{"status":"available","doknr":"OLD487551","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-20","aktenzeichen":"7 C 11/19.F","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 7 C 11/19.F \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \nFlurbereinigungsgericht \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. des Herrn \n \n \n2. des Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat, \nStauffenbergstraße 4, 04552 B.... \n \n \n- Beklagter - \n \n \n \nwegen \n \nBodenordnungsverfahren Stallanlage G.......... \nhier: Klage \n \nhat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \nsowie die ehrenamtlichen Richter Mehringer, Beitinger und Ransch ohne mündliche \nVerhandlung \n\n \n \n2 \nam 20. November 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. \n \nEs wird ein Pauschsatz in Höhe von 170 € zu Lasten der Kläger festgesetzt. Die \nGebührenpflicht wird angeordnet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Kläger wenden sich gegen die Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung in \neinem Bodenordnungsverfahren. \nSie sind je zur Hälfte Eigentümer des Flurstücks Nr. F1 mit einer Größe von 8.858 m² \nsowie des Flurstücks Nr. F2 mit einer Größe von 5.043 m² der Gemarkung G1……… \n(Gemeinde G........). Auf den Grundstücken befinden sich ein Schweine- und ein \nRinderstall, an denen ausweislich der Eintragung in der Zweiten Abteilung des \nGrundbuches \n(Grundbuchamt \nB...., \nGrundbuch \nvon \nS........, \nBlatt \n…) \nGebäudeeigentum gemäß Art. 233 § 2b EGBGB i. V. m. § 27 LPG-G für den \njeweiligen Gebäudeeigentümer besteht. Die Gebäude werden nicht mehr zur \nTierhaltung, sondern zur Lagerung von Stroh-, Heu- und Silageballen sowie zum \nAbstellen von landwirtschaftlichem Gerät genutzt. Gebäudeeigentümerin ist die \nLandwirtschafts-Aktiengesellschaft W............... (Grundbuchamt B...., Grundbuch von \nS........, Blatt ….., Gebäudegrundbuch). Die Flurstücke sind Teil des Verfahrensgebiets \nfür das Bodenordnungsverfahren „00 000, Stallkomplex mit Lagerstätten in G.........., \nA......... S.....“, das der Beklagte auf Antrag der Gebäudeeigentümerin mit Beschluss \nvom 23. Oktober 2014 angeordnet hat. Der Anordnungsbeschluss ist aufgrund des \nSenatsurteils vom 19. August 2016 - 7 C 6/15.F - bestandskräftig. \nDer Beklagte stellte am 8. August 2018 die Ergebnisse der Wertermittlung fest. \nDiesen lag ein Gutachten des Dipl. Agr. Ing. R....... H.. zugrunde, das dieser als \nöffentlich bestellter und vereidigter landwirtschaftlicher Sachverständiger für die \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nBewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken unter dem 18. Januar 2018 \nerstellt hatte. Dieses Gutachten stellt eine Aktualisierung des Wertgutachtens vom 28. \nMai 2015 dar, das vom selben Sachverständigen erstellt worden war. Für den \nAbfindungswert wurde eine Höhe von 10,65 €/m² ermittelt. Beim Wert des baureifen \nGrundstücks setzte der Sachverständige einen Abschlag von 5 % an, weil kein \nAnschluss an die ortsübliche Abwasserentsorgung bestehe und eine Änderung der \nlandwirtschaftlichen Nutzung eine Anschlusspflicht an die zentrale örtliche \nAbwasserentsorgung bedingen könne. Das Grundstück werde ausschließlich durch die \nGebäudeeigentümerin genutzt. Die bei der Ortsbesichtigung am 27. April 2015 für ein \nTeilgebäude (Werkstatt- und Garagenanbau an das ehemalige Rinderstallgebäude) \nprivate Nutzung als PKW-Werkstatt und Garage sei am 19. Dezember 2017 nicht \nmehr festzustellen gewesen. Die ursprüngliche Nutzung zur Tierhaltung sei zwar \naufgegeben worden, die festgestellten Nutzungen (Futterlagerung, Maschinenhalle für \nlandwirtschaftliche Geräte) dienten aber einem landwirtschaftlichen Betrieb, so