{"status":"available","doknr":"OLD487554","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-19","aktenzeichen":"1 A 1279/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 1 A 1279/17 \n \n4 K 1054/15 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n GbR \n \ngesetzlich vertreten durch die Gesellschafter \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \n \ngegen \n \n \n \ndie Große Kreisstadt Radebeul \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nPestalozzistraße 6, 01445 Radebeul \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nwegen \n \nErteilung eines Fiktionszeugnisses \nhier: Berufung \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \n \nam 19. November 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n9. August 2017 - 4 K 1054/15 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Erteilung eines Fiktionszeugnisses \nnach § 69 Abs. 5 Satz 2 SächsBO. \nDie Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks .......................... (.............................; im \nFolgenden: Vorhabenflurstück). Das etwa 9.140 m² große, parkartige Anwesen \nbefindet sich zwischen den parallel von Südwest nach Nordost verlaufenden Straßen \nR............. und Z................ Im Osten grenzt die von Nordwest nach Südost verlaufende \nM...... Straße an das Vorhabenflurstück an. Mittig zwischen der R............. und der \nZ............... und mit einem Abstand zur M...... Straße von ca. 30 m befindet sich eine \nderzeit ungenutzte, sanierungsbedürftige Villa. Diese ist als „Villa .....; auch ........-\nVilla“ in die Kulturdenkmalliste nach § 10 Abs. 1 SächsDSchG aufgenommen. \nDie Klägerin hat seit Ende der 90-er Jahre des letzten Jahrhunderts Pläne, die Villa zu \nsanieren und um Anbauten zu erweitern, ein im Westen des Vorhabenflurstücks \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nbefindliches Nebengebäude (Kutscherhaus/Remise) zu sanieren und zu erweitern \nsowie ein weiteres Gebäude im nordwestlichen Teil des Vorhabenflurstücks zu \nerrichten. In Bezug auf dieses Vorhaben erteilte die Beklagte unter dem \n5. November 1999 einen Vorbescheid für das im Antrag als „Altenwohnen / \nPflegeheim / Altersgerechtes Wohnen mit Cafeteria“ bezeichnete Vorhaben. Die \nGeltungsdauer des Vorbescheids wurde elfmal antragsgemäß verlängert. Den zwölften \nVerlängerungsantrag \nlehnte \ndie \nBeklagte \nteilweise \nab. \nMit \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 4. Juni 2019 - 4 K 1863/15 - wurde die Beklagte \nzur \nvollständigen \nVerlängerung \ndes \nVorbescheids \nverpflichtet. \nDie \nvom \nVerwaltungsgericht zugelassene und von der Beklagten eingelegte Berufung wird \nunter dem Aktenzeichen 1 A 1040/19 geführt. \nIm Jahr 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für das \nVorhaben „Umbau und Sanierung denkmalgeschützte Villa mit 7 Wohneinheiten, \nUmbau, Sanierung denkmalgeschütztes Kutscherhaus mit 2 Wohneinheiten“, also für \nein Vorhaben ohne den Neubau eines separaten Gebäudes im nordwestlichen \nGrundstücksteil. Die geplante Erweiterung der Villa betraf lediglich ein angebautes \nTreppenhaus, dessen Baukörper in Visualisierungen des dem Vorbescheid zugrunde \nliegenden Vorhabens als ein oder zwei mehrgeschossige(r) Übergangsbau(ten) zu \neinem oder zwei größeren neu zu errichtenden Gebäude(n) dargestellt war. Die \nBeklagte ist der Auffassung, dass das genehmigte Vorhaben hinsichtlich der \nAusgestaltung dieses Treppenhausanbaus vom Vorhaben abweiche, welches vom \nVorbescheid erfasst ist. Zwischen den Beteiligten ist weiter streitig, ob und ggf. seit \nwann die Baugenehmigung, deren Geltungsdauer bis zum 22. Dezember 2017 \nverlängert worden war, zwischenzeitlich gemäß § 73 Abs. 1 SächsBO durch \nZeitablauf erloschen ist. \nAm 29. Oktober 2014 ging bei der Beklagten der Antrag der Klägerin auf Erteilung \neiner Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 63 SächsBO für das \nVorhaben „..................., Erweiterungsbau der Villa, Neubau mit Tiefgarage“ ein. Das \nVorhaben betrifft die Errichtung des sich an das im Jahr 2012 genehmigte \nTreppenhaus der Villa anschließenden Gebäudes und des Gebäudes im nordwestlichen \nGrundstücksteil des Vorhabenflurstücks. Die Klägerin verwies auf den zum damaligen \nZeitpunkt aufgrund der elften Verlängerung noch geltenden Vorbescheid vom \n4 \n5 \n\n \n \n4 \n5. November 1999. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 bestätigte das \nBauaufsichtsamt der Beklagten den Antragseingang ohne Nennung eines Datums und \nhielt fest (Hervorhebung im Original): \n„Weiterhin bitte ich Sie, die diesem Schreiben beigefügte Erklärung zum \nBaumschutz \nausgefüllt \nund \nunterschrieben \nbis \nzum \n21.11.2014 \nzurückzusenden, bei Fällantrag bitte vermaßten Baumbestandsplan mit \nAngabe der Stammdurchmesser und Baumarten beifügen. \nSollten bei der Bearbeitung weitere Unterlagen erforderlich sein, werde ich \nSie kurzfristig benachrichtigen.“ \nMit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 18. November 2014 übersandte der \nbeauftragte Entwurfsverfasser der Klägerin an das Bauordnungsamt der Beklagten \neinen Baumfällantrag mit Anlagen sowie zwei geänderte Planzeichnungen „zum \nAustausch“. Hierauf reagierte die Beklagte nicht. Die untere Denkmalschutzbehörde \ndes Landkreises Meißen versagte gegenüber der Beklagten unter dem 19. Dezember \n2014 ihre Zustimmung zum Vorhaben. In dem Schreiben forderte die untere \nDenkmalschutzbehörde für einen genehmigungsfähigen Antrag zusätzlich einen \nqualifizierten Freiflächenplan für das Grundstück. Das Schreiben der unteren \nDenkmalschutzbehörde gab die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom \n19. Januar 2015 zur Kenntnis. Diese nahm die Gelegenheit zur Stellungnahme durch \nSchreiben vom 22. Januar 2015 wahr. Ein Freiflächengestaltungsplan zum Vorhaben \nwurde, \nnachdem \nsich \ndie \nBeklagte \ndie \nNachforderung \nder \nunteren \nDenkmalschutzbehörde mit weiterem Schreiben vom 20. Januar 2015 zu Eigen \ngemacht hatte, vom Entwurfsverfasser am 12. Februar 2015 (Eingang bei der \nBeklagten) nachgereicht. In der Folge wurde die Erteilung der Baugenehmigung mit \nBescheid der Beklagten vom 12. März 2015 abgelehnt. Mit Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 4. Juni 2019 - 4 K 1864/15 - wurde die Beklagte \nverpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Über die vom \nVerwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten (Aktenzeichen 1 A 1039/19) \nhat der Senat noch nicht entschieden. \nBereits mit Schreiben vom 11. Februar 2015, am selben Tage eingegangen, hatte die \nKlägerin die Erteilung „einer Bescheinigung nach § 69 Abs. 5 SächsBO“ beantragt. \nUnter Verweis auf die Eingangsbestätigung zum Bauantrag vom 30. Oktober 2014 \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nwar sie der Auffassung, dass die Baugenehmigung seit Ablauf des 30. Januar 2015 \ngemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO als erteilt gelte. \nDie Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung eines Fiktionszeugnisses nach \nvorheriger Anhörung durch Bescheid vom 18. Februar 2015 ab. Sie verwies darauf, \ndass die dreimonatige Frist des § 69 Abs. 4 Satz 1 SächsBO nicht angelaufen sei. Die \nfristauslösende Bestätigung der Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen \ni. S. d. § 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO sei nicht erteilt worden. Zudem seien Unterlagen \nnachgereicht und nachgefordert worden, so dass die Bauantragsunterlagen bis zum \n12. Februar 2015 auch nicht vollständig gewesen seien. \nDie \nKlägerin \nerhob \nunter \ndem \n3. \nMärz \n2015 \nWiderspruch, \nder \nmit \nWiderspruchsbescheid \nder \nLandesdirektion \nSachsen \nvom \n30. \nJuni \n2017 \nzurückgewiesen worden ist. Auch diese war der Auffassung, dass die Frist des § 69 \nAbs. 4 Satz 1 SächsBO mangels qualifizierter Vollständigkeitsbestätigung noch nicht \nzu laufen begonnen habe. \nBereits \nam \n24. \nJuni \n2015 \nhatte \ndie \nKlägerin \nUntätigkeitsklage \nbeim \nVerwaltungsgericht Dresden erhoben, mit der sie die Aufhebung der ablehnenden \nEntscheidung vom 18. Februar 2015 und die Verpflichtung der Beklagten zur \nErteilung des Fiktionszeugnisses begehrte. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids \nhat die Klägerin die den Aufhebungsantrag auf den Bescheid vom 18. Februar 2015 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2017 umgestellt. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. August 2017 - 4 K 1054/15 - \nabgewiesen. Es war ebenfalls der Auffassung, dass die Frist des § 69 Abs. 4 Satz 1 \nSächsBO mangels bestätigten Zeitpunkts der Vollständigkeit von Bauantrag und \nBauunterlagen nicht begonnen habe. Es könne dahinstehen, ob bei tatsächlich \nvollständigen Unterlagen eine solche Vollständigkeit fingiert werden könne, weil hier \nzu Recht ein Freiflächenplan nachgefordert worden sei. Angesichts des unter \nDenkmalschutz stehenden Villengartens sei die Nachforderung eines solchen nicht \nwillkürlich oder fernliegend gewesen. \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6 \nGegen \ndas \nden \nvormaligen \nProzessbevollmächtigten \nder \nKlägerin \nam \n28. September 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. Oktober 2017 Berufung \neingelegt. Mit der Berufungsbegründung vom 28. November 2017 bringt sie vor, dass \ndie Bauaufsichtsbehörde der Beklagten gesetzeswidrig gehandelt habe, weil sie keine \nVollständigkeitsbestätigung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO ausgestellt habe. Bereits \nmit Eingang am 29. Oktober 2014 seien die Unterlagen vollständig gewesen, da die \nnachgeforderte Fällgenehmigung schon im Verfahren zum Vorbescheid erteilt worden \nsei und daher keiner erneuten Prüfung unterlegen habe. Spätestens am \n18. November 2014 seien die Unterlagen vollständig gewesen. Der nachgereichte \nFreiflächenplan sei mit demjenigen identisch, der bereits Gegenstand der \nBaugenehmigung aus dem Jahr 2012 gewesen sei. Es stehe nicht im Belieben der \nBauaufsichtsbehörde durch schlichtes Nichtstun oder durch sukzessives Nachfordern \nüberflüssiger Unterlagen die Bestimmung des § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO leer laufen \nzu lassen. Sie hätte vielmehr gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 SächsBO unverzüglich alle \n(vermeintlich) fehlenden Unterlagen nachfordern müssen. Sie - die Klägerin - sei \naufgrund des Gesetzesverstoßes der Beklagten in entsprechender Anwendung des \n§ 162 BGB so zu stellen, als hätte die Beklagte rechtmäßig gehandelt. Dem könne \nnicht entgegengehalten werden, dass die nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO fingierte \nBaugenehmigung gegebenenfalls rechtswidrig sei. Der Gesetzgeber habe diese Folge \nder Fiktion bewusst in Kauf genommen und folge damit den in § 42a VwVfG \nfestgehaltenen allgemeinen Grundsätzen, die hier ebenfalls Anwendung fänden. Das \nSchweigen der Sächsischen Bauordnung zum Fall der Nichtbeachtung des § 69 Abs. 2 \nSächsBO \nsei \ndaher \nentsprechend \nder \nausdrücklichen \nAnordnung \nanderer \nLandesbauordnungen im Sinne einer Vollständigkeitsfiktion der Bauvorlagen \nauszulegen. Die gegenteilige, vom Senat im Urteil vom 30. Juli 2020 - 1 A 23/17 - \nvertretene Auffassung (juris Rn. 21) führe dazu, dass die sächsischen \nBauordnungsbehörden § 69 Abs. 2 SächsBO faktisch sanktionslos nicht beachten \nkönnten und damit die vom Gesetzgeber gewollte Beschleunigungsfunktion \nkonterkariert \nwerde. \nAuch \nbei \nÜbertragung \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts, wonach