{"status":"available","doknr":"OLD487552","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-20","aktenzeichen":"7 C 21/17.F","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 7 C 21/17.F \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \nFlurbereinigungsgericht \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Mittelsachsen \nvertreten durch den Landrat \nFrauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg \n \n \n- Beklagter - \n \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nwegen \n \nAnfechtung Bodenordnungsplan \nhier: Klage \n \nhat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-\nRottmann und die ehrenamtlichen Richter Mehringer, Stelzer und Ransch ohne \nmündliche Verhandlung \n \nam 20. November 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen. \nEs wird ein Pauschsatz in Höhe von 1.050 € zu Lasten der Klägerin festgesetzt. Die \nGebührenpflicht wird angeordnet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die teilweise Aufhebung des Bodenordnungsplans vom 18. Juli \n2016, eine Landabfindung, sowie hilfsweise eine Geldabfindung zum aktuellen \nVerkehrswert. \nDie Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke F1 (64.173 m²) und F2 (4.430 m²) der \nGemarkung N..... (eingetragen im Grundbuchamt F......., Blatt …), die sie an die \nBeigeladene verpachtet hat. Die Beigeladene ist Eigentümerin der auf diesen \nFlurstücken errichteten Wegebauwerke (Teile des „K..............“). \nDie Beigeladene beantragte am 17. März 2008 beim Staatlichen Amt für Ländliche \nEntwicklung \nO........... \neine \nTeilneuordnung \nnach \ndem \nFlurbereinigungsgesetz/Landwirtschaftsanpassungsgesetz für den sog. „K.............“. \nSie bezog sich dabei auf die errichteten Wirtschaftswege einschließlich des K.............., \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nFlurstücke F3, F4, F5, F1, F6, F2 sowie auf das Flurstück F7 mit einer Gesamtgröße \nvon 141.800 m². Die Flurstücke seien für das Erreichen und Bewirtschaften ihrer \nFelder und Anlagen erforderlich. \nDas Verfahren wurde am 7. Juli 2009 beim Beklagten erfasst, der die S......... L........... \nGmbH mit der Durchführung des Verfahrens über den freiwilligen Landtausch \nbeauftragte. Die Klägerin teilte dieser mit Schreiben vom 26. April und 25. Mai 2010 \nmit, \ndass \ndie \nBeigeladene \ndie \nFlurstücke \nF1 \nund \nF2 \nnach \nden \nPrivatisierungsgrundsätzen (PG) 2010 direkt erwerben könne. Mit Schreiben vom 2. \nSeptember 2010 teilte die Klägerin der Beigeladenen ferner mit, dass der aktuelle \nWert (Marktwert) der Flurstücke auf der Basis des Vergleichspreissystems und der für \n2010 geltenden Privatisierungsgrundsätze 20.870,60 € betrage. Sie könne sich bis zum \n2. Dezember 2010 an eine Geldabfindung in dieser Höhe binden. Für den Fall, dass \ndie genannten Werte bis zum 2. Dezember 2010 Bestandteil einer Tauschvereinbarung \nmit der Beigeladenen würden, behielten sie aber ihre Gültigkeit, auch wenn der \nTauschplan erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erarbeitet werden könne. Die \nBeigeladene erklärte mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 13. September \n2010, dass sie das Angebot vom 2. September 2010 annehme. Die Klägerin \ninformierte die S......... L........... GmbH mit Schreiben vom 17. September 2010 \ndarüber, dass eine Geldabfindung über 20.870,60 € in die Tauschvereinbarung \naufzunehmen sei. Der Beklagte ordnete am 2. November 2010 das Verfahren zur \nDurchführung des freiwilligen Landtauschs mit 16 Ordnungsnummern und 27 \nTauschpartnern an. \nIn der zwischen der Beigeladenen („Lfd. Nr. 1“) und der Klägerin („Lfd. Nr. 2“) am 5. \nNovember 2012 gegenüber der S.......... L............ GmbH (...B....) geschlossenen \nschriftlichen Tauschvereinbarung, die sowohl von der Klägerin als auch der \nBeigeladenen und Herrn ... B.... unterzeichnet wurde, ist ausgeführt: \n„Wir nehmen Bezug auf den Antrag vom 17. März 2008 und vereinbaren folgenden \nfreiwilligen Landtausch: \n1. Flächentausch, Tausch von Gebäuden, Anlagen, Anpflanzungen \n1.1 Tauschpartner Lfd. Nr. 2 verzichtet auf die Grundstücke Flurstück Nr. F1 und Nr. \nF2, Gemarkung N....., gegen einen Geldausgleich von lfd. Nr. 1. \n \n4 \n5 \n\n \n \n4 \n1.2 Tauschpartner lfd. Nr. 1 übernimmt die Grundstücke Flurstück Nr. F1 und Nr. F2, \nGemarkung N....., und zahlt dafür einen Geldausgleich an Ord.-Nr. 2. \nDie getauschten Grundstücke - Grundstücksteile - und ihre Grenzen - die Gebäude, \nAnlagen, Anpflanzungen sind in der Örtlichkeit bekannt und auf beigefügter Karte \ndargestellt. Sie werden getauscht, wie sie stehen und liegen - ohne Haftung bezüglich \nBodenbeschaffenheit bzw. Bauzustand (…) \n2. Geldausgleiche \n2.1 Gemäß Schreiben der B... vom 17. 