{"status":"available","doknr":"OLD487563","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-13","aktenzeichen":"6 B 248/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 248/20 \n \n6 L 260/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Bautzen \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 9, 02625 Bautzen \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 13. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 3. Juni 2020 - 6 L 260/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde, deren Prüfung sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt, bleibt ohne Erfolg. Mit ihr verfolgt der \nAntragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag weiter, die aufschiebende Wirkung \nseines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2020 \nwiederherzustellen, mit dem unter anderem seine Fahrerlaubnis entzogen und ihm das \nFühren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt wurde. \nDer Antragssteller führte im Straßenverkehr im September 2017 ein Kraftfahrzeug mit \neiner Atemalkoholkonzentration mit 0,41 mg/l und im August 2018 ein Fahrrad mit \neiner Blutalkoholzentration von 3,09 Promille. Nachdem der Antragsteller das am \n27. Juni 2019 angeforderte medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten nicht \nfristgerecht vorgelegt hatte, erließ der Antragsgegner den streitgegenständlichen \nBescheid. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs mit Beschluss vom 3. Juni 2020 abgelehnt und zur \nBegründung ausgeführt: Die Entziehungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 \nAbs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. \nc FeV und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Zur Vorbereitung der Fahrerlaubnisentziehung \nhabe die Behörde das Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zwingend \nanordnen müssen, da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nmehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs \nbegründe. Der Schluss von der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die Nichteignung \ndes Antragstellers sei zulässig, weil die Anordnung der Begutachtung zur Abklärung \nvon Fahreignungszweifeln rechtmäßig gewesen sei. Insbesondere habe die \nTrunkenheitsfahrt vom 5. August 2018 der Anforderung zugrunde gelegt werden \nkönnen, weil die fünfjährige Tilgungsfrist offensichtlich noch nicht abgelaufen \ngewesen sei. Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei ebenfalls \nrechtmäßig. Nach ihrer Rechtsgrundlage (§ 3 FeV) fänden die Bestimmungen zur \nGefahrenaufklärung für Kraftfahrer (§§ 11 bis 14 FeV) entsprechende Anwendung. Im \nUnterschied zur Fahrerlaubnisentziehung habe die Behörde bei Eignungszweifeln \nnach § 3 Abs. 1 FeV zwar grundsätzlich ein Auswahlermessen zwischen der \nUntersagung der Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, deren \nBeschränkung und der Anordnung von erforderlichen Auflagen. Nach grundloser \nVerweigerung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei das \nErmessen aber auf Null reduziert, weil die Behörde dann nicht feststellen könne, ob \neine Beschränkung oder Auflage ausreichend sei, und ihr keine andere Möglichkeit als \ndie uneingeschränkte Untersagung zum Ausschluss der Gefährdung anderer \nVerkehrsteilnehmer und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs \nbleibe. \nDas dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, den angegriffenen \nBeschluss abzuändern. \nOhne Erfolg wendet der Antragsteller gegen die Untersagungsverfügung ein, bei der \nFahrt im September 2017 habe es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß gegen \ndie 0,5 Promille-Grenze (§ 24a StVG) gehandelt, die mit dem späteren Verstoß bei der \nFahrradfahrt \"vermischt\" und doppelt nachteilig zu seinen Lasten gewertet werde. \nOffenbar hat der Antragsteller die Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV \nim Blick, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn \nwiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen \nwurden. Das Verwaltungsgericht hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob auch die \nVoraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, und die Gutachtensanforderung auf \n§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV (Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer \nBlutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr) gestützt. Dass diese Norm \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nebenso wie der Schluss von der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die \nNichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV i. V. m. § 3 Abs. 2 FeV auch bei einer \nerstmaligen Trunkenheitsfahrt mit entsprechenden Werten eines Fahrradfahrers gilt, ist \nin der Rechtsprechung bereits geklärt (BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 3 B 102.12 \n-, juris