{"status":"available","doknr":"OLD487558","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-17","aktenzeichen":"3 B 363/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 363/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n \n2. der \n \n3. der \n \n \n- Antragstellerinnen - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \n \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner – \n \n\n \n \n2\nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 17. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Antragstellerinnen begehren mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 teilweise vorläufig \naußer Vollzug zu setzen, soweit danach Fitnessstudios nicht betrieben werden dürfen. \nDie Antragstellerinnen betreiben im Freistaat Sachsen Fitnessstudios. \nDer Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Sächsischen Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 32/2020, S. 557 ff.) bekanntgemachte Säch-\nsische Corona-Schutz-Verordnung erlassen, die mit Wirkung zum 13. November 2020 \ndurch eine am 10. November 2020 erlassene und am 12. November 2020 im Sächsi-\nschen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 33/2020, S. 574 ff.) bekanntge-\n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nmachte Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung abgelöst wurde. Bei-\nde Verordnungen haben - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger On-\nlineangebote von: \n… \n4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch \nnotwendiger Behandlungen dienen, \n… \n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Be-\ntreiber und Beschäftigte nicht erfasst.\" \nDie Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 5. November 2020 beim Sächsischen \nOberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO \nnachgesucht. Zur Begründung ihres Rechtschutzbegehrens tragen sie zusammenge-\nfasst vor: Es bestünden schon Bedenken hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage, auf \nder die Schließung der Fitnessstudios beruhe. § 32 IfSchG erwähne keine Einschrän-\nkungen des Grundrechts auf freie Berufsausübung. Die Antragstellerinnen zählten \nauch nicht zum in § 28 IfSG genannten Adressatenkreis von Maßnahmen. Die Antrag-\nstellerin zu 1 biete Rehabilitationssport, sekundäre Rückenkurse (nach § 43 SGB V) \nund primäre Gesundheitskurse für Krankenkassen an. Die Antragstellerin zu 2 biete \nPräventionskurse an. Auch die Antragstellerin zu 3 biete Kurse an, die medizinisch ve-\nrifiziert seien. Darunter fielen Rehabilitationssport und nach § 20 SGB V qualitätsge-\nsicherte Krankenkassenkurse, die für eine Vielzahl der Kunden wichtig seien, um be-\nschwerdefrei durch den Alltag zu kommen. Es sei unklar, ob dies zu „medizinisch \nnotwendigen Behandlungen“ zähle. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass nun eine \nandere Situation als im März 2020 bestehe und eine Vielzahl der Maßnahmen erfor-\nderlich und angemessen sei. Jedoch liege der R-Faktor derzeit bei circa 0,90; eine ex-\nponentielle Verbreitung werde somit eingedämmt. Inwieweit dies die aktuelle kom-\nplette Schließung eines überwiegenden Teils von Einrichtungen des öffentlichen, ge-\nsellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und privaten Lebens vollumfänglich als \nangemessen erscheinen lasse, sei fraglich. Der Eingriff in die Rechte der Antragstelle-\n4 \n\n \n \n4\nrinnen sei unverhältnismäßig. Eine auf den Einzelfall bezogene Rechtfertigung für die \nSchließung bestehe nicht. Eine gemeinsame Linie sei nicht erkennbar. Aus der Schlie-\nßung resultierten massive wirtschaftliche Einbußen, nachdem die Fitnessstudios be-\nreits seit März 2020 mit Umsatzeinbußen durch Schließungen konfrontiert gewesen \nseien. Die in Aussicht gestellte Novemberhilfe, deren Details noch nicht absehbar sei-\nen, könne erst Ende November beantragt werden. Auch sei völlig offen, ob die Ver-\nordnung tatsächlich zum 30. November 2020 außer Kraft trete. Es sei keine hinrei-\nchende Faktenlage erkennbar, die als Grundlage für diese massiven Grundrechtsein-\ngriffe herangezogen werde. Der Wert von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner, der \nals Schwellenwert festgesetzt worden sei, begegne großen Bedenken. Es sei nicht er-\nsichtlich, woraus sich dieser Grenzwert ergebe. Auch könne nicht verlässlich festge-\nstellt werden, inwieweit er überschritten werde, da Testungen nur punktuell erfolgten \nund auch zu falsch positiven Ergebnissen führten. Völlig unerheblich scheine es für \nden Gesetzgeber zu sein, in welchen Gebieten sich die überwiegende Zahl der Men-\nschen anstecke. Die überwiegenden Infektionen fänden im privaten Rahmen statt. In \nFitnessstudios sei es bisher nicht zu einem feststellbaren Infektionsgeschehen gekom-\nmen. Dies gelte erst recht, nachdem die Antragstellerinnen - mit viel Geld - nach der \nersten Betriebsuntersagung infolge der Corona-Pandemie verschiedenste Maßnahmen \nergriffen hätten, um Infektionsschutz und Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten. \nAnstatt das Leben aller Menschen massiv einzuschränken, sei es geboten, die Gesund-\nheitsbehörden massiv aufzustocken, um so den Infektionsketten besser nachkommen \nzu können. Darüber hinaus sei der Schutz von Risikogruppen mit weniger Eingriffen \nverbunden als die pauschale Verletzung der Rechte aller. Auch sei nicht dargelegt, \nwieso zum Beispiel ein Physiotherapeut weiterhin seinen Beruf ausüben dürfe, ein in \nähnlicher Weise tätiger Fitness-Trainer jedoch nicht. Die Rechtsverordnung sei auch \ndahingehend unverhältnismäßig, als dass für zukünftige Phasen der Corona-Pandemie \nkeinerlei Ermessen und auch keine Abwägung mehr möglich sei. Das Schließen von \nEinrichtungen sei die größtmögliche Einschränkung. Eine noch größere Einschrän-\nkung sei nicht denkbar. Mithin müsse die zur Begründung herangezogene Situation für \ndiesen harten Eingriff auf einer Skala spiegelbildlich ein ähnliches Niveau erreichen. \n \n \n\n \n \n5\nSie beantragen sinngemäß, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO \nvom 10. November 2020 bis zu einer Entscheidung über ihren Normenkon-\ntrollantrag vom 5. November 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag entgegen. Zur Begründung verweist er zusammengefasst darauf, \ndass die Ansteckungszahlen ab Ende der Sommerferienzeit gestiegen seien - zuletzt \nexponentiell - und dem auch durch verstärkt verfügte punktuelle Einschränkungen \nnicht habe erfolgreich begegnet werden können. Die Quellen der Neuinfektionen seien \nkaum noch erkennbar. Das Konzept der Kontaktnachverfolgung Infizierter könne so \nnicht mehr verwirklicht werden. Es ergebe sich die Gefahr, dass bei weiterer entspre-\nchender Infektionsverbreitung sehr schnell eine Überlastung des - vor allem stationär-\nintensivmedizinisch - Gesundheitswesens eintreten würde. Die Verordnung erweise \nsich danach als rechtmäßig. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot, dass \nwesentliche Entscheidungen, zumal im Bereich der Grundrechte, vom parlamentari-\nschen Gesetzgeber selbst zu treffen sind, liege nicht vor. Die in Rede stehenden Be-\nschränkungen stellten sich unzweifelhaft als der Struktur nach in der gegebenen Pan-\ndemielage zulässige Maßnahmen dar. Alles andere werde der verfassungsrechtlichen \nVerpflichtung, Leben und körperliche Unversehrtheit der sich im Staatsgebiet aufhal-\ntenden Personen nach besten Kräften zu schützen, nicht gerecht. Diskussionsfähig \nkönne allenfalls sein, wann genau diese Maßnahmen ergriffen werden dürften; dies zu \nregeln sei jedoch nicht Sache des Parlamentsgesetzgebers. In der gegebenen Situation \nkönne im Übrigen nur noch eine übergreifende und globale Maßnahmenbündelung, \nwie sie nunmehr in der angegriffenen Verordnung erfolgt sei, die Perspektive eröffnen, \ndas derzeit in Gang befindliche exponentielle Ansteigen der Infektionszahlen mit allen \nseinen Auswirkungen noch zu stoppen. Es könne daher nicht darum gehen, die landes-\nrechtlich verfügten Maßnahmen isoliert daraufhin zu untersuchen, ob gerade die je-\nweils konkret betroffene Art von Einrichtungen, Veranstaltungen oder Verhaltenswei-\nsen, die nunmehr für vier Wochen weithin oder sogar vollständig unterbunden wird, in \nder jüngsten Vergangenheit nach vorliegenden Erkenntnissen in sich eine besonders \nrelevante Infektionsquelle dargestellt habe. Vielmehr müssten Personenbegegnungen \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n6\nsoweit wie irgend möglich auf das absolut erforderliche Minimum reduziert werden, \num die nunmehr eingetroffene zweite Welle der Pandemie zu brechen. Lediglich die \nunverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, einerseits zur Beschaffung der zur Lebens-\nführung erforderlichen Gegenstände und Dienstleistungen, andererseits zur Aufrecht-\nerhaltung der beruflichen Tätigkeiten und der Offenhaltung der Schulen und Kinderta-\ngeseinrichtungen sowie des engsten familiären Lebens, sollten in den nächsten vier \nWochen noch möglich sein. Das Kriterium der rechtlichen Überprüfung könne bei \ndem Stand der Pandemie nicht (mehr) lauten, inwieweit tatsächlich eine Kausalität ei-\nner bestimmten Art von Einrichtung, Veranstaltung oder Verhaltensweise für eine In-\nfektionsverbreitung gegeben ist, sondern nur umgekehrt, inwiefern eine solche Kausa-\nlität in einem bestimmten konkreten Zusammenhang eindeutig zu verneinen ist. Eine \nsolche Verneinung der Kausalität könne für Fitnessstudios nicht erfolgen. Es gehe in \nder nunmehr nachhaltig verschärften Pandemielage nicht mehr nur darum, Anste-\nckungsgefahren in den konkreten Einrichtungen zu verhüten, sondern auch darum, \ndass sich möglichst wenige Personen noch auf den öffentlichen Straßen mit den ent-\nsprechenden Ansteckungsgefahren bewegten, soweit letzteres nicht von besonderer \nWichtigkeit für die Fortführung des gesellschaftlichen und sozialen Lebens sei. Das \nErgreifen von Schutzmaßnahmen gegenüber Risikogruppen sei nicht in gleicher Weise \neffektiv. Derartige Schutzmaßnahmen würden im Übrigen bereits, etwa für den Be-\nsuch von Alten- und Pflegeheimen, getroffen. Ein vollständiger Ausschluss jeder Be-\nsuchsmöglichkeit widerstreite menschlichen Grundbedürfnissen und könne im Übri-\ngen seinerseits zu Gesundheitsschäden führen. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch zulässig. Ein Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch \nzu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig \n8 \n9 \n\n \n \n7\nist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und \ndie für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraus-\nsetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung bezog. \nDenn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung \nvon § 91 VwGO auf die neue, bezüglich der konkret beanstandeten Regelung gleich-\nlautende Nachfolgeregelung der seit dem 13. November 2020 geltenden Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, \n26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B \n187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen \nVerordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effekti-\nven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das \nVerfahren im Hinblick auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der aktuellen \nFassung fortzuführen. \nDie Antragstellerinnen sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie sind als Betreiber \nvon im Freistaat Sachsen ansässigen Fitnessstudios von den angeordneten Schließun-\ngen und Beschränkungen aufgrund § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO betroffen. \nDie angeordneten Schließungen und Beschränkungen lassen es möglich erscheinen, \ndass die Antragstellerinnen in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) ver-\nletzt sind. Auch ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gleichbehand-\nlungsgebot erscheint in Bezug auf die von den Beschränkungen oder der Schließungs-\nanordnung ausgenommenen Gewerbe möglich. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\nverfassungsgericht \nhierzu \nentwickelten \nGrundsätze \n(BVerfG, \nBeschl. \nv. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei-\ndungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollan-\ntrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussicht-\nlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene \nNorm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der ange-\ngriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten \nlässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffenen \nVorschriften im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten werden oder die \nErfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens jedenfalls offen sind, ohne dass die \nfür den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläu-\nfigen Interessen überwiegen. \n15 \n\n \n \n9\n1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, zur Veröfftl. bei \njuris vorgesehen) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG Folgendes judiziert, worauf Bezug ge-\nnommen wird: \n„Rechtsgrundlage der beanstandeten Schließung ist ausweislich der Präambel der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 § 32 Satz 1 i. V. \nm. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 \n(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer \n6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist (künf-\ntig: IfSG). \n \nDer Senat hat derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung noch \nkeine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannte Bestimmung \neine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellt und diese \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot \ndes Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (so auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober \n2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. No-\nvember 2020, a. a. O. Rn. 29 ff.). \n \nDas Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetzgeber \ndie für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentli-\nchen selbst trifft und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der \nExekutive überlässt. Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die \nVerwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders \nintensiv betreffen. Die Wesentlichkeitstheorie beantwortet daher nicht nur die \nFrage, ob eine bestimmte Materie nur gesetzlich geregelt werden kann. Sie ist \nvielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau die Regelungen im Einzelnen sein \nmüssen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für \nsich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste. \nGrundsätzlich können zwar Gesetze - wie das Infektionsschutzgesetz in dessen \n§ 32 IfSG -, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG zum Erlass von Rechtsverordnungen \nermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, jedoch müs-\nsen die wesentlichen Entscheidungen auch hier vom parlamentarischen Gesetzge-\nber selbst getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR \n1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 52 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April \n2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 18). \n \nDas Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei \nDelegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 Satz \n2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt \nwerden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung \ndes Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung \ndar. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des allgemeinen Geset-\nzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf ei-\nne parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine Ermächtigung darf daher nicht \nso unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fäl-\n16 \n\n \n \n10\nlen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und wel-\nchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben kön-\nnen (BVerfG, Beschl. v. 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. 26; Be-\nschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f.; Urt. v. 19. Septem-\nber 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April \n2020 a. a. O. Rn. 19). \n \nNach § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Vorausset-\nzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch \ndurch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein \nVerstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zu-\nständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, \ninsbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur \nVerhinderung und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \n \nDer Senat hat bisher die Ansicht vertreten, es spreche viel dafür, dass auch die im \nVerordnungswege angeordnete Schließung von Betrieben von der Generalklausel \nin § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt ist, wonach die zuständige Behörde die ‚not-\nwendigen Schutzmaßnahmen‘ zu treffen hat (vgl. beispielhaft SächsOVG, Beschl. \nv. 29. April 2020 a. a. O.). Dazu hat der Senat unter anderem in vorgenannter Ent-\nscheidung auf Folgendes verwiesen: \n \n‚Der Gesetzgeber hat neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregelten \nBefugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten unter anderem be-\nreits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach \nVeranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder \nverboten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftsein-\nrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass \nin Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten \nauch weitreichende - und damit auch die von der Antragstellerin angesprochenen \nwesentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen \nkönnen. Davon werden grundsätzlich auch Geschäftsschließungen als mögliche \nSchutzmaßnahmen erfasst. Denn Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr äh-\nneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünf-\nten insoweit, als sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einen \nbegrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Verbreitung einer \nvon Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen. Letztlich spricht da-\nfür auch, dass dem Verordnungsgeber und den Infektionsschutzbehörden im \nKampf gegen Infektionskrankheiten nach dem Willen des Gesetzgebers ein mög-\nlichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet werden sollte. \nDem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnah-\nmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, \nnicht im Vorfeld bestimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, \njuris Rn. 24; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 21; OVG NRW, \nBeschl. v. 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44; OVG Berlin Branden-\nburg, Be-schl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Be-\nschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34). Die Frage kann im Verfahren \n\n \n \n11\ndes vorläufigen Rechtsschutzes aber nicht abschließend beurteilt werden (so auch \nVGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 ff.).