09.2010 hat zu zahlen (…) 20.870,60 € \nFestpreis (…) \n2.3 Die Geldausgleiche und ihre Fälligkeit werden im Tauschplan ausgewiesen. Bei \nZahlungsverzug werden Verzugszinsen i. H. v. 3 % über dem Basiszinssatz nach \n§ 247 BGB geleistet. Es ist bekannt, dass die im Tauschplan mit Fälligkeitsdatum \naufgeführten Geldausgleiche vollstreckungsfähige öffentlich-rechtliche Forderungen \nsind Vollstreckungsbehörde ist LRA. (…) \nDer Besitzübergang an den Tauschgegenständen…ist bereits erfolgt bzw. soll mit der \nAusführungsanordnung erfolgen (…)“. \nAm 5. März 2014 erging ein Nachtrag zum Anordnungsbeschluss vom 2. November \n2010. Er diente der Berücksichtigung geänderter Eigentumsverhältnisse bezüglich \neinzelner Beteiligter. Am gleichen Tage wurde der Tauschplan vom Referatsleiter \nunterzeichnet. \nMit an die S......... L........... GmbH gerichtetem Schreiben vom 27. Mai 2014 wies die \nKlägerin auf einen geänderten Marktwert der Flurstücke hin, der nun 33.105 € \nbetrage. Die Tauschvereinbarung vom 5. November 2012 spiegle den aktuellen \nMarktwert (§ 194 BauGB) nicht mehr wieder. Es seien deshalb der Abschluss einer \nLandverzichtserklärung mit der Eintragung eines Verfügungsverbotes sowie die \nZahlung des Abfindungswerts innerhalb von acht Wochen notwendig. Mit weiterem \nan die Beigeladene gerichtetem Schreiben vom 29. September 2014 führte die \nKlägerin ferner aus, dass sie von einer zügigen Umsetzung der Tauschvereinbarung \nausgegangen sei. Die Verzögerung sei von ihr weder zu vertreten noch könne sie ihr \nangelastet werden. \nDer Tauschplan wurde der Klägerin danach ausweislich eines Aktenvermerks vom 1. \nJuli 2014 nicht mehr zur Erörterung und Unterzeichnung vorgelegt. Mit Schreiben \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nvom 10. November 2014 bat die Klägerin um Entlassung ihrer Grundstücke aus dem \n„freiwilligen Landtauschverfahren“. \nDer Beklagte kündigte gegenüber der Klägerin nach einem Erörterungstermin am 20. \nJanuar 2015 mit Schreiben vom 21. Januar 2015 die Durchführung des \nBodenordnungsverfahrens an. Eine Herausnahme der Flurstücke komme nicht in \nBetracht, da die Grundstücke zur Erreichung des Verfahrensziels, „Regelung“ des \n„K..............“ zwingend erforderlich seien. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 \ninformierte der Beklagte die Klägerin über eine Aufklärungsversammlung zu einem \nBodenordnungsverfahren. \nMit bestandskräftigem Beschluss vom 12. August 2015 ordnete der Beklagte die \nDurchführung des Bodenordnungsverfahrens an. Das mit Beschluss vom 2. November \n2010 für dasselbe Gebiet angeordnete Verfahren des freiwilligen Landtauschs sei nicht \nzustande gekommen. Das Verfahrensgebiet einschließlich der Flurstücke der Klägerin \n(F1 und F2) umfasse 1,5 ha sowie alle im Verfahrensgebiet auf den genannten \nFlurstücken befindlichen Gebäude und Anlagen. In der Begründung ist ausgeführt: \n„In das Verfahrensgebiet wurden sowohl alle Flurstücke, auf denen in der Örtlichkeit \nder ‚M...- bzw. K.............‘ liegt, als auch jene einbezogen, welche zur Verschmelzung \nmit den bei der Neuvermessung des Weges entstehenden verbleibenden Teilflächen \nvon Flurstück F2, Gemarkung N....., vorgesehen sind. Damit sollen Rest- und \nSplitterflächen vermieden und die bereits landwirtschaftlich genutzten Flächen des \nehemaligen Wegeflurstücks als Tauschland im Verfahren eingesetzt werden.“ \nDie Ergebnisse des Verfahrens fasste der Beklagte im am 24. Mai 2016 \nunterzeichneten und am 10. Juni 2016 ausgefertigten Bodenordnungsplan, u. a. \nbekanntgemacht im F............ Stadtanzeiger am 30. Juni 2016, zusammen. Ausweislich \ndes \nEinlage-und \nAbfindungsnachweises \ndes \nBodenordnungsplans \nzu \nOrdnungsnummer 1 (Eigentümer: Beigeladene) wurde die Anlage „M...- bzw. \nK.............“ der Beigeladenen - u. a. mit den Flurstücken Nr. F8 (62.581 m²) sowie F9 \n(2.042 m²) und F10 (11.923 m²) - zugeordnet. Für die im „Alten Stand“ erfassten \nFlurstücke F1 (64.173 m²) und F2 (4.430 m²) sieht der Einlage- und \nAbfindungsnachweis des Bodenordnungsplans unter Ordnungsnummer 2 für die \nKlägerin eine von der Beigeladenen zu leistende Abfindung in Geld gem. § 58 Abs. 2 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6 \nLwAnpG mit einem „Festpreis“ in Höhe von 20.870,60 € vor. Die Anhörung zur \nErläuterung des Bodenordnungsplans erfolgte am 18. Juli 2016. \nAm 19. Juli 2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan ein. \nEs könne keine Geldabfindung auf der Grundlage der Tauschvereinbarung vom 5. \nNovember 2012 