dass \nkeine Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung vorliege. Den gegen die Festsetzung \nder Ergebnisse der Wertermittlung erhobenen Widerspruch der Rechtsvorgängerin des \nKlägers zu 1 sowie des Klägers zu 2 wies der Widerspruchsausschuss bei der Oberen \nFlurbereinigungsbehörde des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2019 \nzurück. \nDie Kläger haben am 19. Juni 2019 Klage erhoben. Der Gutachter habe die \nBesichtigung des Bewertungsgrundstücks unter Teilnahme von Vertretern der \nGebäudeeigentümerin vorgenommen ohne die Grundstückseigentümer hiervon zu \nbenachrichtigen. Die Unparteilichkeit des Gutachters sei daher nicht gewährleistet. \nDas Gutachten sei auch unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger zustande \ngekommen. Der spätere Anhörungstermin zur Feststellung des Ergebnisses der \nWertermittlung sei nicht geeignet gewesen, die Anwesenheit einer Partei beim \nOrtstermin zu ersetzen. Das Gutachten sei den Klägern vor dem Anhörungstermin \nauch nicht zur Verfügung gestellt worden. \nDie Widerspruchsbehörde gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Überprüfung der \nNutzungsrechte nicht in Betracht komme. Es bedürfe im Rahmen der \nZusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum einer Überprüfung, welche \nlandwirtschaftlichen Nutzungsrechte Gegenstand des Gebäudeeigentums gewesen \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nseien. Gehe man von Nutzungsrechten als Rinder- bzw. Schweinestall aus, sei \nfestzustellen, dass diese schon über Jahrzehnte hinweg aufgegeben worden seien. Es \nbestehe kein sachlicher Grund mehr, dem Nutzer die Vorteile aus einer früher \nerworbenen Rechtsposition zu belassen. Maßstab für die Wertermittlung könne nur der \nungeteilte Bodenwert sein. Dies gelte unabhängig von den Fragen der \nRestnutzungsdauer der Gebäude. Der „Bescheid“ gehe von einer Restnutzungsdauer \nder Gebäude von 5 Jahren aus. Dies möge auf den Schweinestall zutreffen, nicht aber \nauf den Rinderstall. Dieser sei 1965 erbaut worden, so dass seine bisherige \nNutzungszeit 54 Jahre betrage und die regelmäßige Restnutzungsdauer nach § 53 \nSachRBerG bereits überschritten sei. Der Wert der Anlage sei nach dem ungeteilten \nBodenwert zu ermitteln. Dies gelte auch für den Schweinestall. Gegen die festgestellte \nRestnutzungsdauer von 5 Jahren sei zwar nichts einzuwenden. Die Nutzung sei aber \naufgegeben worden. Festzustellen sei daher ein Wert von 19,38 €/m². \nIm Gutachten sowie im Widerspruchsbescheid werde vielfach der Begriff des \ngutachterlichen Ermessens verwendet, demzufolge unter anderem ein Abschlag wegen \nfehlendem Anschluss an die Abwasserversorgung vorgenommen werden solle. Hierfür \nfehle jede Begründung. Wenn in den Hallen Stroh gelagert werde, benötige man keine \nAbwasserentsorgung. \nDie \nBegründung, \nwonach \neine \nÄnderung \nder \nlandwirtschaftlichen \nNutzung \neine \nAnschlusspflicht \nan \ndie \nzentrale \nAbwasserversorgung bedinge, sei „nicht geeignet“, da eine Änderung der \nlandwirtschaftlichen \nNutzung \nbestritten \nwerde. \nAuch \ndie \nBewertung \nim \nWiderspruchsbescheid, dass es sich nur um einen „geringfügigen“ Abschlag handle, \nsei weder rechtlich noch sachlich begründet worden. \nDie Kläger beantragen, \ndie Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung des Beklagten vom 8. \nAugust 2018 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai \n2019 aufzuheben und den Abfindungswert auf 19,38 €/m² festzusetzen, \nhilfsweise, \ndie Ergebnisse der Wertermittlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut festzustellen, \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nhilfsweise, \ndas Verfahren insgesamt zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den \nBeklagten zurückzuverweisen. \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \nEr verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. \nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \n(1 Band) sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (3 Ordner) verwiesen, die \nGegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. \nEntscheidungsgründe \nDie Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 138 Abs. 1 \nSatz 2 FlurbG i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, \nist zulässig, aber unbegründet. \nDie Feststellung der Wertermittlung des Beklagten vom 8. August 2018 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 20. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht \nin ihren Rechten (vgl. § 60 LwAnpG i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie von den Klägern behaupteten Mängel der Wertermittlung liegen nicht vor. \nGutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, \noffen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von \nunzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen, Anlass zu Zweifeln an der \nSachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer \nSachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere \nErfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines \nder Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6 \n(BVerwG, Beschl. v. 6. März 2014 - 9 C 6.12 -, juris Rn. 5 m. w. N.; st. Rspr.; \nSenatsurt. v. 6. Februar 2015 - F 7 C 17/13 -, juris Rn. 19). Das ist vorliegend nicht \nder Fall. Es bestehen keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen (1.). \nEiner Überprüfung der Nutzungsrechte der Beigeladenen bedurfte es nicht (2.). Die \nWertermittlung ist auch hinsichtlich der angesetzten Restnutzungsdauer für die \nGebäude nicht zu beanstanden (3.). Der Vortrag der Kläger in Bezug auf die „private, \nlandwirtschaftsfremde Nutzung“ zum Zeitpunkt der Wertermittlung 2018 sowie den \nvom Sachverständigen angesetzten Abschlag für den fehlenden Anschluss an die \nzentrale örtliche Abwasserentsorgung stellen keine substantiierte Auseinandersetzung \nmit dem Gutachten dar (4.). \n1. Der Vortrag der Kläger, der Gutachter habe sie nicht zum (zweiten) Ortstermin am \n19. Dezember 2017 geladen, ist nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des \nSachverständigen zu begründen. Dies ist nur dann der Fall, wenn individuelle \nUmstände vorliegen, die Anlass zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit \ngeben würden. Eine solche erfordert das Vorliegen objektiver Gründe, die bei \nvernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit zu \nzweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen \nvernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 -, juris Rn. 2 m. w. N.; st. \nRspr.). \nDen Klägern ist zwar zuzugeben, dass es im Hinblick darauf, dass die \nGrundstückseigentümer im ersten Besichtigungstermin am 27. April 2015 vertreten \nwaren, wünschenswert gewesen wäre, sie auch über den zweiten Termin in Kenntnis \nzu setzen und ihnen die Entscheidung zu überlassen, ob sie an diesem teilnehmen \nwollen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine solche Teilnahme mit Blick auf \ndie bereits erfolgte Anhörung der Beteiligten im ersten Besichtigungstermin \nerforderlich gewesen ist, da Vertreter der Gebäudeeigentümerin an der zweiten \nBesichtigung teilgenommen haben. Die Kläger haben aber nicht dargelegt, dass der \nSachverständige \naufgrund \nihrer \nNichtteilnahme \nam \nOrtstermin \nentscheidungserheblichen Sachverhalt nicht oder einseitig zu Gunsten der \nGebäudeeigentümerin berücksichtigt hätte. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten \nhaben, dass sie keine konkreten Umstände vortragen könnten, weil sie am Termin \n15 \n16 \n\n \n \n7 \nnicht teilgenommen hätten, übersehen sie, dass sie sich gegen das vom \nSachverständigen erstellte Gutachten wenden. Dies gilt sinngemäß hinsichtlich des \nVortrags, das Gutachten sei unter „Verletzung rechtlichen Gehörs“ zustande \ngekommen, weil die Kläger nicht aus eigener Wahrnehmung hätten feststellen können, \nob \ndie \nAussage \ndes \nSachverständigen \nzutreffe, \ndass \ndie \nbeim \nersten \nBesichtigungstermin noch vorhandene „landwirtschaftsfremde Nutzung“ (Nutzung \neines Anbaus am ehemaligen Rinderstall als PKW-Werkstatt und Abstellfläche) am \n19. Dezember 2017 nicht mehr vorgelegen habe. Die Kläger haben weder behauptet, \ndass die vorgenannte Feststellung im Gutachten unzutreffend ist, noch dargelegt, in \nwelcher Weise sich ihre Nichtteilnahme am Besichtigungstermin auf das Gutachten \nausgewirkt haben könnte. Soweit die Kläger vorgetragen haben, dass die \nGebäudeeigentümerin „plötzlich“ bzw. „rechtzeitig“ vor dem Ortstermin eine \nWerkstatt eingerichtet bzw. Übersee-Container entfernt habe, spricht dies nicht für, \nsondern gegen das Bestehen von Zweifeln an der Unparteilichkeit des Gutachters. \n2. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Feststellung der Ergebnisse der Wert-\nermittlung nicht fehlerhaft, weil keine „Überprüfung der Nutzungsrechte“ \nvorgenommen worden ist. Die Wertermittlung ist zutreffend davon ausgegangen, dass \nan den Gebäuden (Schweinestall, Rinderstall) Eigentum der Landwirtschafts-\nAktiengesellschaft W............... besteht, da sich dies aus dem Grundbuch ergibt, dessen \nEintragungen auch im Bodenordnungsverfahren grundsätzlich maßgebend sind (vgl. \n§ 57 LwAnpG). Es ist nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über streitige \nEigentumsverhältnisse zu entscheiden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind \n(Senatsurt. v. 14. Juni 2013 - F 7 C 16/11 -, juris Rn. 35; v. 17. März 2005 - F 7 D \n17/04 -, juris Rn. 21 m. w .N.; st. Rspr.). Die Eintragungen im Grundbuch sind solange \nmaßgeblich, bis der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht ist. Im \nGrundbuch eingetragene Rechte genießen gemäß §§ 891 ff. BGB öffentlichen \nGlauben in Bezug auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Richtigkeitsvermutung \nentfällt lediglich bei Offenkundigkeit des Gegenteils (BVerwG, Beschl. v. 16. August \n2005 - 10 B 43.05 -, juris Rn. 7). Gründe für eine offenkundige Unrichtigkeit des \nGrundbuchs sind hier nicht ersichtlich, vielmehr ist die Eintragung offensichtlich \nzutreffend. Da die Gebäude unstreitig von der ehemaligen landwirtschaftlichen \nProduktionsgenossenschaft (LPG) S........ auf dem damals von ihr genutzten Boden \nneu errichtet worden sind, ist das Gebäudeeigentum bereits vor dem 3. Oktober 1990 \n17 \n\n \n \n8 \ndurch Gesetz entstanden. Im Hinblick auf die Entstehung von Eigentum an Gebäuden \nund Anlagen unabhängig vom Boden ordnete § 459 Abs. 5 des Zivilgesetzbuchs der \nDeutschen Demokratischen Republik (vom 19. Juni 1975, GBl. I S. 465; ZGB-DDR) \nfür die landwirtschaftlichen Genossenschaften die Geltung der genossenschaftlichen \nBestimmungen \nan. \nIm \nGesetz \nüber \ndie \nlandwirtschaftlichen \nProduktionsgenossenschaften (vom 3. Juni 1959, GBl. I S. 577; LPG-Gesetz 1959; \nvom 2. Juli 1982, GBl. I S. 443; LPG-Gesetz 1982) war geregelt, dass Gebäude und \nAnlagen, die von diesen auf dem von ihnen genutzten Boden errichtet worden waren, \nunabhängig vom Eigentum am Boden Eigentum der landwirtschaftlichen \nProduktionsgenossenschaften waren (§ 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959; § 27 Satz 1 LPG-\nGesetz 1982). Das ist vorliegend der Fall. Das so entstandene Gebäudeeigentum ist \nauch nicht mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen \nRepublik zur Bundesrepublik Deutschland untergegangen. Art. 230 EGBGB ordnet \ndas Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seines Einführungsgesetzes im \nBeitrittsgebiet am 3. Oktober 1990 mit der Maßgabe von Übergangsvorschriften an. \nArt. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB regelt, dass auf das am 3. Oktober 1990 bestehende \nEigentum an Sachen von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs \nAnwendung finden, soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes \nbestimmt ist. Eine solche Bestimmung trifft Art. 233 § 8 EGBGB, der die \nRechtsverhältnisse nach § 459 ZGB-DDR zum Gegenstand hat und regelt, dass \nRechtsverhältnisse und Ansprüche aufgrund des früheren § 459 ZGB-DDR, die am \nEnde des 2. Oktober 1990 bestanden, vorbehaltlich des § 2 und der im \nSachenrechtsbereinigungsgesetz getroffenen Bestimmungen unberührt bleiben. In der \nRechtsprechung ist geklärt, dass Art. 233 § 8 Satz 1 EGBGB auch - wie hier - nach \n§ 13 Abs. 2 LPG 1959 bzw. § 27 Satz 1 LPG 1982 entstandenes Gebäudeeigentum \neinbezieht und dessen Fortbestand unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs \nanordnet (BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 1998 - 11 B 45.97 -, juris Rn. 13). \nDer Vortrag der Kläger, dass die Nutzung der Gebäude als Rinder- bzw. Schweinestall \nbereits seit Jahrzehnten aufgegeben worden sei, lässt einen rechtlichen Bezug zu den \nfür \ndie \nWertermittlung \nmaßgeblichen \nRechtsvorschriften \nvermissen. \nDer \nAbfindungswert („Kaufpreis“) beträgt gemäß § 68 Abs. 1 SachRBerG regelmäßig die \nHälfte des Bodenwerts, ist aber nach dem ungeteilten Bodenwert zu bemessen, wenn \ndie Nutzung des Grundstücks geändert wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SachRBerG). Für die \n18 \n\n \n \n9 \nAnnahme einer Nutzungsänderung reicht es - entgegen der Annahme der Kläger - \njedoch nicht aus, dass die konkrete ursprüngliche Nutzung nicht mehr stattfindet. Eine \nNutzungsänderung i. S. v. § 70 Abs. 1 Satz 1 SachRBerG liegt nach der \nLegaldefinition in Satz 2 der Vorschrift nur vor, wenn (1.) ein Gebäude zu land-, \nforstwirtschaftlichen, gewerblichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird, obwohl \ndas Nutzungsrecht zu Wohnzwecken bestellt oder das Gebäude am 2. Oktober 1990 zu \nWohnzwecken genutzt wurde, (2.) ein Gebäude oder eine bauliche Anlage \ngewerblichen Zwecken dient und das Gebäude auf den dem gesetzlichen \nNutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterliegenden \nFlächen errichtet und am 30. Juni 1990 land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurde \noder (3.) ein Gebäude oder eine bauliche Anlage abweichend von der nach dem Inhalt \ndes Nutzungsrechts vorgesehenen oder der am Ablauf des 2. Oktober 1990 ausgeübten \nNutzungsart genutzt wird. Eine solche Nutzungsänderung ist vorliegend nicht \ngegeben, denn die Gebäude werden auch dann landwirtschaftlich genutzt, wenn diese \nNutzung nicht in der Tierhaltung, sondern der Lagerung von Stroh-, Heu- und \nSilageballen bzw. als Maschinen- und Gerätehalle für landwirtschaftliches Gerät \nbesteht. Der Senat kann offen lassen, ob die im Jahr 2015 festgestellte Vermietung \neines Gebäudeteils (Anbau Rinderstall) als Werkstatt an einen Dritten bereits die \nAnnahme einer Nutzungsänderung i. S. v. § 70 Abs. 1 SachRBerG hätte begründen \nkönnen, da diese zum maßgeblichen Zeitpunkt der Wertermittlung nicht fortbestanden \nhat. Mit dem Vortrag, die Gebäudeeigentümerin habe bestätigt, dass die Nutzung eines \nGebäudeteils seit dessen Errichtung als Werkstatt fortbestünde, sei aber nicht darauf \neingegangen, ob diese Nutzung durch sie