{"status":"available","doknr":"OLD487550","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-20","aktenzeichen":"2 A 494/20.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 A 494/20.A \n \n8 K 1218/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \nAsylgesetz \nhier: Berufung \n\n \n \n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \n \nvom 20. November 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. \n \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n13. Mai 2020 - 8 K 1218/19.A - geändert. \n \nDie Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 \nAbs. 5 AufenthG hinsichtlich Georgien festzustellen. \n \nDer Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2019 wird aufgehoben, soweit er dem \nentgegensteht. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. \n \nVon den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die \nKlägerin 3/4 und die Beklagte 1/4. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie \nKlägerin \nbegehrt \nim \nBerufungsverfahren \ndie \nFeststellung \nvon \nAbschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. \nDie am... M 19.. in G/Armenien geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige \nund Angehörige der ethnisch-religiösen Gruppe der Jesiden. Sie ist mit dem am.. O \n19.. geborenen S S verheiratet und Mutter der gemeinsamen Kinder G S, geboren am... \nD 20.. und A S, geboren am... A 20... Die Klägerin und ihre Familie lebten bis zu ihrer \nAusreise in T. Ihre Mutter, ihr Stiefvater sowie ihre beiden Stiefgeschwister leben \nnoch in Georgien. Zu ihrem in Armenien lebenden Vater hat sie keinen Kontakt mehr. \nSie besuchte in Georgien die Mittelschule, ohne diese abzuschließen und besitzt keine \nBerufsausbildung. \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nDie Klägerin reiste am 28. April 2019 gemeinsam mit ihrer Familie auf dem Luftweg \nüber Berlin in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 9. Mai 2019 bei dem \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) jeweils Asylanträge stellten \n(Az.: ...). \nSie gab im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 19. Juni 2019 im \nWesentlichen an, dass sie mit HIV infiziert sei und an einer Leberzirrhose leide. Die \nGalle sei ihr in Georgien entfernt worden. Sie sei in Georgien insgesamt vier Jahre bei \nÄrzten und in Krankenhäusern gewesen und habe die Kosten selbst übernehmen \nmüssen. Ein Grund für ihre Ausreise sei gewesen, dass ihre wirtschaftliche Situation \nsehr schlecht gewesen sei. Zudem habe sie Georgien aus gesundheitlichen Gründen \nverlassen. Sie habe Probleme mit ihrem Stiefvater gehabt. Die Wohnung, in der ihre \nMutter wohne, gehöre dem Stiefvater. Dieser habe gewollt, dass sie seine Wohnung \nverlasse. Sie wäre in diesem Fall praktisch obdachlos geworden. Ihr Stiefvater habe \nsie gestresst und unter Druck gesetzt. Vor der Ausreise habe sie ihren Ehemann \nstandesamtlich geheiratet. Ihre Schwiegermutter habe ihnen Geld für die Ausreise \ngegeben. \nMit Bescheid vom 19. Juni 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung \nder Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf \nsubsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die \nKlägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche \nnach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte sie die Ausreisefrist nicht \neinhalten, würde sie nach Georgien oder in einen anderen Staat in den sie einreisen \ndürfte oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Das gesetzliche \nEinreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate \nab dem Tag der Abschiebung befristet. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 änderte die \nBeklagte die im Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung dahingehend, dass die \nKlägerin aufgefordert werde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche \nnach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen. \nDie Klägerin und ihre Kinder wurden am 1. August 2019 von der Landesdirektion \nSachsen aufgrund eines gewaltsamen Übergriffs des Ehemanns von diesem wohnlich \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \ngetrennt und von L in das Wohnheim T Weg.. in C verlegt. Der Ehemann fand die \nKlägerin Anfang August in C und zwang sie, mit ihm und den Kindern mit dem Bus \nnach Paris zu fahren, wo sie etwa zwei Monate lebten. Am 12. oder 14. Oktober 2019 \ntrennte sich die Klägerin von ihrem Ehemann und kehrte mit ihren beiden Kindern \nnach Deutschland zurück. \nDie Klägerin hat am 8. Juli 2019 bei dem Verwaltungsgericht Leipzig Klage erhoben \nund die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Mit Beschluss \nvom 29. Juli 2019 - 8 L 664/19.A - ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt \nworden. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 13. Mai 2020 \nabgewiesen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 AsylG und § 4 Abs. 1 AsylG \nlägen nicht vor, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass ihr bei einer Rückkehr \nnach Georgien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder die Gefahr eines \nernsthaften Schadens drohe. Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. \nArt. 3 EMRK seien weder dargetan noch ersichtlich. Es bestehe auch kein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen. \nAus den vorgelegten ärztlichen Dokumenten ergebe sich keine lebensbedrohliche oder \nschwerwiegende Erkrankung, die sich bei einer Abschiebung in das Heimatland in \nabsehbarer Zeit wesentlich verschlechtern würde. Es sei (nach der Erkenntnislage) \ndavon auszugehen, dass die Erkrankungen in Georgien in hinreichender Weise zu \nbehandeln seien und die Klägerin auch in den Genuss entsprechender Heilbehandlung \nkommen könne. \nDie Klägerin hat am 29. Juni 2020 beantragt, die Berufung gegen das vorgenannte \nUrteil zuzulassen und gemäß § 80 Abs. 7 VwGO unter Aufhebung des Beschlusses \ndes Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Juli 2019 - 8 L 664/19.A - die \naufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Senat hat den Antrag nach § 80 \nAbs. 7 VwGO mit Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 B 255/20.A - abgelehnt. Ebenfalls \nmit Beschluss vom 20. Juli 2020 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zugelassen. \nDie Klägerin trägt zur Berufungsbegründung vor, dass sie massive häusliche Gewalt \ndurch ihren Ehemann erfahren habe. Dies stelle eine geschlechtsspezifische \nVerfolgung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m. 3c Nr. 3 AsylG dar. \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nAufgrund \nihrer \npersönlichen \nSituation \nund \nunter \nBerücksichtigung \nder \nRückkehrsituation mit zwei minderjährigen Kindern bestehe ein Abschiebungsverbot. \nAus den ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich eine erhebliche gesundheitliche \nEinschränkung und Behandlungsbedürftigkeit, die in Georgien nicht möglich und/oder \nfür sie nicht finanzierbar sei. \nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2020 ihre Klage \nhinsichtlich des Antrages aus der Klageschrift, sie als Asylberechtigte anzuerkennen \nund ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz \nzuzuerkennen, zurückgenommen. \nDie Klägerin beantragt, \n \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Mai 2020 - 8 K 1218/19.A \n- zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 19. Juni 2019 -... - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 \nund 7 AufenthG festzustellen. \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen und im \nBerufungsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. In Erwiderung auf die \nBerufungsbegründung trägt sie vor, dass die Klägerin weder einen Anspruch auf einen \ninternationalen Schutzstatus habe noch liege ein Abschiebungsverbot vor. Nach der \nSachlage sei nicht wahrscheinlich, dass der Klägerin in Georgien in allen Landesteilen \nhäusliche Gewalt durch ihren Ehemann drohe. Der georgische Staat würde Schutz vor \nhäuslicher Gewalt bieten. Die Klägerin könne auch als ungelernte Arbeitskraft in der \nGastronomie und Landwirtschaft das Existenzminimum für sich und ihre Kinder \nerwirtschaften. Schulpflicht bestehe in Georgien ab dem 6. Lebensjahr. Der georgische \nStaat unterstütze finanziell schwache Familien. Es liege auch kein krankheitsbedingtes \nAbschiebungshindernis vor. Die Krankheiten der Klägerin seien in Georgien \nbehandelbar. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf im Einzelnen bezeichnete \nErkenntnismittel. \nDer Senat hat am 20. November 2020 in der Sache mündlich verhandelt; auf die \nNiederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 2 B 255/20.A, \ndie beigezogene Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie auf die in das Verfahren \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6 \neingeführten \nErkenntnismittel \nverwiesen, \ndie \nGegenstand \nder \nmündlichen \nVerhandlung gewesen sind. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. \nI. Die Berufung ist zulässig. Die innerhalb der Monatsfrist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 \nVwGO eingegangene Berufungsbegründung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen \ngemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO, wonach die \nBegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe \nder Anfechtung enthalten muss (Berufungsgründe). Der Schriftsatz vom 5. August \n2020 enthält zwar keinen bestimmten Antrag und ist nahezu inhaltsgleich mit dem \nZulassungsantrag der Klägerin vom 29. Juni 2020. Der im Zulassungsverfahren \ngeltend \ngemachte \nZulassungsgrund \neiner \nGehörsverletzung \ndurch \nnicht \nordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung erster Instanz, ist als solches nicht zur \nBegründung der Berufung geeignet. Die Begründung ist jedoch gleichwohl als \nzulässig anzusehen. Zur Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO \nkann es genügen, dass der Berufungsführer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist \ndurch einen gesonderten Schriftsatz erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er die \nBerufung durchführen will und weshalb er sie für begründet hält (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 