{"status":"available","doknr":"OLD487559","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-17","aktenzeichen":"3 B 351/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 351/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVerordnung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zum Schutz vom dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom \n10. November 2020 \nhier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht \nNagel Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 17. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 a) bis c) und Nr. 7 der Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor \ndem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2020, S. \n557), welche das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung für bestimmte Lebensbereiche \nanordnen, insoweit zumindest für Situationen außer Vollzug zu setzen, in denen ein \nMindestabstand von 1,5 Metern zu fremden Personen eingehalten werden kann. Die \nvorgenannte Verordnung wurde mit Wirkung zum 13. November 2020 durch eine am \n10. November 2020 erlassene und am 12. November 2020 im Sächsischen Gesetz- \nund Verordnungsblatt (SächsGVBl. 2020, S. 574 ff.) bekanntgemachte Neufassung \nder Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung abgelöst. Die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung vom 10. November 2020 hat - soweit hier von Interesse - nachfolgenden \nWortlaut: \n \n„§ 1 \nGrundsätze \n \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes \n1 \n\n \n \n3 \nauf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein \nMindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind \nweitere \nMaßnahmen \nzur \nAnsteckungsvermeidung \nzu \nbeachten \n(Kontaktbeschränkung). Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, \neinschließlich Arbeitsstätten. \n(2) Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei \nKontakten im öffentlichen Raum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für \nsich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch \nregelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. \n(…) \n \n§ 2 \nKontaktbeschränkung, Abstandsregelung \n \n(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und \neines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. \nPrivate Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in \neigener Häuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren \nHausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal \nfünf Personen gestattet. (…) \n \n§ 3 \nMund-Nasenbedeckung \n \n(1) Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen: \n1. (…) \n2. beim Aufenthalt in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden, \n3. - 4. (…) \n5. beim Aufenthalt in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten \nmit regelmäßigem Publikumsverkehr: \na) \nin \nEinkaufszentren, \nBeherbergungsbetrieben \n(Verkehrs- \nund \nGemeinschaftsflächen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes) und \nöffentlichen Verwaltungen, \nb) in Banken, Sparkassen und Versicherungen, \nc) in allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und \nCaféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen \nSpeisen und Getränken, \n6. (…) \n7. beim Aufenthalt an Haltestellen, in Bahnhöfen, in Fußgängerzonen, auf dem \nSport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung \ndes zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen. \nDies gilt von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Ausgenommen sind die Fortbewegung \nohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung. \n(2) Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind Kinder bis zur Vollendung \ndes sechsten Lebensjahres. Absatz 1 gilt nicht für das Personal, soweit andere \nSchutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht. § 1 \nAbsatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung \nvon der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in einen \nSchwerbehindertenausweis oder in ein ärztliches Attest. Insoweit kann aus \ninfektionsschutzrechtlichen Gründen die Benutzung und der Aufenthalt nach \n\n \n \n4 \nAbsatz 1 nicht versagt werden. Personen, die entgegen der nach Absatz 1 \nbestehenden Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ohne dass eine \nAusnahme nach den Sätzen 2 bis 4 vorliegt, ist die Benutzung nach Absatz 1 \nSatz 1 Nummer 1 Alternative 1 sowie der Aufenthalt nach Absatz 1 Satz 1 \nNummer 2 bis 7 untersagt. \n \n§ 11 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020 (SächsGVBl. \nS. 546), außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.“ \n \nDer Antragsteller ist in der kreisfreien Stadt ....... freiberuflich tätig und Bürger des \nFreistaats Sachsen. Mit seinem beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht am 1. \nNovember 2020 eingereichten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO wendet er sich gegen \n§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 a) bis c) und Nr. 7 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 30. Oktober \n2020. Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt er zusammengefasst vor, \ndass die in den vorgenannten Normen angeordnete Pflicht, eine Mund-\nNasenbedeckung auch im Freien und bei genügend Abstand zu fremden Personen zu \ntragen, ihn in seinem Persönlichkeitsrecht und in seinem Recht auf körperliche \nUnversehrtheit verletze. Nach seiner Ansicht seien „Alltagsmasken lächerlicher \nAusdruck einer obrigkeitsliebenden Unterwürfigkeit. Gesichtsmasken (seien) früher \nSklaven aufgezwungen (worden) und stell(t)en ein wesentliches Element der \npervertierten sadomasochistischen Praktiken dar.“ Zudem würden Masken erhebliche \ngesundheitliche Gefahren für den Träger bergen. Könne verbrauchte Luft nicht \nungehindert ausgeatmet werden, reicherten sich gefährliche Bakterien und eventuell \nauch der SARS-CoV-2-Virus in der Atemluft an und verblieben im Respirationstrakt, \nwas zu schwerwiegenden Atemwegserkrankungen führen könne. Eine in den USA \ndurchgeführte Studie habe gezeigt, dass die überwiegende Mehrheit (über 70 %) von \nan COVID-19 Erkrankten regelmäßig eine Maske getragen habe. Nur etwa 4 % der \npositiv Getesteten hätte angegeben, nie eine Maske getragen zu haben. Dies lege nahe, \ndass die Masken die Infektionen sogar förderten. \nZudem fehle es an einer Eingriffsvoraussetzung, denn es bestehe keine Erhöhung der \nGefährdungslage gegenüber den Vormonaten, die eine Verschärfung der bisherigen \nMaßnahmen rechtfertigen könne. Die Sächsische Regierung habe nicht durch eine \n2 \n3 \n\n \n \n5 \nBegründung der Verordnung oder in sonstiger Weise dokumentiert, dass sie sich mit \nder Gefahrensituation im Einzelnen differenziert auseinandergesetzt habe. Auch die \nDaten des Robert-Koch-Instituts belegten keine gravierende Verschlechterung der \nGefahrensituation. Die Fallentwicklung sei nicht „explosionsartig“ und lasse das \nGesundheitssystem nicht außer Kontrolle geraten. Die relative Quote an Positivtests \nsei nach wie vor nicht besorgniserregend (zuletzt 5,6 %) und liege weit unterhalb der \nim Frühjahr zu beobachteten Quote von rund 9 %, als es gleichzeitig eine deutlich \nansteigende Hospitalisierung und Sterblichkeit gegeben habe. Es sei zu beachten, dass \ndie hauptsächlich zur Anwendung kommenden PCR-Tests lediglich singuläre \ngenetische Elemente des Virus nachweisen würden, nicht jedoch bestimmen könnten, \nob eine Infektion oder Krankheit vorliege. Die Fallzahlenstatistiken zeigten jedoch die \nreine PCR-Testung, ohne dass ein Abgleich mit einer Infektiosität hergestellt würde. \nDaher komme es zu einer Verzerrung beim Vergleich mit den Fallzahlen des \nFrühjahrs. Damals seien hauptsächlich nur symptomatische Patienten getestet worden. \nDa derzeit vornehmlich asymptomatische Menschen getestet würden, könne es zu \nstarken Verfälschungen der PCR-Resultate kommen, insbesondere wenn tatsächlich \neine niedrige Prävalenz in der Gesamtbevölkerung vorliege. Die PCR-Tests wiesen \nzudem eine hohe Fehlerquote auf, welche mit zunehmenden Testzahlen steige. Auch \nder Berliner Senat habe die fehlende Aussagekraft der PCR-Tests bestätigt. Zudem sei \ndie Angabe des Ct-Werts erforderlich, um einen Positivtest bewerten zu können. \nFerner gebe es einen Meldeverzug, welcher die Statistiken verzerre, so dass kein \nRückschluss auf die Zahl der Infektionen in den vergangenen zwei Wochen möglich \nsei. Es sei unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Entwicklung auch keine \nÜberlastung des Gesundheitssystems zu befürchten. Insgesamt seien nur knapp zwei \nDrittel der Intensivkapazitäten belegt und davon nur ein Bruchteil mit COVID-19-\nPatienten. Insbesondere in Sachsen bestehe keine erhöhte Gefährdungslage. Es seien \nausreichend Krankenhaus- und Intensivbetten vorhanden. \nDie Sterblichkeitsrate liege deutschlandweit nach wie vor im Bereich dessen, was im \nentsprechenden Jahresverlauf zu erwarten gewesen wäre. Relativ auf den \nBevölkerungsanteil ergebe sich aufgrund dieses Virus bundesweit eine Sterblichkeit \nvon 0,0126 %. Auch in Sachsen habe sich die Zahl der mit COVID-19 Verstorbenen \nin den letzten vier Wochen nicht dramatisch erhöht. \n4 \n5 \n\n \n \n6 \nFür die bewirkten Grundrechtseingriffe fehle es bereits an einer gesetzlichen \nGrundlage, denn die Corona-Verordnung verstoße gegen den Parlamentsvorbehalt. \nDaher liege auch ein nicht gerechtfertigter Eingriff in seine europäischen Grundrechte \nvor, denn nach Art. 52 EU-Grundrechte-Charta dürfe in die Grundrechte nur aufgrund \neines Gesetzes eingegriffen werden. \nDie vom Verordnungsgeber vorgenommene Anordnung zur Verwendung einer Mund-\nNasenbedeckung verstoße gegen die Medizinprodukterichtlinie (ABl. L-117 vom 5. \nMai 2017, S. 1). Mund-Nasenbedeckungen seien als Medizinprodukte im Sinne dieser \nRichtlinie zu qualifizieren. Die Richtlinie untersage jedoch, die Verwendung nicht \ngeeigneter und nicht geprüfter Medizinprodukte, was auf die Mund-Nasenbedeckung \nim Sinne der Verordnung zutreffe, zur Verhütung von Krankheiten anzuordnen. \nDie Bedeckungspflicht sei im Übrigen keine geeignete Maßnahme. Außerhalb des \nklinischen Bereichs seien Masken generell nicht geeignet, Infektionen zu verhindern. \nKeine der für den Alltagsgebrauch verfügbaren