{"status":"available","doknr":"OLD487561","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-16","aktenzeichen":"6 A 577/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 577/20.A \n \n3 K 544/19.A \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz, Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 16. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 1. Juli 2020 - 3 K 544/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihr \ngeltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylG) liegt nicht vor; der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) \nist nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend \ndargelegt. \n1. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass ihr Anspruch auf rechtliches \nGehör gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO verletzt wurde. \nDas Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die \nAusführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 29; \nBVerwG, Beschl. v. 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17). Die Beteiligten \nmüssen Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und \nRechtsfragen erklären zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. August 2017 - 2 BvR \n3068/14 -, juris Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 9. Januar 2020 a. a. O.). Allerdings sind \ndie Gerichte nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen \nausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist in der Regel davon auszugehen, dass das \nGericht den ihm unterbreiteten Prozessstoff auch dann umfassend in Erwägung \ngezogen hat, wenn zu bestimmten Punkten ausdrückliche Erörterungen in den \nEntscheidungsgründen fehlen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \ndeutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt \nnicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden \nist (BVerfG, Beschl. v. 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818/88 - juris, Rn. 34 m. w. N.). \nGeht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu \neiner Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den \nEntscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des \nVortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts \nunerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. \nMai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 146). Nur wenn Tatsachen oder \nTatsachenkomplexe übergangen werden, deren Entscheidungserheblichkeit sich \naufdrängt, ist das rechtliche Gehör verletzt (BVerwG, Urt. v. - 25. Juni 1992 - 3 C \n16.90 -, juris Rn. 36 f.). \nDie Klägerin hat ihre Verfolgungsgefahr in der Anhörung vor dem Bundesamt damit \nbegründet, sie werde von den Familien der Aline und Mimi, Nachbarn ihrer lesbischen \nTante, für deren homosexuelle Handlungen an deren Kindern verantwortlich gemacht. \nUnmittelbar nachdem ihre Tante an Aline lesbische Handlungen vorgenommen habe, \nsei sie von deren Familie brutal zusammengeschlagen worden. Bei einem zweiten \nVorfall vom 20. Oktober 2016 habe ihre Tante mit Mimi geschlafen. An jenem Tag \nhabe sie ihre Tante noch zum Flughafen gebracht, da diese nach Amerika geflogen sei. \nNach Rückkehr vom Flughafen sei sie im Dorf von der Familie der Mimi \nzusammengeschlagen worden. Die Familienmitglieder hätten ihr vorgeworfen, das \nMädchen der Familie zur Vornahme lesbischer Handlungen der Tante zuzuführen, die \nihre Tochter verhexe. Nachdem sie aufgrund der Gerüchte auch von ihrer Mutter \nausgestoßen worden sei, sei sie am darauf folgenden Tag, am 21. Oktober 2016, mit \ndem Auto von ihrem Dorf aus zum Bahnhof nach D1.... gefahren und sei in den Zug \nnach E.... gestiegen. Dieser Zug sei schwer verunglückt. Durch das Zugunglück habe \nsie eines ihrer drei Kinder verloren. Die Familie der Mimi habe sie bei der Polizei mit \nder Begründung angezeigt, sie führe der Tante kleine Mädchen zur Vornahme \nsexueller Handlungen zu. Im Krankenhaus sei sie von christlichen Schwestern besucht \nworden, die sie anschließend bei sich aufgenommen hätten, da sie von der Polizei \nwegen Vornahme homosexueller Handlungen gesucht werde. Die Schwestern hätten \nihr geraten, Kamerun zu verlassen und hätten ihr Geld gegeben, womit sie sich einen \nReisepass besorgt habe. Damit sei sie am 2. April 2017 von D1.... in die Türkei \n4 \n\n \n \n4 \ngeflogen und anschließend über das Mittelmehr nach Griechenland gelangt. Ihre \nKinder seien bei den Schwestern geblieben und sollten nachreisen. \nZur Begründung