7. Januar 2008 - 1 C 27.06 -, juris \nRn. 12). Die Einleitung des Schriftsatzes vom 5. August 2020 lässt zweifelsfrei \nerkennen, dass die Klägerin die Berufung durchführen will. Den Ausführungen auf \nSeite 12 bis 14 des Schriftsatzes ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die \nKlägerin die mit ihren ursprünglichen Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche \nfür begründet hält, weil sie häusliche Gewalt erlitten habe und aufgrund ihrer \nErkrankungen sowie der ihr und ihren Kindern bei einer Rückkehr nach Georgien \ndrohenden Rückkehrsituation Abschiebungsverbote bestünden. Es genügt, wenn sich \nder beabsichtigte Berufungsantrag - wie hier - im Wege der Auslegung den \nAusführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt. Im Zweifel soll das \nerstinstanzliche Urteil im vollen Umfang angefochten und sollen die in erster Instanz \ngestellten und vom Verwaltungsgericht abgewiesenen Anträge weiterverfolgt werden \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 9. März 2005 - 6 C 8.04 -, juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, \n13 \n14 \n\n \n \n7 \n24. Aufl., § 124a Rn. 27, 30, 32; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 93 \nf.). \nII. Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise \nzurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. \nDie Rücknahme bezieht sich auf selbständige Streitgegenstände innerhalb des \nAsylrechtsstreits. \nIII. Das Bundesamt ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) verpflichtet, für \ndie Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf \nGeorgien festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamtes \nfür Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2019 ist hinsichtlich der ablehnenden \nEntscheidung unter Ziffer 4., der Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5. sowie des \nEinreise- und Aufenthaltsverbotes unter Ziffer 6. rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten; er ist insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu ändern. Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 \nVwGO. \nMaßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist das Asylgesetz in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch \nArt. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) und das \nAufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 25. Februar 2008 (BGBl. I \nS. 162), zuletzt geändert durch Art. 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I \nS. 1328). \n1. Im Fall der Klägerin kann kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG \nfestgestellt werden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 bis 5 AufenthG soll von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort \nfür diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor \nbei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die \nAbschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n8 \nmedizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik \nDeutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der \nRegel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. \nDie existenziellen Gefahren müssen dem ausreisepflichtigen Ausländer im Zielstaat \nkonkret und individuell drohen. Für die Annahme einer derartigen Gefahr genügt die \nbloße (entfernte oder theoretische) Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die \nRechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit zu werden, nicht. Vielmehr muss die Gefahr - \ngestützt auf stichhaltige Gründe - beachtlich wahrscheinlich sein und landesweit \ndrohen. Der Begriff der \"Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift ist im Ansatz kein \nanderer \nals \nder \nim \nasylrechtlichen \nPrognosemaßstab \nder \n\"beachtlichen \nWahrscheinlichkeit\" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, juris Rn. \n16; BeckOK AuslR/Koch, 27. Ed. 1. Juli 2020, AufenthG § 60 Rn. 39 m. w. N.). \nIn Fällen einer Erkrankung singulären Charakters sind die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt, wenn sich die vorhandene Krankheit des Betroffenen \naufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer \nerheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt. Konkret ist die Gefahr, \nwenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15 ff.; Urt. v. 25. \nNovember 1997, BVerwGE 105, 383, 387; Urt. v. 22. März 2012, BVerwGE 142, 179 \nRn. 34). Solche zielstaatsbezogenen Umstände können zum einen darin liegen, dass \ndie \nnotwendigen \nBehandlungsmöglichkeiten \nfür \ndie \nbetreffende \nKrankheit \nunzureichend oder überhaupt nicht verfügbar sind, zum anderen auch darin, dass der \nerkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare \nmedizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen \ntatsächlich nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2006, a. a. O. Rn. \n20). Der medizinischen Versorgungslage im Zielland der Abschiebung kommt \nindessen nur bei akut behandlungsbedürftigen Erkrankungen oder in den Fällen \nBedeutung zu, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer \nentsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu \nerwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-) Versorgung \nbesteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, BVerwGE 146, 12 Rn. 39; Beschl. v. \n25. Oktober 2012 - 10 B 20.12 -, juris Rn. 14). \n19 \n20 \n\n \n \n9 \na) In Anwendung dieser Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass bei der Klägerin \neine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich im Falle \nihrer Rückkehr oder Abschiebung nach Georgien wesentlich verschlechtern würde. \naa) Bei der Klägerin wurden zwar ausweislich der vorgelegten ärztlichen Unterlagen \ninsbesondere eine HIV-Infektion und eine Leberzirrhose diagnostiziert. Anhand der \nvorgelegten Unterlagen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die \nkonkrete Gefahr besteht, dass sich die HIV-Infektion und die Leberzirrhose bei einer \nRückkehr der Klägerin nach Georgien aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald \nwesentlich verschlimmern würde und dies zu einer erheblichen und konkreten Gefahr \nfür deren Leib oder Leben führen könnte. Die Klägerin hat diesbezüglich keine \naussagekräftigen, qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen im Sinne des § 60 Abs. 7 \nSatz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG zur Substantiierung des von ihr \ngeltend gemachten krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes vorgelegt. Nach dem \naktuellsten Bericht des Universitätsklinikums C G C D vom 12. Februar 2020 sowie \ndem vorläufigen Entlassungsbrief vom 26. Juni 2020 erhält sie eine antiretrovirale \nTherapie. Den vorgelegten Unterlagen ist beispielsweise nicht zu entnehmen, dass die \nKlägerin konkret erforderliche, unaufschiebbare Behandlungen erhalten muss, um eine \nin absehbarer Zeit drohende wesentliche Verschlimmerung der diagnostizierten \nErkrankungen zu verhindern. Die Unterlagen geben keinen Aufschluss darüber, \nwelche Folgen eine gegebenenfalls unzureichende oder unterlassene Therapie alsbald \nhaben könnten. \nNach dem vorläufigen Arztbrief des Klinikums St. G in L vom 29. Mai 2019 wurden \nbei der Klägerin eine Leberzirrhose, Stadium Child A, eine (durchgemachte) Hepatitis \nB Infektion, Eisenmangelanämie und eine nicht näher bezeichnete HIV-Krankheit, \nStadium A3 nach CDC (ICD-Code B24), diagnostiziert. Hepatitis C und E seien \nnegativ. Nach dem Schreiben der Arztpraxis Dr. O und Dr. N aus L an das Bundesamt \nvom 21. Juni 2019 werde die HIV-Infektion der Klägerin in der Praxis betreut und \nantiviral behandelt. Eine HIV-Infektion erfordere regelmäßige klinische und \nlaborserochemische Verlaufskontrollen und verlaufe ohne Therapie stets tödlich. Sie \nleide an einer fortgeschrittenen Leberzirrhose mit Folgekomplikationen wie \nBlutungsneigung und Ösophagusvarizen. Dem Bericht des Universitätsklinikums C G \nC D vom 14. November 2019 und vom 12. Februar 2020 über eine \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n10\nQuartalsuntersuchung der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie ab dem 29. November \nmit dem Medikament Biktarvy behandelt werde, ihr Allgemeinzustand \"gut\" sei und \nklinische Zeichen für einen Immundefekt fehlen würden. In Georgien habe die \nKlägerin auch schon eine antiretrovirale Therapie (ART) mit unbekannten \nMedikamenten erhalten. Dem vorläufigen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums \nC G C vom 26. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass eine perkutane Leberbiopsie zur \nKlärung der Genese der diagnostizierten Leberzirrhose Child B durchgeführt worden \nist, deren Ergebnisse zu diesem Zeitpunkt noch ausstanden. \nNach diesen ärztlichen Unterlagen bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die \nkonkrete Gefahr, dass sich die bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen alsbald \nbzw. kurze Zeit nach ihrer Einreise nach Georgien wesentlich oder lebensbedrohlich \nverschlimmern könnten. Dies ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Bei dem für die \nHIV-Erkrankung angegeben Stadium A3 nach CDC-Definition (Akute HIV-\nErkrankung, \nAsymptomatische \nHIV-Erkrankung, \nPersistierende \ngeneralisierte \nLymphadenopathie) handelt es sich noch nicht um AIDS-definierende Erkrankungen. \nDie notwendige antiretrovirale Therapie erhielt die Klägerin bereits in Georgien. Bei \ndem für die Leberzirrhose angegebenen Stadien \"Child A\" und \"Child B\" handelt es \nsich um ein relativ frühes bzw. mittleres Stadium der Leberzirrhose. Weitere Angaben \nzu den Schweregraden, zu möglicherweise alsbald notwendigen Behandlungen und \nzum prognostischen Verlauf der Erkrankungen im Fall einer Abschiebung sind den \nvorgelegten \nUnterlagen \nnicht zu entnehmen. Die jüngeren Berichte des \nUniversitätsklinikums C G C enthalten keine Hinweise auf eine erhebliche \nVerschlechterung der Leberzirrhose, auf etwaige Komplikationen, auf eine \ndiesbezügliche Therapie oder die (akute) Notwendigkeit einer Operation. Ein weiterer \nAufklärungsbedarf besteht bei diesem Sachstand nicht. \nbb) Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden \nErkenntnismittel davon aus, dass die diagnostizierten Erkrankungen in Georgien \ngrundsätzlich behandelbar sind und die Behandlung für die Klägerin auch erreichbar \nist. \nNach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in Georgien (Stand: Juli 2019 und November 2020, S. 16) ist die medizinische \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n11\nVersorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte \nGrundversorgung (Universal Health Care) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit \nZuzahlungen gewährleistet. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit \nstark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt T und weiteren \nstädtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und \nweitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den \nländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und \npersoneller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und \nMaßnahmen ist daher allein eine Behandlung in T möglich. Medikamente werden \nweitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-\nLändern. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente, gegebenenfalls als \nGenerika, sind daher auch in Georgien verfügbar. Nach dem Länderinformationsblatt \nder Staatendokumentation Georgien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl \n(Stand: 13. Juli 2020; S. 44 ff., 50 ff.) sind über das Universal Health Care (UHC) \nProgramm grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. \nDas staatliche Gesundheitssystem UHC umfasst ambulante und stationäre Behandlung \nfür Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, unter anderem auch die \nkostenfreie Behandlung von HIV. Im Rahmen der nationalen HIV/Aids-Strategie \nerhalten seit 2004 alle Infizierten in Georgien kostenlos antiretrovirale Medikamente. \nFinanziert werden sie durch den georgischen Staat und den „Global Fund to Fight \nHIV/AIDS, Tuberculosis, and Malaria“. Alle HIV-infizierten georgischen Bürger \nhaben Zugang zum Programm. Infizierte haben in jedem Stadium der Infektion, \nunabhängig von der CD4-Zellzahl, Zugang zum Programm. Folgende ambulante \nDienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: HIV-Test; Arzttermine in der Praxis \nund Hausbesuche bei Bedarf; Behandlung von opportunistischen Infektionen, d.h. \nInfektionen, die durch den HI-Virus begünstigt werden, u.a. Hepatitis C. Folgende \nstationäre Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: Labordiagnostik und \napparative Diagnostik bei AIDS-definierenden Erkrankungen; Behandlung von AIDS-\ndefinierenden Erkrankungen; Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei HIV-\nInfektion; Behandlung von HIV-Infektion sowie von Begleiterscheinungen von Aids. \nDie Leistungen des Programms werden vollständig finanziert und bedürfen keiner \nZuzahlung seitens der Patienten. Dem Bericht des BFA ist im Zusammenhang mit \nHepatitis C-Erkrankungen zu entnehmen, dass auch die Behandlung von \nLeberschädigungen in Georgien gewährleistet ist. Die vorstehenden Informationen \n\n \n \n12\nwerden \nbestätigt \ndurch \ndie \nACCORD-Anfragebeantwortung \nzu \nGeorgien: \nBehandlungsmöglichkeiten \nbei \nHIV-Infektion, \nKosten, \nKrankenversicherung; \nMedikament Biktarvy v. 23. August 2019 sowie dem Bericht der Schweizerischen \nEidgenossenschaft, Focus Georgien, v. 21. März 2018, welchen (u. a.) ebenfalls zu \nentnehmen ist, dass der Zugang zur antiretroviralen Therapie sowie die Behandlung \nvon Lebererkrankung in Georgien gewährleistet sei. \nDie Angaben der Klägerin stehen dieser Erkenntnislage nicht entgegen. Sie gab im \nRahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt an, während ihrer Schwangerschaft in \neiner Spezialklinik für HIV-Positive gewesen zu sein. Den Berichten des \nUniversitätsklinikums C G C D vom 14. November 2019 und vom 12. Februar 2020 \nist zu entnehmen, dass die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise in Georgien eine \nantiretrovirale Therapie mit entsprechenden Medikamenten erhalten habe. Demnach \nkann davon ausgegangen werden, dass die Erkrankungen der Klägerin in Georgien \nkostenlos behandelt werden können und (auch) deshalb im Fall einer Abschiebung \nkeine alsbaldige lebensbedrohliche oder schwerwiegende Verschlechterung ihrer \nErkrankungen drohen würde. \nb) Auch soweit die Klägerin vorträgt, dass sie befürchtet, häusliche Gewalt durch \nihren Ehemann zu erleiden, kann kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt werden. \nNach dem Vortrag der Klägerin bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der \nBerufungsverhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr nach \nGeorgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine konkrete Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit drohen würde. Der Senat glaubt der Klägerin zwar, dass sie \nin der Vergangenheit, auch während ihres Aufenthaltes in Deutschland und \nFrankreich, von ihrem Ehemann geschlagen, gewürgt und in sonstiger Weise \nmisshandelt worden ist. Allein hieraus lässt sich jedoch nicht auf eine gleichartige, \nzukünftige Gefährdung in Georgien schließen. Die