{"status":"available","doknr":"OLD487560","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-17","aktenzeichen":"2 A 960/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 A 960/19 \n \n3 K 2020/15 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch die Bundespolizeidirektion Pirna \nRottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \nAnrechnung von Pausen unter Bereithaltung auf die Arbeitszeit \nhier: Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \n \nvom 17. November 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n3. Juli 2019 - 3 K 2020/15 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger \nweitere Pausenzeiten in Höhe von insgesamt 315 Minuten auf die Arbeitszeit \nanzurechnen und dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben. Die Bescheide \nvom 5. September 2014 und vom 11. November 2015 werden aufgehoben, soweit sie \ndem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage \nabgewiesen. \n \nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Von \nden Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 5/8, die Beklagte 3/8. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Berücksichtigung von im Jahr 2013 angefallenen Pausenzeiten \nals Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto, hilfsweise deren Auszahlung. \nDer Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst der Beklagten und wird bei der Mobilen \nKontroll- und Überwachungseinheit der Bundespolizeidirektion P verwendet. Mit \nAnträgen vom 28. Juli, 10. September und 16. Dezember 2013 beantragte er die \nAnrechnung von Pausen unter Bereithaltung auf die Arbeitszeit rückwirkend ab 1. \nJanuar 2013 wie folgt: \n \nDatum \nDienststelle \nAnlass \nPausendauer \n22.01.2013 \nBPOLI KLT \nZugstreife \n30 Minuten \n30.01.2013 \nBPOLI L \nBahnhof \n45 Minuten \n02.02.2013 \nBPOLI ERF \nFBK \n45 Minuten \n05.02.2013 \nBPOLI C \nZugstreife \n30 Minuten \n04.05.2013 \nBPOLI C \nFußball \n30 Minuten \n24.05.2013 \nBPOLI ERF \nFußball \n45 Minuten \n28.05.2013 \nBPOLI DD \nFußball \n45 Minuten \n25.06.2013 \nBPOLI C \nZugstreife \n30 Minuten \n09.07.2013 \nBPOLI DD \nZugstreife \n30 Minuten \n1 \n2 \n\n \n \n3 \n25.07.2013 \nBPOLI ERF \nFußball \n30 Minuten \n27.07.2013 \nBPOLI ERF \nFußball \n45 Minuten \n06.08.2013 \nBPOLI C \nGrenzstreife \n30 Minuten \n08.08.2013 \nBPOLI ERF \nBahnhof \n45 Minuten \n09.08.2013 \nBPOL ERF \nBahnhof \n45 Minuten \n11.08.2013 \nBPOLI L \nBahnhof, Fußball \n45 Minuten \n17.08.2013 \nBPOLI C \nFußball, FBK \n45 Minuten \n18.08.2013 \nBPOLI ERF \nFußball, FBK \n45 Minuten \n20.08.2013 \nBPOLI C \nHaftvollstreckung \n30 Minuten \n29.08.2013 \nBPOLI KLT \nZugstreife \n30 Minuten \n01.09.2013 \nBPOLI MD \nFußball \n30 Minuten \n13.10.2013 \nBPOLI C \nFußball \n45 Minuten \n22.10.2013 \nBPOLI HAL \nEinsatz \n30 Minuten \n02.11.2013 \nBPOLI L \nFußball \n45 Minuten \n10.11.2013 \nBPOLI DD \nFußball \n30 Minuten \n23.11.2013 \nBPOLI ERF \nFußball \n30 Minuten \n28.11.2013 \nBPOLI HAL \nEinsatz \n45 Minuten \n30.11.2013 \nBPOLI MD \nFußball \n45 Minuten \nDie betreffenden Pausen seien hinsichtlich Zeit und Länge nicht im Voraus bekannt \ngewesen und je nach Einsatzgeschehen als Erfrischungszeiten durchgeführt worden. \nDienstwaffe, Dienstkleidung und sonstige Einsatzmittel habe der Kläger in diesen \nZeiten durchgehend weiter tragen müssen und sich hierdurch ständig im Dienst \nbefunden. Zudem hätten Dienstfahrzeuge gesichert werden müssen. Ausgehend von \nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts \nhabe es sich deshalb nicht um Ruhepausen gehandelt; auch die Voraussetzungen für \neine Rufbereitschaft hätten nicht vorgelegen. Für den Kläger seien demnach nur \nPausen unter Bereithaltung gemäß § 5 Abs. 4 AZV angeordnet gewesen. Für diese sei \nnach dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. Dezember 2013 an \ndas Bundespolizeipräsidium Potsdam künftig eine Anrechnung auf die Arbeitszeit \nvorzunehmen. \nDie Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. September 2014 ab. Die Pausen \nseien jeweils vor Beginn angekündigt und vollständig durchgeführt worden. Eine \nAnrechnung auf die Arbeitszeit sei bei Ruhepausen gemäß § 5 Abs. 1 AZV nur bei \nWechselschichtdienst möglich, den der Kläger nicht geleistet habe. Nach der \ngeltenden Erlasslage sei auch eine Pause unter Bereithaltung eine Ruhepause und nicht \nanrechenbar. Der durch Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 19. Dezember \n2013 umgesetzte Erlass vom 18. Dezember 2013 sei nicht rückwirkend anzuwenden. \nDen hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nWiderspruchsbescheid vom 11. November 2015 zurück. Eine Anrechnung von \nPausenzeiten unter Bereithaltung auf die Arbeitszeit sei erst mit der Änderung der \nArbeitszeitverordnung zum 19. Dezember 2014 möglich geworden. Ergänzend werde \nauf die (damalige) Erlasslage bei dem Bundesministerium des Innern und dem \nBundespolizeipräsidium verwiesen. Etwas anderes folge auch nicht aus der Richtlinie \n2003/88/EG, deren Regelungen sich auf das Arbeitsschutzrecht beschränken würden; \ndie Festsetzung des Arbeitsentgeltes sei dagegen dem nationalen Recht vorbehalten. \nAuf die am 8. Dezember 2015 erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht \ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung der ablehnenden Bescheide, dem \nArbeitszeitkonto des Klägers Pausenzeiten in Höhe von 45 Minuten für den 11. \nAugust 2013, 30 Minuten für den 1. September 2013, 45 Minuten für den 2. \nNovember 2013, 30 Minuten für den 10. November 2013 und 45 Minuten für den 30. \nNovember 2013 gutzuschreiben und wies die Klage im Übrigen ab. Für die Tage im \ngeltend gemachten Zeitraum vom 22. Januar bis zum 27. Juli 2013 fehle es bereits an \neiner rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche. Zwar sei ein Rechtsverlust durch \nZeitablauf nicht vorgesehen; erforderlich sei jedoch die schriftliche Rüge der \nbeanstandeten Pausengestaltung. Ein der Rügeobliegenheit genügender schriftlicher \nAntrag sei erstmalig am 28. Juli 2013 gestellt worden. \nGrundlage der Ansprüche sei § 5 Abs. 1 AZV in der bis 31. Dezember 2013 geltenden \nFassung, wonach Ruhepausen außer bei Wechselschichtdienst - den der Kläger nicht \nleiste - nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Eine Ausnahme hiervon könne \ngemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AZV dann zugelassen werden, wenn zwingende dienstliche \nGründe es erfordern und angeordnet werde, dass sich die Beamten in den Pausen zur \nDienstleistung bereithalten. Für die Frage, ob dem Kläger eine Zeitgutschrift für die \nPausenzeiten zustehe, sei maßgeblich darauf abzustellen, ob die ihm gewährten \nPausen als Ruhepausen nach § 2 Nr. 3 AZV eingeordnet werden könnten. Dies sei - \nmit Ausnahme der im Tenor ersichtlichen Zeiten - der Fall. Eine ausdrückliche \nAnordnung zur Bereithaltung habe für die streitgegenständlichen Pausen zur \nÜberzeugung der Kammer nicht vorgelegen. Auch eine konkludente Anordnung zur \nBereithaltung habe sich in der Mehrzahl der Fälle weder aus der allgemeinen \nWeisungslage noch aus dem Mitführen des Funkgeräts oder Handys noch dem Tragen \nder Uniform noch den räumlichen Beschränkungen ergeben. Der Pausenbeginn habe \n5 \n6 \n\n \n \n5 \nauch nicht bereits bei Schichtbeginn feststehen müssen. Eine andere Bewertung ergebe \nsich lediglich für die einzeln benannten Tage, bei denen durch die Beklagte \nausdrückliche - zeitlich, örtliche und die Pausengestaltung betreffende - \nEinschränkungen getroffen worden seien. (Nur) in diesen Fällen seien die betreffenden \nZeiten keine Ruhepausen und deshalb als Arbeitszeit anzurechnen. \nMit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung begehrt der Kläger die \nAnrechnung, hilfsweise Auszahlung der Pausenzeiten an den 22 Tagen, für die die \nKlage abgewiesen wurde. Eine Rügepflicht habe nicht bestanden und erweise sich als \neuroparechtswidrig, weil sie gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoße. Die Beklagte \ngehe ausweislich des Erlasses vom 18. Dezember 2013 ab 2014 selbst davon aus, dass \nPausenzeiten von Beamten mobiler Kontroll- und Überwachungseinheiten keine \nRuhepausen im Sinne von § 2 Nr. 3 AZV seien. Nachdem sich die Einsätze ab 2014 \ngegenüber den Vorjahren nicht verändert hätten, sei daraus zu schließen, dass auch die \nPausenzeiten in 2013 keine Ruhepausen gewesen seien. Unter Berücksichtigung der \nRichtlinie 2003/88/EG handele es sich bei Pausen unter Bereithaltung um Arbeitszeit, \nvergleichbar dem Bereitschaftsdienst. Eine Ruhepause setze voraus, dass der Beamte \ndie Möglichkeit habe, sich im Voraus darauf einzustellen und diese nach persönlichen \nBedürfnissen und Interessen auszurichten, etwa private Telefonate und Besorgungen \nzu erledigen oder sich zu einer Mahlzeit zu verabreden. Dies sei bei einer „spontanen“ \nPausengewährung nicht möglich. Auch die Sicherstellung der Kontaktaufnahme über \nFunk oder Handy stehe der Annahme einer Ruhepause entgegen. Denn anders als etwa \nReisezeiten oder Rufbereitschaft ließen Ruhepausen gerade keine dienstliche \nInanspruchnahme zu. Der Erholungswert der Pause werde zudem durch die \numfangreiche Körperschutzausrüstung erheblich eingeschränkt; entsprechendes gelte \nfür die Mitführung und Aufsichtspflicht betreffend Dienstfahrzeuge und weitere \nEinsatzmittel. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Dienstherr die Pausen auf \njeweils \n15 \nMinuten \naufteilen \nkönne. \nSchließlich \nwürden \ndie \ngenannten \nEinschränkungen nicht durch die Gewährung von Zulagen ausgeglichen. Insgesamt \nkomme es für die Bewertung der Pausen nicht auf etwaige gezielte Maßnahmen des \nDienstherrn, sondern allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. \n7 \n\n \n \n6 \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Juli 2019 - 3 K 2020/14 - \nabzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides \nvom 5. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. \nNovember 2015 zu verpflichten, die von ihm im einzelnen aufgestellten \nPausenzeiten an 22 Tagen beginnend mit dem 22. Januar 2013 und endend mit \ndem 28. November 2013 rückwirkend auf die Arbeitszeit anzurechnen und \ndem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben, hilfsweise zu Auszahlung zu \nbringen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDer Kläger habe schon nicht der Rügeobliegenheit genügt. Entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts sei die allgemeine pauschale Rüge in Form des Erstantrags vom \n28. Juli 2013 hierzu nicht ausreichend. Entsprechendes gelte für die Folgeanträge. \nDem Kläger stehe auch kein hiervon unabhängiger Ausgleichsanspruch zu. Die \nPausen seien jeweils im Vorhinein festgelegt und sämtlich durchgeführt worden. Ein \nBereithalten während der Pause sei in keinem Fall angeordnet worden. Es liege auch \nnicht aus anderen Gründen vor. Den Beamten habe es freigestanden, wo und wie sie \ndie Pause verbringen. Der persönliche Bewegungsspielraum sei bei einer Pause - \nanders als bei sonstiger dienstfreier Zeit - von vornherein eingegrenzt, was alle \nArbeitnehmer betreffe. So könne eine Pause (die zulässig auf Abschnitte von jeweils \n15 Minuten aufgeteilt werden könne) nicht zur umfangreichen Gestaltung von \nFreizeitaktivitäten ohne jeden Einfluss von Arbeitgeber oder Arbeitsstätte dienen. \nAuch die Möglichkeit einer dienstlichen Heranziehung etwa durch Herstellung der \nErreichbarkeit führe nicht zum Verlust des Pausenwertes. Bloße Einschränkungen aus \nder Eigenart des Dienstes sowie den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen der Pause \nminderten ebenfalls nicht deren Erholungswert. Schließlich gehörten eventuelle \nEinschränkungen zum typischen Alltag im Polizeivollzugsdienst, die mit der \nPolizeizulage abgegolten seien. Aus dem Erlass des Bundesinnenministeriums vom \n18. Dezember 2013 könne der Kläger nichts herleiten, weil dieser nicht für die \nVergangenheit wirke. Auch nach der aktuellen Erlasslage sei im Übrigen bei \noperativen Einheiten nicht generell von einem Bereithalten während der Pause \nauszugehen. \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n7 \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakte der Beklagten, auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nund die Gerichtsakte des Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Ein \nAnspruch auf Anrechnung von Pausenzeiten besteht über die vom Verwaltungsgericht \nbereits zugesprochenen Zeiten hinaus an weiteren acht Tagen des Jahres 2013. Im \nÜbrigen erweist sich die Ablehnung der Anrechnung als rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). \nI. Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Leistungsklage (vgl. OVG NRW, Urt. \nv. 20. Oktober 2011 - 6 A 1265/09 -, juris Rn. 35; VG Leipzig, Urteil v. 4. Juli 2013 - \n3 K 473/12 -, juris Rn. 19; Senatsurt. v. 22. März 2016 - 2 A 374/14 -, juris) i. V. m. \neiner auf den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids bezogenen \nAnfechtungsklage statthaft. \nII. Die Klage ist teilweise begründet. \n1. Der Begründetheit der Klage steht nicht entgegen, dass sich diese auf Pausenzeiten \naus dem Jahr 2013 bezieht. Der geltend gemachte Anspruch ist nicht durch Zeitablauf \nerloschen. Die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen, zu denen die Verordnung über die \nArbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV) \nzählt, sehen einen entsprechenden Rechtsverlust nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. \n1. April 2004 - 2 C 14.03 -, juris Rn. 12; VG Leipzig, Urt. v. 4. Juli 2013 a. a. O.; \nSenatsurt. v. 22. März 2016 - a. a. O. Rn.19). Der Ausgleichsanspruch