{"status":"available","doknr":"OLD487565","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-11","aktenzeichen":"3 B 349/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 349/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. des \n \n2. des \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 11. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragsteller verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§ 4 Abs. 1 Nr. 19 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-\n2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n30. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 557) insoweit einstweilen außer Vollzug zu \nsetzen, als darin das Erbringen von Tätowier- und Piercingdienstleistungen untersagt \nist. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n \n„§ 1 \nGrundsätze \n \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes \nauf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Min-\ndestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere \nMaßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). \nDiese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten. \n1 \n2 \n\n \n \n3\n(2) Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei Kontak-\nten im öffentlichen Raum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich \nund andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regel-\nmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. (…) \n \n§ 2 \nKontaktbeschränkung, Abstandsregelung \n \n(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und \neines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Pri-\nvate Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener \nHäuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes \nbis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal fünf Perso-\nnen gestattet. (…) \n \n§ 4 \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n \n(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger On-\nlineangebote von: \n1. - 18. (…) \n19. Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizi-\nnisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, \n20. (…) \n§ 11 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020 (SächsGVBl. \nS. 546), außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.“ \n \nDie Antragsteller betreiben in Z. und in D. Tattoo-Studios. Der Antragsteller zu 1 bie-\ntet darüber hinaus die Durchführung von Piercings an. Mit ihrem beim Sächsischen \nOberverwaltungsgericht am 1. November 2020 eingereichten Antrag nach § 47 Abs. 6 \nVwGO wenden sie sich gegen § 4 Abs. 1 Nr. 19 Sächs-CoronaSchVO i. d. F. v. 30. \nOktober 2020. Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens tragen sie vor, dass die \nangeordnete Schließung ihrer Gewerbebetriebe einen offensichtlich unverhältnismäßi-\ngen Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dar-\nstelle und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. \n \nDie angegriffene Regelung erfülle weder den Zweck, die Kontakte der Bevölkerung \nuntereinander um einen Wert von 75 % zu reduzieren, noch werde durch sie die Un-\nterbindung von Ereignissen gefördert, welche sich als besonders übertragungsgefähr-\n3 \n4 \n\n \n \n4\nlich darstellten. Der Umstand, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO Fri-\nseuren die Ausübung ihrer Tätigkeit weiterhin gestattet sei, zeige, dass auch der Ver-\nordnungsgeber davon ausgehe, dass im Nahbereich zwischen Kunden und Dienstleis-\ntern Schutzmechanismen möglich seien, die einer Virusübertragung entgegenwirken \nkönnen. Die Hygienestandards im Bereich des Tätowierens seien denjenigen eines Fri-\nseurgeschäfts regelmäßig erheblich überlegen. Sie würden ausschließlich unter Ver-\nwendung von FFP2- oder N95-Masken arbeiten, wobei im gesichtsnahen Bereich zu-\nsätzlich Gesichtsschilder Verwendung fänden. Zudem seien die Kunden gehalten, me-\ndizinische Mund- und Nasenbedeckungen zu tragen. Identisches gelte für die Durch-\nführung von Piercings. Es bestünde nicht die erhebliche Gefahr einer weiteren Aero-\nsolverbreitung wie sie bei Friseuren durch den Einsatz eines Föns erfolge. Auch halte \nsich der Friseur naturgemäß ausschließlich am Kopfbereich des Kunden auf. Die meis-\nten Tätowierungen und Piercings würden demgegenüber in deutlich entfernteren Regi-\nonen gestochen. Tätowierer und Piercer arbeiteten entweder mit sterilisierten Ein-\nwegmaterialien oder sie sterilisieren ihre Arbeitsgeräte nach Verwendung. Im Hinblick \nauf die allgemeine Arbeitshygiene bestehe für die Tätowiererschaft mit der DIN EN \n17169 sogar ein Regelwerk, über welches keine andere Branche aus dem Bereich der \nkörpernahen Dienstleistungen verfüge. Zudem würden die betreffenden Dienstleistun-\ngen ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung durchgeführt, wobei die Tä-\ntowierer jeweils lediglich einen Kunden pro Tag annehmen würden. Piercing- und Tat-\ntoo-Studios verzeichneten daher in aller Regel eine deutlich geringere Kundenfluktua-\ntion als Friseurläden. Bei Piercingvorgängen werde in der Regel ein Zeitraum von 15 \nMinuten nicht überschritten, so dass ein substantiell kürzerer Kundenkontakt bestehen \nwürde als beim Friseurbesuch. \n \nZudem sei die bis zum Stichtag des Inkrafttretens der aktuellen Verordnung geltende \nAusgestaltung der Verordnung bereits von der - berechtigten - Annahme getragen ge-\nwesen, dass die darin enthalten Sicherheitsanforderungen einer Keimübertragung auch \nim Nahbereich sicher entgegenwirken. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass eine ge-\nstiegene Fallzahl beim Infektionsgeschehen das individuelle Risiko einer Keimüber-\ntragung nicht verändert habe, so dass vormals als sicher angesehene Infektionsschutz-\nmaßnahmen durch ein Mehr an Infektionszahlen nicht unsicherer würden. \n \n5 \n\n \n \n5\nAuch der Verweis auf eine mögliche größere „Systemrelevanz“ des Friseurgewerbes \ngreife nicht durch. Aufgrund der vorbehaltlos erlaubten Erbringung von Friseurdienst-\nleistung seien auch Tätigkeiten wie das Haarefärben oder eine Haarverlängerung mit \nsogenannten Extensions zulässig. Diese seien eine kosmetische Dienstleistung, ver-\ngleichbar mit einem Kopfschmuck. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass auch so \nmanches Friseurgeschäft kosmetische und permanent Make-up-Behandlungen anbiete \nund es sich kaum kontrollieren lassen dürfte, ob diese von den Friseurgeschäften zum \n2. November 2020 eingestellt worden seien. Schließlich sei im Hinblick auf die be-\nschränkte Gültigkeitsdauer der Verordnung von einem Monat nicht erkennbar, inwie-\nweit dem Friseurhandwerk eine erhöhte Systemrelevanz zukommen sollte. Der Bevöl-\nkerung wäre es durchaus zumutbar gewesen, einen Monat auf den Friseurbesuch zu \nverzichten. \n \nZudem fehle es an einer wissenschaftlichen Bestätigung der Annahme des Normge-\nbers, dass von der Durchführung eines Piercings oder einer Tätowierung eine nen-\nnenswerte Infektionsgefahr ausgehe. Es sei bisher kein Fall bekannt geworden, in wel-\nchem ein Tattoo- oder Piercing-Studio „Schauplatz“ einer Infektion mit dem Virus \ngeworden sei. Infektionen hätten vielmehr bei größeren Menschenansammlungen, \nvornehmlich in geschlossenen Räumen bei privaten Feiern oder anderen Zusammen-\nkünften stattgefunden. Vor dem Hintergrund zunehmender wissenschaftlicher Er-\nkenntnisse über das Virus und seine Übertragungswege sei eine reine Bezugnahme auf \nnicht bestätigte Annahmen und Vermutungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht \nmehr vertretbar. Die Erkenntnislage stelle sich hier substantiell anders dar als noch \nzum Zeitpunkt des Pandemieausbruchs, so dass ein Verzicht auf eine wissenschaftli-\nche Begründung der jeweiligen Gewerbeuntersagung unter verfassungsrechtlichen An-\nforderungen nicht mehr zulässig erscheine. Zudem sei eine solche durch den Normge-\nber nicht geliefert worden und ergebe sich auch nicht aus dem aktuellen wissenschaft-\nlichen Schrifttum. \n \nSoweit die angegriffene Regelung den Zweck verfolge, generell verzichtbare Kontakte \nvon Privatpersonen zu unterbinden, sei sie jedenfalls in Hinblick auf das verfassungs-\nrechtlich garantierte Gleichheitsgebot nicht nachvollziehbar. Nach § 2 Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO dürften sich nämlich insgesamt zehn Personen aus zwei verschiedenen \nHaushalten auch bei Unterschreitung des Sicherheitsabstands im öffentlichen Raum \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6\nzusammenfinden. Demgegenüber würde es bei Ausübung der streitgegenständlichen \nGewerbe nicht dazu kommen können, dass eine Person bis zu neun andere Personen \ninfizieren könne. Es wäre auch zumutbar gewesen, für einen Monat auf den Kontakt \nzu Mitgliedern anderer Haushalte zu verzichten. \n \nVollends willkürlich erscheine die angegriffene Regelung schließlich in Bezug auf die \nweiterhin erlaubte Öffnung von Einzelhandelsunternehmen unabhängig von deren Be-\ndeutung für die Grundversorgung der