erfolgen. Die darin bestimmte Höhe widerspreche dem Grundsatz an \neiner wertgleichen Landabfindung. Eine Geldabfindung komme nur bei einer \nEinigung zwischen den Tauschpartnern in Betracht. Eine solche sei bisher nicht erzielt \nworden. Gespräche hätten nicht stattgefunden. An die Vereinbarung im Rahmen des \nVerfahrens über den freiwilligen Landtausch fühle sie sich nicht mehr gebunden. Die \nÜbernahme \neines \nTeilergebnisses \ndes \nfreiwilligen \nLandtauschs \nin \ndas \nBodenordnungsverfahren sei in Anbetracht des Scheiterns des Verfahrens über den \nfreiwilligen Landtausch unzulässig. Zudem seien im Verfahren über den freiwilligen \nLandtausch auch bei einer Einigung zwischen den Parteien, die gesetzlichen \nVoraussetzungen des Verfahrens zu prüfen gewesen. \nMit Schreiben vom 21. Juni 2017 bat die Klägerin den Beklagten um Mitteilung des \nZeitpunkts \nder \nWiderspruchsentscheidung. \nDer \nBeklagte \nteilte \nin \nseinem \nAntwortschreiben vom 27. Juni 2017 mit, dass mit dem Erlass eines \nWiderspruchsbescheids noch zu rechnen sei. Eine Entscheidung über den Widerspruch \nerfolgte jedoch nicht. \nDie Klägerin hat am 19. Oktober 2017 Untätigkeitsklage erhoben. \nSie trägt vor, die Beigeladene sei Eigentümerin eines Wegebauwerks, das bis auf \nkleine Überschneidungen nicht in Übereinstimmung mit dem Wegegrundstück stehe. \nBeim Flurstück F1 verlaufe der tatsächlich vorhandene Weg nur an der westlichen \nFlurstücksgrenze. Es genüge für die Zuordnung des Wegbauwerks eine \nInanspruchnahme von Teilflächen der Flurstücke F1 und F2. Das neu gebildete \nFlurstück F8 sei der Beigeladenen nicht zuzuordnen. Vergleichbar sei die Situation für \ndas Flurstück F2. Auf dem Grundstück liege kein Wegebauwerk. Eine \nZusammenführung von Wegebauwerk und -grundstück sei deshalb nicht möglich. \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7 \nDie \nKlägerin \nsei \ngehalten, \nEntgelte \nfür \ndie \nVeräußerung \nnach \ndem \nVergleichswertsystem zu ermitteln. Diese Privatisierungsgrundsätze dienten der \nBeachtung des EU-Rechts, insbesondere der Vermeidung unzulässiger Beihilfen. Der \nAnstieg des Verkehrswerts der Flurstücke im Laufe des Verfahrens sei zu \nberücksichtigen. Soweit der Beklagte auf einen niedrigeren Bodenrichtwert verweise, \nändere dies nichts. Eine Gleichsetzung von Bodenricht- und Verkehrswert scheide aus. \nMit dem Bodenrichtwert werde nur ein Durchschnittswert abgebildet. Dem Umstand \nder langen Verfahrensdauer sei Rechnung zu tragen. Die Klägerin sei von einer \nzügigen Bearbeitung und Auszahlung des Geldausgleichs ausgegangen. Das Verfahren \ndauere nunmehr fast zehn Jahre. \nDie Übernahme der Tauschvereinbarung in das Bodenordnungsverfahren sei \nfehlerhaft. Mit der Aufhebung des Landtauschverfahrens mit Schreiben vom 11. Juni \n2015 sei dieses Verfahren abgeschlossen worden. Bei dem Bodenordnungsverfahren \nhandle es sich um ein selbständiges Verfahren, in das eine 2012 geschlossene \nTauschvereinbarung nicht einbezogen werden könne. Das Bodenordnungsverfahren \nsehe als Regelfall den Tausch gleichwertiger Grundstücke vor. Eine Geldabfindung \nkomme nur in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer zustimme. Vorrangig \nkomme es damit auf eine gleichwertige Grundstücksqualität an. \nFerner dürften nur die für eine Eigentumszuordnung notwendigen Flächen einbezogen \nwerden. Eine Zuordnung der beiden Flurstücke sei für eine Zusammenführung von \nBoden- und Bauwerkseigentum nicht erforderlich. Es sei auch nicht möglich, die \nTauschvereinbarung im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzen, da diese nicht \nTeil eines Tauschplans geworden sei. \nDas Vorgehen der Klägerin verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und \nGlauben. Sie habe sich nicht gegen den Anordnungsbeschluss gewandt. Sie sei \nlediglich der Auffassung, dass eine Zuordnung der gesamten Flächen ihrer Flurstücke \nnicht erforderlich sei. Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse sei eingetreten. \nDie Tauschvereinbarung sei ungültig. Eine Übereignung mittels Tauschplans fehle. \nDas Beurkundungsgebot (§ 313 BGB) sei nicht eingehalten worden. \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8 \nMit Schriftsatz vom 25. September 2020 trug die Klägerin ergänzend vor, dass ein \nVerfahren über den freiwilligen Landtausch durchgeführt worden sei. Dies folge aus \ndem Anordnungsbeschluss vom 5. November 2010. Auch die Beteiligten hätten ein \nVerfahren gem. § 54 LwAnpG durchführen wollen. Eine Geldabfindung stehe der \nAnnahme eines freiwilligen Landtauschverfahrens nicht entgegen. Die Zulässigkeit \neiner Geldabfindung folge zudem aus der