{"status":"available","doknr":"OLD487562","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-13","aktenzeichen":"2 A 319/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 319/20.A \n \n1 K 1928/19.A \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylgesetz \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach \n \nam 13. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 24. Februar 2020 - 1 K 1928/19.A - wird \nabgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylG) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur \nein Zulassungs-grund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter \nkonkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, \nweshalb die Vorausset-zungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im \nStreitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der \nZulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren \naufwändigen Ermittlungen an-stellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer \nRechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche \nVerhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \ndie für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu \nvorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer \nunterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des \nRechtsmittelführers, \ndurch \ndie \nBenennung \nvon \nbestimmten \nbegründeten \nInformationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Er-kenntnisquellen \nzumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die \nFeststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern \ndie gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur \nKlärung \nder \nsich \ninsoweit \nstellenden \nFragen \nder \nDurchführung \neines \nBerufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli \n2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. \nDer Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, \"ob für einen Tschetschenen zu \neinem Zeitpunkt, in dem sowohl in Deutschland als auch in Russland, wohin \nabgeschoben werden soll, zum Schutz vor der Pandemie Corona strengste Maßnahmen \ndes Ausgehverbotes angeordnet worden sind, wegen der Gesundheitsgefahren im Falle \neiner Rückkehr eine Abschiebung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden muss und \ndeswegen ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen \nwerden muss.“ Die Rechtsprechung habe sich noch nicht mit dieser Frage beschäftigt. \nDas Gesundheitsrisiko würde sich dramatisch erhöhen, wenn der abgelehnte \nAsylbewerber in sein Herkunftsland abgeschoben würde und dort auf Bedingungen \ndes Gesundheitswesens treffe, die deutlich schlechter als in Deutschland seien. Der \nKläger könne als Tschetschene nicht damit rechnen, dass er im Fall, dass er an Corona \nerkrankt und einen schweren Krankheitsverlauf hat, Zugang zu einem der in Russland \nwohl relativ knappen Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit erhalten werde. \nDie vom Kläger aufgeworfene Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie \nsich in der gestellten Form bereits anhand des Gesetzes, nach § 60 Abs. 7 AufenthG, - \nnegativ - beantworten lässt. Sie ist auch im Fall des Klägers nicht \nentscheidungserheblich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG \nliegt bereits deshalb nicht vor, weil dies eine (individuelle) lebensbedrohliche oder \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nschwerwiegende \nErkrankung \nvoraussetzt. \nDer \nKläger \nist \nnach \nder \nZulassungsbegründung gegenwärtig nicht an Covid-19 erkrankt. Die sogenannte \nCovid-19-Pandemie oder auch Corona-(Virus)-Pandemie, also der weltweite \nAusbruch der Atemwegserkrankung Covid-19 durch eine Infektion mit dem \nCoronavirus \nSARS-CoV-2, \nführt \nnicht \nzu \neinem \nzielstaatsbezogenen \nAbschiebungsverbot. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der \nAusländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz \n1 AufenthG zu berücksichtigen. Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte \nLage im Zielstaat, etwa bei Hungersnöten, Naturkatastrophen, Epidemien oder infolge \neiner Pandemie begründet Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 \nAufenthG und führt grundsätzlich - so auch hier - nicht zu einem Abschiebungsschutz \nnach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze \nBevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem \nAusmaß) ausgesetzt ist (vgl. BeckOK AuslR/Koch, 27. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 60 \nRn. 44). Diese Differenzierung ist durch den Erwägungsgrund Nr. 35 der Richtlinie \n2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) auch \ngemeinschaftsrechtlich abgesichert. Danach stellen Gefahren, denen die Bevölkerung \noder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt ist, normalerweise \nkeine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. \nSoweit von der Rechtsprechung bei extremen Gefahrenlagen und hoher \nGefahrenwahrscheinlichkeit im Zielstaat (sowie fehlender Entscheidung zu § 60a Abs. \n1 Satz 1 AufenthG) Ausnahmen von der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 \nAufenthG angenommen werden (vgl. dazu Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, AufenthG \n§ 60 Rn. 36 m. w. N.), ist eine solche extreme Gefahrenlage für die Tschetschenische \nRepublik und die Russische Föderation weder dargelegt noch sonst anhand des \nweltweiten Pandemie-Verlaufs ersichtlich. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHenke \n \n \n \nQuirmbach \n6 \n7 \n\n \n \n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-13/2-a-319-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-13/2-a-319-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487562","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.679695+00:00"}}