{"status":"available","doknr":"OLD487547","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-20","aktenzeichen":"3 B 399/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 399/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 20. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß \ndas Ziel, § 9 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-\n2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n10. November 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 574) insoweit einstweilen außer Vollzug zu \nsetzen, als dort angeordnet wird, dass Versammlungen ausschließlich ortsfest stattzu-\nfinden haben. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitge-\ngenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 2 \nKontaktbeschränkung, Abstandsregelung \n \n(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und \neines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Pri-\nvate Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener \nHäuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes \nbis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal fünf Perso-\nnen gestattet. (…) \n \n§ 3 \nMund-Nasenbedeckung \n \n(1) Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen: (…) \n1 \n\n \n \n3\n(2) Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind Kinder bis zur Vollendung \ndes sechsten Lebensjahres. Absatz 1 gilt nicht für das Personal, soweit andere \nSchutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht. § 1 Ab-\nsatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung \nvon der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in einen \nSchwerbehindertenausweis oder in ein ärztliches Attest. Insoweit kann aus in-\nfektionsschutzrechtlichen Gründen die Benutzung und der Aufenthalt nach Ab-\nsatz 1 nicht versagt werden. Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bestehen-\nden Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ohne dass eine Ausnahme nach \nden Sätzen 2 bis 4 vorliegt, ist die Benutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 \nAlternative 1 sowie der Aufenthalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 unter-\nsagt. \n \n§ 9 \nVersammlungen \n \n(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Ver-\nsammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch \nArtikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden \nist, ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teil-\nnehmern zulässig, wenn \n1. alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Ver-\nsammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner \neine Mund-Nasenbedeckung tragen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend; \n2. zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilneh-\nmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. (…) \n \n§ 11 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig \ntritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Sächs-\nGVBl. S. 557) außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.“ \nDer Antragsteller gibt in seinem Schriftsatz vom 18. November 2020 an: Er beabsich-\ntige, am heutigen Tag ab 16.00 Uhr unter dem Motto „Solidarität mit den Geflüchteten \n& Gefangenen - Lager evakuieren, Knäste räumen“ vor der Asylbewerberunterkunft \nBremer Straße 33 in D. eine Kundgebung abzuhalten; sodann solle sich die Versamm-\nlung von circa 50 Personen auf dem Fahrrad etwa acht Kilometer über eine näher be-\nschriebene Wegstrecke als geschlossener Verband in mäßiger Geschwindigkeit zum \nHammerweg begeben. Die Versammlungsbehörde habe ihm mitgeteilt, dass gemäß § \n9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO nur ortsfeste Versammlungen zulässig seien. Der Fahr-\nradkorso sei für sein kommunikatives Anliegen unverzichtbar. Ihm drohe ein nicht \nmehr zu korrigierender gewichtiger Rechtsverlust. Die angegriffene Norm sei mit hö-\n2 \n\n \n \n4\nherrangigem Recht, insbesondere dem Versammlungsgrundrecht gemäß Art. 8 GG \nunvereinbar, da die generelle und ausnahmslose Beschränkung unverhältnismäßig sei. \nEs sei nicht einsichtig, warum Aufzüge das Infektionsgeschehen beeinflussen könnten. \nDiese Auffassung widerspreche auch der vom Senat in seinem Beschluss vom 24. Ok-\ntober 2020 (- 3 B 338/20 -, juris) geäußerten Rechtsauffassung, auf die verwiesen \nwerde. \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \nanzuordnen, dass § 7 (richtig: 9) Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom \n10. November 2020, wonach unter freiem Himmel Versammlungen im Sinne \ndes Sächsischen Versammlungsgesetzes ausschließlich ortsfest zulässig sind, \nbis zur Entscheidung des Gerichts über einen noch zu stellenden Normenkon-\ntrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO nicht zu vollziehen ist, soweit dieser dem \nVorhaben des Antragstellers entgegensteht, am 20. November 2020 zwischen \n16:00 und 18:00 Uhr von der Geflüchtetenunterkunft Bremer Str 33, D. zur \nJVA D. mit voraussichtlich 50 Teilnehmern einen Aufzug im Rahmen eines \nFahrradkorsos durchzuführen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nZur Begründung trägt er mit Schriftsatz vom 20. November 2020 vor, dass eine Statt-\ngabe im Rahmen einer Folgenabwägung schwere Nachteile nach sich ziehen würde, da \nsich das Infektionsgeschehen in Sachsen seit Erlass des in Bezug genommenen Be-\nschluss des Senats weiter verschlechtert habe. Hierzu werde auf die aktuelle Recht-\nsprechung des Senats (Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, zur Veröfftl. \nbei juris vorgesehen) verwiesen. Bei nicht ortsfesten Versammlungen bestehe die \nSchwierigkeit, den Mindestabstand einzuhalten. Die Untersagung nicht ortsfester Ver-\nsammlungen sei daher geeignet und erforderlich. In Abwägung mit dem gewichtigen \nSchutzgut der Versammlungsfreiheit habe hier die Schutzverpflichtung des Staats \nVorrang. Bei der Fahrt zum Hammerweg müsse eine Steigung überwunden werden, \ndie kein ruhiges Fahren ermögliche und eine erhebliche körperliche Anstrengung mit \nsich bringe. \n \n \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n5\nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDie Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er \ngeltend machen kann, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Er beabsichtigt die \nDurchführung einer Versammlung und kann sich daher auf eine mögliche Verletzung \nseines Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG stützen. \nDer Antrag ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht \nhierzu \nentwickelten \nGrundsätze \n(BVerfG, \nBeschl. \nv. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei-\ndungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollan-\ntrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussicht-\nlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene \nNorm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der ange-\ngriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten \nlässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die Interessenabwägung zu \nLasten des Antragstellers ausgeht. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nDas vom Antragsteller gerügte Verbot anderer als ortsfester Versammlungen in § 9 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO greift zwar erheblich in das Grundrecht des Antragstellers \nauf Versammlungsfreiheit ein. Das von Art. 8 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht \ndes Veranstalters erfasst auch die Entscheidung über Ort, Zeitpunkt und Ablauf der \ngeplanten Versammlung (SächsOVG, Beschl. v. 21. April 2016 - 3 B 103/16 -, juris). \nGemäß Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel \naufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Licht \nder grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und nur zum Schutz \ngleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit \nzulässig (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 -, juris \nRn. 44 f. m. w. N.). \nHiervon ausgehend ist das Verbot in § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO im Rahmen der \nsummarischen Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. Denn das Verbot dient - wo-\nrauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - der Durchsetzung des vom Ver-\nordnungsgeber verfolgten Ziels, mittels einer Verringerung der psychisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Haushalts die Wei-\n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nterverbreitung des Virus SARS-COV-2 auf ein absolutes Minimum zu vermindern. \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minister-\npräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnah-\nmenkonzeption zugrunde, die unter anderem vorsieht, mit normativen Beschränkun-\ngen wie auch Verhaltensapellen einen Ausschluss oder eine deutliche Verringerung \npersönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen \nzu erreichen und persönliche Kontakte weitgehend zu vermeiden (SächsOVG, Beschl. \nv. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen und in \nder Entscheidungsdatenbank des Gerichts abrufbar). Dass Aufzüge jeglicher Art auf-\ngrund der vielfältigen Kontaktmöglichkeiten mit anderen Menschen auf der Aufzugs-\nstrecke und den auf der Strecke erschwerten Kontrollmöglichkeiten im Hinblick auf \ndie einzuhaltenden Hygienemaßgaben, insbesondere des einzuhaltenden Mindestab-\nstands von 1,5 m, in diesem Sinne infektionstreibend sein können, liegt für den Senat \nauf der Hand. \nAuch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung des von ihm \nangegebenen Versammlungsmottos und der Zielsetzung der geplanten Versammlung \nzwingend auf den beabsichtigten Fahrradkorso angewiesen ist, um das mit der Ver-\nsammlung beabsichtigte Anliegen kundzutun. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass \ndem Antragsteller das Abhalten einer ortsfesten Versammlung vor der Asylbewerbe-\nrunterkunft nach den Regelungen des § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO unter Einhaltung \nder entsprechenden Hygieneanforderungen weiterhin möglich ist. Das Bundesverfas-\nsungsgericht hat die Auflage, eine Versammlung ortsfest durchzuführen, demgemäß \nauch als milderes Mittel im Hinblick auf die Durchsetzung von Infektionsschutz gebil-\nligt (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris m. w. N.). Auch die \nDurchführung einer weiteren ortsfesten Versammlung wäre an einem anderen Ort \ngrundsätzlich von § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO gedeckt. Gegenüber diesen Ein-\nschränkungen hat der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen \ngemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG, die angesichts der derzeitigen Entwicklung des Infek-\ntionsgeschehens sehr stark gefährdet sind (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 11. No-\nvember 2020 a. a. O.), ein höheres Gewicht. \nAuch der vom Antragsteller angeführte Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2020 (- \n3 B 338/20 -, juris) steht dem nicht entgegen. Abgesehen von der vom Antragsgegner \n13 \n14 \n\n \n \n8\nangeführten Verschärfung der Infektionslage lag der damaligen Entscheidung ein als \nAllgemeinverfügung ergangener Verwaltungsakt der Landeshauptstadt Dresden zu-\ngrunde, der keine Ermessensausübung in Bezug auf das Verbot von -Aufzügen erken-\nnen ließ. In die dort vermissten Ermessenserwägungen hätte darüber hinaus eingestellt \nwerden müssen, dass der damals beabsichtigte Fahrradkorso das wesentliche kommu-\nnikative Anliegen der damaligen Veranstaltung war und die Stadt D. für Radfahrer im \nAllgemeinen keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorge-\nsehen hatte. Die damalige Sach- und Rechtslage ist mit der heutigen daher nicht ver-\ngleichbar. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhalt-\nlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auf-\nfangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \nRichterin am OVG Helmert ist ver-\nhindert, ihre Unterschrift wird ersetzt. \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \nv. Welck \n \n \n \n \n15 \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-20/3-b-399-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-20/3-b-399-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487547","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.884954+00:00"}}