Bevölkerung. In diesem Bereich werde sogar auf \nMaßnahmen der Zurückverfolgbarkeit verzichtet. In Ladengeschäften dürfte zudem \ndas Infektionsrisiko um ein vielfaches höher sein als beim Tätowieren. Es sei auch \nkein sachliches Differenzierungskriterium erkennbar, denn das wirtschaftliche Wohl \nund Wehe des Inhabers eines Warengeschäfts dürfte rechtlich nicht anders zu beurtei-\nlen sein als dasjenige eines Dienstleistungsanbieters der hier betroffenen Art. \n \nAuch die von Seiten der Landesregierung angekündigte Entschädigungszahlung der \nbetroffenen Unternehmen in Höhe von 75 % des Vorjahresgewinns legitimiere den \nGrundrechtseingriff unter keinem Gesichtspunkt und stelle sich für die betroffenen \nUnternehmen nach den ersten Unternehmungsschließungen im Frühjahr 2020 mitunter \nals eine nicht ausreichende Entschädigungsleistung da. Es sei auch nicht erkennbar, \ndass der durch die Verordnung geschaffene Rechtszustand zum Zwecke des Schutzes \nder Allgemeinheit aufrechtzuerhalten sei. Zum einen gehe von den betroffenen Dienst-\nleistungen keine nennenswerte Gefahr aus und zum anderen sei die Sinnhaftigkeit und \nNotwendigkeit der aktuellen Neuregelungen zu dem sogenannten „Wellenbrecher-\nLockdown“ nicht nur durch unseriöse pseudowissenschaftliche Corona-Leugner in \nZweifel gezogen worden. \n \nDie Antragsteller beantragen, \n \n§ 4 Abs. 1 Nr. 19 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n30. Oktober 2020 insoweit einstweilen außer Vollzug zu setzen, als darin das \nErbringen von Tätowier- und Piercingdienstleistungen untersagt ist. \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nZur Begründung legt er mit Schriftsatz vom 9. November 2020 im Einzelnen dar, \nweshalb die angegriffene Verordnung nach seiner Auffassung rechtmäßig ist. Er ver-\nweist insbesondere darauf, dass nur noch eine übergreifende und globale Maßnahmen-\nbündelung die Perspektive eröffne, das derzeit in Gang befindliche exponentielle An-\nsteigen der Infektionszahlen noch zu stoppen. Jegliche der nunmehr unterbundenen \nEinrichtungen, Veranstaltungen und Verhaltensweisen sei sinngemäß als Zweckveran-\nlasser der durch sie ausgelösten oder in ihnen bestehenden Personenbegegnungen im \nöffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich mit ihren Ansteckungs- und Erkrankungs-\ngefahren anzusehen. Derartige Personenbegegnungen seien in der derzeit gegebenen \nLage soweit wie irgend möglich auf das absolut erforderliche Minimum zu reduzieren. \nDie in den vergangenen Wochen an die Bevölkerung gerichteten Appelle hätten nicht \ngereicht, um die exponentiell gestiegene Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. Da-\nbei beruhe dieses exponentielle Ansteigen keineswegs vorrangig auf einer erhöhten \nAnzahl von Testungen, sondern vor allem darauf, dass der Prozentsatz der Infizierten \nje getesteter Personenzahl deutlich gestiegen sei und immer weiter steige. Dies belege \ndie vermehrte „Durchseuchung“ der Bevölkerung, auch in Sachsen. Daher sei es un-\nvermeidlich, überall dort, wo es nur irgendwie vertretbar sei, harte rechtsverbindliche \nMaßnahmen zu ergreifen. Lediglich die unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, ei-\nnerseits zur Beschaffung der zur Lebensführung erforderlichen Gegenstände und \nDienstleistungen, andererseits zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten und \nder Offenhaltung der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie der engsten famili-\nären Lebensführung, sollen daher noch möglich sein. \n \nDie Gefahr einer Infizierung durch die Betriebe der Antragsteller könne auch nicht \nausgeschlossen werden. Zudem gehe es nach der Gesamtkonzeption der Maßnahmen \nnicht mehr nur darum, Ansteckungsgefahren in konkreten Einrichtungen zu verhüten, \nsondern auch darum, dass sich möglichst wenige Personen noch auf den öffentlichen \nStraßen mit den entsprechenden Ansteckungsgefahren bewegten. Nur soweit es von \nbesonderer Wichtigkeit für die Fortführung des gesellschaftlichen und sozialen Lebens \nsei, sollen solche Bewegungen noch zulässig sein. Eine derartige besondere Wichtig-\nkeit könne jedoch Tattoo-Studios im Vergleich mit Einzel- oder Großhandelsgeschäf-\nten nicht beigemessen werden. Die von Tattoo-Studios erbrachten Dienstleistungen \nstellten eine Annehmlichkeit dar, auf die seitens der Kundschaft ohne jeglichen Nach-\nteil innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Verordnung verzichtet werden könne. Da-\n13 \n14 \n\n \n \n8\nher liege auch keine Ungleichbehandlung zum Friseurgewerbe vor. Diese blieben zum \neinem nicht voraussetzungslos erlaubt, da diese die näheren Maßgaben nach § 5 \nAbs. 1, 3, 4 und 6 der Verordnung einhalten müssten. Zum anderen handle es sich bei \nFriseurgeschäften um Einrichtungen, die die Menschen in regelmäßigen Abständen \nunvermeidlich aufsuchen müssten, wollten sie nicht den Mindestanspruch an ein sozial \nhinnehmbares äußeres Aussehen unterschreiten. Dies sei auch zur Verhinderung hygi-\nenischer Probleme erforderlich. Demgegenüber stelle das Bedürfnis, sich ein Tattoo \nstechen oder aber auch entfernen zu lassen (entsprechendes gelte auch für Piercings) \neinen durchaus legitimen, jedoch in keinster Weise gleichermaßen objektiv dringli-\nchen Wunsch dar. \n \nII. \n \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \n \nDer vor dem Inkrafttreten der streitgegenständlichen Norm eingereichte Normenkon-\ntrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist jedenfalls inzwischen zulässig. Ein Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestell-\nter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraus-\nsichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zu-\nlässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \nDie angegriffene Norm ist seit dem 2. November 2020 auch in Kraft getreten. \n \nDie Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie \ngeltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie sind als Inhaber von \nim Freistaat Sachsen ansässigen Tattoo-Studios von der Schließungsanordnung in § 4 \nAbs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO betroffen. Nach dieser Vorschrift ist die Öffnung \nvon Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch \nnotwendiger Behandlungen und von Friseuren, verboten. Unter einer körpernahen \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n9\nDienstleistung in diesem Sinne ist jedenfalls jede an einem Menschen erbrachte \nDienstleistung zu verstehen, bei welcher der Abstand von 1,5 m von Mensch zu \nMensch nicht eingehalten werden kann. Da sowohl Tattoos als auch Piercings unmit-\ntelbar in den Körper eines Menschen gestochen werden, handelt es sich mithin um \nkörpernahe Dienstleistungen (so im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. \nv. 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris, und NdsOVG, Beschl. v. 14. Mai \n2020 - 13 MN 165/20 -, juris für Tattoo-Studios). Die angeordnete Schließung lässt es \nmöglich erscheinen, dass die Antragsteller in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Be-\nrufsfreiheit) verletzt sind. Auch ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG normierte \nGleichbehandlungsgebot erscheint in Bezug auf die von der Schließungsanordnung \nausgenommener Gewerbe im Bereich körpernaher Dienstleistungen, wie den Friseu-\nren, möglich. \n \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet. \n \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Verordnung des An-\ntragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der \nWortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungs-\ngericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 \nBvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris \nRn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab die-\nnen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen An-\nordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von ei-\nnem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm \neinstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffe-\nnen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, \ndie unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\n18 \n19 \n\n \n \n10\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -\n, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \n \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. \n \n1. Rechtsgrundlage der beanstandeten Schließung ist ausweislich der Präambel der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 § 32 Satz 1 i. V. m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. \n1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes \nvom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist (künftig: IfSG). \n \nDer Senat hat derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung noch keine \ndurchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannte Bestimmung eine aus-\nreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellt und diese insbesondere auch \ndem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 \nGG genügt (so auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris \nRn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020, a. a. O. Rn. 29 ff.). \n \nDas Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetzgeber die \nfür die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst \ntrifft und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive über-\n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n11\nlässt. Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von \nGrundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Die \nWesentlichkeitstheorie beantwortet daher nicht nur die Frage, ob eine bestimmte Ma-\nterie nur gesetzlich geregelt werden kann. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie \ngenau die Regelungen im Einzelnen sein müssen. Die Tatsache, dass eine Frage poli-\ntisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als we-\nsentlich verstanden werden müsste. Grundsätzlich können zwar Gesetze - wie das In-\nfektionsschutzgesetz in dessen § 32 IfSG -, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG zum Erlass \nvon Rechtsverordnungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts \ngenügen, jedoch müssen die wesentlichen Entscheidungen auch hier vom parlamenta-\nrischen Gesetzgeber selbst getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 - \n2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 52 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. \nApril 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 18). \n \nDas Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei De-\nlegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, \nwonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden \nmüssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Geset-\nzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Art. 80 \nAbs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts den \nstaatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische \nWillensäußerung zurück. Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass \nnicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz \nvon ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermäch-\ntigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfG, Beschl. v. 26. September \n2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -\n, juris Rn. 54 f.; Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris Rn. 198 ff.; \nSächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 19). \n \nNach § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzun-\ngen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch \nRechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragba-\nrer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver-\ndächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, \n24 \n25 \n\n \n \n12\nkrankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 \nAbs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 \nbis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung und der Verbreitung \nübertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \n \nDer Senat hat bisher die Ansicht vertreten, es spreche viel dafür, dass auch die im \nVerordnungswege angeordnete Schließung von Betrieben von der Generalklausel in \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt ist, wonach die zuständige Behörde die „notwendigen \nSchutzmaßnahmen“ zu treffen hat (vgl. beispielhaft SächsOVG, Beschl. v. 29. April \n2020 a. a. O.). Dazu hat der Senat unter anderem in vorgenannter Entscheidung auf \nFolgendes verwiesen: \n \n„Der Gesetzgeber hat neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregel-\nten Befugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten unter anderem \nbereits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wo-\nnach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt \noder verboten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftsein-\nrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass \nin Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkei-\nten auch weitreichende - und damit auch die von der Antragstellerin angespro-\nchenen wesentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht \nkommen können. Davon werden grundsätzlich auch Geschäftsschließungen als \nmögliche Schutzmaßnahmen erfasst. Denn Einzelhandelsbetriebe mit Publi-\nkumsverkehr ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen \nZusammenkünften insoweit, als sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für \nMenschen an einen begrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die \nVerbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen. \nLetztlich spricht dafür auch, dass dem Verordnungsgeber und den Infektions-\nschutzbehörden im Kampf gegen Infektionskrankheiten nach dem Willen des \nGesetzgebers ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen \neröffnet werden sollte. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Band-\nbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in \nFrage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22. \nMärz 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 24; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. \nO. Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. \n44; OVG Berlin Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. \n21; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34). Die Fra-\nge kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber nicht abschließend \nbeurteilt werden (so auch VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, ju-\nris Rn. 37 ff.).“ \n \nDie vorstehenden Erwägungen sind auf das Anbieten körpernaher Dienstleistungen \nwie dem Tätowieren und Piercen übertragbar, denn auch die entsprechenden Studios \n26 \n27 \n\n \n \n13\nstehen grundsätzlich dem Publikumsverkehr offen und begründen damit ebenso ein \nRisiko für die Verbreitung des von Mensch zu Mensch übertragen Coronavirus (so \nauch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 32 in Bezug \nauf Tattoo-Studios). \n \nNachdem im Frühjahr 2020 weitgehend einhellig in der obergerichtlichen Rechtspre-\nchung davon ausgegangen wurde, dass die Voraussetzungen des Art. 80 GG zumin-\ndest nicht offensichtlich fehlten (BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 CS 20.611 -, \njuris Rn. 17; VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 ff.; OVG \nBremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; ThürOVG, Beschl. v. \n8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 36; OVG LSA, Beschl. v. 20. Mai 2020 - 3 R \n86/20 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. 27. April 2020 - 2 B 141/20 -, juris \nRn. 21 ff.), wurde im juristischen Schrifttum (Volkmann, NJW 2020, 3153; Brocker, \nNVwZ 2020, S. 1485; Papier, DRiZ 2020, 180, 183; Bäcker, https://verfassungsblog. \nde/corona-in-karlsruhe/) Kritik geübt. Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof des \nFreistaats Bayern in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2020 (- 20 NE 20.2360 -, ju-\nris), vor dem Hintergrund, dass die in Rede stehenden Grundrechtseingriffe „ihrer \nReichweite, ihrer Intensität und ihrer Dauer (nach) mittlerweile ohne Beispiel sein \ndürften“ (a. a. O. Rn. 30) „erhebliche Zweifel“ angemeldet, ob diese noch mit den An-\nforderungen des Parlamentsvorbehalts und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar sind. \n \nVor diesem Hintergrund haben am 3. November 2020 die im Deutschen Bundestag \nvertretenen Regierungsfraktionen von ihrem Gesetzesinitiativrecht nach Art. 76 Abs. 1 \nGG Gebrauch gemacht und den Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Be-\nvölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Dr. 19/23944) \nvorgelegt. Der Gesetzentwurf ist am 6. November 2020 in erster Lesung vom Deut-\nschen Bundestag beraten worden. Der rechtspolitische Sprecher der SPD-\nBundestagsfraktion hatte sich gegenüber der dpa zuvor dahingehend geäußert, dass das \nGesetzgebungsverfahren zügig durchgeführt und noch im November 2020 abgeschlos-\nsen werden soll (vgl. https://www.zeit.de, „SPD-Faktion will klaren Rechtsrahmen für \nCorona-Maßnahmen“, Beitrag vom 1. November 2020, 12:59 Uhr). \n \nDer Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung eines neuen § 28a IfSG vor, in \ndem § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergänzende besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämp-\n28 \n29 \n30 \n\n \n \n14\nfung des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgelistet werden. Dabei werden im Entwurf des \n§ 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG auch Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder die Schlie-\nßung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, \nGewerbe, Einzel- und Großhandel als notwendige Schutzmaßnahme genannt. Der Be-\ngründung dieses Gesetzentwurfs lässt sich auch entnehmen, dass zumindest die regie-\nrungstragenden Fraktionen