‘ \n \nDie vorstehenden Erwägungen sind auf das Anbieten körpernaher Dienstleistun-\ngen wie Kosmetik und Nagelpflege übertragbar, denn auch die entsprechenden \nStudios stehen grundsätzlich dem Publikumsverkehr offen und begründen damit \nebenso ein Risiko für die Verbreitung des von Mensch zu Mensch übertragen \nCoronavirus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. \na. O. Rn. 32 in Bezug auf Tattoo-Studios). \n \nNachdem im Frühjahr 2020 weitgehend einhellig in der obergerichtlichen Recht-\nsprechung davon ausgegangen wurde, dass die Voraussetzungen des Art. 80 GG \nzumindest nicht offensichtlich fehlten (BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 \nCS 20.611 -, juris Rn. 17; VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris \nRn. 37 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; \nThürOVG, Beschl. v. 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 36; OVG LSA, Be-\nschl. v. 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. 27. \nApril 2020 - 2 B 141/20 -, juris Rn. 21 ff.), wurde im juristischen Schrifttum \n(Volkmann, NJW 2020, 3153; Brocker, NVwZ 2020, S. 1485; Papier, DRiZ 2020, \n180, 183; Bäcker, https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe/) Kritik geübt. \nNunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof des Freistaats Bayern in seinem Be-\nschluss vom 29. Oktober 2020 (- 20 NE 20.2360 -, juris), vor dem Hintergrund, \ndass die in Rede stehenden Grundrechtseingriffe ‚ihrer Reichweite, ihrer Intensität \nund ihrer Dauer (nach) mittlerweile ohne Beispiel sein dürften‘ (a. a. O. Rn. 30) \n‚erhebliche Zweifel‘ angemeldet, ob diese noch mit den Anforderungen des Par-\nlamentsvorbehalts und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar sind. \n \nVor diesem Hintergrund haben am 3. November 2020 die im Deutschen Bundes-\ntag vertretenen Regierungsfraktionen von ihrem Gesetzesinitiativrecht nach \nArt. 76 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht und den Entwurf eines Dritten Gesetzes \nzum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite (BT-Dr. 19/23944) vorgelegt. Der Gesetzentwurf ist am 6. November 2020 \nin erster Lesung vom Deutschen Bundestag beraten worden. Der rechtspolitische \nSprecher der SPD-Bundestagsfraktion hatte sich gegenüber der dpa zuvor dahin-\ngehend geäußert, dass das Gesetzgebungsverfahren zügig durchgeführt und noch \nim November 2020 abgeschlossen werden soll (vgl. https://www.zeit.de, ‚SPD-\nFaktion will klaren Rechtsrahmen für Corona-Maßnahmen‘, Beitrag vom 1. No-\nvember 2020, 12:59 Uhr). \n \nDer Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung eines neuen § 28a IfSG \nvor, in dem § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergänzende besondere Schutzmaßnahmen zur \nBekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgelistet werden. Dabei werden im \nEntwurf des § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG auch Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen \noder die Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auf-\nlagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel als notwendige Schutzmaß-\nnahme genannt. Der Begründung dieses Gesetzentwurfs lässt sich auch entneh-\nmen, dass zumindest die regierungstragenden Fraktionen des Deutschen Bundes-\ntags davon ausgehen, dass die bisher im Bundesgebiet ergriffenen Maßnahmen \nzur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie sowohl vom Parlamentsvorbehalt \ngedeckt waren als auch dem Bestimmtheitsgebot entsprachen. So heißt es nämlich \n\n \n \n12\nin der Begründung zur Einführung des § 28a IfSG: ‚Durch Absatz 1 werden die \nRegelbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-\nPandemie klarstellend erweitert und der Systematik des § 5 folgend an die Fest-\nstellung einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag \ngebunden‘ (BT-Drs. 19/23944, S. 27). Dafür, dass es der Gesetzgeber offenbar \nnunmehr nur geboten hält, aus Gründen der Klarstellung tätig zu werden, spricht \nauch, dass er in den vergangenen Monaten trotz der sogar vorgenommenen Über-\narbeitung des Infektionsschutzgesetzes und der bereits im Frühjahr 2020 durch die \nLänder ergriffenen grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen davon Abstand ge-\nnommen hatte, die in § 28 Abs. 1 IfSG vorgesehenen Maßnahmen zu konkretisie-\nren. Die Normbewertung durch den Gesetzgeber mag zwar keinen Verstoß gegen \nArt. 80 Abs. 1 GG ausschließen, ist aber ein nicht zu vernachlässigendes Indiz bei \nder Frage, ob die auch von ihm zur Kenntnis genommene Ausfüllung seiner Ver-\nordnungsermächtigung durch die Länder noch seinem gesetzgeberischen Willen \nentspricht. Insofern kann das nun angestrengte Gesetzgebungsverfahren vor dem \nHintergrund der in Rechtsprechung und Literatur angemeldeten Zweifel nur da-\nhingehend verstanden werden, dass durch den Gesetzgeber angesichts der enor-\nmen Tragweite der Außervollzugsetzung von Schutzmaßnahmen aufgrund einer \netwa nicht hinreichenden Rechtsgrundlage der sicherste Weg beschritten werden \nsoll. \n \nVor diesem Hintergrund sieht der Senat derzeit keine Veranlassung, von seiner \nbisher vertretenen Ansicht abzurücken. Maßgeblich ist insoweit aber auch der \nzeitlich \nbeschränkte \nGültigkeitszeitraum \nder \nSächsischen-Corona-Schutz-\nVerordnung von nur einem Monat. Sollten sich dieser vergleichbare oder darüber \nhinausgehende Grundrechtseingriffe anschließen, wofür angesichts des aktuellen \nInfektionssituation im Freistaat Sachsen einiges spricht, wird der Senat jedoch neu \nzu bewerten haben, ob das Zeitmoment eine andere Bewertung erfordert. \n \nDass Art. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Aufzählung \nvon Grundrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG \neingeschränkt werden, keine Erwähnung findet, führt nicht zu einem Verstoß ge-\ngen das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit ein durch das Grundge-\nsetz garantiertes Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einge-\nschränkt werden kann, muss das Gesetz danach das Grundrecht unter Angabe des \nArtikels nennen. Das Zitiergebot findet nur Anwendung auf Grundrechte, die auf-\ngrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dür-\nfen, und auf Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst \nangelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Auf das Grundrecht der Berufsfreiheit \n(Art. 12 Abs. 1 GG) findet Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG daher keine Anwendung \n(BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -, juris Rn. 25 ff; \nSächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 22; Remmert, in: Maunz/Dürig, \nGrundgesetz-Kommentar, Stand: 89. EL Oktober 2019, Art. 19 GG Rn. 54 m. w. \nN.). \n(…) Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung bestehen nicht. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 \nAbs. 1 Satz 3 SächsVerf wurde ausweislich ihrer Präambel gewahrt. Sie wurde \nordnungsgemäß im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.“ \n\n \n \n13\n2. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich auch mit überwiegender Wahrschein-\nlichkeit als materiell rechtmäßig und sind daher nicht geeignet, die Antragstellerinnen \nin ihren Rechten zu verletzten. \n2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Rechtsverordnungsermächtigung (§ 32 \nSatz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) hat der Senat in dem vorbezeichneten Be-\nschluss auf Folgendes abgestellt: \n„Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzun-\ngen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragba-\nrer Krankheiten erlassen. \n \n(…) Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt (vgl. dazu aus-\nführlich auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. \n41 ff.). \n \nWerden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausschei-\nder festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig \noder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 \nIfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung über-\ntragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflich-\nten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedin-\ngungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder \nnur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. \n \n(…) Beim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome corona-\nvirus type 2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. 3 \nIfSG. \n \nDie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung manifestiert \nsich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei \n81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten \nsind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall Dys-\npnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im Vor-\ndergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lun-\ngenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher \nseltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebe-\nne Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schädi-\ngung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild \nim \nEinzelnen \nmit \nweiteren \nNachweisen: \nKluge/Janssens/Welte/Weber-\nCarstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie \nvon Patienten mit COVID-19, in: InFO Hämatologie + Onkologie 2020, S. 17, \nveröffentlicht unter: https://link.springer.com/article/ 10.1007/s15004-020-8072-x, \nStand: 20. April 2020 und Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur \nCoronavirus-Krankheit \n2019 \n[COVID-19], \nveröffentlicht \nunter: \n17 \n18 \n\n \n \n14\nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html\n, Stand: 30. Oktober 2020). \n \nObwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und \nauch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig \nsteigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Männer, \nRaucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit be-\nstimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzer-\nkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit \nchronischen Nieren- und Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zucker-\nkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem \n(z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder \ndurch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. \nCortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine spezi-\nfische Medikation ist derzeit nicht verfügbar. \n \nDie Erkrankung ist sehr infektiös. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis \nsechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu vierzehn Tagen. Der Anteil der \nInfizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu \n85 %. Der genaue Zeitraum, in dem Ansteckungsfähigkeit besteht, ist noch nicht \nklar definiert. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den \nSymptombeginn am größten ist, und, dass ein erheblicher Teil von Ansteckungen \nbereits vor dem Auftreten erster klinischer Symptome erfolgt. Der Hauptübertra-\ngungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Parti-\nkel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. So entstan-\ndene kleinere Aerosole können auch über längere Zeit in der Luft schweben und \nsich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit \neiner Exposition gegenüber infektiösen Partikeln im Umkreis von 1-2 m um eine \ninfizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder \nnicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung \ndurch Aerosole aber auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbeson-\ndere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele Aerosole ausstößt, sich \nlängere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen besonders tief oder \nhäufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist nicht auszuschließen (vgl. \nzum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-\nInstitut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. \na. O.). \n \n(…) Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdäch-\ntige oder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im \nSinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung der vom \nCoronavirus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung wurde \nam 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit sind derzeit \nmehr 50.200.000 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als \n1.254.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. \nWHO, Coronavirus disease [COVID-19] Pandemic, veröffentlicht unter: \nwww.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand: 10. Novem-\nber 2020). \n \n\n \n \n15\nNach Angabe des Robert-Koch-Instituts sind im Bundesgebiet derzeit ca. 246.000 \nMenschen infiziert. Mehr als 11.500 Menschen sind im Zusammenhang mit der \nErkrankung verstorben (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19], Stand: 10. November 2019, S. 1, veröffentlicht un-\nter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberic\nhte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). In Sachsen sind der-\nzeit rund 13.000 Menschen infiziert und 408 Menschen infolge der Erkrankung \nverstorben \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-\n4151.html, Stand: 11. November 2020). Dabei haben sich in den vergangenen sie-\nben Tagen 168 Menschen pro 100.000 Einwohner infiziert. In einigen Landkrei-\nsen Sachsens ist dieser Inzidenzwert jedoch deutlich höher. So beläuft er sich etwa \nim Landkreis Bautzen auf 321,3 Menschen pro 100.000 Einwohner. Damit liegt \nder Landkreis Bautzen bundesweit an dritter Stelle (Täglicher Lagebericht des \nRKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. a. O. S. 3, wobei das RKI \nlediglich von einer Inzidenz von 316,9 ausgeht). Derzeit befinden sich in Sachsen \n1.278 an COVID-19 erkrankte Menschen in stationärer Behandlung, von denen \n266 \nPersonen \neine \nintensivmedizinische \nBetreuung \nbenötigen \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html, \nStand: 5. November 2020). Noch am 20. Oktober befanden sich 314 Erkrankte in \nstationärer Behandlung und 45 von diesen wurden intensivmedizinisch betreut \n(https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-ticker-dienstag-zwanzigster-\nokto-ber100.html). \n \nIn seiner Risikobewertung vom 26. Oktober 2020 (https://www.rki.de/ \nDE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) geht das \nRobert-Koch-Institut davon aus, dass weltweit und in Deutschland eine sehr dy-\nnamische und ernst zu nehmende Situation vorliegt. Dabei sei bei einem zuneh-\nmenden Anteil der Fälle die Infektionsquelle unbekannt. Die Zahl der Patienten, \ndie auf einer Intensivstation behandelt werden müssten, habe sich in den letzten \nzwei Wochen mehr als verdoppelt. Es gäbe zudem nach wie vor keine zugelasse-\nnen Impfstoffe. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex und lang-\nwierig. Daher schätze es die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in \nDeutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Bei der \nüberwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlich-\nkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nehme mit zunehmendem \nAlter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Es könne aber auch ohne bekannte \nVorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedroh-\nlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläu-\nfen, seien derzeit noch nicht abschätzbar. \n \nIn Deutschland kommt der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine vorrangi-\nge Bedeutung zu. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur \nVorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und \nVerhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 \nNr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fach-\nkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Emp-\nfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung \nund Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie \ngemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und Gesell-\n\n \n \n16\nschaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat \nSachsen zur Verfügung. \n \n(…) Folge der Annahme der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist, \ndass die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind, was sich bereits \naus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt \n(BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; v. 12. Mai 2020 \n- 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). \nDie Behörde hat mithin die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit \nund solange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. Da-\nbei kommt den Behörden ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspiel-\nraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. \n29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch die Notwendigkeit der \nMaßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. \nNovember 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Wenn die Freiheits- \nund Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Rich-\ntung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass \nermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\nrichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser wider-\nstreitenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus \naufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Be-\nreich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 10). Dass auf Grundlage der Generalklausel des § 28 \nAbs. 1Satz 1 IfSG grundsätzlich auch Betriebsschließungen in Betracht kommen, \nwurde bereits ausgeführt (vgl. oben unter I.1). Die Entscheidung, im Sinne eines \nsog. ‚Lockdown light‘ nur bestimmte, mit einem besonderen Infektionsrisiko be-\nhaftete oder nicht priorisierte Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren \nund in anderen Bereichen von größerer Bedeutung für die Allgemeinheit wie etwa \nden Schulen, der Wirtschaft, der Religionsausübung oder der Ausübung des Ver-\nsammlungsrechts Kontakte unter besonderen Hygienevorkehrungen zu tolerieren, \nist vor dem Hintergrund des behördlichen Wertungsspielraums nicht grundsätzlich \nzu beanstanden. Zwar kann dieser Spielraum mit der Zeit - etwa wegen besonders \nschwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Er-\nkenntnis - geringer werden, aber der Verordnungsgeber trägt dem bereits dadurch \nRechnung, dass er die Maßnahme von vornherein auf einen Monat begrenzt hat, \num sodann anhand der dann aktuellen Erkenntnislage deren Notwendigkeit zu \nüberprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O.). \n \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 liegt die in \nder Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober \n2020 \nbeschlossene \nMaßnahmekonzeption \n(https://www.bundesregierung.de/resource/blob/ \n997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-\nbeschluss-corona-data.pdf?download=1) \nzugrunde \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/ amtliche-bekanntmachungen.html). Danach \nist es ‚zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage (…) erforder-\nlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insge-\nsamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wie-\nder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro \n100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.‘ Denn ‚ohne solche Beschränkun-\n\n \n \n17\ngen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweiger-\nlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems füh-\nren und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich an-\nsteigen.