{"status":"available","doknr":"OLD487557","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-17","aktenzeichen":"3 B 362/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 362/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nProzessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 17. November 2020 \nbeschlossen: \n \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. \n \n \nGründe \nDie Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Säch-\nsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 vorläufig außer Vollzug \nzu setzen. \nDie Antragstellerin betreibt im Freistaat Sachsen ein Fitnessstudio. \nDer Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Sächsischen Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 32/2020, S. 557 ff.) bekanntgemachte Säch-\nsische Corona-Schutz-Verordnung erlassen, die mit Wirkung zum 13. November 2020 \ndurch eine am 10. November 2020 erlassene und am 12. November 2020 im Sächsi-\nschen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 33/2020, S. 574 ff.) bekanntge-\nmachte Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung abgelöst wurde. Die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 hat - soweit hier von \nInteresse - nachfolgenden Wortlaut: \n \n \n„§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger On-\nlineangebote von: \n1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schuli-\nschen oder akademischen Ausbildung dienen, \n2. Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen soweit es sich nicht um Re-\nhabilitationseinrichtungen handelt, \n3. Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen, \n4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch \nnotwendiger Behandlungen dienen, \n5. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen, \n6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Aus-\nnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand \nund des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisier-\nte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerin-\nnen und Sportler, \na) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung ge-\ngen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebens-\nunterhalts dient, oder \nb) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) \nund Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem \nSpitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die \nKader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen; \n7. Freizeit-, Vergnügungsparks, botanischen und zoologischen Gärten, Tier-\nparks, Angeboten von Freizeitaktivitäten,8.Volksfesten, Jahrmärkten, Weih-\nnachtsmärkten, \n9. Diskotheken, Tanzlustbarkeiten, \n10. Messen, Tagungen und Kongressen, \n11. Museen, Musikschulen, Volkshochschulen, Kinos, Theatern, Opernhäu-\nsern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und \nMusikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum, \n12. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von \nFachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen Lan-\ndes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek, \n13. Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ohne sozialpädagogische Betreu-\nung, Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung, \n14. Zirkussen, \n15. Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlun-\ngen, Prostitutionsfahrzeugen, \n16. touristischen Busreisen, \n17. Schulfahrten, \n18. Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus not-\nwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen, \n19. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, \n20. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. \nAusgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen \nund Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen; \n21. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme me-\ndizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, \n22. allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung \ndienen. \n\n \n \n4\n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Be-\ntreiber und Beschäftigte nicht erfasst.\" \nDie Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 5. November 2020 - eingegangen am 6. \nNovember 2020 - beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen \nRechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung ihres Recht-\nschutzbegehrens trägt sie zusammengefasst vor: Die streitgegenständlichen Regelun-\ngen verstießen gegen den Parlamentsvorbehalt des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Die \nRechtsverordnung sei daneben - zumindest im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsCoronaSchVO - rechtswidrig, da § 32 i. V. m. § 28 IfSG sowohl im Hinblick auf \nden Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG wie auch aufgrund der \nAusgestaltung als Generalklausel keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass die-\nser Normen im Wege der Rechtsverordnung darstellten. Darüber hinaus sei § 28 \nAbs. 1 IfSG nicht anwendbar. Die Vorschrift setze für das Treffen von Schutzmaß-\nnahmen voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder \nAusscheider in dem Fitnessstudio der Antragstellerin festgestellt worden seien. Dies \nsei aber nicht der Fall. Der Betrieb der Antragstellerin sei nicht eingestellt worden, \nweil dort Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider \nfestgestellt worden seien. Grundlage der Betriebsschließung seien auch keine regiona-\nlen Entwicklungen. Es sei hier deshalb allein der Anwendungsbereich des § 16 IfSG \neröffnet. Für diese Maßnahmen sei der Antragsgegner weder zuständig noch existiere \ndanach eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Ver-\nordnung. Für Maßnahmen nach § 16 IFSG eröffne § 65 IfSG Entschädigungsansprü-\nche. Durch die fehlerhafte Rechtsanwendung des § 28 IfSG werde die Antragstellerin \nauf Amtshaftungsansprüche reduziert. \nDie angeordnete Maßnahme sei weder geeignet, erforderlich noch verhältnismäßig (im \nengeren Sinne). Sie verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \nUrsache der erhöhten Infektionen sei nicht der Betrieb von Fitnessstudios. Die Hygie-\nneregeln würden dort eingehalten. Der Antragsgegner, der beweispflichtig sei, habe \nauch keine belastbaren Erkenntnisse zu einem von Fitnessstudios ausgehenden erhöh-\nten Infektionsrisiko benannt. Die Höhe der Infektionszahlen besitze dafür ebenso we-\nnig eine Aussagekraft wie der Inzidenzwert. \n4 \n5 \n\n \n \n5\nDer Gewerbebetrieb der Antragstellerin sei nicht anders zu behandeln als die unter \nAuflagen erlaubten Gottesdienste, Friseurbetriebe und Gewerbe des Einzelhandels. \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \nim Wege der einstweiligen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung - SächsCoronaSchVO) vom 10. November 2020 außer Vollzug zu \nsetzen, soweit diese den Betrieb von Fitnessstudios untersagt. \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nZur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 13. November 2020 aus, dass die \nRechtsverordnung rechtmäßig sei. Sie beachte die Verfassung. Sie verstoße weder ge-\ngen den Vorbehalt des Gesetzes noch den Parlamentsvorbehalt. Sie beachte das Zitier-\ngebot. \n \nDie angegriffene Bestimmung der Rechtsverordnung sei auch materiell rechtmäßig. \nZu berücksichtigen sei, dass es nicht mehr darum gehe, Maßnahmen isoliert daraufhin zu \nüberprüfen, ob gerade die konkret betroffene Art von Einrichtungen in der jüngsten Ver-\ngangenheit nach vorliegenden Erkenntnissen eine besonders relevante Infektionsquelle \ndargestellt habe. Aufgrund der aktuellen Lage könne nur noch eine übergreifende und glo-\nbale Maßnahmenbündelung, wie sie in der angegriffenen Verordnung - und darüber hin-\naus in der ganzen Bundesrepublik Deutschland sowie weithin auch im umgebenden Aus-\nland - erfolgt sei, die Möglichkeit eröffnen, das exponentielle Ansteigen der Infektions-\nzahlen mit allen seinen Auswirkungen zu stoppen. Es müsse deshalb grundsätzlich jede \nder von den Einschränkungen betroffenen Veranstaltungen, Einrichtungen, Verhaltens-\nweisen usw. derzeit als potentielle Auslöserin vermehrter interpersoneller Kontakte und \ndamit auch als Ansteckungs- und Erkrankungsgefahren behandelt werden. Dies gelte un-\nabhängig davon, inwieweit der einzelnen Einrichtung eine tatsächliche Kausalität nach-\ngewiesen werden könne. Es genüge die nicht auszuschließende Möglichkeit einer solchen \nKausalität. Jegliche der nunmehr unterbundenen Einrichtungen, Veranstaltungen und \nVerhaltensweisen sei sinngemäß als Zweckveranlasser der durch sie ausgelösten Per-\nsonenbegegnungen mit Ansteckungs- und Erkrankungsgefahren anzusehen. Derartige \nPersonenbegegnungen seien in der derzeit gegebenen Lage, soweit wie irgend mög-\n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nlich, auf das absolut erforderliche Minimum zu reduzieren. Die in den vergangenen \nWochen an die Bevölkerung gerichteten Appelle hätten nicht gereicht, um die expo-\nnentiell gestiegene Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. Es sei deshalb unvermeid-\nlich, überall dort, wo es nur irgendwie vertretbar sei, harte rechtsverbindliche Maß-\nnahmen zu ergreifen. Lediglich die unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, einer-\nseits zur Beschaffung der zur Lebensführung erforderlichen Gegenstände und Dienst-\nleistungen, andererseits zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten und der Of-\nfenhaltung der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie der engsten familiären \nLebensführung, sollten daher noch möglich sein. \n \nDie Gefahr einer Infizierung durch den Betrieb der Antragstellerin könne nicht ausge-\nschlossen werden. Zudem gehe es nach der Gesamtkonzeption der Maßnahmen nicht \nmehr nur darum, Ansteckungsgefahren in konkreten Einrichtungen zu verhüten, son-\ndern auch darum, dass sich möglichst wenige Personen noch auf den öffentlichen \nStraßen mit den entsprechenden Ansteckungsgefahren bewegten. Nur soweit es von \nbesonderer Wichtigkeit für die Fortführung des gesellschaftlichen und sozialen Lebens \nsei, sollen solche Bewegungen noch zulässig sein. Eine derartige besondere Wichtig-\nkeit könne dem Fitnessstudio der Antragstellerin, das Freizeitzwecken diene, im Ver-\ngleich mit Einzel- oder Großhandelsgeschäften nicht beigemessen werden. \n \nEs liege weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG \nvor. \n \nII. \n \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \n \nDer eingereichte Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \n \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7\nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier der Fall. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung bezog. \nDenn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung \nvon § 91 VwGO auf die neue, bezüglich der konkret beanstandeten Regelung im Kern \ngleichlautende Nachfolgeregelung der seit dem 2. November 2020 geltenden Sächsi-\nschen Corona-Schutz-Verordnung umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, \nVwGO, 25. Aufl. 2019, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 \nB 187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweili-\ngen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung ef-\nfektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, \ndas Verfahren im Hinblick auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der aktu-\nellen Fassung fortzuführen. \n \nDie Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie \ngeltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie ist als Betreiberin eines \nim Freistaat Sachsen ansässigen Fitnessstudios von der angeordneten Schließung auf-\ngrund von § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO betroffen. Die dort angeordnete \nSchließung für Fitnessstudios lässt es möglich erscheinen, dass die Antragstellerin in \nihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verletzt ist. Auch ein Verstoß ge-\ngen das in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gleichbehandlungsgebot erscheint in Bezug auf \ndas von der Schließungsanordnung ausgenommene Gewerbe möglich. \n \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet. \n \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Verordnung des An-\ntragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n8\nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der \nWortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungs-\ngericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 \nBvR 1290/85 -, juris Rn. 10, v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21 und \nv. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 4 f.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO \nheranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhän-\ngigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, \ndass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, \nist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. \nIst hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, \nwird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (wei-\ntere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung \nNachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, \nbetroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige \nRegelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragstel-\nler günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolg-\nsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn \neine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegen-\nüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige An-\nordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Nor-\nmenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweili-\ngen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei \ndeutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anord-\nnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist \n(SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. \n15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt \n§ 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm er-\nheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris \nRn. 3). \n \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird oder die Er-\n21 \n\n \n \n9\nfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens jedenfalls offen sind, ohne dass die \nfür den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläu-\nfigen Interessen überwiegen. \n1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, zur Veröfftl. bei \njuris vorgesehen) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG Folgendes judiziert, worauf Bezug ge-\nnommen wird: \n \n„Rechtsgrundlage der beanstandeten Schließung ist ausweislich der Präambel der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 § 32 Satz 1 i. V. \nm. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 \n(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer \n6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist (künf-\ntig: IfSG). \n \nDer Senat hat derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung noch \nkeine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannte Bestimmung \neine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellt und diese \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot \ndes Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (so auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober \n2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. No-\nvember 2020, a. a. O. Rn. 29 ff.). \n \nDas Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetzgeber \ndie für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentli-\nchen selbst trifft und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der \nExekutive überlässt. Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die \nVerwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders \nintensiv betreffen. Die Wesentlichkeitstheorie beantwortet daher nicht nur die \nFrage, ob eine bestimmte Materie nur gesetzlich geregelt werden kann. Sie ist \nvielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau die Regelungen im Einzelnen sein \nmüssen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für \nsich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste. \nGrundsätzlich können zwar Gesetze - wie das Infektionsschutzgesetz in dessen \n§ 32 IfSG -, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG zum Erlass von Rechtsverordnungen \nermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, jedoch müs-\nsen die wesentlichen Entscheidungen auch hier vom parlamentarischen Gesetzge-\nber selbst getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR \n1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 52 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April \n2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 18). \n \nDas Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei \nDelegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 Satz \n2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt \n22 \n\n \n \n10\nwerden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung \ndes Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung \ndar. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des allgemeinen Geset-\nzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf ei-\nne parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine Ermächtigung darf daher nicht \nso unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fäl-\nlen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und wel-\nchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben kön-\nnen (BVerfG, Beschl. v. 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. 26; Be-\nschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f.; Urt. v. 19. Septem-\nber 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April \n2020 a. a. O. Rn. 19). \n \nNach § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Vorausset-\nzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch \ndurch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein \nVerstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zu-\nständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, \ninsbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur \nVerhinderung und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \n \nDer Senat hat bisher die Ansicht vertreten, es spreche viel dafür, dass auch die im \nVerordnungswege angeordnete Schließung von Betrieben von der Generalklausel \nin § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt ist, wonach die zuständige Behörde die \nˌnotwendigen Schutzmaßnahmenˈ zu treffen hat (vgl. beispielhaft SächsOVG, Be-\nschl. v. 29. April 2020 a. a. O.). Dazu hat der Senat unter anderem in vorgenannter \nEntscheidung auf Folgendes verwiesen: \n \nˌDer Gesetzgeber hat neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregelten \nBefugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten unter anderem be-\nreits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach \nVeranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder \nverboten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtun-\ngen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Kon-\nkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch \nweitreichende - und damit auch die von der Antragstellerin angesprochenen we-\nsentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen kön-\nnen. Davon werden grundsätzlich auch Geschäftsschließungen als mögliche \nSchutzmaßnahmen erfasst. Denn Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr äh-\nneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünf-\nten insoweit, als sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einen \nbegrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Verbreitung einer \nvon Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen. Letztlich spricht da-\nfür auch, dass dem Verordnungsgeber und den Infektionsschutzbehörden im \nKampf gegen Infektionskrankheiten nach dem Willen des Gesetzgebers ein mög-\nlichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet werden sollte. \nDem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnah-\nmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, \n\n \n \n11\nnicht im Vorfeld bestimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, \njuris Rn. 24; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 21; OVG NRW, \nBeschl. v. 