{"status":"available","doknr":"OLD487556","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-17","aktenzeichen":"3 B 350/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 350/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n \n2. des \n \n3. des \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nwegen \n \nVerordnung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom \n10. November 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht \nNagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 17. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Anträge werden abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragsteller verfolgen mit ihren Eilanträgen gemäß § 47 Abs. 6 VwGO \nsinngemäß das Ziel, § 2 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 1 der Verordnung des \nSächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nzum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 10. November 2020 (SächsGVBl. \n2020, S. 574) insoweit einstweilen außer Vollzug zu setzen, als dort eine \nKontaktbeschränkung, die generelle Schließung von Einrichtungen und Angeboten, \ndie Verpflichtung zur Erhebung personenbezogener Daten zur Nachverfolgung von \nInfektionen angeordnet und Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden \nermöglicht werden. Darüber hinaus soll § 10 Abs. 2 SächsCoronaSchVO insofern \naußer Vollzug gesetzt werden, als hierin bei Nichtbefolgung ordnungsbehördliche \nMaßnahmen angedroht werden. \n1 \n\n \n \n3 \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1 \nGrundsätze \n \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes \nauf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein \nMindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind \nweitere \nMaßnahmen \nzur \nAnsteckungsvermeidung \nzu \nbeachten \n(Kontaktbeschränkung). Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, \neinschließlich Arbeitsstätten. \n(2) Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei \nKontakten im öffentlichen Raum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für \nsich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch \nregelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. \n(…) \n \n§ 2 \nKontaktbeschränkung, Abstandsregelung \n \n(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und \neines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. \nPrivate Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in \neigener Häuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren \nHausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal \nfünf Personen gestattet. (…) \n \n§ 4 \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n \nVerboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger \nOnlineangebote von: \n1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, \nschulischen oder akademischen Ausbildung dienen, \n2. Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen soweit es sich nicht um \nRehabilitationseinrichtungen handelt, \n3. Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen, \n4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch \nnotwendiger Behandlungen dienen, \n5. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen, \n6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit \nAusnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand \nund des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte \nTraining sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerinnen \nund Sportler, \n2 \n\n \n \n4 \na) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen \nein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des \nLebensunterhalts dient, oder \nb) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) \nund Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem \nSpitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die \nKader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen; \n7. Freizeit-, Vergnügungsparks, botanischen und zoologischen Gärten, \nTierparks, Angeboten von Freizeitaktivitäten, \n8. Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten, \n9. Diskotheken, Tanzlustbarkeiten, \n10. Messen, Tagungen und Kongressen, \n11. Museen, Musikschulen, Volkshochschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, \nKonzerthäusern, \nKonzertveranstaltungsorten, \nMusiktheatern, \nClubs \nund \nMusikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum, \n12. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von \nFachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen \nLandes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek, \n13. Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ohne sozialpädagogische Betreuung, \nEinrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung, \n14. Zirkussen, \n15. Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, \nProstitutionsfahrzeugen, \n16. touristischen Busreisen, \n17. Schulfahrten, \n18. Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus \nnotwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen, \n19. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, \n20. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. \nAusgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen \nund Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen; \n21. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme \nmedizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, \n22. allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung \ndienen. \n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch \nBetreiber und Beschäftigte nicht erfasst. \n \n§ 5 \nEinrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und \nKontaktdatenerhebung \n \n(…) (6) Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen sind \ndurch Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen, Angeboten und Betrieben \ndie nicht nach § 4 Absatz 1 verboten sind, zu erheben; ausgenommen ist der \nBereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Läden und Verkaufsständen \nsowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und \n\n \n \n5 \nGetränken. Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu \nverarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der \nBesucher sowie Zeitraum des Besuchs. Diese Daten sind, geschützt vor \nEinsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach \nEnde des Besuchs für die zuständigen Behörden vorzuhalten. Auf Anforderung \nsind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist \nunzulässig, soweit sich aus bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. \nDie Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu \nvernichten. \n \n§ 8 \nMaßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden \n \n(1) Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen \nregionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der \nEindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Dazu gehört insbesondere die \nAnordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im \nöffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger \nzusammenkommen. \nDie \nMaßnahmen \nsind \nortsüblich \nbekanntzugeben. \nErgriffene Maßnahmen sind durch die zuständigen kommunalen Behörden \nhinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen. \n(2) Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der \nInfektionszahlen (Hotspot) sind entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen. \n \n§ 10 \nVollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten \n \n(1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen \nStaatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem \nInfektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere \nMaßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden haben \n \n1. die Bestimmungen dieser Verordnung, \n2. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 \nder Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur \nRegelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die \nKostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in \nEilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und \n3. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der \nVerordnung \nder \nSächsischen \nStaatsregierung \nund \ndes \nSächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur \nRegelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die \nKostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe \ngetroffenen \nMaßnahmen \numzusetzen. \nDabei \nist \nder \nGrundsatz \nder \nVerhältnismäßigkeit zu wahren. Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um \nVollstreckungshilfe \nersuchen. \nDie \nZuständigkeiten \nzum \nVollzug \nder \nArbeitsschutzvorschriften \ngemäß \nder \nSächsischen \nArbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), \n\n \n \n6 \ndie zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) \ngeändert worden ist, bleiben unberührt. \n \n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des \nInfektionsschutzgesetzes handelt, wer \n \n1. vorsätzlich \na) entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 sich in der Öffentlichkeit mit mehr als zwei \nHausständen bis insgesamt maximal zehn Personen aufhält, \nb) \nentgegen \n§ 2 \nAbsatz 1 \nSatz 2 \nan \neiner \nprivaten \nAnsammlung, \nZusammenkünften, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener Häuslichkeit mit \nmehr als zwei Hausständen bis insgesamt maximal zehn Personen oder mit mehr \nals insgesamt maximal fünf Personen teilnimmt, \nc) entgegen § 2 Absatz 2 den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält, \nd) entgegen § 4 Absatz 1 Einrichtungen, Betriebe oder Veranstaltungen öffnet, \nbetreibt, durchführt, besucht oder nutzt und keine Ausnahme nach Absatz 1 \nNummern 2, 4, 6, 8, 13, 19 oder 20 oder Absatz 2 oder 3 vorliegt, \n2. fahrlässig oder vorsätzlich \na) entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder § 9 Absatz 2 Satz 1 oder \nSatz 2 keine Mund-Nasenbedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 3 \nAbsatz 1 Nummer 3, Nummer 5 Buchstabe c oder d, Nummer 7 oder Absatz 2 \noder § 9 Absatz 2 Satz 3 vorliegt, \nb) entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 Einrichtungen, Betriebe und Angebote ohne \nHygienekonzept öffnet, betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht \neinhält, \nc) entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 keinen Ansprechpartner vor Ort festlegt, \nd) \nentgegen \n§ 5 \nAbsatz 4 \nSatz 3 \ndie \nKontaktbeschränkungen, \nAbstandsregelungen oder die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung \nnicht durchsetzt, \ne) entgegen § 5 Absatz 6 personenbezogene Daten nicht erhebt und keine \nAusnahme nach § 5 Absatz 6 Satz 1, Halbsatz 2 vorliegt, \nf) entgegen § 6 Satz 1 eine Person ohne einen Nachweis beschäftigt oder die \nAnzeige nach § 6 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt und keine \nAusnahme nach § 6 Satz 5 vorliegt, \ng) entgegen § 7 Absatz 2 kein eigenständiges Konzept zum Besuch, Betreten \nund Verlassen der Einrichtung erstellt. \n \n§ 11 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig \ntritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 \n(SächsGVBl. S. 557) außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.“ \nDie Antragsteller geben in ihren Schriftsätzen vom 1. und 10. November 2020 an, sie \nseien weiterhin und erneut in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit in nie dagewesener \nWeise eingeschränkt. Sie müssten nach einer Lockerung ihr gesamtes familiäres und \n3 \n\n \n \n7 \nberufliches Leben wieder umstellen. Sie litten an Überlastung wegen familiärer, \npersönlicher \nund \nberuflicher \nProbleme \ninfolge \nder \nfreiheitsbeschränkenden \nMaßnahmen. Der Antragsteller zu 1 sei verheiratet und habe drei Kinder, von denen \nnur noch eines im elterlichen Haushalt lebe. Er betreibe eine spezialisierte \nAnwaltskanzlei, in der die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen umgesetzt würden. \nDer Antragsteller zu 2 lebe mit seiner Partnerin zusammen, mit der er fünf teilweise \nschulpflichtige Kinder habe. Er sei Seniorpartner einer Anwaltskanzlei mit 22 \nMitarbeitern. Er könne kaum sein Büro führen, da er bei Umsetzung der \nArbeitsschutzstandards faktisch alle Mitarbeiter nach Hause schicken müsse und \npermanent dem Risiko von Bußgeldern ausgesetzt wäre. Auch er sehe sich wie der \nAntragsteller zu 3, der ebenfalls in Leipzig lebe, ein unterhaltspflichtiges Kind habe, \nebenfalls Seniorpartner einer Anwaltskanzlei mit 22 Mitarbeitern sei und wie alle \nanderen Antragsteller Sport treibe, in seiner persönlichen und beruflichen Freiheit \nbeschränkt. Mandantentermine könnten im öffentlichen Raum nicht mehr in der \ngewohnten Form stattfinden. Sie alle nutzten die Angebote innerhalb der Stadt zu \nTätigkeiten, Unterhaltung und Vergnügung, die gemäß § 4 Sächs-CoronaSchVO \nuntersagt würden. Auch die Verpflichtung zur Erhebung personenbezogener Daten zur \nNachverfolgung von Infektionen könne die Antragsteller betreffen. Soziale Kontakte \nhätten alle Antragsteller nur noch im erlaubten Maße. Ihr freiheitliches Leben hätten \nsie zwangsweise entsprechend den Verboten reduziert. \nDie Bestimmungen seien nicht formell rechtmäßig erlassen und rechtsgültig. Es sei ein \nparlamentarisches Gesetz notwendig. Die Ermächtigungsgrundlage fehle, da die \nstreitgegenständlichen Grundrechtsbeschränkungen ihre Rechtsgrundlage nicht in § 32 \ni. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG fänden. Sie würden als Nichtstörer in Anspruch \ngenommen, was nicht vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sei. Es sei nicht ersichtlich, \ndass die massiven Eingriffe in die Grundrechte der Antragsteller zur Erreichung eines \nlegitimen Ziels geeignet seien, weil in der Verordnung die Ziele, die erreicht werden \nsollten, nicht benannt würden. Allgemeine bundespolitische Ziele könnten die \nSächsische Corona-Schutzverordnung nicht rechtfertigen, weil die notwendige \nKonkretisierung auf die regionalen Verhältnisse fehle. Der Antragsgegner habe den zu \nregelnden Sachverhalt nicht ordnungsgemäß und umfassend ermittelt. Auch der \nSächsische Verfassungsgerichtshof weise in seinem Beschluss vom 25. Juni 2020 \nausdrücklich auf die Notwendigkeit der fachgerichtlichen Aufklärung der rechtlichen \n4 \n\n \n \n8 \nwie auch der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen hin. Das Zitiergebot des Art. 19 \nAbs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG sei verletzt. Das ihm zustehende \ngesetzgeberische Ermessen habe der Antragsgegner nicht ordnungsgemäß ausgeübt. \nDer Verordnungsgeber habe sich keine Gedanken über Lockerungen gemacht, sondern \nnur über Verschärfung. Der Erfolg der zunächst befristeten Maßnahmen werde nicht \nabgewartet, sondern es werde, ohne den Nachweis einer Evidenz in Sachsen, eine \nVerschärfung durchgeführt. Die förmliche Ermessensausübung sei nicht dokumentiert \nworden. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt und gegen das Übermaßverbot \nverstoßen worden. Die Maßnahmen seien nicht erforderlich. Es fehle an einer \nKausalität \nzwischen \nden \neinschränkenden \nMaßnahmen \nund \nden \nFreiheitsbeschränkungen. Die einschränkenden Maßnahmen seien nicht transparent \nund nachvollziehbar. Sie seien auch unverhältnismäßig im engeren Sinne, denn der \nAntragsgegner habe bereits nicht dargelegt, dass im Zusammenhang mit der \nBeherbergung ein besonders hohes Infektionsrisiko bestehe, dem mit so drastischen \nMaßnahmen begegnet werden müsste. Es liege kein schlüssiges Gesamtkonzept vor. \nDie Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO führten nicht zu einer \nVerringerung des Infektionsgeschehens. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der \nAntragsteller sei in verfassungswidriger Weise eingeschränkt, soweit die Vorschrift \nihnen die Pflege näherer oder direkter körperliche Kontakte zu Personen ihres \nVertrauens, die nicht Ehe- oder Lebenspartner seien und nicht zu ihren Haushalten \ngehörten, untersagten. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei zu berücksichtigen, \ndass es sich nicht um die erste derartige Verordnung handele. Eine Evaluierung habe \nnicht stattgefunden. Sie seien als Menschen auf psychische Kontakte angewiesen. Bei \neinem Pandemieverlauf von etwa zwei bis fünf, sogar sechs Jahren sei dies besonders \nzu berücksichtigen. Die Regelungen zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten \ngemäß § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO seien in sich unlogisch, inkonsequent und \nzudem \nin \nrechtswidriger \nWeise \nunbestimmt. \nDie \nAntragsteller \nwollten \nVeranstaltungen, die der Freizeit und Unterhaltung dienten, unter Einhaltung der \neinschlägigen Maßgaben durchführen. Sie nutzten die Gastronomie zu privaten \nTreffen und geschäftlichen Essen. Sie nutzten mit ihren Kindern Freizeit-, \nVergnügungsparks, botanische und zoologische Gärten etc. Sie betrieben Sport, woran \nsie gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO gehindert seien. Sie könnten nicht \nGolf spielen (§ 4 Abs. 1 Nr. 20 SächsCoronaSchVO). Der Verordnungsgeber habe \nnicht dargelegt, was unter „Betreiber von Betrieben“ gemäß § 5 Abs. 6 \n\n \n \n9 \nSächsCoronaSchVO zu verstehen sei. Sollte darunter auch der Betrieb von \nAnwaltskanzleien fallen, wäre dies mit dem anwaltlichen Berufsrecht nicht in \nEinklang zu bringen. Die angegriffene Bestimmung sei zu unbestimmt und daher \nrechtswidrig. Soweit Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden gemäß § 8 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO ermöglicht würden, sei dies rechtswidrig. Eine Norm, die \neiner Kommune eine rechtswidrige Handlungsform ermögliche, sei nichtig. Die \nFolgenabwägung sei fehlerhaft. \nDie Antragsteller beantragen sinngemäß, \n \n§ 2 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom \n10. November 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \ndie Anträge abzulehnen. \nZur Begründung legt er mit Schriftsatz vom 9. November 2020 im Einzelnen dar, \nweshalb die angegriffene Verordnung nach seiner Auffassung rechtmäßig ist. \nMaßnahmen wie die durch die angegriffene Verordnung im Freistaat Sachsen \numgesetzten seien infolge des exponentiellen Anstiegs der täglich gemeldeten \nNeuinfektionen \nund \nder \nGefahr, \ndass \nbei \nweiterer \nentsprechender \nInfektionsverbreitung sehr schnell eine Überlastung des vor allem stationär-\nintensivmedizinischen Gesundheitswesens eintreten würde, in der Folgezeit nahezu \ngleichermaßen in allen anderen Bundesländern und zeitgleich oder sogar zuvor schon \nin zahlreichen anderen europäischen Staaten erlassen worden. In vielen dieser Staaten \ngingen sie in ihrer Intensität und zeitlichen Ausdehnung noch weit über die nunmehr \nin der angegriffenen Verordnung enthaltenen hinaus. Insbesondere hätten verschiedene \neuropäische Staaten entweder in den Nachtstunden oder ganz generell eine \ngrundsätzliche Ausgangssperre verhängt, während derer das Verlassen der eigenen \nHäuslichkeit nur noch bei nachgewiesenem Vorliegen triftiger Gründe gestattet sei. \nUnter Bezugnahme auf die Stellungnahme in dem Parallelverfahren 3 B 339/20 \n(Schriftsatz vom 1. November 2020) führt er aus: Die Verordnung fände ihre \nRechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG. Dies habe der \nSenat in dem Beschluss vom 29. April 2020 mit überzeugender Begründung bejaht. \nAuch wenn in den letzten Wochen und Monaten verstärkt, gerade auch im \n5 \n\n \n \n10\nfachwissenschaftlichen Schriften, entsprechende Erwägungen angestellt worden und \ninzwischen intensiver Gegenstand politischer Erwägungen seien, könnten sie die \nRechtswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften nicht begründen. Es läge nunmehr \nein Gesetzentwurf vor, der die Einfügung eines § 28a IfSG mit nachfolgend \nwiedergegebenen Wortlaut haben solle. Der Sächsische Landtag habe am Ende seiner \njüngsten, zur Coronalage am 4. November 2020 geführten Debatte einen \nEntschließungsantrag angenommen, der zusammengefasst eine stärkere Beteiligung \ndes Parlaments fordere. Die Problemlage sei durch zwei Faktoren gekennzeichnet, \nzum einen durch die Frage der Geschwindigkeit der im tatsächlichen stattfindenden \nEntwicklungen, zum anderen durch den zeitlichen Verzug, den diesbezügliche \nMaßnahmen in der Sache vertrügen, um noch hinreichend wirksam zu sein. Man \nbefände \nsich \nderzeit \nam \nEnde \nder \nGefährdungsskala. \nLangjährige \nfachwissenschaftliche \nUntersuchungen \nmit \nanschließender \nintensiver \nÖffentlichkeitsbeteiligung \nund \nletztendlich \nparlamentarisch-politische \nAbwägungsentscheidungen seien bei einer plötzlich und unerwartet eingetretenen, sich \nrapide verbreitenden und schwerste gesundheitliche Schädigungen hervorrufenden \nInfektionsart nicht möglich. Es müssten unverzüglich Bekämpfungsmaßnahmen \nergriffen werden, wolle man ein freies Grassieren der Pandemie verhüten. Auch seien \nwissenschaftlich exakte Erhebungen, in welchen Bereichen des gesellschaftlichen \nLebens genau und in welchem Maß sowie an welchen Örtlichkeiten sich \ninterpersonelle Ansteckungen mit dem Corona-Virus ergeben könnten, kaum möglich. \nDem stehe die Vielgestaltigkeit des gesellschaftlichen Lebens, die mangelnde \nNachweisbarkeit von Kausalitäten und auch die fehlende Pflicht der Bevölkerung \nentgegen, über ihr tägliches Tun und Lassen gegenüber dem Staat fortdauernd und \naufzeichenbar Rechenschaft abzulegen. Dasselbe gelte auch für die Frage der Eignung \nund Erforderlichkeit konkreter Arten von Bekämpfungsmaßnahmen. Theoretisch \ndenkbare Alternativen von solcher Art, dass sie der verfassungsrechtlichen Pflicht zur \nmöglichst wirkungsvollen Eindämmung der Pandemie besser wirken würden, seien \nnicht ersichtlich. Auch die Antragsteller seien nicht in der Lage, insoweit ein \nschlüssiges Konzept zu entwickeln. Das Fehlen eines solchen ergebe sich aus der \nNatur der Sache. Entsprechende Maßnahmen hätten allein bezogen auf Europa \nsämtliche Staaten in ähnlicher Weise erlassen. \n\n \n \n11\nDer Antragsgegner verweist insbesondere darauf, dass nur noch eine übergreifende \nund globale Maßnahmenbündelung die Perspektive eröffne, das derzeit in Gang \nbefindliche exponentielle Ansteigen der Infektionszahlen zu stoppen. Jegliche der \nnunmehr unterbundenen Einrichtungen, Veranstaltungen und Verhaltensweisen sei \nsinngemäß als Zweckveranlasser der durch sie ausgelösten oder in ihnen bestehenden \nPersonenbegegnungen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich mit ihren \nAnsteckungs- und Erkrankungsgefahren anzusehen. Derartige Personenbegegnungen \nseien in der derzeit gegebenen Lage soweit wie irgend möglich auf das absolut \nerforderliche Minimum zu reduzieren. Die in den vergangenen Wochen an die \nBevölkerung gerichteten Appelle hätten nicht gereicht, um die exponentiell gestiegene \nZahl der Neuinfektionen zu verhindern. Dabei beruhe dieses exponentielle Ansteigen \nkeineswegs vorrangig auf einer erhöhten Anzahl von Testungen, sondern vor allem \ndarauf, dass der Prozentsatz der Infizierten je getesteter Personenzahl deutlich \ngestiegen sei und immer weiter steige. Dies belege die vermehrte Infizierung der \nBevölkerung auch in Sachsen. Daher sei es unvermeidlich, überall dort, wo es nur \nirgendwie vertretbar sei, harte rechtsverbindliche Maßnahmen zu ergreifen. Lediglich \ndie unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, einerseits zur Beschaffung der zur \nLebensführung erforderlichen Gegenstände und Dienstleistungen, andererseits zur \nAufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten und der Offenhaltung der Schulen und \nKindertageseinrichtungen sowie der engsten familiären Lebensführung, sollen daher \nnoch möglich sein. Daher müsse bei allem Verständnis für die wirtschaftliche und \nauch menschliche Notlage, die die Einzelmaßnahmen für den jeweiligen Antragsteller \nhervorriefen, eine globale Betrachtungsweise eingenommen werden, da die Lage noch \ndramatischer als die seinerzeitige sei. Dies würde durch die in der Zeit der ersten \nWelle bei weitem nicht erreichten Zahlen der heutigen täglichen Neuinfektionen und \nderen exponentielles Ansteigen belegt, dem es entschlossen zu begegnen gelte. Eine \neindeutige Verneinung einer Ansteckungskausalität sei für die von den Antragstellern \nangesprochenen Bereiche nicht zu erbringen. Der vom Robert-Koch-Institut \nfestgestellte diffuse Charakter des aktuellen Geschehens lasse es nicht zu, mit den \nAntragstellern die Behauptung aufzustellen, Zusammenkünfte und Ansammlungen in \nder Öffentlichkeit seien für das Infektionsgeschehen nicht relevant gewesen. Denn bei \nrund 75 % der Krankheitsfälle sei eine Rückverfolgung der Infektionskette