{"status":"available","doknr":"OLD487549","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-20","aktenzeichen":"6 B 401/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 401/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen, \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \npolizeirechtlichem Aufenthaltsverbot \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 20. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 20. November 2020 - 3 L 843/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Darlegungsanforderungen \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO sind in Anbetracht des Zeitdrucks nach \nArt. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich rechtsschutzfreundlich auszulegen (BVerfG, Beschl. \nv. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 74). Dies in den Blick genommen rechtfertigen die \nmit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO), keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n1. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das für sofort \nvollziehbar erklärte Aufenthaltsverbot ist nicht geboten, weil es sich bei summarischer \nPrüfung als rechtmäßig erweist. \nSoweit der Antragsteller rügt, dass er sich bei der An- und Abreise im einem \n\"rechtlich unklaren Raum bewege\" und ihm wahrscheinlich eine Gewahrsamnahme \ndrohe, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Zum einen ist zwischen den Beteiligten \nunstreitig, dass die Versammlungsfreiheit des Antragstellers (Art. 8 Abs. 1 GG) \nhinsichtlich der Teilnahme an Versammlungen von dem von der Antragsgegnerin für \nden Zeitraum vom 21. November 2020, 8:00 Uhr, bis zum 22. November 2020, 00:00 \nUhr, für den inneren Zentrumsbereich der Stadt L. angeordnete Aufenthaltsverbot \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nnach § 21 Abs. 1 Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz - SächsPVDG - unberührt \nbleibt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung unter Verweis auf § 21 \nAbs. 7 Satz 4 (richtig: Satz 3) SächsPVDG ausdrücklich bestätigt, dass sich die \nVerbotsverfügung nicht auf die Teilnahme an Versammlungen bezieht. Dieses \nVerständnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der in § 21 Abs. 7 Satz 3 \nSächsPDVG eine versammlungsrechtliche Grundentscheidung sieht, nach der der \nAusübung des Versammlungsrechtes Raum gegeben werden muss (SächsLT-Drs. \n6/14791 S. 166 f.). In der Rechtsprechung ist überdies anerkannt, dass die An- und \nAbreise zur Versammlung vom Versammlungsrecht geschützt ist. Denn der Schutz \ndes Grundrechts auf Versammlungsfreiheit beschränkt sich nicht auf die Teilnahme an \neiner bestehenden Versammlung, sondern umfasst auch den Vorgang des Sich-\nVersammelns. Dazu zählt namentlich der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich \nbildenden Versammlung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 -, \nBVerfGE 84, 203, 209; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39.06 -, juris Rn. 38). \nDer Antragsteller ist daher durch die Aufenthaltsanordnung nicht gehindert, sich auf \ndirektem Wege zur Versammlung zu begeben und sich von der Versammlung nach \nBeendigung oder Auflösung unverzüglich zu entfernen. \nDie so verstandene Verbotsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung auch \nnicht als unverhältnismäßig. Zutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass \ner nur einmal, namentlich am 27. August 2019 in W. im Rahmen einer Demonstration \nstrafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Das Verwaltungsgericht hat seine Prognose \njedoch zu Recht auch auf weitere Ereignisse gestützt, bei denen der nach Ansicht der \nAntragsgegnerin \ndem \nrechtsextremen \nSpektrum \nzuzuordnende \nAntragsteller \nstrafrechtlich in einer den Rechtsfrieden besonders störenden Weise auffällig \ngeworden ist. Da im Zusammenhang mit dem morgigen Versammlungsgeschehen mit \neinem Zusammentreffen von Personen aus der links- und rechtsgerichteten Szene zu \nrechnen ist, hält der Senat die Aufenthaltsanordnung für geeignet, erforderlich und \nangemessen. \n2. Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Antragsteller auf die \nKostenentscheidung in Nr. 2 der angefochtenen Verfügung verweist, wonach für den \nBescheid 50 € Kosten erhoben werden. \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nEiner Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs des Antragstellers \nhiergegen bedarf es nicht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist \nzwar zulässig, da der Rechtsbehelf gegen eine der Sachentscheidung beigefügte \nKostenentscheidung keine aufschiebende Wirkung entfaltet (SächsOVG, Beschl. v. \n19. April 2012 - 5 B 177/12 -, juris Rn. 17 ff.; v. 22. September 2010 - 4 B 214/10 -, \njuris Rn. 8). Die vom Antragsteller dargelegten Gründe geben zur Änderung des \nangefochtenen Beschlusses keine Veranlassung. Soweit er vorträgt, es würde ihn hoch \nverschulden, wenn er künftig bei jedem Versammlungsgeschehen stets mit \nAufenthaltsverboten \nund \nentsprechender \nKostenentscheidung \nübersät \nwerde, \nrechtfertigt dies aktuell keine Änderung des Beschlusses. Denn es ist zum ersten Mal, \ndass gegenüber dem Antragsteller ein Aufenthaltsverbot verfügt wurde. Ob die \nFestsetzung im Wiederholungsfalle rechtmäßig wäre, muss einer späteren \nEntscheidung vorbehalten bleiben. Im Übrigen kann dem Antragsteller angesichts der \nHöhe der festgesetzten Kosten auch zugemutet werden, diese bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache erst einmal zu tragen. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat die Hälfte des \nAuffangwertes an. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \nDrehwald \n \n \nGroschupp \n \n6 \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487549","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-20/6-b-401-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487549","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487549","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-20/6-b-401-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487549","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.973776+00:00"}}