vertraglichen Dispositionsfreiheit. \nGrundsätzlich sei die Klägerin zwar zu einem Landtausch bereit gewesen, jedoch habe \nder Beigeladenen bis zum 31. Dezember 2016 aus den Pachtverträgen ein \nDirekterwerbsanspruch zugestanden. Es sei damit im Jahr 2012 eine sich anbietende \nLösung gewesen, insgesamt eine Geldabfindung vorzunehmen. Die Vereinbarung vom \n5. November 2012 sei nach dem Willen der Klägerin und der Beigeladenen im \nRahmen des freiwilligen Landtauschverfahrens geschlossen worden, sie könne daher \nnicht Grundlage des Bodenordnungsverfahrens sein. Ein solches sei nicht zwingend \ndurchzuführen gewesen. \nIm Bodenordnungsverfahren habe eine wertgleiche Abfindung in Land zu erfolgen. \nDas Bodenordnungsverfahren diene der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an \ndem öffentlich gewidmeten Weg. Der im Anordnungsbeschluss festgelegte Zweck sei \nzu beachten. Es sei nicht Sinn und Zweck des Bodenordnungsverfahrens einem \nBeteiligten über den Zweck hinaus, Eigentum an weiteren Flächen zu verschaffen. \nDie Tauschvereinbarung sei nicht wirksam. Die Voraussetzungen von § 63 LwAnpG, \n§§ 129, 130 FlurbG seien nicht erfüllt. Die Ausführungen zu einer angeblichen \nTauschverhandlung am 5. November 2012 seien unzutreffend. Eine solche habe nicht \nstattgefunden. Bei Annahme eines Verstoßes gegen § 54 LwAnpG ergäbe sich die \nUnwirksamkeit aus § 134 BGB. \nDie Klägerin beantragt, \nden Beklagten zu verurteilen, \n1. in den Bodenordnungsplan vom 18. Juli 2016, Az. 0000000, nur die \nTeilflächen der Flurstücke F1 und F2 der Gemarkung N..... aufzunehmen, \ndie für die Eigentumszuordnung von Wegegrundstück und Wegebauwerk \n„K.............“ erforderlich sind, \n \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n9 \n2.1 der Klägerin im Tausch für das Eigentum an den für die Bodenordnung \n notwendigen Teilflächen der Flurstücke F1 und F2 der Gemarkung \n N..... gleichwertige Ersatzgrundstücke zur Verfügung zu stellen, \n \n \n2.2 hilfsweise eine Geldabfindung zum aktuellen Verkehrswert zuzusprechen. \nDer Beklagte beantragt, \n die Klage abzuweisen. \nDieser trägt vor, dass der Bodenordnungsplan nicht zu beanstanden sei. Nach dem \nScheitern \ndes \nVerfahrens \nüber \nden \nfreiwilligen \nLandtausch, \nsei \nein \nBodenordnungsverfahren durchzuführen gewesen. Aufgrund des sachrechtlichen \nBestimmtheitsgrundsatzes könnten nur („ganze“) Flurstücke in das Verfahren \neinbezogen werden. \nEntsprechend § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FlurbG seien zwar grundsätzlich auch die §§ 6 \nbis 18 des SächsVwVG anwendbar, der Beklagte habe sich aber wegen des Fehlens \neines Tauschplans entschieden, keine Zwangsmittel einzusetzen, sondern die \nTauschvereinbarung in das Bodenordnungsverfahren zu überführen. Die grundsätzlich \nvorzunehmende \nwertgleiche \nAbfindung \nwerde \ndurch \ndie \ngetroffene \nTauschvereinbarung, die formwirksam geschlossen worden sei, verdrängt. Verträge \nüber eine Vereinbarung müssten weder hinsichtlich der Bemessung des \nAbfindungsbetrags noch hinsichtlich der Ausgestaltung des Vertrags die Grundsätze \nüber \neine \nwertgleiche \nAbfindung \neinhalten. \nDie \nGeschäftsgrundlage \nder \nTauschvereinbarung sei nicht entfallen. Es könne offen bleiben, ob es sich wegen der \nbehördlichen Leitung des Verfahrens um einen öffentlich rechtlichen Vertrag handle, \nda jedenfalls die §§ 145 ff. BGB anzuwenden seien. Das Landtauschverfahren sei \nnicht verzögert durchgeführt worden. Es seien aber umfangreiche Tätigkeiten für die \nErstellung des Bodenordnungsplans unter Berücksichtigung der Teilnehmerzahl und \nVermessungsarbeiten notwendig gewesen. Das Landtauschverfahren sei kein \nselbstständiges Verfahren, da das Bodenordnungsverfahren das Scheitern eines \nfreiwilligen Landtauschs voraussetze. \nDie Flurstücke seien für das Bodenordnungsverfahren nicht entbehrlich. Dies folge \nbereits aus dem Beschluss über die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens, den die \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n10\nKlägerin nicht angefochten habe. Dass Verfahrensgebiet umfasse danach nicht nur \nFlächen des „K..............