{"status":"available","doknr":"OLD487566","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-11","aktenzeichen":"3 B 357/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 357/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \nwegen \n \nSächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 11. November 2020\n\n \n \n2\nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nA. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 4 Abs. 1 Nr. 19, § 2 Abs. 1, § 3 sowie § 5 \nAbs. 6 und 7 SächsCoronaSchVO außer Vollzug zu setzen. \nDie Antragstellerin betreibt auf dem Gebiet des Antragsgegners ein Nagel- und Kos-\nmetikstudio, handelt mit Kosmetikartikeln und führt Seminare durch. \nDer Antragsgegner hat mit Wirkung zum 2. November 2020 durch das Staatsministe-\nrium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung mit - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut \nerlassen. Die Verordnung wurde am 31. Oktober 2020 im Sächsischen Gesetz- und \nVerordnungsblatt (SächsGVBl. S. 557) bekannt gemacht: \n\"§ 2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung \n \n(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen \nund eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestat-\ntet. Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in \neigener Häuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren \nHausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maxi-\nmal fünf Personen gestattet. \n… \n(4) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und Räumen von Reli-\ngionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Beiset-\nzungen. \n(5) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte des Landtages, der Staatsregierung \nund der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Behörden, Gerichte, \nStaatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrneh-\n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nmen, und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der \nBevölkerung dienen, sowie Zusammenkünfte von kommunalen Räten und von \nderen Ausschüssen und Organen sowie Nominierungsveranstaltungen von Par-\nteien und Wählervereinigungen und notwendige Gremiensitzungen von juristi-\nschen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Betriebsversammlungen \nund Veranstaltungen der Tarifpartner. \n \n§ 3 Mund-Nasenbedeckung \n \n(1) Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen: \n1. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, \neinschließlich Taxis, oder regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Beförde-\nrung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen \nmit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen oder Patienten zu deren Be-\nhandlung, \n2. beim Aufenthalt in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden, \n3. beim Aufenthalt in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des \nInfektionsschutzgesetzes sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste \nbei der Ausübung der Pflege. Ausgenommen sind die konkreten Behandlungs-\nräume sowie die stationär aufgenommenen Patienten am Sitzplatz zur Auf-\nnahme von Speisen und Getränken und in ihren Zimmern, \n4. beim Besuch in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektions-\nschutzgesetzes, \n5. beim Aufenthalt in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten \nmit regelmäßigem Publikumsverkehr: \na) in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschafts-\nflächen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwal-\ntungen, \nb) in Banken, Sparkassen und Versicherungen, \nc) in allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféan-\ngeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen \nund Getränken, \nd) in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der ri-\ntuellen Aufnahme von Speisen und Getränken, \ne) in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schuli-\nschen oder akademischen Ausbildung dienen sowie auf deren Gelände, mit \nAusnahme des Unterrichts in den Musik- und Tanzhochschulen oder wenn der \nMindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, \n6. beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Gelände von Schulen sowie bei \nschulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht, \na) wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, \nb) für die Primarstufe, \nc) für Horte, \nd) im Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, \ne) im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I auch für Lehrkräfte und \nsonstiges im Unterricht eingesetztes Personal, \nf) im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt \ngeistige Entwicklung, \ng) im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache \nsowie \n\n \n \n4\nh) zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude und \n7. beim Aufenthalt an Haltestellen, in Bahnhöfen, in Fußgängerzonen, auf dem \nSport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollen-\ndung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufs-\nständen. Dies gilt von 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Ausgenommen sind die Fortbe-\nwegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betäti-\ngung. \n(2) Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind Kinder bis zur Vollen-\ndung des sechsten Lebensjahres. Absatz 1 gilt nicht für das Personal, soweit \nandere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht. \n§ 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Zur Glaubhaftmachung einer Be-\nfreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnah-\nme in einen Schwerbehindertenausweis oder in ein ärztliches Attest. Insoweit \nkann aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Benutzung und der Aufent-\nhalt nach Absatz 1 nicht versagt werden. Personen, die entgegen der nach Ab-\nsatz 1 bestehenden Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ohne dass eine \nAusnahme nach den Sätzen 2 bis 4 vorliegt, ist die Benutzung nach Absatz 1 \nSatz 1 Nummer 1 Alternative 1 sowie der Aufenthalt nach Absatz 1 Satz 1 \nNummer 2 bis 7 untersagt. \n \n§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n \n(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger On-\nlineangebote von: \n1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schuli-\nschen oder akademischen Ausbildung dienen, \n2. Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen soweit es sich nicht um Re-\nhabilitationseinrichtungen handelt, \n3. Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen, \n4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch \nnotwendiger Behandlungen dienen, \n5. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen, \n6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Aus-\nnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand \nund des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisier-\nte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerin-\nnen und Sportler, \na) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung ge-\ngen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebens-\nunterhalts dient, oder \nb) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) \nund Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem \nSpitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die \nKader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen, \n7. Freizeit-, Vergnügungsparks, botanische und zoologische Gärten, Tierparks, \nAngeboten von Freizeitaktivitäten, \n8. Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten, \n9. Diskotheken, Tanzlustbarkeiten, \n10. Messen, Tagungen und Kongressen, \n\n \n \n5\n11. Museen, Musikschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, \nKonzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und ent-\nsprechenden Einrichtungen für Publikum, \n12. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von \nFachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen Lan-\ndes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek, \n13. Angebote der Kinder- und Jugendhilfe ohne sozialpädagogische Betreuung, \nEinrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung, \n14. Zirkussen, \n15. Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlun-\ngen, Prostitutionsfahrzeugen, \n16. Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie \nSchulfahrten, \n17. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, \n18. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. \nAusgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen \nund Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen, \n19. Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medi-\nzinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, \n20. alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung \ndienen. \n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Be-\ntreiber und Beschäftigte nicht erfasst. \n \n§ 5 Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktda-\ntenerhebung \n \n(1) Die nicht nach § 4 Absatz 1 verbotenen Einrichtungen, Betriebe und Ange-\nbote sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach den Absätzen 2 bis 4 \nsowie der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 6 zulässig. \n… \n(6) Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen sind durch \nVeranstalter und Betreiber von Einrichtungen, Angeboten und Betrieben die \nnicht nach § 4 Absatz 1 verboten sind, zu erheben; ausgenommen ist der Be-\nreich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Läden und Verkaufsständen so-\nwie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. \nZu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Na-\nme, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie \nZeitraum des Besuchs. Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch \nDritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für \ndie zuständigen Behörden vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu \nübermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig, soweit sich \naus bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Die Daten sind un-\nverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten. \n(7) Wird eine digitale Erhebung von Kontaktdaten nach Absatz 6 vorgesehen, \nist zusätzlich \n1. eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers \nund \n2. eine barrierefreie Datenerhebung \nzu ermöglichen.“ \n\n \n \n6\nDie Antragstellerin hat beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen \nRechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung ihres Rechts-\nschutzbegehrens trägt sie zusammengefasst vor: Die Rechtsverordnung sei verfas-\nsungswidrig, weil sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes und den Parlamentsvorbehalt \nverstoße. Den Anforderungen des Zitiergebots sei bezüglich Art. 12 GG nicht Genüge \ngetan. Zudem seien auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 IfSG hinsichtlich \nder Antragstellerin nicht erfüllt. Es gebe keine wissenschaftliche Evidenz dafür, dass \ndie Inzidenzzahl für die Beurteilung der Gefahren der Pandemie von Relevanz sei. Der \nerste „Lockdown“ habe keine Auswirkungen auf die Pandemieentwicklung gehabt. \nDie Infektionszahlen seien nicht zuverlässig und belegten daher nicht das Bestehen ei-\nner Gefährdungslage. Dies gelte insbesondere wegen einer hohen Anzahl falsch posi-\ntiver Tests. Deshalb sei auch keine Steigerung bei der Gesamtzahl der Belegung der \nIntensivbetten und der stationär behandelten SARI-Fälle zu verzeichnen. Ein milderes \nMittel gegenüber den in der Verordnung vorgesehenen Einschränkungen stellten die \nSchaffung von Kapazitäten im Gesundheitswesen und der Schutz vulnerabler Gruppen \ndar. Die Betriebsschließung verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG. Sie ver-\nfolge keinen legitimen Zweck und sei ungeeignet, da keine Anhaltspunkte dafür exis-\ntierten, dass Kosmetikinstitute zu den Treibern des Infektionsgeschehens zählten. So-\nlange es keine dahingehenden gesicherten Erkenntnisse gebe, dürfe eine Schließung \nnicht angeordnet werden. Der Antragsgegner habe die Gelegenheit, den Sachverhalt \nzu ermitteln, nicht genutzt. Die Antragstellerin werde gegenüber Friseurbetrieben be-\nnachteiligt, die offen blieben. Die Auswahl der zu schließenden Betriebe erfolge in der \nVerordnung willkürlich nach dem „Gießkannenprinzip“. Sie habe zudem die gelten-\nden Hygienestandards stets eingehalten; nach diesem Kriterium habe differenziert \nwerden müssen. Gesetzesgehorsam dürfe nicht sanktioniert, die Antragstellerin nicht \nin „Sippenhaft“ genommen werden. Sie stehe bereits durch den ersten „Lockdown“ \nam Rande des Ruins; ihr drohe der Verlust ihres Betriebs. Das Kontaktverbot verletze \nsie in ihrem Grundrecht aus Art. 6 GG. Die Regelung sei willkürlich, da nicht erkenn-\nbar sei, auf welcher Grundlage die konkreten zahlenmäßigen Festlegungen beruhten. \nZudem müsse notwendig zwischen Familienangehörigen und Fremden differenziert \nwerden. Anhaltspunkte dafür, dass der Umgang zwischen Familienangehörigen gerade \nzur Lage des Infektionsgeschehens beigetragen habe, seien nicht ersichtlich. Ebenso \nsei nicht ersichtlich, weshalb die Anzahl der Haushalte erheblich sein solle. Die Maß-\nnahmen seien darüber hinaus auch unverhältnismäßig, denn der Mensch sei als sozia-\n4 \n\n \n \n7\nles Wesen auf seine Einbindung in die Gemeinschaft angewiesen. Der