{"status":"available","doknr":"OLD487564","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-12","aktenzeichen":"3 A 1020/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 1020/19 \n \n1 K 275/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndas Studentenwerk Freiberg \n- Amt für Ausbildungsförderung - \nPetersstraße 5, 09599 Freiberg \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nwegen \n \nAusbildungsförderungsrechts \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel auf-\ngrund der mündlichen Verhandlung \n \nvom 12. November 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n7. August 2019 - 1 K 275/17 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Hö-\nhe von 8.592 Euro. \nDie Klägerin begann zum 1. April 2013 ihr Bachelorstudium im Studiengang W. an \nder TU F.. Derzeit leistet sie ein Promotionsstudium in F. ab, ist aber wegen der Ge-\nburt ihres Kinders beurlaubt. Am 19. März 2013 beantragte sie persönlich Ausbil-\ndungsförderung. Die Klägerin ist Halbwaise. Ihr Vater verstarb am... . Das im Bewil-\nligungszeitraum voraussichtlich zu erzielende Einkommen gab die Klägerin auf Form-\nblatt 1 des Antragsformulars mit 1.922,85 Euro an. Sie legte den Bescheid der Deut-\nschen Rentenversicherung vom 12. Dezember 2012 über die Gewährung einer monat-\nlichen Halbwaisenrente in Höhe von 106,22 Euro ab 1. März 2013 vor. Außerdem leg-\nte die Klägerin die Berechnung der Einkommenssteuer für 2011 vor, aus der Einkom-\nmen aus Arbeitslohn in Höhe von 4.845,- Euro und Versorgungsbezüge in Höhe von \n4.965,- Euro ersichtlich waren. Dem Antrag lag außerdem eine Bezügemitteilung des \nBundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen für Januar 2013 bei, in \nder Versorgungsbezüge für die Klägerin nach § 55 BeamtVG (a. F.) in Höhe von mo-\nnatlich 454,65 Euro (Waisengeld) ausgewiesen wurden. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDer Beklagte bewilligte der Klägerin mit Abhilfebescheid vom 30. August 2013 für \nden Zeitraum 4/2013 bis 3/2014 eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von \n303,- Euro. Einkommen oder Vermögen der Klägerin wurden dabei nicht angerechnet. \nAm 13. März 2014 beantragte die Klägerin Weiterförderung für das zweite Studien-\njahr. Die Klägerin reichte dazu den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversiche-\nrung vom 20. November 2013 über die monatliche Halbwaisenrente ab 1. Januar 2014 \nin Höhe von 109,41 Euro und ihren Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 ein, \naus dem sich ein Brutto-Arbeitslohn von 12.162,- Euro und Einkünfte aus Leibrente in \nHöhe von 1.404,- Euro ergaben. Außerdem stellte die Klägerin einen Antrag auf Ak-\ntualisierung des Einkommens ihrer Mutter. \nMit Bescheid vom 30. Mai 2014 bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung für \nden Zeitraum 4/2014 bis 3/2015 in Höhe von monatlich 397,- Euro. Das im Bescheid \nberücksichtigte Einkommen der Klägerin in Höhe von 3.226,- Euro und die Halbwai-\nsenrente in Höhe von 1.312,92 Euro blieben unterhalb des Freibetrags. Nach Berück-\nsichtigung eines Behindertenpauschbetrags für die Mutter der Klägerin bewilligte der \nBeklagte mit Bescheid vom 31. Juli 2014 Ausbildungsförderung für den selben Bewil-\nligungszeitraum in Höhe von monatlich 413,- Euro. Mit Bescheid vom 4. September \n2014 wurde die Erhöhung der Halbwaisenrente der Klägerin für die Bewilligungszeit-\nräume 4/2013 bis 3/2015 berücksichtigt, welche jedoch weiterhin anrechnungsfrei \nblieb. \nAm 24. Februar 2015 beantragte die Klägerin durch die von ihr bevollmächtigte Mut-\nter Weiterförderung für das dritte Studienjahr. Die Halbwaisenrente der Klägerin be-\ntrug laut Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 28. Januar 2015 ab \n1. März 2015 monatlich 113,39 Euro. Der eingereichten Bezügemitteilung des Bun-\ndesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen für März 2015 waren mo-\nnatliche Versorgungsbezüge (Waisengeld) in Höhe von 692,06 Euro netto zu entneh-\nmen; die Bezügemitteilung vom Januar 2015 ergab einen Betrag von 673,10 Euro. \nAusweislich eines Aktenvermerks vom 9. April 2015 erkundigte sich die Klägerin \nbeim Beklagten nach der Bearbeitung ihres Antrags. Auf den Hinweis, dass ihre Ver-\nsorgungsbezüge falsch berechnet worden seien, habe die Klägerin darauf hingewiesen, \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\ndass alle Gelder an ihre Mutter gezahlt worden seien und sie von dieser die Unterstüt-\nzung bekomme, die sie benötige. Ihr sei