besteht \njedenfalls dann fort, wenn der Beamte rechtzeitig den Ausgleich geltend gemacht und \num Rechtsschutz nachgesucht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. April 2004 a. a. O.). \n2. Für die geltend gemachten Tage im Zeitraum 22. Januar bis 27. Juli 2013 fehlt es \nindes an einer rechtzeitigen Geltendmachung der Pausenzeiten gegenüber der \nBeklagten. Erforderlich ist insoweit, dass der Beamte die aus seiner Sicht zu Unrecht \nunterbliebene Anrechnung schriftlich gegenüber dem Dienstherrn rügt. Das \n \n \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8 \nBundesverwaltungsgericht führt (zum Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit) aus \n(Urt. v. 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 19): \nDer Anspruch auf zeitlichen Ausgleich für Zuvielarbeit muss allerdings von dem \nBeamten gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend gemacht werden. Ein \nAusgleich kommt nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte nach \nAntragstellung leisten muss. Ein Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit ist \nunabhängig davon, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht, nicht angemessen und \nwürde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies folgt aus der sich \naus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen eines Ausgleichs für \nrechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und \nihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche \neinzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich \nmit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck des \nAnspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen der \nZuvielarbeit auszugleichen, spricht für das Erfordernis einer Geltendmachung im \nzeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es dem Beamten \nin dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem \nDienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich \nfrühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen \nAnforderungen zu stellen sind (Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - \nBuchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 14, 15 und vom 13. November 2008 - \nBVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 Rn. 21 ff.). \nZwar wendet sich der Kläger gegen die unterbliebene Anrechnung von Pausen in \nBereithaltung auf die Arbeitszeit, was nicht notwendig einer (rechtswidrigen) \nZuvielarbeit gleichkommt. Der Senat erachtet die Konstellation gleichwohl als \nvergleichbar, denn sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht benannten Argumente \nlassen sich auf die Frage der Anrechnung von Pausenzeiten übertragen. \nAusgehend von diesem Maßstab hat der Kläger erstmalig mit Antrag vom 28. Juli \n2013 die Gestaltung der Pausenzeiten gegenüber der Beklagten schriftlich gerügt. Es \nwird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA \nS. 10/11) verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). Dass bereits vor diesem Zeitpunkt eine \nschriftliche Geltendmachung erfolgt sei, trägt der Kläger auch im Berufungsverfahren \nnicht vor. Soweit er eine Rügepflicht unter Berufung auf das Urteil des Europäischen \nGerichtshofs vom 25. November 2010 - C-429/09 -, juris in Abrede stellt, hat das \nBundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 29. September \n2011 - a. a. O. Rn. 20 - ausgeführt: \n17 \n18 \n\n \n \n9 \nDies ist mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom \n25. November 2010 a.a.O. Rn. 71 ff.) vereinbar. Zwar darf die Ausübung der Rechte, \ndie dem Einzelnen aus den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts \nerwachsen, nicht durch die Ausgestaltung des innerstaatlichen Verfahrensrechts \nunmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Insbesondere darf der \nAnspruch eines Beamten auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verstoß der \nBehörden gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 entstanden ist, nicht davon \nabhängig gemacht werden, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser \nunionsrechtlichen Bestimmung bei seinem Dienstherrn gestellt wurde (EuGH, Urteil \nvom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 90). Denn das Recht der Europäischen Union ist \nvon den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten unabhängig davon anzuwenden, \nob seine Anwendung ausdrücklich beantragt worden ist oder nicht. Dies steht jedoch \ndem Erfordernis eines Antrags auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich für die \nZukunft nicht