{"status":"available","doknr":"OLD487546","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-20","aktenzeichen":"3 B 356/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 356/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht \nNagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 20. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen \ndie \nVerordnung \ndes \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 \nund COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n10. November 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 574), soweit sie das Verbot von \nÜbernachtungsangeboten \nfür \ntouristische \nZwecke, \ndas \nSchließen \nvon \nGastronomiebetrieben und Bars, Fitnessstudios sowie Anlagen des Freizeit- und \nAmateursportbetriebs mit Ausnahmen des Individualsport vorsieht. \nDer Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Sächsischen \nGesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 32/2020, S. 557 ff.) bekanntgemachte \nSächsische \nCorona-Schutz-Verordnung \nerlassen, \ndie \nmit \nWirkung \nzum \n13. November 2020 durch eine am 10. November 2020 erlassene und am \n12. November 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. \n33/2020, S. 574 ff.) bekanntgemachte Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung abgelöst wurde. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDie Verordnung regelt - soweit hier streitgegenständlich - das Folgende: \n„§ 4 \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n \nVerboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger \nOnlineangebote von: \n1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, \nschulischen oder akademischen Ausbildung dienen, \n2. Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen soweit es sich nicht um \nRehabilitationseinrichtungen handelt, \n3. Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen, \n4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch \nnotwendiger Behandlungen dienen, \n5. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen, \n6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit \nAusnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand \nund des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte \nTraining sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerinnen \nund Sportler, \na) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen \nein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des \nLebensunterhalts dient, oder \nb) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) \nund Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem \nSpitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die \nKader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen; \n7. Freizeit-, Vergnügungsparks, botanischen und zoologischen Gärten, \nTierparks, Angeboten von Freizeitaktivitäten, \n8. Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten, \n9. Diskotheken, Tanzlustbarkeiten, \n10. Messen, Tagungen und Kongressen, \n11. Museen, Musikschulen, Volkshochschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, \nKonzerthäusern, \nKonzertveranstaltungsorten, \nMusiktheatern, \nClubs \nund \nMusikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum, \n12. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von \nFachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen \nLandes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek, \n13. Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ohne sozialpädagogische Betreuung, \nEinrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung, \n14. Zirkussen, \n15. Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, \nProstitutionsfahrzeugen, \n16. touristischen Busreisen, \n17. Schulfahrten, \n18. Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus \nnotwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen, \n3 \n\n \n \n4\n19. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, \n20. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. \nAusgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen \nund Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen; \n21. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme \nmedizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, \n22. allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung \ndienen. \n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch \nBetreiber und Beschäftigte nicht erfasst.“ \nDie Antragstellerin betreibt auf einem 26.000 m² großen Grundstück in C. mit aktuell \n55 Mitarbeitern ein „Gesundheits-, Sport- und Freizeitcenter“, zu dem ein Restaurant \n(70 Sitzplätze, 25 Sitzplätze an der Bar sowie 70 Sitzplätze im Lounge-Bereich), ein \nHotel (84 Betten), Tagungsräume (mit einer Kapazität von 150 Plätzen), ein \nFitnessbereich (1.400 m²), ein nicht streitgegenständlicher Wellnessbereich (1.400 m²) \nsowie ein 6.500 m² großer Ballsportbereich gehören. Letzterer ist die „homebase“ des \nin der ersten Saison der ersten Bundesliga spielenden Basketballteams „...