selbst oder durch „Fremde“ erfolge, stellen \nsie die Richtigkeit der gutachterlichen Annahme nicht substantiiert in Frage. Die \nAnnahme einer Nutzungsänderung i. S. v. § 70 Abs. 1 SachRBerG setzt eine \nwesentliche Änderung der Nutzung voraus; eine solche ist auch nicht in der von den \nKlägern vorgetragenen vorübergehenden Nutzung von Teilflächen des Grundstücks \nfür das Abstellen von Übersee-Containern zu sehen. \nDie Kläger übersehen ferner, dass bei der gestuften Durchführung des \nBodenordnungsverfahrens dieses zwar aus den selbständigen Teilentscheidungen \nAnordnungsbeschluss (§ 4 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG), Feststellung des \nErgebnisses der Wertermittlung (§§ 27 ff. FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG) und \nBodenordnungsplan (§ 59 LwAnpG) besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember \n19 \n\n \n \n10\n2014 - 9 C 11.13 -, juris Rn. 13), die selbständige Anfechtbarkeit von \nTeilentscheidungen der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung \nhinsichtlich \ndes \ndurch \nsie \ngeregelten \nRechtsbereichs \nin \neinem \nspäteren \nRechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. September 2009 - 6 C \n4.09 - BVerwGE 134, 368 = juris Rn. 25, 28) und die Ergebnisse der auf den \nFeststellungszeitpunkt bezogenen Wertermittlung - nach Eintritt der Unanfechtbarkeit \n- der Abfindung zu Grunde zu legen sind (BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2015 - 9 \nB 45.15 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Da die - im vorliegenden Verfahren angegriffene - \nWertfestsetzung auf den Stichtag des Wertermittlungszeitpunktes bezogen ist, sind \nspätere Wertänderungen, die im Zeitpunkt des für die verbindliche Festsetzung des \nAbfindungswerts im Bodenordnungsplan nach § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG \nmaßgeblichen Stichtags vorliegen, bei der Ermittlung des Abfindungsanspruches zu \nberücksichtigen; dies beträfe auch eine bis dahin möglicherweise erfolgte \nNutzungsänderung i. S. v. § 70 Abs. 1 SachRBerG (vgl. Senatsurt. v. 27. Juli 2006 - 7 \nD 27/04.F. -, juris Rn. 24 m. w. N.). \n3. Die Wertermittlung ist hinsichtlich der berücksichtigten Restnutzungsdauer der \nGebäude nicht zu beanstanden. Das Gutachten, auf dem die Festsetzung der \nErgebnisse der Wertermittlung des Beklagten beruht, hat eine wirtschaftliche \nRestnutzungsdauer der Gebäude von 10 Jahren angesetzt (Gutachten 2017, S. 16 ff., \ndas auf die Erläuterungen im Gutachten 2015 verweist: S. 28 f. [Rinderstall], S. 30 f. \n[Schweinstall]; Stichtag jeweils: 24. Januar 2013), und eine Erhöhung des hälftigen \nBodenwerts (§ 68 Abs. 1 SachRBerG) nach § 69 Abs. 1 SachRBerG vorgenommen. \nDie von den Klägern vertretene Rechtsauffassung, wonach die Restnutzungsdauer von \nGebäuden bei Überschreiten des in § 53 Abs. 2 Nr. 3 SachRBerG Zeitraums (50 Jahre) \nmit Null anzusetzen sei, findet im Gesetz keine Stütze. § 69 Abs. 2 SachRBerG sieht \nzur Bestimmung der Preisanhebung wegen kurzer Restnutzungsdauer vor, dass diese \nsich nach dem Verhältnis der Bodenwertanteile eines Erbbaurechts mit der \nRestnutzungsdauer des Gebäudes und eines Erbbaurechts mit der regelmäßigen \nLaufzeit nach § 53 SachRBerG errechnet. Einen Rechtssatz, wonach eine tatsächliche \nRestnutzungsdauer nicht zu berücksichtigen sei, wenn die bisherige Nutzung im \nZeitpunkt der Wertermittlung die regelmäßig Laufzeit aus § 53 SachRBerG übersteigt, \nenthält die Vorschrift nicht. Die Kläger missverstehen die Grundlagen der Berechnung \ndes Abfindungswerts für die Wertermittlung auch, soweit sie geltend machen, dass \n20 \n\n \n \n11\nihnen nach § 70 Abs. 1 SachRBerG der ungeteilte Bodenwert i. H. v. 19,38 €/m² \nzustehe. Der im Gutachten