ein „konzentriertes Nichtstun“, mit dem die \nBehörde den Lauf einer Frist verhindere, rechtswidrig sei und regelmäßig zur \nVerwirkung der Rechte der Behörde führe (Beschl. v. 29. August 2014 - 4 B 1.14 -\njuris Rn. 9), sei von einer fiktiv erteilten Baugenehmigung auszugehen, über deren \nEintritt die Beklagte ein Zeugnis auszustellen habe. Gleiches ergebe sich aus Art. 13 \n12 \n\n \n \n7 \nAbs. 4 der Dienstleistungsrichtlinie. Schließlich sei auch der Rechtsgedanke des § 71b \nAbs. 3 VwVfG heranzuziehen. \nIm Übrigen habe die Beklagte in diesem, vor allem aber in den beiden anderen \nVerfahren den Sachverhalt unrichtig dargestellt und dem Verwaltungsgericht längere \nZeit entscheidungserhebliche Tatsachen vorenthalten. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. August 2017 - 4 K 1054/15 - \nzu ändern, \n \nden Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2015 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, das beantragte Fiktionszeugnis zu erteilen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigt die Antragsablehnung und das angegriffene Urteil. Zwar diene, wie die \nKläger \nzu \nRecht \nfesthielten, \n§ \n69 \nAbs. \n5 \nSatz \n1 \nSächsBO \nder \nVerfahrensbeschleunigung. Dies führe aber nicht dazu, dass der Eintritt der \nFiktionswirkung selbst fingiert werden könne. Die Sächsische Bauordnung \nunterscheide sich von anderen Landesbauordnungen, in denen eine Entscheidungsfrist \nmit Eingang oder objektiver Vollständigkeit der Bauunterlagen zu laufen beginne. Sie \nkönne auch nicht entsprechend ausgelegt werde. Eine Rechtsänderung sei dem \nGesetzgeber vorbehalten. Im Übrigen seien, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nfestgehalten habe, die Unterlagen vor Ablehnung der Baugenehmigung am 12. März \n2015 nicht drei Monate vollständig gewesen. Insbesondere sei der vorgelegte \nFreiflächenplan nicht mit demjenigen identisch, der für die Baugenehmigung aus dem \nJahr 2012 vorgelegt worden sei. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten \ndieses Verfahren und die von der Beklagten überreichten Verwaltungsakten sowie auf \ndie Akten der beigezogenen Verfahren 1 A 1039/19 und 1 A 1040/19 und die dort \nüberreichten Verwaltungsakten sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung \nvom 19. November 2020 Bezug genommen. \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8 \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht gemäß § 129 VwGO auf Antrag der \nKlägerin zu ändern, weil die Klage zu Recht abgewiesen worden ist. Die zulässige \nKlage ist unbegründet. \nDer Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass sie von einer Gesellschaft \nbürgerlichen Rechts (vgl. §§ 705 ff. BGB) erhoben worden ist. Die Gesellschaft \nbürgerlichen Rechts ist, jedenfalls, wenn sie wie hier als Außengesellschaft auftritt, \ngemäß § 61 VwGO beteiligungsfähig. Unterschiedliche Auffassungen bestehen \nlediglich dahingehend, ob sich die Beteiligungsfähigkeit aus § 61 Nr. 2 VwGO (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 17. August 2004 - 9 A 1.03 -, juris Rn. 18; Senatsbeschl. v. 16. Juli \n2001 - 1 B 113/01 -, juris Rn. 2) oder aus § 61 Nr. 1 VwGO (vgl. Czybulka/Siegel, in \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 61 Rn. 24) ergibt oder speziell \ngewohnheitsrechtlich \nbegründet \nist \n(vgl. \nBier/Steinbeiß-Winkelmann, \nin: \nSchoch/Schneider/Bier, 38. EL Januar 2020, VwGO § 61 Rn. 4). Wird nur im Namen \neiner Gesellschaft Klage erhoben, sind gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO die zu ihrer \nVertretung Berechtigten zu nennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2011 \n- 8 A 1.10 -, juris Rn. 11). Dem ist die Klägerin nachgekommen. Die gesetzlichen \nVertreter sind im Rubrum gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als