nicht mehr \nmöglich. Es sei genau das Diffuse des Geschehens, dass auch eine Nachfrage der \nGesundheitsämter \nbei \nden \nInfizierten \nmeist \nzu \nkeiner \nnachvollziehbaren \n6 \n\n \n \n12\nInfektionskette geführt habe. Ein Gleichheitsverstoß in Bezug auf die Gestattung \nreligiöser Veranstaltungen sei von Art. 4 GG, Art. 19 SächsVerf gedeckt. Darüber \nhinaus rechtfertigt der Antragsgegner die einzelnen Einschränkungen. Sie verfolgten \nzusammengefasst das Ziel, das Zusammentreffen von Menschen, das auf derartigen \nVeranstaltungen mit entsprechenden Infektionsgefahren stattfinde, zu minimieren. Es \nseien nur diejenigen Einrichtungen geöffnet, die für medizinisch notwendige \nBehandlungen oder für die medizinische Hygiene und Gesundheit unverzichtbar seien. \nGegenüber den Antragstellern bedürfe es keiner Abwägung mit den wirtschaftlichen \nNachteilen, die die entsprechenden Regelungen für die jeweiligen Berufs- und \nGewerbetätigen mit sich brächten. Die Befürchtung der Antragsteller, durch die \nRegelungen \ndes \n§ \n5 \nAbs. \n6 \nSächsCoronaSchVO \nüber \ndie \nPflicht \nzu \nKontaktdatenaufzeichnung und -bereithaltung zwecks Infektionsnachverfolgung in \nihrer Pflicht zu anwaltlichen Mandatsverschwiegenheit beeinträchtigt zu sein, sei \nunbegründet. Die bundesrechtlich gewährleistete Mandatsverschwiegenheit habe \nVorrang vor der landesrechtlichen Regelung. Dies gelte aber allein für den \nPersonenkreis, der zur anwaltlichen Konsultation die Kanzleien der Antragsteller \naufsuche, nicht dagegen für die Mitarbeiter der Kanzleien oder sonstige Besucher wie \netwa \nLieferanten. \nInsoweit \nbestehe \nkeine \nKollisionsgefahr \nmit \nder \nMandatsverschwiegenheit. Auch der Hinweis darauf, dass sich kommunale \nRegelungen (§ 8 SächsCoronaSchVO) nicht an eine nach allgemeinen Merkmalen \nbestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten dürften, gehe fehl. Auch die \nFolgeneinschätzung gehe zu Lasten der Antragsteller aus. \nII. \nDie Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören \nVerordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDie Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO sind teilweise zulässig. Ein Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder \nnoch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich \n7 \n8 \n\n \n \n13\nzulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 \nRn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden \nZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. \nDen Anträgen steht nicht entgegen, dass sie sich ursprünglich auf die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung \nbezog. \nDenn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung \nvon § 91 VwGO auf die neue, im Kern gleichlautende Nachfolgeregelung des seit dem \n13. November 2020 geltenden § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO umgestellt werden soll \n(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, \nBeschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht \nund, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen \nablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG \nerscheint es daher hier sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf § 2 Abs. 1, § 4, § 5 \nAbs. 6, § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzuführen. \nDie \nAnträge \nsind \nunzulässig, \nsoweit \nsie \ndarauf \ngerichtet \nsind, \ndie \nordnungswidrigkeitsrechtliche Bestimmung des § 10 Abs. 2 SächsCoronaSchVO \naußer Vollzug zu setzen. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet auch in \nNormenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur „im Rahmen seiner \nGerichtsbarkeit“; seiner Prüfung unterliegen demnach nur solche Bestimmungen, aus \nderen Anwendung sich Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der \nVerwaltungsrechtsweg gegeben ist. Auf reine Bußgeldvorschriften - wie die hier \nAngegriffene - erstreckt sich die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit \nnicht, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 \nOWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (BayVGH, Beschl. \nv. 26. Mai 2020 - 20 NE 20.1067 -, juris Rn. 18; ThürOVG, Beschl. v. 14. Juli 2020 - \n3 EN 448/20 -, juris Rn. 32 m. w. N.). \nDie Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit \nsie geltend machen können, in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie stützen sich \nvornehmlich auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, \n \n \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n14\nAbs. 2 Satz 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 \nAbs. 1 GG. \nIn \nBezug \nauf \ndie \nin \n§ \n2 \nAbs. \n1 \nSächsCoronaSchVO \ngeregelten \nKontaktbeschränkungen \nist \nwenigstens \nArt. \n2 \nAbs. \n1 \nGG \n(allgemeine \nHandlungsfreiheit) tangiert. \nSoweit die Schließung von in § 4 SächsCoronaSchVO genannten Betrieben und \nEinrichtungen gerügt wird, beschränkt sich eine mögliche Verletzung wenigstens der \nallgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und der anderen angeführten \nGrundrechte allerdings auf solche Betriebe, deren voraussichtliche Nutzung durch sich \noder ihre Familienangehörigen die Antragsteller konkret angegeben haben (vgl. hierzu \nnäher ThürOVG, Beschl. v. 5. Juni 2020 - 3 EN 370/20 -, juris Rn. 82; VGH BW, \nBeschl. v. 15. Oktober 2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 11). Dies sind demnach Aus- \nund Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schulischen oder \nakademischen Ausbildung dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO), Freibäder \nund Hallenbäder (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO), Anlagen und Einrichtungen \ndes Freizeit- und Amateursportbetriebs - hier: Golfplätze - (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 \nSächsCoronaSchVO), Freizeit- und Vergnügungsparks (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 \nSächsCoronaSchVO), Messen, Tagungen und Kongresse (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 \nSächsCoronaSchVO), Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnlichen \nEinrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 20 SächsCoronaSchVO) und sonstige Betriebe im \nBereich körpernaher Dienstleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO). \nNicht erfasst sind demnach alle sonstigen, von § 4 SächsCoronaSchVO erfassten \nBetriebe und Einrichtungen, da insoweit die Antragsteller sie nicht in Anspruch zu \nnehmen beabsichtigen und damit auch keine Grundrechtsverletzung angegeben haben. \nDies gilt auch für Betriebe i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 22 SächsCoronaSchVO (alle \nsonstigen Freizeiteinrichtungen), da der hierfür allein angeführte Besuch eines \nGolfplatzes bereits von § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO erfasst ist. \nSoweit die Antragsteller eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 GG durch \ndie möglicherweise gegenüber Mandanten bestehende Pflicht gemäß § 5 Abs. 6 Sächs-\nCoronaSchVO zur Erhebung personenbezogener Daten geltend machen, gilt nichts \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n15\nanderes. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung nachvollziehbar \nklargestellt, dass sich das Vertrauensverhältnis gegenüber dem Mandanten nach die \nlandesrechtliche Vorschriften verdrängenden bundesrechtlichen Regelungen richtet \nund von daher keine Verpflichtung der Datenerhebung aus § 5 Abs. 6 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO im Verhältnis zu Mandanten besteht. Die aus § 5 Abs. 6 \nSächsCoronaSchVO folgenden, fortbestehenden Verpflichtungen gegenüber dem \nsonstigen Personal und externen Besuchern sind von den Antragstellern hingegen \nnicht gerügt worden. \nDa § 8 SächsCoronaSchVO die Ermächtigung an die zuständigen kommunalen \nBehörden erteilt, verschärfende Maßnahmen zu ergreifen, die auch die Antragsteller in \nden geltend gemachten Grundrechten verletzen könnten, ist insoweit eine \nAntragsbefugnis gegeben. \nDie Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, soweit sie zulässig sind, allerdings \nunbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als \nEntscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der \nNormenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist \nhingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, \nwird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der \n(weitere) \nVollzug \nder \nangegriffenen \nNorm \nbis \nzum \nErgehen \neiner \nHauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der \nBelange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so \ngewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n16\nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung \nunaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, \nsind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht \nerginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die \nentstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem \nanhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg \nzu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden \nErwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so \nschwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener \nErfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere \nAnforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter \nAnwendung \ndieser \nGrundsätze \nhat \nder \nAntrag \nauf \nvorläufige \nAußervollzugsetzung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 7, 10, 20 und 21 sowie § 8 \nSächs-CoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffenen Vorschriften im \nNormenkontrollverfahren \nvoraussichtlich \nstandhalten \nwerden \noder \ndie \nErfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens jedenfalls offen sind, ohne dass die \nfür den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die \ngegenläufigen Interessen überwiegen. \n1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, zur Veröfftl. bei \njuris vorgesehen) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG Folgendes judiziert, worauf Bezug \ngenommen wird: \n„Rechtsgrundlage der beanstandeten Schließung ist ausweislich der Präambel der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 § 32 Satz 1 i. V. \nm. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 \n(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer \n6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist \n(künftig: IfSG). \n \n20 \n21 \n\n \n \n17\nDer Senat hat derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung noch \nkeine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannte Bestimmung \neine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellt und diese \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot \ndes Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (so auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober \n2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. \nNovember 2020, a. a. O. Rn. 29 ff.). \n \nDas Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetzgeber \ndie \nfür \ndie \nGrundrechtsverwirklichung \nmaßgeblichen \nRegelungen \nim \nWesentlichen \nselbst \ntrifft \nund \ndiese \nnicht \ndem \nHandeln \nund \nder \nEntscheidungsmacht der Exekutive überlässt. Als wesentlich sind Regelungen zu \nverstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung \nhaben und sie besonders intensiv betreffen. Die Wesentlichkeitstheorie \nbeantwortet daher nicht nur die Frage, ob eine bestimmte Materie nur gesetzlich \ngeregelt werden kann. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau die \nRegelungen im Einzelnen sein müssen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch \numstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als \nwesentlich verstanden werden müsste. Grundsätzlich können zwar Gesetze - wie \ndas Infektionsschutzgesetz in dessen § 32 IfSG -, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG \nzum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, den Voraussetzungen des \nGesetzesvorbehalts genügen, jedoch müssen die wesentlichen Entscheidungen \nauch hier vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. \n52 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 18). \n \nDas Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei \nDelegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 \nSatz 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz \nbestimmt werden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und \nKonkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit \nder Verwaltung dar. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des \nallgemeinen Gesetzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive \nnachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine \nErmächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr \nvorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr \nGebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der \nErmächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfG, Beschl. v. 26. \nSeptember 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 21. April 2015 - 2 \nBvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f.; Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. \n-, juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 19). \n \nNach § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den \nVoraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend \nsind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur \nBekämpfung \nübertragbarer \nKrankheiten \nzu \nerlassen. \nWerden \nKranke, \nKrankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt \noder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder \nAusscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die \n\n \n \n18\nnotwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG \ngenannten, soweit und solange es zur Verhinderung und der Verbreitung \nübertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \n \nDer Senat hat bisher die Ansicht vertreten, es spreche viel dafür, dass auch die im \nVerordnungswege angeordnete Schließung von Betrieben von der Generalklausel \nin § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt ist, wonach die zuständige Behörde die \n‚notwendigen Schutzmaßnahmen‘ zu treffen hat (vgl. beispielhaft SächsOVG, \nBeschl. v. 29. April 2020 a. a. O.). Dazu hat der Senat unter anderem in \nvorgenannter Entscheidung auf Folgendes verwiesen: \n \nDer Gesetzgeber hat neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregelten \nBefugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten unter anderem \nbereits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach \nVeranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder \nverboten \nund \nBadeanstalten \noder \nin \n§ \n33 \nIfSG \ngenannte \nGemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, \ndeutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten \nHandlungsmöglichkeiten auch weitreichende - und damit auch die von der \nAntragstellerin angesprochenen wesentlichen - Maßnahmen gegenüber der \nAllgemeinheit in Betracht kommen können. Davon werden grundsätzlich auch \nGeschäftsschließungen \nals \nmögliche \nSchutzmaßnahmen \nerfasst. \nDenn \nEinzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr ähneln den ausdrücklich genannten \nVeranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als sie ebenso wie \ndiese Anziehungspunkte für Menschen an einen begrenzten Ort sind und damit ein \nbesonderes Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch \nübertragbaren Krankheit darstellen. Letztlich spricht dafür auch, dass dem \nVerordnungsgeber und den Infektionsschutzbehörden im Kampf gegen \nInfektionskrankheiten nach dem Willen des Gesetzgebers ein möglichst breites \nSpektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet werden sollte. Dem liegt die \nErwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei \nAuftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im \nVorfeld bestimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. \n24; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. \n6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44; OVG Berlin Brandenburg, Beschl. \nv. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April \n2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34). Die Frage kann im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes aber nicht abschließend beurteilt werden (so auch VGH BW, \nBeschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 ff.). \n \nDie \nvorstehenden \nErwägungen \nsind \nauf \ndas \nAnbieten \nkörpernaher \nDienstleistungen wie Kosmetik und Nagelpflege übertragbar, denn auch die \nentsprechenden Studios stehen grundsätzlich dem Publikumsverkehr offen und \nbegründen damit ebenso ein Risiko für die Verbreitung des von Mensch zu \nMensch übertragen Coronavirus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. \nNovember 2020 a. a. O. Rn. 32 in Bezug auf Tattoo-Studios). \n \nNachdem im Frühjahr 2020 weitgehend einhellig in der obergerichtlichen \nRechtsprechung davon ausgegangen wurde, dass die Voraussetzungen des Art. 80 \nGG zumindest nicht offensichtlich fehlten (BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - \n\n \n \n19\n20 CS 20.611 -, juris Rn. 17; VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, \njuris Rn. 37 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 \nff.; ThürOVG, Beschl. v. 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 36; OVG LSA, \nBeschl. v. 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. \n27. April 2020 - 2 B 141/20 -, juris Rn. 21 ff.), wurde im juristischen Schrifttum \n(Volkmann, NJW 2020, 3153; Brocker, NVwZ 2020, S. 1485; Papier, DRiZ 2020, \n180, 183; Bäcker, https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe/) Kritik geübt. \nNunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof des Freistaats Bayern in seinem \nBeschluss vom 29. Oktober 2020 (- 20 NE 20.2360 -, juris), vor dem Hintergrund, \ndass die in Rede stehenden Grundrechtseingriffe ,ihrer Reichweite, ihrer Intensität \nund ihrer Dauer (nach) mittlerweile ohne Beispiel sein dürften‘ (a. a. O. Rn. 30) \n,erhebliche Zweifel‘ angemeldet, ob diese noch mit den Anforderungen des \nParlamentsvorbehalts und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar sind. \n \nVor diesem Hintergrund haben am 3. November 2020 die im Deutschen \nBundestag vertretenen Regierungsfraktionen von ihrem Gesetzesinitiativrecht \nnach Art. 76 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht und den Entwurf eines Dritten \nGesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von \nnationaler Tragweite (BT-Dr. 19/23944) vorgelegt. Der Gesetzentwurf ist am 6. \nNovember 2020 in erster Lesung vom Deutschen Bundestag beraten worden. Der \nrechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion hatte sich gegenüber der \ndpa zuvor dahingehend geäußert, dass das Gesetzgebungsverfahren zügig \ndurchgeführt und noch im November 2020 abgeschlossen werden soll (vgl. \nhttps://www.zeit.de, „SPD-Faktion will klaren Rechtsrahmen für Corona-\nMaßnahmen“, Beitrag vom 1. November 2020, 12:59 Uhr). \n \nDer Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung eines neuen § 28a IfSG \nvor, in dem § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergänzende besondere Schutzmaßnahmen zur \nBekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgelistet werden. Dabei werden im \nEntwurf des § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG auch Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen \noder die Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und \nAuflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel als notwendige \nSchutzmaßnahme genannt. Der Begründung dieses Gesetzentwurfs lässt sich auch \nentnehmen, dass zumindest die regierungstragenden Fraktionen des Deutschen \nBundestags davon ausgehen, dass die bisher im Bundesgebiet ergriffenen \nMaßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie sowohl vom \nParlamentsvorbehalt \ngedeckt \nwaren \nals \nauch \ndem \nBestimmtheitsgebot \nentsprachen. So heißt es nämlich in der Begründung zur Einführung des § 28a \nIfSG: ,Durch Absatz 1 werden die Regelbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 \nIfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert und der \nSystematik des § 5 folgend an die Feststellung einer pandemischen Lage von \nnationaler Tragweite durch den Bundestag gebunden‘ (BT-Drs. 19/23944, S. 27). \nDafür, dass es der Gesetzgeber offenbar nunmehr nur geboten hält, aus Gründen \nder Klarstellung tätig zu werden, spricht auch, dass er in den vergangenen \nMonaten \ntrotz \nder \nsogar \nvorgenommenen \nÜberarbeitung \ndes \nInfektionsschutzgesetzes und der bereits im Frühjahr 2020 durch die Länder \nergriffenen grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen davon Abstand genommen \nhatte, die in § 28 Abs. 1 IfSG vorgesehenen Maßnahmen zu konkretisieren. Die \nNormbewertung durch den Gesetzgeber mag zwar keinen Verstoß gegen Art. 80 \nAbs. 1 GG ausschließen, ist aber ein nicht zu vernachlässigendes Indiz bei der \n\n \n \n20\nFrage, ob die auch von ihm zur Kenntnis genommene Ausfüllung seiner \nVerordnungsermächtigung durch die Länder noch seinem gesetzgeberischen \nWillen entspricht. Insofern kann das nun angestrengte Gesetzgebungsverfahren \nvor dem Hintergrund der in Rechtsprechung und Literatur angemeldeten Zweifel \nnur dahingehend verstanden werden, dass durch den Gesetzgeber angesichts der \nenormen Tragweite der Außervollzugsetzung von Schutzmaßnahmen aufgrund \neiner etwa nicht hinreichenden Rechtsgrundlage der sicherste Weg beschritten \nwerden soll. \n \nVor diesem Hintergrund sieht der Senat derzeit keine Veranlassung, von seiner \nbisher vertretenen Ansicht abzurücken. Maßgeblich ist insoweit aber auch der \nzeitlich \nbeschränkte \nGültigkeitszeitraum \nder \nSächsischen-Corona-Schutz-\nVerordnung von nur einem Monat. Sollten sich dieser vergleichbare oder darüber \nhinausgehende Grundrechtseingriffe anschließen, wofür angesichts des aktuellen \nInfektionssituation im Freistaat Sachsen einiges spricht, wird der Senat jedoch neu \nzu bewerten haben, ob das Zeitmoment eine andere Bewertung erfordert. \n \nDass Art. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Aufzählung \nvon Grundrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG \neingeschränkt werden, keine Erwähnung findet, führt nicht zu einem Verstoß \ngegen das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit ein durch das \nGrundgesetz garantiertes Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes \neingeschränkt werden kann, muss das Gesetz danach das Grundrecht unter \nAngabe des Artikels nennen. Das Zitiergebot findet nur Anwendung auf \nGrundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber \neingeschränkt werden dürfen, und auf Gesetze, die darauf abzielen, ein \nGrundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Auf \ndas Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) findet Art. 19 Abs. 1 Satz 2 \nGG daher keine Anwendung (BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 \nBvL 47/80 -, juris Rn. 25 ff; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 22; \nRemmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 89. EL Oktober \n2019, Art. 19 GG Rn. 54 m. w. N.). \n \n2. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung bestehen nicht. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 \nAbs. 1 Satz 3 SächsVerf wurde ausweislich ihrer Präambel gewahrt. Sie wurde \nordnungsgemäß im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.“ \nErgänzend hierzu ist im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Zitiergebots im \nHinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG festzuhalten: Die Verordnungsermächtigung des § 32 \nSatz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG verstößt nicht dadurch gegen das \nZitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG \ndort nicht aufgeführt wird. \nDas \nZitiergebot \ndes \nArt. 19 \nAbs. 1 \nSatz 2 \nGG \nverlangt, \ndass \nein \ngrundrechtseinschränkendes Gesetz das jeweilige Grundrecht unter Angabe des \n22 \n23 \n\n \n \n21\nArtikels nennt. Es findet allerdings nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund \nausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (stRspr, \nvgl. nur BVerfG, Beschl. v. 