entgegen. Ohne einen derartigen Antrag muss der Dienstherr nicht \ndavon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit \nbeanstanden, zumal ihn zunächst die Pflicht trifft, die von ihm verlangte Zuvielarbeit \nzu leisten. Der Antrag ist vielmehr erforderlich, eine Prüfung mit dem Ziel \nherbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne \nentsprechend anzupassen. Eine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von \nUnionsrecht liegt darin ebenso wenig wie beispielsweise in der normativen \nFestsetzung angemessener Ausschluss- und Verjährungsfristen (vgl. zu § 15 Abs. 4 \nAGG EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - NZA 2010, 869). \nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Eine Anrechnung von Pausenzeiten \nkommt damit nur für die Einsatztage nach der mit Schreiben vom 28. Juli 2013 \nerfolgten Rüge in Betracht. \nMit dem genannten Antrag ist der Kläger seiner Rügeobliegenheit nachgekommen. \nAuch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA \nS. 11) verwiesen, § 130b Satz 2 VwGO. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten \nüberspannt die rechtlichen Anforderungen an die Rügepflicht (vgl. hierzu BVerwG, \nUrt. v. 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, a. a. O. Rn. 19 m. w. N.). Hiernach unterliegt \ndie vom Beamten abzugebende Erklärung nur geringen inhaltlichen Anforderungen. \nDie Erklärung soll dem Dienstherrn ermöglichen, das beanstandete Verhalten zu \nüberprüfen und sich auf mögliche finanzielle Mehrbelastungen einzustellen. Dazu \ngenügt, dass der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, aus welchem Grund er sich \ngegen die beanstandete Praxis des Dienstherrn wendet. Diese Voraussetzungen erfüllt \nder Antrag vom 28. Juli 2013: Der Kläger benennt, welches konkrete Verhalten des \nDienstherrn beanstandet wird und führt für die Vergangenheit einzelne Pausenzeiten \nunter Angabe des jeweiligen Einsatzes an. Hieraus ließ sich für die Beklagte \n19 \n20 \n\n \n \n10\nhinreichend deutlich entnehmen, in welcher Hinsicht die Ausgestaltung bzw. \nAnrechnung der Pausen gerügt wird. \n3. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Anrechnung von Pausen im Zeitraum ab \nAugust 2013 (abzüglich der vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Tage noch 11 \nTage) ist § 5 Abs. 1 AZV in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, wonach \nRuhepausen außer bei Wechselschichtdienst - den der Kläger unstreitig nicht leistet - \nnicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Eine Ausnahme hiervon kann gemäß § 5 \nAbs. 4 Satz 1 AZV dann zugelassen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe es \nerfordern und angeordnet wird, dass sich die Beamten in den Pausen zur \nDienstleistung bereithalten. \na) \nDie \nZulassung \neiner \nAusnahme \ndurch \ndie \nBeklagte \nerfolgte \nim \nstreitgegenständlichen Zeitraum unstreitig nicht. Sie kann insbesondere nicht darin \ngesehen werden, dass die Beklagte mit Erlass des Bundesinnenministeriums vom 18. \nDezember 2013 für die Zukunft eine Ausnahme für mobile Kontroll- und \nÜberwachungseinheiten zugelassen hat. Denn hieraus lassen sich keine Schlüsse für \ndie rechtliche Einordnung von vor diesem Zeitpunkt liegenden Pausen ziehen. Damit \nliegt kein Anwendungsfall von § 5 Abs. 4 AZV vor. \nb) Im Rahmen von § 5 Abs. 1 AZV ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Zeiten \nRuhepausen i. S. dieser Bestimmung waren und damit von der Beklagten zu Recht \nnicht als Arbeitszeit berücksichtigt wurden. Gemäß § 2 Nr. 3 AZV (ebenfalls in der \nbis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ist die Ruhepause der Zeitraum, in dem \nBeamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten \nmüssen. Die Begriffsbestimmung beruht auf der Richtlinie 2003/88/EG betreffend die \nArbeitszeitgestaltung. Dieser liegt grundsätzlich das Verständnis zugrunde, dass \nzwischen Arbeitszeit und Ruhezeit ein Verhältnis der Ausschließlichkeit besteht: Nach \nArtikel 2 Nr. 1 ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß \nden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem \nArbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben \nwahrnimmt. Nach Artikel 2 Nr. 2 ist Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der \nArbeitszeit. Die Richtlinie unterscheidet in Kapitel 2 (Mindestruhezeiten - Sonstige \nAspekte der Arbeitszeitgestaltung) weiter zwischen täglicher Ruhezeit, Ruhepause und \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n11\nwöchentlicher Ruhezeit (neben wöchentlicher