‘ Die Konzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch norma-\ntive Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss bzw. eine \ndeutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär \neingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, \nGastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in \nihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zuge-\nsagt. In einem zweiten Komplex werden die geforderten Schutzmaßnahmen und \nHygienekonzepte für die als gesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von \neiner Schließung ausgenommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertages-\nstätten oder Unternehmen angepasst und wird auch dort auf eine möglichst weit-\ngehende Vermeidung persönlicher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Kom-\nplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen \nund eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. Ein Kern der verab-\nschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung unter den \nBürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. Dies entspricht auch der ak-\ntuellen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts, welches dringend appelliert, dass \nsich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert, z.B. indem sie \nAbstands- und Hygieneregeln konsequent - auch im Freien - einhält. Menschenan-\nsammlungen - besonders in Innenräumen - sollen nach dem RKI möglichst ver-\nmieden werden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n[COVID-19], a. a. O. S. 2). Eine deutliche Kontaktreduzierung entspricht auch der \ngemeinsamen Empfehlung der Präsidentin der Deutschen Forschungsgemein-\nschaft und der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-\nGemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der \nNationalen \nAkademie \nder \nWissenschaften \nLeopoldina \n(https://www.leopoldina.org/uploads/ \ntx_leopublication/2020_Gemeinsame_Erklaerung_zur_Coronavirus-\nPandemie.pdf). \n \nVor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um \neine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und \nWirtschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollzieh-\nbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Der Senat ist sich \ndabei auch bewusst, dass auch andere Maßnahmen im Umgang mit der aktuellen \nPandemielage empfohlen werden. So empfehlen die Kassenärztliche Bundesver-\neinigung und die Virologen Prof. Hendrik Streeck und Prof. Jonas Schmidt-\nChanasit in ihrem gemeinsamen Positionspapier zur COVID-19-Pandemie vom 4. \nNovember \n2020 \n(veröffentlicht \nunter: \nhttps://www.kbv.de/media/sp/KBV-\nPositionspapier_Wissenschaft_Aerzteschaft _COVID-19.pdf) einen anderen Um-\ngang, als dieser nun mit dem sog. ‚Lockdown light‘ vollzogen wird. So sollten \netwa die Ressourcen auf den Schutz von Bevölkerungsgruppen, die ein hohes Ri-\nsiko für schwere Krankheitsverläufe hat, konzentriert werden. Laut Aussage der \nVirologin Sandra Ciesek gehören in Deutschland 26,4 % der Bevölkerung zur \nRisikogruppe (https://www.ndr.de/nachrichten /info/Corona-Podcast-Man-kann-\nnicht-alle-Risiko-Patienten-wegsperren, coronavirus-update 130.html). Andere \nSchätzungen gehen sogar davon aus, dass allein aufgrund ihres Alters dreißig \nbis vierzig Prozent der Bevölkerung zur Risikogruppe gehören \n\n \n \n18\n(https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117985/Spahn-sichert-Gesundheitswesen-\nvolle-Unterstuetzung-zu). Angesichts dieses Umfangs ist es aber zumindest nicht \nevident, dass über die bereits unternommenen Anstrengungen zum besonderen \nSchutz vulnerabler Gruppen hinaus ein rein risikogruppenbezogener Schutz mit \nAussicht auf Erfolg verfolgt werden könnte, und dass dieser für die Gesamtbevöl-\nkerung auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu bewerkstelligen wäre. \nIm Übrigen ist der Verordnungsgeber auch von Verfassungs wegen nicht darauf \nbeschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch \nBeschränkungen ihrer eigenen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der \nStaat Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger ge-\nfährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, \nwenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten \nüber längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen \nmüssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert \nwerden kann. Dem Verordnungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspiel-\nraum zu (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der \nhier nicht überschritten ist. \n \nDass die vorgenannte tatsächliche Bewertung der derzeitigen Pandemielage in der \nBundesrepublik und konkret im Freistaat Sachsen, die der Verordnung zugrunde \nliegt, den tatsächlichen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers verlässt, \nbehauptet die Antragstellerin zwar, legt dies aber nicht nachvollziehbar dar. Die \nvon ihr angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen zum Bestehen einer we-\nsentlich geringeren Gefährdungslage widersprechen nach dem oben Gesagten den \nErkenntnissen und Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer Wis-\nsenschaftler. Von jenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzungen \ndurfte sich der Verordnungsgeber aber nach eigener Prärogative angesichts der \nuneinheitlichen fachkundigen Bewertung vieler Aspekte der Pandemie bei seiner \nWürdigung der Lage leiten lassen. \n \nOb dem Verordnungsgeber Versäumnisse bei der Aufklärung der Verbreitungs-\nwege und Infektionsumfelder anzulasten sind, wie die Antragstellerin meint, ist \nfür die Entscheidung ohne Belang. Denn selbst wenn hiervon auszugehen wäre, \nwürde dies nicht zur Folge haben, dass infektionsschutzrechtliche Schutzmaß-\nnahmen auf der seit Pandemiebeginn nahezu unverändert dürftigen Erkenntnislage \ngar nicht mehr getroffen werden dürften und die Infektionsschutzbehörden gehal-\nten wären, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen (NdsOVG, Beschl. v. \n6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, Rn. 50 f. juris). Ein solches Normverständ-\nnis wäre mit dem grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nnicht vereinbar. \nEs entspricht auch überwiegender Meinung, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum Er-\nlass von Maßnahmen gegenüber sogenannten ‚Nichtstörern‘, wie es die Antrag-\nstellerin mit dem von ihr betriebenen Nagel- und Kosmetikstudio ist, anwendbar \nist (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris m. w. N.).“ \n2.2 Hiervon ausgehend gilt im Hinblick auf die gerügten Einschränkungen Folgendes: \n19 \n\n \n \n19\nIm Hinblick auf die Schließungen von Einrichtungen und Anlagen i. S. v. § 4 Abs. 1 \nNr. 4 SächsCoronaSchVO gilt grundsätzlich nichts anderes als für das Verbot von Be-\ntrieben im Bereich der körpernahen Leistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSch-\nVO). Der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. O.) dazu auf Fol-\ngendes hingewiesen: \n„Die in § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen sind \nnicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen. Die Maß-\nnahmen verfolgen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des \nVirus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu \nanderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes \nMinimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen \n(§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO). \n \nDie angeordneten Schließungen sind auch geeignet, Kontakte zwischen Menschen \nzu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-\nCoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesund-\nheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und \nschwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da dem Be-\nreich körpernaher Dienstleistungen gerade immanent ist, dass sich mindestens \nzwei Menschen für einen gewissen Zeitraum begegnen, handelt es sich bei der \nUntersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete \nAnordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem \nWeg zu dem Geschäft der Antragstellerin stattfinden können. \n \nDa kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die ange-\nordnete Schließung auch erforderlich. Hygienemaßnahmen wie die Mund-\nNasenbedeckung tragen zwar zu einer Reduzierung der Reichweite des Aerosol-\nausstoßes bei, verhindern diesen aber nicht grundsätzlich. Gerade bei längerem \nAufenthalt in geschlossenen Räumen kann es daher auch beim Tragen einer \nMund-Nasenbedeckung zu einer Infektion kommen. \n \nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, es sei nicht nachgewiesen, dass es in \nZusammenhang mit Kosmetik und Nagelpflege bisher zu einer Weiterverbreitung \ndes Virus gekommen sei, steht dies der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht ent-\ngegen. Es ist nämlich auch das Gegenteil nicht belegt, also, dass es nicht zu einer \nÜbertragung des Virus in Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten ge-\nkommen ist. Zuletzt konnten nämlich nur noch etwa ein Fünftel der insgesamt \ngemeldeten COVID-19 Fälle einem konkreten Ausbruchsgeschehen zugeordnet \nwerden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavisus-Krankheit-2019, a. a. O. \nS. 10). Auch der Infektionsumfang zeigt, dass das Virus die Bevölkerung mittler-\nweile so weit durchdrungen hat, als dass sich einzelne Treiber der Infektion noch \nin nennenswerten Umfang bestimmen lassen könnten. Zudem dienen die Betriebs-\nschließungen gerade auch der Verhinderung von Kontakten während des Aufsu-\nchens dieser Angebote, auf die Hygienemaßnahmen innerhalb der Geschäftsräume \nkeinen Einfluss haben. \n \n20 \n\n \n \n20\nDie angeordneten Schließungen sind aus epidemiologischen Gründen auch ver-\nhältnismäßig im engeren Sinne. \n \nDer Senat verkennt insoweit nicht, dass die angeordnete Schließung der betroffe-\nnen