Rn. 4 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 20. Februar 2020 - 6 B 232/19 -, n. \nv.). \nDer Antragsteller rügt ferner, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft nicht von einem \nErmessensfehlgebrauch ausgegangen. Die Erwägung des Antragstellers, die \nAnordnung der Vorlage eines Abstinenzgutachtens hätte ausgereicht, um den \nBedenken der Fahrerlaubnisbehörde Rechnung zu tragen, ist allerdings ersichtlich \nnicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Reduzierung des \nAuswahlermessens zwischen den in § 3 Abs. 1 FeV vorgesehenen Rechtsfolgen der \nUntersagung, der Beschränkung und der Anordnung von Auflagen in Frage zu stellen. \nDer Sache nach macht der Antragsteller vielmehr geltend, die Behörde habe über die \nAnordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § \n13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nach Ermessen zu entscheiden und zu Unrecht von dem \nihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Diese Auffassung trifft indes \nnicht zu. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV räumt der Behörde kein Ermessen ein, \nsondern schreibt ihr zwingend vor, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nbeizubringen \nist, \nwenn \nein \nFahrzeug \nim \nStraßenverkehr \nbei \neiner \nBlutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift \ndifferenziert nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie nicht das Führen eines \nKraftfahrzeugs voraussetzt. Demgemäß gilt die Bestimmung aufgrund der Verweisung \nin § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer. Dies gebietet auch Sinn und Zweck der \nNorm, da die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit \njedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt \nund der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit \njedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt. Da eine festgestellte \nBlutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die \nFahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss schon aus \nGründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, \ngleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 \na. a. O. Rn. 7 m. w. N.). \n5 \n\n \n \n5 \nZur \"Frage des Zeitpunktes des Fahrerlaubnisentzugs und der Entscheidung\" weist der \nAntragsteller lediglich darauf hin, dass er es nicht in der Hand habe, wann der Verstoß \nan die Fahrerlaubnisbehörde gemeldet werde. In den Fällen von noch nicht \nrechtskräftigen Entscheidungen verwiesen Behörden und Gerichte regelmäßig auf \neigene Prüfungskompetenzen und ließen den Einwand der fehlenden Rechtskraft \nunbeachtet. Vorliegend vertausche der Antragsgegner die Argumente, indem er \ngeltend mache, dass er den Sachverhalt nicht vor Rechtskraft habe prüfen können. \nSoweit ersichtlich, bezieht sich der Antragsteller damit auf eine Hilfserwägung in der \nAntragserwiderung, mit der der Antragsgegner zu begründen suchte, dass die \nTrunkenheitsfahrt vom 5. August 2018 selbst bei unterstellter früherer Kenntnis nicht \nvor ihrer rechtskräftigen Ahndung am 2. Mai 2019 verwertbar gewesen wäre. Das \nVerwaltungsgericht ist darauf nicht eingegangen, weil es nicht darauf ankam, \nnachdem der Antragsgegner tatsächlich erst im Mai 2019 von der Trunkenheitsfahrt \nKenntnis erhielt und die mit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls beginnende \nTilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 1 StVG) offensichtlich im \nZeitpunkt der Gutachtensanforderung am 27. Juni 2019 - und auch der \nEntziehungsentscheidung am 10. März 2020 - noch nicht abgelaufen war. \nSollte der Antragsteller den Zeitraum zwischen der letzten Trunkenheitsfahrt und der \nEntziehungsentscheidung beanstanden wollen, so kann dahinstehen, ob eine \nVerwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der \nBehörde stehen, überhaupt in Betracht kommt. Voraussetzung für eine Verwirkung \nwäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere \nUmstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die \nBehörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 25. Juni 2020 - 11 CS 20.791 -, juris Rn. 34). Anhaltspunkte \ndafür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung in Höhe der Hälfte des Hauptsachewerts für das Beschwer-\ndeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. \nm. \nNrn. \n1.5 \nund \n46.3 \nund \n46.14 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6 \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächVBl. 2014, Heft 1, \nSonderbeilage) und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 2 GKG unanfechtbar. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-13/6-b-248-20","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-13/6-b-248-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487563","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.704890+00:00"}}