Höchstarbeitszeit und Jahresurlaub). \nZur Ruhepause bestimmt Artikel 4: Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen \nMaßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als \nsechs Stunden eine Ruhepause gewährt wird; die Einzelheiten, insbesondere Dauer \nund Voraussetzung für die Gewährung dieser Ruhepause, werden in Tarifverträgen \noder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern oder in Ermangelung solcher \nÜbereinkünfte in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt. \nDas Bundesverwaltungsgericht definiert in seinem Urteil vom 6. März 1975 - II C \n35.72 -, juris Rn. 31 die Ruhepause wie folgt: \nAuszugehen ist davon, daß nur die auf \"Ruhepausen\" entfallende Zeit als \nauszugleichende Minderarbeit gewertet werden darf. Der Begriff der \"Ruhepause\" ist \nweder im Bundesbeamtengesetz noch in der Arbeitszeitverordnung definiert. Nach \ndem natürlichen Sprachgebrauch ist darunter eine im voraus festliegende \nUnterbrechung der Arbeitszeit zu verstehen, in der der Arbeitnehmer (Beamte) weder \nArbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung \ndarüber hat, wo und wie er diese Zeit verbringen will (vgl. Bundesarbeitsgericht in \nBAG 18, 223 ff. mit Hinweis -- a.a.O. S. 248 -- auf RAG, ArbRS 3, 168 (170); 4, 108 \n(110); 12, 294 (297)). Damit stimmt die Definition der Pausen in § 4 der \n\"Dienstdauervorschriften für das Betriebs- und Verkehrspersonal der Deutschen \nBundesbahn\" in der hier maßgeblichen Fassung vom 13. November 1953 überein. Der \nBegriff der Ruhepause ist nicht auf diejenigen Arbeitszeitunterbrechungen beschränkt, \ndie von vornherein allein aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen angesetzt sind, um den \nBediensteten die Möglichkeit der Entspannung zu geben, nur muß die Pause zum \nAusruhen geeignet sein (so zutreffend BAG a.a.O.). Dabei genügt es -- \nSondervorschriften für Frauen und für Jugendliche können hier außer Betracht bleiben \n--, wenn für den Arbeitnehmer (Beamten) spätestens zu Beginn der Pause feststeht, \nwie lange diese dauert, damit er sich auf die Erholung einstellen kann (Denecke-\nNeumann, Arbeitszeitordnung, 8. Aufl. 1973, § 2 Anm. 10). Ferner darf es sich nicht \num bloße Kurzpausen (betriebliche Wartezeiten) handeln, die auch nach dem \nArbeitszeitrecht für Angestellte und Arbeiter weder arbeitsschutzrechtlich noch \nlohnrechtlich als echte Ruhepausen anerkannt, sondern grundsätzlich mit zur Arbeit \ngerechnet werden (Meisel-Hiersemann, Arbeitszeitordnung-Kommentar 1970, § 12 \nAnm. 54 und 68). \nDer erkennende Senat hat mit Urteil vom 22. Juni 2020 (2 A 878/18 -, juris Rn. 27 ff., \nRevision beim Bundesverwaltungsgericht anhängig) zur Ruhezeit ausgeführt: \nIm Umkehrschluss zur Arbeitszeit ist Ruhezeit dadurch geprägt, dass der \nArbeitnehmer frei über seinen Aufenthaltsort bestimmen und sich seinen persönlichen \nund sozialen Interessen widmen kann. Ruhezeit liegt daher auch dann (noch) vor, \nwenn der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber zwar ständig erreichbar, sich jedoch nicht \nam Arbeitsplatz oder an einem anderen vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten \n24 \n25 \n\n \n \n12\nmuss (Rufbereitschaft). Auch wenn ein jederzeit erreichbarer Arbeitnehmer dem \nArbeitgeber zur Verfügung steht, kann er doch freier seinen Aufenthaltsort bestimmen \nund über seine Zeit verfügen als während der Arbeitszeit. Arbeitszeit ist in dieser \nSituation nur die Zeit, in der tatsächlich berufliche Leistungen erbracht werden (vgl. \nEuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 (SIMAP) -, juris, Rn. 47, 48 und 52 \nzur Arbeitszeit und zum Bereitschaftsdienst sowie Rn. 50 und 52 zur Rufbereitschaft; \nvom 9. September 2003 - C-151/02 (Jaeger) -, juris, Rn. 48 zu Arbeitszeit und \nRuhezeit, Rn. 51 f. zur Rufbereitschaft und Rn. 63 zur Einordnung des \nBereitschaftsdienstes als Arbeitszeit; vom 1. Dezember 2005 - C-14/04 (Dellas) -, \njuris, Rn. 46 m. w. N. zum Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit in vollem Umfang; vom \n10. September 2015 - C-266/14 (Federación de Servicios Privados del sindicato \nComisiones obreras) -, juris, Rn. 37 zur Ruhezeit und vom 21. Februar 2018 - C-\n518/15 (Matzak) -, juris, Rn. 53 ff. zusammenfassend und insbesondere Rn. 55 ff. zur \nAbgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst; zitiert nach OVG NRW, Urt. \nv. 13. Februar 2020 - 1 A 1671/18 - a. a. O.). \nIn Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben hat der Gesetzgeber in der \nArbeitszeitverordnung Rufbereitschaft