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44; OVG Berlin Branden-\nburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschl. \nv. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34). Die Frage kann im Verfahren des vor-\nläufigen Rechtsschutzes aber nicht abschließend beurteilt werden (so auch VGH \nBW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 ff.).ˈ \n \nDie vorstehenden Erwägungen sind auf das Anbieten körpernaher Dienstleistun-\ngen wie Kosmetik und Nagelpflege übertragbar, denn auch die entsprechenden \nStudios stehen grundsätzlich dem Publikumsverkehr offen und begründen damit \nebenso ein Risiko für die Verbreitung des von Mensch zu Mensch übertragen \nCoronavirus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. \na. O. Rn. 32 in Bezug auf Tattoo-Studios). \n \nNachdem im Frühjahr 2020 weitgehend einhellig in der obergerichtlichen Recht-\nsprechung davon ausgegangen wurde, dass die Voraussetzungen des Art. 80 GG \nzumindest nicht offensichtlich fehlten (BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 \nCS 20.611 -, juris Rn. 17; VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris \nRn. 37 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; \nThürOVG, Beschl. v. 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 36; OVG LSA, Be-\nschl. v. 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. 27. \nApril 2020 - 2 B 141/20 -, juris Rn. 21 ff.), wurde im juristischen Schrifttum \n(Volkmann, NJW 2020, 3153; Brocker, NVwZ 2020, S. 1485; Papier, DRiZ 2020, \n180, 183; Bäcker, https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe/) Kritik geübt. \nNunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof des Freistaats Bayern in seinem Be-\nschluss vom 29. Oktober 2020 (- 20 NE 20.2360 -, juris), vor dem Hintergrund, \ndass die in Rede stehenden Grundrechtseingriffe ˌihrer Reichweite, ihrer Intensität \nund ihrer Dauer (nach) mittlerweile ohne Beispiel sein dürftenˈ (a. a. O. Rn. 30) \nˌerhebliche Zweifelˈ angemeldet, ob diese noch mit den Anforderungen des Par-\nlamentsvorbehalts und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar sind. \n \nVor diesem Hintergrund haben am 3. November 2020 die im Deutschen Bundes-\ntag vertretenen Regierungsfraktionen von ihrem Gesetzesinitiativrecht nach \nArt. 76 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht und den Entwurf eines Dritten Gesetzes \nzum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite (BT-Dr. 19/23944) vorgelegt. Der Gesetzentwurf ist am 6. November 2020 \nin erster Lesung vom Deutschen Bundestag beraten worden. Der rechtspolitische \nSprecher der SPD-Bundestagsfraktion hatte sich gegenüber der dpa zuvor dahin-\ngehend geäußert, dass das Gesetzgebungsverfahren zügig durchgeführt und noch \nim November 2020 abgeschlossen werden soll (vgl. https://www.zeit.de, ˌSPD-\nFaktion will klaren Rechtsrahmen für Corona-Maßnahmenˈ, Beitrag vom 1. No-\nvember 2020, 12:59 Uhr). \n \nDer Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung eines neuen § 28a IfSG \nvor, in dem § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergänzende besondere Schutzmaßnahmen zur \nBekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgelistet werden. Dabei werden im \nEntwurf des § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG auch Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen \noder die Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auf-\nlagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel als notwendige Schutzmaß-\n\n \n \n12\nnahme genannt. Der Begründung dieses Gesetzentwurfs lässt sich auch entneh-\nmen, dass zumindest die regierungstragenden Fraktionen des Deutschen Bundes-\ntags davon ausgehen, dass die bisher im Bundesgebiet ergriffenen Maßnahmen \nzur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie sowohl vom Parlamentsvorbehalt \ngedeckt waren als auch dem Bestimmtheitsgebot entsprachen. So heißt es nämlich \nin der Begründung zur Einführung des § 28a IfSG: ˌDurch Absatz 1 werden die \nRegelbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-\nPandemie klarstellend erweitert und der Systematik des § 5 folgend an die Fest-\nstellung einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag \ngebundenˈ (BT-Drs. 19/23944, S. 27). Dafür, dass es der Gesetzgeber offenbar \nnunmehr nur geboten hält, aus Gründen der Klarstellung tätig zu werden, spricht \nauch, dass er in den vergangenen Monaten trotz der sogar vorgenommenen Über-\narbeitung des Infektionsschutzgesetzes und der bereits im Frühjahr 2020 durch die \nLänder ergriffenen grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen davon Abstand ge-\nnommen hatte, die in § 28 Abs. 1 IfSG vorgesehenen Maßnahmen zu konkretisie-\nren. Die Normbewertung durch den Gesetzgeber mag zwar keinen Verstoß gegen \nArt. 80 Abs. 1 GG ausschließen, ist aber ein nicht zu vernachlässigendes Indiz bei \nder Frage, ob die auch von ihm zur Kenntnis genommene Ausfüllung seiner Ver-\nordnungsermächtigung durch die Länder noch seinem gesetzgeberischen Willen \nentspricht. Insofern kann das nun angestrengte Gesetzgebungsverfahren vor dem \nHintergrund der in Rechtsprechung und Literatur angemeldeten Zweifel nur da-\nhingehend verstanden werden, dass durch den Gesetzgeber angesichts der enor-\nmen Tragweite der Außervollzugsetzung von Schutzmaßnahmen aufgrund einer \netwa nicht hinreichenden Rechtsgrundlage der sicherste Weg beschritten werden \nsoll. \n \nVor diesem Hintergrund sieht der Senat derzeit keine Veranlassung, von seiner \nbisher vertretenen Ansicht abzurücken. Maßgeblich ist insoweit aber auch der \nzeitlich \nbeschränkte \nGültigkeitszeitraum \nder \nSächsischen-Corona-Schutz-\nVerordnung von nur einem Monat. Sollten sich dieser vergleichbare oder darüber \nhinausgehende Grundrechtseingriffe anschließen, wofür angesichts des aktuellen \nInfektionssituation im Freistaat Sachsen einiges spricht, wird der Senat jedoch neu \nzu bewerten haben, ob das Zeitmoment eine andere Bewertung erfordert. \n \nDass Art. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Aufzählung \nvon Grundrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG \neingeschränkt werden, keine Erwähnung findet, führt nicht zu einem Verstoß ge-\ngen das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit ein durch das Grundge-\nsetz garantiertes Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einge-\nschränkt werden kann, muss das Gesetz danach das Grundrecht unter Angabe des \nArtikels nennen. Das Zitiergebot findet nur Anwendung auf Grundrechte, die auf-\ngrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dür-\nfen, und auf Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst \nangelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Auf das Grundrecht der Berufsfreiheit \n(Art. 12 Abs. 1 GG) findet Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG daher keine Anwendung \n(BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -, juris Rn. 25 ff; \nSächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 22; Remmert, in: Maunz/Dürig, \nGrundgesetz-Kommentar, Stand: 89. EL Oktober 2019, Art. 19 GG Rn. 54 m. w. \nN.). \n \n\n \n \n13\n2. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung bestehen nicht. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 \nAbs. 1 Satz 3 SächsVerf wurde ausweislich ihrer Präambel gewahrt. Sie wurde \nordnungsgemäß im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.“ \n \n2. Die angegriffene Regelung erweist sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch \nals materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren \nRechten zu verletzten. \n \n2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Rechtsverordnungsermächtigung (§ 32 \nSatz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) hat der Senat in dem vorbezeichneten Be-\nschluss auf Folgendes abgestellt: \n \n„Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzun-\ngen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragba-\nrer Krankheiten erlassen. \n \n(…) Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt (vgl. dazu aus-\nführlich auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. \n41 ff.). \n \nWerden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausschei-\nder festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig \noder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 \nIfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung über-\ntragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflich-\nten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedin-\ngungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder \nnur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. \n \na) Beim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome coronavi-\nrus type 2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. 