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, juris), und auf \nGesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten \nGrenzen hinaus einzuschränken. Als Formvorschrift bedarf die Norm enger \nAuslegung, wenn sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarren und den die \nverfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig \nbehindern soll. Von Grundrechtseinschränkungen, für die das Zitiergebot gilt, sind \nandersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in \nAusführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, \nInhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt. Auf diese findet das \nZitiergebot keine Anwendung (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 29. Juli 1959 - 1 BvR \n394/58 -, juris Rn. 41). Hierzu zählt insbesondere das Grundrecht der allgemeinen \nHandlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 29. April \n2020 - 13 MN 121/20 -, juris Rn. 32; BayVGH, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 20 NE \n20.1080 -, juris Rn. 13 m. w. N.) \n2. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich auch mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit als materiell rechtmäßig und sind daher nicht geeignet, die \nAntragsteller in ihren Rechten zu verletzen. \n2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. \nV. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) hat der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss auf \nFolgendes abgestellt: \n„Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den \nVoraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend \nsind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten erlassen. \n \n(…) Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt (vgl. dazu \nausführlich auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris \nRn. 41 ff.). \n \nWerden \nKranke, \nKrankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige \noder \nAusscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, \nkrankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in \n24 \n25 \n\n \n \n22\nden §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der \nVerbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere \nPersonen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter \nbestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder \nöffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. \n \na) Beim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome \ncoronavirus type 2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. \n3 IfSG. \n \nDie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung manifestiert \nsich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei \n81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten \nsind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall \nDyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im \nVordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten \nLungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher \neher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere \nbeschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale \nSchädigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum \nKrankheitsbild \nim \nEinzelnen \nmit \nweiteren \nNachweisen: \nKluge/Janssens/Welte/Weber-Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur \nintensivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: InFO \nHämatologie \n+ \nOnkologie \n2020, \nS. \n17, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://link.springer.com/article/10.1007/s15004-020-8072-x, Stand: 20. April \n2020 und Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-\nKrankheit \n2019 \n(COVID-19), \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html\n, Stand: 30. Oktober 2020). \n \nObwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und \nauch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig \nsteigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Männer, \nRaucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit \nbestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare \nHerzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten \nmit chronischen Nieren- und Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus \n(Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem \nImmunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche \neinhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr \nschwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine \nImpfung oder eine spezifische Medikation ist derzeit nicht verfügbar. \n \nDie Erkrankung ist sehr infektiös. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis \nsechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu vierzehn Tagen. Der Anteil der \nInfizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu 85 \n%. Der genaue Zeitraum, in dem Ansteckungsfähigkeit besteht, ist noch nicht klar \ndefiniert. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den \nSymptombeginn am größten ist, und, dass ein erheblicher Teil von Ansteckungen \nbereits \nvor \ndem \nAuftreten \nerster \nklinischer \nSymptome \nerfolgt. \nDer \n\n \n \n23\nHauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme \nvirushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen \nentstehen. So entstandene kleinere Aerosole können auch über längere Zeit in der \nLuft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die \nWahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln im Umkreis \nvon 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in \nkleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit \neiner Übertragung durch Aerosole aber auch über eine größere Distanz als 1,5 m \nerhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele \nAerosole ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte \nPersonen besonders tief oder häufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist \nnicht auszuschließen (vgl. zum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren \nNachweisen: Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19] a. a. O.). \n \nb) Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige \noder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im Sinne \ndes § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung der vom \nCoronavirus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung wurde \nam 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit sind derzeit \nmehr 50.200.000 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als \n1.254.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. \nWHO, Coronavirus disease [COVID-19] Pandemic, veröffentlicht unter: \nwww.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, \nStand: \n10. \nNovember 2020). \n \nNach Angabe des Robert-Koch-Instituts sind im Bundesgebiet derzeit ca. 246.000 \nMenschen infiziert. Mehr als 11.500 Menschen sind im Zusammenhang mit der \nErkrankung verstorben (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19], Stand: 10. November 2019, S. 1, veröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberic\nhte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). \nIn \nSachsen \nsind \nderzeit rund 13.000 Menschen infiziert und 408 Menschen infolge der Erkrankung \nverstorben \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektions-faelle-in-sachsen-\n4151.html, Stand: 11. November 2020). Dabei haben sich in den vergangenen \nsieben Tagen 168 Menschen pro 100.000 Einwohner infiziert. In einigen \nLandkreisen Sachsens ist dieser Inzidenzwert jedoch deutlich höher. So beläuft er \nsich etwa im Landkreis Bautzen auf 321,3 Menschen pro 100.000 Einwohner. \nDamit liegt der Landkreis Bautzen bundesweit an dritter Stelle (Täglicher \nLagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. a. O. S. 3, \nwobei das RKI lediglich von einer Inzidenz von 316,9 ausgeht). Derzeit befinden \nsich in Sachsen 1.278 an COVID-19 erkrankte Menschen in stationärer \nBehandlung, von denen 266 Personen eine intensivmedizinische Betreuung \nbenötigen \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-\n4151.html, Stand: 5. November 2020). Noch am 20. Oktober befanden sich 314 \nErkrankte \nin \nstationärer \nBehandlung \nund \n45 \nvon \ndiesen \nwurden \nintensivmedizinisch betreut (https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-\nticker-dienstag-zwanzigster-okto-ber100.html). \n \n\n \n \n24\nIn \nseiner \nRisikobewertung \nvom \n26. \nOktober \n2020 \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertu\nng.html) geht das Robert-Koch-Institut davon aus, dass weltweit und in \nDeutschland eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation vorliegt. \nDabei sei bei einem zunehmenden Anteil der Fälle die Infektionsquelle \nunbekannt. Die Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden \nmüssten, habe sich in den letzten zwei Wochen mehr als verdoppelt. Es gäbe \nzudem nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe. Die Therapie schwerer \nKrankheitsverläufe sei komplex und langwierig. Daher schätze es die Gefährdung \nfür die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für \nRisikogruppen als sehr hoch. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die \nErkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche \nKrankheitsverläufe \nnehme \nmit \nzunehmendem \nAlter \nund \nbestehenden \nVorerkrankungen zu. Es könne aber auch ohne bekannte Vorerkrankungen und \nbei \njungen \nMenschen \nzu \nschweren \nbis \nhin \nzu \nlebensbedrohlichen \nKrankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, \nseien derzeit noch nicht abschätzbar. \n \nIn Deutschland kommt der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine \nvorrangige Bedeutung zu. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale \nBehörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen \nErkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt \nnach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen \nBundesbehörden \nfür \nFachkreise \nals \nMaßnahme \ndes \nvorbeugenden \nGesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige \nInformationen \nzur \nVorbeugung, \nErkennung \nund \nVerhinderung \nder \nWeiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 Nr. \n3c \nIfSG \ndem \nStaatsministerium \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat Sachsen zur \nVerfügung. \n \n3.1.2 Folge der Annahme der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist, \ndass die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind, was sich bereits \naus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt \n(BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; v. 12. Mai 2020 \n-1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). \nDie Behörde hat mithin die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit \nund solange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. \nDabei \nkommt \nden \nBehörden \nein \nEinschätzungs-, \nWertungs-, \nund \nGestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; \nSächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch \ndie Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. \nw. \nN.). \nWenn \ndie \nFreiheits- \nund \nSchutzbedarfe \nder \nverschiedenen \nGrundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber \nund auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen \neinen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Dieser \nEinschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor \nanhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher \n\n \n \n25\nHinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Dass \nauf Grundlage der Generalklausel des § 28 Abs. 1Satz 1 IfSG grundsätzlich auch \nBetriebsschließungen in Betracht kommen, wurde bereits ausgeführt (…). Die \nEntscheidung, im Sinne eines sog. ,Lockdown light‘ nur bestimmte, mit einem \nbesonderen Infektionsrisiko behaftete oder nicht priorisierte Lebens- und \nWirtschaftsbereiche herunterzufahren und in anderen Bereichen von größerer \nBedeutung für die Allgemeinheit wie etwa den Schulen, der Wirtschaft, der \nReligionsausübung oder der Ausübung des Versammlungsrechts Kontakte unter \nbesonderen Hygienevorkehrungen zu tolerieren, ist vor dem Hintergrund des \nbehördlichen Wertungsspielraums nicht grundsätzlich zu beanstanden. Zwar kann \ndieser \nSpielraum \nmit \nder \nZeit \n- \netwa \nwegen \nbesonders \nschwerer \nGrundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - \ngeringer werden, aber der Verordnungsgeber trägt dem bereits dadurch Rechnung, \ndass er die Maßnahme von vornherein auf einen Monat begrenzt hat, um sodann \nanhand der dann aktuellen Erkenntnislage deren Notwendigkeit zu überprüfen \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O.). \n \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 liegt die in \nder Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober \n2020 \nbeschlossene \nMaßnahmekonzeption \n(https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c01\n25ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1) \nzugrunde \n(https://www.corona-virus.sachsen.de/amtliche-\nbekanntmachungen.html). Danach ist es ,zur Vermeidung einer akuten nationalen \nGesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der \nKontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und \ndie Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von \nunter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.