diesbezüglich nichts aufgefallen. Ihre Mutter \nhalte sie und ihren Bruder von dieser Angelegenheit weitgehend fern, da ihr Vater, als \nsie sieben Jahre alt gewesen sei, als Zollbeamter an der Schweizer Grenze erschossen \nworden sei. \nMit Bescheid vom 30. April 2015 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung für al-\nle Bewilligungszeiträume (4/2013 bis 3/2016) auf 0 Euro fest. Zur Begründung wurde \nangeführt, dass der Förderbetrag wegen des bisher nicht oder nicht in voller Höhe be-\nrücksichtigten Einkommens der Klägerin neu festgestellt worden sei. Im Rahmen einer \nAktenprüfung habe man festgestellt, dass die Waisenrentenversorgung der Klägerin \nvom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen bei der Berechnung \nder Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden sei. Die sich ergebende Über-\nzahlung sei gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu erstatten. Es ergebe sich ein \nRückforderungsbetrag in Höhe von 8.592,- Euro. \nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch ihre dazu bevollmächtigte Mutter mit \nSchreiben vom 7. Mai 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde von dieser ange-\nführt, dass bei der Antragstellung jeweils u. a. eine aktuelle Kopie der Waisenversor-\ngung sowie der jeweils betreffende Steuerbescheid in Kopie vorgelegt worden seien. \nDer Fehler bei der Berechnung in den entsprechenden Bewilligungszeiträumen könne \ndaher der Klägerin nicht zur Last gelegt werden. Das gezahlte Geld habe sie gutgläu-\nbig verbraucht. \nMit Bescheid vom 30. Juni 2015 wurden für den Zeitraum 4/2015 bis 3/2016 eine \n„Hochrechnung“ der Halbwaisenrente vorgenommen. Die Tenorierung hinsichtlich \nAnspruchs- und Rückforderungshöhe wurde nicht geändert. Gegen diesen Bescheid \nlegte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2015 Wi-\nderspruch ein. \nMit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016 wies die Landesdirektion Sach-\nsen den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Juni 2015 als unzulässig zurück. \nZur Begründung wurde angeführt, dass der damals bevollmächtigte Rechtsanwalt kei-\nne Verfahrensvollmacht eingereicht habe. Mit an die Mutter der Klägerin adressiertem \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n5\nWiderspruchsbescheid vom selben Tag wies die Landesdirektion Sachsen den Wider-\nspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 30. April 2015 (dort bezeichnet als Be-\nscheid vom 27. April 2015) zurück. Zur Begründung wurde angeführt, dass § 20 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 3 BAföG eine eigenständige und abgeschlossene Grundlage für die Rück-\nforderung darstelle. Voraussetzung sei dafür allein, dass der Auszubildende Einkom-\nmen erzielt habe, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksich-\ntigt worden sei. Ein Vertrauensschutz bestehe selbst dann nicht, wenn für die fehlende \nBerücksichtigung von Einkommen die Behörde verantwortlich sei. Wegen der zu be-\nrücksichtigenden Einnahmen aus dem Waisengeld bestehe kein Anspruch auf Ausbil-\ndungsförderung; die bereits ausgezahlten Förderungsbeträge seien gemäß § 20 Abs. 1 \nSatz 1 BAföG zu erstatten; ein Ermessen bestehe nicht. \nAuf ein Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. Dezember \n2016, dem auch eine Vollmacht beigefügt war, wurde mit an diesen adressiertem Wi-\nderspruchsbescheid vom 14. Dezember 2016 der Widerspruch gegen den Bescheid \nvom 30. April 2015 (abermals) als unbegründet zurückgewiesen. Die Begründung un-\nterscheidet sich im Wesentlichen nicht von der in dem vorangegangenen Wider-\nspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten \nder Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 16. Dezember 2016 zugestellt. Die Lan-\ndesdirektion Sachsen teilte dem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 14. \nDezember 2016 zudem mit, dass der Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016 \nzum Bescheid vom 30. Juni 2015 nicht geändert werde, da der hiergegen erhobene \nWiderspruch unzulässig sei. Mit diesem Bescheid seien im Vergleich zum Bescheid \nvom 30. April 2015 - so die Begründung - Tenorierung und Festsetzung der Rückfor-\nderungshöhe nicht geändert worden, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für einen wei-\nteren Widerspruch vorliege. \nAm 16. Januar 2017 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Chemnitz Klage erho-\nben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass sich die Rückforde-\nrungsregelung