Behelfsmasken sei zur Hemmung von \nVirenübertragungen geeignet oder zugelassen. Sie böten keinen Schutz vor durch \nAerosole übertragenen Viren. Zudem habe sich der Verordnungsgeber ausweislich des \nVerwaltungsvorgangs nicht einmal rudimentär mit der Geeignetheit der Mund-\nNasenbedeckung \n(im \nFreien) \nauseinandergesetzt, \nso \ndass \nes \nan \neiner \nErmessensausübung fehle. Es handle sich im Übrigen um rein politische Erwägungen, \nwas deren Sachfremde begründe. \nDie in § 3 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO geregelte Bedeckungspflicht sei schon \ndeswegen nicht erforderlich, weil gemäß § 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO eine \nBeschränkung der Anzahl der Personen in Geschäften vorgesehen sei. Zudem sei \ndurch die in § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO angeordnete Abstandspflicht \nausgeschlossen, dass sich fremde Personen in einem längeren „Face-to-Face-Kontakt“, \nbei dem aber nur ein Infektionsrisiko bestehe, begegnen könnten. Gleiches gelte für \ndie in § 3 Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) SächsCoronaSchVO genannten Einrichtungen. \nSoweit eine Bedeckungspflicht im Freien gelte, sei sachlogisch nicht nachvollziehbar, \nwie im Freien ein Infektionsrisiko bestehen solle. Tröpfchen und Aerosole würden \ndurch die Luftbewegungen unmittelbar so weit verteilt, dass selbst bei einem stark \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n7 \nInfizierten die Viruslast nicht mehr für eine Infektion ausreichen würde. Soweit \nHaltestellen und Bahnsteige betroffen seien, würde es ausreichen vorzuschreiben, dass \nFahrgäste bereits beim Einsteigen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen haben. \nEs gäbe auch ausreichende Alternativen zur Bedeckungspflicht wie das Abstandsgebot \noder die Empfehlung für Risikogruppen, geeignete Masken zum Selbstschutz zu \ntragen. \nDie Bedeckungspflicht verstoße aufgrund ihrer übermäßigen Reichweite auch gegen \ndas Übermaßverbot. Es sei nicht verhältnismäßig, pauschal alle Einrichtungen in ganz \nSachsen praktisch ganztägig einer Bedeckungspflicht zu unterwerfen. Es bestehe für \nkonkrete Orte in Einzelfällen nach § 8 der Verordnung die Möglichkeit, dass die \nKommunen an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, \neine Bedeckungspflicht anordneten, was ausreichend sei. Die Verhältnismäßigkeit sei \nzudem zeitlich nicht gewahrt, soweit sich die Regelung des § 3 Abs. 7 der Verordnung \nauf Fußgängerzonen und Haltestellen beziehe. Denn es sei nicht vorstellbar, dass an \njedem Tag an diesen Orten zwischen 6 und 24 Uhr ein erhöhtes Infektionsrisiko \nbestehe. Zudem fehle eine Ausnahmeregel für Situationen, in denen das Tragen einer \nMund-Nasebedeckung in Anbetracht der konkreten Gefährdungssituation nicht \nzumutbar sei. Das sei der Fall, wenn aufgrund geringen Personenaufkommens keine \nGefahr bestehen könne oder wenn sich die zeitweise Abnahme „für den Träger aus \nGründen der Atemnot oder wegen eines gefühlten Sauerstoffmangels als erforderlich \nherausstell(e)“. \nAuch eine etwaige Folgenabwägung gehe, aufgrund des bereits über ein halbes Jahr \nandauernden Grundrechtseingriffs und des für die Träger einer Maske bestehenden \nGesundheitsrisikos zu seinem Gunsten aus. Auf Seiten des Antragsgegners bestünden \ndemgegenüber \nkeine \nüberwiegenden \nNachteile \ndurch \neine \neinstweilige \nAußervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen, da es den Bürgern frei stünde, \nsich selbst durch das Tragen einer Maske und das Halten von Abstand zu schützen. \nLetztlich sei der Antragsgegner auch nicht ordnungsgemäß vertreten wegen einer \nfehlerhaften Bevollmächtigung. \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8 \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 a) bis c) und Nr. 7 SächsCoronaSchVO vom \n10. November 2020 einstweilig zumindest für Situationen außer Vollzug zu \nsetzen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu fremden Personen \neingehalten werden kann. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag entgegen. Zur Begründung verweist er zusammengefasst darauf, \ndass die Ansteckungszahlen ab Ende der Sommerferienzeit gestiegen seien - zuletzt \nexponentiell - und dem auch durch verstärkt verfügte punktuelle Einschränkungen \nnicht habe erfolgreich begegnet werden können. Die Quellen der Neuinfektionen seien \nkaum noch erkennbar. Das Konzept der Kontaktnachverfolgung Infizierter könne so \nnicht mehr verwirklicht werden. Es ergebe sich die Gefahr, dass bei weiterer \nentsprechender Infektionsverbreitung sehr schnell eine Überlastung des - vor allem \nstationär-intensivmedizinisch - Gesundheitswesens eintreten würde. Dabei beruhe \ndieses exponentielle Wachstum keineswegs vorrangig auf einer erhöhten Anzahl von \nTestungen, sondern vor allem darauf, dass der Prozentsatz der Infizierten je getesteter \nPersonenzahl deutlich gestiegen sei und immer weiter steige. Die Verordnung erweise \nsich danach als rechtmäßig. \nEin Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot, dass wesentliche Entscheidungen, \nzumal im Bereich der Grundrechte, vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu \ntreffen sind, liege nicht vor. In der gegebenen Situation könne im Übrigen nur noch \neine übergreifende und globale Maßnahmenbündelung, wie sie nunmehr in der \nangegriffenen Verordnung erfolgt sei, die Perspektive eröffnen, das derzeit in Gang \nbefindliche exponentielle Ansteigen der Infektionszahlen mit allen seinen \nAuswirkungen noch zu stoppen. Es könne daher nicht darum gehen, die \nlandesrechtlich verfügten Maßnahmen isoliert daraufhin zu untersuchen, ob gerade die \njeweils \nkonkret \nbetroffene \nArt \nvon \nEinrichtungen, \nVeranstaltungen \noder \nVerhaltensweisen, die nunmehr für vier Wochen weithin oder sogar vollständig \nunterbunden wird, in der jüngsten Vergangenheit nach vorliegenden Erkenntnissen in \nsich eine besonders relevante Infektionsquelle dargestellt hat. Vielmehr müssten \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9 \nPersonenbegegnungen soweit wie irgend möglich auf das absolut erforderliche \nMinimum reduziert werden, um die nunmehr eingetroffene zweite Welle der \nPandemie zu brechen. Lediglich die unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, \neinerseits zur Beschaffung der zur Lebensführung erforderlichen Gegenstände und \nDienstleistungen, andererseits zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten und \nder Offenhaltung der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie des engsten \nfamiliären Lebens, sollten in den nächsten vier Wochen noch möglich sein. Das \nKriterium der rechtlichen Überprüfung könne bei dem Stand der Pandemie nicht \n(mehr) lauten, inwieweit tatsächlich eine Kausalität einer bestimmten Art von \nEinrichtung, Veranstaltung oder Verhaltensweise für eine Infektionsverbreitung \ngegeben ist, sondern nur umgekehrt, inwiefern eine solche Kausalität in einem \nbestimmten konkreten Zusammenhang eindeutig zu verneinen ist. Es gehe in der \nnunmehr \nnachhaltig \nverschärften \nPandemielage \nnicht \nmehr \nnur \ndarum, \nAnsteckungsgefahren in den konkreten Einrichtungen zu verhüten, sondern auch \ndarum, dass sich möglichst wenige Personen noch auf den öffentlichen Straßen mit \nden entsprechenden Ansteckungsgefahren bewegten, soweit letzteres nicht von \nbesonderer Wichtigkeit für die Fortführung des gesellschaftlichen und sozialen Lebens \nsei. Eine eindeutige Verneinung einer Ansteckungskausalität sei auch für die vom \nAntragssteller angesprochenen Bereiche nicht zu erbringen. \nDie Verpflichtung zum Tragen von Masken sei auf der Grundlage der \nwissenschaftlichen \nErkenntnisse \nvon \nder \nEinschätzungsprärogative \ndes \nVerordnungsgebers gedeckt und verhältnismäßig ausgestaltet. Dies gelte auch für die \nin § 3 Abs. 1 Nr. 7 Sächs-CoronaSchVO genannten Örtlichkeiten im Freien, da auch \ndort Personen gegebenenfalls nahe beieinander stünden und daher ohne Masken die \nAnsteckungsgefahr gegeben wäre. Gesundheitsgefahren gingen vom Tragen von \nMasken nicht aus. Es liege ebenfalls im Rahmen der Einschätzungsprärogative des \nVerordnungsgebers, dass die späten Abendstunden, in denen keine Maske mehr zu \ntragen sei, erst um Mitternacht begännen und nicht, wie vom Antragsteller geltend \ngemacht, einige Stunden früher. \nDie zahlenmäßige Begrenzung für Kunden in Groß- und Einzelhandelsgeschäften \nsowie Läden genüge zur Infektionsverhütung nicht, denn sie verhindere nicht, dass \nsich die Kunden innerhalb der Einrichtungen beim Aussuchen und Ergreifen der \n19 \n20 \n\n \n \n10\nWaren sowie beim Anstehen an der Kasse näher kämen, als es ohne Mund-Nasen-\nBedeckung vertretbar sei. Entsprechendes gelte für die in § 3 Nr. 5 a) genannten \nEinkaufszentren usw. sowie für die in § 3 Nr. 5 b) aufgeführten Banken usw. \nEs würde auch kein milderes Mittel darstellen, wenn die Frage der Anordnung einer \nMaskenpflicht entsprechend § 8 der Verordnung den zuständigen kommunalen \nBehörden überlassen worden wäre. Denn auch eine derartige Regelung hätte, soweit \nsie ergriffen würde, in der Sache dieselben Auswirkungen wie die vom Antragsteller \nangegriffene. \nSoweit der Antragsteller schließlich das Fehlen von Ausnahmeregelungen im Falle \nvon Unzumutbarkeit des Maskentragens bemängle, sei er etwa auf § 3 Abs. 2 der \nVerordnung hinzuweisen. Soweit er verlange, die Maske auch dann einmal kurzzeitig \nabnehmen zu können, wenn er etwa nach dem Verlassen eines „maskenpflichtig“ \nGebäudes „einmal frische Luft schnappen“ möchte, könne dem im Wege \nverfassungskonformer Handhabung im Hinblick auf seine Menschenwürde und die \ngrundrechtlich geschützte körperliche Unversehrtheit genügt werden, indem derartige \nkurzzeitige Vorgänge im Sinne einer Sozialadäquanz aus dem Geltungsbereich der \nMaskenpflicht ausgenommen seien. \nJedenfalls ginge eine Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da bei einer \nAußervollzugsetzung der Normen die Gefahr bestünde, dass in der Zwischenzeit \nerfolgende Infektionen zu schwerwiegenden Folgen für Leib und Leben bis hin zum \nTod von Menschen führen könnten, wohingegen der Antragsteller keine fortdauernden \nBeeinträchtigungen und insbesondere auch keine Gesundheitsschäden zu erleiden \nhabe. Daher seien die Folgen bei einem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung \nungleich gravierender als bei deren Nichterlass. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n11\nVerordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Ein Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder \nnoch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich \nzulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. \n387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden \nZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der \nFall. Dass der Antragsteller seinen Antrag bereits vor dem Inkrafttreten der \nangegriffenen Norm am 2. November 2020 eingereicht hat, steht der Zulässigkeit \nebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass sich der Antrag gegen die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung \nrichtet. \nDenn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung \nvon § 91 VwGO auf die neue, im Kern gleichlautende Nachfolgeregelung des seit dem \n13. November 2020 geltenden § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO umgestellt werden soll \n(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, \nBeschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht \nund, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen \nablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG \nerscheint es daher hier sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf § 3 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzuführen. \nDer Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er \ngeltend machen kann, in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 \nAbs. 1 GG) und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 2 Abs. 1 GG) verletzt zu sein. Auch die von ihm geltend gemachte \nBeeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit, die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \ngeschützt wird, erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet. \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n12\nDer Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners kann vom Senat \nberücksichtigt werden, da der Antragsgegner diesen ordnungsgemäß nach § 67 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO bevollmächtigt hatte. Insoweit hat der Antragsgegner durch Vorlage der \nvon der Sächsischen Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz \nunterzeichneten Vollmacht vom 8. März 2017 nachgewiesen, dass Herr ....... ....., \nwelcher den Prozessvertreter des Antragsgegners für vorliegendes Verfahren \nbevollmächtigt hatte, hierzu entsprechend bevollmächtigt war. Dass die Vollmacht \nbereits in der vergangenen Legislaturperiode des Sächsischen Landtags erteilt wurde, \nsteht einer wirksamen Bevollmächtigung ebenfalls nicht entgegen, da es insoweit \nkeine Diskontinuität gibt. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Verordnung des \nAntragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der \nWortlaut \nder \nVorschrift \nan \n§ \n32 \nBVerfGG \nanlehnt, \nsind \ndie \nvom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als \nEntscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der \nNormenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist \nhingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, \nwird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der \n(weitere) \nVollzug \nder \nangegriffenen \nNorm \nbis \nzum \nErgehen \neiner \nHauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der \nBelange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so \ngewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung \nunaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, \nsind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht \nerginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die \nentstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem \nanhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der \n29 \n30 \n\n \n \n13\nErfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden \nErwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so \nschwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener \nErfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 11. \nNovember 2020 - 3 B 349/20, zur Veröfftl. bei juris vorgesehen; Beschl. v. 15. April \n2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11, Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 \nm. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung \ndes Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § \n123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, \nBeschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter \nAnwendung \ndieser \nGrundsätze \nhat \nder \nAntrag \nauf \nvorläufige \nAußervollzugsetzung von § 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 a) bis c) und Nr. 7 \nSächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffenen Vorschriften im \nNormenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten werden. \n1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, zur Veröfftl. bei \njuris vorgesehen) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG Folgendes judiziert, worauf Bezug \ngenommen wird: \n„Rechtsgrundlage der beanstandeten Schließung ist ausweislich der Präambel der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 § 32 Satz 1 i. V. \nm. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 \n(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer \n6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist \n(künftig: IfSG). \n \nDer Senat hat derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung noch \nkeine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannte Bestimmung \neine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellt und diese \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot \ndes Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (so auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober \n2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. \nNovember 2020, a. a. O. Rn. 29 ff.). \n \nDas Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetzgeber \ndie \nfür \ndie \nGrundrechtsverwirklichung \nmaßgeblichen \nRegelungen \nim \nWesentlichen \nselbst \ntrifft \nund \ndiese \nnicht \ndem \nHandeln \nund \nder \n31 \n32 \n\n \n \n14\nEntscheidungsmacht der Exekutive überlässt. Als wesentlich sind Regelungen zu \nverstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung \nhaben und sie besonders intensiv betreffen. Die Wesentlichkeitstheorie \nbeantwortet daher nicht nur die Frage, ob eine bestimmte Materie nur gesetzlich \ngeregelt werden kann. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau die \nRegelungen im Einzelnen sein müssen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch \numstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als \nwesentlich verstanden werden müsste. Grundsätzlich können zwar Gesetze - wie \ndas Infektionsschutzgesetz in dessen § 32 IfSG -, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG \nzum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, den Voraussetzungen des \nGesetzesvorbehalts genügen, jedoch müssen die wesentlichen Entscheidungen \nauch hier vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. \n52 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 18). \n \nDas Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei \nDelegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 \nSatz 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz \nbestimmt werden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und \nKonkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit \nder Verwaltung dar. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des \nallgemeinen Gesetzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive \nnachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine \nErmächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr \nvorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr \nGebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der \nErmächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfG, Beschl. v. 26. \nSeptember 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 21. April 2015 - 2 \nBvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f.; Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. \n-, juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 19). \n \nNach § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Vorausset-\nzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch \ndurch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein \nVerstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zu-\nständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, \ninsbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur \nVerhinderung und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \n \nDer Senat hat bisher die Ansicht vertreten, es spreche viel dafür, dass auch die im \nVerordnungswege angeordnete Schließung von Betrieben von der Generalklausel \nin § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt ist, wonach die zuständige Behörde die „not-\nwendigen Schutzmaßnahmen“ zu treffen hat (vgl. beispielhaft SächsOVG, Beschl. \nv. 29. April 2020 a. a. O.). Dazu hat der Senat unter anderem in vorgenannter \nEntscheidung auf Folgendes verwiesen: \n \n‚Der Gesetzgeber hat neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregelten \nBefugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten unter anderem \n\n \n \n15\nbereits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach \nVeranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder \nverboten \nund \nBadeanstalten \noder \nin \n§ \n33 \nIfSG \ngenannte \nGemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, \ndeutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten \nHandlungsmöglichkeiten auch weitreichende - und damit auch die von der \nAntragstellerin angesprochenen wesentlichen - Maßnahmen gegenüber der \nAllgemeinheit in Betracht kommen können. Davon werden grundsätzlich auch \nGeschäftsschließungen \nals \nmögliche \nSchutzmaßnahmen \nerfasst. \nDenn \nEinzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr ähneln den ausdrücklich genannten \nVeranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als sie ebenso wie \ndiese Anziehungspunkte für Menschen an einen begrenzten Ort sind und damit ein \nbesonderes Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch \nübertragbaren Krankheit darstellen. Letztlich spricht dafür auch, dass dem \nVerordnungsgeber und den Infektionsschutzbehörden im Kampf gegen \nInfektionskrankheiten nach dem Willen des Gesetzgebers ein möglichst breites \nSpektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet werden sollte. Dem liegt die \nErwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei \nAuftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im \nVorfeld bestimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. \n24; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. \n6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44; OVG Berlin Branden-burg, \nBeschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschl. v. 9. \nApril 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34). Die Frage kann im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes aber nicht abschließend beurteilt werden (so auch \nVGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 ff.).