Dienstleistungsbetriebe in gravierender Form in die durch Art. 12 Abs. 1 GG \ngeschützte Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Gewerbetreibenden eingreift. \nIm Rahmen der Bewertung der Intensität dieses Eingriffs ist auch zu berücksichti-\ngen, dass diese Betriebe in der Regel bereits von den Maßnahmen des ersten \nLockdowns im Frühjahr 2020 betroffen gewesen sind, auch wenn staatliche Un-\nterstützungs- und Hilfsmaßnahmen dies abzumildern versuchten. \n \nIn die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei ei-\nnem ungehinderten Fortgang der Infektion das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ge-\nschützte Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dessen Schutz der \nStaat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Zwar stehen \naktuell noch genügend Krankenhaus- und Intensivbetten für die Behandlung von \nCovid-19-Erkrankten zur Verfügung, allerdings ist absehbar, dass bei einem un-\ngebremsten Fortgang der Pandemie binnen weniger Wochen die Kapazitätsgrenze \nerreicht sein wird. \n \nHierbei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Neuinfizierten erst mit ei-\nnem Zeitversatz von etwa vierzehn Tagen in die Krankenhäuser kommen und ggf. \neiner intensivmedizinischen Behandlung bedürfen. Daher ist die Erforderlichkeit \neinzelner Maßnahmen auch aus einer entsprechend prognostischen Perspektive zu \nbeurteilen. \n \nIn Sachsen sind derzeit ca. 1.700 Intensivbetten vorhanden (https://www. \nintensivregister.de/#/intensivregisterStand: 10. November 2020). Davon sind der-\nzeit noch etwa 400 Intensivbetten frei. Ausgehend davon, dass sich in Sachsen al-\nlein in den vergangenen zwei Wochen mindestens 7.085 Menschen (aktive Infek-\ntionen am 23. Oktober 2020: 4275 und am 6. November 2020: 11.360; vgl. Grafik \nunter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html) \nmit dem Coronavirus infiziert haben, werden prognostisch bereits etwa 141 weite-\nre Menschen in den nächsten Tagen ein Intensivbett benötigen, da der Anteil der \nintensivpflichtigen Patienten ca. 2 % der Gesamtinfizierten ausmacht \n(https://www.aerzteblatt. \nde/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-\nschwinden). Der Anteil an freien Intensivbetten wird damit prognostisch auf 259 \nBetten sinken. Damit dürfen sich statistisch gesehen dann aber nur noch 12.950 \nMenschen neu mit dem Virus infizieren, damit diese Bettenkapazität ausreicht. \nSelbst wenn der Infektionswert (7000 Infizierte in zwei Wochen) konstant bliebe, \nwürde diese Grenze bereits in den nächsten vierzehn Tagen erreicht, so dass - den \nZeitverzug bis zur Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung mit eingerechnet \n- nach spätestens vier Wochen damit zu rechnen ist, dass die Kapazitätsgrenze an \nIntensivbetten erreicht ist. Selbst wenn man trotz der Langwierigkeit der inten-\nsivmedizinischen Behandlung vieler an COVID-19 Erkrankten berücksichtigt, \ndass in dieser Zeit auch einige Patienten aus der Intensivpflichtigkeit entlassen \noder auch versterben werden, verdeutlichen diese Zahlen die Dramatik der Lage. \nAuch der Umstand, dass mittels des Intensivregisters i. S. eines Kleeblattprinzips \neine Umverteilung in weniger stark belastete Regionen ermöglicht wird, führt an-\ngesichts der Tatsache, dass die Infektionszahlen bundesweit rasant steigen nicht \n\n \n \n21\nzu einer anderen Bewertung der Sachlage. Auf der anderen Seite ist nämlich eben-\nso zu berücksichtigen, dass es bei einem derart umfangreichen Infektionsgesche-\nhen auch vermehrt zur Infizierung des klinischen Personals kommen wird, so \ndass zukünftig nicht mehr alle Bettenkapazitäten genutzt werden können, zu-\nmal die intensivmedizinische Betreuung der an COVID-19 erkrankten Patien-\nten \n \nbesonders \naufwendig \nist \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-\nschwinden). Daher rechtfertigt auch die zur Verfügung stehende Notfallreserve \nvon 698 Intensivbetten, die innerhalb von sieben Tagen aufstellbar wären \n(https://www.intensivregister.de/#/intensivregister, Stand: 10. November 2020) \nkeine grundlegend andere Bewertung der Lage. Es ist mithin absehbar, dass es bei \neinem Ausbleiben einer deutlichen Reduzierung der Infektionszahlen in sehr na-\nher Zukunft zu einem Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu nehmenden Ge-\nfahr, dass nicht mehr jeder Mensch optimal medizinisch versorgt werden kann, \nkommen wird. Im schlimmsten Fall wird sogar eine Triage durchzuführen sein. \nDass ein umfangreiches Handeln des Staates vor diesem Hintergrund unumgäng-\nlich war, drängt sich daher geradezu auf. \n \nDa nach wie vor weder eine Impfung noch durchgreifend wirksame Medikamente \nzur Behandlung der Erkrankten zur Verfügung stehen, kommt als Gegenmaßnah-\nme nur die Verhinderung von Infektionen in Betracht. Die Bewertung des Ver-\nordnungsgebers, dass dies unter den derzeitigen Bedingungen eines schnellen An-\nstiegs der Infektionszahlen mit hinreichender Verlässlichkeit und Effektivität vor \nallem dadurch möglich ist, dass die Menschen ihre Kontakte reduzieren, ist nicht \nzu beanstanden. Gleiches gilt für seine Einschätzung, angesichts der Dramatik der \nLage und der Notwendigkeit, die Infektionsfälle um ein Vielfaches zu reduzieren, \nkönnten dies nur umfangreiche Kontaktbeschränkungen sein, welche die Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung durch verschiedene Einzelmaßnahmen in Sum-\nme zu erreichen sucht. Da es sich mithin um ein Gesamtpaket an Maßnahmen \nhandelt, kommt es auch nicht darauf an, ob jede einzelne Maßnahme einen beson-\nders großen oder nur kleinen Beitrag zu leisten vermag. Im Grunde geht es bereits \num die Reduzierung jedes einzelnen Kontakts, der nicht unbedingt erforderlich ist. \nDaher sind nur solche Maßnahmen nicht erforderlich, mit denen von vornherein \nkeine Kontaktreduzierung erreicht werden kann. Das ist bei der Erbringung kör-\npernaher Dienstleistungen aber, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall. Vor diesem \nHintergrund mag es zwar zutreffen, dass die Antragstellerin Hygienestandards mit \neinem hohen Niveau verfolgt, aber auch diese vermögen aufgrund der äußerst \nleichten Übertragbarkeit des Virus keine Infektion in Zusammenhang mit ihren \nTätigkeiten völlig auszuschließen. \n \nUnabhängig von diesen, das Leben und die Gesundheit der Menschen in den Blick \nnehmenden Erwägungen durfte der Verordnungsgeber auch die wirtschaftlichen \nFolgen bedenken, die entstehen würden, wenn es nicht gelingt, die Zahl der Neu-\ninfizierten wieder in einen tolerablen Bereich zu drücken. Dann wäre nämlich - so \nwie in vielen anderen Ländern Europas - ein vollständiger Lockdown mit gravie-\nrenden Folgen im Bereich der Bildung und Wirtschaft unausweichlich. Es wäre \neine massive Schädigung der Volkswirtschaft zu erwarten. Aufgrund des dann zu \nerwartenden Arbeitsplatzverlusts vieler Menschen würde der Konsum einbrechen \nund eine Abwärtsspirale in Gang setzen. Zudem müssen einschränkende Maß-\n\n \n \n22\nnahmen umso länger angewandt werden, je später sie im Rahmen der Pande-\nmiebekämpfung ergriffen werden. \n \nDies vorausgeschickt stellt sich die angeordnete Schließung auch deswegen als \nverhältnismäßig im engeren Sinne dar, weil diese jetzt auf nur vier Wochen befris-\ntet wurde, und vor allem, weil für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche \nEntschädigungen für den Umsatzausfall angekündigt worden sind. Ausweislich \nNr. 11 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und \nRegierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 (a. a. O.) soll nämlich eine \naußerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes bei Unternehmen bis 50 Mitarbeite-\nrinnen und Mitarbeitern in Höhe von 75 vom Hundert des entsprechenden Umsat-\nzes des Vorjahresmonats oder des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im \nNovember 2019, bei größeren Unternehmen unter Berücksichtigung weiterer \nMaßgaben unbürokratisch ausgezahlt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass \nder vorgenannte Beschluss aus der hierzu erfolgten Ankündigung nicht umgesetzt \nwerden wird, hat die Antragstellerin nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht er-\nsichtlich. Zudem können Unterstützungsleistungen aus dem Programm der Bun-\ndesregierung \n‚Überbrückungshilfe \nII‘ \n(https://www.ueber \nbrueckungshilfeunternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html) in An-\nspruch genommen und bereits bei der Sächsischen Aufbaubank beantragt werden \n(https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sieben%C3%B6tigen-\nhilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-\naufzubauen/%C3%BCberbr%C3% \nBCckungshilfe-f%C3%BCr-kleine-und-mittelst%C3%A4ndische-\nunternehmen.jsp). Schließlich muss in Hinblick auf die finanziellen Einbußen \nauch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kunden voraussicht-\nlich ohnehin auf die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung verzich-\nten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (so auch OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 51). \n \nAuch der Einwand der Antragstellerin, ein milderes Mittel stelle die Schaffung \nweiterer Kapazitäten im Gesundheitswesen dar, stellt die Erforderlichkeit der Be-\ntriebsschließungen als Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung nicht in Frage. Die \nstaatlichen Ebenen haben tatsächlich erhebliche Anstrengungen unternommen, \ndas Gesundheitswesen und insbesondere die Krankenhäuser auf die für den Herbst \n2020 erwartete zweite Welle der Infektionen vorzubereiten, die Kapazitäten für \ndie Behandlung auszubauen und im Bedarfsfall eine effektive Verteilung der Pati-\nenten zu gewährleisten. Es steht nach dem oben