nach der Vorschrift des § 45 SGB X zu richten habe. Danach sei die \nRücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ausgeschlossen, \nwenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein \nVertrauen auch unter Abwägung des öffentlichen Interesses schutzwürdig sei. Bei Än-\nderung des § 20 Abs. 1 BAföG sei der gesetzgeberische Willen unmissverständlich \n12 \n13 \n\n \n \n6\nzum Ausdruck gebracht worden, dass eine Rückzahlungsverpflichtung des Hilfeemp-\nfängers infolge einer von ihm nicht zu vertretenden Überzahlung infolge einer fehler-\nhaften Berechnung durch die Behörde nicht veranlasst sei. Die angegriffene Entschei-\ndung widerspreche erkennbar dem gesetzgeberischen Willen. Sie stelle die Klägerin \neiner Person gleich, die aufgrund ihrer Angaben damit habe rechnen müssen, dass die \nempfangenen Fördergelder von ihr zurückzuzahlen sind. Auch das Bundesverwal-\ntungsgericht beschäftige sich in seiner Entscheidung vom 17. September 1985 (- 5 C \n26.84 -) mit dieser Frage, schenke aber den weiteren Erwägungen des Gesetzgebers \nkeine weitere Aufmerksamkeit. Es beachte nicht, dass der Gesetzgeber eine Rückfor-\nderung auch durch die Rechtsänderung nicht für die Fälle habe erreichen wollen, in \ndenen die Förderleistung auf fehlerhaften Berechnungen der Behörde beruhe und der \nAntragsteller daher einerseits auf die Richtigkeit der Behördenentscheidung habe ver-\ntrauen dürfen und daher gerade nicht mit einer Rückforderung habe rechnen müssen. \nSo liege es hier. Die Klägerin habe auf den Bestand des Bewilligungsbescheids ver-\ntrauen dürfen. Sie habe sämtliche zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterla-\ngen der Verwaltungsbehörde vorgelegt. Der Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer \nSichtung und Überprüfung der ihm vorliegenden Unterlagen zu einem anderen Ergeb-\nnis kommen können. Die Klägerin habe durch ihr mehrmonatiges Betriebspraktikum \nin Hannover erhebliche Mehrkosten gehabt. Sie habe die ihr seitens des Beklagten zu-\ngewandten Gelder zur Finanzierung des Lebensunterhalts und aufgrund des gesteiger-\nten Bedarfs vollständig aufgewandt. Eine Anhörung der Klägerin vor Erlass des streit-\ngegenständlichen Bescheids sei unterblieben. Sie sei zum Sachverhalt nicht befragt \nworden. Sie sei ohne hierzu ergangener Aufforderung beim Beklagten erschienen, um \nsich nach dem Grund der Ablehnung der Weiterbewilligung zu erkundigen. Dabei ha-\nbe die Klägerin lediglich erfahren, dass ein Sachbearbeiterwechsel stattgefunden habe, \nund sei von der neuen, für sie zuständigen Sachbearbeiterin lediglich mit moralischen \nVorwürfen konfrontiert worden. \nDie Klägerin hat beantragt, \nden Bescheid des Beklagten vom 30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchs-\nbescheids vom 14. Dezember 2016 sowie den Bescheid vom 30. Juni 2015 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2016 aufzuheben. \n \n \n14 \n\n \n \n7\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDer Beklagte hat vorgetragen, der Änderungsbescheid vom 30. April 2015 sei recht-\nmäßig. Bereits ohne Berücksichtigung des Einkommens der Mutter habe die Klägerin \nkeinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt. Der Antrag auf Ausbildungsförde-\nrung für den Zeitraum 4/2015 bis 3/2016 sei daher abzulehnen. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Vorschrift eine eigenständi-\nge und in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage dar, bei der der Vertrauensschutz \nkeine Rolle spiele. Daran habe sich auch durch das SGB X nichts geändert. Im Rah-\nmen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG würden auch die Ausschlussfristen des § 45 \nAbs. 3 und 4 SGB X nicht gelten. Es komme daher nicht darauf an, ob die Klägerin \ndie ihr zur Verfügung stehenden Leistungen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts \naufgewandt oder anderweitig verbraucht habe. Da es sich bei § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nBAföG um einen gebundenen Verwaltungsakt handele, bei dem kein Ermessen beste-\nhe, sei eine Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsakts nicht erforderlich. Zudem sei \ndie Klägerin angehört worden, und zwar im Gespräch mit der für sie zuständigen \nSachbearbeiterin am 9. April 2015, worin die Klägerin sich auch zum Sachverhalt ge-\näußert habe. Eine schriftliche Form sei hierfür nicht erforderlich. Der Widerspruch ge-\ngen den Bescheid vom 30. Juni 2015 sei trotz Nachreichung der Vollmacht durch den \ndamaligen Bevollmächtigten der Klägerin unzulässig, da keine Änderung in der Teno-\nrierung und Festsetzung der Rückforderung vorgenommen worden sei, so dass kein \nRechtsschutzbedürfnis für einen weiteren Widerspruch vorgelegen habe. Die Klage \ndagegen sei ebenfalls unzulässig, mindestens jedoch unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage mit Urteil vom 7. August 2019 (- 1 K \n275/17 -) abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Klage gegen den \n„Bescheid“ vom 30. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. No-\nvember 2016 unzulässig sei. Er stelle gegenüber dem Bescheid vom 30. April 2016 le-\ndiglich eine wiederholende Verfügung des Beklagten dar, da er keine neuen Regelun-\ngen enthalte. Sowohl der monatliche Förderungsbetrag für die Bewilligungszeiträume \n4/2013 bis 3/2016 von 0 Euro als auch der Gesamtrückforderungsbetrag in Höhe von \n8.592,- Euro seien unverändert geblieben. \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8\nDie Klage gegen den Bescheid vom 30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheids vom 14. Dezember 2016 sei unbegründet, da er rechtmäßig sei und die Kläge-\nrin daher nicht in ihren Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Aufhebung \nder Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 4/2013 bis \n3/2014 und 4/2014 bis 3/2015 (die Versagung von Ausbildungsförderung für den Be-\nwilligungszeitraum 4/2015 bis 3/2016 ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anfech-\ntungsklage) und Festsetzung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 8.592,- Euro fän-\nden ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG. \nEin etwa vorhandener Anhörungsmangel sei im Widerspruchsverfahren geheilt wor-\nden (§ 41 Abs. 2 SGB X). Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin \nin den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen monatliche Versorgungsbezüge \nvom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen in Form von Wai-\nsengeld erhalten habe, die bei der Berechnung ihres Einkommens von vornherein nicht \nberücksichtigt worden seien. Damit habe sie in den streitgegenständlichen Bewilli-\ngungszeiträumen über Einkommen verfügt, das auch ohne Berücksichtigung des Ein-\nkommens der Mutter den Gesamtbedarf nach § 13 BAföG überstiegen habe. Unter Be-\nrücksichtigung dieses Einkommens müsse die Gewährung von Ausbildungsförderung \nnach dem BAföG ausscheiden und der gezahlte Förderbetrag in Höhe von 8.592,- Eu-\nro sei zu erstatten. Sie habe im Bewilligungszeitraum 4/2013 bis 3/2014 insgesamt \n3.636,- Euro (303,- Euro x 12) und im Bewilligungszeitraum 4/2014 bis 3/2015 insge-\nsamt 4.956,- Euro (413,- Euro x 12) zu Unrecht erhalten. Wegen der Einzelheiten der \nentsprechenden Berechnung werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid \n14. Dezember 2016 verwiesen, gegen den die Klägerin keine Einwendungen erhoben \nhabe. \nEs entspreche nahezu einhelliger Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass \nder Rückforderungsanspruch des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ohne Verletzung \nvon Verfassungsrecht, insbesondere des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und des \nGrundsatzes des Vertrauensschutzes, allein zwei objektive Umstände erfordere. Vo-\nraussetzung sei lediglich, dass der Auszubildende Einkommen erzielt und die Behörde \ndieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt \nhabe. Weil einem Auszubildenden jedenfalls wenigstens sein eigenes monatlich zur \nVerfügung stehendes Einkommen gewärtig sei, sehe § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n9\nvor, dass - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X - ein Bewilligungsbescheid \naufzuheben und der Auszubildende den ihm gewährten Förderungsbetrag zu erstatten \nhabe, soweit er Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt habe, das bei der Bewil-\nligung von Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden sei, sofern die Voraus-\nsetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalender-\nmonats, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen hätten. Diese Regelung stelle eine \ngegenüber den Bestimmungen des SGB X über die Rücknahme und die Aufhebung \nbegünstigender Verwaltungsakte und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen \nvorgehende Sonderregelung dar. Ohne Bedeutung sei es, ob der Auszubildende oder \ndie Behörde gewusst habe oder hätte wissen müssen, der Auszubildende habe während \ndes Bewilligungszeitraums Einkommen erzielt oder