“. \nZur Begründung ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO trägt die Antragstellerin mit \nSchriftsätzen vom 3., 6. und 12. November 2020 vor, die Rechtsverordnung sei \nverfassungswidrig. Sie verstoße gegen den Vorbehalt des Gesetzes und den \nParlamentsvorbehalt. \nDie Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 28, 32 IfSG seien ebenfalls nicht erfüllt. Die \nMaßnahmen mit einer Schließung oder Einschränkung von zentralen Bereichen ihres \nGewerbebetriebs stellten einen offensichtlich unverhältnismäßigen Eingriff in ihr \nGrundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und einen Verstoß gegen \nden allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Schließungen seien \nweder geeignet noch erforderlich. Von ihrer Einrichtung gehe kein erhöhtes \nInfektionsrisiko aus. Die Hygiene- und Abstandsregeln würden durch ihre geschulten \nMitarbeiter umgesetzt und von ihren Kunden/Gästen/Teilnehmern/Besuchern beachtet. \nEs fehlten schlüssige, belastbare Einschätzungen des Antragsgegners für eine \nWirksamkeit der Schließung und Einschränkung der streitigen Gewerbeeinheiten zur \nBekämpfung der Viruserkrankung. Zudem stünden weniger einschneidende \nMaßnahmen zur Verfügung, wie weitere Hygienemaßnahmen, Abstandsregelungen, \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n5\ndie Beschränkung der Gäste-, Besucher-, Kunden- und Teilnehmerzahlen sowie ein \nAlkoholverbot im Restaurant-, Bar- sowie Loungebereich. Es drohe keine \nÜberforderung des Gesundheitssystems. Die wechselseitigen Interessen seien nicht \nsachgerecht abgewogen worden. Die Antragstellerin könne den Wirkungen des \nEingriffs nicht ausweichen. Nach dem ersten Lockdown im Frühjahr müsse sie erneut \neinen gravierenden Umsatzverlust erleiden. Ihre Mitarbeiter seien ebenfalls betroffen. \nIm Freistaat Thüringen seien die Maßnahmen und Beschränkungen weniger \neinschneidend. Auch dürften andere Gewerbebetriebe, wie etwa Supermärkte, \nEinkaufspassagen, \nCenter \nund \nEinzelhandelsgeschäfte \n(insbesondere \nBekleidungsgeschäfte) öffnen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der körperlichen \nFitness kein höherer Stellenwert zugemessen werde als beispielsweise dem Interesse \nan dem Betrieb eines Bekleidungsgeschäfts. \nDer zweite Lockdown treffe die Antragstellerin finanziell besonders hart, denn sie \nhabe zu Beginn des Jahres aufgrund eines Betreiberwechsels erhebliche Umbau- und \nModernisierungsmaßnahmen vorgenommen sowie erhebliche Kosten für die \nErstellung und Umsetzung von Hygienekonzepten einschließlich der Schulung von \nMitarbeitern in Höhe von insgesamt mindestens 1,2 Mio € investiert. Durch die per \nVerordnung angeordneten Schließungen entfielen Buchungen - teilweise auch bereits \nfür Dezember 2020 - für Tagungsräume, Hotel sowie Restaurant, was gerade in der \nVorweihnachtszeit zu besonders gravierenden Umsatzeinbußen führe. Für den \nFitnessbereich entfalle in Bezug auf den Abschluss von Verträgen das wichtige \nJahresendgeschäft. Für ihre meisten Mitarbeiter müsse sie Kurzarbeit beantragen. Im \nFrühjahr habe sie weniger als 30.000 € an Überbrückungshilfen erhalten. Diesem \nBetrag hätten allein Personalkosten über 80.000 € monatlich gegenüber gestanden. Sie \nhabe im Frühjahr aufgrund der kompletten Schließung über fast drei Monate einen \nVerlust über ca. 250.000 € (vor Steuern) erlitten. Auf die eidesstattliche Versicherung \nihres Geschäftsführers vom 3. November 2020 nehme sie insoweit Bezug. Weitere \nUmsatzverluste im November 2020 i. H. v. geschätzten 40.000 € führten zu einer \nkonkreten Insolvenzgefahr, da Rücklagen nicht vorhanden seien. \nDie Öffnung ihrer gut belüftbaren Gewerbeeinheiten, in denen Hygienekonzepte durch \ngeschulte Mitarbeiter eingehalten würden und eine Nachverfolgung ermöglicht werde, \nbegründe kein erhöhtes Infektionsrisiko. Aus den Risikobewertungen des Robert-\n7 \n8 \n\n \n \n6\nKoch-Instituts (RKI) folge, dass ein erhöhtes Ausbruchsgeschehen im Zusammenhang \nmit Feiern im Familien- und Freundeskreis, bei Gruppenveranstaltungen sowie in \nAlten- und Pflegeheimen zu verzeichnen sei. \nDie Antragstellerin beantragt (sachdienlich gefasst), \ndie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 insoweit \neinstweilen außer Vollzug zu setzen, als darin Übernachtungsangebote für \ntouristische \nZwecke \n(§ \n4 \nAbs. \n1 \nNr. \n18 \nSächsCoronaSchVO), \nGastronomiebetriebe sowie Bars (§ 4 Abs. 1 Nr. 20 SächsCoronaSchVO), \nFitnessstudios (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO) sowie Anlagen und \nEinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport mit Ausnahme des \nIndividualsports (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO) im November 2020 \nnicht öffnen dürfen, \n \nhilfsweise, \n \nden Antragsgegner zu verpflichten, den Betrieb der Antragstellerin einstweilen \nsanktionsfrei zu dulden, mit der Maßgabe, dass die Antragstellerin ihr \nSicherheits- und Hygienekonzept einhält, \n \nhöchst hilfsweise \n \nden Antragsgegner zu verpflichten, den Betrieb der Antragstellerin einstweilen \nsanktionsfrei zu dulden mit der Maßgabe, dass die Antragstellerin ihr \nSicherheits- und