solche zu bezeichnen \nund nicht - wie vom Verwaltungsgericht - neben der Gesellschaft auszuweisen (vgl. \nKilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow a. a. O. § 117 Rn. 65; Clausing/Kimmel, in: \nSchoch/Schneider/Bier a. a. O., § 117 Rn. 12). Soweit der Gesellschaft ohne die \nVertreterangabe identifizierbar ist, handelt es sich bei der Angabe des gesetzlichen \nVertreters nach § 117 Abs. 2 Nr. 1 ZPO um eine Ordnungsvorschrift, deren \nNichtbefolgung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Urteils \nhat (vgl. zu § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Heßler, in: MüKoZPO, 6. Auflage 2020, § 750 \nRn. 18 m. w. N.; zu § 130 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: BGH, Urteil v. 29. Juni 1993 - X ZR \n6/93 -, juris Rn. 24 [Angabe der Organstellung genügt]). \nDie Klage ist, wie in der Berufungsverhandlung mit den Beteiligten erörtert, nach dem \nerkennbar verfolgten Rechtsschutzziel gemäß § 125 Abs. 1, § 88 VwGO (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 -, juris Rn. 8; Urt. v. \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n9 \n31. Januar 2018 - 8 C 12.17 -, juris Rn. 11) sachdienlich als Anfechtungsklage \n(§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen die als Verwaltungsakt ergangene \nAblehnungsentscheidung der Beklagten vom 18. Februar 2015 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids Landesdirektion Sachsen vom 30. Juni 2017 (vgl. § 79 Abs. 1 \nNr. 1 VwGO) und (§ 44 VwGO) allgemeine Leistungsklage auf Verurteilung der \nBeklagten zur Erteilung des Zeugnisses nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SächsBO auszulegen. \nEiner solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass die Klägerin bei der Fassung des \nKlage- und Berufungsantrags durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris Rn. 8, Urt. v. 31. Januar 2018 \na. a. O., Rn. 11; Beschl. v. 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 -, juris Rn. 5). \nDer Senat hält auch vor dem Hintergrund der gegenteiligen Auffassung des \nOberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zum gleichlautenden dortigen \nLandesrecht (Beschl. v. 28. Juli 2020 - 2 M 48/20 -, juris Rn. 11) weiter daran fest, \ndass das Fiktionszeugnis nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SächsBO mangels Regelungsgehalts \nkeinen Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG) darstellt (vgl. Senatsurt. v. 8. November \n2018 - 1 A 175/18 -, juris Rn. 50; a. A. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, \nBauordnungsrecht Sachsen, Stand: 82. EL, Juni 2020, SächsBO § 69 Rn. 90a). \nDas Zeugnis nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SächsBO unterscheidet sich in der Sache nicht \nvon der Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG, die nach überwiegender \nAuffassung ebenfalls nicht als Verwaltungsakt angesehen wird (vgl. Stelkens, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 42a Rn. 96 f. m. w. N.). Die \nergänzende Bestimmung des § 69 Abs. 5 Satz 3 SächsBO, wonach das Zeugnis der \nGenehmigung gleich stehe, führt nicht dazu, dass es - wie etwa das Zeugnis nach § 28 \nAbs. 1 Satz 4 BauGB - einen gesonderten Erklärungs- oder Regelungsgehalt gewinnt. \nSowohl in den Fällen, in denen die maßgebliche Frist des § 69 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 \nSächsBO nicht abgelaufen ist als auch in den Fällen, in denen die Baugenehmigung \nnicht nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO fiktiv zustande kommen kann, weil für das \nVorhaben das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauGB durchgeführt werden \nmuss oder weil es sich um eine Anlage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 SächsBO handelt, geht \nein zu Unrecht erteiltes Zeugnis ins Leere (vgl. Senatsurt. v. 8. November 2018 \na. a. O.) und führt nicht