3 IfSG. \n \nDie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung manifestiert \nsich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei \n81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten \nsind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall Dys-\npnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im Vor-\ndergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lun-\ngenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher \nseltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebe-\nne Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schädi-\ngung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild \nim \nEinzelnen \nmit \nweiteren \nNachweisen: \nKluge/Janssens/Welte/Weber-\n23 \n24 \n\n \n \n14\nCarstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie \nvon Patienten mit COVID-19, in: InFO Hämatologie + Onkologie 2020, S. 17, \nveröffentlicht unter: https://link.springer.com/article/10.1007/s15004-020-8072-x, \nStand: 20. April 2020 und Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief \nzur \nCoronavirus-Krankheit \n2019 \n[COVID-19], \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html\n, Stand: 30. Oktober 2020). \n \nObwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und \nauch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig \nsteigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Männer, \nRaucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit be-\nstimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzer-\nkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit \nchronischen Nieren- und Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zucker-\nkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem \n(z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder \ndurch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. \nCortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine spezi-\nfische Medikation ist derzeit nicht verfügbar. \n \nDie Erkrankung ist sehr infektiös. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis \nsechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu vierzehn Tagen. Der Anteil der \nInfizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu \n85 %. Der genaue Zeitraum, in dem Ansteckungsfähigkeit besteht, ist noch nicht \nklar definiert. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den \nSymptombeginn am größten ist, und, dass ein erheblicher Teil von Ansteckungen \nbereits vor dem Auftreten erster klinischer Symptome erfolgt. Der Hauptübertra-\ngungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Parti-\nkel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. So entstan-\ndene kleinere Aerosole können auch über längere Zeit in der Luft schweben und \nsich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit \neiner Exposition gegenüber infektiösen Partikeln im Umkreis von 1-2 m um eine \ninfizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder \nnicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung \ndurch Aerosole aber auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbeson-\ndere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele Aerosole ausstößt, sich \nlängere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen besonders tief oder \nhäufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist nicht auszuschließen (vgl. \nzum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-\nInstitut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] \na. a. O.). \n \nb) Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige \noder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im Sinne \ndes § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung der vom \nCoronavirus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung wurde \nam 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit sind derzeit \nmehr 50.200.000 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als \n1.254.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. \n\n \n \n15\nWHO, Coronavirus disease [COVID-19] Pandemic, veröffentlicht unter: \nwww.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand: 10. Novem-\nber 2020). \n \nNach Angabe des Robert-Koch-Instituts sind im Bundesgebiet derzeit ca. 246.000 \nMenschen infiziert. Mehr als 11.500 Menschen sind im Zusammenhang mit der \nErkrankung verstorben (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19], Stand: 10. November 2019, S. 1, veröffentlicht un-\nter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberic\nhte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). In Sachsen sind der-\nzeit rund 13.000 Menschen infiziert und 408 Menschen infolge der Erkrankung \nverstorben \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-\n4151.html, Stand: 11. November 2020). Dabei haben sich in den vergangenen sie-\nben Tagen 168 Menschen pro 100.000 Einwohner infiziert. In einigen Landkrei-\nsen Sachsens ist dieser Inzidenzwert jedoch deutlich höher. So beläuft er sich etwa \nim Landkreis Bautzen auf 321,3 Menschen pro 100.000 Einwohner. Damit liegt \nder Landkreis Bautzen bundesweit an dritter Stelle (Täglicher Lagebericht des \nRKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. a. O. S. 3, wobei das RKI \nlediglich von einer Inzidenz von 316,9 ausgeht). Derzeit befinden sich in Sachsen \n1.278 an COVID-19 erkrankte Menschen in stationärer Behandlung, von \ndenen \n266 \nPersonen \neine \nintensivmedizinische \nBetreuung \nbenötigen \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html, \nStand: 5. November 2020). Noch am 20. Oktober befanden sich 314 Erkrankte in \nstationärer Behandlung und 45 von diesen wurden intensivmedizinisch betreut \n(https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-ticker-dienstag-zwanzigster-\nokto-ber100.html). \n \nIn \nseiner \nRisikobewertung \nvom \n26. \nOktober \n2020 \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewer-\ntung.html) geht das Robert-Koch-Institut davon aus, dass weltweit und in \nDeutschland eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation vorliegt. Da-\nbei sei bei einem zunehmenden Anteil der Fälle die Infektionsquelle unbekannt. \nDie Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssten, \nhabe sich in den letzten zwei Wochen mehr als verdoppelt. Es gäbe zudem nach \nwie vor keine zugelassenen Impfstoffe. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe \nsei komplex und langwierig. Daher schätze es die Gefährdung für die Gesundheit \nder Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als \nsehr hoch. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. \nDie Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nehme \nmit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Es könne aber \nauch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis \nhin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch \nnach leichten Verläufen, seien derzeit noch nicht abschätzbar. \n \nIn Deutschland kommt der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine vorrangi-\nge Bedeutung zu. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur \nVorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und \nVerhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 \nNr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fach-\n\n \n \n16\nkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Emp-\nfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung \nund Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie \ngemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat \nSachsen zur Verfügung. \n \n3.1.2 Folge der Annahme der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist, \ndass die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind, was sich bereits \naus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt \n(BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; v. 12. Mai 2020 \n-1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). \nDie Behörde hat mithin die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit \nund solange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. Da-\nbei kommt den Behörden ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspiel-\nraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. \n29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch die Notwendigkeit der \nMaßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. \nNovember 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Wenn die Freiheits- \nund Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Rich-\ntung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass \nermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\nrichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser wider-\nstreitenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus \naufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Be-\nreich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 10). Dass auf Grundlage der Generalklausel des § 28 \nAbs. 1Satz 1 IfSG grundsätzlich auch