des Deutschen Bundestags davon ausgehen, dass die bisher \nim Bundesgebiet ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-\nPandemie sowohl vom Parlamentsvorbehalt gedeckt waren als auch dem Be-\nstimmtheitsgebot entsprachen. So heißt es nämlich in der Begründung zur Einführung \ndes § 28a IfSG: „Durch Absatz 1 werden die Regelbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 \nund 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert und der Sys-\ntematik des § 5 folgend an die Feststellung einer pandemischen Lage von nationaler \nTragweite durch den Bundestag gebunden“ (BT-Drs. 19/23944, S. 27). Dafür, dass es \nder Gesetzgeber offenbar nunmehr nur geboten hält, aus Gründen der Klarstellung tä-\ntig zu werden, spricht auch, dass er in den vergangenen Monaten trotz der sogar vor-\ngenommenen Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes und der bereits im Frühjahr \n2020 durch die Länder ergriffenen grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen davon \nAbstand genommen hatte, die in § 28 Abs. 1 IfSG vorgesehenen Maßnahmen zu kon-\nkretisieren. Die Normbewertung durch den Gesetzgeber mag zwar keinen Verstoß ge-\ngen Art. 80 Abs. 1 GG ausschließen, ist aber ein nicht zu vernachlässigendes Indiz bei \nder Frage, ob die auch von ihm zur Kenntnis genommene Ausfüllung seiner Verord-\nnungsermächtigung durch die Länder noch seinem gesetzgeberischen Willen ent-\nspricht. Insofern kann das nun angestrengte Gesetzgebungsverfahren vor dem Hinter-\ngrund der in Rechtsprechung und Literatur angemeldeten Zweifel nur dahingehend \nverstanden werden, dass durch den Gesetzgeber angesichts der enormen Tragweite der \nAußervollzugsetzung von Schutzmaßnahmen aufgrund einer etwa nicht hinreichenden \nRechtsgrundlage der sicherste Weg beschritten werden soll. \n \nVor diesem Hintergrund sieht der Senat derzeit keine Veranlassung, von seiner bisher \nvertretenen Ansicht abzurücken. Maßgeblich ist insoweit aber auch der zeitlich be-\nschränkte Gültigkeitszeitraum der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung von nur \neinem Monat. Sollten sich dieser vergleichbare oder darüber hinausgehende Grund-\nrechtseingriffe anschließen, wofür angesichts der aktuellen Infektionssituation im \n31 \n\n \n \n15\nFreistaat Sachsen einiges spricht, wird der Senat jedoch neu zu bewerten haben, ob das \nZeitmoment eine andere Bewertung erfordert. \n \nDass Art. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Aufzählung von \nGrundrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG einge-\nschränkt werden, keine Erwähnung findet, führt nicht zu einem Verstoß gegen das Zi-\ntiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit ein durch das Grundgesetz garantiertes \nGrundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, \nmuss das Gesetz danach das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Das Zi-\ntiergebot findet nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Er-\nmächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen, und auf Gesetze, die da-\nrauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzu-\nschränken. Auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) findet Art. 19 \nAbs. 1 Satz 2 GG daher keine Anwendung (BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 1983 - 1 BvL \n46/80, 1 BvL 47/80 -, juris Rn. 25 ff; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. \nRn. 22; Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 89. EL Oktober \n2019, Art. 19 GG Rn. 54 m. w. N.). \n \n2. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung bestehen nicht. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 \nAbs. 1 Satz 3 SächsVerf wurde ausweislich ihrer Präambel gewahrt. Sie wurde ord-\nnungsgemäß im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. \n \n3. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO erweist sich mit überwie-\ngender Wahrscheinlichkeit auch als materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, \ndie Antragsteller in ihren Rechten zu verletzten. \n \nDie materiellen Voraussetzungen der Rechtsverordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. \nV. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) liegen vor, so dass der Freistaat Sachsen ermächtigt ist, \ndie nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG notwendigen Schutzmaßnahmen zu regeln. Als sol-\nche erweist sich die angeordnete Schließung von Betrieben im Bereich der körperna-\nhen Dienstleistungen als verhältnismäßig und auch vor dem Hintergrund der durch sie \nbewirkten Grundrechtseingriffe (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) als gerechtfer-\ntigt. \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n16\n3.1 Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, \ndie für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverord-\nnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten \nerlassen. \n \n3.1.1 Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt (vgl. dazu ausführ-\nlich auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 41 ff.). \n \nWerden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider \nfestgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder \nAusscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die \nnotwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genann-\nten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankhei-\nten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie \nsich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr \nbestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. \n \na) Beim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome coronavirus \ntype 2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. 3 IfSG. \n \nDie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung manifestiert sich als \nInfektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei 81 % der Pa-\ntienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten sind kritisch \nkrank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall Dyspnoe mit erhöhter \nAtemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im Vordergrund. Mögliche \nVerlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lungenversagens (Acute Respira-\ntory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher seltener, eine bakterielle Koinfek-\ntion mit septischem Schock. Weitere beschriebene Komplikationen sind zudem \nRhythmusstörungen, eine myokardiale Schädigung sowie das Auftreten eines akuten \nNierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: \nKluge/Janssens/Welte/Weber-Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur inten-\nsivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: InFO Hämatologie + \nOnkologie 2020, S. 17, veröffentlicht unter: https://link.springer.com/article/ \n36 \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n17\n10.1007/s15004-020-8072-x, Stand: 20. April 2020 und Robert-Koch-Institut, SARS-\nCoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit 2019 [COVID-19], veröffentlicht unter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, \nStand: 30. Oktober 2020). \n \nObwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch \nbei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig steigen-\ndem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Männer, Raucher \n(bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit bestimmten Vorer-\nkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Blut-\nhochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen Nieren- und \nLebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkran-\nkung oder mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit \neiner Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die \nImmunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläu-\nfe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation ist derzeit nicht verfügbar. \n \nDie Erkrankung ist sehr infektiös. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis sechs \nTage bei einer Spannweite von einem bis zu vierzehn Tagen. Der Anteil der Infizier-\nten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu 85%. Der ge-\nnaue Zeitraum, in dem Ansteckungsfähigkeit besteht, ist noch nicht klar definiert. Als \nsicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den Symptombeginn am \ngrößten ist, und, dass ein erheblicher Teil von Ansteckungen bereits vor dem Auftreten \nerster klinischer Symptome erfolgt. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist \ndie respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Spre-\nchen, Singen und Niesen entstehen. So entstandene kleinere Aerosole können auch \nüber längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. \nGrundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Par-\ntikeln im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Bei längerem \nAufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahr-\nscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole aber auch über eine größere Distanz \nals 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele \nAerosole ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen be-\nsonders tief oder häufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist nicht auszu-\n41 \n42 \n\n \n \n18\nschließen (vgl. zum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Ro-\nbert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [CO-\nVID-19] a. a. O.). \n \nb) Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder \nAusscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im Sinne des § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung der vom Coronavirus \nSARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung wurde am 11. März 2020 \nvon der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit sind derzeit mehr 50.200.000 Men-\nschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als 1.254.000 Menschen im Zu-\nsammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. WHO, Coronavirus disease [CO-\nVID-19] Pandemic, veröffentlicht unter: www.who.int/emergencies/diseases/novel-\ncoronavirus-2019, Stand: 10. November 2020). \n \nNach Angabe des Robert-Koch-Instituts sind im Bundesgebiet derzeit ca. 246.000 \nMenschen infiziert. Mehr als 11.500 Menschen sind im Zusammenhang mit der Er-\nkrankung verstorben (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n[COVID-19], \nStand: \n10. \nNovember \n2019, \nS. \n1, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/\nNov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). In Sachsen sind derzeit rund \n13.000 Menschen infiziert und 408 Menschen infolge der Erkrankung verstorben \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektions-faelle-in-sachsen-4151.html, \nStand: \n11. November 2020). Dabei haben sich in den vergangenen sieben Tagen 168 Men-\nschen pro 100.000 Einwohner infiziert. In einigen Landkreisen Sachsens ist dieser In-\nzidenzwert jedoch deutlich höher. So beläuft er sich etwa im Landkreis Bautzen auf \n321,3 Menschen pro 100.000 Einwohner. Damit liegt der Landkreis Bautzen bundes-\nweit an dritter Stelle (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n[COVID-19] a. a. O. S. 3, wobei das RKI lediglich von einer Inzidenz von 316,9 aus-\ngeht). Derzeit befinden sich in Sachsen 1.278 an COVID-19 erkrankte Menschen in \nstationärer Behandlung, von denen 266 Personen eine intensivmedizinische Betreuung \nbenötigen (https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html, \nStand: 5. November 2020). Noch am 20. Oktober befanden sich 314 Erkrankte in sta-\ntionärer Behandlung und 45 von diesen wurden intensivmedizinisch betreut \n43 \n44 \n\n \n \n19\n(https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-ticker-dienstag-zwanzigster-okto-\nber100.html). \n \nIn seiner Risikobewertung vom 26. Oktober 2020 (https://www.rki.de/DE/ \nContent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) geht das Robert-\nKoch-Institut davon aus, dass weltweit und in Deutschland eine sehr dynamische und \nernst zu nehmende Situation vorliegt. Dabei sei bei einem zunehmenden Anteil der \nFälle die Infektionsquelle unbekannt. Die Zahl der Patienten, die auf einer Intensivsta-\ntion behandelt werden müssten, habe sich in den letzten zwei Wochen mehr als ver-\ndoppelt. Es gäbe zudem nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe. Die Therapie \nschwerer Krankheitsverläufe sei komplex und langwierig. Daher schätze es die Ge-\nfährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, \nfür Risikogruppen als sehr hoch. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die \nErkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheits-\nverläufe nehme mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Es \nkönne aber auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schwe-\nren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch \nnach leichten Verläufen, seien derzeit noch nicht abschätzbar. \n \nIn Deutschland kommt der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine vorrangige \nBedeutung zu. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur Vorbeu-\ngung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung \nder Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Be-\nnehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme \ndes vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und \nsonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterver-\nbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem \nStaatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberster \nLandesgesundheitsbehörde im Freistaat Sachsen zur Verfügung. \n \n3.1.2 Folge der Annahme der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist, dass \ndie zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind, was sich bereits aus den \ngrundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt (BVerfG, Beschl. \nv. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, ju-\n45 \n46 \n47 \n\n \n \n20\nris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). Die Behörde hat mithin \ndie notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinde-\nrung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. Dabei kommt den Behörden ein Ein-\nschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai \n2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. \n61), welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird \n(OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris \nRn. 28 m. w. N.). Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grund-\nrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die \nvon ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtspre-\nchung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für \nden Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum \nbesteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwis-\nsenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai \n2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Dass auf Grundlage der Generalklausel des \n§ 28 Abs. 1Satz 1 IfSG grundsätzlich auch Betriebsschließungen in Betracht kommen, \nwurde bereits ausgeführt (vgl. oben unter I.1). Die Entscheidung, im Sinne eines sog. \n„Lockdown light“ nur bestimmte, mit einem besonderen Infektionsrisiko behaftete \noder nicht priorisierte Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren und in ande-\nren Bereichen von größerer Bedeutung für die Allgemeinheit wie etwa den Schulen, \nder Wirtschaft, der Religionsausübung oder der Ausübung des Versammlungsrechts \nKontakte unter besonderen Hygienevorkehrungen zu tolerieren, ist vor dem Hinter-\ngrund des behördlichen Wertungsspielraums nicht grundsätzlich zu beanstanden. Zwar \nkann dieser Spielraum mit der Zeit - etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbe-\nlastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - geringer werden, \naber der Verordnungsgeber trägt dem bereits dadurch Rechnung, dass er die Maßnah-\nme von vornherein auf einen Monat begrenzt hat, um sodann anhand der dann aktuel-\nlen Erkenntnislage deren Notwendigkeit zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. \nMai 2020 a. a. O.). \n \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 liegt die in der \nBeratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 be-\nschlossene \nMaßnahmekonzeption \n(https://www.bundesregierung.de/resource/blob/ \n997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-\n48 \n\n \n \n21\ncorona-data.pdf?download=1) \nzugrunde \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/amt-\nliche-bekanntmachungen.html). Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationa-\nlen Gesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kon-\ntakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl \nder Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neu-\ninfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn „ohne solche \nBeschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen \nunweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems \nführen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich anstei-\ngen.