zur formellen Legalität des Vorhabens. § 69 Abs. 5 Satz 3 \nSächsBO hat lediglich Bedeutung für die faktische Verwirklichung des Bauvorhabens, \n22 \n23 \n\n \n \n10\nweil die (fiktiv) erteilte Genehmigung nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO nicht gemäß \n§ 72 Abs. 2 Satz 1 SächsBO schriftlich ergeht und deshalb als solche auch nicht \nzugehen kann. Daher ist im Fall des § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO gemäß § 69 Abs. 5 \nSatz 3, § 72 Abs. 6 Nr. 1 SächsBO nicht der Zugang der Baugenehmigung, sondern \nder Zugang des Zeugnisses eine Voraussetzung des Baubeginns. Das Zeugnis muss \nauch nach § 69 Abs. 5 Satz 3, § 72 Abs. 7 Satz 2 SächsBO auf der Baustelle von \nBaubeginn an vorliegen. \nHandelt es sich bei dem Zeugnis nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SächsBO nicht um einen \nVerwaltungsakt, ist für das Begehren der Klägerin - die Verurteilung des Beklagten \nzur Aushändigung eines solchen Zeugnisses - die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 \nAlt. 2 VwGO) unstatthaft. Unabhängig davon hätte - selbst wenn es sich bei dem \nFiktionszeugnis um einen Verwaltungsakt handeln würde - auch eine auf \nVerpflichtung der Beklagten zur Erteilung des Zeugnisses unter Aufhebung des \nablehnenden Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage in der \nSache keinen Erfolg. \nDie ablehnende Entscheidung der Beklagten über den Antrag auf Erteilung eines \nZeugnisses nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SächsBO ist rechtmäßig, weil die Klägerin keinen \nAnspruch auf ein solches Zeugnis hat. Dementsprechend ist weder die \nAblehnungsentscheidung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben noch die \nBeklagte zur Ausstellung des Zeugnisses zu verurteilen. \nVoraussetzung eines Anspruchs auf Zeugniserteilung nach § 69 Abs. 5 Satz 2 \nSächsBO ist der Eintritt der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO. Die \nGenehmigung für das Vorhaben der Klägerin gilt aber nicht gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 \nSächsBO als erteilt. \nNach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO gilt die Genehmigung im vereinfachten Verfahren \n- außer bei baulichen Anlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsBO, zu denen das \nVorhaben der Klägerin nicht zählt - als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht \ninnerhalb der Frist des § 69 Abs. 4 SächsBO über den Bauantrag entschieden hat. Die \nFrist beträgt - wenn sie nicht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 4 SächsBO verlängert wurde, \ngemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 SächsBO drei Monate und beginnt - soweit, wie hier, kein \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n11\nFall des § 69 Abs. 4 Satz 3 SächsBO vorliegt - gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBO mit \ndem bestätigten Vollständigkeitsdatum nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO. Nach \nletztgenannter Vorschrift hat die Bauaufsichtsbehörde, sobald der Bauantrag und die \nBauvorlagen vollständig sind, dem Bauherrn unverzüglich die Vollständigkeit von \nBauantrag und Bauvorlagen und den Zeitpunkt der Entscheidung nach § 69 Abs. 4 \nSächsBO mitzuteilen. \nDie Regelung des § 69 Abs. 5 SächsBO ist grundsätzlich auf das Vorhaben der \nKlägerin anwendbar, da für dieses das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach \n§ 63 SächsBO anzuwenden ist. Insbesondere plant die Klägerin nicht mehr - wie noch \nim Vorhaben, welches der Erteilung des Vorbescheids zugrunde lag - die Errichtung \nvon Räumen für die Altenpflege, welche nach § 2 Abs. 4 Nr. 9 SächsBO die \nAnwendung des § 63 SächsBO ausschließende Sonderbauten sein können. \nDie Beklagte hat der Klägerin aber nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO die \nVollständigkeit des Bauantrages