Gesagten im Übrigen außer Zwei-\nfel, dass für den Fall, dass sich die im Oktober 2020 zu verzeichnende Ausbrei-\ntungsgeschwindigkeit der Pandemie in der Bundesrepublik und insbesondere im \nFreistaat Sachsen weiter über einen längeren Zeitraum ungebremst fortsetzen \nwürde, hinreichende sächliche und personelle Kapazitäten für die sich dann prog-\nnostisch ergebende notwendige Anzahl von Hospitalisierungen und intensiv-\nmedizinische Betreuungen selbst in einem leistungsfähigen Industrieland wie der \nBundesrepublik objektiv unter keinen Umständen in ausreichendem Maße ge-\nschaffen werden könnten. Soweit die Antragstellerin gleichwohl diesbezügliche \nVersäumnisse staatlicher Stellen sieht, würde dies nach dem oben Gesagten ange-\nsichts der grundrechtlichen Schutzpflichten für Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG im Übrigen ohnehin nicht dazu führen, dass der Verordnungsgeber \n\n \n \n23\nnunmehr auf Grundrechtseingriffe zur Eindämmung der Pandemie verzichten \nmüsste und den Dingen ihren Lauf zu lassen hätte. \n \n(…) Der Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSch-\nVO von der Schließung ausgenommen sind, stellt keine Verletzung des Gleichbe-\nhandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, \na. a. O. Rn. 52 ff.). Die unterschiedliche Behandlung beider Gewerbe - das Vor-\nliegen eines wesensgleichen Sachverhalts unterstellt - ist nämlich jedenfalls durch \nsachliche Gründe gerechtfertigt, die auch dem Ziel und Ausmaß einer Ungleich-\nbehandlung nach angemessen sind. \n \nEin sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der Friseurbe-\nsuch in aller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an die ältere \nBevölkerung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher Gebrechen nicht \nmehr selbständig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen und zu frisieren. \nUnabhängig davon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für alle Bevölke-\nrungsschichten unaufschiebbar, weil Haare wachsen und einer regelmäßigen Pfle-\nge bedürfen. Demgegenüber stellen weder Kosmetik noch Nagelpflege jenseits \nder von § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO nicht erfassten medizinisch not-\nwendigen Behandlungen einen unaufschiebbaren Bedarf dar, welcher regelmäßig \nnicht selbst bewältigt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des \nNormgebers, dass der Friseurbesuch Bestandteil der Grundversorgung der Bevöl-\nkerung ist, nicht zu beanstanden, und stellt einen ausreichenden sachlichen Grund \nfür die unterschiedliche Behandlung dar. Dass Friseure grundsätzlich auch weitere \nTätigkeiten wie das Färben von Haaren oder Haarverlängerungen anbieten, kann \nvor diesem Hintergrund dahin stehen. Es handelt sich dabei um über den regulären \nFriseurbesuch hinausgehende Zusatzleistungen, welche die Grundversorgungsre-\nlevanz im Übrigen nicht in Frage stellen. Es erscheint vor dem Hintergrund des \nGebots der Normenklarheit und Bestimmtheit auch nicht aus Gründen der Gleich-\nstellung erforderlich, dass der Verordnungsgeber für den Bereich der erlaubten \nDienstleistungen konkret vorgibt, welche Leistungen erbracht werden dürfen. Da-\nzu wäre nämlich regelmäßig ein vertiefter Einblick in die von den einzelnen Ge-\nwerben angebotenen Dienstleistungen erforderlich, was angesichts der Komplexi-\ntät der Normgebung nicht leistbar und auch nicht erforderlich erscheint. Zudem \nwürde es für den Bürger als Rechtsanwender auch zunehmend undurchsichtiger, \nwelche Leistungen im Einzelnen erlaubt sind. Dies gilt insbesondere auch in Hin-\nblick auf die beschränkte Gültigkeitsdauer der angeordneten Maßnahmen.“ \n \nDiese Überlegungen gelten auch für den Betrieb von Fitnessstudios. Denn diese Ein-\nrichtungen haben alle gemeinsam, dass sie nicht nur Ansammlungen von Menschen \nhervorrufen, sondern zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der \nEinrichtung schaffen, denen auch mit Hygienekonzepten nicht begegnet werden könn-\nte. Fitnessstudios gehören zudem insgesamt zu den Einrichtungen, für die es im Sinne \nder vorgenannten Ausführung keinen unaufschiebbaren Bedarf gibt. Diese Einrichtun-\ngen dienen nämlich der Freizeitgestaltung und dem Freizeitsport. Soweit die Antrag-\n21 \n\n \n \n24\nstellerinnen darauf hinweisen, dass gerade der Fitnessbereich der körperlichen Fitness \nund damit der Gesundheit des Einzelnen diene, ändert dies nichts an dem Umstand, \ndass es sich um eine Freizeitaktivität handelt, die zu vermehrten Kontakten führt, de-\nnen gerade entgegengewirkt werden soll. Die von den Antragstellerinnen angegriffene \nVorschrift enthält im Übrigen Regelungen, die auch solche Einrichtungen von der \nSchließung ausnehmen, soweit sie einen besonderen Bedarf decken. Dies gilt gemäß \n§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO namentlich für Fitnessstudios und ähnliche Ein-\nrichtungen, soweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen. Diese Aus-\nnahmeregelung lässt hinreichend klar erkennen, dass hierunter Therapien fallen, die \närztlich verordnet sind und darauf zielen, Krankheiten, Behinderungen und Verletzun-\ngen positiv zu beeinflussen; sie ist damit auch bestimmt genug gefasst. Die obigen \nFeststellungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sin-\nne gelten auch für die hier angegriffene Vorschrift, so dass hierauf verwiesen werden \nkann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und 3 R 223/20 -, \njuris, in Bezug auf Gaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. November 2020 -\n2 B320/20 und 2 B 327/20 -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe; OVG Saarland, \nBeschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris; und OVG Bremen, Beschl. v. \n9. November 2020 - 1 B 339/20 und 1 B 342/20, juris, jeweils in Bezug auf Fitness-\nstudios; OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, in Be-\nzug auf Gastronomiebetriebe und Beschl. v. 6. November 2020 - 13 B 1657/20 NE -, \njuris, in Bezug auf Freizeit und Amateursport, Fitnessstudios). \nInsbesondere ist auch die Wertung des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, dass \nes in der gegenwärtigen Lage einer rasanten Ausbreitung der Pandemie kein gegen-\nüber dem Regelungskonzept der erheblichen Kontaktminimierung gleich geeignetes \nund damit milderes Mittel darstellt, lediglich die Gesundheitsbehörden über das bereits \nErfolgte hinaus weiter massiv aufzustocken, um so die Infektionsketten besser nach-\nverfolgen zu können. Die Kontaktnachverfolgung stellt nur einen der Bausteine in der \nPandemiebekämpfung dar. Eine nachträgliche Ermittlung von Kontakten und die \nnachträgliche Unterbrechung hieraus resultierender, weiterer Infektionsketten ist hier-\nbei schon per se nicht in gleicher Weise geeignet, die Ausbreitung der Infektionen in \nder Bevölkerung zu verhindern, wie die originäre Verhinderung von Infektionen durch \neine Vermeidung von potentiell infektiösen Kontakten. Dies gilt umso mehr deshalb, \nweil die Effizienz der Kontaktnachverfolgung davon abhängig ist, dass die Betroffe-\n22 \n\n \n \n25\nnen aussagekräftige Angaben zu ihren Kontakten machen (können), was in der Ver-\ngangenheit \nnicht \nin \nhinreichendem \nMaß \nder \nFall \nwar \n(vgl. \netwa \nhttps://www.tagesschau.de/gesundheitsaemter-kontaktnachverfolgung-101.html). \nEs \ntritt hinzu, dass die Kontaktnachverfolgung nur auf Personen mit höherem und gerin-\ngerem \nInfektionsrisiko \nzielt \n(und \nzielen \nkann) \n(vgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Graf\nik_Kontakt_allg.pdf?__blob=publicationFile), nicht hingegen auf Kontakte mit einem \nsehr geringen Infektionsrisiko, zumal diese häufig flüchtig und persönlich unbekannt \nsind. Auch Kontakte mit einem sehr geringen Infektionsrisiko würden aber, wenn sich \ndie Bevölkerung weiterhin in dem gleichen hohen Maß mobil verhalten würde wie sie \nes vor den Appellen und Anordnungen zur Kontaktreduzierung getan hat, und Kontak-\nte nicht reduzieren würde, entsprechend der dann hohen Gesamtzahl dieser eingegan-\ngenen Kontakte und des hierfür verbleibenden Restrisikos in der Gesamtschau zu dem \nAnsteigen der Infektionszahlen beitragen. Wie ausgeführt, ist seit Beginn der Pande-\nmie für den Großteil aller bestätigten Infektionen das Infektionsumfeld völlig unbe-\nkannt (vgl. https://www.spektrum.de/news/wo-stecken-sich-bloss-alle-mit-covid-19-\nan/1785182). In einer Situation wie der derzeitigen, in der der massive exponentielle \nAnstieg der Infektionen eine schnelle und effektive Bremsung des Ausbreitungsge-\nschehens erfordert, kann der Verordnungsgeber deshalb auf bloße Maßnahmen der \nKontaktnachverfolgung, deren alleinige hinreichende Wirksamkeit evident zweifelhaft \nist und die sich im Sommer 2020 schon vor der starken Belastung der Gesundheitsäm-\nter nicht als hinreichend erwiesen haben, um den dann erfolgten Anstieg der Infektio-\nnen zu verhindern, nicht verwiesen werden. \nEs trifft ferner nicht zu, dass der Verordnungsgeber verpflichtet wäre, auf nach dem \noben Gesagten geeignete, erforderliche und im engerem Sinn verhältnismäßige Maß-\nnahmen zur Eindämmung der Pandemie zugunsten weniger einschneidender, aber \nnicht hinreichend wirksamer Maßnahmen zu verzichten, um sich für etwaige künftige \nVerschlechterungen der Pandemielage gewissermaßen im Sinne einer Spiegelbildlich-\nkeit noch eine Verschärfung der Maßnahmen offen halten zu können. Ein derartiges \nRechtsprinzip existiert nicht. Vielmehr ist es dem Verordnungsgeber, wie ausgeführt, \nunbenommen, bereits auf die im Oktober 2020 zu verzeichnende exponentielle Ent-\nwicklung des Infektionsgeschehens und die hieraus prognostisch folgenden Gefahren \nfür Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen mit