Hygienekonzept mit der zuständigen Behörde abstimmt und die \nggf. noch zu treffenden Auflagen einhält und \n \nden Antragsgegner zu verpflichten, den Betrieb des Fitnessstudios der \nAntragstellerin einstweilen sanktionsfrei zu dulden beschränkt auf den \nIndividualsport, allein, zu zweit bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes \nmit der Maßgabe, dass die Antragstellerin ihr Sicherheits- und Hygienekonzept \n(Anlage ASt 6) entsprechend anpasst und einhält \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nZur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 11. November 2020 aus, dass die \nRechtsverordnung rechtmäßig sei. Er beachte die Verfassung. Er verstoße weder \ngegen den Vorbehalt des Gesetzes noch den Parlamentsvorbehalt. Er beachte das \nZitiergebot. \n9 \n10 \n\n \n \n7\nDie angegriffenen Bestimmungen der Rechtsverordnung seien auch materiell \nrechtmäßig. Zu berücksichtigen sei, dass es nicht mehr darum gehe, Maßnahmen isoliert \ndaraufhin zu überprüfen, ob gerade die konkret betroffene Art von Einrichtungen in der \njüngsten Vergangenheit nach vorliegenden Erkenntnissen eine besonders relevante \nInfektionsquelle dargestellt habe. Aufgrund der aktuellen Lage könne nur noch eine \nübergreifende und globale Maßnahmenbündelung, wie sie in der angegriffenen \nVerordnung - und darüber hinaus in der ganzen Bundesrepublik Deutschland sowie \nweithin auch im umgebenden Ausland - erfolgt sei, die Möglichkeit eröffnen, das \nexponentielle Ansteigen der Infektionszahlen mit allen seinen Auswirkungen zu stoppen. \nEs müsse deshalb grundsätzlich jede der von den Einschränkungen betroffenen \nVeranstaltungen, Einrichtungen, Verhaltensweisen usw. derzeit als potentielle Auslöserin \nvermehrter interpersoneller Kontakte und damit auch als Ansteckungs- und \nErkrankungsgefahren behandelt werden. Dies gelte unabhängig davon, inwieweit der \neinzelnen Einrichtung eine tatsächliche Kausalität nachgewiesen werden könne. Es \ngenüge die nicht auszuschließende Möglichkeit einer solchen Kausalität. Jegliche der \nnunmehr unterbundenen Einrichtungen, Veranstaltungen und Verhaltensweisen seien \nsinngemäß als Zweckveranlasser der durch sie ausgelösten Personenbegegnungen mit \nAnsteckungs- und Erkrankungsgefahren anzusehen. Derartige Personenbegegnungen \nseien in der derzeit gegebenen Lage, soweit wie irgend möglich, auf das absolut \nerforderliche Minimum zu reduzieren. Die in den vergangenen Wochen an die \nBevölkerung gerichteten Appelle hätten nicht gereicht, um die exponentiell gestiegene \nZahl der Neuinfektionen zu verhindern. Es sei deshalb unvermeidlich, überall dort, wo \nes nur irgendwie vertretbar sei, harte rechtsverbindliche Maßnahmen zu ergreifen. \nLediglich die unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, einerseits zur Beschaffung der \nzur Lebensführung erforderlichen Gegenstände und Dienstleistungen, andererseits zur \nAufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten und der Offenhaltung der Schulen und \nKindertageseinrichtungen sowie der engsten familiären Lebensführung, sollten daher \nnoch möglich sein. \nDie Gefahr einer Infizierung durch den Betrieb der Antragstellerin könne nicht \nausgeschlossen werden. Zudem gehe es nach der Gesamtkonzeption der Maßnahmen \nnicht mehr nur darum, Ansteckungsgefahren in konkreten Einrichtungen zu verhüten, \nsondern auch darum, dass sich möglichst wenige Personen noch auf den öffentlichen \nStraßen mit den entsprechenden Ansteckungsgefahren bewegten. Nur soweit es von \n11 \n12 \n\n \n \n8\nbesonderer Wichtigkeit für die Fortführung des gesellschaftlichen und sozialen Lebens \nsei, sollten solche Bewegungen noch zulässig sein. Eine derartige besondere \nWichtigkeit könne dem Hotel- und Gastronomiebetrieb mit einem „Gesundheits-, \nSport- und Fitnesscenter“ der Antragstellerin, der Freizeitzwecken diene, im Vergleich \nmit Einzel- oder Großhandelsgeschäften nicht beigemessen werden. \nSoweit sich die Antragstellerin auf eine im Freistaat Thüringen geltende günstigere \nRechtslage berufe, sei das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören \nVerordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer eingereichte Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier der Fall. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung bezog. \nDenn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung \nvon § 91 VwGO auf die neue, bezüglich der konkret beanstandeten Regelungen im \nKern gleichlautende Nachfolgeregelung der seit dem 2. November 2020 geltenden \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, \nVwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9\nB 187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die \njeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur \nErmöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher \nhier sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung in der aktuellen Fassung fortzuführen. \nDie Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie \ngeltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie ist