nach § 2 Nr. 11 AZV als die Pflicht definiert, \nsich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu \nDienstleistungen abgerufen werden zu können. Bereitschaftsdienst ist nach § 2 Nr. 12 \nAZV die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer \nvom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst \naufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. \nEntscheidendes Kriterium der Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit ist danach, \ninwieweit der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort und - damit untrennbar verbunden - \ndie Gestaltung seiner Zeit selbst bestimmen kann. Je weniger autonom der \nArbeitnehmer seinen Aufenthaltsort bestimmen und seine Zeit gestalten kann, desto \neher ist die Zeit in dem Spektrum von Ruhezeit mit Rufbereitschaft und Arbeitszeit \nmit Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anzusehen. Ist der Arbeitnehmer (noch) frei, \nseinen Aufenthaltsort selbst zu bestimmen und seine Zeit zu gestalten, so liegt \nRuhezeit vor. Bestimmt der Arbeitgeber, wo der Arbeitnehmer sich aufzuhalten hat \nund schränkt damit auch den Spielraum ein, wie dieser seine Zeit nutzen kann, so \nhandelt es sich um Arbeitszeit. \nDem trägt auch die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung von \nRufbereitschaft und Bereitschaftsdienst und damit von Ruhezeit und Arbeitszeit \nRechnung. Danach liegt Arbeitszeit in Form des Bereitschaftsdienstes vor, wenn der \nBedienstete verpflichtet ist, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb \ndes Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten, und \nerfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - a. a. O. Rn. 15 m. w. N.). Auch danach ist für \ndie Einordnung als Arbeitszeit entscheidend, inwieweit der Bedienstete in seiner \nAutonomie eingeschränkt ist, weil der Dienstherr seinen Aufenthaltsort bestimmt. Hat \nder Bedienstete sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort bereitzuhalten und mit \neinem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz zu rechnen, prägt gerade das Bereithalten \ndiese Zeit und kann er diese nicht mehr autonom gestalten. \n\n \n \n13\nAusgehend von diesen Erwägungen teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, \ndie Ruhepause müsse bereits bei Arbeitsbeginn feststehen. Ausreichend ist vielmehr, \nwenn bei Pausenbeginn feststeht, wie lange die Pause dauern wird (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 6. März 1975 - a. a. O. Rn. 31). Ebenfalls abzulehnen ist die Auffassung des \nKlägers, eine Ruhepause müsse denselben Freizeitwert haben wie eine längere \nRuhezeit, dem Beamten müsse in ungeschmälertem Umfang Freizeit zur Verwendung \nnach seinen persönlichen Bedürfnissen und Interessen zur Verfügung stehen. Die zur \nBegründung herangezogene Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 2 C \n3.16 -, juris) bezieht sich auf die Gewährung von Freizeitausgleich nach besonderer \ndienstlicher Beanspruchung und nicht auf die Gestaltung von Pausen. Diese finden \nbereits aufgrund ihrer zeitlich begrenzten Dauer regelmäßig im beruflichen Kontext \nund häufig auch in der räumlichen Sphäre des Dienstherrn statt, was naturgemäß zu \ngewissen Einschränkungen der Pausengestaltung führt. \nNicht zu folgen ist andererseits der Auffassung der Beklagten, gewisse \nunvermeidbare, der jeweiligen Dienstausübung geschuldete Einschränkungen bei der \nPausengestaltung seien durch die Polizeizulage abgedeckt. Die sogenannte \nPolizeizulage nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den \nBesoldungsordnungen A und B (Anl. I zum BBesG) wird für die Besonderheiten des \nPolizeivollzugsdienstes gewährt, die durch das amtsangemessene Grundgehalt nicht \nerfasst werden. Zu den Besonderheiten zählen die besonderen physischen und \npsychischen \nAnforderungen \ndes \nvollzugspolizeilichen \nDienstes \nwie \ndie \nNotwendigkeit, sich Gefahren für Leib und Leben auszusetzen oder in extremen \nBelastungssituationen in kürzester Zeit einschneidende Maßnahmen treffen zu \nmüssen, sowie die damit einhergehenden, in Nr. 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen \ngenannten Erschwernisse wie der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem \nNachtdienst verbundene Aufwand und der Aufwand für Verzehr (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 26. Juni 2014 - 5 C 31.13 -, juris Rn. 14). Der Anspruch auf Polizeizulage stellt \nindes kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhepause \ndar. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei im Wechselschichtdienst tätigen \nPolizeibeamten - die wie der Kläger die Polizeizulage erhalten - nach § 5 Abs. 1 AZV \nin der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Ruhepausen auf die Arbeitszeit \nanzurechnen waren. \n26 \n27 \n\n \n \n14\nDie Einordnung der streitgegenständlichen Pausen als Arbeitszeit einerseits oder \nRuhezeit andererseits hängt nach den eingangs zitierten Entscheidungen vielmehr \nmaßgeblich davon ab, welche Gestaltungsmöglichkeiten dem Beamten in der \njeweiligen Situation zur Verfügung stehen. Hierbei verbietet sich jede pauschale \nBewertung; abzustellen ist auf den konkreten Einzelfall. Zur Abgrenzung zwischen \nArbeitszeit einerseits und Ruhezeit andererseits orientiert sich der Senat an einer \ngedachten Skala zwischen vollständiger Vorgabe der Örtlichkeit und Gestaltung der \nPause durch den Dienstherrn einerseits und vollständig freier Verfügung über \nÖrtlichkeit und Gestaltung der Pause durch den Beamten andererseits. In die \nBeurteilung fließt das Zusammenspiel der im Einzelfall festgestellten Umstände ein, \ndie die konkrete Pause maßgeblich geprägt haben. Hierzu zählen neben der Örtlichkeit \netwa \ndas \nTragen \nvon \nbesonderer \nSchutzbekleidung, \ndas \nMitführen \nvon \nDienstfahrzeug, Dienstwaffe oder besonderer Ausrüstung/ Einsatzmittel, die \nWahrscheinlichkeit einer Heranziehung zur Arbeit während der Pause sowie weitere \nBesonderheiten des konkreten Einsatzgeschehens. Anhand einer abschließenden \nGesamtwürdigung ist zu entscheiden, ob die jeweilige Pause eher den Charakter von \nArbeitszeit oder von Ruhezeit hat. \nc) Ausgehend von den Angaben der Beteiligten zu den im Berufungsverfahren noch \ngeltend gemachten Pausenzeiten nach dem 28. Juli 2013 gelangt der Senat zu der \nEinschätzung, dass lediglich die am 20. August, 22. Oktober und 28. November 2013 \ngewährten Pausen von insgesamt 105 Minuten (noch) als Ruhepausen anzusehen sind, \nhingegen bei den übrigen Pausenzeiten am 6., 8. und 9. August, 17. und 18. August, \n29. August, 13. Oktober und 23. November 2013 (insgesamt 315 Minuten) der \nCharakter \nvon \nArbeitszeit \nüberwiegt. \nSämtliche \nPausen \nwaren \ndadurch \ngekennzeichnet, \ndass \nder \nKläger \nEinsatzkleidung, \nteilweise \nbesondere \nSchutzbekleidung/ Helm, trug und Dienstwaffe bzw. Dienstfahrzeug mitführte und \nseine ständige Erreichbarkeit sicherstellen musste, was die freie Gestaltung der Pause \neinschränkt. Ausschlaggebend erscheint dem Senat, dass die eingangs genannten drei \nPausen jeweils im Rahmen von singulären Maßnahmen stattfanden, nämlich in zwei \nFällen Durchsuchungsmaßnahmen und in einem Fall die Vollstreckung eines \nHaftbefehls, die ihrer Natur nach zeitlich begrenzt sind. Dies lässt die \nWahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme während der Pause (die nicht während der \nunmittelbaren Durchführung der Maßnahme stattfinden dürfte) als eher gering \n28 \n29 \n\n \n \n15\nerscheinen. Dagegen fanden die übrigen acht Pausen anlässlich eines auf Dauer \nangelegten Einsatzgeschehen statt, nämlich bei Grenz-/ bzw. Zugstreifen, bei einer \nDemonstration, einem Festival und verschieden Fußballspielen. In diesen Situationen \ndauert der Einsatzanlass über einen Großteil der Arbeitszeit an und erfordert \npermanente Bereitschaft der beteiligten Beamten, gegebenenfalls ihre Pause zu \nunterbrechen und ihre Arbeit wieder aufzunehmen, was eher dem Charakter von \nBereitschaftsdienst entspricht und damit zur Einordnung als Arbeitszeit führt. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie \norientiert sich an den vom Kläger in der jeweiligen Instanz beantragten (1020 bzw. \n825 Minuten) und zuzusprechenden Pausenzeiten (510 bzw. 315 Minuten). \nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Gründe nach § 132 VwGO nicht \nvorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \n30 \n31 \n\n \n \n16\nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHenke \n \n \n \nQuirmbach \n \n \n \n \n\n \n \n17\n \n \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf bis 500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 52 Abs. 1 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHenke \n \n \n \nQuirmbach \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-17/2-a-960-19","cited_norms":[{"jurabk":"AZV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"AZV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-17/2-a-960-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487560","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.611452+00:00"}}