des Gehörsverstoßes trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht \nhabe sämtlichen Vortrag zu ihrer Verfolgung im Herkunftsland Kamerun sowie die \nhierzu vorgelegten Belege und Fotos zu ihren Verletzungen, die ihr von aufgebrachten \nNachbarn zugefügt worden seien, unberücksichtigt gelassen. Dies betreffe eine auf \nihre Person lautende Fahndungsausschreibung nebst amtlicher Übersetzung, wonach \nsie in Kamerun wegen homosexueller Handlungen gesucht werde, da diese dort \nstrafbar seien. Zudem habe sie eine Bestätigung der Frau M...... L......, einer \nchristlichen Schwester aus Kamerun, vorgelegt, die ihre strafrechtliche Verfolgung \nbestätigt und darauf hingewiesen habe, ihre Kommunität habe ihr deswegen \nUnterschlupf und Unterstützung gewährt. Auch dies werde vom Verwaltungsgericht \nnicht berücksichtigt. Zudem habe sie ein Foto ihres im Januar 2020 auf offener Straße \nermordeten Sohnes vorgelegt, das keine Erwähnung finde. Schließlich habe sie einen \nvon der Dipl.-Psychologin E........ und der psychologischen Beraterin Dr. P...... \nausgestellten Kurzbrief des Psychosozialen Zentrums D2..... vom 26. Februar 2020 \nvorgelegt, wonach sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer \nmittelgradig depressiven Episode leide und sich deswegen in D2..... in einer \nTraumaambulanz zur Behandlung befinde. Sogar die mündliche Verhandlung habe \nwegen ihrer psychischen Belastung unterbrochen werden müssen. \nSoweit sich die Klägerin darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe ihre vorgelegten \nUnterlagen zu ihrem in Kamerun erlittenen Verfolgungsschicksal nicht berücksichtigt, \nist ein Gehörsverstoß nicht erkennbar. \nAuf das vorgelegte Fahndungsersuchen ist das Verwaltungsgericht in den \nEntscheidungsgründen \nausdrücklich \neingegangen \n(UA \nS. \n6). \nDa \ndas \nVerwaltungsgericht aber - auch nach Befragung der Klägerin - einen zeitlichen \nZusammenhang zwischen dem Ersuchen zur Fahndung und den von der Klägerin \ngeschilderten Verfolgungshandlungen nicht herstellen konnte, musste sich dem \nVerwaltungsgericht nach dessen maßgeblicher Auffassung ein vertieftes Eingehen auf \ndas Fahndungsersuchen und seine Echtheit in den Entscheidungsgründen nicht \naufdrängen. In Bezug auf das Fahndungsersuchen, das dem behaupteten \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nKerngeschehen der Verfolgung zuzuordnen ist, hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Fahndungsersuchen auf den \n10. September 2016 datiere und damit vor dem Vorfall mit der Familie der Mimi am \n21. Oktober 2016 (richtig: 20. Oktober 2016), der die Klägerin nach ihren Angaben \nzur Flucht motiviert hat, und zudem etwa sieben Jahre nach dem Vorfall mit der \nFamilie der Aline im Jahr 2009 ausgestellt worden sei. Hierauf in der mündlichen \nVerhandlung angesprochen, habe die Klägerin keine nachvollziehbare Erklärung \ngeben können. Aus diesem Grund musste sich auch ein Eingehen auf die Bestätigung \nder Frau M...... L................................., die die Ausschreibung zur Fahndung bestätigt, \nin \nden \nUrteilsgründen \nnicht \naufdrängen. \nDass \ndie \nBescheinigung \nvom \nVerwaltungsgericht nicht übergangen, sondern gesehen wurde, ergibt sich aus dem \nTatbestand des Urteils, wo sie ausdrücklich angesprochen wird (UA S. 3). Darauf, ob \nder Beurteilung des Verwaltungsgerichts in allen Punkten zu folgen ist, kommt es im \nRahmen des rechtlichen Gehörs nicht an. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich \nnicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher \nHinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. \n29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). \nHinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht auch im Übrigen, wie der angeblichen \nVerletzung bei einem Zugunglück und dem weiteren Reiseweg der Klägerin, von der \nUnglaubhaftigkeit ihres Vorbringens ausgegangen ist. \nDie Frage der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags hängt grundsätzlich von der \nDarlegung eines in sich stimmigen und substantiierten Vortrags zu den die Flucht \nbetreffenden Vorgängen ab. Die Angaben zum Kerngeschehen der Verfolgung, das für \nden Bewerber subjektiv regelmäßig von großer Bedeutung ist, müssen konstant sein. \nIn dem Randgeschehen können dann, wenn es für den Asylbewerber subjektiv von \ngeringer Bedeutung ist, auch Abweichungen bei mehrfacher Schilderung auftreten. \nSofern ein Ereignis für den Asylbewerber jedoch