Betriebsschließungen in Betracht kommen, \nwurde bereits ausgeführt (…). Die Entscheidung, im Sinne eines sog. ˌLockdown \nlightˈ nur bestimmte, mit einem besonderen Infektionsrisiko behaftete oder nicht \npriorisierte Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren und in anderen Be-\nreichen von größerer Bedeutung für die Allgemeinheit wie etwa den Schulen, der \nWirtschaft, der Religionsausübung oder der Ausübung des Versammlungsrechts \nKontakte unter besonderen Hygienevorkehrungen zu tolerieren, ist vor dem Hin-\ntergrund des behördlichen Wertungsspielraums nicht grundsätzlich zu beanstan-\nden. Zwar kann dieser Spielraum mit der Zeit - etwa wegen besonders schwerer \nGrundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - \ngeringer werden, aber der Verordnungsgeber trägt dem bereits dadurch Rechnung, \ndass er die Maßnahme von vornherein auf einen Monat begrenzt hat, um sodann \nanhand der dann aktuellen Erkenntnislage deren Notwendigkeit zu überprüfen \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O.). \n \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 liegt die in \nder Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober \n2020 beschlossene Maßnahmekonzeption https://www.bundesregierung.de/resour-\nce/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-\nmpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1) zugrunde (https://www.coronavi-\nrus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html). Danach ist es ˌzur Vermeidung \neiner akuten nationalen Gesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebli-\nche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsge-\n\n \n \n17\nschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolg-\nbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer \nWoche zu senken.ˈ Denn ˌohne solche Beschränkungen würde das weitere expo-\nnentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen \nzu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren \nVerläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen.ˈ Die Konzeption sieht da-\nbei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch \nVerhaltensappelle einen Ausschluss bzw. eine deutliche Verringerung persönli-\ncher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie \nprivaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körper-\npflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglich-\nkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten \nKomplex werden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die \nals gesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausge-\nnommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen \nangepasst und wird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung per-\nsönlicher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept be-\nsondere Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Ka-\npazitäten der Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll \nalso eine deutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsket-\nten zu durchbrechen. Dies entspricht auch der aktuellen Empfehlung des Robert-\nKoch-Instituts, welches dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung \nfür den Infektionsschutz engagiert, z.B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln \nkonsequent - auch im Freien - einhält. Menschenansammlungen - besonders in In-\nnenräumen - sollen nach dem RKI möglichst vermieden werden (Täglicher Lage-\nbericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 2). Eine \ndeutliche Kontaktreduzierung entspricht auch der gemeinsamen Empfehlung der \nPräsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Präsidenten der \nFraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, \nder Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften \nLeopoldina (https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Gemein-\nsame_Erklaerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf). \n \nVor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um \neine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und \nWirtschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollzieh-\nbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Der Senat ist sich \ndabei auch bewusst, dass auch andere Maßnahmen im Umgang mit der aktuellen \nPandemielage empfohlen werden. So empfehlen die Kassenärztliche Bundesver-\neinigung und die Virologen Prof. Hendrik Streeck und Prof. Jonas Schmidt-\nChanasit in ihrem gemeinsamen Positionspapier zur COVID-19-Pandemie vom \n4. November 2020 (veröffentlicht unter: https://www.kbv.de/media/sp/KBV-\nPositionspapier_Wissenschaft_Aerzteschaft_COVID-19.pdf) einen anderen Um-\ngang, als dieser nun mit dem sog. ˌLockdown lightˈ vollzogen wird. So sollten \netwa die Ressourcen auf den Schutz von Bevölkerungsgruppen, die ein hohes Ri-\nsiko für schwere Krankheitsverläufe hat, konzentriert werden. Laut Aussage der \nVirologin Sandra Ciesek gehören in Deutschland 26,4 % der Bevölkerung zur \nRisikogruppe(https://www.ndr.de/nachrichten/info/Corona-Podcast-Man-kann-\nnicht-alle-Risiko-Patienten-wegsperren,coronavirusupdate \n130.html). \nAndere \nSchätzungen gehen sogar davon aus, dass allein aufgrund ihres Alters dreißig \n\n \n \n18\nbis \nvierzig \nProzent \nder \nBevölkerung \nzur \nRisikogruppe \ngehören \n(https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117985/Spahn-sichert-Gesundheitswesen-\nvolle-Unterstuetzung-zu). Angesichts dieses Umfangs ist es aber zumindest nicht \nevident, dass über die bereits unternommenen Anstrengungen zum besonderen \nSchutz vulnerabler Gruppen hinaus ein rein risikogruppenbezogener Schutz mit \nAussicht auf Erfolg verfolgt werden könnte, und dass dieser für die Gesamtbevöl-\nkerung auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu bewerkstelligen wäre. \nIm Übrigen ist der Verordnungsgeber auch von Verfassungs wegen nicht darauf \nbeschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch \nBeschränkungen ihrer eigenen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der \nStaat Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger ge-\nfährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, \nwenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten \nüber längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen \nmüssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert \nwerden kann. Dem Verordnungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspiel-\nraum zu (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der \nhier nicht überschritten ist. \nDass die vorgenannte tatsächliche Bewertung der derzeitigen Pandemielage in der \nBundesrepublik und konkret im Freistaat Sachsen, die der Verordnung zugrunde \nliegt, den tatsächlichen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers verlässt, \nbehauptet die Antragstellerin zwar, legt dies aber nicht nachvollziehbar dar. Die \nvon ihr angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen zum Bestehen einer we-\nsentlich geringeren Gefährdungslage widersprechen nach dem oben Gesagten den \nErkenntnissen und Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer Wis-\nsenschaftler. Von jenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzungen \ndurfte sich der Verordnungsgeber aber nach eigener Prärogative angesichts der \nuneinheitlichen fachkundigen Bewertung vieler Aspekte der Pandemie bei seiner \nWürdigung der Lage leiten lassen. \nOb dem Verordnungsgeber Versäumnisse bei der Aufklärung der Verbreitungs-\nwege und Infektionsumfelder anzulasten sind, wie die Antragstellerin meint, ist \nfür die Entscheidung ohne Belang. Denn selbst wenn hiervon auszugehen wäre, \nwürde dies nicht zur Folge haben, dass infektionsschutzrechtliche Schutzmaß-\nnahmen auf der seit Pandemiebeginn nahezu unverändert dürftigen Erkenntnislage \ngar nicht mehr getroffen werden dürften und die Infektionsschutzbehörden gehal-\nten wären, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen (NdsOVG, Beschl. v. \n6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, Rn. 50 f. juris). Ein solches Normverständ-\nnis wäre mit dem grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nnicht vereinbar. \nEs entspricht auch überwiegender Meinung, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum Er-\nlass von Maßnahmen gegenüber sogenannten ˌNichtstörernˈ, wie es die Antrag-\nstellerin mit dem von ihr betriebenen Nagel- und Kosmetikstudio ist, anwendbar \nist (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris m. w. N.).“ \nDer Annahme, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG i. V. \nm. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vorliegend erfüllt sind, steht auch nicht entgegen, dass \n25 \n\n \n \n19\n- wie die Antragstellerin meint - für die Schließung ihrer Einrichtung weder ein Infek-\ntionsereignis im Fitnessstudio noch die Infektionsentwicklung im Landkreis ursächlich \nseien. Diese Umstände rechtfertigen insbesondere keine vorrangige Anwendbarkeit \ndes § 16 IfSG. Diese Vorschrift ermächtigt die zuständigen Behörden zu Verhütungs-\nmaßnahmen, d. h. zu solchen Maßnahmen, die die Entstehung übertragbarer Krankhei-\nten verhindern. Die Verhinderung der Ausbreitung bereits aufgetretener Krankheiten, \nwie bei COVID-19, die auch in Sachsen bereits zu zahlreichen Infizierten und Er-\nkrankten geführt hat, fällt nicht unter § 16 IfSG, sondern, als Maßnahme zur Bekämp-\nfung der aufgetretenen Krankheit, unter § 28 IfSG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 6. November 2020 -OVG 11 S 97/20 - juris, Rn. 20 ff.). \n2.2 Hiervon ausgehend gilt im Hinblick auf die Schließungen von Einrichtungen i. S. \nv. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Sächs-CoronaSchVO grundsätzlich nichts anderes als für das Ver-\nbot von Betrieben im Bereich der körpernahen Leistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 21 \nSächsCoronaSchVO). Der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. \nO.) dazu auf Folgendes hingewiesen: \n \n„Die in § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen sind \nnicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen. Die Maß-\nnahmen verfolgen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des \nVirus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu \nanderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes \nMinimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen \n(§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO). \n \nDie angeordneten Schließungen sind auch geeignet, Kontakte zwischen Menschen \nzu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-\nCoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesund-\nheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und \nschwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da dem Be-\nreich körpernaher Dienstleistungen gerade immanent ist, dass sich mindestens \nzwei Menschen für einen gewissen Zeitraum begegnen, handelt es sich bei der \nUntersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete \nAnordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem \nWeg zu dem Geschäft der Antragstellerin stattfinden können. \n \nDa kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die ange-\nordnete Schließung auch erforderlich. Hygienemaßnahmen wie die Mund-Nasen-\nBedeckung tragen zwar zu einer Reduzierung der Reichweite des Aerosolaussto-\nßes bei, verhindern diesen aber nicht grundsätzlich. Gerade bei längerem Aufent-\nhalt in geschlossenen Räumen kann es daher auch beim Tragen einer Mund-\nNasen-Bedeckung zu einer Infektion kommen. \n26 \n\n \n \n20\n \nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, es sei nicht nachgewiesen, dass es in \nZusammenhang mit Kosmetik und Nagelpflege bisher zu einer Weiterverbreitung \ndes Virus gekommen sei, steht dies der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht ent-\ngegen. Es ist nämlich auch das Gegenteil nicht belegt, also, dass es nicht zu einer \nÜbertragung des Virus in Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten ge-\nkommen ist. Zuletzt konnten nämlich nur noch etwa ein Fünftel der insgesamt \ngemeldeten COVID-19 Fälle einem konkreten Ausbruchsgeschehen zugeordnet \nwerden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavisus-Krankheit-2019, a. a. O. \nS. 10). Auch der Infektionsumfang zeigt, dass das Virus die Bevölkerung mittler-\nweile so weit durchdrungen hat, als dass sich einzelne Treiber der Infektion noch \nin nennenswerten Umfang bestimmen lassen könnten. Zudem dienen die Betriebs-\nschließungen gerade auch der Verhinderung von Kontakten während des Aufsu-\nchens dieser Angebote, auf die Hygienemaßnahmen innerhalb der Geschäftsräume \nkeinen Einfluss haben. \n \nDie angeordneten Schließungen sind aus epidemiologischen Gründen auch ver-\nhältnismäßig im engeren Sinne. \n \nDer Senat verkennt insoweit nicht, dass die angeordnete Schließung der betroffe-\nnen Dienstleistungsbetriebe in gravierender Form in die durch Art. 12 Abs. 1 GG \ngeschützte Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Gewerbetreibenden eingreift. \nIm Rahmen der Bewertung der Intensität dieses Eingriffs ist auch zu berücksichti-\ngen, dass diese Betriebe in der Regel bereits von den Maßnahmen des ersten \nLockdowns im Frühjahr 2020 betroffen gewesen sind, auch wenn staatliche Un-\nterstützungs- und Hilfsmaßnahmen dies abzumildern versuchten. \n \nIn die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei ei-\nnem ungehinderten Fortgang der Infektion das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ge-\nschützte Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dessen Schutz der \nStaat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Zwar stehen \naktuell noch genügend Krankenhaus- und Intensivbetten für die Behandlung von \nCovid-19-Erkrankten zur Verfügung, allerdings ist absehbar, dass bei einem un-\ngebremsten Fortgang der Pandemie binnen weniger Wochen die Kapazitätsgrenze \nerreicht sein wird. \n \nHierbei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Neuinfizierten erst mit ei-\nnem Zeitversatz von etwa vierzehn Tagen in die Krankenhäuser kommen und ggf. \neiner intensivmedizinischen Behandlung bedürfen. Daher ist die Erforderlichkeit \neinzelner Maßnahmen auch aus einer entsprechend prognostischen Perspektive zu \nbeurteilen. \n \nIn Sachsen sind derzeit ca. 1.700 Intensivbetten vorhanden (https://www. \nintensivregister.de/#/intensivregisterStand: 10. November 2020). Davon sind der-\nzeit noch etwa 400 Intensivbetten frei. Ausgehend davon, dass sich in Sachsen al-\nlein in den vergangenen zwei Wochen mindestens 7.085 Menschen (aktive Infek-\ntionen am 23. Oktober 2020: 4275 und am 6. November 2020: 11.360; vgl. Grafik \nunter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html) \nmit dem Coronavirus infiziert haben, werden prognostisch bereits etwa 141 weite-\nre Menschen in den nächsten Tagen ein Intensivbett benötigen, da der Anteil \n\n \n \n21\nder intensivpflichtigen Patienten ca. 2 % der Gesamtinfizierten ausmacht \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-\nschwinden). Der Anteil an freien Intensivbetten wird damit prognostisch auf 259 \nBetten sinken. Damit dürfen sich statistisch gesehen dann aber nur noch 12.950 \nMenschen neu mit dem Virus infizieren, damit diese Bettenkapazität ausreicht. \nSelbst wenn der Infektionswert (7000 Infizierte in zwei Wochen) konstant bliebe, \nwürde diese Grenze bereits in den nächsten vierzehn Tagen erreicht, so dass - den \nZeitverzug bis zur Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung mit eingerechnet \n- nach spätestens vier Wochen damit zu rechnen ist, dass die Kapazitätsgrenze an \nIntensivbetten erreicht ist. Selbst wenn man trotz der Langwierigkeit der inten-\nsivmedizinischen Behandlung vieler an COVID-19 Erkrankten berücksichtigt, \ndass in dieser Zeit auch einige Patienten aus der Intensivpflichtigkeit entlassen \noder auch versterben werden, verdeutlichen diese Zahlen die Dramatik der Lage. \nAuch der Umstand, dass mittels des Intensivregisters i. S. eines Kleeblattprinzips \neine Umverteilung in weniger stark belastete Regionen ermöglicht wird, führt an-\ngesichts der Tatsache, dass die Infektionszahlen bundesweit rasant steigen nicht \nzu einer anderen Bewertung der Sachlage. Auf der anderen Seite ist nämlich eben-\nso zu berücksichtigen, dass es bei einem derart umfangreichen Infektionsgesche-\nhen auch vermehrt zur Infizierung des klinischen Personals kommen wird, so dass \nzukünftig nicht mehr alle Bettenkapazitäten genutzt werden können, zumal die in-\ntensivmedizinische Betreuung der an COVID-19 erkrankten Patienten besonders \naufwendig ist (https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Ka-\npazitaeten-schwinden). Daher rechtfertigt auch die zur Verfügung stehende Not-\nfallreserve von 698 Intensivbetten, die innerhalb von sieben Tagen aufstellbar wä-\nren (https://www.intensivregister.de/#/intensivregister, Stand: 10. November \n2020) keine grundlegend andere Bewertung der Lage. Es ist mithin absehbar, dass \nes bei einem Ausbleiben einer deutlichen Reduzierung der Infektionszahlen in \nsehr naher Zukunft zu einem Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu nehmen-\nden Gefahr, dass nicht mehr jeder Mensch optimal medizinisch versorgt werden \nkann, kommen wird. Im schlimmsten Fall wird sogar eine Triage durchzuführen \nsein. Dass ein umfangreiches Handeln des Staates vor diesem Hintergrund unum-\ngänglich war, drängt sich daher geradezu auf. \n \nDa nach wie vor weder eine Impfung noch durchgreifend wirksamen Medikamen-\nte zur Behandlung der Erkrankten zur Verfügung stehen, kommt als Gegenmaß-\nnahme nur die Verhinderung von Infektionen in Betracht. Die Bewertung des \nVerordnungsgebers, dass dies unter den derzeitigen Bedingungen eines schnellen \nAnstiegs der Infektionszahlen mit hinreichender Verlässlichkeit und Effektivität \nvor allem dadurch möglich ist, dass die Menschen ihre Kontakte reduzieren, ist \nnicht zu beanstanden. Gleiches gilt für seine Einschätzung, angesichts der Drama-\ntik der Lage und der Notwendigkeit, die Infektionsfälle um ein Vielfaches zu re-\nduzieren, könnten dies nur umfangreiche Kontaktbeschränkungen sein, welche die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung durch verschiedene Einzelmaßnahmen in \nSumme zu erreichen sucht. Da es sich mithin um ein Gesamtpaket an Maßnahmen \nhandelt, kommt es auch nicht darauf an, ob jede einzelne Maßnahme einen beson-\nders großen oder nur kleinen Beitrag zu leisten vermag. Im Grunde geht es bereits \num die Reduzierung jedes einzelnen Kontakts, der nicht unbedingt erforderlich ist. \nDaher sind nur solche Maßnahmen nicht erforderlich, mit denen von vornherein \nkeine Kontaktreduzierung erreicht werden kann. Das ist bei der Erbringung kör-\npernaher Dienstleistungen aber, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall. Vor diesem \n\n \n \n22\nHintergrund mag es zwar zutreffen, dass die Antragstellerin Hygienestandards mit \neinem hohen Niveau verfolgt, aber auch diese vermögen aufgrund der äußerst \nleichten Übertragbarkeit des Virus keine Infektion in Zusammenhang mit ihren \nTätigkeiten völlig auszuschließen. \n \nUnabhängig von diesen, das Leben und die Gesundheit der Menschen in den Blick \nnehmenden Erwägungen durfte der Verordnungsgeber auch die wirtschaftlichen \nFolgen bedenken, die entstehen würden, wenn es nicht gelingt, die Zahl der Neu-\ninfizierten wieder in einen tolerablen Bereich zu drücken . Dann wäre nämlich - \nso wie in vielen anderen Ländern Europas - ein vollständiger Lockdown mit gra-\nvierenden Folgen im Bereich der Bildung und Wirtschaft unausweichlich. Es wäre \neine massive Schädigung der Volkswirtschaft zu erwarten. Aufgrund des dann zu \nerwartenden Arbeitsplatzverlusts vieler Menschen würde der Konsum einbrechen \nund eine Abwärtsspirale in Gang setzen. Zudem müssen einschränkende Maß-\nnahmen umso länger angewandt werden, je später sie im Rahmen der Pande-\nmiebekämpfung ergriffen werden. \n \nDies vorausgeschickt stellt sich die angeordnete Schließung auch deswegen als \nverhältnismäßig im engeren Sinne dar, weil diese jetzt auf nur vier Wochen befris-\ntet wurde, und vor allem, weil für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche \nEntschädigungen für den Umsatzausfall angekündigt worden sind. Ausweislich \nNr. 11 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und \nRegierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 (a. a. O.) soll nämlich eine \naußerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes bei Unternehmen bis 50 Mitarbeite-\nrinnen und Mitarbeitern in Höhe von 75 vom Hundert des entsprechenden Umsat-\nzes des Vorjahresmonats oder des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im \nNovember 2019, bei größeren Unternehmen unter Berücksichtigung weiterer \nMaßgaben unbürokratisch ausgezahlt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass \nder vorgenannte Beschluss aus der hierzu erfolgten Ankündigung nicht umgesetzt \nwerden wird, hat die Antragstellerin nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht \nersichtlich. Zudem können Unterstützungsleistungen aus dem Programm der Bun-\ndesregierung \nˌÜberbrückungshilfe \nIIˈ \n(https://www.ueberbrueckungshilfe-\nunternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html) in Anspruch genommen \nund \nbereits \nbei \nder \nSächsischen \nAufbaubank \nbeantragt \nwerden \n(https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sieben%C3%B6tigen-\nhilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-\naufzubauen/%C3%BCberbr%C3%BCckungshilfe-f%C3%BCr-kleine-und-\nmittelst%C3%A4ndische-unternehmen.jsp). Schließlich muss in Hinblick auf die \nfinanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller \nKunden voraussichtlich ohnehin auf die Inanspruchnahme der entsprechenden \nDienstleistung verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu ent-\ngehen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. \nRn. 51). \nAuch der Einwand der Antragstellerin, ein milderes Mittel stelle die Schaffung \nweiterer Kapazitäten im Gesundheitswesen dar, stellt die Erforderlichkeit der Be-\ntriebsschließungen als Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung nicht in Frage. Die \nstaatlichen Ebenen haben tatsächlich erhebliche Anstrengungen unternommen, \ndas Gesundheitswesen und insbesondere die Krankenhäuser auf die für den Herbst \n2020 erwartete zweite Welle der Infektionen vorzubereiten, die Kapazitäten für \n\n \n \n23\ndie Behandlung auszubauen und im Bedarfsfall eine effektive Verteilung der Pati-\nenten zu gewährleisten. Es steht nach dem oben Gesagten im Übrigen außer Zwei-\nfel, dass für den Fall, dass sich die im Oktober 2020 zu verzeichnende Ausbrei-\ntungsgeschwindigkeit der Pandemie in der Bundesrepublik und insbesondere im \nFreistaat Sachsen weiter über einen längeren Zeitraum ungebremst fortsetzen \nwürde, hinreichende sächliche und personelle Kapazitäten für die sich dann prog-\nnostisch ergebende notwendige Anzahl von Hospitalisierungen und intensiv-\nmedizinische Betreuungen selbst in einem leistungsfähigen Industrieland wie der \nBundesrepublik objektiv unter keinen Umständen in ausreichendem Maße ge-\nschaffen werden könnten. Soweit die Antragstellerin gleichwohl diesbezügliche \nVersäumnisse staatlicher Stellen sieht, würde dies nach dem oben Gesagten ange-\nsichts der grundrechtlichen Schutzpflichten für Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG im Übrigen ohnehin nicht dazu führen, dass der Verordnungsgeber \nnunmehr auf Grundrechtseingriffe zur Eindämmung der Pandemie verzichten \nmüsste und den Dingen ihren Lauf zu lassen hätte. \n \n(…) Der Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSch-\nVO von der Schließung ausgenommen sind, stellt keine Verletzung des Gleichbe-\nhandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, \na. a. O. Rn. 52 ff.). Die unterschiedliche Behandlung beider Gewerbe - das Vor-\nliegen eines wesensgleichen Sachverhalts unterstellt - ist nämlich jedenfalls durch \nsachliche Gründe gerechtfertigt, die auch dem Ziel und Ausmaß einer Ungleich-\nbehandlung nach angemessen sind. \n \nEin sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der Friseurbe-\nsuch in aller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an die ältere \nBevölkerung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher Gebrechen nicht \nmehr selbständig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen und zu frisieren. \nUnabhängig davon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für alle Bevölke-\nrungsschichten unaufschiebbar, weil Haare wachsen und einer regelmäßigen Pfle-\nge bedürfen. Demgegenüber stellen weder Kosmetik noch Nagelpflege jenseits \nder von § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO nicht erfassten medizinisch not-\nwendigen Behandlungen einen unaufschiebbaren Bedarf dar. Vor diesem Hinter-\ngrund ist die Bewertung des Normgebers, dass der Friseurbesuch Bestandteil der \nGrundversorgung der Bevölkerung ist, nicht zu beanstanden, und stellt einen aus-\nreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Dass Fri-\nseure grundsätzlich auch weitere Tätigkeiten wie das Färben von Haaren oder \nHaarverlängerungen anbieten, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen. Es han-\ndelt sich dabei um über den regulären Friseurbesuch hinausgehende Zusatzleis-\ntungen, welche die Grundversorgungsrelevanz im Übrigen nicht in Frage stellen. \nEs erscheint vor dem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit und Bestimmt-\nheit auch nicht aus Gründen der Gleichstellung erforderlich, dass der Verord-\nnungsgeber für den Bereich der erlaubten Dienstleistungen konkret vorgibt, wel-\nche Leistungen erbracht werden dürfen. Dazu wäre nämlich regelmäßig ein ver-\ntiefter Einblick in die von den einzelnen Gewerben angebotenen Dienstleistungen \nerforderlich, was angesichts der Komplexität der Normgebung nicht leistbar und \nauch nicht erforderlich erscheint. Zudem würde es für den Bürger als Rechtsan-\nwender auch zunehmend undurchsichtiger, welche Leistungen im Einzelnen er-\nlaubt sind. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die beschränkte Gültig-\nkeitsdauer der angeordneten Maßnahmen.“ \n\n \n \n24\nDiese Überlegungen gelten auch für den Betrieb von Fitnessstudios. Denn diese Ein-\nrichtungen haben alle gemeinsam, dass sie nicht nur Ansammlungen von Menschen \nhervorrufen, sondern zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der \nEinrichtung schaffen, denen auch mit Hygienekonzepten nicht begegnet werden könn-\nte. Fitnessstudios gehören zudem insgesamt zu den Einrichtungen, für die es im Sinne \nder vorgenannten Ausführungen keinen unaufschiebbaren Bedarf gibt. Diese Einrich-\ntungen dienen nämlich der Freizeitgestaltung und dem Freizeitsport. Soweit die An-\ntragstellerin darauf hinweist, dass gerade der Fitnessbereich der körperlichen Fitness \nund damit der Gesundheit des Einzelnen diene, ändert dies nichts an dem Umstand, \ndass es sich um eine Freizeitaktivität handelt, die zu vermehrten Kontakten führt, de-\nnen gerade entgegengewirkt werden soll. Die obigen Feststellungen im Hinblick auf \ndie Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinne gelten auch für die hier ange-\ngriffenen Vorschriften, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. OVG Saarland, \nBeschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 - und OVG Bremen, Beschl. v. 9. Novem-\nber 2020 - 1 B 339/20 und 1 B 342/20, juris, jeweils in Bezug auf Fitnessstudios; OVG \nNRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, in Bezug auf Gastro-\nnomiebetriebe und Beschl. v. 6. November 2020 -13 B 1657/20 NE -, juris, in Bezug \nauf Freizeit und Amateursport, Fitnessstudios). \nAuch der von der Antragstellerin geltend gemachte Gleichheitsverstoß liegt insoweit \nnicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normge-\nber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzie-\nrungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die \ndem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen \nsind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Gren-\nzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen In-\nhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unter-\nschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \n27 \n28 \n\n \n \n25\nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgesche-\nhens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - \n11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch \nkann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert \nwerden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \n \nSoweit die Antragstellerin rügt, dass Gottesdiente, der Einzelhandel und Friseurbetrie-\nbe erlaubt blieben, während der Betrieb des Fitnessstudios gänzlich untersagt werde, \nfehlt es bereits an wesensgleichen Sachverhalten. Bei den in Bezug genommenen Be-\nreichen handelt es sich nämlich nicht um Freizeiteinrichtungen. Es gibt aber auch \nsachlich vertretbare Gründe für eine weitere Öffnung der genannten Bereiche. Für die \nweitere Ermöglichung von Gottesdiensten ergibt sich das daraus, dass Gottesdienste \nals wesentliche Form der Ausübung der Religionsfreiheit durch Art. 4 GG in besonde-\nrer Weise geschützt sind und ein Verbot nur unter sehr engen Voraussetzungen in Be-\ntracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss v. Beschluss vom 29. April 2020, - 1 BvQ \n44/20 -, juris). Die Offenhaltung von Einzelhandelsbetrieben sichert die Versorgung \nder Bevölkerung wie auch der Wirtschaft mit Waren und Dienstleistungen, auf die \nauch für die vergleichsweise kurze Dauer von knapp einem Monat nicht ohne erhebli-\nche Beeinträchtigungen verzichtet werden könnte. Da Einrichtungen wie Fitnessstu-\ndios überwiegend dem Freizeitbereich zuzurechnen sind, erscheint die Einschätzung \ndes Verordnungsgebers jedenfalls nicht willkürlich. Zudem bleibt der Individualsport \nallein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, der auch im Freien \noder zu Hause ausgeübt werden kann, auch bei Schließung der Fitnessstudios möglich. \n \nEine Ungleichbehandlung von Fitnessstudios ergibt sich auch nicht unter Berücksich-\ntigung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November \n2020 (- 20 NE 20.2463 -, juris), der seiner Entscheidung die achte Bayrische Infekti-\nonsschutzmaßnahmenverordnung zugrunde gelegt hat. Danach sei Individualsport \ngrundsätzlich weiterhin zulässig. Anknüpfungspunkt bezogen auf den Individualsport \nist nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung aber § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 \nund 2 SächsCoronaSchVO, der Individualsport bereits nicht im Zusammenhang mit \nFitnessstudios (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO), die vielmehr geschlossen \n29 \n30 \n\n \n \n26\nwerden sollen, sondern im Zusammenhang mit der im Weiteren angeordneten Schlie-\nßung von Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs nennt. \nDanach ist Individualsport als Ausnahme allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haus-\nstand oder im Rahmen des Schulsports (auch) in Einrichtungen des Freizeit- und Ama-\nteursportbetriebs möglich (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronSchVO). Es handelt \nsich insoweit bereits um keinen wesensgleichen Sachverhalt. Denn anders als bei Fit-\nnessstudios findet der Sport nicht in einer gewerblichen Einrichtung, sondern bei-\nspielsweise auf dem Sportplatz oder in der (Schul-) Sporthalle und innerhalb eines be-\nstimmten Personenkreises (allein, zu zweit, mit dem eigenen Hausstand, Schulklasse) \nstatt. \nWeitere Ausnahmen für Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs enthält \n§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronSchVO, der ein organisiertes Training für Indivi-\ndualsportarten sowie bei der Durchführung von Sportwettkämpfen in Individualsport-\narten ohne Publikum vorsieht. Diesen Ausnahmen liegt im Hinblick auf Fitnessstudios \naber voraussichtlich ebenfalls kein wesensgleicher Sachverhalt zugrunde. Der Begriff \ndes Trainings mit der Unterscheidung in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO \nzwischen der schlichten Ausübung von Individualsport und dem organisierten Trai-\nning zeigt ebenfalls, dass das organisierte Training im Sinne dieser Norm nicht ein \nbloßes organisierte Sporttreiben von Individualsport zum Zweck der Fitness und Ge-\nsunderhaltung meint, sondern ein planmäßiges Üben gerade mit dem Ziel der sportli-\nchen Leistungsentwicklung. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Verordnungsge-\nber das organisierte Training in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO normsys-\ntematisch in eine Reihe mit Sportwettkämpfen sowie mit Sportlerinnen und Sportlern \nstellt, für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein \nEntgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, \noder die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und \nNachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader \ndes Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nach-\nwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen sind. Während für Kunden von Fitness-\nstudios aber die Möglichkeit, sich sportlich für die Erhaltung der körperlichen Fitness \nund Gesundheit zu betätigen, regelmäßig auch außerhalb des Fitnessstudios und ver-\ngleichbarer Einrichtungen - sei es durch Bewegung im Freien, sei es durch in der eige-\nnen Häuslichkeit ausführbare Übungen - in hinreichendem Maße besteht, können Ath-\n31 \n\n \n \n27\nleten, die ein organisiertes Training in Anspruch nehmen, ihren Trainingsstand typi-\nscherweise nicht allein halten. Für sie ist deshalb davon auszugehen, dass eine Trai-\nningspause von einem Monat sie in ihrer sportlichen Leistungsentwicklung erheblich \nzurückzuwerfen droht. Es überschreitet voraussichtlich nicht den Regelungsspielraum \ndes Verordnungsgebers, dieses besondere Bedürfnis auch von Amateurathleten zum \nAnknüpfungspunkt für eine Differenzierung zu machen und in den nicht auf unmittel-\nbaren Körperkontakt ausgelegten Individualsportarten ein solches organisiertes Trai-\nning unter den dann gemäß § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hierfür geltenden Hygie-\nneregelungen zu erlauben. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Verordnungs-\ngebers, ein höheres gesellschaftliches Interesse an besonders relevanten Sportereignis-\nsen und Wettkämpfen zu bejahen und deshalb diese Sportwettkämpfe für Individual-\nsportarten nicht zu untersagen, sondern ohne Publikum nach Maßgabe der Vorgaben \ndes § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO für Hygieneregelungen zu gestatten. Der Verord-\nnungsgeber durfte insoweit in Rechnung stellen, dass breite gesellschaftliche Schich-\nten sportlichen Wettkämpfen ebenso wie einer erfolgreichen Wettkampfbeteiligung \nauch von Amateurathleten - auch jenseits der in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 Buchst. a und \nb SächsCoronaSchVO besonders geregelten Sportlerinnen und Sportler - besondere \nBedeutung beimessen. Denn der Verordnungsgeber kann die gesellschaftliche Akzep-\ntanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 \n- 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7). Dass diese Ausnahmeregelung in Randbereichen dazu \nführen kann, dass auch Sachverhalte, die der Nutzung eines Fitnessstudios ähneln, er-\nlaubt sind, während demgegenüber der Betrieb von Fitnessstudios untersagt ist, ist \nFolge des Typisierungsspielraums des Verordnungsgebers und begründet ebenfalls vo-\nraussichtlich keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch für den Bereich des er-\nlaubten organisierten Trainings in Individualsportarten erscheint es vor dem Hinter-\ngrund des Gebots der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht aus Gründen der \nGleichstellung erforderlich, dass der Verordnungsgeber noch konkreter vorgibt, wel-\nche Angebote insoweit erbracht werden dürfen. Auch diesbezüglich wäre hierfür näm-\nlich ein vertiefter Einblick in die einzelnen Trainingskonstellationen erforderlich, was \nangesichts der Komplexität der Normgebung weder leistbar noch erforderlich sein \ndürfte und der Verständlichkeit der Regelung voraussichtlich erheblich abträglich wä-\nre. Auf die oben ausgeführten Erwägungen wird verwiesen. Jedenfalls erscheint es \ndem Senat nicht offensichtlich, dass insoweit ein Verstoß gegen das Gleichbehand-\nlungsgebot vorliegt. \n\n \n \n28\nDer Antrag ist auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs \nin der Hauptsache bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben und dem aufgezeigten Gewicht der jeweils berührten Belange zu-\nlasten der Antragstellerin aus. Die von ihr angegriffene Norm bewirkt zwar einen gra-\nvierenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits \nwährt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht nur kurz und wird das durch die Inhaber der \ngeschlossenen Einrichtungen erbrachte Sonderopfer durch die angekündigten Aus-\ngleichszahlungen weitgehend kompensiert. Dies rechtfertigt es, das Interesse der An-\ntragstellerin hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Men-\nschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgesche-\nhens sehr stark gefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. No-\nvember 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die vom Antragsteller angegriffenen \nBestimmungen bereits mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft treten (§ 11 \nSächsCoronaSchVO), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Haupt-\nsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts für das Eilverfahren auf der \nGrundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \nnicht angebracht ist. \n \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n32 \n33 \n34 \n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-17/3-b-362-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":21},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-17/3-b-362-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487557","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.422313+00:00"}}