Staat greife in \nden Kernbereich des Privatlebens ein. Die in der Verordnung geregelte umfassende \nKontaktnachverfolgung verletze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestim-\nmung. Die Kontaktdatenerhebung betreffe die Wesentlichkeitstheorie und damit den \nParlamentsvorbehalt, da es dem Staat so möglich sei, Bewegungs- und Persönlich-\nkeitsprofile zu erstellen (Hinweis auf SaarlVerfGH, Beschl. v. 28. August 2020 - LV \n15/20 -). Eine so weitreichende Entscheidung könne nur der parlamentarische Gesetz-\ngeber fällen. Bürger wie die Antragstellerin könnten an der Ausübung ihrer Grund-\nrechte gehindert sein, weil sie befürchten müssten, beim Besuch jeder Einrichtung des \ntäglichen Lebens erfasst zu werden und damit zum „gläsernen Bürger“ zu werden. Un-\nter dem Deckmantel des Infektionsschutzes und der Kontaktverfolgung würden die \nGrundrechtsträger dazu verpflichtet, einander zu bespitzeln und gegenseitig ihre per-\nsönlichen Daten zu erfassen, so sei der totale Überwachungsstaat und damit der un-\nkontrollierte Polizeistaat grausame Realität geworden. Im Übrigen verstoße die Rege-\nlung auch gegen den Grundsatz der Datenminimierung, Art. 5 DSGVO. Die Ver-\npflichtung zum Tragen von Alltagsmasken verletze die Antragstellerin in ihrem \nGrundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Mund-\nNasenbedeckungen seien nicht wirksam, wie das Steigen der Infektionszahlen zeige, \nund gefährdeten im Übrigen den Träger selbst, was ihr nicht abverlangt werden könne. \nDie Antragstellerin beantragt daher sinngemäß, \n§ 4 Abs. 1 Nr. 19, § 2 Abs. 1, § 3 sowie § 5 Abs. 6 und 7 SächsCoronaSchVO \nvom 30. Oktober 2020 einstweilig außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag entgegen. Zur Begründung verweist er zusammengefasst darauf, \ndass die Ansteckungszahlen ab Ende der Sommerferienzeit gestiegen seien - zuletzt \nexponentiell - und dem auch durch verstärkt verfügte punktuelle Einschränkungen \nnicht habe erfolgreich begegnet werden können. Die Quellen der Neuinfektionen seien \nkaum noch erkennbar. Das Konzept der Kontaktnachverfolgung Infizierter könne so \nnicht mehr verwirklicht werden. Es ergebe sich die Gefahr, dass bei weiterer entspre-\n5 \n6 \n7 \n\n \n \n8\nchender Infektionsverbreitung sehr schnell eine Überlastung des - vor allem stationär-\nintensivmedizinisch - Gesundheitswesens eintreten würde. Die Verordnung erweise \nsich danach als rechtmäßig. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot, dass \nwesentliche Entscheidungen, zumal im Bereich der Grundrechte, vom parlamentari-\nschen Gesetzgeber selbst zu treffen sind, liege nicht vor. Die in Rede stehenden Be-\nschränkungen stellten sich unzweifelhaft als der Struktur nach in der gegebenen Pan-\ndemielage zulässige Maßnahmen dar. Alles andere werde der verfassungsrechtlichen \nVerpflichtung, Leben und körperliche Unversehrtheit der sich im Staatsgebiet aufhal-\ntenden Personen nach besten Kräften zu schützen, nicht gerecht. Diskussionsfähig \nkönne allenfalls sein, wann genau diese Maßnahmen ergriffen werden dürften; dies zu \nregeln sei jedoch nicht Sache des Parlamentsgesetzgebers. In der gegebenen Situation \nkönne im Übrigen nur noch eine übergreifende und globale Maßnahmenbündelung, \nwie sie nunmehr in der angegriffenen Verordnung erfolgt sei, die Perspektive eröffnen, \ndas derzeit in Gang befindliche exponentielle Ansteigen der Infektionszahlen mit allen \nseinen Auswirkungen noch zu stoppen. Es könne daher nicht darum gehen, die landes-\nrechtlich verfügten Maßnahmen isoliert daraufhin zu untersuchen, ob gerade die je-\nweils konkret betroffene Art von Einrichtungen, Veranstaltungen oder Verhaltenswei-\nsen, die nunmehr für vier Wochen weithin oder sogar vollständig unterbunden wird, in \nder jüngsten Vergangenheit nach vorliegenden Erkenntnissen in sich eine besonders \nrelevante Infektionsquelle dargestellt habe. Vielmehr müssten Personenbegegnungen \nsoweit wie irgend möglich auf das absolut erforderliche Minimum reduziert werden, \num die nunmehr eingetroffene zweite Welle der Pandemie zu brechen. Lediglich die \nunverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, einerseits zur Beschaffung der zur Lebens-\nführung erforderlichen Gegenstände und Dienstleistungen, andererseits zur Aufrecht-\nerhaltung der beruflichen Tätigkeiten und der Offenhaltung der Schulen und Kinderta-\ngeseinrichtungen sowie des engsten familiären Lebens, sollten in den nächsten vier \nWochen noch möglich sein. Das Kriterium der rechtlichen Überprüfung könne bei \ndem Stand der Pandemie nicht (mehr) lauten, inwieweit tatsächlich eine Kausalität ei-\nner bestimmten Art von Einrichtung, Veranstaltung oder Verhaltensweise für eine In-\nfektionsverbreitung gegeben ist, sondern nur umgekehrt, inwiefern eine solche Kausa-\nlität in einem bestimmten konkreten Zusammenhang eindeutig zu verneinen ist. Eine \nsolche Verneinung der Kausalität könne für Nagelstudios nicht erfolgen. Es gehe in \nder nunmehr nachhaltig verschärften Pandemielage nicht mehr nur darum, Anste-\nckungsgefahren in den konkreten Einrichtungen zu verhüten, sondern auch darum, \n\n \n \n9\ndass sich möglichst wenige Personen noch auf den öffentlichen Straßen mit den ent-\nsprechenden Ansteckungsgefahren bewegten, soweit letzteres nicht von besonderer \nWichtigkeit für die Fortführung des gesellschaftlichen und sozialen Lebens sei. Eine \nderartige besondere Wichtigkeit könne jedoch Nagel- und Kosmetikstudios nicht bei-\ngemessen werden. Dies gelte auch im Vergleich zu Friseurgeschäften. Denn Friseur-\ngeschäfte müssten die Menschen in regelmäßigen Abständen unvermeidlich aufsu-\nchen, wollten sie nicht den Mindestanspruch an ein sozial hinnehmbares äußeres Aus-\nsehen unterschreiten, von hygienischen Problemen ganz zu schweigen. Demgegenüber \nstelle das Bedürfnis, eine Nagel- oder kosmetische Dienstleistung in Anspruch zu \nnehmen, keinen gleichermaßen objektiv dringlichen Wunsch dar. Die Verpflichtung \nzum Tragen von Masken sei auf der Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse \nvon der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers gedeckt und verhältnismä-\nßig ausgestaltet. Dies gelte auch für die in § 3 Abs. 1 Nr. 7 SächsCoronaSchVO ge-\nnannten Örtlichkeiten im Freien, da auch dort Personen gegebenenfalls nahe beieinan-\nder stünden und daher ohne Masken die Ansteckungsgefahr gegeben wäre. Gesund-\nheitsgefahren gingen vom Tragen von Masken nicht aus. Die Kontaktbeschränkungen \nseien nicht zu beanstanden, weil es gerade im Rahmen privater Zusammenkünfte zu \nAnsteckungen gekommen sei. Die Kontaktdatenerhebung sei erforderlich, um Infekti-\nonsketten zu erkennen und nachzuverfolgen. \nB. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Ein Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder \nnoch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zu-\nlässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) \nund die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvo-\nraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \n8 \n9 \n\n \n \n10\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie \ngeltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie ist als Inhaberin eines \nim Freistaat Sachsen ansässigen Nagel- und Kosmetikstudios von der Schließungsan-\nordnung in § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO betroffen. Nach dieser Vorschrift ist \ndie Öffnung von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme \nmedizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, verboten. Unter einer kör-\npernahen Dienstleistung in diesem Sinne ist jedenfalls jede an einem Menschen er-\nbrachte Dienstleistung, bei welcher der Abstand von 1,5 m von Mensch zu Mensch \nnicht eingehalten werden kann, zu verstehen. Da sowohl Kosmetikbehandlungen als \nauch Nagelpflege unmittelbar am Körper eines Menschen durchgeführt werden, han-\ndelt es sich um körpernahe Dienstleistungen i. S. V. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Säch-\nsCoronaSchVO. Die somit angeordnete Schließung lässt es möglich erscheinen, dass \ndie Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verletzt ist. \nAuch ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gleichbehandlungsgebot \nerscheint in Bezug auf die von der Schließungsanordnung ausgenommenen Gewerbe \nim Bereich körpernaher Dienstleistungen, wie den Friseuren, möglich. Die Antragstel-\nlerin kann darüber hinaus auch geltend machen, dass die Möglichkeit besteht, dass die \nVorgaben des § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchV zur Kontaktbeschränkung und des § 3 \nSächsCoronaSchVO zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung sie - jedenfalls - in ih-\nrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Rege-\nlungen zur Kontaktdatenerhebung des § 5 Abs. 6 und 7 SächsCoronaSchVO sie in ih-\nrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht \nhierzu \nentwickelten \nGrundsätze \n(BVerfG, \nBeschl. \nv. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei-\ndungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollan-\n10 \n11 \n12 \n\n \n \n11\ntrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussicht-\nlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene \nNorm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der ange-\ngriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten \nlässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 Nr. 19, § 2 Abs. 1, § 3 sowie § 5 Abs. 6 und 7 SächsCoronaSch-\nVO keinen Erfolg, da die angegriffenen Vorschriften im Normenkontrollverfahren vo-\nraussichtlich standhalten werden oder die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollver-\nfahrens jedenfalls nur offen sind, ohne dass die für den Erlass einer einstweiligen An-\nordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen überwiegen. \nI. Der angegriffene § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO wird im Normenkontroll-\nverfahren voraussichtlich standhalten. \n13 \n14 \n\n \n \n12\n1. Rechtsgrundlage der beanstandeten Schließung ist ausweislich der Präambel der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 § 32 Satz 1 i. V. m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. \n1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes \nvom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist (künftig: IfSG). \nDer Senat hat derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung noch keine \ndurchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannte Bestimmung eine aus-\nreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellt und diese insbesondere auch \ndem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 \nGG genügt (so auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris \nRn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020, a. a. O. Rn. 29 ff.). \nDas Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetzgeber die \nfür die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst \ntrifft und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive über-\nlässt. Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von \nGrundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Die \nWesentlichkeitstheorie beantwortet daher nicht nur die Frage, ob eine bestimmte Ma-\nterie nur gesetzlich geregelt werden kann. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie \ngenau die Regelungen im Einzelnen sein müssen. Die Tatsache, dass eine Frage poli-\ntisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als we-\nsentlich verstanden werden müsste. Grundsätzlich können zwar Gesetze - wie das In-\nfektionsschutzgesetz in dessen § 32 IfSG -, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG zum Erlass \nvon Rechtsverordnungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts \ngenügen, jedoch müssen die wesentlichen Entscheidungen auch hier vom parlamenta-\nrischen Gesetzgeber selbst getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 - \n2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 52 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. \nApril 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 18). \nDas Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei De-\nlegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, \nwonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n13\nmüssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Geset-\nzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Art. 80 \nAbs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts den \nstaatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische \nWillensäußerung zurück. Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, \ndass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Ten-\ndenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der \nErmächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfG, Beschl. v. 26. Sep-\ntember 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR \n1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f.; Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris \nRn. 198 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 19). \nNach § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzun-\ngen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch \nRechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragba-\nrer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver-\ndächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, \nkrankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 \nAbs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 \nbis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung und der Verbreitung \nübertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \nDer Senat hat bisher die Ansicht vertreten, es spreche viel dafür, dass auch die im \nVerordnungswege angeordnete Schließung von Betrieben von der Generalklausel in \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt ist, wonach die zuständige Behörde die „notwendigen \nSchutzmaßnahmen“ zu treffen hat (vgl. beispielhaft SächsOVG, Beschl. v. 29. April \n2020 a. a. O.). Dazu hat der Senat unter anderem in vorgenannter Entscheidung auf \nFolgendes verwiesen: \n„Der Gesetzgeber hat neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregel-\nten Befugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten unter anderem \nbereits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wo-\nnach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt \noder verboten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschafts-\nein-richtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, \ndass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmög-\n19 \n20 \n\n \n \n14\nlichkei-ten auch weitreichende - und damit auch die von der Antragstellerin \nangespro-chenen wesentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in \nBetracht kommen können. Davon werden grundsätzlich auch Geschäftsschlie-\nßungen als mögliche Schutzmaßnahmen erfasst. Denn Einzelhandelsbetriebe \nmit Publi-kumsverkehr ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen \nund sonstigen Zusammenkünften insoweit, als sie ebenso wie diese Anzie-\nhungspunkte für Menschen an einen begrenzten Ort sind und damit ein beson-\nderes Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren \nKrankheit darstellen. Letztlich spricht dafür auch, dass dem Verordnungsgeber \nund den Infektions-schutzbehörden im Kampf gegen Infektionskrankheiten \nnach dem Willen des Gesetzgebers ein möglichst breites Spektrum an geeigne-\nten Schutzmaßnahmen eröffnet werden sollte. Dem liegt die Erwägung zu-\ngrunde, dass sich die Band-breite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten ei-\nner übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld be-\nstimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 24; \nSächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. 6. \nApril 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44; OVG Berlin Brandenburg, Beschl. \nv. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April \n2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34). Die Frage kann im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes aber nicht abschließend beurteilt werden (so auch VGH BW, \nBeschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 ff.).“ \nDie vorstehenden Erwägungen sind auf das Anbieten körpernaher Dienstleistungen \nwie Kosmetik und Nagelpflege übertragbar, denn auch die entsprechenden Studios \nstehen grundsätzlich dem Publikumsverkehr offen und begründen damit ebenso ein \nRisiko für die Verbreitung des von Mensch zu Mensch übertragen Coronavirus (so \nauch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 32 in Bezug \nauf Tattoo-Studios). \nNachdem im Frühjahr 2020 weitgehend einhellig in der obergerichtlichen Rechtspre-\nchung davon ausgegangen wurde, dass die Voraussetzungen des Art. 80 GG zumin-\ndest nicht offensichtlich fehlten (BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 CS 20.611 -, \njuris Rn. 17; VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 ff.; OVG \nBremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; ThürOVG, Beschl. v. \n8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 36; OVG LSA, Beschl. v. 20. Mai 2020 - 3 R \n86/20 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. 27. April 2020 - 2 B 141/20 -, juris \nRn. 21 ff.), wurde im juristischen Schrifttum (Volkmann, NJW 2020, 3153; Brocker, \nNVwZ \n2020, \nS. \n1485; \nPapier, \nDRiZ \n2020, \n180, \n183; \nBäcker, \nhttps://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe/) Kritik geübt. Nunmehr hat der Ver-\nwaltungsgerichtshof des Freistaats Bayern in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2020 \n(- 20 NE 20.2360 -, ju-ris), vor dem Hintergrund, dass die in Rede stehenden Grund-\n21 \n22 \n\n \n \n15\nrechtseingriffe „ihrer Reichweite, ihrer Intensität und ihrer Dauer (nach) mittlerweile \nohne Beispiel sein dürften“ (a. a. O. Rn. 30) „erhebliche Zweifel“ angemeldet, ob die-\nse noch mit den An-forderungen des Parlamentsvorbehalts und dem Bestimmtheitsge-\nbot vereinbar sind. \nVor diesem Hintergrund haben am 3. November 2020 die im Deutschen Bundestag \nvertretenen Regierungsfraktionen von ihrem Gesetzesinitiativrecht nach Art. 76 Abs. 1 \nGG Gebrauch gemacht und den Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Be-\nvölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Dr. 19/23944) \nvorgelegt. Der Gesetzentwurf ist am 6. November 2020 in erster Lesung vom Deut-\nschen Bundestag beraten worden. Der rechtspolitische Sprecher der SPD-\nBundestagsfraktion hatte sich gegenüber der dpa zuvor dahingehend geäußert, dass das \nGesetzgebungsverfahren zügig durchgeführt und noch im November 2020 abgeschlos-\nsen werden soll (vgl. https://www.zeit.de, „SPD-Faktion will klaren Rechtsrahmen für \nCorona-Maßnahmen“, Beitrag vom 1. November 2020, 12:59 Uhr). \nDer Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung eines neuen § 28a IfSG vor, in \ndem § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergänzende besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämp-\nfung des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgelistet werden. Dabei werden im Entwurf des \n§ 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG auch Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder die Schlie-\nßung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, \nGewerbe, Einzel- und Großhandel als notwendige Schutzmaßnahme genannt. Der Be-\ngründung dieses Gesetzentwurfs lässt sich auch entnehmen, dass zumindest die regie-\nrungstragenden Fraktionen des Deutschen Bundestags davon ausgehen, dass die bisher \nim Bundesgebiet ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie \nsowohl vom Parlamentsvorbehalt gedeckt waren als auch dem Bestimmtheitsgebot \nentsprachen. So heißt es nämlich in der Begründung zur Einführung des § 28a IfSG: \n„Durch Absatz 1 werden die Regelbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG spezi-\nell für die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert und der Systematik des § 5 \nfolgend an die Feststellung einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite durch \nden Bundestag gebunden“ (BT-Drs. 19/23944, S. 27). Dafür, dass es der Gesetzgeber \noffenbar nunmehr nur geboten hält, aus Gründen der Klarstellung tätig zu werden, \nspricht auch, dass er in den vergangenen Monaten trotz der sogar vor-genommenen \nÜberarbeitung des Infektionsschutzgesetzes und der bereits im Frühjahr 2020 durch \n23 \n24 \n\n \n \n16\ndie Länder ergriffenen grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen davon Abstand ge-\nnommen hatte, die in § 28 Abs. 1 IfSG vorgesehenen Maßnahmen zu kon-kretisieren. \nDie Normbewertung durch den Gesetzgeber mag zwar keinen Verstoß ge-gen Art. 80 \nAbs. 1 GG ausschließen, ist aber ein nicht zu vernachlässigendes Indiz bei der Frage, \nob die auch von ihm zur Kenntnis genommene Ausfüllung seiner Verord-\nnungsermächtigung durch die Länder noch seinem gesetzgeberischen Willen ent-\nspricht. Insofern kann das nun angestrengte Gesetzgebungsverfahren vor dem Hinter-\ngrund der in Rechtsprechung und Literatur angemeldeten Zweifel nur dahingehend \nverstanden werden, dass durch den Gesetzgeber angesichts der enormen Tragweite der \nAußervollzugsetzung von Schutzmaßnahmen aufgrund einer etwa nicht hinreichenden \nRechtsgrundlage der sicherste Weg beschritten werden soll. \nVor diesem Hintergrund sieht der Senat derzeit keine Veranlassung, von seiner bisher \nvertretenen Ansicht abzurücken. Maßgeblich ist insoweit aber auch der zeitlich be-\nschränkte Gültigkeitszeitraum der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung von nur \neinem Monat. Sollten sich dieser vergleichbare oder darüber hinausgehende Grund-\nrechtseingriffe anschließen, wofür angesichts des aktuellen Infektionssituation im \nFreistaat Sachsen einiges spricht, wird der Senat jedoch neu zu bewerten haben, ob das \nZeitmoment eine andere Bewertung erfordert. \nDass Art. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Aufzählung von \nGrundrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG einge-\nschränkt werden, keine Erwähnung findet, führt nicht zu einem Verstoß gegen das Zi-\ntiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit ein durch das Grundgesetz garantiertes \nGrundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, \nmuss das Gesetz danach das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Das Zi-\ntiergebot findet nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Er-\nmächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen, und auf Gesetze, die da-\nrauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzu-\nschränken. Auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) findet Art. 19 \nAbs. 1 Satz 2 GG daher keine Anwendung (BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 1983 - 1 BvL \n46/80, 1 BvL 47/80 -, juris Rn. 25 ff; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. \nRn. 22; Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 89. EL Oktober \n2019, Art. 19 GG Rn. 54 m. w. N.). \n25 \n26 \n\n \n \n17\n2. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung bestehen nicht. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 \nAbs. 1 Satz 3 SächsVerf wurde ausweislich ihrer Präambel gewahrt. Sie wurde ord-\nnungsgemäß im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. \n3. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO erweist sich mit überwie-\ngender Wahrscheinlichkeit auch als materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, \ndie Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzten. \nDie materiellen Voraussetzungen der Rechtsverordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. \nV. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) liegen vor, so dass der Freistaat Sachsen ermächtigt ist, \ndie nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG notwendigen Schutzmaßnahmen zu regeln. Als sol-\nche erweist sich die angeordnete Schließung von Betrieben im Bereich der körperna-\nhen Dienstleistungen als verhältnismäßig und auch vor dem Hintergrund der durch sie \nbewirkten Grundrechtseingriffe (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) als gerechtfer-\ntigt. \n3.1 Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, \ndie für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverord-\nnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten \nerlassen. \n3.1.1 Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt (vgl. dazu ausführ-\nlich auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 41 ff.). \nWerden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider \nfestgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder \nAusscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die \nnotwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genann-\nten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankhei-\nten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie \nsich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr \nbestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. \n27 \n28 \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n18\na) Beim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome coronavirus \ntype 2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. 3 IfSG. \nDie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung manifestiert sich als \nInfektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei 81 % der Pa-\ntienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten sind kritisch \nkrank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall Dyspnoe mit erhöhter \nAtemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im Vordergrund. Mögliche \nVerlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lungenversagens (Acute Respira-\ntory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher seltener, eine bakterielle Koinfek-\ntion mit septischem Schock. Weitere beschriebene Komplikationen sind zudem \nRhythmusstörungen, eine myokardiale Schädigung sowie das Auftreten eines \nakuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nach-\nweisen: Kluge/Janssens/Welte/Weber-Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen \nzur inten-sivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: InFO Hämato-\nlogie + Onkologie 2020, S. 17, veröffentlicht unter: https://link.springer.com/article/ \n10.1007/s15004-020-8072-x, Stand: 20. April 2020 und Robert-Koch-Institut, SARS-\nCoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit 2019 [COVID-19], veröffentlicht unter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, \nStand: 30. Oktober 2020). \nObwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch \nbei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig steigen-\ndem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Männer, Raucher \n(bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit bestimmten Vorer-\nkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Blut-\nhochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen Nieren- und \nLebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkran-\nkung oder mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit \neiner Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die \nImmunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläu-\nfe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation ist derzeit nicht verfügbar. \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n19\nDie Erkrankung ist sehr infektiös. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis sechs \nTage bei einer Spannweite von einem bis zu vierzehn Tagen. Der Anteil der Infizier-\nten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu 85%. Der ge-\nnaue Zeitraum, in dem Ansteckungsfähigkeit besteht, ist noch nicht klar definiert. Als \nsicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den Symptombeginn am \ngrößten ist, und, dass ein erheblicher Teil von Ansteckungen bereits vor dem Auftreten \nerster klinischer Symptome erfolgt. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist \ndie respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Spre-\nchen, Singen und Niesen entstehen. So entstandene kleinere Aerosole können auch \nüber längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. \nGrundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Par-\ntikeln im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Bei längerem \nAufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahr-\nscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole aber auch über eine größere Distanz \nals 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele \nAerosole ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen be-\nsonders tief oder häufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist nicht auszu-\nschließen (vgl. zum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Ro-\nbert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [CO-\nVID-19] a. a. O.). \nb) Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder \nAusscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im Sinne des § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung der vom Coronavirus \nSARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung wurde am 11. März 2020 \nvon der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit sind derzeit mehr 50.200.000 Men-\nschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als 1.254.000 Menschen im Zu-\nsammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. WHO, Coronavirus disease [CO-\nVID-19] Pandemic, veröffentlicht unter: www.who.int/emergencies/diseases/novel-\ncoronavirus-2019, Stand: 10. November 2020). \nNach Angabe des Robert-Koch-Instituts sind im Bundesgebiet derzeit ca. 246.000 \nMenschen infiziert. Mehr als 11.500 Menschen sind im Zusammenhang mit der Er-\nkrankung verstorben (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n20\n[COVID-19], \nStand: \n10. \nNovember \n2019, \nS. \n1, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/\nNov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). In Sachsen sind derzeit rund \n13.000 Menschen infiziert und 408 Menschen infolge der Erkrankung verstorben \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektions-faelle-in-sachsen-4151.html, \nStand: \n11. November 2020). Dabei haben sich in den vergangenen sieben Tagen 168 Men-\nschen pro 100.000 Einwohner infiziert. In einigen Landkreisen Sachsens ist dieser In-\nzidenzwert jedoch deutlich höher. So beläuft er sich etwa im Landkreis Bautzen auf \n321,3 Menschen pro 100.000 Einwohner. Damit liegt der Landkreis Bautzen bundes-\nweit an dritter Stelle (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n[COVID-19] a. a. O. S. 3, wobei das RKI lediglich von einer Inzidenz von 316,9 aus-\ngeht). Derzeit befinden sich in Sachsen 1.278 an COVID-19 erkrankte Menschen in \nstationärer Behandlung, von denen 266 Personen eine intensivmedizinische Betreuung \nbenötigen (https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html, \nStand: 5. November 2020). Noch am 20. Oktober befanden sich 314 Erkrankte in sta-\ntionärer Behandlung und 45 von diesen wurden intensivmedizinisch betreut \n(https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-ticker-dienstag-zwanzigster-okto-\nber100.html). \nIn \nseiner \nRisikobewertung \nvom \n26. \nOktober \n2020 \n(https://www.rki.de/ \nDE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) geht das Ro-\nbert-Koch-Institut davon aus, dass weltweit und in Deutschland eine sehr dynamische \nund ernst zu nehmende Situation vorliegt. Dabei sei bei einem zunehmenden Anteil \nder Fälle die Infektionsquelle unbekannt. Die Zahl der Patienten, die auf einer Inten-\nsivsta-tion behandelt werden müssten, habe sich in den letzten zwei Wochen mehr als \nver-doppelt. Es gäbe zudem nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe. Die Therapie \nschwerer Krankheitsverläufe sei komplex und langwierig. Daher schätze es die Ge-\nfährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, \nfür Risikogruppen als sehr hoch. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die \nErkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheits-\nverläufe nehme mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Es \nkönne aber auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schwe-\nren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch \nnach leichten Verläufen, seien derzeit noch nicht abschätzbar. \n39 \n\n \n \n21\nIn Deutschland kommt der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine vorrangige \nBedeutung zu. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur Vorbeu-\ngung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung \nder Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Be-\nnehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme \ndes vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und \nsonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterver-\nbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem \nStaatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberster \nLandesgesundheitsbehörde im Freistaat Sachsen zur Verfügung. \n3.1.2 Folge der Annahme der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist, dass \ndie zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind, was sich bereits aus den \ngrundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt (BVerfG, Beschl. \nv. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, ju-\nris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). Die Behörde hat mithin \ndie notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinde-\nrung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. Dabei kommt den Behörden ein Ein-\nschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai \n2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. \n61), welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird \n(OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris \nRn. 28 m. w. N.). Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grund-\nrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die \nvon ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtspre-\nchung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den \nAusgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum be-\nsteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissen-\nschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - \n1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Dass auf Grundlage der Generalklausel des § 28 \nAbs. 1Satz 1 IfSG grundsätzlich auch Betriebsschließungen in Betracht kommen, \nwurde bereits ausgeführt (vgl. oben unter I.1). Die Entscheidung, im Sinne eines sog. \n„Lockdown light“ nur bestimmte, mit einem besonderen Infektionsrisiko behaftete \noder nicht priorisierte Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren und in ande-\n40 \n41 \n\n \n \n22\nren Bereichen von größerer Bedeutung für die Allgemeinheit wie etwa den Schulen, \nder Wirtschaft, der Religionsausübung oder der Ausübung des Versammlungsrechts \nKontakte unter besonderen Hygienevorkehrungen zu tolerieren, ist vor dem Hinter-\ngrund des behördlichen Wertungsspielraums nicht grundsätzlich zu beanstanden. Zwar \nkann dieser Spielraum mit der Zeit - etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbe-\nlastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - geringer werden, \naber der Verordnungsgeber trägt dem bereits dadurch Rechnung, dass er die Maßnah-\nme von vornherein auf einen Monat begrenzt hat, um sodann anhand der dann aktuel-\nlen Erkenntnislage deren Notwendigkeit zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n13. Mai 2020 a. a. O.). \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 liegt die in der \nBeratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 be-\nschlossene \nMaßnahmekonzeption \n(https://www.bundesregierung.de/resource/blob/ \n997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-\ncorona-data.pdf?download=1) zugrunde (https://www.coronavirus.sachsen.de/ amtli-\nche-bekanntmachungen.html). Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen \nGesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte \nin der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der \nNeuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfek-\ntionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn „ohne solche Be-\nschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen un-\nweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems \nführen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich anstei-\ngen.“ Die Konzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Be-\nschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss bzw. eine deutliche Ver-\nringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten \nBereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und \nKörperpflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmög-\nlichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten \nKomplex werden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als \ngesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenomme-\nnen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst \nund wird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontak-\n42 \n\n \n \n23\nte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkeh-\nrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser \nvor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktredu-\nzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. Dies entspricht \nauch der aktuellen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts, welches dringend appel-\nliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert, z.B. in-\ndem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent - auch im Freien - einhält. Men-\nschenansammlungen - besonders in Innenräumen - sollen nach dem RKI möglichst \nvermieden werden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n[COVID-19], a. a. O. S. 2). Eine deutliche Kontaktreduzierung entspricht auch der \ngemeinsamen Empfehlung der Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft \nund der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der \nLeibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie \nder \nWissenschaften \nLeopoldina \n(https://www.leopoldina.org/uploads/ \ntx_leopublication/2020_Gemeinsame_Erklaerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf). \nVor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine \nvon sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirt-\nschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größe-\nres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Der Senat ist sich dabei auch \nbewusst, dass auch andere Maßnahmen im Umgang mit der aktuellen Pandemielage \nempfohlen werden. So empfehlen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Vi-\nrologen Prof. Hendrik Streeck und Prof. Jonas Schmidt-Chanasit in ihrem gemeinsa-\nmen Positionspapier zur COVID-19-Pandemie vom 4. November 2020 (veröffentlicht \nunter: https://www.kbv.de/media/sp/KBV-Positionspapier_Wissenschaft_Aerzteschaft \n_COVID-19.pdf) einen anderen Umgang, als dieser nun mit dem sog. „Lockdown \nlight“ vollzogen wird. So sollten etwa die Ressourcen auf den Schutz von Bevölke-\nrungsgruppen, die ein hohes Risiko für schwere Krankheitsverläufe hat, konzentriert \nwerden. Laut Aussage der Virologin Sandra Ciesek gehören in Deutschland \n26,4 % \nder \nBevölkerung \nzur \nRisikogruppe \n(https://www.ndr.de/nachrichten \n/info/Corona-Podcast-Man-kann-nicht-alle-Risiko-Patienten-wegsperren, coronavirus-\nupdate 130.html). Andere Schätzungen gehen sogar davon aus, dass allein auf-\ngrund ihres Alters dreißig bis vierzig Prozent der Bevölkerung zur Risikogruppe \ngehören \n(https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117985/Spahn-sichert-Gesundheits-\n43 \n\n \n \n24\nwesen-volle-Unterstuetzung-zu). Angesichts dieses Umfangs ist es aber zumindest \nnicht evident, dass über