‘ Denn \n,ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der \nInfiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung \ndes Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der \nTodesfälle würde erheblich ansteigen.‘ Die Konzeption sieht dabei in einem ersten \nKomplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen \nAusschluss bzw. eine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als \ngesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, \nTourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür \nwird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die \nGewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex werden die \ngeforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesellschaftlich \nprioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Bereiche \nwie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und wird \nauch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte \nhingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere \nSchutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten \nder Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine \ndeutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu \ndurchbrechen. Dies entspricht auch der aktuellen Empfehlung des Robert-Koch-\nInstituts, welches dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den \nInfektionsschutz engagiert, z.B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln \nkonsequent - auch im Freien - einhält. Menschenansammlungen - besonders in \n\n \n \n26\nInnenräumen - sollen nach dem RKI möglichst vermieden werden (Täglicher \nLagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 2). \nEine deutliche Kontaktreduzierung entspricht auch der gemeinsamen Empfehlung \nder Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Präsidenten der \nFraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, \nder Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften \nLeopoldina \n(https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Gemeinsame_Erkla\nerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf). \n \nVor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um \neine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und \nWirtschaftsbereiche \nherunterzufahren, \num \nandere \nBereiche, \ndenen \nnachvollziehbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Der \nSenat ist sich dabei auch bewusst, dass auch andere Maßnahmen im Umgang mit \nder aktuellen Pandemielage empfohlen werden. So empfehlen die Kassenärztliche \nBundesvereinigung und die Virologen Prof. Hendrik Streeck und Prof. Jonas \nSchmidt-Chanasit in ihrem gemeinsamen Positionspapier zur COVID-19-\nPandemie \nvom \n4. \nNovember \n2020 \n(veröffentlicht \nunter: \nhttps://www.kbv.de/media/sp/KBV-\nPositionspapier_Wissenschaft_Aerzteschaft_COVID-19.pdf) \neinen \nanderen \nUmgang, als dieser nun mit dem sog. ,Lockdown light‘ vollzogen wird. So sollten \netwa die Ressourcen auf den Schutz von Bevölkerungsgruppen, die ein hohes \nRisiko für schwere Krankheitsverläufe hat, konzentriert werden. Laut Aussage der \nVirologin Sandra Ciesek gehören in Deutschland 26,4 % der Bevölkerung zur \nRisikogruppe \n(https://www.ndr.de/nachrichten/info/Corona-Podcast-Man-kann-\nnicht-alle-Risiko-Patienten-wegsperren,coronavirusupdate \n130.html). \nAndere \nSchätzungen gehen sogar davon aus, dass allein aufgrund ihres Alters dreißig bis \nvierzig \nProzent \nder \nBevölkerung \nzur \nRisikogruppe \ngehören \n(https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117985/Spahn-sichert-Gesundheitswesen-\nvolle-Unterstuetzung-zu). Angesichts dieses Umfangs ist es aber zumindest nicht \nevident, dass über die bereits unternommenen Anstrengungen zum besonderen \nSchutz vulnerabler Gruppen hinaus ein rein risikogruppenbezogener Schutz mit \nAussicht auf Erfolg verfolgt werden könnte, und dass dieser für die \nGesamtbevölkerung auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu \nbewerkstelligen wäre. Im Übrigen ist der Verordnungsgeber auch von \nVerfassungs wegen nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und \nlebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer eigenen Freiheit \nzu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den \nvermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang \nFreiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker \ngefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem \nLeben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an \ngesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann. Dem \nVerordnungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspielraum zu (BVerfG, \nBeschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der hier nicht \nüberschritten ist. \nDass die vorgenannte tatsächliche Bewertung der derzeitigen Pandemielage in der \nBundesrepublik und konkret im Freistaat Sachsen, die der Verordnung zugrunde \n\n \n \n27\nliegt, den tatsächlichen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers verlässt, \nbehauptet die Antragstellerin zwar, legt dies aber nicht nachvollziehbar dar. Die \nvon ihr angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen zum Bestehen einer \nwesentlich geringeren Gefährdungslage widersprechen nach dem oben Gesagten \nden Erkenntnissen und Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer \nWissenschaftler. Von jenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzungen \ndurfte sich der Verordnungsgeber aber nach eigener Prärogative angesichts der \nuneinheitlichen fachkundigen Bewertung vieler Aspekte der Pandemie bei seiner \nWürdigung der Lage leiten lassen. \nOb \ndem \nVerordnungsgeber \nVersäumnisse \nbei \nder \nAufklärung \nder \nVerbreitungswege und Infektionsumfelder anzulasten sind, wie die Antragstellerin \nmeint, ist für die Entscheidung ohne Belang. Denn selbst wenn hiervon \nauszugehen \nwäre, \nwürde \ndies \nnicht \nzur \nFolge \nhaben, \ndass \ninfektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahmen auf der seit Pandemiebeginn nahezu \nunverändert dürftigen Erkenntnislage gar nicht mehr getroffen werden dürften und \ndie Infektionsschutzbehörden gehalten wären, dem Geschehen seinen Lauf zu \nlassen (NdsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, Rn. 50 f. juris). \nEin solches Normverständnis wäre mit dem grundrechtlichen Schutzpflichten aus \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar. \nEs entspricht auch überwiegender Meinung, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum \nErlass von Maßnahmen gegenüber sogenannten ,Nichtstörern‘, wie es die \nAntragstellerin mit dem von ihr betriebenen Nagel- und Kosmetikstudio ist, \nanwendbar ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris m. w. \nN.).“ \nErgänzend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass - anders als die Antragsteller meinen - \nkeine Pflicht des Verordnungsgebers besteht, einem an § 39 VwVfG orientierten \nBegründungserfordernis nachzukommen und daher die Ermessenerwägungen im \nEinzelnen auch zu dokumentieren (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 12. Dezember \n2018 - 8 CN 1/17 -, juris Rn. 24 m. w. N.). \n2.2 Hiervon ausgehend gilt im Hinblick auf die zulässigerweise gerügten \nEinschränkungen Folgendes: \n(1) Die angegriffenen Kontaktbeschränkungen gemäß § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO \nals Bestandteil des soeben skizzierten Regelungskonzepts erweisen sich vor diesem \nHintergrund bei summarischer Prüfung als kein von vornherein ungeeignetes oder \nnicht erforderliches Mittel zur Reduzierung weiterer Infektionsfälle. \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n28\nHinsichtlich des Vorliegens einer hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung, \nderen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, gilt für Kontaktbeschränkungen das \noben Gesagte. Der Verordnungsgeber hat auch auf der Rechtsfolgenseite von dem ihm \nzukommenden Verordnungsermessen bezüglich der Kontaktbeschränkungen für \nprivate Treffen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere genügt die \nRegelung dem Verhältnismäßigkeitsgebot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. \nWie bereits ausgeführt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber unter \nden gegenwärtigen Bedingungen einer sich sehr schnell verschärfenden Pandemielage \nals einen Teil seines Maßnahmenkonzepts weitreichende Kontaktbeschränkungen in \nfür einige Wochen gesellschaftlich eher nachrangig erscheinenden oder besonders \ninfektionsträchtigen Bereichen regelt, um im notwendigen Umfang und mit der \nnotwendigen Schnelligkeit Infektionsketten zu unterbrechen (vgl. dazu nunmehr auch: \nBVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 15 f.). Ebenso \nwenig ist es zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber hierbei private Treffen den \nnicht priorisierten und auch besonders infektionsträchtigen Bereichen zugeordnet und \nsie deshalb bis zum 30. November 2020 den in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO \ngeregelten Einschrämkungen für die Teilnehmerzahl - bis zu zehn Teilnehmer aus bis \nzu zwei Hausständen oder in eigener Häuslichkeit bis zu fünf Teilnehmer aus mehr als \nzwei Hausständen - unterworfen hat. Denn gerade private Feiern haben sich nach den \nErkenntnissen des Robert-Koch-Instituts in der jüngeren Vergangenheit als einer der \nTreiber der Pandemie erwiesen (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19] vom 20. Oktober 2020). Größere private Treffen \nerscheinen auch nicht von unaufschiebbarer Dringlichkeit. \nDie \nVerkleinerung \nder \nGruppen, \ndie \nim \nEinzelfall \nbei \neinem \nTreffen \nzusammenkommen, ist dabei evident geeignet, Ansteckungsrisiken zu minimieren \n(vgl. \ndie \nDarstellung \nunter \nhttps://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html \n„Welchen \nVorteil \nbringt Abstand halten bzw. die Beschränkung sozialer Kontakte?