‘ \n \n(…) \n \nNachdem im Frühjahr 2020 weitgehend einhellig in der obergerichtlichen \nRechtsprechung davon ausgegangen wurde, dass die Voraussetzungen des Art. 80 \nGG zumindest nicht offensichtlich fehlten (BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - \n20 CS 20.611 -, juris Rn. 17; VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, \njuris Rn. 37 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 \nff.; ThürOVG, Beschl. v. 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 36; OVG LSA, \nBeschl. v. 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. \n27. April 2020 - 2 B 141/20 -, juris Rn. 21 ff.), wurde im juristischen Schrifttum \n(Volkmann, NJW 2020, 3153; Brocker, NVwZ 2020, S. 1485; Papier, DRiZ 2020, \n180, 183; Bäcker, https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe/) Kritik geübt. \nNunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof des Freistaats Bayern in seinem \nBeschluss vom 29. Oktober 2020 (- 20 NE 20.2360 -, juris), vor dem Hintergrund, \ndass die in Rede stehenden Grundrechtseingriffe ‚ihrer Reichweite, ihrer Intensität \nund ihrer Dauer (nach) mittlerweile ohne Beispiel sein dürften‘ (a. a. O. Rn. 30) \n‚erhebliche Zweifel‘ angemeldet, ob diese noch mit den Anforderungen des \nParlamentsvorbehalts und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar sind. \n \nVor diesem Hintergrund haben am 3. November 2020 die im Deutschen \nBundestag vertretenen Regierungsfraktionen von ihrem Gesetzesinitiativrecht \nnach Art. 76 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht und den Entwurf eines Dritten \nGesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von \n\n \n \n16\nnationaler Tragweite (BT-Dr. 19/23944) vorgelegt. Der Gesetzentwurf ist am 6. \nNovember 2020 in erster Lesung vom Deutschen Bundestag beraten worden. Der \nrechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion hatte sich gegenüber der \ndpa zuvor dahingehend geäußert, dass das Gesetzgebungsverfahren zügig \ndurchgeführt und noch im November 2020 abgeschlossen werden soll (vgl. \nhttps://www.zeit.de, ‚SPD-Faktion will klaren Rechtsrahmen für Corona-\nMaßnahmen‘, Beitrag vom 1. November 2020, 12:59 Uhr). \n \nDer Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung eines neuen § 28a IfSG \nvor, in dem § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergänzende besondere Schutzmaßnahmen zur \nBekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgelistet werden. Dabei werden im \nEntwurf des § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG auch Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen \noder die Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auf-\nlagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel als notwendige \nSchutzmaßnahme genannt. Der Begründung dieses Gesetzentwurfs lässt sich auch \nentnehmen, dass zumindest die regierungstragenden Fraktionen des Deutschen \nBundestags davon ausgehen, dass die bisher im Bundesgebiet ergriffenen \nMaßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie sowohl vom \nParlamentsvorbehalt \ngedeckt \nwaren \nals \nauch \ndem \nBestimmtheitsgebot \nentsprachen. So heißt es nämlich in der Begründung zur Einführung des § 28a \nIfSG: ‚Durch Absatz 1 werden die Regelbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 \nIfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert und der \nSystematik des § 5 folgend an die Feststellung einer pandemischen Lage von \nnationaler Tragweite durch den Bundestag gebunden‘ (BT-Drs. 19/23944, S. 27). \nDafür, dass es der Gesetzgeber offenbar nunmehr nur geboten hält, aus Gründen \nder Klarstellung tätig zu werden, spricht auch, dass er in den vergangenen \nMonaten \ntrotz \nder \nsogar \nvorgenommenen \nÜberarbeitung \ndes \nInfektionsschutzgesetzes und der bereits im Frühjahr 2020 durch die Länder \nergriffenen grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen davon Abstand genommen \nhatte, die in § 28 Abs. 1 IfSG vorgesehenen Maßnahmen zu konkretisieren. Die \nNormbewertung durch den Gesetzgeber mag zwar keinen Verstoß gegen Art. 80 \nAbs. 1 GG ausschließen, ist aber ein nicht zu vernachlässigendes Indiz bei der \nFrage, ob die auch von ihm zur Kenntnis genommene Ausfüllung seiner \nVerordnungsermächtigung durch die Länder noch seinem gesetzgeberischen \nWillen entspricht. Insofern kann das nun angestrengte Gesetzgebungsverfahren \nvor dem Hintergrund der in Rechtsprechung und Literatur angemeldeten Zweifel \nnur da-hingehend verstanden werden, dass durch den Gesetzgeber angesichts der \nenormen Tragweite der Außervollzugsetzung von Schutzmaßnahmen aufgrund \neiner etwa nicht hinreichenden Rechtsgrundlage der sicherste Weg beschritten \nwerden soll. \nVor diesem Hintergrund sieht der Senat derzeit keine Veranlassung, von seiner \nbisher vertretenen Ansicht abzurücken. Maßgeblich ist insoweit aber auch der \nzeitlich \nbeschränkte \nGültigkeitszeitraum \nder \nSächsischen-Corona-Schutz-\nVerordnung von nur einem Monat. Sollten sich dieser vergleichbare oder darüber \nhinausgehende Grundrechtseingriffe anschließen, wofür angesichts des aktuellen \nInfektionssituation im Freistaat Sachsen einiges spricht, wird der Senat jedoch neu \nzu bewerten haben, ob das Zeitmoment eine andere Bewertung erfordert.“ \n\n \n \n17\nFür Vorschriften zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckungen gilt entsprechendes (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 143/20 -, juris Rn. 12). \nSoweit der Antragsteller rügt, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung in seine Europäischen Grundrechte eingreife und in diese nach \nArt. 52 EU-Grundrechte-Charta nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden \nkönne, gilt nichts anderes. Dabei kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob der \nAnwendungsbereich der EU-Grundrechte-Charta nach deren Art. 51 Abs. 1 überhaupt \neröffnet ist, was jedenfalls anzunehmen wäre, wenn Mund-Nasenbedeckungen dem \nRegelungsbereich der Medizinprodukterichtlinie unterfallen würden, denn es richtet \nsich nach dem nationalen Recht, welche Regelung dem Gesetzesvorbehalt des Art. 52 \nAbs. 1 EU-Grundrechte-Charta gerecht wird (Jarass, in: Jarass, GrCh, 3. Aufl. 2016, \nArt. 52 EU-Grundrechte-Charta Rn. 26 unter Verweis auf die Rechtsprechung des \nEuGH \nin \nGA \nCruz \nVillalón, \nC-518/13; \nvgl. \nauch \nSchwerdtfeger, \nin: \nMeyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 52 GRCh \nRn. 33 m. w. N.). Da, wie ausgeführt, vorliegend die Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 GG \nbei der vorzunehmenden summarischen Prüfung als erfüllt anzusehen sind, scheidet \nauch ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union aus. \n2. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung bestehen nicht. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 \nAbs. 1 Satz 3 SächsVerf wurde ausweislich ihrer Präambel gewahrt. Sie wurde \nordnungsgemäß im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. \n3. Die Regelungen der § 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 a) bis c) und Nr. 7 SächsCoronaSchVO \nerweisen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als materiell rechtmäßig \nund sind daher nicht geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzten. \nDie materiellen Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. V. m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) liegen vor, so dass der Freistaat Sachsen ermächtigt ist, die \nnach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG notwendigen Schutzmaßnahmen zu regeln. Als solche \nerweist sich die angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung \nals verhältnismäßig und auch vor dem Hintergrund der durch sie bewirkten \n33 \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n18\nGrundrechtseingriffe (Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) \nals gerechtfertigt. \n3.