als Betreiberin mit \neinem im Freistaat Sachsen ansässigen „Gesundheits-, Sport- und Freizeitcenter“ \ninklusive einem Hotel- und Restaurant mit einer Bar, einem Fitnessbereich und einer \nBallsportanlage von den angeordneten Schließungen und Beschränkungen aufgrund \n§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 18 und 20 SächsCoronaSchVO betroffen. Die angeordneten \nSchließungen und Beschränkungen lassen es möglich erscheinen, dass die \nAntragstellerin in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) i. V. m. Art. 19 \nAbs. 3 GG verletzt ist. Auch ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG normierte \nGleichbehandlungsgebot erscheint in Bezug auf die von den Beschränkungen oder der \nSchließungsanordnung ausgenommenen Gewerbe möglich. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist mit dem Hauptantrag und Hilfsantrag sowie \nden höchst hilfsweise gestellten Anträgen unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Verordnung des \nAntragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der \nWortlaut \nder \nVorschrift \nan \n§ 32 \nBVerfGG \nanlehnt, \nsind \ndie \nvom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21 und v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 4 f.) \nauch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten \neines \nanhängigen \noder \nmöglicherweise \nnachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. \nErgibt \ndie \nPrüfung, \ndass \nder \nNormenkontrollantrag \nvoraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen \nvoraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\nangegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) \nVollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung \nNachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, \nbetroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige \nRegelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den \nAntragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die \nErfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, \nwenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, \ngegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige \nAnordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nNormenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der \neinstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen \nInteressen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der \neinstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend \ngeboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11, und \nBeschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen \nVoraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 \n- 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze haben weder der mit dem Hauptantrag gestellte \nAntrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 18 und 20 Sächs-\nCoronaSchVO noch die an diese Bestimmungen anknüpfenden Hilfsanträge über \neinstweilige Duldungen des Betriebs der Antragstellerin oder ihres Fitnessstudios \nErfolg, da die hier angegriffenen Vorschriften im Normenkontrollverfahren \nvoraussichtlich \nstandhalten \nwerden \noder \ndie \nErfolgsaussichten \neines \nNormenkontrollverfahrens jedenfalls offen sind, ohne dass die für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen \nüberwiegen. \n1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, zur Veröfftl. bei \njuris vorgesehen) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische \n22 \n23 \n\n \n \n11\nCorona-Schutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG Folgendes judiziert, worauf Bezug \ngenommen wird: \n„Rechtsgrundlage der beanstandeten Schließung ist ausweislich der Präambel der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 § 32 Satz 1 i. V. \nm. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 \n(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer \n6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist \n(künftig: IfSG). \n \nDer Senat hat derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung noch \nkeine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannte Bestimmung \neine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellt und diese \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot \ndes Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (so auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober \n2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. \nNovember 2020, a. a. O. Rn. 29 ff.). \n \nDas Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetzgeber \ndie \nfür \ndie \nGrundrechtsverwirklichung \nmaßgeblichen \nRegelungen \nim \nWesentlichen \nselbst \ntrifft \nund \ndiese \nnicht \ndem \nHandeln \nund \nder \nEntscheidungsmacht der Exekutive überlässt. Als wesentlich sind Regelungen zu \nverstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung \nhaben und sie besonders intensiv betreffen. Die Wesentlichkeitstheorie \nbeantwortet daher nicht nur die Frage, ob eine bestimmte Materie nur gesetzlich \ngeregelt werden kann. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau die \nRegelungen im Einzelnen sein müssen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch \numstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als \nwesentlich verstanden werden müsste. Grundsätzlich können zwar Gesetze - wie \ndas Infektionsschutzgesetz in dessen § 32 IfSG -, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG \nzum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, den Voraussetzungen des \nGesetzesvorbehalts genügen, jedoch müssen die wesentlichen Entscheidungen \nauch hier vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. \n52 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 18). \n \nDas Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei \nDelegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 Satz \n2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt \nwerden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung \ndes Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung \ndar. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des allgemeinen \nGesetzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar \nauf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine Ermächtigung darf daher \nnicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in \nwelchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird \nund welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen \nhaben können (BVerfG, Beschl. v. 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris \n\n \n \n12\nRn. 26; Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f.; Urt. v. \n19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Beschl. v. \n29. April 2020 a. a. O. Rn. 19). \n \nNach § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den \nVoraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend \nsind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur \nBekämpfung \nübertragbarer \nKrankheiten \nzu \nerlassen. \nWerden \nKranke, \nKrankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt \noder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder \nAusscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die \nnotwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG \ngenannten, soweit und solange es zur Verhinderung und der Verbreitung \nübertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \nDer Senat hat bisher die Ansicht vertreten, es spreche viel dafür, dass auch die im \nVerordnungswege angeordnete Schließung von Betrieben von der Generalklausel \nin § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt ist, wonach die zuständige Behörde die \n‚notwendigen Schutzmaßnahmen‘ zu treffen hat (vgl. beispielhaft SächsOVG, \nBeschl. v. 29. April 2020 a. a. O.). Dazu hat der Senat unter anderem in \nvorgenannter Entscheidung auf Folgendes verwiesen: \n \n‚Der Gesetzgeber hat neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregelten \nBefugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten unter anderem \nbereits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach \nVeranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder \nverboten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftsein-\nrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass \nin Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten \nauch weitreichende - und damit auch die von der Antragstellerin angesprochenen \nwesentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen \nkönnen. Davon werden grundsätzlich auch Geschäftsschließungen als mögliche \nSchutzmaßnahmen erfasst. Denn Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr \nähneln \nden \nausdrücklich \ngenannten \nVeranstaltungen \nund \nsonstigen \nZusammenkünften insoweit, als sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für \nMenschen an einen begrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die \nVerbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen. \nLetztlich \nspricht \ndafür \nauch, \ndass \ndem \nVerordnungsgeber \nund \nden \nInfektionsschutzbehörden im Kampf gegen Infektionskrankheiten nach dem \nWillen des Gesetzgebers ein möglichst breites Spektrum an geeigneten \nSchutzmaßnahmen eröffnet werden sollte. Dem liegt die Erwägung zugrunde, \ndass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer \nübertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen \nlässt (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 24; SächsOVG, \nBeschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. 6. April 2020 - \n13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44; OVG Berlin Brandenburg, Be-schl. v. 17. April \n2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B \n97/20 -, juris Rn. 34). Die Frage kann im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes aber nicht abschließend beurteilt werden (so auch VGH BW, \nBeschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 ff.).