werde in diesem Zeitraum Ein-\nkommen erzielen. Ebenso wenig komme es darauf an, ob dem Auszubildenden vor-\nwerfbar sei, er habe die Behörde auf die Einkommenserzielung nicht hingewiesen, o-\nder ob es in deren Verantwortungsbereich falle, dass sie das Einkommen bei der Be-\nwilligung unberücksichtigt gelassen habe. Insbesondere sei eine Nichtberücksichti-\ngung von Einkommen auch dann gegeben, wenn von Anfang an ein unzutreffend nied-\nriges Einkommen des Auszubildenden angesetzt worden sei. Das Gericht folge nicht \nder Auffassung der Klägerin, wonach es sich bei der Vorschrift des § 20 BAföG nicht \num ein abgeschlossenes Regelsystem handele und der gesetzgeberische Wille dahin-\ngehend formuliert sei, dass bei Leistungen aufgrund eines Berechnungsfehlers der Be-\nhörde eine Rückforderung nicht erfolgen solle und dies für die Beurteilung nach altem \nRecht und auch für die Beurteilung nach neuem Recht, d. h. nach Streichung der Nrn. \n1 und 2 BAföG, gelte. \nAuch handele es vorliegend nicht um einen Berechnungsfehler des Beklagten. Im Ge-\ngensatz zu einem (möglicherweise für den Auszubildenden schwer nachvollziehbaren \nFehler in der Berechnung von Ausbildungsförderung) habe der Beklagte tatsächlich \nerzieltes Einkommen der Klägerin bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung \nnicht berücksichtigt. Dieses Versehen sei für die Klägerin aber erkennbar gewesen, da \nihr ihr eigenes Einkommen bekannt sei. Auch solle der Hinweis auf die Fälle der \n§§ 44 bis 50 SGB X nicht etwa die Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG für die \nFälle einschränken, in denen zugleich die Aufhebungs- und Erstattungstatbestände der \n§§ 44 bis 50 SGB X vorlägen; er solle vielmehr zum Ausdruck bringen, dass diese un-\nberührt blieben und zusätzlich zu § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG zum Zuge kommen könn-\n21 \n\n \n \n10\nten. Das SGB X habe lediglich die Fallgruppen des § 20 Abs. 1 BAföG verringert und \nstattdessen sei die in §§ 44 bis 50 SGB X getroffene Regelung zusätzlich hinzugetre-\nten. \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht hat hiergegen mit Beschluss vom 6. Februar \n2020 die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es auf das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Dresden vom 9. August 2016 (- 5 K 3197/14 -, nachfolgend SächsOVG, \nUrt. v. 9. Januar 2020 - 3 A 748/16 -, juris) verwiesen, wonach unter gewissen Um-\nständen Vertrauensschutz einer Rückforderung entgegenstehen kann. \nDie Klägerin vertieft ihr bisheriges Vorbringen und beantragt, \nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Au-\ngust 2019 (- 1 K 275/17 -) den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2015 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2016 aufzuheben. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nHierzu verweist er auf die aus seiner Sicht zutreffenden Erwägungen des Verwal-\ntungsgerichts und darauf, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BaföG eine abschließende Re-\ngelung darstelle, die auch dann zur Rückforderung berechtige, wenn es in den Ver-\nantwortungsbereich der Behörde falle, dass sie das Einkommen bei der Berechnung \nunberücksichtigt gelassen habe. Der vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht ent-\nschiedene Fall unterscheide sich von dem vorliegenden dadurch, dass dort eine rechts-\nverbindliche Zusicherung abgegeben worden sei, die Ausbildungsförderung nicht zu-\nrückzufordern. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 \nAbs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte in dem Verfahren vor dem Verwal-\ntungsgericht 3 A 1020/19, dem vorliegenden Verfahren und der beigezogenen Behör-\ndenvorgänge verwiesen. \n \n22 \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n11\nEntscheidungsgründe \nDie Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat \ndie allein noch streitgegenständliche Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom \n30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2016 zu \nRecht abgewiesen. Die Aufhebung der Bewilligung von Ausbildungsförderung und \ndie Festsetzung des zurückzuerstattenden Betrags ist rechtlich nicht zu beanstanden \nund verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nDer Beklagte konnte sich dabei auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG stützen, ohne dass \ndie Klägerin dem ihr Vertrauen auf den Fortbestand der bewilligten Ausbildungsförde-\nrung entgegenhalten kann. \nHaben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem \nTag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist gemäß § 20 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches \nSozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förde-\nrungsbetrag zu erstatten, als der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 BAföG \nerzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt \nworden ist. \nDie tatsächlichen Angaben, die Berücksichtigungsfähigkeit des Waisengeldes und die \nBerechnung des Rückerstattungsbetrags stehen nicht in Frage; auf die diesbezüglichen \nBescheide und die diesen zu Grunde liegende Berechnung wird verwiesen. Die Kläge-\nrin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch klargestellt, dass sich ihre \nKlage allein gegen Bescheid des Beklagten vom 30. April 2015 in Gestalt des Wider-\nspruchsbescheids vom 14. Dezember 2016 richten soll. \nDie Klägerin kann der Aufhebung der Bewilligung der Ausbildungsförderung und \nFestsetzung der Rückerstattung geleisteter Ausbildungsförderung auch keinen Ver-\ntrauensschutz entgegenhalten. Die Tatsache, dass die Klägerin bei der erstmaligen Be-\nantragung von Ausbildungsförderung gegenüber dem Beklagten durch Vorlage der \nentsprechenden Unterlagen den Bezug von monatlichen Versorgungsbezügen vom \nBundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen in Form von Waisengeld \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n12\nangezeigt, der Beklagte dies bei der Berechnung der Ausbildungsförderung allerdings \nnicht berücksichtigt hatte, führt nicht dazu, dass eine Rückforderung unzulässig ist. \nEs ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG gere-\ngelte Rückforderungstatbestand eine eigenständige und in sich abgeschlossene An-\nspruchsgrundlage darstellt. Der Rückforderungsanspruch entsteht hiernach dann, wenn \nzwei objektive Umstände vorliegen, nämlich die Einkommenserzielung des Auszubil-\ndenden nach Stellung des Förderungsantrags und die fehlende Berücksichtigung dieses \nEinkommens durch die Behörde bei Bewilligung der Ausbildungsförderung. Subjekti-\nve Elemente spielen für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs weder auf Seiten \ndes Auszubildenden noch auf Seiten der Behörde eine Rolle. Ohne rechtliche Bedeu-\ntung ist demnach, ob der Auszubildende oder die Behörde gewusst hat oder hätte wis-\nsen müssen, der Auszubildende werde nach dem maßgeblichen Zeitpunkt Einkommen \nerzielen. Ferner kommt es nicht darauf an, ob dem Auszubildenden vorwerfbar ist, er \nhabe die Behörde auf die Einkommenserzielung nicht hingewiesen, oder ob es in den \nVerantwortungsbereich der Behörde fällt, dass sie das Einkommen bei der Bewilli-\ngung unberücksichtigt gelassen hat. Dem Rückforderungsanspruch steht ferner nicht \nentgegen, dass der Auszubildende darauf vertraut hat, er habe die Förderung zu Recht \nerhalten, oder dass er den gezahlten Betrag für seinen Lebensunterhalt bereits verwen-\ndet hat. § 20 BAföG stellt insgesamt eine für die Ausbildungsförderung geltende Son-\nderregelung zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen dar, die das \nVertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Förderung \nnicht schützt und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt lässt. Die-\nse an objektiven Merkmalen orientierte Auslegung entspricht dem Sinn der Vorschrift. \nEr liegt darin, dem Nachrang der Ausbildungsförderung Rechnung zu tragen \n(BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1981 - 5 C 61/79 -, juris, auch: Urt. v. 17. September \n1987 - 5 C 26.84 -, juris Rn. 9, und Urt. v. 8. Juni 1989 - 5 C 38/86 -, juris Rn. 15 f.; \nst. Rspr., vgl. VGH BW, Urt. v. 30. April 2015 - 12 S 1871/14 -, juris Rn. 28 ff. m. w. \nN.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. März 2014 - OVG 6 N 63.12 -, juris Rn. \n4 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 26. April 2017 - 12 E 1041/16 -, juris Rn. 5, be-\nstätigt Beschl. v. 21. Mai 2019 - 12 E 513/18 -, juris Rn. 6; ähnlich zu § 20 Satz 1 Nr. \n4 BAföG SächsOVG, Beschl. v. 8. August 2011 - 1 D 208/10 -, juris Rn. 5 f. m. w. N.; \nOVG Saarland, Beschl. v. 24. Juni 2014 - 1 D 279/14 -, juris Rn. 12; Rothe/Blanke, \nBAföG, 5. Auflage 2017, § 20 Rn. 14; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. \n31 \n\n \n \n13\nAufl. 