“, sondern beziehe weitere Flächen in die Flurneuordnung ein. \nDie Klägerin könne sich nicht auf die Anforderungen eines Grundstückskaufvertrags \nberufen. Sie habe die Tauschvereinbarung selbst vorgeschlagen und abgeschlossen. \nDass das Aufstellen des Tauschplans aufgrund seines Umfangs einige Zeit in \nAnspruch nehmen werde, habe sie wissen müssen. \nDie Klägerin habe einen Anstieg der Grundstückswerte ferner nicht schlüssig \ndargetan. Eine Verkehrswertermittlung könne nicht anknüpfend an § 60 VwVfG \nverlangt werden. Bei Berücksichtigung der Bodenrichtwerte ergebe sich ein \nGesamtwert von 18.593,22 €, der unter dem Abfindungswert liege. \nDer \nSenat \nhat \ndie \nAntragstellerin \ndes \nBodenordnungsverfahrens \nund \nZuordnungsbegünstigte mit Beschluss vom 24. Juli 2020 zum Verfahren beigeladen. \nDie Beigeladene beantragt, \n die Klage abzuweisen. \nSie trägt vor, dass die Tauschvereinbarung vom 5. November 2012 wirksam und auch \nim Bodenordnungsverfahren zu berücksichtigen sei. Auf § 100 FlurbG werde \nverwiesen. Es mache keinen Unterschied, ob eine Planvereinbarung im Landtausch- \noder Bodenordnungsverfahren geschlossen werde. Das Landtauschverfahren sei \nvorgelagert und damit Bestandteil des zweistufigen Verfahrens. Komme ein \nTauschplan nicht zustande, sei das Verfahren als Bodenordnungsverfahren \nfortzusetzen. Es bedürfe keines weiteren Antrags. Die wirksame Planvereinbarung \nschließe das Recht der Beteiligten auf Änderung des Planes aus. Die Klägerin könne \nsich nicht auf eine geänderte oder unvertretbare Bewertung berufen, da sie diese selbst \nvorgeschlagen habe. \nIm Übrigen habe der Beklagte überzeugend dargelegt, dass der Verkehrswert unter \ndem Abfindungswert liege. Die Klägerin könne auf den Abfindungswert, der wirksam \nvereinbart worden sei, verwiesen werden. Sie könne keine Landabfindung mehr \nverlangen. Der Beklagte habe auch zu Recht die Flurstücke insgesamt zugeordnet. Die \nKlägerin verhalte sich widersprüchlich, denn sie sei mit einer Zuordnung der gesamten \n28 \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n11\nFlächen der Flurstücke einverstanden gewesen. Der Grundsatz von Treu und Glauben \ngelte auch im Flurbereinigungsrecht. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und den zugrundeliegenden Behördenvorgang (4 Ordner) Bezug \ngenommen. \nEntscheidungsgründe \nDie Entscheidung ergeht ohne weitere mündliche Verhandlung, da die Beteiligten ihr \nEinverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben \n(§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). \nDie in Form der Untätigkeitsklage erhobene Klage ist zulässig, aber sowohl mit dem \nHauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. \nDie Klage ist zulässig, insbesondere am 19. Oktober 2017 fristgemäß erhoben worden. \nDieser Annahme steht weder das Fehlen eines Vorverfahrens noch die \nWiderspruchseinlegung der Klägerin durch den am 19. Juli 2016 beim Beklagten \neingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten entgegen. \nNach § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG i. V. m. § 60 LwAnpG ist eine Klage „ohne ein \nVorverfahren“ zulässig, wenn über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs \nMonaten oder in den Fällen des § 59 Abs. 2 FlurbG innerhalb von einem Jahr sachlich \nnicht entschieden worden ist. Dabei sind für das Rechtsbehelfsverfahren gegen den \nBodenordnungsplan gem. § 60 LwAnpG die Vorschriften des Zehnten Teils des \nFlurbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. \nDer Widerspruch wurde durch die Klägerin am 19. Juli 2016 mit Schriftsatz des \nProzessbevollmächtigten bei dem Beklagten eingelegt (§ 60 LwAnpG i. V. m. § 141 \nAbs. 1 Nr. 1 FlurbG). Zwar müssen Widersprüche gem. § 141 Abs. 1 Nr. 3, § 59 Abs. \n2 FlurbG in einem Anhörungstermin vorgebracht werden, der hier am 18. Juli 2016 \nstattfand. Die Klägerin wurde auf dieses Erfordernis mit der Ladung entgegen § 59 \nAbs. 2 Halbsatz 2 FlurbG aber nicht hingewiesen. Mit der Ladung wurde vielmehr \n33 \n34 \n35 \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n12\nmitgeteilt, dass gegen den Bodenordnungsplan innerhalb von zwei Wochen nach dem \nAnhörungstermin Widerspruch erhoben werden könne. \nDie Frist gem. § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG, die am Mittwoch, den 19. Juli 2017 endete \n(§ 115 Abs. 2 Satz 1 FlurbG i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), und die \nAnforderungen der Sondervorschrift des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG wurden mit der \nKlageerhebung am 19. Oktober 2017 ebenfalls eingehalten (vgl. Senatsurt. v. 3. Mai \n2019 - 7 C 26.F -, juris Rn. 14). \nDie damit zulässige Klage ist jedoch sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem \nHilfsantrag unbegründet. \nDie mit dem Hauptantrag angegriffenen Regelungen des Bodenordnungsplans vom \n18. Juli 2016 unter den Ordnungsnummern 1 und 2 - soweit diese die Flurstücke Nr. \nF1 und F2 betreffen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 58 Abs. 1 LwAnpG, § 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 VwGO). Der \nBodenordnungsplan ist deshalb nicht