‘ \n \n\n \n \n13\nDie \nvorstehenden \nErwägungen \nsind \nauf \ndas \nAnbieten \nkörpernaher \nDienstleistungen wie Kosmetik und Nagelpflege übertragbar, denn auch die \nentsprechenden Studios stehen grundsätzlich dem Publikumsverkehr offen und \nbegründen damit ebenso ein Risiko für die Verbreitung des von Mensch zu \nMensch übertragen Coronavirus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. \nNovember 2020 a. a. O. Rn. 32 in Bezug auf Tattoo-Studios). \n \nNachdem im Frühjahr 2020 weitgehend einhellig in der obergerichtlichen \nRechtsprechung davon ausgegangen wurde, dass die Voraussetzungen des Art. 80 \nGG zumindest nicht offensichtlich fehlten (BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - \n20 CS 20.611 -, juris Rn. 17; VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, \njuris Rn. 37 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 \nff.; ThürOVG, Beschl. v. 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 36; OVG LSA, \nBeschl. v. 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. \n27. April 2020 - 2 B 141/20 -, juris Rn. 21 ff.), wurde im juristischen Schrifttum \n(Volkmann, NJW 2020, 3153; Brocker, NVwZ 2020, S. 1485; Papier, DRiZ 2020, \n180, 183; Bäcker, https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe/) Kritik geübt. \nNunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof des Freistaats Bayern in seinem \nBeschluss vom 29. Oktober 2020 (- 20 NE 20.2360 -, juris), vor dem Hintergrund, \ndass die in Rede stehenden Grundrechtseingriffe ‚ihrer Reichweite, ihrer Intensität \nund ihrer Dauer (nach) mittlerweile ohne Beispiel sein dürften‘ (a. a. O. Rn. 30) \n‚erhebliche Zweifel‘ angemeldet, ob diese noch mit den Anforderungen des \nParlamentsvorbehalts und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar sind. \n \nVor diesem Hintergrund haben am 3. November 2020 die im Deutschen \nBundestag vertretenen Regierungsfraktionen von ihrem Gesetzesinitiativrecht \nnach Art. 76 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht und den Entwurf eines Dritten \nGesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von \nnationaler Tragweite (BT-Dr. 19/23944) vorgelegt. Der Gesetzentwurf ist am 6. \nNovember 2020 in erster Lesung vom Deutschen Bundestag beraten worden. Der \nrechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion hatte sich gegenüber der \ndpa zuvor dahingehend geäußert, dass das Gesetzgebungsverfahren zügig \ndurchgeführt und noch im November 2020 abgeschlossen werden soll (vgl. \nhttps://www.zeit.de, ‚SPD-Faktion will klaren Rechtsrahmen für Corona-\nMaßnahmen‘, Beitrag vom 1. November 2020, 12:59 Uhr). \n \nDer Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung eines neuen § 28a IfSG \nvor, in dem § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergänzende besondere Schutzmaßnahmen zur \nBekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgelistet werden. Dabei werden im \nEntwurf des § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG auch Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen \noder die Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und \nAuflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel als notwendige \nSchutzmaßnahme genannt. Der Begründung dieses Gesetzentwurfs lässt sich auch \nentnehmen, dass zumindest die regierungstragenden Fraktionen des Deutschen \nBundestags davon ausgehen, dass die bisher im Bundesgebiet ergriffenen \nMaßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie sowohl vom \nParlamentsvorbehalt \ngedeckt \nwaren \nals \nauch \ndem \nBestimmtheitsgebot \nentsprachen. So heißt es nämlich in der Begründung zur Einführung des § 28a \nIfSG: ‚Durch Absatz 1 werden die Regelbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 \nIfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert und der \n\n \n \n14\nSystematik des § 5 folgend an die Feststellung einer pandemischen Lage von \nnationaler Tragweite durch den Bundestag gebunden‘ (BT-Drs. 19/23944, S. 27). \nDafür, dass es der Gesetzgeber offenbar nunmehr nur geboten hält, aus Gründen \nder Klarstellung tätig zu werden, spricht auch, dass er in den vergangenen \nMonaten \ntrotz \nder \nsogar \nvorgenommenen \nÜberarbeitung \ndes \nInfektionsschutzgesetzes und der bereits im Frühjahr 2020 durch die Länder \nergriffenen grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen davon Abstand genommen \nhatte, die in § 28 Abs. 1 IfSG vorgesehenen Maßnahmen zu konkretisieren. Die \nNormbewertung durch den Gesetzgeber mag zwar keinen Verstoß gegen Art. 80 \nAbs. 1 GG ausschließen, ist aber ein nicht zu vernachlässigendes Indiz bei der \nFrage, ob die auch von ihm zur Kenntnis genommene Ausfüllung seiner \nVerordnungsermächtigung durch die Länder noch seinem gesetzgeberischen \nWillen entspricht. Insofern kann das nun angestrengte Gesetzgebungsverfahren \nvor dem Hintergrund der in Rechtsprechung und Literatur angemeldeten Zweifel \nnur dahingehend verstanden werden, dass durch den Gesetzgeber angesichts der \nenormen Tragweite der Außervollzugsetzung von Schutzmaßnahmen aufgrund \neiner etwa nicht hinreichenden Rechtsgrundlage der sicherste Weg beschritten \nwerden soll. \n \nVor diesem Hintergrund sieht der Senat derzeit keine Veranlassung, von seiner \nbisher vertretenen Ansicht abzurücken. Maßgeblich ist insoweit aber auch der \nzeitlich \nbeschränkte \nGültigkeitszeitraum \nder \nSächsischen-Corona-Schutz-\nVerordnung von nur einem Monat. Sollten sich dieser vergleichbare oder darüber \nhinausgehende Grundrechtseingriffe anschließen, wofür angesichts des aktuellen \nInfektionssituation im Freistaat Sachsen einiges spricht, wird der Senat jedoch neu \nzu bewerten haben, ob das Zeitmoment eine andere Bewertung erfordert. \n \nDass Art. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Aufzählung \nvon Grundrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG \neingeschränkt werden, keine Erwähnung findet, führt nicht zu einem Verstoß \ngegen das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit ein durch das \nGrundgesetz garantiertes Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes \neingeschränkt werden kann, muss das Gesetz danach das Grundrecht unter \nAngabe des Artikels nennen. Das Zitiergebot findet nur Anwendung auf \nGrundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber \neingeschränkt werden dürfen, und auf Gesetze, die darauf abzielen, ein \nGrundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Auf \ndas Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) findet Art. 19 Abs. 1 Satz 2 \nGG daher keine Anwendung (BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 \nBvL 47/80 -, juris Rn. 25 ff; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 22; \nRemmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 89. EL Oktober \n2019, Art. 19 GG Rn. 54 m. w. N.). \n(…) Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung bestehen nicht. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 \nAbs. 1 Satz 3 SächsVerf wurde ausweislich ihrer Präambel gewahrt. Sie wurde \nordnungsgemäß im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.“ \n\n \n \n15\nDie durch das seit dem 19. November 2020 in Kraft getretene Dritte Gesetz zum \nSchutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom \n18. November 2020 (BGBl. 2020 Teil I Nr. 52, S. 2397) bewirkten Änderungen am \nInfektionsschutzgesetz sind ohne Belang. Denn die nachträgliche Änderung der \nErmächtigungsgrundlage hat keinen Einfluss auf den Rechtsbestand der vor ihrer \nÄnderung ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung (BVerfG, Beschl. v. 25. Juli \n1962 - 2 BvL 4/62 -, juris Rn. 16; Burghart, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 81. \nLieferung September 2020, Art. 80 GG, Rn. 81). \n2. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nauch als materiell rechtmäßig und sind daher nicht geeignet, die Antragstellerin in \nihren Rechten zu verletzten. \n2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Rechtsverordnungsermächtigung (§ 32 \nSatz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) hat der Senat in dem vorbezeichneten \nBeschluss auf Folgendes abgestellt: \n„Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den \nVoraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend \nsind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten erlassen. \n \n(…) Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt (vgl. dazu \nausführlich auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris \nRn. 41 ff.). \n \nWerden \nKranke, \nKrankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige \noder \nAusscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, \nkrankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in \nden §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der \nVerbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere \nPersonen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter \nbestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder \nöffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. \n \na) Beim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome \ncoronavirus type 2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. \n3 IfSG. \n \nDie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung manifestiert \nsich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n16\n81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten \nsind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall \nDyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im \nVordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten \nLungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher \neher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere \nbeschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale \nSchädigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum \nKrankheitsbild \nim \nEinzelnen \nmit \nweiteren \nNachweisen: \nKluge/Janssens/Welte/Weber-Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur \nintensivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: InFO \nHämatologie \n+ \nOnkologie \n2020, \nS. \n17, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://link.springer.com/article/10.1007/s15004-020-8072-x, Stand: 20. April \n2020 und Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-\nKrankheit \n2019 \n[COVID-19], \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html\n, Stand: 