2020, § 20 Rn. 28). Die Ausschlussfristen des § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 \nSGB X gelten nicht. § 50 Abs. 4 SGB X ist jedoch als „sachnächste“ Verjährungsrege-\nlung entsprechend anwendbar (BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1989 a. a. O. Rn. 20). \nDie Vorschrift bleibt damit auch dann anwendbar, wenn zu berücksichtigendes Ein-\nkommen bereits im Zeitpunkt der Bewilligung von dem zuständigen Amt für Ausbil-\ndungsförderung hätte angerechnet werden müssen. Insbesondere wird der Anwen-\ndungsbereich von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht durch Vertrauensschutz be-\nschränkt. Etwaiges Vertrauen von Auszubildenden auf den Bestand des Bewilligungs-\nbescheids hat der Gesetzgeber nicht für schutzwürdig erachtet. Hierfür ist auschlagge-\nbend, dass Auszubildende spätestens im Rahmen der Antragstellung aufgrund der ob-\nligatorischen Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen erfahren, \ndass die Bewilligung von Ausbildungsförderung insbesondere von ihren Einkom-\nmensverhältnissen abhängt. Sofern Auszubildende in solchen Fällen dennoch auf den \nunveränderten Bestand des Bewilligungsbescheids vertrauen, wäre dieses Vertrauen \nnach dem Vorgesagten nicht mehr schutzwürdig. Damit steht die Bewilligung von \nAusbildungsförderung unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Änderung mit Blick \nauf ggf. noch zu erzielendes Einkommen (BayVGH, Beschl. v. 24. Februar 2014 - 12 \nZB 13.780 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Der in § 20 Abs. 1 BAföG enthaltene Verweis auf \ndie allgemeinen Rücknahmevorschriften der §§ 44 ff. SGB X bedeutet dabei, anders \nals die Klägerin meint, nicht, dass die Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG für \ndie Fälle eingeschränkt wird, in denen zugleich die Aufhebungs- und Erstattungstatbe-\nstände der §§ 44 bis 50 SGB X vorliegen; er soll vielmehr zum Ausdruck bringen, \ndass diese unberührt bleiben und zusätzlich zu § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG zum Zuge \nkommen können (VGH BW, Urt. v. 30. April 2015 a. a. O. Rn. 28 m. w. N.). \nDer Aufhebung und Rückforderung der der Klägerin bewilligten Ausbildungsförde-\nrung stehen hier auch nicht ausnahmsweise Gründe des Vertrauensschutzes entgegen. \nZwar lässt sich das Gebot des Vertrauensschutzes aus dem Rechtsstaats- und dem da-\nrin enthaltenen Rechtssicherheitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ableiten. Auch im Ver-\nwaltungsverfahren ist hiernach - vom Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der normati-\nven Vorgaben wie auch bei deren Anwendung durch die Behörden im Rahmen der \nEntscheidung des Einzelfalls - der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten. Für \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n14\nden Bürger muss eine gewisse Vorhersehbarkeit staatlicher Entscheidungen gegeben \nsein, die ihm damit die Möglichkeit gewährt, sich auf die staatlichen Entscheidungen \neinzustellen und einzurichten. Danach muss grundsätzlich auch das Vertrauen ge-\nschützt werden, das der Auszubildende in den Bestand eines Ausbildungsförderung \nbewilligenden Bescheids zu setzen und aufgrund dessen er bewilligte und gezahlte \nmonatliche Förderungsbeträge für seinen Lebensunterhalt zu verbrauchen pflegt. Eine \nungünstige Änderung des Bescheids, die sich - wie hier die nachträgliche Versagung \nzuvor vorbehaltlos bewilligter und geleisteter Förderung - Wirkung auch für eine zu-\nrückliegende Zeitspanne beimisst, ist daher verfassungsrechtlich nur unter besonderen \nUmständen zulässig; diese müssen so geartet sein, dass sie das Gewicht des Vertrau-\nensschutzinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung geringer erscheinen lassen. \nVon vornherein wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand \neines begünstigenden Verwaltungsakts dann, wenn sich die Änderung im Rahmen ei-\nner vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also der Betroffene mit der Änderung \nrechnen musste. Dies ist der Fall, wenn der Bestand des Bewilligungsbescheids nach \nden konkreten Umständen schon vor dem Erlass des Änderungsbescheids ernstlich \nzweifelhaft und seine Änderung bereits zu dem Zeitpunkt, auf den sich diese zurück-\nbezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Dabei wirkt sich \nnicht - wie nach den weitreichenden Vertrauensschutzregelungen der § 45 Abs. 2 \nSatz 3 Nr. 