“ Die Konzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Be-\nschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss bzw. eine deutliche Ver-\nringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten \nBereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und \nKörperpflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmög-\nlichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten \nKomplex werden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als \ngesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenomme-\nnen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst \nund wird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontak-\nte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkeh-\nrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser \nvor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktredu-\nzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. Dies entspricht \nauch der aktuellen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts, welches dringend appel-\nliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert, z.B. in-\ndem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent - auch im Freien - einhält. Men-\nschenansammlungen - besonders in Innenräumen - sollen nach dem RKI möglichst \nvermieden werden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n[COVID-19], a. a. O. S. 2). Eine deutliche Kontaktreduzierung entspricht auch der \ngemeinsamen Empfehlung der Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft \nund der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der \nLeibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie \nder Wissenschaften Leopoldina (https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopubli-\ncation/2020_Gemeinsame_Erklaerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf). \n\n \n \n22\n \n \nVor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine \nvon sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirt-\nschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größe-\nres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Der Senat ist sich dabei auch \nbewusst, dass auch andere Maßnahmen im Umgang mit der aktuellen Pandemielage \nempfohlen werden. So empfehlen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Vi-\nrologen Prof. Hendrik Streeck und Prof. Jonas Schmidt-Chanasit in ihrem gemeinsa-\nmen Positionspapier zur COVID-19-Pandemie vom 4. November 2020 (veröffentlicht \nunter: https://www.kbv.de/media/sp/KBV-Positionspapier_Wissenschaft_Aerzteschaft \n_COVID-19.pdf) einen anderen Umgang, als dieser nun mit dem sog. „Lockdown \nlight“ vollzogen wird. So sollten etwa die Ressourcen auf den Schutz von Bevölke-\nrungsgruppen, die ein hohes Risiko für schwere Krankheitsverläufe hat, konzentriert \nwerden. Laut Aussage der Virologin Sandra Ciesek gehören in Deutschland 26,4 % \nder Bevölkerung zur Risikogruppe (https://www.ndr.de/nachrichten/info/Corona-\nPodcast-Man-kann-nicht-alle-Risiko-Patienten-wegsperren,coronavirusupdate130. \nhtml). Andere Schätzungen gehen sogar davon aus, dass allein aufgrund ihres Alters \ndreißig \nbis \nvierzig \nProzent \nder \nBevölkerung \nzur \nRisikogruppe \ngehören \n(https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117985/Spahn-sichert-Gesundheits-wesen-\nvolle-Unterstuetzung-zu). Angesichts dieses Umfangs ist es aber zumindest nicht evi-\ndent, dass über die bereits unternommenen Anstrengungen zum besonderen Schutz \nvulnerabler Gruppen hinaus ein rein risikogruppenbezogener Schutz mit Aussicht auf \nErfolg verfolgt werden könnte, und dass dieser für die Gesamtbevölkerung auch mit \nweniger einschneidenden Maßnahmen zu bewerkstelligen wäre. Im Übrigen ist der \nVerordnungsgeber auch von Verfassungs wegen nicht darauf beschränkt, den Schutz \ngesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer ei-\ngenen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die \nauch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Um-\nfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker \ngefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Le-\nben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftli-\ncher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann. Dem Verordnungsgeber kommt in-\nsoweit ein Einschätzungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der hier nicht überschritten ist. \n49 \n\n \n \n23\n \n3.2 Auch die vorliegend angegriffene Betriebsschließung körpernaher Dienstleis-\ntungsbetriebe als Bestandteil des soeben skizzierten Regelungskonzepts erweist sich \nvor diesem Hintergrund bei summarischer Prüfung als kein von vornherein ungeeigne-\ntes oder nicht erforderliches Mittel zur Reduzierung weiterer Infektionsfälle. Auch ein \nVerstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht offensichtlich vor \n(so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 37 ff. in \nBezug auf Tattoo-Studios). \n \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungs-\nfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des \nAllgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des \nverfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtab-\nwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigen-\nden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) \nnoch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 \n-, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein \nGesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. \nEs ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das \nGrundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei \nder Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetzgeber ein weiter \nBeurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungs-\nspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen \nGemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungs-\nrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsa-\nchen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Be-\nschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit ver-\nsprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \n \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli \n1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \n50 \n51 \n52 \n\n \n \n24\nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Diffe-\nrenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhält-\nnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhält-\nnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und \nGrenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedli-\nchen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. \nJuli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - ju-\nris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, \ndass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infek-\ntionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, \njuris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch kann eine \nstrikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. \nOVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \n \nJedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrecht-\nlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grund-\nrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz \nder praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten \nmöglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR \n1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. \nN.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die \nwirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die be-\ntroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneinge-\nschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. \n \nAusgehend von diesen Maßstäben müssen die Antragsteller die durch § 4 Abs. 1 \nNr. 19 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung ihrer Tattoo-Studios hinnehmen. \nDie Antragsteller werden durch die damit verbundenen Eingriffe nicht in ihrem \nGrundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder in Art. 3 Abs. 1 GG (allge-\nmeiner Gleichheitssatz) verletzt. Die Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und ver-\n53 \n54 \n\n \n \n25\nhältnismäßig im engeren Sinne. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Intensität der Grund-\nrechtsbetroffenheit als auch in zeitlicher Hinsicht. \n \n3.2.1 Die in § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen sind \nnicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen. Die Maßnah-\nmen verfolgen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus \nSARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen \nMenschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum \nund der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO). \n \nDie angeordneten Schließungen sind auch geeignet, Kontakte zwischen Menschen zu \nreduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 \neinzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens \nund insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker \nMenschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da dem Bereich körpernaher \nDienstleistungen gerade immanent ist, dass sich mindestens zwei Menschen für einen \ngewissen Zeitraum begegnen, handelt es sich bei der Untersagung derartiger Tätigkei-\nten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete Anordnung. Zudem werden auch Kon-\ntaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem Weg zu den Geschäften der Antragsteller \nstattfinden können. \n \nDa kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete \nSchließung auch erforderlich. Hygienemaßnahmen wie die Mund-Nasen-Bedeckung \ntragen zwar zu einer Reduzierung der Reichweite des Aerosolausstoßes bei, verhin-\ndern diesen aber nicht grundsätzlich. Gerade bei längerem Aufenthalt in geschlossenen \nRäumen kann es daher auch beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu einer In-\nfektion kommen. Dass ein Piercing nach Angabe des Antragstellers i. d. R. nach 15 \nMinuten gestochen ist, rechtfertigt keine andere Bewertung, da allein ein minimiertes \nRisiko im Rahmen der Beurteilung der Erforderlichkeit nicht mit einem vollständigen \nRisikoausschluss, wie er beim Untersagen der Dienstleistung besteht, gleichzusetzen \nist, zumal die Betriebsschließungen gerade auch der Verhinderung von Kontakten \nwährend des Aufsuchens dieser Angebote dienen, auf die Hygienemaßnahmen inner-\nhalb der Geschäftsräume keinen Einfluss haben. \n55 \n56 \n57 \n\n \n \n26\n \nSoweit die Antragsteller darauf verweisen, es sei nicht nachgewiesen, dass es in Zu-\nsammenhang mit dem Tätowieren oder Piercen bisher zu einer Weiterverbreitung des \nVirus gekommen sei, steht dies der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht entgegen. Es \nist nämlich auch das Gegenteil nicht belegt, also, dass es nicht zu einer Übertragung \ndes Virus in Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten gekommen ist. Zuletzt \nkonnten nämlich nur noch etwa ein Fünftel der insgesamt gemeldeten COVID-19 Fäl-\nle einem konkreten Ausbruchsgeschehen zugeordnet werden (Täglicher Lagebericht \ndes RKI zur Coronavisus-Krankheit-2019, a. a. O. S. 10). Auch der Infektionsumfang \nzeigt, dass das Virus die Bevölkerung mittlerweile so weit durchdrungen hat, als dass \nsich einzelne Treiber der Infektion noch in nennenswerten Umfang bestimmen lassen \nkönnten. \n \nDie angeordneten Schließungen sind aus epidemiologischen Gründen auch verhält-\nnismäßig im engeren Sinne. \n \nDer Senat verkennt insoweit nicht, dass die angeordnete Schließung der betroffenen \nDienstleistungsbetriebe in gravierender Form in die durch Art. 12 Abs. 1 GG ge-\nschützte Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Gewerbetreibenden eingreift. Im \nRahmen der Bewertung der Intensität dieses Eingriffs ist auch zu berücksichtigen, dass \ndiese Betriebe in der Regel bereits von den Maßnahmen des ersten Lockdowns im \nFrühjahr 2020 betroffen gewesen sind, auch wenn staatliche Unterstützungs- und \nHilfsmaßnahmen dies abzumildern versuchten. \n \nIn die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei einem \nungehinderten Fortgang der Infektion das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte \nRecht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dessen Schutz der Staat ver-\npflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Zwar stehen aktuell noch \ngenügend Krankenhaus- und Intensivbetten für die Behandlung von Covid-19-\nErkrankten zur Verfügung, allerdings ist absehbar, dass bei einem ungebremsten Fort-\ngang der Pandemie binnen weniger Wochen die Kapazitätsgrenze erreicht sein wird. \n \nHierbei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Neuinfizierten erst mit einem \nZeitversatz von etwa vierzehn Tagen in die Krankenhäuser kommen und ggf. einer in-\n58 \n59 \n60 \n61 \n62 \n\n \n \n27\ntensivmedizinischen Behandlung bedürfen. Daher ist die Erforderlichkeit einzelner \nMaßnahmen auch aus einer entsprechend prognostischen Perspektive zu beurteilen. \n \nIn Sachsen sind derzeit ca. 1.700 Intensivbetten vorhanden (https://www. \nintensivregister.de/#/intensivregisterStand: 10. November 2020). Davon sind derzeit \nnoch etwa 400 Intensivbetten frei. Ausgehend davon, dass sich in Sachsen allein in \nden vergangenen zwei Wochen mindestens 7.085 Menschen (aktive Infektionen am \n23. Oktober 2020: 4275 und am 6. November 2020: 11.360; vgl. Grafik unter \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html) mit dem \nCoronavirus infiziert haben, werden prognostisch bereits etwa 141 weitere Menschen \nin den nächsten Tagen ein Intensivbett benötigen, da der Anteil der intensivpflichtigen \nPatienten ca. 2 % der Gesamtinfizierten ausmacht (https://www.aerzteblatt.de/ \narchiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-schwinden). Der Anteil an freien In-\ntensivbetten wird damit prognostisch auf 259 Betten sinken. Damit dürfen sich statis-\ntisch gesehen dann aber nur noch 12.950 Menschen neu mit dem Virus infizieren, da-\nmit diese Bettenkapazität ausreicht. Selbst wenn der Infektionswert (7000 Infizierte in \nzwei Wochen) konstant bliebe, würde diese Grenze bereits in den nächsten vierzehn \nTagen erreicht, so dass - den Zeitverzug bis zur Erforderlichkeit der Krankenhausbe-\nhandlung mit eingerechnet - nach spätestens vier Wochen damit zu rechnen ist, dass \ndie Kapazitätsgrenze an Intensivbetten erreicht ist. Selbst wenn man trotz der Lang-\nwierigkeit der intensivmedizinischen Behandlung vieler an COVID-19 Erkrankten be-\nrücksichtigt, dass in dieser Zeit auch einige Patienten aus der Intensivpflichtigkeit ent-\nlassen oder auch versterben werden, verdeutlichen diese Zahlen die Dramatik der La-\nge. Auch der Umstand, dass mittels des Intensivregisters i. S. eines Kleeblattprinzips \neine Umverteilung in weniger stark belastete Regionen ermöglicht wird, führt ange-\nsichts der Tatsache, dass die Infektionszahlen bundesweit rasant steigen nicht zu einer \nanderen Bewertung der Sachlage. Auf der anderen Seite ist nämlich ebenso zu berück-\nsichtigen, dass es bei einem derart umfangreichen Infektionsgeschehen auch vermehrt \nzur Infizierung des klinischen Personals kommen wird, so dass zukünftig nicht mehr \nalle Bettenkapazitäten genutzt werden können, zumal die intensivmedizinische Be-\ntreuung der an COVID-19 erkrankten Patienten besonders aufwendig ist \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-schwin-\nden). Daher rechtfertigt auch die zur Verfügung stehende Notfallreserve von 698 In-\ntensivbetten, \ndie \ninnerhalb \nvon \nsieben \nTagen \naufstellbar \nwären \n63 \n\n \n \n28\n(https://www.intensivregister.de/#/intensivregister, Stand: 10. November 2020), keine \ngrundlegend andere Bewertung der Lage. Es ist mithin absehbar, dass es bei einem \nAusbleiben einer deutlichen Reduzierung der Infektionszahlen in sehr naher Zukunft \nzu einem Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu nehmenden Gefahr, dass nicht \nmehr jeder Mensch optimal medizinisch versorgt werden kann, kommen wird. Im \nschlimmsten Fall wird sogar eine Triage durchzuführen sein. Dass ein umfangreiches \nHandeln des Staates vor diesem Hintergrund unumgänglich war, drängt sich daher ge-\nradezu auf. \n \nDa nach wie vor weder eine Impfung noch durchgreifend wirksame Medikamente zur \nBehandlung der Erkrankten zur Verfügung stehen, kommt als Gegenmaßnahme nur \ndie Verhinderung von Infektionen in Betracht. Die Bewertung des Verordnungsgebers, \ndass dies unter den derzeitigen Bedingungen eines schnellen Anstiegs der Infektions-\nzahlen mit hinreichender Verlässlichkeit und Effektivität vor allem dadurch möglich \nist, dass die Menschen ihre Kontakte reduzieren, ist nicht zu beanstanden. Gleiches \ngilt für seine Einschätzung, angesichts der Dramatik der Lage und der Notwendigkeit, \ndie Infektionsfälle um ein Vielfaches zu reduzieren, könnten dies nur umfangreiche \nKontaktbeschränkungen sein, welche die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung \ndurch verschiedene Einzelmaßnahmen in Summe zu erreichen sucht. Da es sich mithin \num ein Gesamtpaket an Maßnahmen handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob jede \neinzelne Maßnahme einen besonders großen oder nur kleinen Beitrag zu leisten ver-\nmag. Im Grunde geht es bereits um die Reduzierung jedes einzelnen Kontakts, der \nnicht unbedingt erforderlich ist. Daher sind nur solche Maßnahmen nicht erforderlich, \nmit denen von vornherein keine Kontaktreduzierung erreicht werden kann. Das ist bei \nder Erbringung körpernaher Dienstleistungen aber, wie ausgeführt, gerade nicht der \nFall. Vor diesem Hintergrund mag es zwar zutreffen, dass die Antragsteller Hygiene-\nstandards mit einem hohen Niveau verfolgen, aber auch diese vermögen aufgrund der \näußerst leichten Übertragbarkeit des Virus keine Infektion in Zusammenhang mit ihren \nTätigkeiten völlig auszuschließen. \n \nUnabhängig von diesen, das Leben und die Gesundheit der Menschen in den Blick \nnehmenden Erwägungen durfte der Verordnungsgeber auch die wirtschaftlichen Fol-\ngen bedenken, die entstehen würden, wenn es nicht gelingt, die Zahl der Neuinfizier-\nten wieder in einen tolerablen Bereich zu drücken. Dann wäre nämlich - so wie in vie-\n64 \n65 \n\n \n \n29\nlen anderen Ländern Europas - ein vollständiger Lockdown mit gravierenden Folgen \nim Bereich der Bildung und Wirtschaft unausweichlich. Es wäre eine massive Schädi-\ngung der Volkswirtschaft zu erwarten. Aufgrund des dann zu erwartenden Arbeits-\nplatzverlusts vieler Menschen würde der Konsum einbrechen und eine Abwärtsspirale \nin Gang setzen. Zudem müssen einschränkende Maßnahmen umso länger angewandt \nwerden, je später sie im Rahmen der Pandemiebekämpfung ergriffen werden. \n \nDies vorausgeschickt stellt sich die angeordnete Schließung auch deswegen als