zu ändern (§ 60 LwAnpG i. V. m. § 144 \nFlurbG). \nDer Klägerin steht weder ein Anspruch darauf zu, dass der Beigeladenen lediglich \nnoch zu vermessende Teilflächen (Wegebauwerk) der Flurstücke F1 und F2 der \nGemarkung N..... zugeordnet werden noch steht ihr für diese ein Anspruch auf eine \nAbfindung durch wertgleiche Ersatzflächen oder wie hilfsweise beantragt, auf eine \nGeldabfindung in Höhe des aktuellen Verkehrswerts zu. Diesen mit dem Hauptantrag \nund dem Hilfsantrag begehrten Ansprüchen steht die Planvereinbarung vom 5. \nNovember 2012 entgegen (vgl. § 99 FlurbG; § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 54 VwVfG; \nWingerter/ Mayr, FlurbG, 9. Aufl., Vorb. §§ 44 -55, Rn. 5). Diese enthält den Verzicht \nder Klägerin auf eine Landabfindung mit der Zustimmung (§ 52 Abs. 1 FlurbG) zu \neiner Abfindung in Geld über 20.870,60 € für die Flurstücke F1 und F2 der \nGemarkung N...... \nEine solche Zustimmung (Verzicht) kann in einer Planvereinbarung erklärt werden \n(vgl. Wingerter/Mayr a. a. O., § 52 Rn. 2a; BayVGH, Urt. v. 10. April 2003 - 13 A \n01.2550 -, juris Rn. 14 m. w. N.). \n39 \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n13\nDer Annahme einer Zustimmung (Verzicht) innerhalb einer Planvereinbarung stehen \nnicht die Bezeichnungen in der Vereinbarung vom 5. November 2012 als \n„Tauschvereinbarung“ oder „Tauschpartner“ oder die Begriffe unter 1. „Flächentausch \n…“ entgegen. Die Auslegung der „Tauschvereinbarung“ unter entsprechender \nAnwendung von §§ 133, 157 BGB ergibt vielmehr, dass kein unzulässiger Tausch von \nLand gegen Geld vereinbart wurde (vgl. Wingerter/Mayr FlurbG, 9. Aufl., § 103b, Rn. \n5), sondern die Klägerin auf eine Landabfindung verzichtete und diese einer von der \nBeigeladenen zu zahlenden Abfindung in Geld, die der Beklagte genehmigte, \nzugestimmt hat (vgl. § 53 Abs. 3 LwAnpG i. V. m. § 52 Abs. 2 FlurbG). Ohne \nBedeutung ist hier, dass die Zustimmung vor Erlass der Anordnung des \nBodenordnungsverfahrens im Verfahren des freiwilligen Landtauschs (§ 54 Abs. 1 \nLwAnpG) erklärt und kein Landtausch gem. § 54 Abs. 1 LwAnpG angestrebt wurde. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen die in § 54 Abs. 1 \nund § 56 Abs. 1 LwAnpG geregelten Voraussetzungen für die Einleitung eines \nBodenordnungsverfahrens grundsätzlich vor, wenn eine Einigung durch eine teilweise \noder vollständige Abfindung in Geld angestrebt wird, jedenfalls, wenn - wie hier - der \nAntrag auf Einleitung des Bodenordnungsverfahrens durch die Bauwerkseigentümerin \n(Beigeladene) gem. § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG gestellt wurde (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 4. November 1988 - 5 B 159.88 -, juris, Urt. v. 29. April 1998 - \n11 C 6.97 -, juris - Rn. 23 und Urt. v. 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 -, juris Rn. 36). \nDabei kann auch im Rahmen des freiwilligen Landtauschs ein unwiderruflicher \nVerzicht im Rahmen einer Planvereinbarung erklärt werden, da § 52 FlurbG nach \n§ 103 b Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 55 Abs. 3 LwAnpG entsprechende \nAnwendung findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Juli 1997 a. a. O.). \n§ 52 Abs. 1 FlurbG bestimmt, dass ein Teilnehmer (vgl. § 10 Nr. 1 FlurbG) mit seiner \nZustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden darf. Die \nRegelung steht im Wesentlichen mit dem für das Bodenordnungsverfahren (§ 56 Abs. \n1 und 2 LwAnpG) geltenden § 58 Abs. 2 LwAnpG in Einklang, der bestimmt, dass ein \nTeilnehmer nur mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in \nGeld abgefunden werden kann. Die Zustimmung des Teilnehmers, die seinen Verzicht \nauf das von ihm abzutretende Flurstück gegen eine Landabfindung von gleichem Wert \n44 \n45 \n46 \n47 \n\n \n \n14\nbeinhaltet, ist eine bedingungsfeindliche Willenserklärung, die der Schriftform oder \neiner Erklärung zur Niederschrift bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Dezember \n1998 - 11 C 5.97 -, juris Rn. 32; Senatsurt. v. 4. November 2014 - F 7 C 9/12 -, juris \nRn. 18). \nEine solche Zustimmung zu einem Geldausgleich für die Flurstücke F1 und F2 der \nGemarkung N....., d. h. damit zu einem Verzicht auf eine Landabfindung hat die \nKlägerin ausweislich des Inhalts der „Tauschvereinbarung“ vom 5. November 2012 \nunmissverständlich \nerteilt. \nDenn \ndiese \nenthält \ninnerhalb \nder \nschriftlichen \nPlanvereinbarung (vgl. § 99 FlurbG, §§ 54, 57 VwVfG), die die Grundsätze einer \nwertgleichen Abfindung nicht beachten muss (vgl. Wingerter/ Mayr a. a. O., Vorb. §§ \n44-55 Rn. 4 m. w. N.), unter Nr. 1.1 ausdrücklich einen schriftlichen