Klägerin hat sich nach eigenen \nAngaben von ihrem Ehemann getrennt und jeglichen Kontakt abgebrochen. Der \nEhemann befindet sich zurzeit nicht in Georgien, sondern ohne festen Wohnsitz an \nunbekannten Orten in Frankreich. Nach Auskunft der Beklagten im Schriftsatz vom \n14. \nAugust \n2020 \nist \ner \nunbekannt \nverzogen. \nGegen \neine \netwaige \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n13\nGefährdungswahrscheinlichkeit spricht auch die Tatsache, dass es in Georgien keine \nMeldepflicht gibt und eine Änderung des Wohnsitzes nicht angezeigt wird (vgl. \nBericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nGeorgien, Stand: Juli 2019 und November 2020, S. 18). Es liegen keine tatsächlichen \nAnhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Ehemann gegenwärtig versuchen würde, \ndie Klägerin in Georgien landesweit zu suchen, um ihr Gewalt anzutun. \n2. \nDie \nKlägerin \nhat \njedoch \neinen \nAnspruch \nauf \nFeststellung \neines \nAbschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Ihre \nAbschiebung nach Georgien wäre unzulässig. \nGemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit \nsich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die \nAbschiebung unzulässig ist. Nach dem - im vorliegenden Verfahren allein in Betracht \nkommenden - Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder \nerniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Maßgebend ist, ob unter \nBerücksichtigung aller Umstände ernsthafte Gründe für die Annahme nachgewiesen \nsind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr (\"real risk\") \nliefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. \nEGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 -, beck-online Rn. 212 ff.). Dies entspricht \ndem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April \n2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22). Die im Zielstaat der Abschiebung drohende \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere \nerreichen. Die Lebensverhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können Art. 3 \nEMRK/Art. 4 GRC widersprechen, wenn der betroffene Ausländer dort seinen \nexistentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen \nZugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. \nAugust 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9, 11 m. w. N.; VGH BW, Urt. v. 17. Juli 2019 - \nA 9 S 1566/18 -, juris Rn. 30 f.). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der \nGerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-\n297/17 - u. a., juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 -, juris Rn. 91 ff.) darauf ab, ob sich die \nbetroffene Person \"unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen \nEntscheidungen in einer Situation extremer materieller Not\" befindet, \"die es ihr nicht \n30 \n31 \n\n \n \n14\nerlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu \nernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder \npsychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung \nversetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre\". Für die Prognose der bei \neiner Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der \nRückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in \nfamiliärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im \nFamilienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - \n1 C 45.18 -, juris Rn. 15 ff., 27). \nHiervon ausgehend sind vorliegend ernsthafte Gründe für die Annahme nachgewiesen, \ndass die Klägerin im Fall ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 \nEMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Aufgrund der \nbesonderen Umstände des Einzelfalls sprechen humanitäre Gründe zwingend gegen \nihre Abschiebung. \nBei Betrachtung der hypothetischen Rückkehrsituation der alleinerziehenden, \nerkrankten Klägerin und ihrer minderjährigen Kinder ist, auch unter Berücksichtigung \netwaiger Sozialleistungen durch den georgischen Staat, davon auszugehen, dass die \nKlägerin im Fall ihrer Abschiebung nicht in der Lage sein wird, dauerhaft ihren \nLebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu sichern und eine Unterkunft bezahlen zu \nkönnen. Es ist in ihrem konkreten Fall beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer \nRückkehr nach Georgien der Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne \nvon Art. 3 EMRK beziehungsweise einer Situation extremer materieller Not \nausgesetzt sein wird. \nNach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist zwar davon auszugehen, dass \nin Georgien ein gewisses Mindestmaß an sozialer Absicherung gewährleistet ist und \ndie elementaren Bedürfnisse bzw. das Existenzminimum - unter bestimmten \nVoraussetzungen - grundsätzlich gesichert sind. Nach dem Bericht des Auswärtigen \nAmtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November \n2020, S. 5, 11, 16 f.) können georgische Rückkehrer/Rückgeführte bei Bedürftigkeit \ndie allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen \n(bis zu 220 GEL (ca. 55 EUR) im Monat, bei Rentnern über 70 Jahren zwischen 250 \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n15\nund 300 GEL) in Anspruch nehmen. Die staatliche Unterstützung von Kindern - ob \nbei Bildung oder Sozialhilfe - ist gering. Die soziale Absicherung erfolgt traditionell in \naller Regel durch den Familienverband. Die georgische Regierung stellt sich \nzunehmend den Problemen von Rückkehrern. Es sind gesetzliche Grundlagen \ngeschaffen und auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern \nbereitgestellt worden. Internationale Organisationen und Projekte, wie IOM und \nICMPD bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur \nReintegration in Georgien an. Die Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden bei \nder Rückkehr (Empfangnahme, medizinische Betreuung) funktioniert effektiv und \nreibungslos. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales \nkoordiniere das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). \nHier werden Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den \nArbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch \nErst- bzw. Zwischenunterkunft. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich \njedoch dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung. \nDiese \nErkenntnisse \nwerden \ndurch \ndas \nLänderinformationsblatt \nder \nStaatendokumentation Georgien (Stand: 13. Juli 2020) des Bundesamtes für \nFremdenwesen und Asyl (BFA) im Wesentlichen bestätigt (S. 34, 40 - 43, 56 f.). Das \nSozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe, \nRe-Integrationshilfe, \nPflegehilfe, \nFamilienhilfe, \nsoziale \nSachleistungen \nund \nSozialpakete. Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer \nUnterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Der Sozialdienst ist für \nPersonen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Eine Arbeitslosenunterstützung \ngibt es in Georgien nicht. Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit \n2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. \nKnapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen \nBergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in \nIsolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Nach Angaben des \nIOM, Länderinformationsblatt Georgien (Stand: 2019, S. 8 f.) gibt es für \nRückkehrende nach Georgien gut ausgestattete Obdachlosenunterkünfte, in denen man \nüber das zuständige Ministerium kurzfristige Unterkünfte erhalten kann. Im Übrigen \ngibt es keine staatlichen Zuschüsse im Bereich des Wohnungsmarktes. \n35 \n\n \n \n16\nHiervon ausgehend ist der Senat aufgrund der individuellen Umstände des Falles aber \nzur Überzeugung gelangt, dass für die Klägerin und ihre Kinder in Georgien die reale \nGefahr einer menschenunwürdigen Behandlung besteht, weil bei ihrer Rückkehr der \nnotwendige Lebensbedarf sowie ihre Unterbringung in einer Wohnung nicht gesichert \nwären. \nDie Klägerin würde hypothetisch ohne ihren Ehemann als alleinerziehende Mutter \nzweier minderjähriger Kinder nach Georgien zurückkehren. Die Klägerin hat sich von \nihrem Ehemann getrennt und nach eigenen Angaben jeglichen Kontakt zu ihm \nabgebrochen. Sie müsste sich zuvorderst um ihre Kinder im Alter von fünf und acht \nJahren kümmern und stünde dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Auch wenn der \nKlägerin bisher keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, leidet sie nachweislich an \nerheblichen Erkrankungen, die regelmäßige Untersuchungen und eine fortlaufende \nMedikation erfordern (s. o. Ziff. 1. a). Aufgrund der diagnostizierten Leberzirrhose \nnebst Begleiterkrankungen und der HIV-Infektion ist zu prognostizieren, dass sich ihre \nChancen auf dem schwierigen georgischen Arbeitsmarkt als ungelernte Arbeitskraft \nohne Schulabschluss als äußerst gering darstellen. Ihr Ehemann könnte nicht zur \nSicherung des Lebensunterhaltes der Familie beitragen, weil er nicht in Georgien lebt. \nEs bestehen gegenwärtig auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach der Trennung \neinen Beitrag zur Existenzsicherung seiner Familie leisten würde. Vielmehr ist er nach \nden glaubhaften Angaben der Klägerin seit Jahren drogenabhängig und hat in der \nVergangenheit finanzielle Mittel der Familie für den Kauf von unterschiedlichen \nDrogen verwendet. Die mittellose Klägerin besitzt in Georgien auch keinen eigenen \nWohnraum. Nach den vorstehenden Erkenntnisquellen gibt es in Georgien kein \nWohngeld oder ähnliche Leistungen. Der georgische Staat oder Hilfsorganisationen \nwürden der Klägerin und ihren Kindern bei einer Rückkehr lediglich vorübergehend \neine Unterkunft zur Verfügung stellen, so dass alsbald nach ihrer Rückkehr eine für \nsie und ihre Kinder (menschen-) unwürdige Unterkunft oder sogar Obdachlosigkeit \ndrohen \nkönnte. \nNach \nder Auskunft \nder Schweizerischen Flüchtlingshilfe, \nLänderanalyse, \"Georgien: Multiple Sklerose\", vom 5. Dezember 2019 (S. 8) lag das \nExistenzminimum für eine durchschnittliche Familie in Georgien (ohne Mietkosten) \nim April 2018 bei mindestens 296,70 GEL. Die durchschnittlichen monatlichen \nMietkosten für eine Zweizimmerwohnung in T betragen ohne Nebenkosten ca. 350 \nUSD. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Mietkosten in anderen Regionen \n36 \n37 \n\n \n \n17\nGeorgiens deutlich geringer sind, wären die Miet- und Nebenkosten von der Klägerin \nallein mit den Sozialleistungen nicht aufzubringen. Dementsprechend halten die \nvorgenannten Erkenntnisquellen die Sozialleistungen für Familien, die in Armut leben, \nfür insgesamt unzureichend. Die deshalb notwendige Unterstützung und die soziale \nAbsicherung würden in Georgien traditionell über den Familienverband erfolgen \n(Auswärtiges Amt, a. a. O. S. 5, 16; BFA a. a. O. S. 34, 56). \nDie Klägerin kann jedoch aufgrund ihrer individuellen Situation nicht auf die sonst \nübliche Unterstützung durch den Familienverband verwiesen werden. Ausgehend von \nihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung kann die Klägerin \nbei einer Rückkehr nach Georgien nicht auf die Hilfe durch Familienmitglieder \nzurückgreifen, insbesondere nicht auf finanzielle Leistungen, Zurverfügungstellung \nvon Wohnraum und Kinderbetreuung. Die Klägerin hat vorgetragen, von ihrem \nStiefvater zur Heirat mit ihrem deutlich älteren Ehemann gezwungen worden zu sein. \nIhr Stiefvater und die Verwandtschaft habe sie beleidigt und verspottet. Ihre \nSchwiegermutter habe sie nicht akzeptiert und aus dem Haus verwiesen, wenn ihr \nEhemann nicht da gewesen sei. Ihr Stiefvater habe in Georgien immer ihren Mann und \nnicht sie unterstützt. Nach der Trennung von ihrem Mann in Frankreich habe ihr die \nVerwandtschaft in Georgien angedroht, dass es schlimm für sie enden würde, falls sie \nnach Hause zurückkäme. Auf entsprechende Nachfrage erklärte sie, bei einer \nRückkehr nach Georgien nicht bei ihrer Mutter leben zu können, weil diese weiterhin \nmit ihrem Stiefvater zusammenlebe. In Georgien habe sie bereits einmal versucht, in \neinem Frauenhaus unterzukommen. Die Organisation habe sie jedoch nicht angehört \nund darauf verwiesen, dass sie doch zu ihrer Mutter gehen könne. Die Klägerin hatte \nbereits im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt angegeben, Probleme mit \nihrem Stiefvater gehabt zu haben und dass er sie der Wohnung verwiesen habe. Nach \ndiesen schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderungen der Klägerin ist es ihr nicht \nmöglich und, spätestens nach der Trennung von ihrem Ehemann, auch nicht zumutbar, \nsich bei ihrer Rückkehr nach Georgien durch ihre Mutter und ihren Stiefvater oder \ndurch Verwandte ihres Stiefvaters oder ihres Ehemannes unterstützen zu lassen. Die \nKlägerin stammt ursprünglich aus Armenien und hat keinen Kontakt mehr zu ihrem \nleiblichen Vater, so dass auch in dieser Hinsicht keine familiäre Unterstützung zur \nSicherung des Existenzminimums der Klägerin und ihrer Kinder zu erwarten ist. \n38 \n\n \n \n18\n3. Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5. des angegriffenen Bescheides ist \nrechtswidrig. \nDie \nVoraussetzungen \nfür \nden \nErlass \neiner \nschriftlichen \nAbschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, § 36 Abs. \n1 AsylG sind nicht gegeben, weil im Fall der Klägerin entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n3, 1. Alt. AsylG die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. \n4. Infolge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung erweist sich auch der \nErlass des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung unter Ziffer 6. des \nBescheides als rechtswidrig. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (in der seit dem 21. \nAugust 2019 geltenden Fassung) ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, \nzurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot \nzu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG soll das Einreise- und \nAufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung \nnach § 58a AufenthG unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder \nZurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. \nWeil die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung nicht gegeben sind, ist \nauch kein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall einer Abschiebung zu erlassen. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens \nfolgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Weil die Klage \nteilweise zurückgenommen wurde und die Berufung teilweise Erfolg hat, sind die \nKosten entsprechend der Tenorierung verhältnismäßig zu teilen. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n19\n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \n\n \n \n20\nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nQuirmbach","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487550","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-20/2-a-494-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58a","ref_norm":"58a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487550","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487550","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-20/2-a-494-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487550","retrieved":"2026-07-09 08:35:56.000467+00:00"}}