ermittelte Wert von 19,38 €/m² (S. 25) ist der \ngrundstücksbezogene Wert des baureifen Landes (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SachRBerG) und \nnicht der Bodenwert; dieser bestimmt sich gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SachRBerG nach \ndem um die Abzugsbeträge nach § 19 Abs. 2 Satz 3 SachRBerG verminderten Wert \neines baureifen Grundstücks (vgl. Gutachten S. 27; dort wird ein Bodenwert von 14,27 \n€/m² ermittelt). \n4. Der Vortrag der Kläger in Bezug auf den vom Sachverständigen angesetzten \nAbschlag für den fehlenden Anschluss an die zentrale örtliche Abwasserentsorgung \nstellt keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten dar. Die Kläger \nübersehen bereits, dass der monierte Abschlag von 5 % wegen des fehlenden \nAnschlusses an die örtliche Abwasserversorgung in dem von ihnen selbst als \n„ungeteilten Bodenwert“ geltend gemachten Betrag von 19,38 €/m² enthalten ist \n(Gutachten S. 25; 85 % des Ausgangsbodenwerts). Die Ausführungen der Kläger, \nwonach in Hallen, in denen Stroh gelagert werde, keine Abwasserentsorgung benötigt \nwerde, lassen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten nicht erkennen. \nDer vom Sachverständigen angesetzte Abschlag bezieht sich auf die Ermittlung des \ngrundstücksbezogenen Werts des baureifen Lands (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SachRBerG), \nbei dem für die Erschließung des Grundstücks auch mögliche Nutzungsänderungen zu \nberücksichtigen sind. Der Vortrag der Kläger ist zuletzt auch widersprüchlich, wenn \ndiese einerseits den Abschlag wegen des fehlenden Anschlusses an die \nAbwasserentsorgung mit dem Hinweis auf die stattfindende landwirtschaftliche \nNutzung bemängeln, andererseits aber den Ansatz des ungeteilten Bodenwerts nach § \n70 SachRBerG mit einer Nutzungsänderung begründen. \nDa die Festsetzung der Wertermittlung durch den Beklagten nicht zu beanstanden ist, \nsind auch die Hilfsanträge der Kläger abzulehnen. Es bedarf weder einer erneuten \nWertermittlung noch einer Zurückverweisung der Sache an den Beklagten. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. \n§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidungen über die Gebührenpflicht und über die \nErhebung eines Auslagenpauschsatzes folgen aus § 147 Abs. 1 FlurbG. \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n12\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe aus § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n24 \n\n \n \n13\n \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \n Dr. Pastor \n \nBeschluss vom 20. November 2020 \n \n \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf \n121.355,73 € festgesetzt. \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. \n§ 52 Abs. 3 GKG. Die Kläger haben für ihre Grundstücke die Festsetzung eines \nAbfindungswerts von 19,38 €/m² geltend gemacht, anstelle des festgesetzten Werts \nvon 10,65 €/m². Die Differenz von 8,73 €/m² multipliziert mit der Fläche der \nGrundstücke der Kläger von 13.901 m² (8.858 m² + 5.043 m²) ergibt den Wert des \nStreitgegenstandes i. H. v. 121.355,73 €. Eine Erhöhung des Streitwerts im Hinblick \nauf die Hilfsanträge ist unterblieben (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. \n§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \n Dr. Pastor \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-20/7-c-11-19-f","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 8","ref_norm":"233-8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2b","ref_norm":"233-2b","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-20/7-c-11-19-f","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487551","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.046286+00:00"}}