und der Bauvorlagen bestätigt und auch den \nEntscheidungszeitpunkt nach § 69 Abs. 4 SächsBO nicht mitgeteilt. Die \nEingangsbestätigung vom 30. Oktober 2014 erfolgte ohne Nennung eines \nEntscheidungszeitpunkts und ohne Vollständigkeitsbestätigung. Vielmehr wurde eine \nUnterlage - die Erklärung zum Baumschutz - nachgefordert. Auch nach Eingang \ndieser Erklärung hat sich die Beklagte weder zur Vollständigkeit der Unterlagen noch \nzu einem Entscheidungszeitpunkt verhalten. Damit konnte der Fristenlauf des § 69 \nAbs. 4 Satz 1 SächsBO nicht beginnen und die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 5 Satz 1 \nSächsBO nicht eintreten. \nDer Fristenlauf ist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBO von der Bestätigung der \nVollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen abhängig (vgl. Jäde a. a. O., § 69 \nRn. 75). Die Vollständigkeitsbestätigung ist das von § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBO \ngeforderte fristauslösende Moment (Senatsurt. v. 8. November 2018 a. a. O., Rn. 50). \nAllein die objektive Vollständigkeit des Bauantrages im Sinne einer hinreichenden \nBestimmtheit gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG reicht \nwegen der Spezialregelung in § 69 SächsBO für den Fristbeginn nicht aus. \nBestätigung findet diese am Wortlaut orientierte Auslegung in der Begründung des \nGesetzes zur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n12\n(SächsGVBl. S. 86, 186), in der zum damaligen § 67 Abs. 8 SächsBO \n(Vorgängerregelung zu § 69 Abs. 5 SächsBO) festgehalten ist: „Im vereinfachten \nVerfahren wird in Erweiterung der bisherigen Regelung eine Fiktion für alle in diesem \nVerfahren zu genehmigenden Vorhaben eingeführt. (...) Im übrigen wird die Fiktion \nohne ausdrückliches Wollen der Behörde nicht eintreten können, da aufgrund der \nzeitlich genau vorgeschriebenen Verfahrensweise der Fiktionszeitpunkt schon mit dem \nBestätigungsschreiben nach Absatz 5 Nummer 1 feststeht und mittels Fristenkontrolle \neine Fiktion quasi aus Versehen ausgeschlossen sein wird“ (LT-Drs. 2/8998-1, \nBegründung zum Entwurf S. 42). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage in \nSachsen nicht nur von derjenigen in den Bundesländern, in denen eine \nGenehmigungsfiktion selbst bei Fristüberschreitung nicht vorgesehen ist (vgl. bspw. \nzu § 54 Abs. 5 LBO BW: Gassner, in: BeckOK BauordnungsR BW, 15. Ed. \n1. September 2020, BWLBO § 54 Rn. 66), sondern beispielsweise auch von \nderjenigen in Hessen, wo es für den Fristenlauf auf die objektive Vollständigkeit der \nBauunterlagen ankommt (vgl. zu Vorgängerregelungen der § 65 Abs. 2 Sätze 2 und 3 \nHBO: HessVGH, Beschl. v. 8. November 1996 - 4 TG 3776/96 -, juris Rn. 17; \nVG Frankfurt/Main, Urt. v. 4. März 2015 - 8 K 2909/14.F -, juris Rn. 41). Soweit die \nBauordnungsbehörde ihrer Pflicht zur unverzüglichen Bestätigung der Vollständigkeit \nder Bauunterlagen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO nicht nachkommt, bleibt dem \nBauantragsteller nur der Klageweg (vgl. Jäde a. a. O., § 69 Rn. 59) oder die \nVerfolgung von Schadensersatzansprüchen. Insbesondere enthält das sächsische \nLandesrecht, anders als zum Beispiel § 70 Abs. 4 Satz 2 BauO Berlin (vgl. hierzu: \nOVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. März 2011 - OVG 2 S 79.10 -, juris Rn. 16), \nkeine Regelung zur Vollständigkeitsfiktion der Bauunterlagen für die Fälle, in denen \nsich die Behörde entgegen § 69 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SächsBO pflichtwidrig nicht zur \nVollständigkeit der Bauunterlagen gegenüber dem Bauantragssteller verhält. Diese für \nden Bauherrn „günstigere“ Regelung ist schon deshalb nicht wegen des allgemeinen \nGleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auf die Klägerin anzuwenden, weil Differenzen \nim Landesrecht der einzelnen