Verzicht (§ 52 \nAbs. 2 Satz 1 FlurbG) auf die Flurstücke F1 und F2 zugunsten der Beigeladenen gegen \neinen von dieser zu zahlenden „Geldausgleich“ („Tauschpartner Lfd. Nr. 2 verzichtet \nauf die Grundstücke Flurstück Nr. F1 und Nr. F2, Gemarkung N....., gegen einen \nGeldausgleich von lfd. Nr. 1“). Dieser wurde vorbehaltlos und unbedingt erklärt. Die \nHöhe des Geldausgleichs folgt aus der Nr. 2.1 der „Tauschvereinbarung“ mit dem \nkonkret genannten Betrag über 20.870,60 €. Dabei ist auch ein Verzicht zugunsten \nDritter - hier der Beigeladenen - möglich (vgl. Wingerter/Mayr a. a. O., § 52 Rn. 3; \nBVerwG, Urt. v. 10. November 1993 - 11 C 22.92 -, juris Rn. 16). \nDes Weiteren muss eine Zustimmung sowohl nach § 52 Abs. 2 FlurbG als auch nach \n§ 58 Abs. 2 LwAnpG wegen der gegenüber den Regelungen des Bürgerlichen \nGesetzbuches erleichterten und vereinfachten Form der Verfügung über ein \nGrundstück gewissen Mindestanforderungen an die Bestimmtheit des eingebrachten \nLands genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 1998 a. a. O., juris Rn. 32). Dies \nsetzt notwendigerweise voraus, dass die Flächen, für die auf eine Abfindung in Land \nverzichtet wird, aus der Erklärung klar hervorgehen. \nDiese Maßgabe ist hier erfüllt, da die Flurstücke mit den genannten \nFlurstücksnummern und der Angabe der Gemarkung präzise bezeichnet sind. Sie sind \nmit diesen Angaben im Grundbuch von N..... (Grundbuchamt F.......) unter \nAusweisung ihrer konkreten Flächen mit 64.173 m² (Flurstück F1) und 4.430 m² \n(Flurstück F2) beim Grundbuchamt F....... (Blatt …) eingetragen. \n48 \n49 \n50 \n\n \n \n15\nGleichfalls den Anforderungen an eine Bestimmtheit genügt die zwischen der \nKlägerin und Beigeladenen vereinbarte Höhe des Abfindungswerts, der aus dem Inhalt \nder Vereinbarung mit der Beigeladenen (Nr. 1.2 und 2) klar und unmissverständlich zu \nentnehmen ist. \nDie Klägerin verzichtete damit - wie erforderlich - auf „eingebrachtes Land“, denn die \nFlurstücke F1 und F2 liegen innerhalb des Geltungsbereichs des mit Beschluss vom 2. \nNovember 2012 für das Verfahren des freiwilligen Landtauschs festgesetzten \nPlangebiets. \nDie mit Nr. 1.1 „der Tauschvereinbarung“ vom 5. November 2012 erklärte \nZustimmung genügt den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 FlurbG und § 126 \nBGB (vgl. § 99 Abs. 1 FlurbG, § 57 VwVfG) sowie dem Genehmigungserfordernis \ndurch den Beklagten. Der Verzicht der Klägerin wurde in der Planvereinbarung vom \n5. November 2012 von ihr unterzeichnet und von dem Beklagten mit der \nUnterzeichnung durch B.... (vgl. § 53 Abs. 4 LwAnpG) und der Beigeladenen \nangenommen (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O. § 52, Rn. 5). Die Unterzeichnung der \nZustimmung erfolgte in Übereinstimmung mit § 126 Abs. 1 BGB. Zudem ist die \nGenehmigung mit der Unterschrift des Herrn B.... unter der Urkunde aktenkundig. \nDamit ist die Zustimmung aktenkundig zugegangen und kann nicht mehr widerrufen \nwerden (§ 52 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 FlurbG; vgl. Senatsurt. v. 4. November 2014 a. a. \nO.). Auf die Frage, ob am 5. November 2012 eine Tauschverhandlung stattfand, \nkommt es deshalb nicht an. \nFerner wird die Zustimmung nicht durch einen Willensmangel in Frage gestellt. \nVielmehr steht diese in Einklang mit der Willenserklärung der Klägerin in ihrem \nSchreiben vom 2. September 2010. Für einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot \noder einen am 5. November 2012 unverhältnismäßig niedrigen Abfindungswert ist \nebenfalls nichts ersichtlich. Vielmehr entsprach dieser dem damaligen Verkehrswert. \nDer Wirksamkeit der in der Planvereinbarung enthaltenen Zustimmung zu einem \nGeldausgleich für das Bodenordnungsverfahren steht im Weiteren weder entgegen, \ndass die Zustimmung bereits vor der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens mit \nbestandskräftigem Beschluss des Beklagten vom 12. August 2015 erklärt wurde, noch \n51 \n52 \n53 \n54 \n55 \n\n \n \n16\ndass das Verfahren über den freiwilligen Landtausch gescheitert ist (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 9. Juli 1997 a. a. O., Rn. 35 f.). \nZu berücksichtigen ist, dass ein Verzicht auch der Beiziehung des Flurstücks zum \nFlurbereinigungsgebiet vorausgehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. November 1993 \na. a. O., juris Rn. 17; BFH, Urt. v. 22. Februar 1974 - III R 34/73 -, juris Rn. 6; \nWingerter/Mayr a. a. O., § 52 Rn. 6). Nach dem Wortlaut von § 58 Abs. 2 LwAnpG \nund § 52 Abs. 1 FlurbG ist nur erforderlich, dass die Zustimmung von einem \nTeilnehmer des Bodenordnungsverfahrens erklärt wurde. Die