ver-\nhältnismäßig im engeren Sinne dar, weil diese jetzt auf nur vier Wochen befristet wur-\nde, und vor allem, weil für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädi-\ngungen für den Umsatzausfall angekündigt worden sind. Ausweislich Nr. 11 des Be-\nschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der \nLänder vom 28. Oktober 2020 (a. a. O.) soll nämlich eine außerordentliche Wirt-\nschaftshilfe des Bundes bei Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in \nHöhe von 75 vom Hundert des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats oder \ndes durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019, bei größeren Un-\nternehmen unter Berücksichtigung weiterer Maßgaben unbürokratisch ausgezahlt wer-\nden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgenannte Beschluss aus der hierzu er-\nfolgten Ankündigung nicht umgesetzt werden wird, haben die Antragsteller nicht dar-\ngelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Zudem können Unterstützungsleistungen \naus dem Programm der Bundesregierung „Überbrückungshilfe II“ (https://www.ueber \nbrueckungshilfeunternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html) in Anspruch \ngenommen und bereits bei der Sächsischen Aufbaubank beantragt werden \n(https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sieben%C3%B6tigen-hilfe-\num-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/%C3%BCberbr%C3% \nBCckungshilfe-f%C3%BCr-kleine-und-mittelst%C3%A4ndische-unternehmen.jsp). \nSchließlich muss in Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt \nwerden, dass ein Teil potentieller Kunden voraussichtlich ohnehin auf die Inanspruch-\nnahme der entsprechenden Dienstleistung verzichten würde, um einem vermeidbaren \nInfektionsrisiko zu entgehen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. No-\nvember 2020 a. a. O. Rn. 51). \n \n3.2.1 Der Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO \nvon der Schließung ausgenommen sind, stellt keine Verletzung des Gleichbehand-\n66 \n67 \n\n \n \n30\nlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. \nRn. 52 ff.). Die unterschiedliche Behandlung beider Gewerbe - das Vorliegen eines \nwesensgleichen Sachverhalts unterstellt - ist nämlich jedenfalls durch sachliche Grün-\nde gerechtfertigt, die auch dem Ziel und Ausmaß einer Ungleichbehandlung nach an-\ngemessen sind. \n \nEin sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der Friseurbesuch in \naller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an die ältere Bevölke-\nrung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher Gebrechen nicht mehr selbstän-\ndig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen und zu frisieren. Unabhängig da-\nvon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für alle Bevölkerungsschichten unauf-\nschiebbar, weil Haare wachsen und einer regelmäßigen Pflege bedürfen. Demgegen-\nüber stellt weder das Stechen eine Tattoos noch das eines Piercings einen unauf-\nschiebbaren Bedarf dar. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Normgebers, \ndass der Friseurbesuch Bestandteil der Grundversorgung der Bevölkerung ist, nicht zu \nbeanstanden, und stellt einen ausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche \nBehandlung dar. Dass Friseure grundsätzlich auch weitere Tätigkeiten wie das Färben \nvon Haaren oder Haarverlängerungen anbieten, kann vor diesem Hintergrund dahin \nstehen. Es handelt sich dabei um über den regulären Friseurbesuch hinausgehende Zu-\nsatzleistungen, welche die Grundversorgungsrelevanz im Übrigen nicht in Frage stel-\nlen. Es erscheint vor dem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit und Bestimmt-\nheit auch nicht aus Gründen der Gleichstellung erforderlich, dass der Verordnungsge-\nber für den Bereich der erlaubten Dienstleistungen konkret vorgibt, welche Leistungen \nerbracht werden dürfen. Dazu wäre nämlich regelmäßig ein vertiefter Einblick in die \nvon den einzelnen Gewerben angebotenen Dienstleistungen erforderlich, was ange-\nsichts der Komplexität der Normgebung nicht leistbar und auch nicht erforderlich er-\nscheint. Zudem würde es für den Bürger als Rechtsanwender auch zunehmend un-\ndurchsichtiger, welche Leistungen im Einzelnen erlaubt sind. Dies gilt insbesondere \nauch in Hinblick auf die beschränkte Gültigkeitsdauer der angeordneten Maßnahmen. \n \nEin anderes folgt auch nicht aus den Erwägungen der Entscheidung des Niedersächsi-\nschen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2020 (a. a. O.). Dieser lag nämlich ein \ngrundlegend anderer Sachverhalt zu Grunde. Das Niedersächsische Oberverwaltungs-\ngericht hatte nicht nur über die schrittweise Lockerung von Maßnahmen nach einem \n68 \n69 \n\n \n \n31\nLockdown, also über Maßnahmen zu einem Zeitpunkt mit stark rückläufigen Infekti-\nonszahlen, zu entscheiden, sondern auch über die Erbringung von Tattooleistungen zu \neinem Zeitpunkt, in dem viele Anbieter anderer körpernaher Dienstleistungen wie Na-\ngel- und Kosmetikstudios ihre Dienste im Gegensatz zu Tätowierern bereits wieder \nanbieten durften. Beides ist derzeit nicht der Fall. \n \n3.2.2 Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass eine Ungleichbehandlung nach \nArt. 3 Abs. 1 GG vorliege, da nach § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO der gemeinsame \nAufenthalt im öffentlichen Raum mit bis zu zehn Personen erlaubt ist, wobei es sich \num Angehörige des eigenen Haushalts oder um Personen eines weiteren Haushalts \nhandeln muss, liegt bereits kein wesensgleicher Sachverhalt vor. Kommen die vorge-\nnannten Personen im öffentlichen oder privaten Raum zusammen, so haben diese nach \n§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO grundsätzlich den Mindestabstand von 1,5 Metern ein-\nzuhalten. Anders als bei den „körpernahen“ Dienstleistungen, welche die Antragsteller \nanbieten, ist in den vorgenannten Begegnungen das Unterschreiten des Mindestab-\nstands von 1,5 Metern also nicht schon angelegt. Da das Unterschreiten der Abstands-\nregeln zu einer deutlichen Erhöhung der Infektionsgefahr führt, liegt darin aber die \nWesensverschiedenheit der beschriebenen Sachverhalte begründet. Es ist zudem auch \nnicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber ein Mindestmaß an Pflege familiärer \nund sozialer Beziehungen als unabweisbares Bedürfnis der Bevölkerung erachtet hat, \ndem unter den einschränkenden Vorgaben der Kontaktbeschränkung aus § 2 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO auch bis zum 30. November 2020 nachgekommen werden darf. \n \n3.2.3 Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt entgegen dem Vorbringen \nder Antragsteller auch nicht darin, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels unabhängig \nvon ihrer Bedeutung für die Grundversorgung der Bevölkerung geöffnet bleiben und \nderen Betreiber nur bestimmte organisatorische Maßnahmen sicherzustellen haben. \nDenn auch der Einzelhandel stellt keinen wesensgleichen Sachverhalt dar, da es auch \nhier nicht von vornherein zu einem körpernahen Kontakt kommt. Dies wird zusätzlich \nsichergestellt, indem unabhängig vom allgemeinen Abstandsgebot des § 1 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO, dafür Sorge zu tragen ist, dass sich nicht mehr als ein Kunde pro \nzehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält (§ 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO). Es be-\ngegnet überdies auch keinen Bedenken, den Einzelhandel gegenüber den von der Be-\n70 \n71 \n\n \n \n32\ntriebsschließung betroffenen Einrichtungen und Angeboten typisierend dem priorisier-\nten Wirtschaftsbereich von größerer Bedeutung für die Bevölkerung zuzurechnen. \n \n4. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \n \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben zulasten der Antragsteller aus. Die Antragsteller werden zwar in \ngravierender Weise in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beein-\nträchtigt, andererseits währt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht nur kurz und das \ndurch sie erbrachte Sonderopfer wird durch die angekündigten Ausgleichszahlungen \nweitgehend kompensiert. Dies rechtfertigt es, ihre Interessen hinter dem Schutz von \nLeben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), wel-\nche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind, zurück-\ntreten zu lassen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die von den Antragstellern \nangegriffenen Bestimmungen bereits mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft \ntreten (§ 11 SächsCoronaSchVO), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme \nder Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts für das Eilverfahren \nauf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts-\nbarkeit nicht angebracht ist. \n \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n \n \nist an Unterschriftsleistung \ngehindert. \n \nv. 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