{"status":"available","doknr":"OLD487553","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-20","aktenzeichen":"7 C 27/18.F","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 7 C 27/18.F \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \nFlurbereinigungsgericht \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der Frau \n2. des Herrn \nbeide wohnhaft: \n \n \n- Kläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n- Beklagter - \n \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nwegen \n \nvorläufiger Besitzeinweisung \nhier: Klage \n \nhat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-\nRottmann und die ehrenamtlichen Richter Mehringer, Stelzer und Ransch ohne \nmündliche Verhandlung \n \nam 20. November 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \nEs wird ein Pauschsatz in Höhe von 170 € zu Lasten der Kläger festgesetzt. Die \nGebührenpflicht wird angeordnet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Kläger wenden sich gegen die Anordnung über die vorläufige Besitzeinweisung \ndes Beklagten, mit der die Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens F........ \n(Gemeinde L.......) in den Besitz der neu gebildeten Flurstücke eingewiesen werden. \nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G1 in L....... (alt: Flurstück Nr. F1 [320 \nm²], F2 [75 m²] und F3 [286 m²], eingetragen im Grundbuch von F........ auf Blatt …; \nneu: Flurstück F4, Grundbuchstelle …., Band ., Blatt …), das innerhalb des \nGeltungsbereichs des mit Beschluss vom 10. September 1999 angeordneten \nFlurbereinigungsverfahrens 000000 F........ liegt. Letzteres wurde angeordnet, um \nMaßnahmen zur Erschließung der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Flurstücke zu \nergreifen. \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nMit vorläufiger Besitzeinweisung vom 15. März 2018 wurden die Kläger mit Wirkung \nvom 1. Mai 2018 vorläufig in den Besitz einer Fläche über 755 m² eingewiesen. Der \nBeklagte nahm bei der Flächengröße Bezug auf die „Version: 2.0.005“ des \nFlurbereinigungsplans in der Fassung vom 19. Dezember 2017, die das \nAbfindungsflurstück Nr. F5 mit einer Fläche von 755 m² bei einem Geldausgleich \nüber 281 € für die Mehrausweisung von 74 m² ausweist. Dieses Abfindungsflurstück \nsetzt sich aus den Flächen der drei Einlageflurstücke (Flurstücke Nr. F1 [320 m²], F2 \n[75 m²] und F3 [286 m²] = insgesamt 681 m², eingetragen im Grundbuch von F........ \nauf Blatt …) und der Böschungsfläche zur L.... zusammen. \nGegen die Anordnung vom 15. März 2018 haben die Kläger mit Schreiben vom 20. \nApril 2018 Widerspruch eingelegt. Es fehle ein sachlicher Grund für die Zuordnung \ndes Flussgrundstücks. Sie hätten für dieses keine Verwendung. Sie seien als Anrainer \nweder wirtschaftlich noch technisch oder körperlich in der Lage, das Flussgrundstück \nzu unterhalten. Die Flächen und der Fluss, der mit zwei Fischteichen verbunden sei, \nseien aufwendig und kostenintensiv (u. a. mit dem Entschlammen des Flusses, der \nEntfernung von toten Fischen und dem Mähen der Böschung) zu pflegen. Dazu seien \nsie nicht imstande, zumal sie sich häufig in ihrem Domizil in Spanien aufhielten. Die \nUnterhaltungslast sei eine öffentliche Aufgabe, die nicht „unter dem Deckmantel einer \nFlurbereinigung“ \nPrivatleuten \naufgezwungen \nwerden \nkönne. \nDie \nGrundstückszuordnung und vorläufige Besitzeinweisung dienten nicht dem Zweck der \nFlurbereinigung. \nDie Beigeladene äußerte mit Schreiben vom 3. Juli 2018, dass nichts gegen die \nÜbertragung der Böschungsfläche auf die Gemeinde L....... spreche. \nMit Schreiben vom 23. August 2018 legte die Beigeladene den Klägern eine \nStellungnahme der Gemeinde L....... vom gleichen Tag vor, mit der diese auf eine \n„freiwillige“ Pflege der Böschung durch den örtlichen Heimatverein hinwies, soweit \nder E....... unmittelbar entlang der L.... verlaufe. Sie teilte den Klägern weiterhin mit, \ndass ihrem Widerspruch vom 20. April 2018 abgeholfen worden sei, soweit er sich \ngegen die Besitzeinweisung richte. Die Böschungskante solle in das Eigentum der \nGemeinde L....... übergehen. Die Fragen des Unterhalts des Gewässers und der Pflege \nder Böschung seien nicht Gegenstand der Flurbereinigung. \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nDer Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 5. \nDezember 2018 zurück. Der zulässige Widerspruch sei nicht begründet. Die \nvorläufige Besitzeinweisung sei rechtmäßig. Soweit sich der Widerspruch auf die \nFlächen im Bereich der L.... richte, habe die Teilnehmergemeinschaft diesem \nabgeholfen. Soweit die Kläger eine Klärung der Frage anstrebten, ob die Pflege und \nUnterhaltung eines Gewässers 2. Ordnung (hier: der L....) Teil der vorläufigen \nBesitzeinweisung sei, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Unterhaltung