Bundesländer in der bundesstaatlichen Ordnung (Art. 20 \nAbs. 1 GG) angelegt sind und keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz \nbegründen (vgl. Senatsurt. v. 30. Juli 2020 a. a. O., Rn. 21). \nDie Entscheidung des sächsischen Gesetzgebers für eine fiktive Erteilung der \nBaugenehmigung nur im Falle einer qualifizierten Bestätigung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 \n31 \n\n \n \n13\nSächsBO kann nicht durch eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB \nkonterkariert werden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 22. Oktober 2008 - 8 A 10942/08 -, \njuris Rn. 18). Zudem fehlt es an der für die analoge Anwendung der Vorschrift \nvergleichbaren \nInteressenlage. \nWährend \nim \nFall \ndes \nausbleibenden \nBedingungseintritts ohne § 162 Abs. 1 BGB der bedingte Anspruch nicht entstehen \nwürde, lässt die unterlassene Mitteilung der Vollständigkeit der Unterlagen - \nberechtigt oder nicht - den Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 72 \nAbs. 1 SächsBO unberührt. Lediglich bei nicht genehmigungsfähigen Vorhaben hätte \ndie Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde zur Folge, dass der Bauherr nicht in den \nGenuss der - rechtswidrigen und zurücknehmbaren (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 48 \nAbs. 3 VwVfG) - Baugenehmigung kommt. Diese Konstellation zwingt jedoch nicht \nzu der von der Klägerin befürworteten Analogie des § 162 Abs. 1 BGB. \nAuch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum „konzentrierten \nNichtstun“ der Behörde, welches im Ergebnis einem Eingriffsakt entgegensteht (vgl. \nBVerwG, Beschl. vom 29. August 2014 a. a. O., Rn. 9), lässt sich auf die hier \nvorliegende Konstellation nicht übertragen, in der die Klägerin nicht die \nBeschränkung ihrer Rechte abzuwehren, sondern ihre Rechte zu erweitern sucht. \nSchließlich sind weder Art. 13 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über \nDienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36; im Folgenden: \nDienstleistungstrichtlinie) noch die Vorschriften des Verfahrens über einheitliche \nStelle (§ 71b Abs. 3 Satz 2 VwVfG) heranzuziehen. Die Genehmigungsfiktion nach \nArt. 13 Abs. 4 Satz 1 Dienstleistungsrichtlinie ist eine Vorgabe für nationale \nRechtsvorschriften in Bezug auf Genehmigungen, welche die Mitgliedstaaten zur \nAufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit vorsehen (vgl. Art. 9 Abs. 1 \nDienstleistungsrichtlinie). Sie hat mit der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung \nnichts zu tun (vgl. auch Erwägungsgrund 9 zur Dienstleistungsrichtlinie). Das \nBaugenehmigungsverfahren weist zwar gewisse Ähnlichkeiten mit dem Verfahren \nüber eine einheitliche Stelle auf, ist aber kein solches. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n14\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten \nGründe vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \n35 \n36 \n\n \n \n15\nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n \nBeschluss \nvom 24. November 2020 \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 140.000 € festgesetzt \n \nGründe \nDie Höhe des festzusetzenden Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 52 \nAbs. 1 GKG. Der folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, welches sich an \nZiffer 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert hat \nund der die Beteiligten nichts entgegengesetzt haben. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 68 Abs. 1 \nSatz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-19/1-a-1279-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 71b","ref_norm":"71b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-19/1-a-1279-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487554","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.169010+00:00"}}