\"). Ein konkreter \nwissenschaftlicher \nBeleg \nfür \ndie \ngenaue \nAnzahl \nder \ngeregelten \nTeilnehmerbeschränkung ist hierfür nicht erforderlich. Es liegt angesichts der \nÜbertragungswege des Corona-Virus auf der Hand, dass Infektionsrisiken umso mehr \nreduziert werden können, je geringer die Anzahl von Teilnehmern von Treffen ist. \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n29\nUnter \ndiesen \nBedingungen \nobliegt \nes \nder \nEinschätzungsprärogative \ndes \nVerordnungsgebers, eine Regelung zu treffen, die die infektionsschutzrechtlichen \nBelange mit den ebenfalls schutzwürdigen Interessen der Bürger an einem \nMindestmaß sozialer Kontakte zu einem Ausgleich bringt. Es begegnet keinen \nBedenken, dass der Verordnungsgeber hiernach die Zahl möglicher Teilnehmer aus \nzwei Hausständen auf zehn festgelegt hat, was auch mit größeren Hausständen ein \nTreffen erlaubt. Die weitere Einschränkung der Anzahl von Teilnehmern auf nur fünf \nbei einer Beteiligung von mehr als zwei Hausständen in eigener Häuslichkeit ist \nhierbei ebenfalls geeignet, einen Beitrag zur Verminderung weiterer Infektionen zu \nleisten, weil hierdurch das Risiko verringert wird, dass Ansteckungen von \nTeilnehmern eines Treffens in eine größere Anzahl anderer Hausstände getragen \nwerden, wo dann häufig der Schutz dortiger weiterer Hausstandsmitglieder vor einer \nFolgeinfektion nicht gelingt. \nEin milderes, gegenüber der Kontaktbeschränkung gleich geeignetes Mittel zur \nVerhinderung von Infektionen ist nicht erkennbar. \nDie Einschränkungen für die Gestaltung privater Treffen sind auch im engeren Sinne \nverhältnismäßig. Die Antragsteller können in einem Mindestumfang weiterhin \nFamilienangehörige, Freunde und Bekannte treffen und so ihre familiären \nBeziehungen und sonstigen sozialen Kontakte pflegen. Ihr Interesse an größeren \nprivaten Zusammenkünften auch während des überschaubaren Zeitraums vom 2. bis \nzum 30. November 2020 überwiegt in der gegenwärtigen Lage das öffentliche \nInteresse an einem schnell und effektiv wirksamen Gesundheits- und Infektionsschutz \nnicht. \nSchließlich \nliegt \nauch \nkeine \nungerechtfertigte \nGleichbehandlung \nvon \nFamilienmitgliedern mit anderen Teilnehmern privater Treffen vor. Zwischen beiden \nGruppen bestehen weder hinsichtlich der Infektionsrisiken eines Treffens noch \nhinsichtlich des Bedarfs nach persönlichem Kontakt in einem größeren Rahmen \nUnterschiede \nsolchen \nGewichts, \ndass \ndem \nVerordnungsgeber \neine \nUngleichbehandlung hätte zwingend erscheinen müssen. \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n30\n(2) Nichts anderes gilt im Hinblick auf die zulässigerweise gerügten Schließungen von \nEinrichtungen und Anlagen i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 7, 10, 20 und 21 Sächs-\nCoronaSchVO: \nIm Hinblick auf das Verbot von Betrieben im Bereich der körpernahen Leistungen \n(§ 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO) hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. \nNovember 2020 (a. a. O.) auf Folgendes hingewiesen: \n„Die in § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen sind \nnicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen. Die \nMaßnahmen verfolgen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung \ndes Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte \nzu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein \nabsolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen \nPersonen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO). \n \nDie angeordneten Schließungen sind auch geeignet, Kontakte zwischen Menschen \nzu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-\nCoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des \nGesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- \nund schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da dem \nBereich körpernaher Dienstleistungen gerade immanent ist, dass sich mindestens \nzwei Menschen für einen gewissen Zeitraum begegnen, handelt es sich bei der \nUntersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete \nAnordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem \nWeg zu dem Geschäft der Antragstellerin stattfinden können. \n \nDa kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die \nangeordnete Schließung auch erforderlich. Hygienemaßnahmen wie die Mund-\nNasen-Bedeckung tragen zwar zu einer Reduzierung der Reichweite des \nAerosolausstoßes bei, verhindern diesen aber nicht grundsätzlich. Gerade bei \nlängerem Aufenthalt in geschlossenen Räumen kann es daher auch beim Tragen \neiner Mund-Nasen-Bedeckung zu einer Infektion kommen. \n \nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, es sei nicht nachgewiesen, dass es in \nZusammenhang mit Kosmetik und Nagelpflege bisher zu einer Weiterverbreitung \ndes Virus gekommen sei, steht dies der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht \nentgegen. Es ist nämlich auch das Gegenteil nicht belegt, also, dass es nicht zu \neiner Übertragung des Virus in Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten \ngekommen ist. Zuletzt konnten nämlich nur noch etwa ein Fünftel der insgesamt \ngemeldeten COVID-19 Fälle einem konkreten Ausbruchsgeschehen zugeordnet \nwerden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavisus-Krankheit-2019, a. a. O. \nS. 10). Auch der Infektionsumfang zeigt, dass das Virus die Bevölkerung \nmittlerweile so weit durchdrungen hat, als dass sich einzelne Treiber der Infektion \nnoch in nennenswerten Umfang bestimmen lassen könnten. Zudem dienen die \nBetriebsschließungen gerade auch der Verhinderung von Kontakten während des \n35 \n36 \n\n \n \n31\nAufsuchens dieser Angebote, auf die Hygienemaßnahmen innerhalb der \nGeschäftsräume keinen Einfluss haben. \n \nDie angeordneten Schließungen sind aus epidemiologischen Gründen auch \nverhältnismäßig im engeren Sinne. \n \nDer Senat verkennt insoweit nicht, dass die angeordnete Schließung der \nbetroffenen Dienstleistungsbetriebe in gravierender Form in die durch Art. 12 \nAbs. \n1 \nGG \ngeschützte \nBerufsausübungsfreiheit \nder \nbetroffenen \nGewerbetreibenden eingreift. Im Rahmen der Bewertung der Intensität dieses \nEingriffs ist auch zu berücksichtigen, dass diese Betriebe in der Regel bereits von \nden Maßnahmen des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 betroffen gewesen sind, \nauch wenn staatliche Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen dies abzumildern \nversuchten. \n \nIn die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei \neinem ungehinderten Fortgang der Infektion das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \ngeschützte Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dessen Schutz der \nStaat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Zwar stehen \naktuell noch genügend Krankenhaus- und Intensivbetten für die Behandlung von \nCovid-19-Erkrankten zur Verfügung, allerdings ist absehbar, dass bei einem \nungebremsten \nFortgang \nder \nPandemie \nbinnen \nweniger \nWochen \ndie \nKapazitätsgrenze erreicht sein wird. \n \nHierbei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Neuinfizierten erst mit \neinem Zeitversatz von etwa vierzehn Tagen in die Krankenhäuser kommen und \nggf. einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen. Daher ist die \nErforderlichkeit \neinzelner \nMaßnahmen \nauch \naus \neiner \nentsprechend \nprognostischen Perspektive zu beurteilen. \n \nIn Sachsen sind derzeit ca. 1.700 Intensivbetten vorhanden (https://www. \nintensivregister.de/#/intensivregisterStand: 10. November 2020). Davon sind \nderzeit noch etwa 400 Intensivbetten frei. Ausgehend davon, dass sich in Sachsen \nallein in den vergangenen zwei Wochen mindestens 7.085 Menschen (aktive \nInfektionen am 23. Oktober 2020: 4275 und am 6. November 2020: 11.360; vgl. \nGrafik \nunter \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-\n4151.html) mit dem Coronavirus infiziert haben, werden prognostisch bereits etwa \n141 weitere Menschen in den nächsten Tagen ein Intensivbett benötigen, da der \nAnteil der intensivpflichtigen Patienten ca. 2 % der Gesamtinfizierten ausmacht \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-\nschwinden). Der Anteil an freien Intensivbetten wird damit prognostisch auf 259 \nBetten sinken. Damit dürfen sich statistisch gesehen dann aber nur noch 12.950 \nMenschen neu mit dem Virus infizieren, damit diese Bettenkapazität ausreicht. \nSelbst wenn der Infektionswert (7000 Infizierte in zwei Wochen) konstant bliebe, \nwürde diese Grenze bereits in den nächsten vierzehn Tagen erreicht, so dass - den \nZeitverzug bis zur Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung mit eingerechnet \n- nach spätestens vier Wochen damit zu rechnen ist, dass die Kapazitätsgrenze an \nIntensivbetten erreicht ist. Selbst wenn man trotz der Langwierigkeit der \nintensivmedizinischen \nBehandlung \nvieler \nan \nCOVID-19 \nErkrankten \nberücksichtigt, \ndass \nin \ndieser \nZeit \nauch \neinige \nPatienten \naus \nder \n\n \n \n32\nIntensivpflichtigkeit entlassen oder auch versterben werden, verdeutlichen diese \nZahlen die Dramatik der Lage. Auch der Umstand, dass mittels des \nIntensivregisters i. S. eines Kleeblattprinzips eine Umverteilung in weniger stark \nbelastete Regionen ermöglicht wird, führt angesichts der Tatsache, dass die \nInfektionszahlen bundesweit rasant steigen nicht zu einer anderen Bewertung der \nSachlage. Auf der anderen Seite ist nämlich ebenso zu berücksichtigen, dass es \nbei einem derart umfangreichen Infektionsgeschehen auch vermehrt zur \nInfizierung des klinischen Personals kommen wird, so dass zukünftig nicht mehr \nalle Bettenkapazitäten genutzt werden können, zumal die intensivmedizinische \nBetreuung der an COVID-19 erkrankten Patienten besonders aufwendig ist \n(https://www.aerzteblatt.de/ \narchiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-schwinden). Daher rechtfertigt \nauch die zur Verfügung stehende Notfallreserve von 698 Intensivbetten, die \ninnerhalb \nvon \nsieben \nTagen \naufstellbar \nwären \n(https://www.intensivregister.de/#/intensivregister, Stand: 10. November 2020) \nkeine grundlegend andere Bewertung der Lage. Es ist mithin absehbar, dass es bei \neinem Ausbleiben einer deutlichen Reduzierung der Infektionszahlen in sehr \nnaher Zukunft zu einem Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu nehmenden \nGefahr, dass nicht mehr jeder Mensch optimal medizinisch versorgt werden kann, \nkommen wird. Im schlimmsten Fall wird sogar eine Triage durchzuführen sein. \nDass ein umfangreiches Handeln des Staates vor diesem Hintergrund \nunumgänglich war, drängt sich daher geradezu auf. \n \nDa nach wie vor weder eine Impfung noch durchgreifend wirksamen \nMedikamente zur Behandlung der Erkrankten zur Verfügung stehen, kommt als \nGegenmaßnahme nur die Verhinderung von Infektionen in Betracht. Die \nBewertung des Verordnungsgebers, dass dies unter den derzeitigen Bedingungen \neines schnellen Anstiegs der Infektionszahlen mit hinreichender Verlässlichkeit \nund Effektivität vor allem dadurch möglich ist, dass die Menschen ihre Kontakte \nreduzieren, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für seine Einschätzung, \nangesichts der Dramatik der Lage und der Notwendigkeit, die Infektionsfälle um \nein \nVielfaches \nzu \nreduzieren, \nkönnten \ndies \nnur \numfangreiche \nKontaktbeschränkungen sein, welche die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung \ndurch verschiedene Einzelmaßnahmen in Summe zu erreichen sucht. Da es sich \nmithin um ein Gesamtpaket an Maßnahmen handelt, kommt es auch nicht darauf \nan, ob jede einzelne Maßnahme einen besonders großen oder nur kleinen Beitrag \nzu leisten vermag. Im Grunde geht es bereits um die Reduzierung jedes einzelnen \nKontakts, der nicht unbedingt erforderlich ist. Daher sind nur solche Maßnahmen \nnicht erforderlich, mit denen von vornherein keine Kontaktreduzierung erreicht \nwerden kann. Das ist bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen aber, wie \nausgeführt, gerade nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund mag es zwar zutreffen, \ndass die Antragstellerin Hygienestandards mit einem hohen Niveau verfolgt, aber \nauch diese vermögen aufgrund der äußerst leichten Übertragbarkeit des Virus \nkeine Infektion in Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten völlig auszuschließen. \n \nUnabhängig von diesen, das Leben und die Gesundheit der Menschen in den Blick \nnehmenden Erwägungen durfte der Verordnungsgeber auch die wirtschaftlichen \nFolgen bedenken, die entstehen würden, wenn es nicht gelingt, die Zahl der \nNeuinfizierten wieder in einen tolerablen Bereich zu drücken. Dann wäre nämlich \n- so wie in vielen anderen Ländern Europas - ein vollständiger Lockdown mit \n\n \n \n33\ngravierenden Folgen im Bereich der Bildung und Wirtschaft unausweichlich. Es \nwäre eine massive Schädigung der Volkswirtschaft zu erwarten. Aufgrund des \ndann zu erwartenden Arbeitsplatzverlusts vieler Menschen würde der Konsum \neinbrechen und eine Abwärtsspirale in Gang setzen. Zudem müssen \neinschränkende Maßnahmen umso länger angewandt werden, je später sie im \nRahmen der Pandemiebekämpfung ergriffen werden. \n \nDies vorausgeschickt stellt sich die angeordnete Schließung auch deswegen als \nverhältnismäßig im engeren Sinne dar, weil diese jetzt auf nur vier Wochen \nbefristet wurde, und vor allem, weil für die betroffenen Betriebe erhebliche \nstaatliche Entschädigungen für den Umsatzausfall angekündigt worden sind. \nAusweislich \nNr. \n11 \ndes \nBeschlusses \nder \nBundeskanzlerin \nund \nder \nRegierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 (a. \na. O.) soll nämlich eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes bei \nUnternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Höhe von 75 vom \nHundert des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats oder des \ndurchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019, bei