{"status":"available","doknr":"OLD487567","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-07","aktenzeichen":"3 B 367/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 367/20 \n \n1 L 783/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n - Beschwerdeführer - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAufzug am 7. November 2020 \nhier: Beschwerde \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 7. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 6. November 2020 - 1 L 783/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig abzuändern. \n1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung \neinstweiligen \nRechtsschutzes \nnach \n§ \n80 \nAbs. \n5 \nVwGO \ngegen \nden \nFeststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. November 2020 abgelehnt. Hierin \nwar unter Anordnung des Sofortvollzugs festgestellt worden, dass gemäß § 9 Abs. 2 \nSatz 3 SächsCoronaSchVO ein Aufzug als solcher untersagt sei und Gründe für eine \nAusnahmeregelung nicht bestünden. \nZur Begründung hat das Gericht zusammenfassend darauf abgestellt, dass es \ndahinstehen könne, ob der auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Antrag im Hinblick auf \ndas Rechtsschutzziel des Antragstellers, den für den 7. November 2020 angezeigten \nAufzug mit 20.000 Teilnehmern über den Leipziger Innenstadtring durchführen zu \ndürfen, sachdienlich als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen sei, weil die \nUnzulässigkeit nicht ortsfester Versammlungen unter freiem Himmel unmittelbar aus \n§ 9 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO v. 30. Oktober 2020 folge. Nach der im \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nEilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei der Bescheid der Antragsgegnerin \njedenfalls nicht zu beanstanden. \nGemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO seien unter freiem Himmel \nausschließlich ortsfeste Versammlungen zulässig. Eine ortsfeste Versammlung sei \nvom Antragsteller aber nicht beabsichtigt. Im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes dürfe grundsätzlich von der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften des \nLandesrechts \nausgegangen \nwerden. \nDie \nPrüfung \nder \nWirksamkeit \nder \nRechtsverordnung sei dem Hauptsacheverfahren und an sich nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG einem Normenkontrollverfahren vorbehalten \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 -). \nDas Gericht hat vorliegend auch keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der \nEinschränkung des Versammlungsrechts durch § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO, \nwonach unter freiem Himmel ausschließlich ortsfeste Versammlungen zulässig seien, \ngeäußert. Hierfür biete § 32 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG eine \nausreichende Ermächtigungsgrundlage. Danach könnten insbesondere Veranstaltungen \noder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten werden. Die \nBeschränkung von Versammlungen auf ortsfeste Versammlungen stelle zwar faktisch \nein Verbot von Versammlungsaufzügen dar. Zum Kern der Versammlungsfreiheit \ngehöre auch das aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitende Selbstbestimmungsrecht des \nVeranstalters bzw. der Versammlungsteilnehmer, nämlich über Ziel und Gegenstand \nsowie über den Ort und Zeitpunkt und die Art der Versammlung entscheiden zu. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Eingriffe in die \nVersammlungsfreiheit aus Gründen des Infektionsschutzes nur zum Schutz \ngleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit \nzulässig. Zu diesen prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern zähle \ninsbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Insoweit treffe den Staat eine grundrechtliche Schutzpflicht. \nUnter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die \nBeachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands \ndes dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich mache, \nkönnten zum Schutz vor Infektionsgefahren auch Versammlungsverbote verfügt \nwerden. Allerdings sei dies nur dann möglich, wenn mildere Mittel nicht zur \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nVerfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in die \nVersammlungsfreiheit auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung dieses \nGrundrechts verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 30. August \n2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris). Vor diesem Hintergrund stelle sich die Beschränkung des \nVersammlungsrechts auf ortsfeste Versammlungen in Anbetracht der derzeitigen \nInfektionslage des Corona-Virus SARS-CoV-2 und der damit einhergehenden \nGefährdungslage, die durch die Anzahl positiver RT-PCR-Testergebnisse abgebildet \nwird, unter Würdigung der widerstreitenden Interessen als verhältnismäßig mildes \nMittel dar. \nDem hält der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom \nheutigen Tage zusammenfassend entgegen: Der einstweilige Rechtsschutz richte sich \nnach § 80 Abs. 5 VwGO. Positive RT-PCR-Testergebnisse ließen nicht zwingend auf \neine Kontagiosität der Betroffenen schließen. Die entgegengesetzte Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei tatsächlich falsch und führe deshalb zu einem fehlerhaften \nBeschluss. \nDas Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen \nBeschlusses. \nDem nunmehr ausdrücklich auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag fehlt bereits das \nRechtsschutzbedürfnis. \nDenn \nselbst \nunter \nder \nAnnahme, \ndas \nSächsische \nOberverwaltungsgericht würde die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden \nWiderspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen, verbliebe es bei dem \nausnahmslosen Verbot des § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO, wonach unter \nfreiem Himmel ausschließlich ortsfeste Versammlungen zulässig sind. Auch eine auf \neine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift gestützte einstweilige \nAnordnung nach § 123 VwGO, wie sie das Verwaltungsgericht geprüft hat, ist nach \ndem Beschwerdevorbringen ausdrücklich nicht beantragt. Eine einstweilige \nAnordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat der Antragsteller hingegen nicht beantragt, \num eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO \nzu erreichen. Damit kann der Antragsteller seine Rechtsposition selbst bei einem \nErfolg seines Rechtsschutzbegehrens nicht verbessern. \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nIm \nÜbrigen \nfolgt \nder \nSenat \nden \nüberzeugenden \nAusführungen \ndes \nVerwaltungsgerichts, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Streitwerts durch das \nerstinstanzliche Gericht, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n9 \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-07/3-b-367-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-07/3-b-367-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487567","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.918383+00:00"}}