die bereits unternommenen Anstrengungen zum besonderen \nSchutz vulnerabler Gruppen hinaus ein rein risikogruppenbezogener Schutz mit Aus-\nsicht auf Erfolg verfolgt werden könnte, und dass dieser für die Gesamtbevölkerung \nauch mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu bewerkstelligen wäre. Im Übrigen \nist der Verordnungsgeber auch von Verfassungs wegen nicht darauf beschränkt, den \nSchutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ih-\nrer eigenen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, \ndie auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem \nUmfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stär-\nker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem \nLeben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftli-\ncher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann. Dem Verordnungsgeber kommt in-\nsoweit ein Einschätzungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der hier nicht überschritten ist. \nDass die vorgenannte tatsächliche Bewertung der derzeitigen Pandemielage in der \nBundesrepublik und konkret im Freistaat Sachsen, die der Verordnung zugrunde liegt, \nden tatsächlichen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers verlässt, behauptet \ndie Antragstellerin zwar, legt dies aber nicht nachvollziehbar dar. Die von ihr ange-\nstellten Erwägungen und Schlussfolgerungen zum Bestehen einer wesentlich geringe-\nren Gefährdungslage widersprechen nach dem oben Gesagten den Erkenntnissen und \nEinschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer Wissenschaftler. Von jenen \nwissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzungen durfte sich der Verordnungsge-\nber aber nach eigener Prärogative angesichts der uneinheitlichen fachkundigen Bewer-\ntung vieler Aspekte der Pandemie bei seiner Würdigung der Lage leiten lassen. \nOb dem Verordnungsgeber Versäumnisse bei der Aufklärung der Verbreitungswege \nund Infektionsumfelder anzulasten sind, wie die Antragstellerin meint, ist für die Ent-\nscheidung ohne Belang. Denn selbst wenn hiervon auszugehen wäre, würde dies nicht \nzur Folge haben, dass infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahmen auf der seit Pan-\ndemiebeginn nahezu unverändert dürftigen Erkenntnislage gar nicht mehr getroffen \nwerden dürften und die Infektionsschutzbehörden gehalten wären, dem Geschehen \nseinen Lauf zu lassen (NdsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, \n44 \n45 \n\n \n \n25\nRn. 50 f. juris). Ein solches Normverständnis wäre mit dem grundrechtlichen Schutz-\npflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar. \nEs entspricht auch überwiegender Meinung, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum Erlass \nvon Maßnahmen gegenüber sogenannten „Nichtstörern“, wie es die Antragstellerin \nmit dem von ihr betriebenen Nagel- und Kosmetikstudio ist, anwendbar ist \n(SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris m. w. N.). \n3.2 Auch die vorliegend angegriffene Betriebsschließung körpernaher Dienstleis-\ntungsbetriebe als Bestandteil des soeben skizzierten Regelungskonzepts erweist sich \nvor diesem Hintergrund bei summarischer Prüfung als kein von vornherein ungeeigne-\ntes oder nicht erforderliches Mittel zur Reduzierung weiterer Infektionsfälle. Auch ein \nVerstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht offensichtlich vor \n(so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 37 ff. in \nBezug auf Tattoo-Studios). \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungs-\nfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des \nAllgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des \nverfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtab-\nwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigen-\nden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) \nnoch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 \n-, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein \nGesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. \nEs ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das \nGrundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei \nder Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetzgeber ein weiter \nBeurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungs-\nspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Ge-\nmeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrecht-\nlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen \nund im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschrän-\nkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit verspre-\n46 \n47 \n48 \n\n \n \n26\nchen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. \nMärz 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli \n1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Diffe-\nrenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhält-\nnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhält-\nnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und \nGrenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedli-\nchen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. \nJuli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - ju-\nris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, \ndass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infek-\ntionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, \njuris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch kann eine \nstrikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. \nOVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nJedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrecht-\nlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grund-\nrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz \nder praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten \nmöglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR \n1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. \nN.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die \nwirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die be-\n49 \n50 \n\n \n \n27\ntroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneinge-\nschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. \nAusgehend von diesen Maßstäben muss die Antragstellerin die durch § 4 Abs. 1 \nNr. 19 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung ihres Nagel- und Kosmetikstudios \nhinnehmen. Die Antragstellerin wird durch den damit verbundenen Eingriffe nicht in \nihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder in Art. 3 Abs. 1 GG \n(allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Die Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und \nverhältnismäßig im engeren Sinne. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Intensität der \nGrundrechtsbetroffenheit als auch in zeitlicher Hinsicht. \n3.2.1 Die in § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen sind \nnicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen. Die Maßnah-\nmen verfolgen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus \nSARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen \nMenschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum \nund der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 Säch-\nsCoronaSchVO). \nDie angeordneten Schließungen sind auch geeignet, Kontakte zwischen Menschen zu \nreduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 \neinzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens \nund insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker \nMenschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da dem Bereich körpernaher \nDienstleistungen gerade immanent ist, dass sich mindestens zwei Menschen für einen \ngewissen Zeitraum begegnen, handelt es sich bei der Untersagung derartiger Tätigkei-\nten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete Anordnung. Zudem werden auch Kon-\ntaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem Weg zu dem Geschäft der Antragstellerin \nstattfinden können. \nDa kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete \nSchließung auch erforderlich. Hygienemaßnahmen wie die Mund-Nasenbedeckung \ntragen zwar zu einer Reduzierung der Reichweite des Aerosolausstoßes bei, verhin-\ndern diesen aber nicht grundsätzlich. Gerade bei längerem Aufenthalt in geschlossenen \n51 \n52 \n53 \n54 \n\n \n \n28\nRäumen kann es daher auch beim Tragen einer Mund-Nasenbedeckung zu einer Infek-\ntion kommen. \nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, es sei nicht nachgewiesen, dass es in Zu-\nsammenhang mit Kosmetik und Nagelpflege bisher zu einer Weiterverbreitung des Vi-\nrus gekommen sei, steht dies der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht entgegen. Es ist \nnämlich auch das Gegenteil nicht belegt, also, dass es nicht zu einer Übertragung des \nVirus in Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten gekommen ist. Zuletzt \nkonnten nämlich nur noch etwa ein Fünftel der insgesamt gemeldeten COVID-19 Fälle \neinem konkreten Ausbruchsgeschehen zugeordnet werden (Täglicher Lagebericht des \nRKI zur Coronavisus-Krankheit-2019, a. a. O. S. 10). Auch der Infektionsumfang \nzeigt, dass das Virus die Bevölkerung mittlerweile so weit durchdrungen hat, als dass \nsich einzelne Treiber der Infektion noch in nennenswerten Umfang bestimmen lassen \nkönnten. Zudem dienen die Betriebsschließungen gerade auch der Verhinderung von \nKontakten während des Aufsuchens dieser Angebote, auf die Hygienemaßnahmen in-\nnerhalb der Geschäftsräume keinen Einfluss haben. \nDie angeordneten Schließungen sind aus epidemiologischen Gründen auch verhält-\nnismäßig im engeren Sinne. \nDer Senat verkennt insoweit nicht, dass die angeordnete Schließung der betroffenen \nDienstleistungsbetriebe in gravierender Form in die durch Art. 12 Abs. 1 GG ge-\nschützte Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Gewerbetreibenden eingreift. Im \nRahmen der Bewertung der Intensität dieses Eingriffs ist auch zu berücksichtigen, dass \ndiese Betriebe in der Regel bereits von den Maßnahmen des ersten Lockdowns im \nFrühjahr 2020 betroffen gewesen sind, auch wenn staatliche Unterstützungs- und \nHilfsmaßnahmen dies abzumildern versuchten. \nIn die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei einem \nungehinderten Fortgang der Infektion das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte \nRecht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dessen Schutz der Staat ver-\npflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Zwar stehen aktuell noch \ngenügend Krankenhaus- und Intensivbetten für die Behandlung von Covid-19-\n55 \n56 \n57 \n58 \n\n \n \n29\nErkrankten zur Verfügung, allerdings ist absehbar, dass bei einem ungebremsten Fort-\ngang der Pandemie binnen weniger Wochen die Kapazitätsgrenze erreicht sein wird. \nHierbei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Neuinfizierten erst mit einem \nZeitversatz von etwa vierzehn Tagen in die Krankenhäuser kommen und ggf. einer in-\ntensivmedizinischen Behandlung bedürfen. Daher ist die Erforderlichkeit einzelner \nMaßnahmen auch aus einer entsprechend prognostischen Perspektive zu beurteilen. \nIn Sachsen sind derzeit ca. 1.700 Intensivbetten vorhanden (https://www. \nintensivregister.de/#/intensivregisterStand: 10. November 2020). Davon sind derzeit \nnoch etwa 400 Intensivbetten frei. Ausgehend davon, dass sich in Sachsen allein in \nden vergangenen zwei Wochen mindestens 7.085 Menschen (aktive Infektionen am \n23. Oktober 2020: 4275 und am 6. November 2020: 11.360; vgl. Grafik unter \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html) mit dem \nCoronavirus infiziert haben, werden prognostisch bereits etwa 141 weitere Menschen \nin den nächsten Tagen ein Intensivbett benötigen, da der Anteil der intensivpflichtigen \nPatienten ca. 2 % der Gesamtinfizierten ausmacht (https://www.aerzteblatt. \nde/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-schwinden). Der Anteil an freien \nIntensivbetten wird damit prognostisch auf 259 Betten sinken. Damit dürfen sich sta-\ntistisch gesehen dann aber nur noch 12.950 Menschen neu mit dem Virus infizieren, \ndamit diese Bettenkapazität ausreicht. Selbst wenn der Infektionswert (7000 Infizierte \nin zwei Wochen) konstant bliebe, würde diese Grenze bereits in den nächsten vierzehn \nTagen erreicht, so dass - den Zeitverzug bis zur Erforderlichkeit der Krankenhausbe-\nhandlung mit eingerechnet - nach spätestens vier Wochen damit zu rechnen ist, dass \ndie Kapazitätsgrenze an Intensivbetten erreicht ist. Selbst wenn man trotz der Lang-\nwierigkeit der intensivmedizinischen Behandlung vieler an COVID-19 Erkrankten be-\nrücksichtigt, dass in dieser Zeit auch einige Patienten aus der Intensivpflichtigkeit ent-\nlassen oder auch versterben werden, verdeutlichen diese Zahlen die Dramatik der La-\nge. Auch der Umstand, dass mittels des Intensivregisters i. S. eines Kleeblattprinzips \neine Umverteilung in weniger stark belastete Regionen ermöglicht wird, führt ange-\nsichts der Tatsache, dass die Infektionszahlen bundesweit rasant steigen nicht zu einer \nanderen Bewertung der Sachlage. Auf der anderen Seite ist nämlich ebenso zu berück-\nsichtigen, dass es bei einem derart umfangreichen Infektionsgeschehen auch ver-\nmehrt zur Infizierung des klinischen Personals kommen wird, so dass