Klägerin ist \nTeilnehmerin des Bodenordnungsverfahrens. Denn Teilnehmer sind die Eigentümer \nder zum Bodenordnungs-/Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (vgl. § 10 \nNr. 1 FlurbG i. V. m. § 7 Abs. 2 FlurbG). Ein solches Bodenordnungsverfahren wurde \nhier bereits aufgrund des Neuordnungsantrags der Beigeladenen vom 17. März 2008 \n(vgl. § 53 Abs. 1, § 64 LwAnpG) - wie bereits ausgeführt -, der sich ausdrücklich auch \nauf die im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke F1 und F2 bezog, eingeleitet. \nEntgegen der Ansicht der Klägerin war das Bodenordnungsverfahren unter \nEinbeziehung der Flurstücke der Klägerin F1 und F2 der Gemarkung N..... aufgrund \ndes Antrags der Beigeladenen auch zwingend durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. \nJuli 1997 a. a. O., Rn. 35 f.; Wingerter/Mayr a. a. O., § 4 Rn. 17 f). Denn es diente \ndem Zweck der Flurneuordnung im Geltungsbereich des Neuordnungsgebiets mit dem \nErreichen \nBGB-konformer \nVerhältnisse, \nder \nVermeidung \nvon \nRest- \nund \nSplitterflächen und der Einbeziehung von Tauschland (vgl. Senatsurt. v. 19. August \n2016 - 7 C 18.15.F -, juris Rn. 18). \nIm Übrigen gilt aber auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und \nGlauben nichts anderes. Das jetzige Verhalten der Klägerin steht in Widerspruch zu \nihrem Verhalten vom September 2010 bis Ende 2012. Der Beklagte und die \nBeigeladene durften auf die Wirksamkeit der unbedingt erklärten Zustimmung \nvertrauen. \nEine Rechtsausübung wegen des Widerspruchs zu einem früheren Verhalten der Partei \nwird dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand \ngeschaffen wurde und dieser sich auf die bisher eingenommene Haltung der Partei \n56 \n57 \n58 \n59 \n\n \n \n17\nverlassen durfte oder wenn andere besondere Umstände im Einzelfall die \nRechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. April 2009 \n- Blw 13/08 -, juris Rn. 26 m. w. N.). \nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn mit ihrer Zustimmung machte die \nKlägerin unmissverständlich deutlich, dass sie auf eine Landabfindung verzichten \nwolle, um die Flurstücke insgesamt der Beigeladenen gegen eine Abfindung in Höhe \nvon 20.870,60 € zu überlassen. Die Beigeladene durfte damit darauf vertrauen, dass \nsie die Grundstücke gegen die Zahlung von 20.870,60 € auch erhält. Dass die \nAufstellung eines Tauschplans erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könnte und der \nzugrunde gelegte Verkehrswert (2010) in der Zwischenzeit auch Veränderungen \nunterliegen konnte, war der Klägerin bewusst. Denn sie hatte bereits mit Schreiben \nvom 2. September 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abfindung in Höhe \nvon 20.870,60 € auch dann ihre Gültigkeit behalten sollte, wenn der Tauschplan erst \nzu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erarbeitet werden könne. Damit in Einklang \nsteht, dass der Verzicht am 5. November 2012 von ihr unterzeichnet wurde. Zudem \nwar der Tauschplan bereits im Zeitpunkt des Schreibens der Klägerin vom 27. Mai \n2014 fertig und vom Behördenleiter unterschrieben. Dabei ist auch für eine \nunzumutbare Verzögerung nichts ersichtlich. Vielmehr hatte die Klägerin erfahren \noder hätte sich jedenfalls darüber Kenntnis verschaffen können, dass ein Nachtrag \nzum Anordnungsbeschluss erforderlich war. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. \n§ 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind \nerstattungsfähig (§ 162 Abs. VwGO), denn die Beigeladene hat einen Sachantrag \ngestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Prozessrisiko übernommen. Die \nEntscheidungen \nüber \ndie \nGebührenpflicht \nund \nüber \ndie \nErhebung \neines \nAuslagenpauschsatzes folgen aus § 147 Abs. 1 FlurbG. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe aus § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n60 \n61 \n62 \n\n \n \n18\n \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \n \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n\n \n \n19\nBeschluss: \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 € \nfestgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. \n§ 52 Abs. 2 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. \n§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-20/7-c-21-17-f","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":9},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 103b","ref_norm":"103b","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-20/7-c-21-17-f","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487552","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.085257+00:00"}}