsteller wortgleich seine \nerstinstanzlichen Einwände. \nII. \nDie zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die von dem Antragsteller \ndargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich \nnach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des \nangefochtenen Beschlusses im tenorierten Umfang. \n7 \n8 \n\n \n \n6 \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde nach \nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, die \naufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung sind grundsätzlich die \nErfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Nach allgemeiner \nAnsicht besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines \nvoraussichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs kein überwiegendes Interesse. Wird \ndagegen der Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig \nnur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. \nMaßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (7. November 2020 nach 0.00 Uhr). Dies \ngilt auch, sofern - wie hier - die Beschlussgründe erst zu einem späteren Zeitpunkt \nabgefasst werden. \nGemessen daran führen die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe zu einer \nteilweisen Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Anders als dieses \nnimmt der Senat eine hinreichende Erfolgsaussicht zu Gunsten des Antragstellers an, \nsoweit er sich gegen die Rechtmäßigkeit der Beschränkung unter Ziffer I.1 des \nangegriffenen Bescheids wendet. \nArt. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer \ngemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten \nErörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur \nkollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich \ndemokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind \nDemonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, \nbei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser \nÜberzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße \nAnwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne \ndes \nWortes \nStellung \nnehmen \nund \nihren \nStandpunkt \nbezeugen. \nVom \nSelbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die \nDurchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die \nBestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7 \nv. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann \ndieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund \neines Gesetzes beschränkt werden. Versammlungsrechtliche Beschränkungen sind im \nLichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in \ndie Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter \nunter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden \nBVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). \nDie hier in Rede stehende Verlegung des Versammlungsorts ist auf § 15 Abs. 1 \nSächsVersG gestützt, wonach die zuständige Behörde die Versammlung verbieten \noder von bestimmten Auflagen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des \nErlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder \nOrdnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist (vgl. BVerfG \n[K], Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Unter \nBerücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei \ndem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose \nstellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare \ntatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen \nreichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, \njuris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. \nDezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 \nBvQ 43/08 -, juris Rn. 17). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von \nGründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K] \nBeschl. v. 12. Mai 2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, \n2078, 2079; v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142). \nEs steht außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, \nzu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, \ninsbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche \nSchutzpflicht, zu deren Erfüllung auch die Bestimmungen in § 9 Abs. 2, § 2 Abs. 2 \nund § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO dienen, die zur Bekämpfung der Covid-19-\nPandemie nur ortsfeste Versammlungen zulassen und für diese allgemein die \nEinhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m und das Tragen einer Mund-Nasen-\n12 \n \n13 \n\n \n \n8 \nBedeckung \nvorschreiben. \nUnter \nstrikter \nWahrung \ndes \nGrundsatzes \nder \nVerhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch \nweitere versammlungsbeschränkende Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder die \nVerlegung des Versammlungsorts ergriffen werden, die allerdings nur verhängt \nwerden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der \nhierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht \naußer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, \nden ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag. In Betracht kommen \nnamentlich \nBeschränkungen \nder \nTeilnehmerzahl, \num \neine \nUnterschreitung \nnotwendiger Mindestabstände zu verhindern, zu der es aufgrund der Dynamiken in \neiner großen Menschenmenge oder des Zuschnitts und Charakters einer Versammlung \nim Einzelfall selbst dann kommen kann, wenn bezogen auf die erwartete \nTeilnehmerzahl \neine \nrein \nrechnerisch \nhinreichend \ngroß \nbemessene \nVersammlungsfläche zur Verfügung steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - \n1 BvQ 94/20 a. a. O. Rn. 16). \nAusgehend davon teilt der Senat nicht die vom Verwaltungsgericht bestätigte \nEinschätzung der Antragsgegnerin, dass bei Durchführung der Versammlung auf der \nvom Antragsteller begehrten innerstädtischen Fläche rund um den Augustusplatz eine \nunmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe, der nicht durch eine im \nVergleich zur angeordneten Verlegung auf Parkplätze der Neuen Messe mildere, zur \nGefahrenabwehr ebenso geeignete Maßnahme begegnet werden könnte. Die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts beruht maßgeblich auf der Prognose, dass bis \nzu 50.000 Versammlungsteilnehmer zu erwarten seien, für die auf der vom \nAntragsteller gewählten Fläche nicht genügend Raum zur Verfügung stünde, um die \naus Gründen des Infektionsschutzes gebotenen Mindestabstände von 1,5 m \neinzuhalten. Der Antragsteller greift diese Prognose zu Recht an. \nDas Verwaltungsgericht beruft sich auf die bundesweite Mobilisierung der \n\"Querdenker\" und Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden auch im Zusammenhang mit \nzurückliegenden Versammlungen mit 30.000 Teilnehmern am 1. August 2020 und \n38.000 Teilnehmern am 29. August 2020 (beide in Berlin). Ausgehend von den vom \nAntragsteller angeführten Teilnehmerzahlen, die ausweislich der Gefahrenprognose \nder Polizeidirektion Leipzig auch als realistisch eingeschätzt würden, sei mit einem \n14 \n15 \n\n \n \n9 \nZustrom von 20.000 bis 50.000 Menschen zu rechnen. Es trifft indes nicht zu, dass die \nPolizeidirektion Leipzig eine derartige Größenordnung auch nur ansatzweise \nprognostiziert hätte. Die Verwaltungsakte schließt mit der Gefahrenprognose der \nPolizeidirektion mit Stand vom 5. November 2020, 19.00 Uhr. Darin wird lediglich \ndie aktuelle Prognose des Antragstellers zur Größenordnung seiner Versammlung mit \ngeschätzt 16.000 Teilnehmern, nicht aber eine höhere Anzahl, aufgrund der \nfestgestellten bundesweiten Mobilisierung als \"durchaus realistisch\" eingeschätzt. Die \nseitens des Antragstellers früher einmal auf 20.000 geschätzten Teilnehmerzahlen \nhatte dieser zuvor selbst reduziert. Die erstmals und einzig in der Antragsschrift \ngenannte Zahl von 50.000 war vor diesem Hintergrund rein spekulativ und in keiner \nWeise von der aktuellen polizeilichen Gefahrenprognose gedeckt. Der Antragsteller \nhatte sie in Zusammenhang mit der Vielzahl an nicht verbotenen Versammlungen im \nInnenstadtbereich \nvon \nLeipzig \nangeführt. \nAuch \ndie \ntabellarische \nVersammlungsübersicht der Antragsgegnerin mit Stand vom 6. November 2020, 15.00 \nUhr, weist lediglich rund 1.900 Teilnehmer an den verschiedenen dort angezeigten \nund nicht verlegten Versammlungen aus, was zusammen mit den 16.000 vom \nAntragsteller prognostizierten Versammlungsteilnehmern eine Anzahl von knapp \n18.000 ergibt, wovon sich knapp 2.000 Teilnehmer überwiegend auf anderen Flächen \nbefinden werden. \nNach der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Flächenberechnung der \nAntragsgegnerin hat die Gesamtfläche für die angemeldete Versammlung, die nicht \nallein den Augustusplatz, sondern auch die oben unter I genannten angrenzenden \nFlächen umfasst, eine Größe von 193.151,29 m² und nach Abzug diverser nicht \nnutzbarer Flächen (Schwanenteichpark, Oper, Haltestelle LVB Augustusplatz, \nGebäude, Mendebrunnen, Gewandhaus, Moritzbastei, Kurt-Masur-Platz, Lennépark, \nSchillerplatz) \neine bereinigte Größe von 111.401,93 m², wovon noch der kleine Wilhelm-Leuschner-\nPlatz und vom Antragsteller für technische Aufbauten benötigte Flächen in Abzug zu \nbringen seien. Da ausweislich der Einschätzung des Gesundheitsamtes vom 4. \nNovember \n2020 \nzur \nWahrung \nder \nerforderlichen \nMindestabstände \neine \nVersammlungsfläche von 6 m² pro Teilnehmer ausreichend ist, steht damit der für \n16.000 Teilnehmer erforderliche Platz von (16.000 x 6 m²) 96.000 m² zur Verfügung \nund bildet der verbleibende Raum von ca. 15.000 m² selbst bei noch abzuziehenden \n16 \n\n \n \n10\nFlächen einen ausreichenden Puffer. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das \nVerwaltungsgericht gelangen deshalb auch nur ausgehend von 20.000 geschätzten \nTeilnehmern an der Versammlung des Antragstellers zu der Annahme, dass für \nweitere 4.000 Teilnehmer nicht genügend Raum zur Verfügung stehe. \nDie vom Senat vorsorglich - für den Fall einer doch höher als erwartet ausfallenden \nPersonenzahl - tenorierte Begrenzung der Teilnehmer auf 16.000 ist entgegen der \nAuffassung der Vorinstanz im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung ein \nzumindest gleichermaßen geeignetes, jedoch milderes Mittel, um die aus \nInfektionsschutzgründen \ngebotenen \nMindestabstände \neinzuhalten. \nWird \ndie \nVersammlung - wie nach § 9 Abs. 2 SächsCoronaSchVO allein zulässig - ortsfest auf \nder zuletzt angemeldeten Fläche durchgeführt, so besteht zumindest eine gewisse \nWahrscheinlichkeit dafür, dass sich die ohnehin anreisenden Teilnehmer dort \nüberwiegend aufhalten und sich nicht ungeordnet auf weitere in der Innenstadt \nangezeigte, gleichgerichtete Versammlungen, die auf deutlich kleineren Flächen \nstattfinden, verteilen. Damit wäre aber im Falle der Verlegung zu rechnen, da der \nAntragsteller in der Antragsschrift angekündigt hat, seine Versammlung an dem ihm \nzugewiesenen Ort auf den Parkplätzen der Neuen Messe nicht durchzuführen. Daher \nist auch zweifelhaft, ob die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht \nbefürchtete Verdichtung des Versammlungsgeschehens in der Innenstadt durch die \nVerlagerung vermieden werden kann. In Anbetracht der von Art. 8 Abs. 1 GG \ngeschützten Prioritätensetzung des Antragstellers, nach der die Wahl des \nVersammlungsorts wegen der Erinnerung an das abgesagte Lichterfest und die \nfriedliche Revolution für ihn entscheidend sei, belastet die tenorierte Beschränkung \nder Teilnehmerzahl den Antragsteller zudem weniger als die von ihm abgelehnte \nVerlegung. Die weitere, aus dem Tenor ersichtliche Beschränkung stellt dabei sicher, \ndass die von der Antragsgegnerin ebenfalls berücksichtigten Interessen der Besucher \nder Heiligen Messe in der Propsteikirche an ungestörter Messfeier ausreichend \ngewahrt werden. \nSollten die Auflagen zur Höchstzahl der Teilnehmer und zum Tragen eines Mund-\nNasenschutzes sowie die gebotenen Mindestabstände nicht eingehalten werden, kann \ndem mit Maßnahmen des Versammlungsrechts, ggf. einer Erweiterung der \n17 \n \n18 \n\n \n \n11\nVersammlungsfläche auf den benachbarten Innenstadtring oder der Auflösung der \nVersammlung, begegnet werden. \nHinsichtlich der vom Antragsteller zudem noch angegriffenen Beschränkungen \nbetreffend \ndie \nVerpflichtung \nder \nTeilnehmer \nzum \nTragen \neiner \nMund-\nNasenbedeckung und ggf. zur Gewährung der Einsichtnahme in ärztliche \nOriginaldokumente zum Beleg einer Befreiung bleibt die Beschwerde erfolglos. Auch \nwenn die Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO in \nAnbetracht \ndes \nZeitdrucks \nnach \nArt. \n19 \nAbs. \n4 \nGG \ngrundsätzlich \nrechtsschutzfreundlich auszulegen sind (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 \nBvQ 32/03 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 -, juris \nRn. 2), wird diesen nicht Genüge getan durch die bloße Wiederholung des \nerstinstanzlichen Vorbringens ohne Auseinandersetzung mit der angegriffenen \nEntscheidung. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der \ndiesbezüglichen Beschränkungen mit überzeugenden und vom Senat geteilten \nErwägungen begründet, auf die daher verwiesen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 2 GKG). \n \n \n \n19 \n20 \n21 \n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-07/6-b-368-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-07/6-b-368-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487568","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.941290+00:00"}}