zukünftig \n59 \n60 \n\n \n \n30\nnicht mehr alle Bettenkapazitäten genutzt werden können, zumal die intensivmedi-\nzinische Betreuung der an COVID-19 erkrankten Patienten besonders aufwendig \nist \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-\nschwinden). Daher rechtfertigt auch die zur Verfügung stehende Notfallreserve von \n698 \nIntensivbetten, \ndie \ninnerhalb \nvon \nsieben \nTagen \naufstellbar \nwären \n(https://www.intensivregister.de/#/intensivregister, Stand: 10. November 2020) keine \ngrundlegend andere Bewertung der Lage. Es ist mithin absehbar, dass es bei einem \nAusbleiben einer deutlichen Reduzierung der Infektionszahlen in sehr naher Zukunft \nzu einem Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu nehmenden Gefahr, dass nicht \nmehr jeder Mensch optimal medizinisch versorgt werden kann, kommen wird. Im \nschlimmsten Fall wird sogar eine Triage durchzuführen sein. Dass ein umfangreiches \nHandeln des Staates vor diesem Hintergrund unumgänglich war, drängt sich daher ge-\nradezu auf. \nDa nach wie vor weder eine Impfung noch durchgreifend wirksame Medikamente zur \nBehandlung der Erkrankten zur Verfügung stehen, kommt als Gegenmaßnahme nur \ndie Verhinderung von Infektionen in Betracht. Die Bewertung des Verordnungsgebers, \ndass dies unter den derzeitigen Bedingungen eines schnellen Anstiegs der Infektions-\nzahlen mit hinreichender Verlässlichkeit und Effektivität vor allem dadurch möglich \nist, dass die Menschen ihre Kontakte reduzieren, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt \nfür seine Einschätzung, angesichts der Dramatik der Lage und der Notwendigkeit, die \nInfektionsfälle um ein Vielfaches zu reduzieren, könnten dies nur umfangreiche Kon-\ntaktbeschränkungen sein, welche die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung durch \nverschiedene Einzelmaßnahmen in Summe zu erreichen sucht. Da es sich mithin um \nein Gesamtpaket an Maßnahmen handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob jede ein-\nzelne Maßnahme einen besonders großen oder nur kleinen Beitrag zu leisten vermag. \nIm Grunde geht es bereits um die Reduzierung jedes einzelnen Kontakts, der nicht un-\nbedingt erforderlich ist. Daher sind nur solche Maßnahmen nicht erforderlich, mit de-\nnen von vornherein keine Kontaktreduzierung erreicht werden kann. Das ist bei der \nErbringung körpernaher Dienstleistungen aber, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall. \nVor diesem Hintergrund mag es zwar zutreffen, dass die Antragstellerin Hygienestan-\ndards mit einem hohen Niveau verfolgt, aber auch diese vermögen aufgrund der äu-\nßerst leichten Übertragbarkeit des Virus keine Infektion in Zusammenhang mit ihren \nTätigkeiten völlig auszuschließen. \n61 \n\n \n \n31\nUnabhängig von diesen, das Leben und die Gesundheit der Menschen in den Blick \nnehmenden Erwägungen durfte der Verordnungsgeber auch die wirtschaftlichen Fol-\ngen bedenken, die entstehen würden, wenn es nicht gelingt, die Zahl der Neuinfizier-\nten wieder in einen tolerablen Bereich zu drücken . Dann wäre nämlich - so wie in vie-\nlen anderen Ländern Europas - ein vollständiger Lockdown mit gravierenden Folgen \nim Bereich der Bildung und Wirtschaft unausweichlich. Es wäre eine massive Schädi-\ngung der Volkswirtschaft zu erwarten. Aufgrund des dann zu erwartenden Arbeits-\nplatzverlusts vieler Menschen würde der Konsum einbrechen und eine Abwärtsspirale \nin Gang setzen. Zudem müssen einschränkende Maßnahmen umso länger angewandt \nwerden, je später sie im Rahmen der Pandemiebekämpfung ergriffen werden. \nDies vorausgeschickt stellt sich die angeordnete Schließung auch deswegen als ver-\nhältnismäßig im engeren Sinne dar, weil diese jetzt auf nur vier Wochen befristet wur-\nde, und vor allem, weil für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädi-\ngungen für den Umsatzausfall angekündigt worden sind. Ausweislich Nr. 11 des Be-\nschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der \nLänder vom 28. Oktober 2020 (a. a. O.) soll nämlich eine außerordentliche Wirt-\nschaftshilfe des Bundes bei Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in \nHöhe von 75 vom Hundert des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats oder \ndes durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019, bei größeren Un-\nternehmen unter Berücksichtigung weiterer Maßgaben unbürokratisch ausgezahlt wer-\nden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgenannte Beschluss aus der hierzu er-\nfolgten Ankündigung nicht umgesetzt werden wird, hat die Antragstellerin nicht dar-\ngelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Zudem können Unterstützungsleistungen \naus dem Programm der Bundesregierung „Überbrückungshilfe II“ (https://www.ueber \nbrueckungshilfeunternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html) in Anspruch \ngenommen und bereits bei der Sächsischen Aufbaubank beantragt werden \n(https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sieben%C3%B6tigen-hilfe-\num-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/%C3%BCberbr%C3% \nBCckungshilfe-f%C3%BCr-kleine-und-mittelst%C3%A4ndische-unternehmen.jsp). \nSchließlich muss in Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt \nwerden, dass ein Teil potentieller Kunden voraussichtlich ohnehin auf die Inanspruch-\nnahme der entsprechenden Dienstleistung verzichten würde, um einem vermeidbaren \n62 \n63 \n\n \n \n32\nInfektionsrisiko zu entgehen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. No-\nvember 2020 a. a. O. Rn. 51). \nAuch der Einwand der Antragstellerin, ein milderes Mittel stelle die Schaffung weite-\nrer Kapazitäten im Gesundheitswesen dar, stellt die Erforderlichkeit der Betriebs-\nschließungen als Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung nicht in Frage. Die staatlichen \nEbenen haben tatsächlich erhebliche Anstrengungen unternommen, das Gesundheits-\nwesen und insbesondere die Krankenhäuser auf die für den Herbst 2020 erwartete \nzweite Welle der Infektionen vorzubereiten, die Kapazitäten für die Behandlung aus-\nzubauen und im Bedarfsfall eine effektive Verteilung der Patienten zu gewährleisten. \nEs steht nach dem oben Gesagten im Übrigen außer Zweifel, dass für den Fall, dass \nsich die im Oktober 2020 zu verzeichnende Ausbreitungsgeschwindigkeit der Pande-\nmie in der Bundesrepublik und insbesondere im Freistaat Sachsen weiter über einen \nlängeren Zeitraum ungebremst fortsetzen würde, hinreichende sächliche und personel-\nle Kapazitäten für die sich dann prognostisch ergebende notwendige Anzahl von Hos-\npitalisierungen und intensiv-medizinische Betreuungen selbst in einem leistungsfähi-\ngen Industrieland wie der Bundesrepublik objektiv unter keinen Umständen in ausrei-\nchendem Maße geschaffen werden könnten. Soweit die Antragstellerin gleichwohl \ndiesbezügliche Versäumnisse staatlicher Stellen sieht, würde dies nach dem oben Ge-\nsagten angesichts der grundrechtlichen Schutzpflichten für Leib und Leben aus Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG im Übrigen ohnehin nicht dazu führen, dass der Verordnungsgeber \nnunmehr auf Grundrechtseingriffe zur Eindämmung der Pandemie verzichten müsste \nund den Dingen ihren Lauf zu lassen hätte. \n3.2.2 Der Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO \nvon der Schließung ausgenommen sind, stellt keine Verletzung des Gleichbehand-\nlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. \nRn. 52 ff.). Die unterschiedliche Behandlung beider Gewerbe - das Vorliegen eines \nwesensgleichen Sachverhalts unterstellt - ist nämlich jedenfalls durch sachliche Grün-\nde gerechtfertigt, die auch dem Ziel und Ausmaß einer Ungleichbehandlung nach an-\ngemessen sind. \nEin sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der Friseurbesuch in \naller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an die ältere Bevölke-\n64 \n65 \n66 \n\n \n \n33\nrung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher Gebrechen nicht mehr selbstän-\ndig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen und zu frisieren. Unabhängig da-\nvon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für alle Bevölkerungsschichten unauf-\nschiebbar, weil Haare wachsen und einer regelmäßigen Pflege bedürfen. Demgegen-\nüber stellen weder Kosmetik noch Nagelpflege jenseits der von § 4 Abs. 1 Nr. 19 \nSächsCoronaSchVO nicht erfassten medizinisch notwendigen Behandlungen einen \nunaufschiebbaren Bedarf dar, welcher regelmäßig nicht selbst bewältigt werden kann. \nVor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Normgebers, dass der Friseurbesuch \nBestandteil der Grundversorgung der Bevölkerung ist, nicht zu beanstanden, und stellt \neinen ausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Dass \nFriseure grundsätzlich auch weitere Tätigkeiten wie das Färben von Haaren oder \nHaarverlängerungen anbieten, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen. Es handelt \nsich dabei um über den regulären Friseurbesuch hinausgehende Zusatzleistungen, wel-\nche die Grundversorgungsrelevanz im Übrigen nicht in Frage stellen. Es erscheint vor \ndem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit und Bestimmtheit auch nicht aus \nGründen der Gleichstellung erforderlich, dass der Verordnungsgeber für den Bereich \nder erlaubten Dienstleistungen konkret vorgibt, welche Leistungen erbracht werden \ndürfen. Dazu wäre nämlich regelmäßig ein vertiefter Einblick in die von den einzelnen \nGewerben angebotenen Dienstleistungen erforderlich, was angesichts der Komplexität \nder Normgebung nicht leistbar und auch nicht erforderlich erscheint. Zudem würde es \nfür den Bürger als Rechtsanwender auch zunehmend undurchsichtiger, welche Leis-\ntungen im Einzelnen erlaubt sind. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die be-\nschränkte Gültigkeitsdauer der angeordneten Maßnahmen. \nII. Auch bezüglich der angegriffenen Regelung zur Kontaktbeschränkung (§ 2 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO) hat der Normenkontrollantrag keine Aussicht auf Erfolg. \n1. Hinsichtlich des Vorliegens einer hinreichend bestimmten Verordnungsermächti-\ngung, deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, gilt für Kontaktbeschränkungen \ndas oben unter Nr. B Nr. 1 und 3.1 Gesagte entsprechend. \n2. Der Verordnungsgeber hat auch auf der Rechtsfolgenseite von dem ihm zukom-\nmenden Verordnungsermessen bezüglich der Kontaktbeschränkungen für private Tref-\n67 \n68 \n69 \n\n \n \n34\nfen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere genügt die Regelung dem \nVerhältnismäßigkeitsgebot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. \nWie bereits ausgeführt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber unter \nden gegenwärtigen Bedingungen einer sich sehr schnell verschärfenden Pandemielage \nals einen Teil seines Maßnahmenkonzepts weitreichende Kontaktbeschränkungen in \nfür einige Wochen gesellschaftlich eher nachrangig erscheinenden oder besonders in-\nfektionsträchtigen Bereichen regelt, um im notwendigen Umfang und mit der notwen-\ndigen Schnelligkeit Infektionsketten zu unterbrechen. Ebenso wenig ist es zu bean-\nstanden, dass der Verordnungsgeber hierbei private Treffen den nicht priorisierten und \nauch besonders infektionsträchtigen Bereichen zugeordnet und sie deshalb bis zum \n30. November 2020 den in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO geregelten Einschränkun-\ngen für die Teilnehmerzahl - bis zu zehn Teilnehmer aus bis zu zwei Haushalten oder \nbis zu fünf Teilnehmer aus mehr als zwei Haushalten - unterworfen hat. Denn gerade \nprivate Feiern haben sich nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts in der \njüngeren Vergangenheit als einer der Treiber der Pandemie erwiesen (Täglicher Lage-\nbericht \ndes \nRKI \nzur \nCoronavirus-Krankheit-2019 \n[COVID-19] \nvom \n20. Oktober 2020). Größere private Treffen erscheinen auch nicht von unaufschiebba-\nrer Dringlichkeit. \nDie Verkleinerung der Gruppen, die im Einzelfall bei einem Treffen zusammenkom-\nmen, ist dabei evident geeignet, Ansteckungsrisiken zu minimieren (vgl. die Darstel-\nlung unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html \"Welchen \nVorteil bringt Abstand halten bzw. die Beschränkung sozialer Kontakte?\"). Ein kon-\nkreter wissenschaftlicher Beleg für die genaue Anzahl der geregelten Teilnehmerbe-\nschränkung ist hierfür nicht erforderlich. Es liegt angesichts der Übertragungswege \ndes Corona-Virus auf der Hand, dass Infektionsrisiken umso mehr reduziert werden \nkönnen, je geringer die Anzahl von Teilnehmern von Treffen ist. Unter diesen Bedin-\ngungen obliegt es der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers, eine Rege-\nlung zu treffen, die die infektionsschutzrechtlichen Belange mit den ebenfalls schutz-\nwürdigen Interessen der Bürger an einem Mindestmaß sozialer Kontakte zu einem \nAusgleich bringt. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Verordnungsgeber hiernach \ndie Zahl möglicher Teilnehmer aus zwei Haushalten auf zehn festgelegt hat, was auch \nmit größeren Haushalten ein Treffen erlaubt. Die weitere Einschränkung der Anzahl \n70 \n71 \n\n \n \n35\nvon Teilnehmern auf nur fünf bei einer Beteiligung von mehr als zwei Haushalten ist \nhierbei ebenfalls geeignet, einen Beitrag zur Verminderung weiterer Infektionen zu \nleisten, weil hierdurch das Risiko verringert wird, dass Ansteckungen von Teilneh-\nmern eines Treffens in eine größere Anzahl anderer Haushalte getragen werden, wo \ndann häufig der Schutz dortiger weiterer Haushaltsmitglieder vor einer Folgeinfektion \nnicht gelingt. \nEin milderes, gegenüber der Kontaktbeschränkung gleich geeignetes Mittel zur Ver-\nhinderung von Infektionen ist nicht erkennbar. \nDie Einschränkungen für die Gestaltung privater Treffen sind auch im engeren Sinne \nverhältnismäßig. Auf die Ausführungen unter B. Nr. I Nr. 3.2.1 wird diesbezüglich \nverwiesen. Die Antragstellerin kann in einem Mindestumfang weiterhin Familienan-\ngehörige, Freunde und Bekannte treffen und so ihre familiären Beziehungen und sons-\ntigen sozialen Kontakte pflegen. Ihr Interesse an größeren privaten Zusammenkünften \nauch während des überschaubaren Zeitraums vom 2. bis zum 30. November 2020 \nüberwiegt in der gegenwärtigen Lage das öffentliche Interesse an einem schnell und \neffektiv wirksamen Gesundheits- und Infektionsschutz nicht. \nSchließlich liegt auch keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung von Familienmitglie-\ndern mit anderen Teilnehmern privater Treffen vor. Zwischen beiden Gruppen beste-\nhen weder hinsichtlich der Infektionsrisiken eines Treffens noch hinsichtlich des Be-\ndarfs nach persönlichem Kontakt in einem größeren Rahmen Unterschiede solchen \nGewichts, dass dem Verordnungsgeber eine Ungleichbehandlung hätte zwingend er-\nscheinen müssen. \nIII. Auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung des § 3 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO wird im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten. \nDer Senat ist schon bisher davon ausgegangen, dass die Anordnung des Tragens einer \nMund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum als weitere Schutzmaßnahme zur Ver-\nmeidung von Übertragungen des Coronavirus voraussichtlich höherrangigem Recht \nnicht widerspricht (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 143/20 -, juris). Dies \nsteht im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. \n72 \n73 \n74 \n75 \n76 \n\n \n \n36\nNdsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 - 13 MN 390/20 -, juris Rn. 13; OVG Schles-\nwig-Holstein, Beschl. v. 15. Oktober 2020 - 3 MR 43/20 -, juris Rn. 31; OVG NW, \nBeschl. v. 24. September 2020, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 8. September 2020 - \n20 NE 20.2001 -, juris Rn. 34). Hieran hält der Senat auch weiterhin fest. Es entspricht \ninsbesondere nach wie vor dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und \ninsbesondere \nden \nEmpfehlungen \ndes \nRobert-Koch-Instituts, \ndass \nMund-\nNasenbedeckungen zur Verringerung des Infektionsrisikos Dritter geeignet sind \n(https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html; \nvgl. die ausführliche Darstellung des NdsOVG, Beschl. v. 14. August 2020 - 13 MN \n300/20 -, juris Rn. 22). Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Antragstelle-\nrin ziehen nicht die Befugnis des Verordnungsgebers in Zweifel, diesen herrschenden \nwissenschaftlichen Meinungsstand seiner Regelung zugrunde zu legen. Von einer \nEignung der Maßnahme geht der Senat insbesondere auch für § 3 Abs. 1 Nr. 7 Säch-\nsCoronaSchVO aus, der das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auch in bestimmten \nAußenbereichen anordnet. Denn auch im Freien ist ein Kontakt zwischen Personen \nnicht frei von Infektionsrisiken, wenn zwischen ihnen der Mindestabstand unterschrit-\nten \nwird \n(vgl. \nhttps://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund \n_Nasen_Schutz.html). Die Anordnung, in Bereichen eine Mund-Nasenbedeckung zu \ntragen, in denen dies erfahrungsgemäß vorkommt, kann deshalb ebenfalls einen Bei-\ntrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens leisten. \nDie Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung greift auch nicht unver-\nhältnismäßig in Rechte der Antragstellerin ein. Hinreichend belastbare Erkenntnisse \ndafür, dass das Tragen der Mund-Nasenbedeckung geeignet wäre, im Sinne von Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG maßgebliche allgemeine Gesundheitsgefahren hervorzurufen, beste-\nhen derzeit nicht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28. August 2020 - 3 MR \n37/20 -, juris Rn. 21; OVG NW, Beschl. v. 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris \nRn. 89 f.); derartige Gesundheitsgefahren hat der Senat daher bei seiner Abwägung \nnicht zu unterstellen. \nSoweit bei \nunsachgemäßem \nGebrauch \nder Mund-\nNasenbedeckung spezifische Infektionsrisiken befürchtet werden, hat es die Antrag-\nstellerin selbst in der Hand, die Anwendungshinweise zu beachten und so dahingehen-\nde \nRisiken \nzu \nminimieren \n(vgl. \nhierzu \nhttps://www.bfarm.de/SharedDocs \n/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html). \nNachvollziehbare \nBelege für die von ihr befürchteten, hierüber hinausgehenden Gesundheitsgefahren \n77 \n\n \n \n37\nbenennt sie mit ihrem Antragsvorbringen nicht. Nach alledem stellt sich das Tragen \neiner Mund-Nasenbedeckung auch nach der mit § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO er-\nfolgten Ausweitung der Bereiche, für die das Tragen angeordnet wird, weiterhin noch \nals eine relativ geringfügige und im Interesse der Verringerung von Infektionsrisiken \ninsgesamt zumutbare Beeinträchtigung dar. \nIV. Von einem voraussichtlichen Erfolg des Normenkontrollantrags ist ebenfalls nicht \nauszugehen, soweit sich die Antragstellerin gegen die Regelungen zur Kontaktdaten-\nerhebung des § 5 Abs. 6 und 7 SächsCoronaSchVO wendet. \nFür die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt vorrangig die Datenschutz-\nGrundverordnung. Sie enthält mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO Generalklau-\nseln, die die Verarbeitung personenbezogener Daten erlauben, wenn die Verarbeitung \nzur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche \nunterliegt (Buchst. c) oder soweit dies zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich \nist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, \ndie dem Verantwortlichen übertragen wurde (Buchst. e). \nArt. 6 Abs. 2 DSGVO ermächtigt die Mitgliedstaaten, spezifischere Bestimmungen \nzur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung in \nBezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO \nbeizubehalten oder einzuführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verar-\nbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach \nTreu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten. Art. 6 Abs. 3 DSGVO \nbestimmt darüber hinaus, dass die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß \nArt. 6 Abs. 1 Buchst. c und e festgelegt wird durch Unionsrecht oder das Recht der \nMitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung \nmuss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß \nArt. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die \nim öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem \nVerantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestim-\nmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der Datenschutz-\nGrundverordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemei-\nnen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den \n78 \n79 \n80 \n\n \n \n38\nVerantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Perso-\nnen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbe-\nzogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie \nlange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -\nverfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung \neiner rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung. Das Unions-\nrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegen-\ndes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen \nZweck stehen. \nBei § 5 Abs. 6 und 7 SächsCoronaSchVO handelt es sich um bereichsspezifische nati-\nonale Regelungen des Landesverordnungsgebers für die Verarbeitung personenbezo-\ngener Daten, die spezifischere Bestimmungen nach Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO zur \nAnpassung der Anwendung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung in \nBezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO \nenthalten. Neben den unionsrechtlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung \nmuss § 5 Abs. 6 und 7 SächsCoronaSchVO darüber hinaus auch die nationalen verfas-\nsungsrechtlichen Vorgaben für die Rechtssetzung durch Verordnung erfüllen, weil (- \nund soweit -) dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung und Konkretisierung der \nDatenschutz-Grundverordnung Gestaltungsfreiheit eingeräumt und die Festlegung \nkonkreter bereichsspezifischer Regelungen durch das Unionsrecht nicht determiniert \nist (vgl. BVerfG, Urt. v. 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 -, BVerfGE 125, 260, Rn. 182; \nBVerfG, Beschl. v. 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, BVerfGE 153, 310, Rn. 65; siehe \nauch Erwägungsgrund Nr. 41 der Datenschutz-Grundverordnung). Die Regelungen \nunterliegen danach insbesondere den Anforderungen des Art. 80 GG und des Grund-\nrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Dahinstehen kann, ob die Kontaktdaten-\nverarbeitung selbst unabhängig von ihrer Regelung durch Landesverordnung unmit-\ntelbar auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. d DSGVO gestützt werden könnte, der nach dem Er-\nwägungsgrund Nr. 46 der Datenschutz-Grundverordnung gerade eine Datenverarbei-\ntung für die Überwachung von Epidemien erlauben, allerdings nur nachrangig zu an-\nderen Rechtsgrundlagen eingreifen soll (vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 2. Aufl. 2018, DS-\nGVO, Art. 6 Rn. 22). Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sind nicht die Daten-\nverarbeitungsmaßnahmen an sich, sondern deren abstrakt-generelle Regelung in einer \nLandesverordnung. Diese aber ist nach der Datenschutz-Grundverordnung, wie ausge-\n81 \n\n \n \n39\nführt, an den Maßstäben des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO für die Schaffung spezifi-\nscher nationaler Bestimmungen zu messen. \n1. Die Frage, ob Verordnungsbestimmungen zur Kontaktdatenerhebung in § 32 Satz 1 \ni. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG eine ausreichende parlamentsgesetzliche Rechtsgrundlage \nfinden, wird vom Senat als offen beurteilt. \nDiese Frage ist in der Rechtsprechung umstritten. Soweit sich die obergerichtliche \nRechtsprechung bislang in Eilverfahren mit dieser Frage befasst hat, wurden keine \nBedenken erhoben. Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 \nIfSG soll danach dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlaments-\nvorbehalt genügen (VGH BW, Beschl. v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 72), \nweil aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der \n„Schutzmaßnahmen“ umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst \nbreites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Not-\nwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 27. Mai 2020 - OVG 11 S 43/20 -, juris Rn. 18 f.) und weil der Gesetzgeber \nselbst in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen hat, dass die zu-\nständige Behörde unter den Voraussetzungen von Halbsatz 1 Personen insbesondere \ndazu verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter be-\nstimmten Bedingungen zu betreten (VGH BW, Beschl. v. 25. Juni 2020 – 1 S 1739/20 \n–, juris Rn. 72). Die Regelungen über die Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten im \nFalle einer Infizierung mit dem Coronavirus wurden als Schutzmaßnahmen im Sinne \nvon § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eingeordnet (OVG NW, Beschl. v. 18. August 2020 - 13 \nB 847/20.NE -, Rn. 174 juris; Beschl. v. 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris Rn. \n61). Demgegenüber geht der Saarländische Verfassungsgerichtshof davon aus, dass \n§ 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG den Anforderungen an eine Verordnungsermäch-\ntigung für datenschutzrechtliche Eingriffsregelungen mit der von ihm für das spezifi-\nsche saarländische Landesrecht bestimmten Schwere nicht genügt (SaarlVerfGH, Be-\nschl. v. 28. August 2020 - Lv 15/20 -, juris). Die Regelung verpflichte zwar den \nGrundrechtsträger nicht selbst, sie berühre aber das Grundrecht auf Schutz der perso-\nnenbezogenen Daten in einer einem finalen Eingriff gleich kommenden Weise. Sie \nberge im Übrigen die Gefahr, dass Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile von Grund-\nrechtsträgern erstellt werden könnten, ohne dass zugleich verfahrensrechtliche Rege-\n82 \n83 \n\n \n \n40\nlungen zur Missbrauchsabwehr getroffen worden wären. Ein Eingriff in das Grund-\nrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten bedürfe einer in der Regel förmlichen, \nparlamentarischen Ermächtigung, die die zu erhebenden personenbezogenen Daten als \nsolche, den Anlass und den spezifischen Zweck der Erhebung, die Art und Dauer der \nAufbewahrung sowie ihre Löschung normenklar und bestimmt regelt und den Grund-\nsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Das IfSG enthalte keine solche Ermächtigung. Al-\nleine die sich aus § 28, § 32 IfSG ergebende Befugnis, „die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen zu treffen“ sei - jedenfalls für den generell-abstrakten Eingriff in das Recht \nauf informationelle Selbstbestimmung - zu unbestimmt. \nDie Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung für Kon-\ntaktdatenerhebungen ist angesichts dieser divergierenden Rechtsprechung weder of-\nfensichtlich in die eine noch in die andere Richtung zu beantworten. Insbesondere \nmuss die Klärung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob sich die erfor-\nderlichen parlamentsgesetzlichen Vorgaben zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut \nder Ermächtigungsnorm, aber mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln insbesondere \naus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes er-\nschließen lassen, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 \nSatz 2 GG genügen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, \njuris Rn. 58; Beschl. 