weitreichenden Maßnahmen zur \n23 \n\n \n \n26\nPandemieeindämmung mittels Kontaktminimierung zu reagieren, um die Infektions-\nzahlen schnell und effektiv wieder auf ein tolerables Maß zu senken und so nicht erst \neine Situation entstehen zu lassen, die noch gravierendere oder jedenfalls zeitlich län-\ngerdauernde Maßnahmen erforderlich macht. \nAuch der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Gleichheitsverstoß liegt inso-\nweit nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem \nNormgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behan-\ndeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzie-\nrungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die \ndem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen \nsind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Gren-\nzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen In-\nhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unter-\nschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgesche-\nhens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - \n11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch \nkann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert \nwerden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nSoweit die Antragstellerinnen eine Ungleichbehandlung von Fitnessstudios mit Physi-\notherapieeinrichtungen rügen, liegen keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor, weil \nes sich bei Physiotherapien nicht um Angebote des Freizeitsports und der Freizeitge-\nstaltung, sondern um ärztlich verordnete, medizinisch notwendige Heilbehandlungen \nhandelt, für die dementsprechend ein herausgehobener Bedarf der dort Behandelten \nbesteht, den der Verordnungsgeber seiner Differenzierung zugrunde legen durfte. So-\nweit auch in Fitnessstudios oder ähnlichen Einrichtungen medizinisch notwendige Be-\n24 \n25 \n\n \n \n27\nhandlungen angeboten werden, sind diese im Übrigen, wie bereits ausgeführt, in glei-\ncher Weise vom Verbot der Öffnung ausgenommen. \nEine Ungleichbehandlung von Fitnessstudios folgt auch nicht aus dem von der An-\ntragstellerin genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. \nNovember 2020 (- 20 NE 20.2463 -, juris), der seiner Entscheidung die achte Bayri-\nsche Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zugrunde gelegt hat. Danach sei Indivi-\ndualsport grundsätzlich weiterhin zulässig. Anknüpfungspunkt ist vorliegend aber § 4 \nAbs. 1 Nr. 6 Satz 1 und 2 SächsCoronaSchVO, der Individualsport bereits nicht im \nZusammenhang mit Fitnessstudios (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO), die \nvielmehr geschlossen werden sollen, sondern im Zusammenhang mit der im Weiteren \nangeordneten Schließung von Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateur-\nsportbetriebs nennt. Danach ist Individualsport als Ausnahme allein, zu zweit oder mit \ndem eigenen Hausstand oder im Rahmen des Schulsports (auch) in Einrichtungen des \nFreizeit- und Amateursportbetriebs möglich (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronSch-\nVO). Es handelt sich insoweit bereits um keinen wesensgleichen Sachverhalt. Denn \nanders als bei Fitnessstudios findet der Sport nicht in einer gewerblichen Einrichtung \nsowie innerhalb eines von vorneherein konkret bestimmten Personenkreises (allein, zu \nzweit, mit dem eigenen Hausstand, Schulklasse) statt. \nWeitere Ausnahmen für Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs enthält \n§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronSchVO, der ein organisiertes Training für Indivi-\ndualsportarten sowie bei der Durchführung von Sportwettkämpfen in Individualsport-\narten ohne Publikum vorsieht. Diesen Ausnahmen liegt im Hinblick auf Fitnessstudios \naber voraussichtlich ebenfalls kein wesensgleicher Sachverhalt zugrunde. Der Begriff \ndes Trainings mit der Unterscheidung in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO \nzwischen der schlichten Ausübung von Individualsport und dem organisierten Trai-\nning zeigt ebenfalls, dass das organisierte Training im Sinne dieser Norm nicht ein \nbloßes organisierte Sporttreiben von Individualsport zum Zweck der Fitness und Ge-\nsunderhaltung meint, sondern ein planmäßiges Üben gerade mit dem Ziel der sportli-\nchen Leistungsentwicklung. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Verordnungsge-\nber das organisierte Training in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO normsys-\ntematisch in eine Reihe mit Sportwettkämpfen sowie mit Sportlerinnen und Sportlern \nstellt, für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein \n26 \n27 \n\n \n \n28\nEntgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, \noder die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und \nNachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader \ndes Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nach-\nwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen sind. Während für Kunden von Fitness-\nstudios aber die Möglichkeit, sich sportlich für die Erhaltung der körperlichen Fitness \nund Gesundheit zu betätigen, regelmäßig auch außerhalb des Fitnessstudios und ver-\ngleichbarer Einrichtungen - sei es durch Bewegung im Freien, sei es durch in der eige-\nnen Häuslichkeit ausführbare Übungen - in hinreichendem Maß besteht, können Ath-\nleten, die ein organisiertes Training in Anspruch nehmen, ihren Trainingsstand typi-\nscherweise nicht allein halten. Für sie ist deshalb davon auszugehen, dass eine Trai-\nningspause von einem Monat sie in ihrer sportlichen Leistungsentwicklung erheblich \nzurückzuwerfen droht. Es überschreitet voraussichtlich nicht den Regelungsspielraum \ndes Verordnungsgebers, dieses besondere Bedürfnis auch von Amateurathleten zum \nAnknüpfungspunkt für eine Differenzierung zu machen und in den nicht auf unmittel-\nbaren Körperkontakt ausgelegten Individualsportarten ein solches organisiertes Trai-\nning unter den dann gemäß § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hierfür geltenden Hygie-\nneregelungen zu erlauben. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Verordnungs-\ngebers, ein höheres gesellschaftliches Interesse an besonders relevanten Sportereignis-\nsen und Wettkämpfen zu bejahen und deshalb diese Sportwettkämpfe für Individual-\nsportarten nicht zu untersagen, sondern ohne Publikum nach Maßgabe der Vorgaben \ndes § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO für Hygieneregelungen zu gestatten. Der Verord-\nnungsgeber durfte insoweit in Rechnung stellen, dass breite gesellschaftliche Schich-\nten sportlichen Wettkämpfen ebenso wie einer erfolgreichen Wettkampfbeteiligung \nauch von Amateurathleten - auch jenseits der in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 Buchst. a und \nb SächsCoronaSchVO besonders geregelten Sportlerinnen und Sportler - besondere \nBedeutung beimessen. Denn der Verordnungsgeber kann die gesellschaftliche Akzep-\ntanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 \n- 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7). Dass diese Ausnahmeregelung in Randbereichen dazu \nführen kann, dass auch Sachverhalte, die der Nutzung eines Fitnessstudios ähneln, er-\nlaubt sind, während demgegenüber der Betrieb von Fitnessstudios untersagt ist, ist \nFolge des Typisierungsspielraums des Verordnungsgebers und begründet ebenfalls vo-\nraussichtlich keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch für den Bereich des er-\nlaubten organisierten Trainings in Individualsportarten erscheint es vor dem Hinter-\n\n \n \n29\ngrund des Gebots der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht aus Gründen der \nGleichstellung erforderlich, dass der Verordnungsgeber noch konkreter vorgibt, wel-\nche Angebote insoweit erbracht werden dürfen. Auch diesbezüglich wäre hierfür näm-\nlich ein vertiefter Einblick in die einzelnen Trainingskonstellationen erforderlich, was \nangesichts der Komplexität der Normgebung weder leistbar noch erforderlich sein \ndürfte und der Verständlichkeit der Regelung voraussichtlich erheblich abträglich wä-\nre. Auf die oben ausgeführten Erwägungen wird verwiesen. Jedenfalls erscheint es \ndem Senat nicht offensichtlich, dass insoweit ein Verstoß gegen das Gleichbehand-\nlungsgebot vorliegt. \n3. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben und dem aufgezeigten Gewicht der jeweils berührten Belange zu-\nlasten der Antragstellerinnen aus. Die von ihnen angegriffene Norm bewirkt zwar ei-\nnen gravierenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ande-\nrerseits währt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht nur kurz und wird das durch die In-\nhaber der geschlossenen Einrichtungen erbrachte Sonderopfer durch die angekündig-\nten Ausgleichszahlungen weitgehend kompensiert. Dies rechtfertigt es, die Interessen \nder Antragstellerinnen hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl \nvon Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infekti-\nonsgeschehens sehr stark gefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die von den Antragstel-\nlerinnen angegriffenen Bestimmungen bereits mit Ablauf des 30. November 2020 au-\nßer Kraft treten (§ 11 SächsCoronaSchVO), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts für \ndas Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Ver-\nwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht ist. \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n30\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n \n \n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-17/3-b-363-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-17/3-b-363-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487558","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.484622+00:00"}}