subjektiv von Bedeutung war, kann \nauch hier eine konstante und im Wesentlichen widerspruchsfreie Schilderung erwartet \nwerden. \nIn der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass insbesondere auch der \nTatsachenvortrag zu den Reisemodalitäten ein Kriterium zur Beurteilung der \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6 \nGlaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals und der Glaubwürdigkeit eines \nAsylbewerbers sein kann. Dies ergibt sich bereits aus dem engen sachlichen \nZusammenhang, der zwischen dem Kern des Verfolgungsschicksals und der Ausreise \nregelmäßig besteht. Die Ausreisemodalitäten erlauben häufig auch Rückschlüsse \ndarauf, ob sich die Ausreise als eine Flucht darstellt, die unter dem Druck einer schon \nerlittenen oder jedenfalls einer drohenden Verfolgung organisiert wurde, und wie - \ninsbesondere in Abhängigkeit von der Gestaltung des Grenzübertritts - die objektive \nGefährdung, von staatlicher Verfolgung betroffen zu werden, im Zeitpunkt der \nAusreise einzuschätzen war (OVG NRW, Beschl. v. 3. Dezember 1998 - 25 A \n361/98.A -, juris Rn. 22). Die Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers erstreckt sich \ngemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylG auch auf Angaben zum \nReiseweg. Im Übrigen sind Reisemodalitäten insbesondere wegen der Anwendung der \nDrittstaatenregelung und der Regelung über eine anderweitige Sicherheit vor \nVerfolgung (§§ 26 a und 27 AsylVfG) sowie für weitere Fragen im Asylverfahren von \nBedeutung. Auch vor diesem Hintergrund können falsche Angaben zum Reiseweg den \nnachhaltigen Verdacht auf den Asylbewerber lenken, zum Erreichen eines \nAufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland auch dem Grunde nach \nunzutreffende Angaben zum behaupteten Verfolgungsgeschehen zu machen (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 24. September 2001 - 19 ZB 01.31192 -, juris Rn. 8). Maßgeblich \nist aber immer die Würdigung des Einzelfalls. Es ist auch möglich, dass ein \nAsylbewerber partiell unwahre, aber auch partiell wahre Angaben macht. \nIn Bezug auf die Reiseschilderung ergeben sich nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts aus dem Vortrag der Klägerin gravierende Widersprüche, die \nZweifel am Vortrag der Klägerin insgesamt aufwerfen. So ergebe sich aus einer \nRecherche in Wikipedia (die das Verwaltungsgericht in die mündliche Verhandlung \neingeführt hat), dass der Zug, den sie zur Flucht vor Verfolgung aus D1.... zusammen \nmit ihren drei Kindern angeblich bestiegen haben will und in dem sie verwundet \nworden sei und eines ihrer Kinder bei einem Unfall umgekommen sein soll, auf dem \nWeg von Y...... nach D1.... im Gebiet von E.... verunglückt und daher nie in D1.... \nangekommen sei. Die Klägerin habe dort folglich gar nicht in den Zug einsteigen \nkönnen, der verunglückt sei. Diese Unstimmigkeit habe die Klägerin auf \nentsprechende Vorhalte in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären können. Es sei \nferner nicht nachzuvollziehen, wie die Klägerin in Kamerun einen Reisepass habe \n11 \n\n \n \n7 \nerhalten können, nachdem sie bereits zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. \nHierauf angesprochen habe sich die Klägerin in neue Widersprüche verstrickt, indem \nsie angegeben habe, keinen Pass zur Ausreise besessen zu haben. Dies stehe wiederum \nim Widerspruch zu ihrer Angabe, mit dem Flugzeug aus Kamerun in Richtung Türkei \nausgereist zu sein. Es steht im Übrigen auch in Widerspruch zu ihren Angaben bei der \nAnhörung beim Bundesamt, wo sie angegeben hatte, der Pass sei bei der Flucht über \ndas Mittelmeer ins Wasser gefallen oder bei einer Wanderung auf der Flucht \nabhandengekommen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auf die Frage des Gerichts, was \nsie in den Monaten vor ihrer Ausreise gemacht habe, keine Angaben machten wollte \n(„Ich weiß es nicht.