größeren \nUnternehmen unter Berücksichtigung weiterer Maßgaben unbürokratisch \nausgezahlt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgenannte \nBeschluss aus der hierzu erfolgten Ankündigung nicht umgesetzt werden wird, \nhaben die Antragsteller nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. \nZudem können Unterstützungsleistungen aus dem Programm der Bundesregierung \n„Überbrückungshilfe \nII“ \n(https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/h\nome.html) in Anspruch genommen und bereits bei der Sächsischen Aufbaubank \nbeantragt \nwerden \n(https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sieben%C3%B6tigen-\nhilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-\naufzubauen/%C3%BCberbr%C3%BCckungshilfe-f%C3%BCr-kleine-und-\nmittelst%C3%A4ndische-unternehmen.jsp). Schließlich muss in Hinblick auf die \nfinanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller \nKunden voraussichtlich ohnehin auf die Inanspruchnahme der entsprechenden \nDienstleistung verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu \nentgehen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. \nO. Rn. 51). \nAuch der Einwand der Antragstellerin, ein milderes Mittel stelle die Schaffung \nweiterer Kapazitäten im Gesundheitswesen dar, stellt die Erforderlichkeit der \nBetriebsschließungen als Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung nicht in Frage. \nDie \nstaatlichen \nEbenen \nhaben \ntatsächlich \nerhebliche \nAnstrengungen \nunternommen, das Gesundheitswesen und insbesondere die Krankenhäuser auf die \nfür den Herbst 2020 erwartete zweite Welle der Infektionen vorzubereiten, die \nKapazitäten für die Behandlung auszubauen und im Bedarfsfall eine effektive \nVerteilung der Patienten zu gewährleisten. Es steht nach dem oben Gesagten im \nÜbrigen außer Zweifel, dass für den Fall, dass sich die im Oktober 2020 zu \nverzeichnende Ausbreitungsgeschwindigkeit der Pandemie in der Bundesrepublik \nund insbesondere im Freistaat Sachsen weiter über einen längeren Zeitraum \nungebremst fortsetzen würde, hinreichende sächliche und personelle Kapazitäten \nfür \ndie \nsich \ndann \nprognostisch \nergebende \nnotwendige \nAnzahl \nvon \nHospitalisierungen und intensiv-medizinische Betreuungen selbst in einem \n\n \n \n34\nleistungsfähigen Industrieland wie der Bundesrepublik objektiv unter keinen \nUmständen in ausreichendem Maße geschaffen werden könnten. Soweit die \nAntragstellerin gleichwohl diesbezügliche Versäumnisse staatlicher Stellen sieht, \nwürde dies nach dem oben Gesagten angesichts der grundrechtlichen \nSchutzpflichten für Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Übrigen \nohnehin nicht dazu führen, dass der Verordnungsgeber nunmehr auf \nGrundrechtseingriffe zur Eindämmung der Pandemie verzichten müsste und den \nDingen ihren Lauf zu lassen hätte. \n \n(…) Der Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 \nSächsCoronaSchVO von der Schließung ausgenommen sind, stellt keine \nVerletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. \nOVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 52 ff.). Die unterschiedliche Behandlung \nbeider Gewerbe - das Vorliegen eines wesensgleichen Sachverhalts unterstellt - ist \nnämlich jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die auch dem Ziel und \nAusmaß einer Ungleichbehandlung nach angemessen sind. \n \nEin sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der \nFriseurbesuch in aller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an \ndie ältere Bevölkerung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher \nGebrechen nicht mehr selbständig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen \nund zu frisieren. Unabhängig davon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für \nalle Bevölkerungsschichten unaufschiebbar, weil Haare wachsen und einer \nregelmäßigen Pflege bedürfen. Demgegenüber stellen weder Kosmetik noch \nNagelpflege jenseits der von § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO nicht \nerfassten medizinisch notwendigen Behandlungen einen unaufschiebbaren Bedarf \ndar. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Normgebers, dass der \nFriseurbesuch Bestandteil der Grundversorgung der Bevölkerung ist, nicht zu \nbeanstanden, und stellt einen ausreichenden sachlichen Grund für die \nunterschiedliche Behandlung dar. Dass Friseure grundsätzlich auch weitere \nTätigkeiten wie das Färben von Haaren oder Haarverlängerungen anbieten, kann \nvor diesem Hintergrund dahin stehen. Es handelt sich dabei um über den regulären \nFriseurbesuch \nhinausgehende \nZusatzleistungen, \nwelche \ndie \nGrundversorgungsrelevanz im Übrigen nicht in Frage stellen. Es erscheint vor \ndem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit und Bestimmtheit auch nicht aus \nGründen der Gleichstellung erforderlich, dass der Verordnungsgeber für den \nBereich der erlaubten Dienstleistungen konkret vorgibt, welche Leistungen \nerbracht werden dürfen. Dazu wäre nämlich regelmäßig ein vertiefter Einblick in \ndie von den einzelnen Gewerben angebotenen Dienstleistungen erforderlich, was \nangesichts der Komplexität der Normgebung nicht leistbar und auch nicht \nerforderlich erscheint. Zudem würde es für den Bürger als Rechtsanwender auch \nzunehmend undurchsichtiger, welche Leistungen im Einzelnen erlaubt sind. Dies \ngilt insbesondere auch in Hinblick auf die beschränkte Gültigkeitsdauer der \nangeordneten Maßnahmen.“ \nDiese Überlegungen gelten auch für die übrigen, von den Antragstellern \nzulässigerweise gerügten Schließungen von Einrichtungen. Die von den Anträgen \nerfassten Einrichtungen haben gemeinsam, dass sie nicht nur Ansammlungen von \n37 \n\n \n \n35\nMenschen hervorrufen, sondern zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu \nund von der Einrichtung schaffen. Sie gehören zudem insgesamt zu Einrichtungen, für \ndie es im Sinne der vorgenannten Ausführungen keinen unaufschiebbaren Bedarf gibt. \nDie von den Antragstellern angegriffenen Vorschriften enthalten im Übrigen \nRegelungen, die von der Schließung Einrichtungen ausnehmen, die einen besonderen \nBedarf decken. Dies gilt für Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der \nberufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. \n1 SächsCoronaSchVO), für Freibäder usw., die Rehabilitationseinrichtungen \nbeinhalten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO), für die in § 4 Abs. 1 Nr. 6 \nSächsCoronaSchVO vorgesehenen Ausnahmen, die Individualsport sowie besonders \nrelevante Sportereignisse und Wettkämpfe betreffen und für die zur Versorgung der \nBevölkerung ermöglichte Abholung und Lieferung von Speisen und Getränken (§ 4 \nAbs. 1 Nr. 20 SächsCoronaSchVO). Die obigen Feststellungen im Hinblick auf die \nVerhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinne gelten auch für die hier \nangegriffenen Vorschriften, so dass hierauf verwiesen werden kann. Damit können die \nAntragsteller, die zur Begründung ihrer Rügen weitestgehend ganz allgemein auf eine \nVerletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abstellen, auch insoweit keinen \nErfolg haben (vgl. etwa: zu Fitnessstudios OVG NRW, Beschl. v. 6. November 2020 - \n13 B 1657/20.NE -, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 9. November 2020 - 1 B 342/20 -, \njuris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris; a. \nA. BayVGH, Beschl. v. 12. November 2020 - 20 NE 20.2463 -, Presseerklärung bei \njuris veröfftl., Text auf Website des BayVGH einsehbar; vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. \nNovember 2020 a. a. O.). \n2.3 Auch die von den Antragstellern gerügte, in § 8 SächsCoronaSchVO enthaltene \nErmächtigung an die zuständigen kommunalen Behörden, verschärfende Maßnahmen \nzu ergreifen, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. \n§ 8 SächsCoronaSchVO dient insgesamt dazu, kommunalen Behörden die Befugnis zu \nerteilen, angesichts lokaler Besonderheiten über die allgemeinen Anordnungen der \nVerordnung hinausgehende, diese lokale Entwicklung in Bezug nehmende \nAnordnungen zu erlassen. Solche Anordnungen werden - wie die bisherigen \nErfahrungen zeigen - in der Regel im Wege einer Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 \nSatz 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG erlassen. Die Antragsteller haben in ihrer \n38 \n39 \n\n \n \n36\nAntragsbegründung nicht verdeutlichen können, warum diese Handlungsform nicht \nvon der Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO gedeckt ist. § 32 \nIfSG sieht diesbezüglich keine Einschränkungen vor. Es begegnet auch keinen \nrechtstaatlichen Bedenken, in einer hiernach zulässigen Landesverordnung eine \nErmächtigungsgrundlage für ein gesondertes Tätigwerden anderer Behörden zu \nschaffen. Dass eine Allgemeinverfügung - wie von den Antragstellern behauptet - \ngerade keine Einzelfälle regelt, trifft im Übrigen nicht zu. Vielmehr handelt es sich bei \nAllgemeinverfügungen um einen Verwaltungsakt, dessen Konkretheit gemäß § 35 \nSatz 2 VwVfG sich auf den geregelten Sachverhalt beschränkt und der daher jedem \neinzelnen Betroffenen gegenüber wie ein sonstiger Verwaltungsakt individuell \nunterschiedlich wirksam wird (Ramsauer, Kopp in: Kopp/ders., VwVfG, 21. Aufl. \n2020, § 35 Rn. 158 ff. m. w. N.). Sonstige durchgreifende Rügen sind von den \nAntragstellern nicht geltend gemacht. \n2.4 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs \ndargestellten Maßstäben und dem aufgezeigten Gewicht der jeweils berührten Belange \nzulasten der Antragsteller aus. Sie werden zwar in erheblicher Weise in ihrer durch \nArt. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt, da es \nihnen nicht möglich ist, nach freier Entscheidung die von ihnen sonst genutzten \nAnlagen \nund \nEinrichtungen \naufzusuchen, \nentsprechende \nVeranstaltungen \ndurchzuführen oder sich nach eigenem Belieben privat mit anderen Personen - \nhierunter auch mit Familienangehörigen - persönlich zu treffen. Keiner abschließenden \nPrüfung für die Bewertung des Gewichts der die Antragsteller treffenden \nEinschränkungen bedarf insoweit, ob durch die zwar nicht zielgerichtet aber jedenfalls \nauch faktisch für Familientreffen geltenden Einschränkungen darüber hinaus in den \nSchutzbereich \nvon \nArt. \n6 \nAbs. \n1 \nGG \neingegriffen \nwird. \nDass \ndie \nKontaktbeschränkungen die Pflege familiärer Beziehungen erschweren können, stellt \nder Senat bei seiner Folgenabwägung in Rechnung. Die von den Antragstellern \nangegriffenen Normen bewirken darüber hinaus bei objektiver Betrachtung auch für \nandere Normunterworfene einen gravierenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit \n(Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. zur Folgenabwägung auch insoweit BVerfG, Beschl. v. 22. \n40 \n41 \n\n \n \n37\nOktober 2020 - 1 BvQ 116/20 -, juris Rn. 11). Soweit die Antragsteller angeben, auf \nphysische Kontakte angewiesen zu sein und „ideellen Schaden“ zu erleiden, ist in die \nAbwägung einzustellen, dass diese Eingriffe in zeitlicher Hinsicht nach einer längeren \nPhase eines beinahe störungsfreien täglichen Lebens erneut einen überschaubaren \nZeitraum umfassen dürften und den Antragstellern mit der Aufrechterhaltung der \npriorisierten Bereiche und Tätigkeiten die Möglichkeit eines Mindestmaßes an \nsozialem Leben ermöglichen. Auch wird das durch die Inhaber der geschlossenen \nEinrichtungen erbrachte Sonderopfer durch die angekündigten Ausgleichszahlungen \nweitgehend kompensiert. Dies rechtfertigt es, die Interessen der Antragsteller und \nobjektive Interessen anderer Normunterworfener hinter dem Schutz von Leben und \nGesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts \ndes derzeitigen Infektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind, zurücktreten zu lassen \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag \ninhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des \nAuffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n gez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n \n \n \n42 \n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-17/3-b-350-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-17/3-b-350-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487556","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.329818+00:00"}}