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Rechtsverordnungsermächtigung (§ 32 \nSatz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) hat der Senat in dem vorbezeichneten \nBeschluss auf Folgendes abgestellt: \n„Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den \nVoraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend \nsind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten erlassen. \n \n(…) Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt (vgl. dazu \nausführlich auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris \nRn. 41 ff.). \n \nWerden \nKranke, \nKrankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige \noder \nAusscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, \nkrankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in \nden §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der \nVerbreitung über-tragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere \nPersonen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter \nbestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder \nöffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. \n \na) Beim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome \ncoronavirus type 2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. \n3 IfSG. \n \nDie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung manifestiert \nsich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei \n81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten \nsind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall \nDyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im \nVordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten \nLungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher \neher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere \nbeschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale \nSchädigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum \nKrankheitsbild \nim \nEinzelnen \nmit \nweiteren \nNachweisen: \nKluge/Janssens/Welte/Weber-Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur \nintensivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: InFO \nHämatologie \n+ \nOnkologie \n2020, \nS. \n17, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://link.springer.com/article/10.1007/s15004-020-8072-x, Stand: 20. April \n2020 und Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-\nKrankheit \n2019 \n[COVID-19], \nveröffentlicht \nunter: \n38 \n\n \n \n19\nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html\nStand: 30. Oktober 2020). \n \nObwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und \nauch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig \nsteigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Männer, \nRaucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit \nbestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare \nHerzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten \nmit chronischen Nieren- und Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zucker-\nkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem \n(z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder \ndurch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. \nCortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine \nspezifische Medikation ist derzeit nicht verfügbar. \n \nDie Erkrankung ist sehr infektiös. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis \nsechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu vierzehn Tagen. Der Anteil der \nInfizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu \n85 %. Der genaue Zeitraum, in dem Ansteckungsfähigkeit besteht, ist noch nicht \nklar definiert. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den \nSymptombeginn am größten ist, und, dass ein erheblicher Teil von Ansteckungen \nbereits \nvor \ndem \nAuftreten \nerster \nklinischer \nSymptome \nerfolgt. \nDer \nHauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme \nvirushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen \nentstehen. So entstandene kleinere Aerosole können auch über längere Zeit in der \nLuft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die \nWahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln im Umkreis \nvon 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in \nkleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit \neiner Übertragung durch Aerosole aber auch über eine größere Distanz als 1,5 m \nerhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele \nAerosole ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte \nPersonen besonders tief oder häufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist \nnicht auszuschließen (vgl. zum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren \nNachweisen: Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19] a. a. O.). \n \nb) Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige \noder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im Sinne \ndes § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung der vom \nCoronavirus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung wurde \nam 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit sind derzeit \nmehr 50.200.000 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als \n1.254.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. \nWHO, Coronavirus disease [COVID-19] Pandemic, veröffentlicht unter: \nwww.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, \nStand: \n10. \nNovember 2020). \n \n\n \n \n20\nNach Angabe des Robert-Koch-Instituts sind im Bundesgebiet derzeit ca. 246.000 \nMenschen infiziert. Mehr als 11.500 Menschen sind im Zusammenhang mit der \nErkrankung verstorben (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19], Stand: 10. November 2020, S. 1, veröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberic\nhte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). In Sachsen sind der-\nzeit rund 13.000 Menschen infiziert und 408 Menschen infolge der Erkrankung \nverstorben \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektions-faelle-in-sachsen-\n4151.html, Stand: 11. November 2020). Dabei haben sich in den vergangenen \nsieben Tagen 168 Menschen pro 100.000 Einwohner infiziert. In einigen \nLandkreisen Sachsens ist dieser Inzidenzwert jedoch deutlich höher. So beläuft er \nsich etwa im Landkreis Bautzen auf 321,3 Menschen pro 100.000 Einwohner. \nDamit liegt der Landkreis Bautzen bundesweit an dritter Stelle (Täglicher \nLagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. a. O. S. 3, \nwobei das RKI lediglich von einer Inzidenz von 316,9 ausgeht). Derzeit befinden \nsich in Sachsen 1.278 an COVID-19 erkrankte Menschen in stationärer \nBehandlung, von denen 266 Personen eine intensivmedizinische Betreuung \nbenötigen \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-\n4151.html, Stand: 5. November 2020). Noch am 20. Oktober befanden sich 314 \nErkrankte \nin \nstationärer \nBehandlung \nund \n45 \nvon \ndiesen \nwurden \nintensivmedizinisch betreut (https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-\nticker-dienstag-zwanzigster-oktober100.html). \n \nIn \nseiner \nRisikobewertung \nvom \n26. \nOktober \n2020 \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertu\nng.html) geht das Robert-Koch-Institut davon aus, dass weltweit und in Deutsch-\nland eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation vorliegt. Dabei sei bei \neinem zunehmenden Anteil der Fälle die Infektionsquelle unbekannt. Die Zahl der \nPatienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssten, habe sich in \nden letzten zwei Wochen mehr als verdoppelt. Es gäbe zudem nach wie vor keine \nzugelassenen Impfstoffe. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex \nund langwierig. Daher schätze es die Gefährdung für die Gesundheit der \nBevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr \nhoch. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. Die \nWahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nehme mit \nzunehmen-dem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Es könne aber auch \nohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu \nlebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach \nleichten Verläufen, seien derzeit noch nicht abschätzbar. \n \nIn Deutschland kommt der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine \nvorrangige Bedeutung zu. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale \nBehörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen \nErkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt \nnach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen \nBundesbehörden \nfür \nFach-kreise \nals \nMaßnahme \ndes \nvorbeugenden \nGesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige \nInformationen \nzur \nVorbeugung, \nErkennung \nund \nVerhinderung \nder \nWeiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 Nr. \n\n \n \n21\n3c \nIfSG \ndem \nStaatsministerium \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat Sachsen zur \nVerfügung. \n \n3.1.2 Folge der Annahme der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist, \ndass die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind, was sich bereits \naus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt \n(BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; v. 12. Mai 2020 \n-1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). \nDie Behörde hat mithin die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit \nund solange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. Da-\nbei kommt den Behörden ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspiel-\nraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. \n29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch die Notwendigkeit der \nMaßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. \nNovember 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Wenn die Freiheits- \nund Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche \nRichtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum \nVerordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den \nAusgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum \nbesteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im \nfachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. \n13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). (…). Die Entscheidung, im Sinne \neines sog. „Lockdown light“ nur bestimmte, mit einem besonderen \nInfektionsrisiko behaftete oder nicht priorisierte Lebens- und Wirtschaftsbereiche \nherunterzufahren und in anderen Bereichen von größerer Bedeutung für die \nAllgemeinheit wie etwa den Schulen, der Wirtschaft, der Religionsausübung oder \nder \nAusübung \ndes \nVersammlungsrechts \nKontakte \nunter \nbesonderen \nHygienevorkehrungen zu tolerieren, ist vor dem Hintergrund des behördlichen \nWertungsspielraums nicht grundsätzlich zu beanstanden. Zwar kann dieser \nSpielraum mit der Zeit - etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen \nund wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - geringer werden, aber der \nVerordnungsgeber trägt dem bereits dadurch Rechnung, dass er die Maßnahme \nvon vornherein auf einen Monat begrenzt hat, um sodann anhand der dann \naktuellen Erkenntnislage deren Notwendigkeit zu überprüfen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O.). \n \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 liegt die in \nder Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober \n2020 \nbeschlossene \nMaßnahmekonzeption \n(https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c01\n25ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1) \nzugrunde \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-\nbekanntmachungen.html). Danach ist es ‚zur Vermeidung einer akuten nationalen \nGesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der \nKontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und \ndie Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von \nunter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.