“). \nDaraus und aus den Unstimmigkeiten im Hinblick auf das Fahndungsersuchen konnte \ndas Verwaltungsgericht vertretbar die Schlussfolgerung ziehen, dass die Schilderung \nder Klägerin insgesamt nicht zu überzeugen vermag. Insbesondere an die Zugfahrt \nhätte die Klägerin - sofern eines ihrer Kinder dabei ums Leben gekommen ist - \nkonkrete und detaillierte Erinnerungen haben müssen, da die Fahrt und das Ereignis \nfür sie subjektiv von großer und traumatisierender Bedeutung waren. \nDa das Verwaltungsgericht nicht davon ausging, dass die Angaben der Klägerin \nglaubhaft sind und die Klägerin das Gericht nicht davon überzeugen konnte, dass sie \nihr Heimatland wegen Verfolgung verlassen hat, musste es sich ihm auch nicht \naufdrängen, auf die vorgelegten Fotos, die zum einen den Kopf der Klägerin mit einer \nSchwellung um ein Auge zeigen und zum anderen angeblich ihren Sohn zeigen sollen, \nder nach ihrer Flucht getötet worden sei, einzugehen. Eine unterstellte Tötung des \nSohns konnte viele Ursachen haben und musste nicht im Zusammenhang mit der \nKlägerin stehen. Auch das geschwollene Auge der Klägerin muss nicht zwingend auf \nVerfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sein. \nSoweit die Klägerin zur Begründung eines Gehörsverstoßes des Weiteren auf ihre dem \nVerwaltungsgericht vorgelegte Bestätigung (\"Kurzbrief\") des psychosozialen \nZentrums D2..... verweist, ergibt sich schon aus den Urteilsgründen (UA S. 8 f.), dass \ndas Verwaltungsgericht diese nicht übergangen, sondern bewertet hat. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klägerin trotz darin attestierter PTBS deswegen kein \nAbschiebungsverbot \nzuerkannt, \nweil \nes \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8 \nBundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11. September 2007 - 10 C 17.07 -, juris Rn. 15) \nhierzu eines fachärztlichen Attests mit bestimmten Mindestanforderungen bedarf, der \nvorgelegte Kurzbrief diesen Anforderungen jedoch nicht entspreche. \n2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist bereits nicht \nentsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. \nEine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung \ntragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des ihm \nübergeordneten \nOberverwaltungsgerichts, \ndes \nBundesverwaltungsgerichts, \ndes \nGemeinsamen \nSenats \nder \nobersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung \nderselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Sie liegt auch vor, wenn das \nVerwaltungsgericht in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen \nentscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen \nist (SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 5 A 638/19.A -, juris Rn. 31). Eine \nDivergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz \noder eine Tatsachenfeststellung im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht \nanwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18 -, juris Rn. 4). \nZur Darlegung der Divergenz nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gehört der Vortrag, \nwelchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht \naufgestellt hat und von welchem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der \nhöchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. \nDarüber hinaus ist darzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und \nwarum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (SächsOVG, \nBeschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 5). \nDas Vorbringen der Klägerin entspricht schon nicht dem Darlegungserfordernis, da sie \nkeinen konkreten Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 - benennt, von dem das Verwaltungsgericht \nabgewichen sein soll. Nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9 \nBundesverfassungsgerichts ist bei einer Strafverfolgung des Asylsuchenden im \nHerkunftsstaat im Einzelfall stets zu prüfen, ob diese den Charakter politischer \nVerfolgung trägt. Soweit die Klägerin unter Berufung auf diese Entscheidung und die \nvon ihr vorgelegten Dokumente rügen will, ihre Strafverfolgung in Kamerun wegen \nangeblicher Homosexualität stelle sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts \nschon deswegen als politische Verfolgung dar, weil sie an das asylerhebliche Merkmal \nder sexuellen Orientierung anknüpfe, rügt sie im Kleide einer Divergenzrüge letztlich \nernstliche Zweifel an der materiellen Richtigkeit des Urteils. Diese Rüge rechtfertigt \nnicht die Zulassung der Berufung, da der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils nicht von der abschließenden Aufzählung des § 78 Abs. 3 \nAsylG erfasst ist. \nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \nDrehwald \n \n \nGroschupp \n \n \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-16/6-a-577-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-16/6-a-577-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487561","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.649960+00:00"}}