{"status":"available","doknr":"OLD487555","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-17","aktenzeichen":"3 B 369/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 369/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht \nNagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 17. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 vorläufig außer \nVollzug zu setzen. \nDer Antragsteller lebt mit seiner Familie in L....... \nDer Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Sächsischen \nGesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 32/2020, S. 557 ff.) bekanntgemachte \nSächsische \nCorona-Schutz-Verordnung \nerlassen, \ndie \nmit \nWirkung \nzum \n13. November 2020 durch eine am 10. November 2020 erlassene und am \n12. November 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. \n33/2020, S. 574 ff.) bekanntgemachte Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung abgelöst wurde. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom \n10. November 2020 hat - soweit hier von Interesse - nachfolgenden Wortlaut: \n \n\"§ 2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung \n \n(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen \nund eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen \ngestattet. Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie \nFeiern in eigener Häuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nweiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder mit \ninsgesamt maximal fünf Personen gestattet. (…) \n \n \n§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n \n(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger \nOnlineangebote von: \n1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, \nschulischen oder akademischen Ausbildung dienen, \n2. Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen soweit es sich nicht um \nRehabilitationseinrichtungen handelt, \n3. Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen, \n4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch \nnotwendiger Behandlungen dienen, \n5. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen, \n6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit \nAusnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen \nHausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten \norganisierte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für \nSportlerinnen und Sportler, \na) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung \ngegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des \nLebensunterhalts dient, oder \nb) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) \nund Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem \nSpitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die \nKader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen; \n7. Freizeit-, Vergnügungsparks, botanischen und zoologischen Gärten, \nTierparks, Angeboten von Freizeitaktivitäten,8.Volksfesten, Jahrmärkten, \nWeihnachtsmärkten, \n9. Diskotheken, Tanzlustbarkeiten, \n10. Messen, Tagungen und Kongressen, \n11. \nMuseen, \nMusikschulen, \nVolkshochschulen, \nKinos, \nTheatern, \nOpernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, \nClubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum, \n12. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von \nFachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen \nLandes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek, \n13. Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ohne sozialpädagogische \nBetreuung, Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung, \n14. Zirkussen, \n15. \nProstitutionsstätten, \nProstitutionsveranstaltungen, \nProstitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeugen, \n16. touristischen Busreisen, \n17. Schulfahrten, \n18. Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus \nnotwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen, \n19. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, \n\n \n \n4 \n20. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. \nAusgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen \nund Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen; \n21. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme \nmedizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, \n22. allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung \ndienen. \n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch \nBetreiber und Beschäftigte nicht erfasst.\" \nDer Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 6. November 2020 beim Sächsischen \nOberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO \nnachgesucht. Zur Begründung seines Rechtschutzbegehrens trägt er zusammengefasst \nvor: Die streitgegenständlichen Regelungen verstießen gegen den Parlamentsvorbehalt \ndes Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Die Rechtsverordnung sei daneben - zumindest im \nHinblick auf § 2 Abs. 1 und § 4 SächsCoronaSchVO - rechtswidrig, da § 32 i.V.m. \n§ 28 IfSG sowohl im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 \nSatz 1 GG wie auch aufgrund der Ausgestaltung als Generalklausel keine taugliche \nRechtsgrundlage für den Erlass dieser Normen im Wege der Rechtsverordnung \ndarstellten. § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO bewege sich an der Grenze der \nNormenbestimmtheit und -klarheit, was umso mehr ins Gewicht falle, als es sich um \neine \nbußgeldbewehrte \nOrdnungswidrigkeit \nhandele \n(§ 10 \nAbs. 2 \nNr. 1b \nSächsCoronaSchVO). Der Verordnungsgeber habe zudem den Gleichheitsgrundsatz \nbei § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO, der Schließung von Fitnessstudios und der \nSchließung von Restaurants verletzt. § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO begrenze \ndie private Zusammenkunft mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren \nHausstandes \nin \neigener \nHäuslichkeit \nauf \nzehn \nPersonen, \nwährend \naus \nunterschiedlichen Haushalten maximal fünf Personen in eigener Häuslichkeit gestattet \nseien. Ausgehend davon würden Familien mit anderen Lebensentwürfen gegenüber \ndem klassischen Familienmodell und Alleinstehenden benachteiligt, ohne dass hierfür \nein sachlicher Grund existiere. Denn in den Fällen, wo - wie beim Antragsteller - \naufgrund einer Trennung vom vormaligen Ehepartner keine häusliche Gemeinschaft \nmit eigenen Kindern aus einer früheren Beziehung bestehe, und daneben eine neue \nEhe- oder Partnerschaft mit weiteren Kindern gegeben sei, könnten die Kinder aus \nfrüherer Beziehung zwar den Antragsteller besuchen. Weitere Personen, wie zum \nBeispiel die Großeltern oder Freunde, seien jedoch von der Zusammenkunft \nausgeschlossen, weil - wie beim Antragsteller - entweder mehr als zwei Hausstände in \n4 \n\n \n \n5 \nRede stünden oder die zulässige Obergrenze von mehr als fünf Personen bereits \nerreicht sei. Ausgehend davon sei eine entsprechende Härtefallregelung oder eine dem \nArt. 6 Abs. 1 GG entsprechende Definition des Hausstands geboten gewesen, welche \nnicht nur das Zusammenleben in ein und demselben Haushalt umfasse. Die \nObergrenze von maximal zehn Personen bevorzuge unweigerlich klassische \nFamilienmodelle vor anderen ebenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG grundrechtlich \ngeschützten Lebensmodellen, weil ihnen neben ihrer Kernfamilie weitere soziale \nKontakte ermöglicht würden. Zudem würden auch Paare mit Kindern naturgemäß die \nFünf-Personen-Grenze nicht nur schneller erreichen, sondern regelmäßig bereits mit \neinem weiteren Hausstand ausschöpfen, sodass sie kaum von der Ausnahme des § 2 \nAbs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO Gebrauch machen könnten. Ein sachlicher Grund, \nder eine derartige Einschränkung rechtfertigen würde, sei nicht erkennbar. Jedenfalls \nergebe \nsich \nein \nsolcher \nnicht \naus \nder \neffektiven \nMinimierung \ndes \nInfektionsgeschehens. \nIm Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG stehe zudem das \nVerbot, Fitnessstudios zu öffnen und zu betreiben, soweit sie nicht medizinischer \nBehandlungen dienten (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO). Demgegenüber dürfe \nein organisiertes Training für Individualsportarten sowie deren Sportwettkämpfe \nweiterhin stattfinden, § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO. Verboten werde \nmithin \nnur \ndie \nsportliche \nBetätigung \nmit \nmehr \nals \nzwei \nPersonen, \nMannschaftssportarten sowie das Betreiben und letztlich dadurch Nutzen von \nFitnessstudios, während ein organisiertes Training ohne jegliche Begrenzung nach der \nIndividualsportart \noder \nder \nTeilnehmerzahl \ninnerhalb \nund \naußerhalb \nvon \ngeschlossenen Räumen erlaubt sei. Gleiches gelte mit Blick auf die Zulässigkeit von \nFriseurbetrieben, wo anders als bei Fitnessstudios der Abstand naturgemäß für einen \nlängeren Zeitraum nicht gewahrt werden könne. Vielmehr hätte es nahegelegen, eine \nsportliche Betätigung, die zur Stärkung des Immunsystems führe, und damit im \ngleichen Maße der Gesundheit diene, rein optisch-kosmetischen Tätigkeiten \nvorzuziehen, wenn - wie hier - nichts darauf hindeute, dass eine erhöhte \nGefährdungslage durch die Nutzung von Fitnessstudios entstehe. Überdies sei § 4 \nAbs. 1 Nr. 20 SächsCoronaVO mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Danach \nsei das Öffnen und Betreiben von Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und \nähnliche Einrichtungen untersagt. Ausgenommen hiervon sei unter anderem der \n5 \n\n \n \n6 \nBetrieb von Kantinen und Mensen. Eine Beschränkung dahingehend, dass Kantinen \nund Mensen nicht öffentlich zugänglich sein dürften, finde sich in der \nRechtsverordnung nicht und werde zumindest in L...... nicht praktiziert. Kantinen und \nMensen hätten in der Regel eine weitaus größere oder eine vergleichbare Kapazität \nwie Gastronomiebetriebe. Das dortige Arrangement sei gleichsam „auf die \nNichteinhaltung der üblichen Hygieneregeln angelegt“. Soweit daher überhaupt von \neiner unterschiedlichen infektionsschutzrechtlichen Gefahrenlage ausgegangen werden \nkönne, sei diese bei Kantinen und Mensen deutlich höher anzusiedeln. Der \nGastronomiebetrieb sei weder von einem kontaktintensiven Publikumsverkehr \n(Kantinen und Mensen) noch von einer längeren Annäherung mit direkter Berührung \n(Friseur) geprägt, sodass dessen Schließung nicht gerechtfertigt sei. Das \nInfektionsgeschehen in Gastronomiebetrieben spiele bei der Ausbreitung des Virus - \nwohl gerade infolge der umfangsreichen Hygienekonzepte - eine eher untergeordnete \nRolle. \nAnhaltspunkte \noder konkrete Fälle, die auf ein erhöhtes Infektionsrisiko hindeuteten, seien jedenfalls \nfür Sachsen nicht bekannt. Warum daher anders als bei den ausnahmsweise \nzugelassenen \nEinrichtungen \neine \nSchließung \nzur \nVerringerung \ndes \nInfektionsgeschehens erforderlich sein solle, sei nicht ersichtlich. \nSchließlich liege auch ein unverhältnismäßiger Verstoß gegen die Berufsfreiheit \naufgrund der Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios und Gastronomiebetrieben \nvor. Als potentieller Nachfrager von Gastronomiebetrieben und eines Fitnessstudios \nwerde mit deren Schließung auch in seine Rechtsposition eingegriffen. Er sei Kunde \ndes Fitnessstudios „K..............“ und benötige eine regelmäßige Ausführung des dort \nangebotenen Rückentrainings, um seine erheblichen Rückenschmerzen durch Skoliose \nund Hohlkreuz „in den Griff zu bekommen“. Der Geschäftsführer der L........ \nK..............-Filiale habe ihm bereits zugesichert, dass das L........ Studio im Falle eines \nerfolgreichen Eilverfahrens umgehend öffnen werde. Bei K.............. handelt es sich \num eine sogenannte Medizinische Trainingstherapie (MTT), bei welcher präventives, \ntherapiebegleitendes oder rehabilitatives Gesundheitstraining im Vordergrund stehe. \nIm Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung könne nicht zwischen Berufen, die der \n„Grundversorgung der Bevölkerung“ dienten und anderen - wohl nach Ansicht des \nVerordnungsgebers: unnützen - Berufen unterschieden werden. Zunächst lasse sich \neine solche Differenzierung nicht mit der Berufsfreiheit, die für alle (legalen) Berufe \n6 \n\n \n \n7 \ngleichermaßen vom Grundgesetz garantiert werde, begründen. Darüber hinaus wäre es \naufgrund des Parlamentsvorbehalts Aufgabe des Parlaments, darüber zu befinden, \nwelche Berufe der „Grundversorgung der Bevölkerung“ dienten und welche in \nwelcher Situation zunächst „zurückstecken“ müssten. Dem intensiven Eingriff der \nBetriebsschließungen stehe zudem ein geringer Grad der Zweckerreichung gegenüber. \nEs gebe keine Erkenntnisse darüber, dass die Gastronomie und Fitnessstudios sog. \nInfektionsherde gewesen seien. Dass durch die Maßnahmen überhaupt Infektionen \nvermieden würden, sei unwahrscheinlich, da die durch die Maßnahmen gewünschte \nVermeidung von Kontakten nicht sichergestellt werde. Es sei vielmehr naheliegend, \ndass die Kontakte die bislang in der Gastronomie stattgefunden hätten, nun im \nprivaten Raum stattfänden. Selbst wenn man aufgrund der ungenügenden Datenlage \ndes Robert-Koch-Instituts davon ausgehe, dass bislang Infektionen in den nun \ngeschlossenen Betrieben stattgefunden hätten, sei der Prozentsatz dieser Infektionen \nam Gesamtinfektionsgeschehen, welches überwiegend in privaten Haushalten und \nAlten- und Pflegeeinrichtungen stattfinde, so gering, dass die Maßnahme in \nAnbetracht des gewünschten Ziels und der auf der Hand liegenden Alternativen \n(Verschärfung der Hygieneanforderungen und Reduzierung der maximalen \nAuslastung) komplett unverhältnismäßig sei. Nach dem Lagebericht des Robert-Koch-\nInstituts seien in erster Linie private Haushalte und Alten- und Pflegeheime sog. \nInfektionsherde. Daneben gebe es keinerlei Hinweise, dass die bestehenden \nHygienekonzepte ungeeignet seien. Soweit zur Begründung der Maßnahmen auf die \ndrohende Knappheit an Intensivbetten und den dann bevorstehenden „Kollaps“ des \nGesundheitssystems verwiesen werde, sei dieser - zumindest in Sachsen - nicht zu \nerkennen. In L...... seien 4,3 %, im Landkreis Leipzig 4,2 % und im Landkreis \nNordsachsen 5,4 % der belegten Intensivbetten mit Covid-19-Patienten belegt. Die \nAnzahl der Covid-19-Patienten müsste sich zunächst bei gleichbleibender Auslastung \nder Intensivstationen durch anderweitig Erkrankte verdreifachen, um an die \nAuslastungsgrenze der Intensivbetten zu kommen, wobei hier zu beachten sei, dass bei \neinem weiteren Anstieg entsprechend des Vorgehens im April zunächst nicht \nnotwendige Operationen verschoben würden, um Intensivbetten freizuhalten. Die \ndargestellten Verstöße zögen die Unwirksamkeit der gesamten Rechtsverordnung nach \nsich, sodass jene insgesamt außer Vollzug zu setzen sei. \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n7 \n\n \n \n8 \nim Wege der einstweiligen Anordnung die Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum \nSchutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 10. November 2020 \naußer Vollzug zu setzen, \nhilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 außer Vollzug zu setzen, \näußerst hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung § 2 Abs. 1, § 4 \nAbs. 1 Nr. 4 und Nr. 20 SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 außer \nVollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag entgegen. Zur Begründung verweist er zusammengefasst darauf, \ndass die Ansteckungszahlen ab Ende der Sommerferienzeit gestiegen seien - zuletzt \nexponentiell - und dem auch durch verstärkt verfügte punktuelle Einschränkungen \nnicht habe erfolgreich begegnet werden können. Die Quellen der Neuinfektionen seien \nkaum noch erkennbar. Das Konzept der Kontaktnachverfolgung Infizierter könne so \nnicht mehr verwirklicht werden. Es ergebe sich die Gefahr, dass bei weiterer \nentsprechender Infektionsverbreitung sehr schnell eine Überlastung des - vor allem \nstationär-intensivmedizinischen- Gesundheitswesens eintreten würde. Die Verordnung \nerweise sich danach als rechtmäßig. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche \nGebot, dass wesentliche Entscheidungen, zumal im Bereich der Grundrechte, vom \nparlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen sind, liege nicht vor. Die in Rede \nstehenden Beschränkungen stellten sich unzweifelhaft als der Struktur nach in der \ngegebenen Pandemielage zulässige Maßnahmen dar. Alles andere werde der \nverfassungsrechtlichen Verpflichtung, Leben und körperliche Unversehrtheit der sich \nim Staatsgebiet aufhaltenden Personen nach besten Kräften zu schützen, nicht gerecht. \nDiskussionsfähig könne allenfalls sein, wann genau diese Maßnahmen ergriffen \nwerden dürften; dies zu regeln sei jedoch nicht Sache des Parlamentsgesetzgebers. In \nder gegebenen Situation könne im Übrigen nur noch eine übergreifende und globale \nMaßnahmenbündelung, wie sie nunmehr in der angegriffenen Verordnung erfolgt sei, \ndie Perspektive eröffnen, das derzeit in Gang befindliche exponentielle Ansteigen der \nInfektionszahlen mit allen seinen Auswirkungen noch zu stoppen. Es könne daher \n8 \n9 \n\n \n \n9 \nnicht darum gehen, die landesrechtlich verfügten Maßnahmen isoliert daraufhin zu \nuntersuchen, ob gerade die jeweils konkret betroffene Art von Einrichtungen, \nVeranstaltungen oder Verhaltensweisen, die nunmehr für vier Wochen weithin oder \nsogar vollständig unterbunden wird, in der jüngsten Vergangenheit nach vorliegenden \nErkenntnissen in sich eine besonders relevante Infektionsquelle dargestellt habe. \nVielmehr müssten Personenbegegnungen soweit wie irgend möglich auf das absolut \nerforderliche Minimum reduziert werden, um die nunmehr eingetroffene zweite Welle \nder Pandemie zu brechen. Lediglich die unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, \neinerseits zur Beschaffung der zur Lebensführung erforderlichen Gegenstände und \nDienstleistungen, andererseits zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten und \nder Offenhaltung der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie des engsten \nfamiliären Lebens, sollten in den nächsten vier Wochen noch möglich sein. Das \nKriterium der rechtlichen Überprüfung könne bei dem Stand der Pandemie nicht \n(mehr) lauten, inwieweit tatsächlich eine Kausalität einer bestimmten Art von \nEinrichtung, Veranstaltung oder Verhaltensweise für eine Infektionsverbreitung \ngegeben ist, sondern nur umgekehrt, inwiefern eine solche Kausalität in einem \nbestimmten konkreten Zusammenhang eindeutig zu verneinen ist. Es gehe in der \nnunmehr \nnachhaltig \nverschärften \nPandemielage \nnicht \nmehr \nnur \ndarum, \nAnsteckungsgefahren in den konkreten Einrichtungen zu verhüten, sondern auch \ndarum, dass sich möglichst wenige Personen noch auf den öffentlichen Straßen mit \nden entsprechenden Ansteckungsgefahren bewegten, soweit letzteres nicht von \nbesonderer Wichtigkeit für die Fortführung des gesellschaftlichen und sozialen Lebens \nsei. Die vom Antragsteller gerügte Besserstellung der Individualsportarten gegenüber \nden Fitnessstudios rechtfertige sich daraus, dass dort Begegnungen mit weiteren, \nzumal wechselnden Personen, wie sie im Fitnessstudio stattfinden könnten, \nausgeschlossen seien. Die Privilegierung von Mensen und Kantinen sei gerechtfertigt, \nweil deren Angebot der Aufrechterhaltung des Arbeitsbetriebs in den entsprechenden \nGroßeinrichtungen sowie des Bildungsbetriebs in den Bildungsstätten diene. Eine \nÖffnung für Fremde sei mit den Begriffen der Kantine und Mensa unvereinbar und \ndaher durch die angegriffene Verordnung nicht gestattet. Die Kontaktbeschränkungen \nbeinhalteten keinen unzumutbaren Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG. Weder knüpften die in \nden angegriffenen Vorschriften enthaltenen Grenzwerte an den Familienstatus an noch \nliege eine mittelbare Benachteiligung vor. \n \n \n\n \n \n10\nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören \nVerordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nur teilweise zulässig, soweit der Antragsteller \nbegehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 4 und \nNr. 20 SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 außer Vollzug zu setzen. Ein \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung bezog. \nDenn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung \nvon § 91 VwGO auf die neue, bezüglich der konkret beanstandeten Regelungen im \nKern gleichlautende Nachfolgeregelung der seit dem 13. November 2020 geltenden \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, \nVwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 \nB 187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die \njeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur \nErmöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher \nhier sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung in der aktuellen Fassung fortzuführen. \nDer \nAntrag \nist \nunzulässig, \nsoweit \ner \ndarauf \ngerichtet \nist, \ndie \nordnungswidrigkeitsrechtliche Bestimmung des § 10 Abs. 2 SächsCoronaSchVO \naußer Vollzug zu setzen. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet auch in \n \n \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n11\nNormenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur „im Rahmen seiner \nGerichtsbarkeit“; seiner Prüfung unterliegen demnach nur solche Bestimmungen, aus \nderen Anwendung sich Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der \nVerwaltungsrechtsweg gegeben ist. Auf reine Bußgeldvorschriften - wie die hier \nangegriffene - erstreckt sich die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit \nnicht, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 \nOWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (BayVGH, Beschl. \nv. 26. Mai 2020 - 20 NE 20.1067 -, juris Rn. 18; Thür-OVG, Beschl. v. 14. Juli 2020 - \n3 EN 448/20 -, juris Rn. 32 m. w. N.). \nDer Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit er \ngeltend machen kann, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Er stützt sich \nvornehmlich auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. \nIn \nBezug \nauf \ndie \nin \n§ 2 \nAbs. 1 \nSächsCoronaSchVO \ngeregelten \nKontaktbeschränkungen \nist \nwenigstens \nArt. 2 \nAbs. 1 \nGG \n(allgemeine \nHandlungsfreiheit) tangiert. \nSoweit die Schließung von in § 4 SächsCoronaSchVO genannten Betrieben und \nEinrichtungen gerügt wird, beschränkt sich eine mögliche Verletzung wenigstens der \nallgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und der anderen angeführten \nGrundrechte allerdings auf solche Betriebe, deren voraussichtliche Nutzung durch sich \nder Antragsteller konkret angegeben hat (vgl. hierzu näher ThürOVG, Beschl. v. \n5. Juni 2020 - 3 EN 370/20 -, juris Rn. 82; VGH BW, Beschl. v. 15. Oktober 2020 - 1 \nS 3156/20 -, juris Rn. 11). Dies sind demnach Fitnessstudios (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sächs-\nCoronaSchVO) und Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche \nEinrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 20 SächsCoronaSchVO). \nNicht erfasst sind demnach alle sonstigen, dem Verbot des § 4 Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO unterfallenden Betriebe und Einrichtungen, da insoweit der \nAntragsteller keine beabsichtigte Inanspruchnahme und damit auch keine \nGrundrechtsverletzung angegeben hat. Entsprechendes gilt auch für die weiteren \nNormen \nder \nSächsischen \nCorona-Schutzverordnung, \nderen \nvollständige \nAußervollzugsetzung der Antragsteller begehrt, ohne substantiiert Tatsachen \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n12\nvorzutragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die \nFestsetzungen der Verordnung jenseits der § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 20 \nSächsCoronaSchVO in einem subjektiven Recht verletzt ist. Der Antragsteller greift \ninsoweit mit seinem auf die gesamte Verordnung zielenden Antrag zu weit, weil er \nauch Regelungen der Verordnung miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger \nPrüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und \nselbständig lebensfähige Teile der Gesamtregelung darstellen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist, soweit er zulässig ist, allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als \nEntscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der \nNormenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist \nhingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, \nwird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der \n(weitere) \nVollzug \nder \nangegriffenen \nNorm \nbis \nzum \nErgehen \neiner \nHauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der \nBelange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so \ngewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung \nunaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, \nsind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht \nerginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die \nentstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem \nanhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg \nzu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden \n19 \n20 \n\n \n \n13\nErwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so \nschwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener \nErfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere \nAnforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter \nAnwendung \ndieser \nGrundsätze \nhat \nder \nAntrag \nauf \nvorläufige \nAußervollzugsetzung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 20 SächsCoronaSchVO \nkeinen Erfolg, da die angegriffenen Vorschriften im Normenkontrollverfahren \nvoraussichtlich \nstandhalten \nwerden \noder \ndie \nErfolgsaussichten \neines \nNormenkontrollverfahrens jedenfalls offen sind, ohne dass die für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen \nüberwiegen. \n1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, zur Veröfftl. bei \njuris vorgesehen) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG Folgendes judiziert, worauf Bezug \ngenommen wird: \n„Rechtsgrundlage der beanstandeten Schließung ist ausweislich der Präambel der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 § 32 Satz 1 i. V. \nm. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 \n(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer \n6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist \n(künftig: IfSG). \n \nDer Senat hat derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung noch \nkeine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannte Bestimmung \neine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellt und diese \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot \ndes Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (so auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober \n2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. \nNovember 2020, a. a. O. Rn. 29 ff.). \n \nDas Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetzgeber \ndie \nfür \ndie \nGrundrechtsverwirklichung \nmaßgeblichen \nRegelungen \nim \n21 \n22 \n\n \n \n14\nWesentlichen \nselbst \ntrifft \nund \ndiese \nnicht \ndem \nHandeln \nund \nder \nEntscheidungsmacht der Exekutive überlässt. Als wesentlich sind Regelungen zu \nverstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung \nhaben und sie besonders intensiv betreffen. Die Wesentlichkeitstheorie \nbeantwortet daher nicht nur die Frage, ob eine bestimmte Materie nur gesetzlich \ngeregelt werden kann. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau die \nRegelungen im Einzelnen sein müssen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch \numstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als \nwesentlich verstanden werden müsste. Grundsätzlich können zwar Gesetze - wie \ndas Infektionsschutzgesetz in dessen § 32 IfSG -, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG \nzum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, den Voraussetzungen des \nGesetzesvorbehalts genügen, jedoch müssen die wesentlichen Entscheidungen \nauch hier vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. \n52 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 18). \n \nDas Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei \nDelegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 \nSatz 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz \nbestimmt werden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und \nKonkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit \nder Verwaltung dar. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des \nallgemeinen Gesetzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive \nnachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine \nErmächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr \nvorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr \nGebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der \nErmächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfG, Beschl. v. 26. \nSeptember 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 21. April 2015 - 2 \nBvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f.; Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. \n-, juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 19). \n \nNach § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den \nVoraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend \nsind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur \nBekämpfung \nübertragbarer \nKrankheiten \nzu \nerlassen. \nWerden \nKranke, \nKrankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt \noder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder \nAusscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die \nnotwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG \ngenannten, soweit und solange es zur Verhinderung und der Verbreitung \nübertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \n \nDer Senat hat bisher die Ansicht vertreten, es spreche viel dafür, dass auch die im \nVerordnungswege angeordnete Schließung von Betrieben von der Generalklausel \nin § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt ist, wonach die zuständige Behörde die \n‚notwendigen Schutzmaßnahmen‘ zu treffen hat (vgl. beispielhaft SächsOVG, \nBeschl. v. 29. April 2020 a. a. O.). Dazu hat der Senat unter anderem in \nvorgenannter Entscheidung auf Folgendes verwiesen: \n \n\n \n \n15\n‚Der Gesetzgeber hat neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregelten \nBefugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten unter anderem \nbereits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach \nVeranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder \nverboten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftsein-\nrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass \nin Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten \nauch weitreichende - und damit auch die von der Antragstellerin angesprochenen \nwesentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen \nkönnen. Davon werden grundsätzlich auch Geschäftsschließungen als mögliche \nSchutzmaßnahmen erfasst. Denn Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr \nähneln \nden \nausdrücklich \ngenannten \nVeranstaltungen \nund \nsonstigen \nZusammenkünften insoweit, als sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für \nMenschen an einen begrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die \nVerbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen. \nLetztlich \nspricht \ndafür \nauch, \ndass \ndem \nVerordnungsgeber \nund \nden \nInfektionsschutzbehörden im Kampf gegen Infektionskrankheiten nach dem \nWillen des Gesetzgebers ein möglichst breites Spektrum an geeigneten \nSchutzmaßnahmen eröffnet werden sollte. Dem liegt die Erwägung zugrunde, \ndass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer \nübertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen \nlässt (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 24; SächsOVG, \nBeschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. 6. April 2020 - \n13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44; OVG Berlin Brandenburg, Be-schl. v. 17. April \n2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B \n97/20 -, juris Rn. 34). Die Frage kann im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes aber nicht abschließend beurteilt werden (so auch VGH BW, \nBeschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 ff.).‘ \n \nDie \nvorstehenden \nErwägungen \nsind \nauf \ndas \nAnbieten \nkörpernaher \nDienstleistungen wie Kosmetik und Nagelpflege übertragbar, denn auch die \nentsprechenden Studios stehen grundsätzlich dem Publikumsverkehr offen und \nbegründen damit ebenso ein Risiko für die Verbreitung des von Mensch zu \nMensch übertragen Coronavirus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. \nNovember 2020 a. a. O. Rn. 32 in Bezug auf Tattoo-Studios). \n \nNachdem im Frühjahr 2020 weitgehend einhellig in der obergerichtlichen \nRechtsprechung davon ausgegangen wurde, dass die Voraussetzungen des Art. 80 \nGG zumindest nicht offensichtlich fehlten (BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - \n20 CS 20.611 -, juris Rn. 17; VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, \njuris Rn. 37 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 \nff.; ThürOVG, Beschl. v. 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 36; OVG LSA, \nBeschl. v. 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. \n27. April 2020 - 2 B 141/20 -, juris Rn. 21 ff.), wurde im juristischen Schrifttum \n(Volkmann, NJW 2020, 3153; Brocker, NVwZ 2020, S. 1485; Papier, DRiZ 2020, \n180, 183; Bäcker, https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe/) Kritik geübt. \nNunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof des Freistaats Bayern in seinem \nBeschluss vom 29. Oktober 2020 (- 20 NE 20.2360 -, juris), vor dem Hintergrund, \ndass die in Rede stehenden Grundrechtseingriffe ‚ihrer Reichweite, ihrer Intensität \nund ihrer Dauer (nach) mittlerweile ohne Beispiel sein dürften‘ (a. a. O. Rn. 30) \n\n \n \n16\n‚erhebliche Zweifel‘ angemeldet, ob diese noch mit den Anforderungen des \nParlamentsvorbehalts und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar sind. \n \nVor diesem Hintergrund haben am 3. November 2020 die im Deutschen \nBundestag vertretenen Regierungsfraktionen von ihrem Gesetzesinitiativrecht \nnach Art. 76 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht und den Entwurf eines Dritten \nGesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von \nnationaler Tragweite (BT-Dr. 19/23944) vorgelegt. Der Gesetzentwurf ist am 6. \nNovember 2020 in erster Lesung vom Deutschen Bundestag beraten worden. Der \nrechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion hatte sich gegenüber der \ndpa zuvor dahingehend geäußert, dass das Gesetzgebungsverfahren zügig \ndurchgeführt und noch im November 2020 abgeschlossen werden soll (vgl. \nhttps://www.zeit.de, ‚SPD-Faktion will klaren Rechtsrahmen für Corona-\nMaßnahmen‘, Beitrag vom 1. November 2020, 12:59 Uhr). \n \nDer Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung eines neuen § 28a IfSG \nvor, in dem § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergänzende besondere Schutzmaßnahmen zur \nBekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgelistet werden. Dabei werden im \nEntwurf des § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG auch Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen \noder die Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und \nAuflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel als notwendige \nSchutzmaßnahme genannt. Der Begründung dieses Gesetzentwurfs lässt sich auch \nentnehmen, dass zumindest die regierungstragenden Fraktionen des Deutschen \nBundestags davon ausgehen, dass die bisher im Bundesgebiet ergriffenen \nMaßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie sowohl vom \nParlamentsvorbehalt \ngedeckt \nwaren \nals \nauch \ndem \nBestimmtheitsgebot \nentsprachen. So heißt es nämlich in der Begründung zur Einführung des § 28a \nIfSG: ‚Durch Absatz 1 werden die Regelbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 \nIfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert und der \nSystematik des § 5 folgend an die Feststellung einer pandemischen Lage von \nnationaler Tragweite durch den Bundestag gebunden‘ (BT-Drs. 19/23944, S. 27). \nDafür, dass es der Gesetzgeber offenbar nunmehr nur geboten hält, aus Gründen \nder Klarstellung tätig zu werden, spricht auch, dass er in den vergangenen \nMonaten \ntrotz \nder \nsogar \nvorgenommenen \nÜberarbeitung \ndes \nInfektionsschutzgesetzes und der bereits im Frühjahr 2020 durch die Länder \nergriffenen grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen davon Abstand genommen \nhatte, die in § 28 Abs. 1 IfSG vorgesehenen Maßnahmen zu konkretisieren. Die \nNormbewertung durch den Gesetzgeber mag zwar keinen Verstoß gegen Art. 80 \nAbs. 1 GG ausschließen, ist aber ein nicht zu vernachlässigendes Indiz bei der \nFrage, ob die auch von ihm zur Kenntnis genommene Ausfüllung seiner \nVerordnungsermächtigung durch die Länder noch seinem gesetzgeberischen \nWillen entspricht. Insofern kann das nun angestrengte Gesetzgebungsverfahren \nvor dem Hintergrund der in Rechtsprechung und Literatur angemeldeten Zweifel \nnur dahingehend verstanden werden, dass durch den Gesetzgeber angesichts der \nenormen Tragweite der Außervollzugsetzung von Schutzmaßnahmen aufgrund \neiner etwa nicht hinreichenden Rechtsgrundlage der sicherste Weg beschritten \nwerden soll. \n \nVor diesem Hintergrund sieht der Senat derzeit keine Veranlassung, von seiner \nbisher vertretenen Ansicht abzurücken. Maßgeblich ist insoweit aber auch der \n\n \n \n17\nzeitlich \nbeschränkte \nGültigkeitszeitraum \nder \nSächsischen-Corona-Schutz-\nVerordnung von nur einem Monat. Sollten sich dieser vergleichbare oder darüber \nhinausgehende Grundrechtseingriffe anschließen, wofür angesichts des aktuellen \nInfektionssituation im Freistaat Sachsen einiges spricht, wird der Senat jedoch neu \nzu bewerten haben, ob das Zeitmoment eine andere Bewertung erfordert. \n \nDass Art. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Aufzählung \nvon Grundrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG \neingeschränkt werden, keine Erwähnung findet, führt nicht zu einem Verstoß \ngegen das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit ein durch das \nGrundgesetz garantiertes Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes \neingeschränkt werden kann, muss das Gesetz danach das Grundrecht unter \nAngabe des Artikels nennen. Das Zitiergebot findet nur Anwendung auf \nGrundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber \neingeschränkt werden dürfen, und auf Gesetze, die darauf abzielen, ein \nGrundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Auf \ndas Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) findet Art. 19 Abs. 1 Satz 2 \nGG daher keine Anwendung (BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 \nBvL 47/80 -, juris Rn. 25 ff; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 22; \nRemmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 89. EL Oktober \n2019, Art. 19 GG Rn. 54 m. w. N.). \n(…) Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung bestehen nicht. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 \nAbs. 1 Satz 3 SächsVerf wurde ausweislich ihrer Präambel gewahrt. Sie wurde \nordnungsgemäß im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.“ \n2. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich auch mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit als materiell rechtmäßig und sind daher nicht geeignet, den \nAntragsteller in seinen Rechten zu verletzten. \n2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. \nV. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) hat der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss auf \nFolgendes abgestellt: \n„Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den \nVoraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend \nsind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten erlassen. \n \n(…) Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt (vgl. dazu \nausführlich auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris \nRn. 41 ff.). \n \nWerden \nKranke, \nKrankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige \noder \nAusscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, \n23 \n24 \n\n \n \n18\nkrankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in \nden §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der \nVerbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere \nPersonen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter \nbestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder \nöffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. \n \n(…) Beim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome \ncoronavirus type 2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. \n3 IfSG. \n \nDie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung manifestiert \nsich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei \n81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten \nsind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall \nDyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im \nVordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten \nLungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher \neher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere \nbeschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale \nSchädigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum \nKrankheitsbild \nim \nEinzelnen \nmit \nweiteren \nNachweisen: \nKluge/Janssens/Welte/Weber-Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur \ninten-sivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: InFO \nHämatologie \n+ \nOnkologie \n2020, \nS. \n17, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://link.springer.com/article/10.1007/s15004-020-8072-x, Stand: 20. April \n2020 und Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-\nKrankheit \n2019 \n[COVID-19], \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html\n, Stand: 30. Oktober 2020). \n \nObwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und \nauch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig \nsteigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Männer, \nRaucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit \nbestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare \nHerzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten \nmit chronischen Nieren- und Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus \n(Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem \nImmunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche \neinhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr \nschwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine \nImpfung oder eine spezifische Medikation ist derzeit nicht verfügbar. \n \nDie Erkrankung ist sehr infektiös. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis \nsechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu vierzehn Tagen. Der Anteil der \nInfizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu \n85 %. Der genaue Zeitraum, in dem Ansteckungsfähigkeit besteht, ist noch nicht \nklar definiert. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den \n\n \n \n19\nSymptombeginn am größten ist, und, dass ein erheblicher Teil von Ansteckungen \nbereits \nvor \ndem \nAuftreten \nerster \nklinischer \nSymptome \nerfolgt. \nDer \nHauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme \nvirushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen \nentstehen. So entstandene kleinere Aerosole können auch über längere Zeit in der \nLuft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die \nWahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln im Umkreis \nvon 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in \nkleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit \neiner Übertragung durch Aerosole aber auch über eine größere Distanz als 1,5 m \nerhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele \nAerosole ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte \nPersonen besonders tief oder häufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist \nnicht auszuschließen (vgl. zum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren \nNachweisen: Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19] a. a. O.). \n \n(…) \nEs \nwurden \nzahlreiche \nKranke, \nKrankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige oder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 \nNrn. 3 ff. IfSG) im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite \nAusbreitung der vom Coronavirus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger \nausgelösten Erkrankung wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer \nPandemie erklärt. Weltweit sind derzeit mehr 50.200.000 Menschen mit dem \nKrankheitserreger infiziert und mehr als 1.254.000 Menschen im Zusammenhang \nmit der Erkrankung verstorben (vgl. WHO, Coronavirus disease [COVID-19] \nPandemic, \nveröffentlicht \nunter: \nwww.who.int/emergencies/diseases/novel-\ncoronavirus-2019, Stand: 10. November 2020). \n \nNach Angabe des Robert-Koch-Instituts sind im Bundesgebiet derzeit ca. 246.000 \nMenschen infiziert. Mehr als 11.500 Menschen sind im Zusammenhang mit der \nErkrankung verstorben (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19], Stand: 10. November 2019, S. 1, veröffentlicht \nunter: ttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situations-\nberichte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). In Sachsen sind \nderzeit rund 13.000 Menschen infiziert und 408 Menschen infolge der Erkrankung \nverstorben \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-\n4151.html, Stand: 11. November 2020). Dabei haben sich in den vergangenen \nsieben Tagen 168 Menschen pro 100.000 Einwohner infiziert. In einigen \nLandkreisen Sachsens ist dieser Inzidenzwert jedoch deutlich höher. So beläuft er \nsich etwa im Landkreis Bautzen auf 321,3 Menschen pro 100.000 Einwohner. \nDamit liegt der Landkreis Bautzen bundesweit an dritter Stelle (Täglicher \nLagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. a. O. S. 3, \nwobei das RKI lediglich von einer Inzidenz von 316,9 ausgeht). Derzeit befinden \nsich in Sachsen 1.278 an COVID-19 erkrankte Menschen in stationärer \nBehandlung, von denen 266 Personen eine intensivmedizinische Betreuung \nbenötigen \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-\n4151.html, Stand: 5. November 2020). Noch am 20. Oktober befanden sich 314 \nErkrankte \nin \nstationärer \nBehandlung \nund \n45 \nvon \ndiesen \nwurden \nintensivmedizinisch betreut (https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-\nticker-dienstag-zwanzigster-oktober100.html). \n\n \n \n20\n \nIn seiner Risikobewertung vom 26. Oktober 2020 (https://www.rki.de/ \nDE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) geht das \nRobert-Koch-Institut davon aus, dass weltweit und in Deutschland eine sehr \ndynamische und ernst zu nehmende Situation vorliegt. Dabei sei bei einem \nzunehmenden Anteil der Fälle die Infektionsquelle unbekannt. Die Zahl der \nPatienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssten, habe sich in \nden letzten zwei Wochen mehr als verdoppelt. Es gäbe zudem nach wie vor keine \nzugelassenen Impfstoffe. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex \nund langwierig. Daher schätze es die Gefährdung für die Gesundheit der \nBevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr \nhoch. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. Die \nWahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nehme mit \nzunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Es könne aber auch \nohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu \nlebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach \nleichten Verläufen, seien derzeit noch nicht abschätzbar. \n \nIn Deutschland kommt der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine \nvorrangige Bedeutung zu. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale \nBehörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen \nErkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt \nnach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen \nBundesbehörden \nfür \nFachkreise \nals \nMaßnahme \ndes \nvorbeugenden \nGesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige \nInformationen \nzur \nVorbeugung, \nErkennung \nund \nVerhinderung \nder \nWeiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 Nr. \n3c \nIfSG \ndem \nStaatsministerium \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat Sachsen zur \nVerfügung. \n \n(…) Folge der Annahme der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist, \ndass die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind, was sich bereits \naus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt \n(BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; v. 12. Mai 2020 \n- 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). \nDie Behörde hat mithin die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit \nund solange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. \nDabei \nkommt \nden \nBehörden \nein \nEinschätzungs-, \nWertungs-, \nund \nGestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; \nSächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch \ndie Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. \nw. \nN.). \nWenn \ndie \nFreiheits- \nund \nSchutzbedarfe \nder \nverschiedenen \nGrundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber \nund auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen \neinen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Dieser \nEinschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor \nanhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher \n\n \n \n21\nHinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Dass \nauf Grundlage der Generalklausel des § 28 Abs. 1Satz 1 IfSG grundsätzlich auch \nBetriebsschließungen in Betracht kommen, wurde bereits ausgeführt (vgl. oben \nunter I.1). Die Entscheidung, im Sinne eines sog. ‚Lockdown light‘ nur \nbestimmte, mit einem besonderen Infektionsrisiko behaftete oder nicht priorisierte \nLebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren und in anderen Bereichen von \ngrößerer Bedeutung für die Allgemeinheit wie etwa den Schulen, der Wirtschaft, \nder Religionsausübung oder der Ausübung des Versammlungsrechts Kontakte \nunter besonderen Hygienevorkehrungen zu tolerieren, ist vor dem Hintergrund des \nbehördlichen Wertungsspielraums nicht grundsätzlich zu beanstanden. Zwar kann \ndieser \nSpielraum \nmit \nder \nZeit \n- \netwa \nwegen \nbesonders \nschwerer \nGrundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - \ngeringer werden, aber der Verordnungsgeber trägt dem bereits dadurch Rechnung, \ndass er die Maßnahme von vornherein auf einen Monat begrenzt hat, um sodann \nanhand der dann aktuellen Erkenntnislage deren Notwendigkeit zu überprüfen \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O.). \n \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 liegt die in \nder Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober \n2020 \nbeschlossene \nMaßnahmekonzeption \n(https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c01\n25ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1) \nzugrunde \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-\nbekanntmachungen.html). Danach ist es ‚zur Vermeidung einer akuten nationalen \nGesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der \nKontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und \ndie Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von \nunter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.‘ Denn \n‚ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der \nInfiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung \ndes Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der \nTodesfälle würde erheblich ansteigen.‘ Die Konzeption sieht dabei in einem ersten \nKomplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen \nAusschluss bzw. eine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als \ngesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, \nTourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür \nwird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die \nGewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex werden die \ngeforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesellschaftlich \nprioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Bereiche \nwie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und wird \nauch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte \nhingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere \nSchutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten \nder Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine \ndeutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu \ndurchbrechen. Dies entspricht auch der aktuellen Empfehlung des Robert-Koch-\nInstituts, welches dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den \nInfektionsschutz engagiert, z.B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln \nkonsequent - auch im Freien - einhält. Menschenansammlungen - besonders in \n\n \n \n22\nInnenräumen - sollen nach dem RKI möglichst vermieden werden (Täglicher \nLagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 2). \nEine deutliche Kontaktreduzierung entspricht auch der gemeinsamen Empfehlung \nder Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Präsidenten der \nFraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, \nder Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften \nLeopoldina \n(https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_ \nGemeinsame_Erklaerung_zur_Coronavirus_Pandemie.pdf). \n \nVor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um \neine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und \nWirtschaftsbereiche \nherunterzufahren, \num \nandere \nBereiche, \ndenen \nnachvollziehbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Der \nSenat ist sich dabei auch bewusst, dass auch andere Maßnahmen im Umgang mit \nder aktuellen Pandemielage empfohlen werden. So empfehlen die Kassenärztliche \nBundesvereinigung und die Virologen Prof. Hendrik Streeck und Prof. Jonas \nSchmidt-Chanasit in ihrem gemeinsamen Positionspapier zur COVID-19-\nPandemie \nvom \n4. November \n2020 \n(veröffentlicht \nunter: \nhttps://www.kbv.de/media/sp/KBV-Positionspapier_Wissenschaft_Aerzteschaft \n_COVID-19.pdf) einen anderen Umgang, als dieser nun mit dem sog. ‚Lockdown \nlight‘ vollzogen wird. So sollten etwa die Ressourcen auf den Schutz von \nBevölkerungsgruppen, die ein hohes Risiko für schwere Krankheitsverläufe hat, \nkonzentriert werden. Laut Aussage der Virologin Sandra Ciesek gehören in \nDeutschland \n26,4 % \nder \nBevölkerung \nzur \nRisikogruppe \n(https://www.ndr.de/nachrichten/info/Corona-Podcast-Man-kann-nicht-alle-\nRisiko-Patienten-wegsperren, coronavirus-update 130.html). Andere Schätzungen \ngehen sogar davon aus, dass allein aufgrund ihres Alters dreißig bis vierzig \nProzent \nder \nBevölkerung \nzur \n \nRisikogruppe \ngehören \n(https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117985/Spahn-sichert-Gesundheitswesen-\nvolle-Unterstuetzung-zu). Angesichts dieses Umfangs ist es aber zumindest nicht \nevident, dass über die bereits unternommenen Anstrengungen zum besonderen \nSchutz vulnerabler Gruppen hinaus ein rein risikogruppenbezogener Schutz mit \nAussicht auf Erfolg verfolgt werden könnte, und dass dieser für die \nGesamtbevölkerung auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu \nbewerkstelligen wäre. Im Übrigen ist der Verordnungsgeber auch von \nVerfassungs wegen nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und \nlebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer eigenen Freiheit \nzu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den \nvermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang \nFreiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker \ngefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem \nLeben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an \ngesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann. Dem \nVerordnungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspielraum zu (BVerfG, \nBeschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der hier nicht \nüberschritten ist. \n \nDass die vorgenannte tatsächliche Bewertung der derzeitigen Pandemielage in der \nBundesrepublik und konkret im Freistaat Sachsen, die der Verordnung zugrunde \nliegt, den tatsächlichen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers verlässt, \n\n \n \n23\nbehauptet die Antragstellerin zwar, legt dies aber nicht nachvollziehbar dar. Die \nvon ihr angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen zum Bestehen einer \nwesentlich geringeren Gefährdungslage widersprechen nach dem oben Gesagten \nden Erkenntnissen und Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer \nWissenschaftler. Von jenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzungen \ndurfte sich der Verordnungsgeber aber nach eigener Prärogative angesichts der \nuneinheitlichen fachkundigen Bewertung vieler Aspekte der Pandemie bei seiner \nWürdigung der Lage leiten lassen. \n \nOb \ndem \nVerordnungsgeber \nVersäumnisse \nbei \nder \nAufklärung \nder \nVerbreitungswege und Infektionsumfelder anzulasten sind, wie die Antragstellerin \nmeint, ist für die Entscheidung ohne Belang. Denn selbst wenn hiervon \nauszugehen \nwäre, \nwürde \ndies \nnicht \nzur \nFolge \nhaben, \ndass \ninfektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahmen auf der seit Pandemiebeginn nahezu \nunverändert dürftigen Erkenntnislage gar nicht mehr getroffen werden dürften und \ndie Infektionsschutzbehörden gehalten wären, dem Geschehen seinen Lauf zu \nlassen (NdsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, Rn. 50 f. juris). \nEin solches Normverständnis wäre mit dem grundrechtlichen Schutzpflichten aus \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar. \nEs entspricht auch überwiegender Meinung, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum \nErlass von Maßnahmen gegenüber sogenannten ‚Nichtstörern‘, wie es die \nAntragstellerin mit dem von ihr betriebenen Nagel- und Kosmetikstudio ist, \nanwendbar ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris m. w. \nN.).“ \n2.2 Hiervon ausgehend gilt im Hinblick auf die zulässigerweise gerügten \nEinschränkungen Folgendes: \n(1) Im Hinblick auf die Schließungen von Einrichtungen und Anlagen i. S. v. § 4 \nAbs. 1 Nr. 4 und 20 SächsCoronaSchVO gilt grundsätzlich nichts anderes als für das \nVerbot von Betrieben im Bereich der körpernahen Leistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 21 \nSächsCoronaSchVO). Der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. \nO.) dazu auf Folgendes hingewiesen: \n„Die in § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen sind \nnicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen. Die \nMaßnahmen verfolgen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung \ndes Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte \nzu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein \nabsolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen \nPersonen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO). \n \nDie angeordneten Schließungen sind auch geeignet, Kontakte zwischen Menschen \nzu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-\nCoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des \n25 \n26 \n\n \n \n24\nGesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- \nund schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da dem \nBereich körpernaher Dienstleistungen gerade immanent ist, dass sich mindestens \nzwei Menschen für einen gewissen Zeitraum begegnen, handelt es sich bei der \nUntersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete \nAnordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem \nWeg zu dem Geschäft der Antragstellerin stattfinden können. \n \nDa kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die \nangeordnete Schließung auch erforderlich. Hygienemaßnahmen wie die Mund-\nNasenbedeckung tragen zwar zu einer Reduzierung der Reichweite des \nAerosolausstoßes bei, verhindern diesen aber nicht grundsätzlich. Gerade bei \nlängerem Aufenthalt in geschlossenen Räumen kann es daher auch beim Tragen \neiner Mund-Nasenbedeckung zu einer Infektion kommen. \n \nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, es sei nicht nachgewiesen, dass es in \nZusammenhang mit Kosmetik und Nagelpflege bisher zu einer Weiterverbreitung \ndes Virus gekommen sei, steht dies der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht \nentgegen. Es ist nämlich auch das Gegenteil nicht belegt, also, dass es nicht zu \neiner Übertragung des Virus in Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten \ngekommen ist. Zuletzt konnten nämlich nur noch etwa ein Fünftel der insgesamt \ngemeldeten COVID-19 Fälle einem konkreten Ausbruchsgeschehen zugeordnet \nwerden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavisus-Krankheit-2019, a. a. O. \nS. 10). Auch der Infektionsumfang zeigt, dass das Virus die Bevölkerung \nmittlerweile so weit durchdrungen hat, als dass sich einzelne Treiber der Infektion \nnoch in nennenswerten Umfang bestimmen lassen könnten. Zudem dienen die \nBetriebsschließungen gerade auch der Verhinderung von Kontakten während des \nAufsuchens dieser Angebote, auf die Hygienemaßnahmen innerhalb der \nGeschäftsräume keinen Einfluss haben. \n \nDie angeordneten Schließungen sind aus epidemiologischen Gründen auch \nverhältnismäßig im engeren Sinne. \n \nDer Senat verkennt insoweit nicht, dass die angeordnete Schließung der \nbetroffenen Dienstleistungsbetriebe in gravierender Form in die durch Art. 12 \nAbs. \n1 \nGG \ngeschützte \nBerufsausübungsfreiheit \nder \nbetroffenen \nGewerbetreibenden eingreift. Im Rahmen der Bewertung der Intensität dieses \nEingriffs ist auch zu berücksichtigen, dass diese Betriebe in der Regel bereits von \nden Maßnahmen des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 betroffen gewesen sind, \nauch wenn staatliche Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen dies abzumildern \nversuchten. \n \nIn die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei \neinem ungehinderten Fortgang der Infektion das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \ngeschützte Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dessen Schutz der \nStaat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Zwar stehen \naktuell noch genügend Krankenhaus- und Intensivbetten für die Behandlung von \nCovid-19-Erkrankten zur Verfügung, allerdings ist absehbar, dass bei einem \nungebremsten \nFortgang \nder \nPandemie \nbinnen \nweniger \nWochen \ndie \nKapazitätsgrenze erreicht sein wird. \n\n \n \n25\n \nHierbei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Neuinfizierten erst mit \neinem Zeitversatz von etwa vierzehn Tagen in die Krankenhäuser kommen und \nggf. einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen. Daher ist die \nErforderlichkeit \neinzelner \nMaßnahmen \nauch \naus \neiner \nentsprechend \nprognostischen Perspektive zu beurteilen. \n \nIn Sachsen sind derzeit ca. 1.700 Intensivbetten vorhanden (https://www. \nintensivregister.de/#/intensivregisterStand: 10. November 2020). Davon sind \nderzeit noch etwa 400 Intensivbetten frei. Ausgehend davon, dass sich in Sachsen \nallein in den vergangenen zwei Wochen mindestens 7.085 Menschen (aktive \nInfektionen am 23. Oktober 2020: 4275 und am 6. November 2020: 11.360; vgl. \nGrafik \nunter \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-\n4151.html) mit dem Coronavirus infiziert haben, werden prognostisch bereits etwa \n141 weitere Menschen in den nächsten Tagen ein Intensivbett benötigen, da der \nAnteil der intensivpflichtigen Patienten ca. 2 % der Gesamtinfizierten ausmacht \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-\nschwinden). Der Anteil an freien Intensivbetten wird damit prognostisch auf 259 \nBetten sinken. Damit dürfen sich statistisch gesehen dann aber nur noch 12.950 \nMenschen neu mit dem Virus infizieren, damit diese Bettenkapazität ausreicht. \nSelbst wenn der Infektionswert (7000 Infizierte in zwei Wochen) konstant bliebe, \nwürde diese Grenze bereits in den nächsten vierzehn Tagen erreicht, so dass - den \nZeitverzug bis zur Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung mit eingerechnet \n- nach spätestens vier Wochen damit zu rechnen ist, dass die Kapazitätsgrenze an \nIntensivbetten erreicht ist. Selbst wenn man trotz der Langwierigkeit der \nintensivmedizinischen \nBehandlung \nvieler \nan \nCOVID-19 \nErkrankten \nberücksichtigt, \ndass \nin \ndieser \nZeit \nauch \neinige \nPatienten \naus \nder \nIntensivpflichtigkeit entlassen oder auch versterben werden, verdeutlichen diese \nZahlen die Dramatik der Lage. Auch der Umstand, dass mittels des \nIntensivregisters i. S. eines Kleeblattprinzips eine Umverteilung in weniger stark \nbelastete Regionen ermöglicht wird, führt angesichts der Tatsache, dass die \nInfektionszahlen bundesweit rasant steigen nicht zu einer anderen Bewertung der \nSachlage. Auf der anderen Seite ist nämlich ebenso zu berücksichtigen, dass es \nbei einem derart umfangreichen Infektionsgeschehen auch vermehrt zur \nInfizierung des klinischen Personals kommen wird, so dass zukünftig nicht \nmehr alle Bettenkapazitäten genutzt werden können, zumal die \nintensivmedizinische Betreuung der an COVID-19 erkrankten Patienten \nbesonders \naufwendig \nist \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-\nschwinden). Daher rechtfertigt auch die zur Verfügung stehende Notfallreserve \nvon 698 Intensivbetten, die innerhalb von sieben Tagen aufstellbar wären \n(https://www.intensivregister.de/#/intensivregister, Stand: 10. November 2020) \nkeine grundlegend andere Bewertung der Lage. Es ist mithin absehbar, dass es bei \neinem Ausbleiben einer deutlichen Reduzierung der Infektionszahlen in sehr \nnaher Zukunft zu einem Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu nehmenden \nGefahr, dass nicht mehr jeder Mensch optimal medizinisch versorgt werden kann, \nkommen wird. Im schlimmsten Fall wird sogar eine Triage durchzuführen sein. \nDass ein umfangreiches Handeln des Staates vor diesem Hintergrund \nunumgänglich war, drängt sich daher geradezu auf. \n \n\n \n \n26\nDa nach wie vor weder eine Impfung noch durchgreifend wirksame Medikamente \nzur \nBehandlung \nder \nErkrankten \nzur \nVerfügung \nstehen, \nkommt \nals \nGegenmaßnahme nur die Verhinderung von Infektionen in Betracht. Die \nBewertung des Verordnungsgebers, dass dies unter den derzeitigen Bedingungen \neines schnellen Anstiegs der Infektionszahlen mit hinreichender Verlässlichkeit \nund Effektivität vor allem dadurch möglich ist, dass die Menschen ihre Kontakte \nreduzieren, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für seine Einschätzung, \nangesichts der Dramatik der Lage und der Notwendigkeit, die Infektionsfälle um \nein \nVielfaches \nzu \nreduzieren, \nkönnten \ndies \nnur \numfangreiche \nKontaktbeschränkungen sein, welche die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung \ndurch verschiedene Einzelmaßnahmen in Summe zu erreichen sucht. Da es sich \nmithin um ein Gesamtpaket an Maßnahmen handelt, kommt es auch nicht darauf \nan, ob jede einzelne Maßnahme einen besonders großen oder nur kleinen Beitrag \nzu leisten vermag. Im Grunde geht es bereits um die Reduzierung jedes einzelnen \nKontakts, der nicht unbedingt erforderlich ist. Daher sind nur solche Maßnahmen \nnicht erforderlich, mit denen von vornherein keine Kontaktreduzierung erreicht \nwerden kann. Das ist bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen aber, wie \nausgeführt, gerade nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund mag es zwar zutreffen, \ndass die Antragstellerin Hygienestandards mit einem hohen Niveau verfolgt, aber \nauch diese vermögen aufgrund der äußerst leichten Übertragbarkeit des Virus \nkeine Infektion in Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten völlig auszuschließen. \n \nUnabhängig von diesen, das Leben und die Gesundheit der Menschen in den Blick \nnehmenden Erwägungen durfte der Verordnungsgeber auch die wirtschaftlichen \nFolgen bedenken, die entstehen würden, wenn es nicht gelingt, die Zahl der \nNeuinfizierten wieder in einen tolerablen Bereich zu drücken. Dann wäre nämlich \n- so wie in vielen anderen Ländern Europas - ein vollständiger Lockdown mit \ngravierenden Folgen im Bereich der Bildung und Wirtschaft unausweichlich. Es \nwäre eine massive Schädigung der Volkswirtschaft zu erwarten. Aufgrund des \ndann zu erwartenden Arbeitsplatzverlusts vieler Menschen würde der Konsum \neinbrechen und eine Abwärtsspirale in Gang setzen. Zudem müssen \neinschränkende Maßnahmen umso länger angewandt werden, je später sie im \nRahmen der Pandemiebekämpfung ergriffen werden. \n \nDies vorausgeschickt stellt sich die angeordnete Schließung auch deswegen als \nverhältnismäßig im engeren Sinne dar, weil diese jetzt auf nur vier Wochen \nbefristet wurde, und vor allem, weil für die betroffenen Betriebe erhebliche \nstaatliche Entschädigungen für den Umsatzausfall angekündigt worden sind. \nAusweislich \nNr. \n11 \ndes \nBeschlusses \nder \nBundeskanzlerin \nund \nder \nRegierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 (a. \na. O.) soll nämlich eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes bei \nUnternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Höhe von 75 vom \nHundert des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats oder des \ndurchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019, bei größeren \nUnternehmen unter Berücksichtigung weiterer Maßgaben unbürokratisch \nausgezahlt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgenannte \nBeschluss aus der hierzu erfolgten Ankündigung nicht umgesetzt werden wird, hat \ndie Antragstellerin nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Zudem \nkönnen Unterstützungsleistungen aus dem Programm der Bundesregierung \n„Überbrückungshilfe \nII“ \n(https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/ \n\n \n \n27\nUBH/Navigation/DE/Home/home.html) in Anspruch genommen und bereits bei \nder Sächsischen Aufbaubank beantragt werden (https://www.sab.sachsen.de/ \nf%C3%B6rdenprogramme/sieben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder- \ninfrastruktur-wieder-aufzubauen/%C3%BCberbr%C3%BCckungshilfe-\nf%C3%BCr-kleine-und-mittelst%C3%A4ndische-unternehmen.jsp). \nSchließlich \nmuss in Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, \ndass \nein \nTeil \npotentieller \nKunden \nvoraussichtlich \nohnehin \nauf \ndie \nInanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung verzichten würde, um einem \nvermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 51). \n \nAuch der Einwand der Antragstellerin, ein milderes Mittel stelle die Schaffung \nweiterer Kapazitäten im Gesundheitswesen dar, stellt die Erforderlichkeit der \nBetriebsschließungen als Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung nicht in Frage. \nDie \nstaatlichen \nEbenen \nhaben \ntatsächlich \nerhebliche \nAnstrengungen \nunternommen, das Gesundheitswesen und insbesondere die Krankenhäuser auf die \nfür den Herbst 2020 erwartete zweite Welle der Infektionen vorzubereiten, die \nKapazitäten für die Behandlung auszubauen und im Bedarfsfall eine effektive \nVerteilung der Patienten zu gewährleisten. Es steht nach dem oben Gesagten im \nÜbrigen außer Zweifel, dass für den Fall, dass sich die im Oktober 2020 zu \nverzeichnende Ausbreitungsgeschwindigkeit der Pandemie in der Bundesrepublik \nund insbesondere im Freistaat Sachsen weiter über einen längeren Zeitraum \nungebremst fortsetzen würde, hinreichende sächliche und personelle Kapazitäten \nfür \ndie \nsich \ndann \nprognostisch \nergebende \nnotwendige \nAnzahl \nvon \nHospitalisierungen und intensiv-medizinische Betreuungen selbst in einem \nleistungsfähigen Industrieland wie der Bundesrepublik objektiv unter keinen \nUmständen in ausreichendem Maße geschaffen werden könnten. Soweit die \nAntragstellerin gleichwohl diesbezügliche Versäumnisse staatlicher Stellen sieht, \nwürde dies nach dem oben Gesagten angesichts der grundrechtlichen \nSchutzpflichten für Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Übrigen \nohnehin nicht dazu führen, dass der Verordnungsgeber nunmehr auf \nGrundrechtseingriffe zur Eindämmung der Pandemie verzichten müsste und den \nDingen ihren Lauf zu lassen hätte. \n \n(…) Der Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 \nSächsCoronaSchVO von der Schließung ausgenommen sind, stellt keine \nVerletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. \nOVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 52 ff.). Die unterschiedliche Behandlung \nbeider Gewerbe - das Vorliegen eines wesensgleichen Sachverhalts unterstellt - ist \nnämlich jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die auch dem Ziel und \nAusmaß einer Ungleichbehandlung nach angemessen sind. \nEin sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der \nFriseurbesuch in aller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an \ndie ältere Bevölkerung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher \nGebrechen nicht mehr selbständig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen \nund zu frisieren. Unabhängig davon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für \nalle Bevölkerungsschichten unaufschiebbar, weil Haare wachsen und einer \nregelmäßigen Pflege bedürfen. Demgegenüber stellen weder Kosmetik noch \nNagelpflege jenseits der von § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO nicht \n\n \n \n28\nerfassten medizinisch notwendigen Behandlungen einen unaufschiebbaren Bedarf \ndar, welcher regelmäßig nicht selbst bewältigt werden kann. Vor diesem \nHintergrund ist die Bewertung des Normgebers, dass der Friseurbesuch \nBestandteil der Grundversorgung der Bevölkerung ist, nicht zu beanstanden, und \nstellt einen ausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung \ndar. Dass Friseure grundsätzlich auch weitere Tätigkeiten wie das Färben von \nHaaren oder Haarverlängerungen anbieten, kann vor diesem Hintergrund dahin \nstehen. Es handelt sich dabei um über den regulären Friseurbesuch hinausgehende \nZusatzleistungen, welche die Grundversorgungsrelevanz im Übrigen nicht in \nFrage stellen. Es erscheint vor dem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit \nund Bestimmtheit auch nicht aus Gründen der Gleichstellung erforderlich, dass \nder Verordnungsgeber für den Bereich der erlaubten Dienstleistungen konkret \nvorgibt, welche Leistungen erbracht werden dürfen. Dazu wäre nämlich \nregelmäßig ein vertiefter Einblick in die von den einzelnen Gewerben \nangebotenen Dienstleistungen erforderlich, was angesichts der Komplexität der \nNormgebung nicht leistbar und auch nicht erforderlich erscheint. Zudem würde es \nfür den Bürger als Rechtsanwender auch zunehmend undurchsichtiger, welche \nLeistungen im Einzelnen erlaubt sind. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf \ndie beschränkte Gültigkeitsdauer der angeordneten Maßnahmen.“ \nDiese Überlegungen gelten auch für den Betrieb von Fitnessstudios und \nGastronomieeinrichtungen. Denn diese Einrichtungen haben alle gemeinsam, dass sie \nnicht nur Ansammlungen von Menschen hervorrufen, sondern zusätzliche \nKontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der Einrichtung schaffen, denen auch \nmit Hygienekonzepten nicht begegnet werden könnte. Fitnessstudios und \nGastronomieeinrichtungen gehören zudem insgesamt zu den Einrichtungen, für die es \nim Sinne der vorgenannten Ausführung keinen unaufschiebbaren Bedarf gibt. Diese \nEinrichtungen dienen nämlich der Freizeitgestaltung und dem Freizeitsport. Soweit der \nAntragsteller darauf hinweist, dass gerade der Fitnessbereich der körperlichen Fitness \nund damit der Gesundheit des Einzelnen diene, ändert dies nichts an dem Umstand, \ndass es sich um eine Freizeitaktivität handelt, die zu vermehrten Kontakten führt, \ndenen gerade entgegengewirkt werden soll. Die vom Antragsteller angegriffenen \nVorschriften enthalten im Übrigen Regelungen, die auch solche Einrichtungen von der \nSchließung ausnehmen, soweit sie einen besonderen Bedarf decken. Dies gilt gemäß \n§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, \nsoweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen, und für die zur Versorgung \nder Bevölkerung ermöglichte Abholung und Lieferung von Speisen und Getränken \n(§ 4 Abs. 1 Nr. 20 Sächs-CoronaSchVO). Die obigen Feststellungen im Hinblick auf \ndie Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinne gelten auch für die hier \nangegriffenen Vorschriften, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. OVG LSA, \n27 \n\n \n \n29\nBeschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und 3 R 223/20 -, juris, in Bezug auf \nGaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. November 2020 -2 B320/20 und 2 B \n327/20 -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe; OVG Saarland, Beschl. v. \n10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris, und OVG Bremen, Beschl. v. \n9. November 2020 - 1 B 339/20 und 1 B 342/20 -, juris, jeweils in Bezug auf \nFitnessstudios; OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, \nin Bezug auf Gastronomiebetriebe, und Beschl. v. 6. November 2020 - 13 B1657/20 \nNE -, juris, in Bezug auf Freizeit und Amateursport, Fitnessstudios). \nAuch der vom Antragsteller geltend gemachte Gleichheitsverstoß liegt insoweit nicht \nvor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche \nDifferenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch \nSachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung \nangemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen \nreichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, \nam \nGrundsatz \nder \nVerhältnismäßigkeit \norientierter \nverfassungsrechtlicher \nPrüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den \njeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen \nlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. \n21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 \nu. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz \nergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines \ndynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, \nBeschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch kann eine strikte Beachtung des \nGebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, \nBeschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nSoweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung von Fitnessstudios mit dem gemäß \n§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO nicht untersagten organisierten Training \n28 \n29 \n\n \n \n30\nfür Individualsportarten sowie der Durchführung von Sportwettkämpfen in \nIndividualsportarten ohne Publikum rügt, liegen diesen Ausnahmen voraussichtlich \nkeine wesensgleichen Sachverhalte zugrunde. Wie der Begriff des Trainings und die \nUnterscheidung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO zwischen der \nschlichten Ausübung von Individualsport und dem organisierten Training zeigen, \numfasst das organisierte Training im Sinne dieser Norm nicht das bloße organisierte \nSporttreiben zum Zweck der Fitness und Gesunderhaltung, sondern ein planmäßiges \nÜben gerade mit dem Ziel der sportlichen Leistungsentwicklung. Dies wird auch \ndadurch belegt, dass der Verordnungsgeber das organisierte Training in § 4 Abs. 1 \nNr. 6 \nSatz 2 \nSächs-CoronaSchVO \nnormsystematisch \nin \neine \nReihe \nmit \nSportwettkämpfen sowie mit Sportlerinnen und Sportlern stellt, für die ein \nArbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt \nverpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder \ndie dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und \nNachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader \ndes Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem \nNachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen sind. Während für Kunden von \nFitnessstudios aber die Möglichkeit, sich sportlich für die Erhaltung der körperlichen \nFitness und Gesundheit zu betätigen, regelmäßig auch außerhalb des Fitnessstudios \nund vergleichbarer Einrichtungen - sei es durch Bewegung im Freien, sei es durch in \nder eigenen Häuslichkeit ausführbare Übungen - in hinreichendem Maße besteht, \nkönnen Athleten, die ein organisiertes Training in Anspruch nehmen, ihren \nTrainingsstand typischerweise nicht allein halten. Für sie ist deshalb davon \nauszugehen, dass eine Trainingspause von einem Monat sie in ihrer sportlichen \nLeistungsentwicklung \nerheblich \nzurückzuwerfen \ndroht. \nEs \nüberschreitet \nvoraussichtlich nicht den Regelungsspielraum des Verordnungsgebers, dieses \nbesondere Bedürfnis auch von Amateurathleten zum Anknüpfungspunkt für eine \nDifferenzierung zu machen und in den nicht auf unmittelbaren Körperkontakt \nausgelegten Individualsportarten ein solches organisiertes Training unter den dann \ngemäß § 5 Abs. 1 Sächs-CoronaSchVO hierfür geltenden Hygieneregelungen zu \nerlauben. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Verordnungsgebers, ein \nhöheres gesellschaftliches Interesse an besonders relevanten Sportereignissen und \nWettkämpfen zu bejahen und deshalb diese Sportwettkämpfe für Individualsportarten \nnicht zu untersagen, sondern ohne Publikum nach Maßgabe der Vorgaben des § 5 \n\n \n \n31\nAbs. 1 \nSächsCoronaSchVO \nfür \nHygieneregelungen \nzu \ngestatten. \nDer \nVerordnungsgeber durfte insoweit in Rechnung stellen, dass breite gesellschaftliche \nSchichten \nsportlichen \nWettkämpfen \nebenso \nwie \neiner \nerfolgreichen \nWettkampfbeteiligung auch von Amateurathleten - auch jenseits der in § 4 Abs. 1 \nNr. 6 Satz 2 a und b SächsCoronaSchVO besonders geregelten Sportlerinnen und \nSportler - besondere Bedeutung beimessen. Denn der Verordnungsgeber kann die \ngesellschaftliche Akzeptanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen (BVerfG, \nBeschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7). Im Unterschied hierzu dienen \nFitnessstudios typischerweise mehr der Freizeitgestaltung und durften deshalb vom \nVerordnungsgeber diesem als nicht prioritär erachteten Bereich zugeordnet werden. \nDass die Ausnahmeregelung für das organisierte Training für Individualsportarten in \nRandbereichen dazu führen kann, dass auch Sachverhalte, die der Nutzung eines \nFitnessstudios ähneln, erlaubt sind, während demgegenüber der Betrieb von \nFitnessstudios \nuntersagt \nist, \nist \nFolge \ndes \nTypisierungsspielraums \ndes \nVerordnungsgebers und begründet ebenfalls voraussichtlich keinen Verstoß gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG. Auch für den Bereich des erlaubten organisierten Trainings in \nIndividualsportarten erscheint es vor dem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit \nund Bestimmtheit nicht aus Gründen der Gleichstellung erforderlich, dass der \nVerordnungsgeber noch konkreter vorgibt, welche Angebote insoweit erbracht werden \ndürfen. Auch diesbezüglich wäre hierfür nämlich ein vertiefter Einblick in die \neinzelnen Trainingskonstellationen erforderlich, was angesichts der Komplexität der \nNormgebung weder leistbar noch erforderlich sein dürfte und der Verständlichkeit der \nRegelung voraussichtlich erheblich abträglich wäre. Auf die oben ausgeführten \nErwägungen wird verwiesen. Jedenfalls erscheint es dem Senat nicht offensichtlich, \ndass insoweit ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt. \nDesgleichen liegen auch keine wesensgleichen Sachverhalte vor, soweit der \nAntragsteller die Ungleichbehandlung der Gastronomie einerseits und der Kantinen \nandererseits rügt. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, Kantinen und Mensen als \nzur Verpflegung in den Betrieben und Bildungsstätten notwendig zu erachten, ist \nnachvollziehbar, da diese der Grundversorgung mit Mahlzeiten während eines Arbeits- \nund Studientags dienen, zumal Mahlzeiten auch häufig nicht am Arbeitsplatz \neingenommen werden können (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 9. November 2020 - 3 \nMR 60/20 -, juris Rn. 42). Hingegen ist die Bevölkerung regelmäßig nicht darauf \n30 \n\n \n \n32\nangewiesen, sich in Einrichtungen der Gastronomie niederzulassen, um sich mit \nMahlzeiten zu versorgen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots folgt auch \nnicht aus einer etwaigen öffentlichen Zugänglichkeit der Kantinen und Mensen auch \nfür Betriebs- und Einrichtungsfremde. Insoweit kann auch dahinstehen, ob sich der \nAusnahmeregelung für Kantinen und Mensen durch Auslegung die Einschränkung \nentnehmen lässt, dass sie nicht für die Nutzung durch Externe gilt, wie der \nAntragsgegner meint. Denn auch von nicht zur Trägereinrichtung gehörenden Kunden \nwerden Kantinen und Mensen typischerweise mit dem bloßen Ziel der zügigen \nEinnahme einer Mahlzeit aufgesucht. Sie dienen hingegen - anders als die \nGastronomie - auch diesen Kunden regelmäßig nicht dem längeren geselligen \nVerweilen. Dies rechtfertigt auch eine Entscheidung des Verordnungsgebers, Kantinen \nund Mensen für diesen Kundenkreis gleichfalls den Einrichtungen zuzurechnen, für \ndie es einen unabweisbaren Bedarf gibt, während gastronomische Einrichtungen \ntypischerweise der Freizeitgestaltung dienen. Da sich das Regelungskonzept des \nVerordnungsgebers bezüglich der Kontaktvermeidung nach dem oben Gesagten in \nzulässiger Weise daran ausrichtet, welche Bedeutung den einzelnen Tätigkeiten und \nBereichen für die Bevölkerung zukommt, kann es auch nicht zu einer \nungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, dass der Antragsteller geltend macht, \ndie Infektionsrisiken seien in Kantinen und Mensen höher als in der Gastronomie. Der \nFrage, ob dieser Vortrag unter den Bedingungen der für Kantinen und Mensen \ngeltenden Hygienekonzepte zutrifft, ist daher nicht nachzugehen. \n(2) Ebenso erweisen sich die angegriffenen Kontaktbeschränkungen gemäß § 2 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO als Bestandteil des oben skizzierten Regelungskonzepts vor \ndiesem Hintergrund bei summarischer Prüfung als kein von vornherein ungeeignetes \noder nicht erforderliches Mittel zur Reduzierung weiterer Infektionsfälle. \nHinsichtlich des Vorliegens einer hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung, \nderen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, gilt für Kontaktbeschränkungen das \noben Gesagte. Der Verordnungsgeber hat auch auf der Rechtsfolgenseite von dem ihm \nzukommenden Verordnungsermessen bezüglich der Kontaktbeschränkungen für \nprivate Treffen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere genügt die \nRegelung dem Bestimmtheitsgrundsatz, dem Verhältnismäßigkeitsgebot und dem \nGleichbehandlungsgrundsatz. \n31 \n32 \n\n \n \n33\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO ist hinreichend bestimmt gefasst. Der Vergleich \nder beiden dort geregelten Alternativen für die erlaubte Teilnahme von Personen an \nprivaten Treffen in eigener Häuslichkeit zeigt hinreichend klar, dass unter der \nVoraussetzung, dass das Treffen nur zwischen Angehörigen des eigenen und eines \nweiteren Hausstands stattfindet, bis insgesamt maximal zehn Personen teilnehmen \nkönnen, und dass bei Nichteingreifen der Beschränkung auf zwei Hausstände \ninsgesamt maximal fünf Personen bei einem solchen privaten Treffen zugegen sein \nkönnen. \nWie bereits ausgeführt, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber \nunter den gegenwärtigen Bedingungen einer sich sehr schnell verschärfenden \nPandemielage \nals \neinen \nTeil \nseines \nMaßnahmenkonzepts \nweitreichende \nKontaktbeschränkungen in für einige Wochen gesellschaftlich eher nachrangig \nerscheinenden oder besonders infektionsträchtigen Bereichen regelt, um im \nnotwendigen Umfang und mit der notwendigen Schnelligkeit Infektionsketten zu \nunterbrechen (vgl. dazu nunmehr auch: BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 \nBvR 2530/20 -, juris Rn. 15 f.). Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der \nVerordnungsgeber hierbei private Treffen den nicht priorisierten und auch besonders \ninfektionsträchtigen \nBereichen \nzugeordnet \nund \nsie \ndeshalb \nbis \nzum \n30. November 2020 \nden \nin \n§ 2 \nAbs. 1 \nSächs-CoronaSchVO \ngeregelten \nEinschränkungen für die Teilnehmerzahl unterworfen hat. Denn gerade private Feiern \nhaben sich nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts in der jüngeren \nVergangenheit als einer der Treiber der Pandemie erwiesen (Täglicher Lagebericht des \nRKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 20. Oktober 2020). Größere \nprivate Treffen erscheinen auch nicht von unaufschiebbarer Dringlichkeit. \nDie \nVerkleinerung \nder \nGruppen, \ndie \nim \nEinzelfall \nbei \neinem \nTreffen \nzusammenkommen, ist dabei evident geeignet, Ansteckungsrisiken zu minimieren \n(vgl. \ndie \nDarstellung \nunter \nhttps://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/ \nNCOV2019/gesamt.html „Welchen Vorteil bringt Abstand halten bzw. die \nBeschränkung sozialer Kontakte?“). Ein konkreter wissenschaftlicher Beleg für die \ngenaue Anzahl der geregelten Teilnehmerbeschränkung ist hierfür nicht erforderlich. \nEs liegt angesichts der Übertragungswege des Corona-Virus auf der Hand, dass \nInfektionsrisiken umso mehr reduziert werden können, je geringer die Anzahl von \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n34\nTeilnehmern von Treffen ist. Unter diesen Bedingungen obliegt es der \nEinschätzungsprärogative des Verordnungsgebers, eine Regelung zu treffen, die die \ninfektionsschutzrechtlichen Belange mit den ebenfalls schutzwürdigen Interessen der \nBürger an einem Mindestmaß sozialer Kontakte zu einem Ausgleich bringt. Es \nbegegnet keinen Bedenken, dass der Verordnungsgeber hiernach die Zahl möglicher \nTeilnehmer aus zwei Hausständen auf zehn festgelegt hat, was auch mit größeren \nHausständen ein Treffen erlaubt. Die weitere Einschränkung der Anzahl von \nTeilnehmern auf nur fünf bei einer Beteiligung von mehr als zwei Hausständen an \nZusammenkünften in eigener Häuslichkeit ist hierbei ebenfalls geeignet, einen Beitrag \nzur Verminderung weiterer Infektionen zu leisten, weil hierdurch das Risiko verringert \nwird, dass Ansteckungen von Teilnehmern eines Treffens in eine größere Anzahl \nanderer Hausstände getragen werden, wo dann häufig der Schutz dortiger weiterer \nHausstandsmitglieder vor einer Folgeinfektion nicht gelingt. \nEin milderes, gegenüber der Kontaktbeschränkung gleich geeignetes Mittel zur \nVerhinderung von Infektionen ist nicht erkennbar. \nDie Einschränkungen für die Gestaltung privater Treffen sind auch im engeren Sinne \nverhältnismäßig. Auf die Ausführungen unter Ziffer II. 2.2 (1) wird diesbezüglich \nverwiesen. \nDer \nAntragsteller \nkann \nin \neinem \nMindestumfang \nweiterhin \nFamilienangehörige, Freunde und Bekannte treffen und so seine familiären \nBeziehungen und sonstigen sozialen Kontakte pflegen. Sein Interesse an größeren \nprivaten Zusammenkünften auch während des überschaubaren Zeitraums vom 2. bis \nzum 30. November 2020 überwiegt in der gegenwärtigen Lage das öffentliche \nInteresse an einem schnell und effektiv wirksamen Gesundheits- und Infektionsschutz \nnicht. \nSchließlich liegt auch keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung von „Patchwork- \nfamilien“ oder von Paaren mit Kindern mit anderen Teilnehmern privater Treffen vor. \nZwischen diesen Gruppen bestehen weder hinsichtlich der Infektionsrisiken eines \nTreffens noch hinsichtlich des Bedarfs nach persönlichem Kontakt in einem größeren \nRahmen Unterschiede solchen Gewichts, dass dem Verordnungsgeber eine \nUngleichbehandlung hätte zwingend erscheinen müssen. Insbesondere ist der \nVerordnungsgeber nicht aus Gleichbehandlungsgründen notwendig darauf verwiesen, \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n35\njedem Hausstand unabhängig von seiner Größe eine gleiche Anzahl anderer Personen \noder Hausstände für Treffen zu erlauben oder die Anwesenheit hausstandsfremder \nPersonen, für die eine „Patchworkfamilienkonstellation“ gegeben ist, für die \nBemessung der zulässigen Anzahl von Teilnehmern an Zusammenkünften außer \nBetracht zu lassen. Denn es verringert die Risiken einer Weiterverbreitung des \nCorona-Virus durch ein privates Treffen erkennbar nicht, dass die Teilnehmer der \nprivaten Zusammenkunft einer Familie oder einer „Patchworkfamilienkonstellation“ \nangehören. Ausschlaggebendes Gewicht haben vielmehr insoweit nach dem oben \nGesagten die Teilnehmeranzahl und die Anzahl der mittels solcher Treffen \nverknüpften Hausstände. Der Verordnungsgeber durfte für seine Regelung das \nlegitime und dringende Ziel einer effektiven und raschen Eingrenzung der \nWeiterverbreitung der Pandemie aber maßgeblich in den Vordergrund stellen, das er \nüber die erheblichen Kontaktbeschränkungen zu erreichen sucht. Die von ihm \ngetroffene, an einer einheitlichen Bewertung der Infektionsrisiken ausgerichtete \nRegelung belässt auch Paaren mit Kindern und „Patchworkfamilien“ während des \nüberschaubaren Zeitraums bis zum 30. November 2020 hinreichend Möglichkeiten, \nihre sozialen Kontakte in einem Mindestmaß zu pflegen, sei es durch nicht persönlich \nwahrgenommene Kontakte, sei es durch sukzessive Treffen mit jeweils einer kleineren \nAnzahl von Familienangehörigen oder Freunden und Bekannten, sei es durch die \nOrganisation von Treffen nur eines Teils der eigenen Hausstandsangehörigen \naußerhalb des eigenen Hausstands. Die hiermit im Vergleich etwa zu Singlehaushalten \neinhergehenden \nErschwernisse \nhaben \nderartige \ngrößere \nHausstände \noder \nPatchworkfamilien derzeit im Interesse des Infektionsschutzes hinzunehmen, weil von \nZusammenkünften mit einer größeren Anzahl von Personen und einer Beteiligung \neiner größeren Anzahl von Hausständen auch größere Infektionsrisiken ausgehen. \n3. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs \ndargestellten Maßstäben und dem aufgezeigten Gewicht der jeweils berührten Belange \nzulasten des Antragstellers aus. Der Antragsteller wird zwar in erheblicher Weise in \nseiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit \nbeeinträchtigt, da es ihm nicht möglich ist, nach freier Entscheidung ein Fitnessstudio \n39 \n40 \n\n \n \n36\noder Gaststätten aufzusuchen oder sich nach eigenem Belieben privat mit anderen \nPersonen - hierunter auch mit Familienangehörigen - persönlich zu treffen. Keiner \nabschließenden Prüfung für die Bewertung des Gewichts der den Antragsteller \ntreffenden Einschränkungen bedarf insoweit, ob durch die zwar nicht zielgerichtet aber \njedenfalls faktisch für Familientreffen geltenden Einschränkungen darüber hinaus in \nden Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Dass die \nKontaktbeschränkungen die Pflege familiärer Beziehungen erschweren können, stellt \nder Senat bei seiner Folgenabwägung in Rechnung. Soweit der Antragsteller wegen \northopädischer Beschwerden eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation \ndurch die fehlende Möglichkeit des Besuchs des „K..... Studios“ befürchtet, steht ihm \ndie Möglichkeit offen, sich für diese Beschwerden ärztlich eine Behandlung \nverschreiben zu lassen, die ihm die Nutzung therapeutischer Angebote auch während \ndes Zeitraums bis zum 30. November 2020 erlaubt. Die vom Antragsteller \nangegriffenen Normen bewirken darüber hinaus bei objektiver Betrachtung auch für \nandere Normunterworfene einen gravierenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit \n(Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. zur Folgenabwägung auch insoweit BVerfG, Beschl. v. 22. \nOktober 2020 - 1 BvQ 116/20 -, juris Rn. 11). Andererseits währen diese Eingriffe in \nzeitlicher Hinsicht nur kurz und belassen dem Antragsteller mit der Aufrechterhaltung \nder priorisierten Bereiche und Tätigkeiten die Möglichkeit eines Mindestmaßes an \nsozialem Leben. Auch wird das durch die Inhaber der geschlossenen Einrichtungen \nerbrachte Sonderopfer durch die angekündigten Ausgleichszahlungen weitgehend \nkompensiert. Dies rechtfertigt es, die Interessen des Antragstellers und objektive \nInteressen anderer Normunterworfener hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit \neiner Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des \nderzeitigen Infektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die vom Antragsteller \nangegriffenen Bestimmungen bereits mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft \ntreten (§ 11 SächsCoronaSchVO), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme \nder Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts für das Eilverfahren \nauf \nder \nGrundlage \nvon \nZiff. \n1.5 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht ist. \n41 \n\n \n \n37\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n \n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-17/3-b-369-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-17/3-b-369-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487555","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.231435+00:00"}}