‘ Denn \n‚ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der \n\n \n \n22\nInfiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung \ndes Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der \nTodesfälle würde erheblich ansteigen.‘ Die Konzeption sieht dabei in einem ersten \nKomplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen \nAusschluss bzw. eine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als \ngesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, \nTourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür \nwird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die \nGewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex werden die \ngeforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesellschaftlich \nprioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Bereiche \nwie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und wird \nauch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte \nhingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere \nSchutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten \nder Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine \ndeutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu \ndurchbrechen. Dies entspricht auch der aktuellen Empfehlung des Robert-Koch-\nInstituts, welches dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den \nInfektionsschutz engagiert, z.B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln \nkonsequent - auch im Freien - einhält. Menschenansammlungen - besonders in \nInnenräumen - sollen nach dem RKI möglichst vermieden werden (Täglicher \nLagebericht des RKI zur Coronavi-rus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. \n2). Eine deutliche Kontaktreduzierung entspricht auch der gemeinsamen \nEmpfehlung der Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der \nPräsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der \nLeibniz-Gemeinschaft, \nder \nMax-Planck-Gesellschaft \nund \nder \nNationalen \nAkademie \nder \nWissenschaften \nLeopoldina \n(https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Gemeinsame_Erkla\nerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf). \n \nVor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um \neine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und \nWirtschaftsbereiche \nherunterzufahren, \num \nandere \nBereiche, \ndenen \nnachvollziehbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Der \nSenat ist sich dabei auch bewusst, dass auch andere Maßnahmen im Umgang mit \nder aktuellen Pandemielage empfohlen werden. So empfehlen die Kassenärztliche \nBundesvereinigung und die Virologen Prof. Hendrik Streeck und Prof. Jonas \nSchmidt-Chanasit in ihrem gemeinsamen Positionspapier zur COVID-19-\nPandemie \nvom \n4. November \n2020 \n(veröffentlicht \nunter: \nhttps://www.kbv.de/media/sp/KBV-\nPositionspapier_Wissenschaft_Aerzteschaft_COVID-19.pdf) einen anderen Um-\ngang, als dieser nun mit dem sog. ‚Lockdown light‘ vollzogen wird. So sollten \netwa die Ressourcen auf den Schutz von Bevölkerungsgruppen, die ein hohes \nRisiko für schwere Krankheitsverläufe hat, konzentriert werden. Laut Aussage der \nVirologin Sandra Ciesek gehören in Deutschland 26,4 % der Bevölkerung zur \nRisikogruppe \n(https://www.ndr.de/nachrichten/info/Corona-Podcast-Man-kann-\nnicht-alle-Risiko-Patienten-wegsperren,coronavirusupdate130.html). \nAndere \nSchätzungen gehen sogar davon aus, dass allein aufgrund ihres Alters dreißig bis \nvierzig \nProzent \nder \nBevölkerung \nzur \nRisikogruppe \ngehören \n\n \n \n23\n(https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117985/Spahn-sichert-Gesundheitswesen-\nvolle-Unterstuetzung-zu). Angesichts dieses Umfangs ist es aber zumindest nicht \nevident, dass über die bereits unternommenen Anstrengungen zum besonderen \nSchutz vulnerabler Gruppen hinaus ein rein risikogruppenbezogener Schutz mit \nAussicht auf Erfolg verfolgt werden könnte, und dass dieser für die \nGesamtbevölkerung auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu \nbewerkstelligen wäre. Im Übrigen ist der Verordnungsgeber auch von \nVerfassungs wegen nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und \nlebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer eigenen Freiheit \nzu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den \nvermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang \nFreiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker \ngefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem \nLeben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an \ngesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann. Dem \nVerordnungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspielraum zu (BVerfG, \nBeschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der hier nicht \nüberschritten ist. \n \nDass die vorgenannte tatsächliche Bewertung der derzeitigen Pandemielage in der \nBundesrepublik und konkret im Freistaat Sachsen, die der Verordnung zugrunde \nliegt, den tatsächlichen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers verlässt, \nbehauptet die Antragstellerin zwar, legt dies aber nicht nachvollziehbar dar. Die \nvon ihr angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen zum Bestehen einer \nwesentlich geringeren Gefährdungslage widersprechen nach dem oben Gesagten \nden Erkenntnissen und Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer \nWissenschaftler. Von jenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzungen \ndurfte sich der Verordnungsgeber aber nach eigener Prärogative angesichts der \nuneinheitlichen fachkundigen Bewertung vieler Aspekte der Pandemie bei seiner \nWürdigung der Lage leiten lassen.“ \nErgänzend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass - anders als der Antragsteller meint - \nkeine Pflicht des Verordnungsgebers besteht, einem an § 39 VwVfG orientierten \nBegründungserfordernis nachzukommen und daher die Ermessenerwägungen im \nEinzelnen auch zu dokumentieren (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 12. Dezember \n2018 - 8 CN 1/17 -, juris Rn. 24 m. w. N.). \nSoweit der Antragsteller vorträgt, dass weder in Sachsen noch in Deutschland eine \nGefährdungslage gegeben sei, weil PCR-Tests nicht hinreichend aussagefähig seien, \ndringt er ebenfalls nicht durch. Nach den oben dargelegten Ausführungen ist es \nfernliegend, dass der Verordnungsgeber seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der \nFeststellung einer durch das Coronavirus bedingten Gefährdungslage überschritten \nhat. Zwar mag es einzelne Aspekte geben, die isoliert betrachtet gegen eine \n39 \n40 \n\n \n \n24\nGefährdungslage sprechen könnten, aber bei wertender Gesamtbetrachtung ergibt sich \neindeutig das Bild eines exponentiellen Wachstums der Infiziertenzahlen und die ernst \nzu nehmende Gefahr eines Gesundheitsnotstands, gerade auch in Sachsen. Dafür \nspricht, anders als der Antragsteller meint, auch die sog. Positivquote. Selbst wenn \ndiese noch nicht wieder den Wert aus diesem Frühjahr erreicht haben sollte, so ist \ndiese jedoch zwischen der 36. Kalenderwoche, bei der diese 0,77 % betrug, und der \n45. Kalenderwoche, bei der sie sich auf 7,88 % belief, exponentiell angestiegen \n(Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: \n11. \nNovember \n2020, \nS. \n10, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/\nNov_2020/2020-11-11-de.pdf?__blob=publicationFile). \nSoweit der Antragsteller vorträgt, dass ein positiver PCR-Test keinen Schluss darauf \nzulasse, ob eine Infektion oder Krankheit vorliege, mag dies grundsätzlich zutreffen. \nDaraus folgt aber nicht, dass die Zahl der positiven PCR-Tests vom Verordnungsgeber \nnicht zur Lageeinschätzung herangezogen werden könnte. Zum einem trägt schon der \nAntragsteller selbst nicht durch entsprechendes Zahlenmaterial belegt vor, dass eine \nnennenswerte Anzahl mittels des PCR-Tests positiv getesteter Menschen nicht \ninfektiös wäre. Soweit er darauf verweist, dass viele positiv Getestete keine Symptome \nzeigen würden, spielt dies nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts jedenfalls \nkeine Rolle, da eine hohe Infektiosität bereits vor Symptombeginn gegeben sein kann. \nIm Übrigen wird man den PCR-Test auch als allgemein anerkannt zum Nachweis für \neine Infektion mit dem Coronavirus bezeichnen dürfen. Nach dem Robert-Koch-\nInstitut gilt der PCR-Test als „Goldstandard“ für die Diagnostik des Coronavirus \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCo\nV.html). Eine noch zuverlässigere Testmethode ist nicht vorhanden (so auch \nBayVGH, Beschl. v. 8. September 2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 28; NdsOVG, \nBeschl. v. 11. November 2020 - 13 M 485/20 -, juris Rn. 29). \nDass die von den Laboren übermittelten Nachweise positiver PCR-Tests wegen der \nregelmäßig nicht erfolgten Angabe des Ct-Werts keine Aussagekraft hätten, lässt sich \nebenfalls nicht annehmen. Der Ct-Wert (cycle-threshold-Wert) dient als relatives Maß \nfür die Menge der im Probenmaterial vorhandenen Virusmenge (Paul-Ehrlich-Institut, \nSARS-CoV-2-Testsysteme, \nveröffentlicht \nunter: \n41 \n42 \n\n \n \n25\nhttps://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-\ninhalt.html?cms_pos=6). Allerdings ist der vom Antragsteller insoweit beklagte \nfehlende Standard, woraus er einen unzulänglichen Aussagegehalt der Daten ableitet, \nwohl der Sache immanent. Das PCR-Verfahren ist nämlich kein in allen Laboren \neinheitlich angewandtes Verfahren, da sich das in die Extraktion eingesetzte \nProbenvolumen, der Anteil des Elutionsvolumens im PCR-Ansatz und Extraktions-, \nElutions- und Amplifikationseffizienz zwischen verschiedenen PCR-Verfahren \nunterscheiden können (Paul-Ehrlich-Institut, a. a. O.), so dass auch die Ct-Werte nur \nbedingt vergleichbar sind. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nLabore so unspezifisch testen würden, dass diese eine Sensitivität ansetzen würden, \nwonach durchgängig in tatsächlicher Hinsicht überhaupt keine relevante Viruslast \nvorhanden ist. Dagegen spricht im Übrigen schon die Positivquote. Denn wie der \nAntragsteller selbst vorträgt, wäre bei einer zu hohen Rundenzahl praktisch jeder Test \npositiv. Dann würde aber die Positivquote nicht nur 7,88 % betragen. \nSoweit der Antragsteller geltend macht, dass die aktuell vorhandenen Infektionszahlen \nnicht aussagekräftig seien, da ein Meldeverzug die Statistik verzerre, ist ihm \nzuzugestehen, dass sich der Meldeverzug nach dem Robert-Koch-Institut seit der 32. \nKalenderwoche stark erhöht hat (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 12). Dabei scheint sich der Rückstau zuletzt \nauf rund 60.000 Proben belaufen zu haben. Ausgehend von rund 1,5 Millionen \nTestungen pro Woche (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-\n2019 [COVID-19], a. a. O. S. 10) ist dies zwar nicht schlechthin zu vernachlässigen, \naber dennoch nicht geeignet, die Risikobewertung des Verordnungsgebers in Frage zu \nstellen. Denn trotz des Probenrückstaus hat das Robert-Koch-Institut die oben \ndargestellte Lagebewertung erstellt, so dass dieses ersichtlich nicht davon ausgeht, \ndass die derzeit gemeldeten positiven Testergebnisse von Proben stammen, die schon \nmehrere Wochen alt und daher nicht mehr aussagekräftig sind. Zum anderen lässt sich \naus diesen Zahlen ebenso gut der Schluss ziehen, dass das Gesundheitssystem schon \nan seine Grenzen kommt, weil es die Zahl der vorzunehmenden Tests nicht mehr \nbewältigen kann. Dass diese Tests weit überwiegend von symptomlosen Patienten \nstammten, lässt sich dem Lagebericht ebenfalls nicht entnehmen, zumal die \nBevölkerung anders als noch zu den Herbstferien aufgrund der bundesweit \n43 \n\n \n \n26\nangeordneten Beherbergungsverbote derzeit keine Veranlassung hat, sich in \nnennenswertem Umfang anlasslos testen zu lassen. \nIm Übrigen hat der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss zur Lage in Sachsen \nFolgendes, \ninsbesondere \nauch \nzur \nFrage, \nob \neine \nÜberforderung \ndes \nKrankenhaussystems zu befürchten ist, ausgeführt, woran er weiterhin festhält: \n„In \nSachsen \nsind \nderzeit \nca. \n1.700 \nIntensivbetten \nvorhanden \n(https://www.intensivregister.de/#/intensivregisterStand: 10. November 2020). \nDavon sind derzeit noch etwa 400 Intensivbetten frei. Ausgehend davon, dass sich \nin Sachsen allein in den vergangenen zwei Wochen mindestens 7.085 Menschen \n(aktive Infektionen am 23. Oktober 2020: 4275 und am 6. November 2020: \n11.360; vgl. Grafik unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-\nsachsen-4151.html) mit dem Coronavirus infiziert haben, werden prognostisch \nbereits etwa 141 weitere Menschen in den nächsten Tagen ein Intensivbett \nbenötigen, da der Anteil der intensivpflichtigen Patienten ca. 2 % der \nGesamtinfizierten \nausmacht \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-\nschwinden). Der Anteil an freien Intensivbetten wird damit prognostisch auf 259 \nBetten sinken. Damit dürfen sich statistisch gesehen dann aber nur noch 12.950 \nMenschen neu mit dem Virus infizieren, damit diese Bettenkapazität ausreicht. \nSelbst wenn der Infektionswert (7000 Infizierte in zwei Wochen) konstant bliebe, \nwürde diese Grenze bereits in den nächsten vierzehn Tagen erreicht, so dass - den \nZeitverzug bis zur Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung mit eingerechnet \n- nach spätestens vier Wochen damit zu rechnen ist, dass die Kapazitätsgrenze an \nIntensivbetten erreicht ist. Selbst wenn man trotz der Langwierigkeit der \nintensivmedizinischen \nBehandlung \nvieler \nan \nCOVID-19 \nErkrankten \nberücksichtigt, \ndass \nin \ndieser \nZeit \nauch \neinige \nPatienten \naus \nder \nIntensivpflichtigkeit entlassen oder auch versterben werden, verdeutlichen diese \nZahlen die Dramatik der Lage. Auch der Umstand, dass mittels des \nIntensivregisters i. S. eines Kleeblattprinzips eine Umverteilung in weniger stark \nbelastete Regionen ermöglicht wird, führt angesichts der Tatsache, dass die \nInfektionszahlen bundesweit rasant steigen nicht zu einer anderen Bewertung der \nSachlage. Auf der anderen Seite ist nämlich ebenso zu berücksichtigen, dass es \nbei einem derart umfangreichen Infektionsgeschehen auch vermehrt zur \nInfizierung des klinischen Personals kommen wird, so dass zukünftig nicht mehr \nalle Bettenkapazitäten genutzt werden können, zumal die intensivmedizinische \nBetreuung der an COVID-19 erkrankten Patienten besonders aufwendig ist \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-\nschwinden). Daher rechtfertigt auch die zur Verfügung stehende Notfallreserve \nvon 698 Intensivbetten, die innerhalb von sieben Tagen aufstellbar wären \n(https://www.intensivregister.de/#/intensivregister, Stand: 10. November 2020) \nkeine grundlegend andere Bewertung der Lage. Es ist mithin absehbar, dass es bei \neinem Ausbleiben einer deutlichen Reduzierung der Infektionszahlen in sehr \nnaher Zukunft zu einem Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu nehmenden \nGefahr, dass nicht mehr jeder Mensch optimal medizinisch versorgt werden kann, \nkommen wird. Im schlimmsten Fall wird sogar eine Triage durchzuführen sein. \n44 \n\n \n \n27\nDass ein umfangreiches Handeln des Staates vor diesem Hintergrund \nunumgänglich war, drängt sich daher geradezu auf.“ \nMithin ergibt sich auch bei einer Berücksichtigung der Hospitalisierungsrate, anders \nals der Antragsteller meint, keine andere Bewertung der Sachlage. Soweit er geltend \nmacht, dass auch die Mortalitätsrate heranzuziehen sei, erachtet dies der Senat als kein \nwesentlich maßgebliches Kriterium für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen \nder Rechtsverordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG. Entsprechend den statistischen Erhebungen des Robert-Koch-Instituts vergehen \nim Durchschnitt sechzehn Wochen zwischen dem Symptombeginn und dem Tod \n(siehe \nPunkt \n11. \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jses\nsionid=0F5F8320FDC45A572FB7BD1AC4DC8F21.internet102#doc13776792bodyT\next10). Mithin versterben statistisch betrachtet derzeit die Menschen, die sich Ende \nJuli 2020 infiziert haben. Zu diesem Zeitpunkt lag in Deutschland aber noch kein \nInfektionsgeschehen mit exponentiellem Wachstum vor. Da es die hohe Infektiosität \ndes Virus mit sich bringt, dass sich in kurzer Zeit sehr viele Menschen infizieren, \nscheint es offensichtlich verfehlt, auf Daten zurückzugreifen, deren statistische \nRelevanz sich erst nach sechzehn Wochen ablesen lässt. \n3.2 Auch die vorliegend angegriffene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung nach § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO als Bestandteil des soeben \nskizzierten Regelungskonzepts erweist sich vor diesem Hintergrund bei summarischer \nPrüfung als kein von vornherein ungeeignetes oder nicht erforderliches Mittel zur \nReduzierung weiterer Infektionsfälle. Insoweit hat der Senat in dem vorbezeichneten \nBeschluss auf Folgendes abgestellt: \n„Der Senat ist schon bisher davon ausgegangen, dass die Anordnung des Tragens \neiner Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum als weitere Schutzmaßnahme \nzur \nVermeidung \nvon \nÜbertragungen \ndes \nCoronavirus \nvoraussichtlich \nhöherrangigem Recht nicht widerspricht (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - \n3 B 143/20 -, juris). Dies steht im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung \nanderer Obergerichte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 - 13 MN 390/20 \n-, juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15. Oktober 2020 - 3 MR \n43/20 -, juris Rn. 31; OVG NW, Beschl. v. 24. September 2020, juris Rn. 7; \nBayVGH, Beschl. v. 8. September 2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 34). Hieran \nhält der Senat auch weiterhin fest. Es entspricht insbesondere nach wie vor dem \naktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und insbesondere den \n45 \n46 \n\n \n \n28\nEmpfehlungen des Robert-Koch-Instituts, dass Mund-Nasenbedeckungen zur \nVerringerung \ndes \nInfektionsrisikos \nDritter \ngeeignet \nsind \n(https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.ht\nml; vgl. die ausführliche Darstellung des NdsOVG, Beschl. v. 14. August 2020 - \n13 MN 300/20 -, juris Rn. 22). Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der \nAntragstellerin ziehen nicht die Befugnis des Verordnungsgebers in Zweifel, \ndiesen herrschenden wissenschaftlichen Meinungsstand seiner Regelung zugrunde \nzu legen. Von einer Eignung der Maßnahme geht der Senat insbesondere auch für \n§ 3 Abs. 1 Nr. 7 SächsCoronaSchVO aus, der das Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung auch in bestimmten Außenbereichen anordnet. Denn auch im \nFreien ist ein Kontakt zwischen Personen nicht frei von Infektionsrisiken, wenn \nzwischen \nihnen \nder \nMindestabstand \nunterschritten \nwird \n(vgl. \nhttps://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.ht\nml). Die Anordnung, in Bereichen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, in \ndenen dies erfahrungsgemäß vorkommt, kann deshalb ebenfalls einen Beitrag zur \nEindämmung des Infektionsgeschehens leisten.“ \nAnders als vom Antragsteller angenommen, entspricht es daher auch nicht dem \nwissenschaftlichen Konsens, dass eine Mund-Nasenbedeckung im Freien unnötig sei, \nda zumindest das Robert-Koch-Institut eine entsprechende Vorgehensweise empfiehlt. \nDie getroffenen Regelungen sind auch erforderlich, denn es existiert kein weniger \nbelastendes Mittel, das den Erfolg mit gleicher Sicherheit gewährleistet. Ein solches \nMittel ergibt sich in Bezug auf den Aufenthalt in Geschäften und Läden nicht bereits \naus der in § 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO angeordneten Beschränkung der in \nGeschäften zulässigen Personenanzahl, auch nicht in Verbindung mit dem \nAbstandsgebot des § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO. Denn die vorgenannten \nBestimmungen mögen zwar das Risiko einer Begegnung minimieren, aber schließen \ndieses nicht aus. Gerade in der Vorweihnachtszeit zeichnen sich viele Supermärkte \naufgrund der zusätzlich angebotenen Weihnachtsware als besonders eng aus, so dass \nsich absehbar der Mindestabstand nicht immer überall einhalten lassen können wird. \nZudem hat das Robert-Koch-Institut schon frühzeitig darauf hingewiesen \n(Epidemiologisches Bulletin vom 7. Mai 2020, S. 4 f., veröffentlicht unter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf;jse\nssionid=53A2A163686DEA2B224B0674D82F57E0.internet081?