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG - \nnur grobe Fahrlässigkeit zuungunsten des von der Änderung Betroffenen aus; auch \nwenn er mit seinem Vertrauen in den unveränderten Bestand des begünstigenden Ver-\nwaltungsakts die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen \nEntwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maße verletzt, \nverliert das Vertrauensschutzinteresse erheblich an Gewicht. Solche Erwägungen über \nVorhersehbarkeit und fehlende Schutzwürdigkeit etwaigen Vertrauens liegen der Sa-\nche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 20 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3 BAföG zugrunde (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 1992 - 11 C 6/92 -, juris Rn. \n155 ff.). \nHiervon ausgehend nötigen die Umstände des Falls nicht dazu, der Klägerin aus-\nnahmsweise Vertrauensschutz zuzubilligen, denn ihr ist im Hinblick auf die Beantra-\n35 \n36 \n\n \n \n15\ngung der ihr gewährten Ausbildungshilfe wenigstens leichte Fahrlässigkeit vorzuwer-\nfen. Zwar trifft es zu, dass der Beklagte durch die Vorlage der oben angegebenen Un-\nterlagen zu dem Antrag vom 19. März 2013 in die Lage versetzt worden war, die Ein-\nkommensverhältnisse der Klägerin umfassend zu prüfen. Allerdings hatte die Klägerin \nin dem Antragsformular bei den Angaben zu ihrem Einkommen, deren Richtigkeit und \nVollständigkeit sie mit ihrer Unterschrift bestätigt hatte, das Waisengeld nicht mit an-\ngegeben. Denn die unter dieser Spalte angegebenen 1922,85 Euro bezogen sich er-\nsichtlich auf die Bezüge aus der monatlichen Halbwaisenrente. Bei der Beantragung \nder Weiterförderung für das zweite Studienjahr mit Antrag vom 13. März 2014 legte \ndie Klägerin keine diesbezüglichen Unterlagen vor. Das Verhalten der Klägerin und \ndas ihr zurechenbare Vorgehen ihrer Mutter lässt sich, wie die Klägerin in der mündli-\nchen Verhandlung andeutete, mithin so interpretieren, dass man sich nicht sicher war, \nob die Waisenrente bei der Berechnung der Ausbildungsförderung eine Rolle spielte \noder nicht und es daher der Entscheidung des Beklagten überlassen wollte, dieses Ein-\nkommen einzubeziehen oder nicht. \nEinen von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Vertrauenstatbestand setzte der \nBeklagte mit der Bewilligung der Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung des \nWaisengeldes damit allerdings nicht. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall \n(Urt. v. 9. Januar 2020 - 3 A 748/16 - , juris) gab der Beklagte hier durch sein Verhal-\nten oder Äußerungen seiner Mitarbeiter der Klägerin oder ihrer Mutter gegenüber \nnicht zu erkennen, dass er auch unter Prüfung der Waisenrente an der ursprünglichen \nBewilligung der Ausbildungsförderung festhalten werde. Aus dem in der mündlichen \nVerhandlung erstmals von der Klägerin angegebenen Telefonat ihrer Mutter mit einer \nMitarbeiterin des Beklagten kurz nach Antragstellung lässt sich, selbst wenn es den \ngeschilderten Inhalt hatte, nichts anderes entnehmen, als dass der Antrag bearbeitet \nwerde und die Unterlagen, soweit ersichtlich, vollständig eingereicht worden seien. \nDer Klägerin und ihrer Mutter musste es sich vielmehr aufdrängen, dass eine Ausbil-\ndungsförderung bei der Gewährung einer so hohen Waisenrente kaum zu rechtfertigen \nwar. Daher und weil die Klägerin in Bezug auf die ihr monatlich zur Verfügung ste-\nhenden finanziellen Mittel nicht im Unklaren war, musste sie mit der Änderung rech-\nnen. \n37 \n\n \n \n16\nDie Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Ver-\nfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor-\nliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts-\nverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be-\ngründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-\nche dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa-\nmen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-\nrichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In \nRechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei-\nten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver-\n38 \n39 \n\n \n \n17\nhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, \nderen Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste-\nhen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre-\ntung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten \nhaftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich-\nteramt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön-\nnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be-\nschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso-\nnen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli-\nchen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \n \ngez.: \nv. 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