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 -, juris Rn. 14). Danach wäre hier \nfür die Auslegung der Verordnungsermächtigung § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG \nauch zu erwägen, ob jedenfalls der Vergleich mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c, d und e \nIfSG hinreichend normenklar und bestimmt erkennen lässt, dass es der Gesetzesgeber \nals Schutzmaßnahme bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite, wie sie der \nBundestag für die Corona-Epidemie festgestellt hat (BT-PlPr 19/154, S. 19169C) auch \nals statthaft erachtet, zur Aufklärung möglicher Infektionsketten Private für einen ei-\ngenen Bereich, in dem sie das Zusammentreffen von Personen ermöglichen oder ver-\nanlassen, zur Erhebung und Übermittlung von Daten zu verpflichten, aus denen sich \nob und wie des Zusammentreffens von Personen sowie die Kontaktdaten dieser Perso-\nnen ergeben. \n2. Die tatbestandlichen Anforderungen der Verordnungsermächtigung für die Rege-\nlung von Schutzmaßnahmen durch Verordnung sind vorliegend erfüllt. Auf die Aus-\nführungen unter B. Nr. I Nr. 3.1 wird Bezug genommen. \n84 \n85 \n\n \n \n41\n3. Die Regelungen des § 5 Abs. 6 und 7 SächsCoronaSchVO genügen den spezifi-\nschen datenschutzrechtlichen Bestimmtheitsvoraussetzungen für Eingriffe in das \nRecht auf informationelle Selbstbestimmung. \nSie legen, soweit die Gesetzgebungskompetenz des Landes reicht, konkret und nor-\nmenklar fest, wer die Daten zu erheben und speichern hat (Veranstalter und Betreiber \nvon Einrichtungen, Angeboten und Betrieben, die nicht nach § 4 Absatz 1 Säch-\nsCoronaSchVO verboten sind, ausgenommen der Bereich von Groß- und Einzelhan-\ndelsgeschäften, Läden und Verkaufsständen sowie Lieferung und Abholung von mit-\nnahmefähigen Speisen und Getränken), aus welchem Anlass Daten zu erheben sind \n(dem Besuch dieser Einrichtungen, Angebote und Betriebe), welche Daten zu erheben, \nspeichern und ggf. den zuständigen Behörden zu übermitteln sind (Name, Telefon-\nnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Be-\nsuchs), wie lange diese zu speichern (für die Dauer eines Monats nach Ende des Be-\nsuchs) und dass diese anschließend zu löschen sind, zu welchem Zweck diese Daten \nerhoben werden (zur Nachverfolgung von Infektionen), wer die Übermittlung dieser \nDaten verlangen darf (die infektionsschutzrechtlich zuständigen Behörden), zu wel-\nchem Zweck diese Übermittlung verlangt werden darf (zur Nachverfolgung von Infek-\ntionen), und wie ein Missbrauch der Daten ausgeschlossen wird (durch Anordnung des \nSchutzes vor Einsichtnahme durch Dritte sowie durch Verbot der Verarbeitung zu an-\nderen Zwecken, soweit sich aus bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt). \nEtwaige Zweckänderungen der Nutzung der Daten, die sich aus bundesrechtlichen \nNormen ergeben, so etwa der nach Medienberichten in der Vergangenheit bereits er-\nfolgte Zugriff auf derartige Daten durch die Strafverfolgungsbehörden für Zwecke der \nStrafverfolgung, unterliegen nicht der Gesetzgebungskompetenz des Landes und sind \ndaher hier nicht Prüfungsgegenstand. Sie müssen sich eigenständig am Maßstab recht-\nfertigen, dass die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu \nauch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Ermittlungsmaß-\nnahmen erhoben werden dürften (BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 2018 - 1 \nBvR 142/15 -, BVerfGE 150, 244, Rn. 164 f.). Die Regelungen der § 5 Abs. 6 und 7 \nSächsCoronaSchVO genügen insoweit auch den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 und \n3 DSGVO zum Erlass spezifischer Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der \nVorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (so auch OVG NW, Beschl. v. \n18. August 2020 - 13 B 847/20.NE -, juris Rn. 174; VGH BW, Beschl. v. \n86 \n87 \n\n \n \n42\n25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 88 ff.). Insbesondere dient die Verarbeitung \nvon Kontaktdaten mit dem Infektionsschutz der Erfüllung einer Aufgabe, die im öf-\nfentlichen Interesse liegt und von den Infektionsschutzbehörden in Ausübung öffentli-\ncher Gewalt erfüllt wird. \n4. Die Erhebung und Verarbeitung der Kontaktdaten genügt auch dem Verhältnismä-\nßigkeitsgebot. \nSie ist geeignet und erforderlich, die Rückverfolgung von Kontakten von Corona-\nInfizierten zu ermöglichen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung der \nWeiterverbreitung des Corona-Virus zu leisten, indem bei Auftreten einer Neuinfekti-\non potentiell relevante Kontaktpersonen des Betroffenen während des vergangenen \nZeitraums, für den von einer Ansteckungsgefahr ausgegangen werden muss, leichter \nidentifiziert werden können - auch wenn sie einander persönlich unbekannt sind -, und \nnachfolgend erforderlichenfalls (vorläufig) unter Quarantäne gestellt und getestet oder \nzumindest im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung sensibilisiert werden können, \nsodass weitere Infektionsketten unterbrochen werden können (OVG NW, Beschl. v. \n18. August 2020 - 13 B 847/20.NE -, juris Rn. 174; VGH BW, Beschl. v. \n25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 78 ff.). \nDie Kontaktdatenerhebung und -verarbeitung greift auch nicht unangemessen in das \nGrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dem Verhältnismäßigkeitsge-\nbot im engeren Sinne genügen die Übermittlungsregelungen, wenn der mit ihnen ver-\nfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der \nSchwere des Eingriffs stehen. Das Eingriffsgewicht bestimmt sich maßgeblich nach \nArt, Umfang und denkbarer Verwendung der Daten sowie der Gefahr ihres Miss-\nbrauchs (BVerfG, Beschl. v. 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 -, juris Rn. 128). \nHier ist davon auszugehen, dass der Eingriff ein erhebliches Gewicht hat, weil der Ge-\nsetzgeber private Stellen zur Schaffung einer Vielzahl von Datenbeständen über Besu-\ncher verpflichtet, die zwar nicht isoliert für sich, gleichwohl aber bei ihrer Zusammen-\nführung durch die infektionsschutzrechtlich zuständigen Behörden in erheblichem \nUmfang Rückschlüsse auf Aspekte zulassen können, die zu einem Bewegungs- oder \nPersönlichkeitsprofil des Betroffenen gehören können. Allerdings ist angesichts des \n88 \n89 \n90 \n91 \n\n \n \n43\nauf wenige Wochen begrenzten Zeitraums, für den jeweils eine Anforderung der erho-\nbenen Daten zur Nachverfolgung von Infektionen in Betracht kommt, der Aussparung \nwesentlicher Bereiche von der Datenerhebung (Geschäfte sowie Lieferung und Abho-\nlung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken) sowie erst recht unter den derzei-\ntigen Bedingungen der vollständigen Schließung einer großen Anzahl von Einrichtun-\ngen und Angeboten auch bei einem Zusammenführen der Datenbestände bezüglich \neinzelner Betroffener weder ein „gläserner Bürger“ zu befürchten, noch handelt es \nsich angesichts der offenen Datenerhebung, die der Betroffene jeweils durch Nichtbe-\nsuch der fraglichen Einrichtungen und Angebote auch vermeiden kann, um eine ge-\ngenseitige „Ausspitzelung“ oder „einen totalen Überwachungs- und Polizeistaat“. \nDie erheblichen Erkenntnisse zu personenbezogenen Daten, die durch ein Zusammen-\nführen der Datenbestände bezüglich einzelner Betroffener von den Infektionsschutz-\nbehörden erlangt werden können, stehen nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck \nund der zu erwartenden Zweckerreichung. Werden während der Pandemielage Teile \ndes auf persönlichen Kontakten basierenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen \nLebens aufrechterhalten, ist die Möglichkeit der nachträglichen Kontaktnachverfol-\ngung Infizierter ein zentrales Mittel, um Ausbrüche und Infektionsketten der häufig \nmild oder symptomlos verlaufenden, aber gleichwohl ansteckenden Erkrankung zu er-\nkennen und Infektionsketten durch Quarantänemaßnahmen unterbrechen zu können. \nDies dient dem Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung und der Erhaltung der \nLeistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands und damit Rechtsgütern von \nüberragendem Rang. Eine andere, datenschutzrechtlich weniger belastende Ausgestal-\ntung der Kontaktnachverfolgung Infizierter als die Offenlegung aller persönlichen \nKontakte bzw. Kontaktsituationen während des möglicherweise infektiösen Zeitraums \ngegenüber der Infektionsschutzbehörde ist hierbei schlechterdings nicht möglich. Die-\nse Offenbarung des mit persönlichen Kontakten einhergehenden eigenen Soziallebens \nfür einen auf wenige Wochen begrenzten Zeitraum, über die auch die aus dem Zu-\nsammenführen der vorgenannten Datenbestände zu gewinnenden Erkenntnisse nicht \nhinausgehen, steht hierbei in ihrer Schwere in einem angemessenen Verhältnis zu dem \nverfolgten überaus gewichtigen Zweck des Schutzes von Leben und Gesundheit der \nBevölkerung. \n92 \n\n \n \n44\nSoweit die Antragstellerin eine Verletzung des Gebots der Datenminimierung rügt, \nwird dies von ihr nicht näher begründet. Welche der zu erhebenden Daten für die Kon-\ntaktnachverfolgung nicht notwendig sein sollten, ist auch sonst nicht erkennbar. Zwei-\nfel können insoweit allenfalls bezüglich der Postleitzahl der Besucher bestehen, diese \nkann allerdings auch für die Identifizierung Bedeutung erlangen, wenn E-Mail oder \nTelefonnummer unleserlich sein sollten. \nV. Bezüglich der Regelungen zur Kontaktdatenerhebung ist über den Antrag auf Er-\nlass einer einstweiligen Anordnung mangels klarer Prognose der Erfolgsaussichten \ndurch Folgenabwägung zu entscheiden; diese führt nicht zu einem Erfolg des Antrags. \nEine Außervollzugsetzung der beanstandeten Regelungen zur Kontaktdatenerhebung \nwürde dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls teilweise die Grundlage ent-\nziehen, die die hier in Rede stehenden datenschutzrechtlichen Belange weitaus über-\nwiegen. Die Kontaktdatenerhebung als Grundlage der Kontaktnachverfolgung bein-\nhaltet einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der Ausbreitung der Pandemie und \ndamit zur Abwehr erheblich ins Gewicht fallender Gefahren für Leben, Gesundheit \nund Freiheit aller sowie der Funktionsweise staatlicher und gesellschaftlicher Einrich-\ntungen. Sie dient damit einem überragenden Gemeinschaftsinteresse, gegenüber dem \ndas Interesse der Antragstellerin an einem Unterbleiben einer möglicherweise rechts-\nwidrigen Erhebung von Kontaktdaten zurücktritt (SaarlVerfGH, Beschl. v. \n28. August 2020 a. a. O.; BVerfG, Beschl. v. 7. Juli 2020 - 1 BvR 1187/20 -, juris \nRn. 7 f.; VGH BW, Beschl. v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 94; OVG NW, \nBeschl. v. 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris Rn. 116). \nAuch sonst wäre der Antrag überdies auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaus-\nsichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wä-\nren. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben zulasten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin wird zwar in \ngravierender Weise in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit sowie \nwesentlich in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit bezüglich der Gestaltung privater \nZusammenkünfte und des Tragens von Masken beeinträchtigt, andererseits währen \n93 \n94 \n95 \n96 \n97 \n\n \n \n45\ndiese Eingriffe in zeitlicher Hinsicht nur kurz und das durch die Antragstellerin bezüg-\nlich ihrer Erwerbsmöglichkeiten erbrachte Sonderopfer wird durch die angekündigten \nAusgleichszahlungen weitgehend kompensiert. Dies rechtfertigt es, ihre Interessen \nhinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens sehr stark \ngefährdet sind, zurücktreten zu lassen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die angegriffene Regelung mit \nAblauf des 30. November 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für \ndas Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n Nagel \n \n \n \n \nFrau Schmidt-Rottmann \n \n \nist an der Unterschrifts- \n \n \nleistung gehindert. \n \n \n \ngez.: \n \n \nv. Welck \n \n \n \n \nDr. Helmert \n98 \n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-11/3-b-357-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":23},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-11/3-b-357-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487566","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.845733+00:00"}}