__blob=publicationF\nile), \nworan \ndieses \nauch \nnach \nwie \nvor \nfesthält \n(vgl. \nhttps://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html), \ndass „der Einsatz von MNB die zentralen Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst-\n)Isolation Erkrankter, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 m, \n47 \n48 \n\n \n \n29\ndie Hustenregeln und die Händehygiene zum Schutz vor Ansteckung, nicht ersetzen \nkann.“ Vor diesem Hintergrund mag auch die Einhaltung des Abstandsgebots die in \n§ 3 Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) SächsCoronaSchVO angeordnete Verpflichtung zum Tragen \neiner Mund-Nasenbedeckung nicht entfallen zu lassen. Denn auch in diesen \nEinrichtungen wird sich das Abstandsgebot in der Praxis nicht immer umsetzen lassen. \nDieses hängt nämlich auch immer von dem Verhalten anderer Menschen ab. Es muss \nimmer damit gerechnet werden, dass Menschen unnötig dicht an anderen Menschen \nvorbeigehen oder stehenbleiben, wogegen man sich auch mit Umsicht kaum \nvollständig schützen kann, so dass allein das (zusätzliche) Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung einen wirksameren Infektionsschutz bietet. \nAuch Schutzmaßnahmen gegenüber Risikogruppen stellen keine mildere, aber gleich \neffektive Vorgehensweise dar. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat hierzu in \nseinem Beschluss vom 3. Juli 2020 (- 3 EN 391/20 -, juris Rn. 85; vgl. auch OVG \nHamburg, Beschl. v. 21. Juli 2020 - 5 Bs 86/20 -, juris Rn. 34), dem aus Sicht des \nSenats nichts hinzuzufügen ist, zutreffend Folgendes ausgeführt: \n„Zum einen verfehlt dies die Intention der Verordnung eines sachlich begründeten \nallgemeinen \neffektiven \nAnsatzes \nzur \nInfektionsvermeidung \nin \nder \nGesamtbevölkerung. Der Antragsteller stellt dabei nicht in Rechnung, dass die \nEinschränkungen für den Einzelnen gerade auch den Schutz Dritter bezwecken. \nZum anderen bleibt ersichtlich der Begriff der Risikogruppe viel zu unbestimmt, \num hierauf zielgerichtete Maßnahmen ergreifen zu können. Zwar entspricht es \ndem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass ältere Personengruppen zu den \nRisikogruppen gehören (s. o. die aktuelle Risikoeinschätzung des Robert-Koch-\nInstituts), wobei exakte Altersangaben kaum möglich sind. Eine generelle \nFestlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe ist darüber hinaus jedoch nicht \nmöglich. Vielmehr erfordert dies eine individuelle Risikofaktoren-Bewertung im \nSinne \neiner \nmedizinischen \nBegutachtung \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen\n.html;jsessionid=053A24154DACFEE5FB943E93E6610690.internet121). \nUngeachtet dessen würden solche Maßnahmen gerade die Infektionsübertragung \nin der übrigen Bevölkerung mit der Gefahr der Infizierung gefährdeter Gruppen \nnicht verhindern. Zu deren Schutz vor Infektionen ist der Staat aber wegen seiner \ndurch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründeten Schutzpflicht grundsätzlich nicht nur \nberechtigt, sondern auch (anders als offenbar der Antragsteller meint) \nverfassungsrechtlich verpflichtet.“ \nDie getroffene Reglung ist auch nicht unangemessen und stellt auch keinen Verstoß \ngegen das Übermaßverbot dar. Insoweit hat der Senat in dem vorbezeichneten \nBeschluss Folgendes ausgeführt, worauf er nunmehr Bezug nimmt: \n49 \n50 \n\n \n \n30\n„Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung greift auch nicht \nunverhältnismäßig in Rechte der Antragstellerin ein. Hinreichend belastbare \nErkenntnisse dafür, dass das Tragen der Mund-Nasenbedeckung geeignet wäre, \nim Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG maßgebliche allgemeine \nGesundheitsgefahren hervorzurufen, bestehen derzeit nicht (vgl. OVG Schleswig-\nHolstein, Beschl. v. 28. August 2020 - 3 MR 37/20 -, juris Rn. 21; OVG NW, \nBeschl. v. 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris Rn. 89 f.); derartige \nGesundheitsgefahren hat der Senat daher bei seiner Abwägung nicht zu \nunterstellen. Soweit bei unsachgemäßem Gebrauch der Mund-Nasenbedeckung \nspezifische Infektionsrisiken befürchtet werden, hat es die Antragstellerin selbst in \nder Hand, die Anwendungshinweise zu beachten und so dahingehende Risiken zu \nminimieren \n(vgl. \nhierzu \nhttps://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/sch\nutzmasken.html). Nachvollziehbare Belege für die von ihr befürchteten, hierüber \nhinausgehenden Gesundheitsgefahren benennt sie mit ihrem Antragsvorbringen \nnicht. Nach alledem stellt sich das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auch nach \nder mit § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO erfolgten Ausweitung der Bereiche, für \ndie das Tragen angeordnet wird, weiterhin noch als eine relativ geringfügige und \nim Interesse der Verringerung von Infektionsrisiken insgesamt zumutbare \nBeeinträchtigung dar.“ \nSoweit der Antragsteller ergänzend darauf verweist, dass die angegriffenen Normen \nunverhältnismäßig seien, weil sie ein unangemessenes örtliches Ausmaß hätten, \nüberzeugt sein Verweis auf § 8 SächsCoronaSchVO nicht. Der Verordnungsgeber hat \nmit der in § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO getätigten Vorgabe, wo eine Mund-\nNasenbedeckung zu tragen ist, seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Dem \nAntragsteller kommt daher kein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des \nVerordnungsgebers zu. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Regelung in \nzeitlicher Hinsicht gegen das Übermaßverbot verstoße, ist er auch insoweit darauf zu \nverweisen, dass der Verordnungsgeber seinen Beurteilungsspielraum nicht in \noffensichtlicher Weise überschritten hat (vgl. VerfGH Saarland, Beschl. v. 28. August \n2020 - Lv 15/20 -, veröffentlicht unter: https://www.verfassungsgerichtshof-\nsaarland.de/frames/index.html). \nAuch das vom Antragsteller beklagte Fehlen einer Ausnahmeregelung vermag keine \nUnverhältnismäßigkeit der angegriffenen Normen zu begründen. Insoweit ist der \nAntragsteller zunächst auf die in § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO enthaltenen \nAusnahmebestimmungen zu verweisen. Eine Ausnahmevorschrift für Situationen mit \n„geringem Personenaufkommen“ erachtet der Senat aus Gründen der Bestimmtheit \nund Normenklarheit für nicht erforderlich. Auch ein an eine individuelle \n51 \n52 \n\n \n \n31\nErforderlichkeitsbewertung des Trägers einer Mund-Nasenbedeckung anknüpfende \nAusnahmevorschrift scheidet aus den vorgenannten Gesichtspunkten aus. \n4. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung gegen die Medizinprodukterichtlinie (ABl. L 117/1 vom 5. Mai 2017) und \ndamit gegen höherrangiges Recht verstoße, dringt er mit seinem Vortrag ebenfalls \nnicht durch. Die Bundesrepublik hat bereits nach dem Vortrag des Antragstellers die \nmaßgeblichen Richtlinienvorschriften durch das Medizinproduktegesetz umgesetzt. \nDass diese Umsetzung unzulänglich ist, was Voraussetzung für eine unmittelbare \nWirkung der Medizinprodukterichtlinie gegenüber dem Antragsteller ist (vgl. Art. 288 \nAbs. 3 AEUV), lässt sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht \nfeststellen. Zudem knüpft Art. 2 Nr. 1 Medizinprodukterichtlinie an eine medizinische \nZweckbestimmung durch den Hersteller an. Eine solche ist bei den sog. \nAlltagsmasken aber gerade nicht gegeben, so dass diese schon kein Medizinprodukt i. \nS. der Richtlinie darstellen. \n5. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs \ndargestellten Maßstäben zulasten des Antragstellers aus. Der Antragsteller wird zwar \nin seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit \nbeeinträchtigt, aber seine grundrechtliche Beschwer ist gering (VerfGH Saarland a. a. \nO.). Gemessen am üblichen Tagesablauf ist die Verpflichtung zum Tragen einer \nMund-Nasenbedeckung zeitlich immer noch eng begrenzt. Der Aufwand zur \nPflichterfüllung \nist \nzudem \ngering \nund \nführt \nnicht \nzu \ngesundheitlichen \nBeeinträchtigungen des Antragstellers. Zudem ist mit dem Tragen einer Maske in \nPandemiezeiten auch kein Stigma verbunden oder erkennbar, dass dies eine Form der \nUnterwürfigkeit darstellen würde, so das der Eingriff in sein durch Art. 1 Abs. 1 i. V. \nm. Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht ebenfalls gering \nausfällt. Auf der anderen Seite leistet das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung einen \nwichtigen Beitrag zum Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von \nMenschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen \nInfektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind, was es rechtfertigt, die Interessen des \n53 \n54 \n55 \n\n \n \n32\nAntragstellers zurücktreten zu lassen. Wie ausgeführt ist der vom Antragsteller \nbefürwortete Selbstschutz keine praktikable Handlungsalternative verglichen mit dem \nSchutz für die Bevölkerung, der durch eine Weitergeltung der angegriffenen Normen \nerreicht werden kann. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die vom Antragsteller \nangegriffenen Bestimmungen bereits mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft \ntreten (§ 11 Abs. 2 SächsCoronaSchVO), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts für \ndas Eilverfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht ist. Zudem bezieht der Auffangstreitwert \nbereits das Fehlen eines wirtschaftlich geprägten Interesses mit ein. \n \n \n56 \n\n \n \n33\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nHelmert \n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-17/3-b-351-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-17/3-b-351-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487559","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.548878+00:00"}}