und \nPflege eines Gewässers sei nicht Bestandteil der Flurbereinigung. \nDie Kläger haben am 17. Dezember 2018 Klage erhoben. \nDer Beklagte änderte nach Klageerhebung im Wege einer „1. Änderung“ vom 22. Mai \n2019 die Anordnung über die vorläufige Besitzeinweisung vom 15. März 2018. Er \nwies die Kläger nunmehr in den Besitz des Abfindungsflurstücks (Flurstück F4) mit \neiner Fläche von nur noch 670 m² ein. Der als Anlage beigefügte Auszug aus dem \nFlurbereinigungsplan (Version: 000000 F........) sieht für die Einlageflurstücke F1, F2 \nund F3 der Gemarkung F........ mit einer Fläche von 681 m² nunmehr ein \nAbfindungsflurstück (Flurstück F4) mit eine Fläche von 670 m² sowie einen \nGeldausgleich über 44 € für eine Minderausweisung bei der Landabfindung von 11 m² \nvor. Gegen diese 1. Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung legten die Kläger mit \nSchriftsatz vom 20. Juni 2019 Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren stellten \ndie Beteiligten ruhend, um den Ausgang über die vorliegende Klage abzuwarten. \nZur Begründung ihrer Klage, führen die Kläger aus, dass sich ihre Klage gegen die \nvorläufige \nBesitzeinweisung \nvom \n15. \nMärz \n2018 \nin \nder \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids des Beklagten vom 5. Dezember 2018 richte. Sie würden mit \nder vorläufigen Besitzeinweisung und Flurbereinigung gezwungen, ein Grundstück \nmit einem Schräghang zum Flussbett zu erwerben. Unter weiterer Wiederholung ihres \nVorbringens im Widerspruchsverfahren führen die Kläger zudem aus, dass die \nFlurbereinigung dazu missbraucht werde, die Gemeinde von ihr „offenbar unliebsam \n(und zu kostspielig) gewordenen Aufgaben zulasten einzelner Flussanrainer (…) “ zu \nentlasten. Die Maßnahme sei rechtsmissbräuchlich. Der Gemeinde sei es möglich, für \ndie Gewässerpflege zu sorgen. Der Einsatz von Großtechnik sei auf dem Grundstück \nder Kläger nicht möglich. \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5 \nDie Kläger haben keinen Antrag gestellt. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nEr trägt vor, die Klage sei unzulässig. Mit dieser werde in Form einer \n„vorweggenommenen Klage gegen den Flurbereinigungsplan“ in unzulässiger Weise \ndie Wertgleichheit der künftigen Abfindung gerügt. Nicht gerügt werde hingegen, dass \nauch eine vorrübergehende Nutzung der in den Besitz eingewiesenen Flächen \nunzumutbar sei. \nSoweit die Kläger eine Änderung der Zuteilung begehrten, sei ihrem Widerspruch \nabgeholfen worden. Den Klägern seien über die Einlageflurstücke hinaus keine \nBöschungsflächen mehr zugeteilt worden. Die Zuteilung weise nunmehr eine \nMinderausweisung gegen Geld aus. Für Regelungen hinsichtlich der Art und des \nUmfangs der Böschungspflege und Gewässerunterhaltung fehle es bereits an der \nZuständigkeit der Flurbereinigungsbehörden. \nDer Senat hat die Teilnehmergemeinschaft mit Beschluss vom 3. März 2020 dem \nVerfahren beigeladen. Diese teilte mit Schreiben vom 26. März 2020 mit, dass der \nNeuverteilungsentwurf \nentsprechend \nder \n1. \nÄnderung \nder \nvorläufigen \nBesitzeinweisung vom 22. Mai 2019 geändert und die Böschung der Gemeinde L....... \nzugeteilt worden sei. \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich den Ausführungen des Beklagten \nim Schriftsatz vom 23. Mai 2019 angeschlossen. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und den zugrundeliegenden Behördenvorgang (25 Ordner) verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten mit \nSchreiben vom 26. Oktober 2020 und 28. Oktober 2020 ihr Einverständnis mit einer \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n6 \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 \nVwGO). \nDie Klage ist unzulässig. \nDies ergibt sich aber nicht bereits daraus, dass die Kläger trotz ihrer Ankündigung in \nder Klageschrift vom 17. Dezember 2018 keinen Antrag gestellt haben. Denn nach \ndem Inhalt der Klageschrift und der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 23. April \n2019 richtet sich ihr Begehren (§ 88 VwGO) gegen die vorläufige Besitzeinweisung \nvom 15. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2018 \n(vgl. S. 1 der Klageschrift), soweit dabei Böschungsflächen einbezogen, \nGewässerpflegemaßnahmen zu Lasten der Kläger nicht ausgenommen oder nicht \nausdrücklich dem Beklagten oder einem Dritten auferlegt wurden. \nDavon ausgehend fehlt den Klägern das Rechtsschutzinteresse. Diese können mit ihrer \nKlage keinen rechtlichen Vorteil mehr erlangen, denn der Beklagte hat auf ihren \nWiderspruch \nnach \nKlageerhebung \ndie \nAnordnung \nüber \ndie \nvorläufige \nBesitzeinweisung mit weiterer Anordnung vom 11. Mai 2019 geändert und damit \nihrem mit dem Widerspruch verfolgten Ziel entsprochen. Nach der nunmehr \nmaßgeblichen Fassung der Anordnung über die vorläufige Besitzeinweisung vom 22. \nMai 2019 erfolgt keine vorläufige Besitzeinweisung mehr in Böschungsflächen oder \nsonstige Flächen, die sich nicht bereits im Besitz und Eigentum der Kläger befinden \noder infolge der vorläufigen Besitzeinweisung für die Kläger einen zusätzlichen \npflegerischen Mehraufwand auslösen könnten. Denn die Kläger werden nur noch in \nFlächen ihrer Einlageflurstücke mit einer Minderausweisung von 11 m² eingewiesen, \nzu denen Böschungsflächen nicht gehören. Es ist damit weder ersichtlich noch \nsubstantiiert vorgetragen, dass sie mit ihrer Klage, an der sie auch auf die Anfrage des \nSenats vom 23. August 2019 ausdrücklich festgehalten haben, noch einen Vorteil \nerlangen können. \nNur informatorisch sei festgestellt, dass die Klage auch unbegründet wäre. \nDie Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 15. März 2018 in der nunmehr \nmaßgeblichen Fassung ihrer 1. Änderung vom 22. Mai 2019 ist rechtmäßig. Die \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n7 \nKläger werden durch die vorläufige Besitzeinweisung nicht in ihren Rechten verletzt \n(§ 113 Abs. 1 VwGO). \nDie Anordnung über die vorläufige Besitzeinweisung findet ihre Grundlage in § 65 \nAbs. 1 Satz 1 FlurbG. Danach können die Beteiligten in den Besitz der neuen \nGrundstücke eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen \nworden sind und die endgültigen Nachweise für Flächen und Werte der neuen \nGrundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem \nBeteiligten Eingebrachten feststeht. Diese Voraussetzungen sind ausweislich des \nInhalts der Behördenakten erfüllt. \nDabei wird bei der Prüfung der besonderen Voraussetzungen für die im Ermessen der \nFlurbereinigungsbehörde liegende vorläufige Besitzeinweisung regelmäßig aber nicht \nauch noch näher untersucht, ob die zugedachten Abfindungen wertgleich sind, weil \ninsoweit dem Verfahren über Planwidersprüche nicht vorgegriffen werden darf (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 30. Oktober 1979 - 5 C 40.79 -, juris Rn. 26). Mit einem \nWiderspruch oder - wie hier - mit einer Klage gegen die vorläufige Besitzeinweisung \nkann ein Antragsteller also nicht vorab die Wertgleichheit der Abfindung rügen, \nsondern nur, dass auch eine vorübergehende Nutzung seiner Abfindung bis zur \nPlanausführung (§§ 61, 63 FlurbG) unzumutbar ist. Diese Voraussetzungen wären \netwa bei einem groben Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung oder bei \neinem unzumutbaren Eingriff in die Betriebsstruktur, etwa wegen einer \nunzureichenden Erschließung des Abfindungsgrundstücks, erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 17. August 1988 - 5 C 78.84 -, juris Rn. 16). Diese Anforderungen sind ersichtlich \nnicht erfüllt, da Einlage- und Abfindungsgrundstück im Wesentlichen identisch sind. \nZudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. November 2010 \nausgeführt, dass Abfindungsmängel grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit der \nvorläufigen Besitzeinweisung führen (vgl. BVerwG; Beschl. v. 12. November 2010 - 9 \nB 41/10 -, juris Rn. 4), sondern nur bei einem groben Missverhältnis zwischen Einlage \nund Abfindung, was hier ersichtlich nicht der Fall ist, zu berücksichtigen wären. \nEinem Anspruch auf Festsetzungen zu Art und Pflege von Flächen im Bereich der L.... \nstünde zudem entgegen, dass die angefochtene Anordnung allein die vorläufige \nBesitzeinweisung (vgl. § 65 FlurbG) bestimmt. Die Anordnung enthält hingegen keine \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n8 \nEntscheidung über die endgültige Zuteilung von Land im Rahmen eines \nFlurbereinigungsplans (vgl. § 58 FlurbG). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. \n§ 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig (§ 162 Abs. VwGO), denn die Beigeladene hat keinen Sachantrag \ngestellt. Sie hat damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Prozessrisiko nicht \nübernommen. Die Entscheidungen über die Gebührenpflicht und über die Erhebung \neines Auslagenpauschsatzes folgen aus § 147 Abs. 1 FlurbG. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe aus § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \n \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \n27 \n28 \n\n \n \n9 \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \nBeschluss: \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 € \nfestgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. \n§ 52 Abs. 2 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. \n§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-20/7-c-27-18-f","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-20/7-c-27-18-f","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487553","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.136222+00:00"}}