30. Oktober 2020). \n \nObwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und \nauch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig \nsteigen dem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), \nMänner, Raucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit \nbestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare \nHerzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten \nmit chronischen Nieren- und Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus \n(Zuckerkrankheit), mit \neiner Krebserkrankung oder mit \ngeschwächtem \nImmunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche \neinhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr \nschwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine \nImpfung oder eine spezifische Medikation ist derzeit nicht verfügbar. \n \nDie Erkrankung ist sehr infektiös. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis \nsechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu vierzehn Tagen. Der Anteil der \nInfizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu \n85 %. Der genaue Zeitraum, in dem Ansteckungsfähigkeit besteht, ist noch nicht \nklar definiert. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den \nSymptombeginn am größten ist, und, dass ein erheblicher Teil von Ansteckungen \nbereits \nvor \ndem \nAuftreten \nerster \nklinischer \nSymptome \nerfolgt. \nDer \nHauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme \nvirushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen \nentstehen. So entstandene kleinere Aerosole können auch über längere Zeit in der \nLuft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die \nWahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln im Umkreis \nvon 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in \nkleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit \neiner Übertragung durch Aerosole aber auch über eine größere Distanz als 1,5 m \nerhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele \nAerosole ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte \nPersonen besonders tief oder häufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist \nnicht auszuschließen (vgl. zum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren \n\n \n \n17\nNachweisen: Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19] a. a. O.). \n \nb) Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige \noder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im Sinne \ndes § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung der vom \nCoronavirus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung wurde \nam 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit sind derzeit \nmehr 50.200.000 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als \n1.254.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. \nWHO, Coronavirus disease [COVID-19] Pandemic, veröffentlicht unter: \nwww.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, \nStand: \n10. \nNovember 2020). \n \nNach Angabe des Robert-Koch-Instituts sind im Bundesgebiet derzeit ca. 246.000 \nMenschen infiziert. Mehr als 11.500 Menschen sind im Zusammenhang mit der \nErkrankung verstorben (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19], Stand: 10. November 2019, S. 1, veröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberic\nhte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). \nIn \nSachsen \nsind \nderzeit rund 13.000 Menschen infiziert und 408 Menschen infolge der Erkrankung \nverstorben \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-\n4151.html, Stand: 11. November 2020). Dabei haben sich in den vergangenen \nsieben Tagen 168 Menschen pro 100.000 Einwohner infiziert. In einigen \nLandkreisen Sachsens ist dieser Inzidenzwert jedoch deutlich höher. So beläuft er \nsich etwa im Landkreis Bautzen auf 321,3 Menschen pro 100.000 Einwohner. \nDamit liegt der Landkreis Bautzen bundesweit an dritter Stelle (Täglicher \nLagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. a. O. S. 3, \nwobei das RKI lediglich von einer Inzidenz von 316,9 ausgeht). Derzeit befinden \nsich in Sachsen 1.278 an COVID-19 erkrankte Menschen in stationärer \nBehandlung, von denen 266 Personen eine intensivmedizinische Betreuung \nbenötigen \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-\n4151.html, Stand: 5. November 2020). Noch am 20. Oktober befanden sich 314 \nErkrankte \nin \nstationärer \nBehandlung \nund \n45 \nvon \ndiesen \nwurden \nintensivmedizinisch betreut (https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-\nticker-dienstag-zwanzigster-okto-ber100.html). \n \nIn \nseiner \nRisikobewertung \nvom \n26. \nOktober \n2020 \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertu\nng.html) geht das Robert-Koch-Institut davon aus, dass weltweit und in \nDeutschland eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation vorliegt. \nDabei sei bei einem zunehmenden Anteil der Fälle die Infektionsquelle \nunbekannt. Die Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden \nmüssten, habe sich in den letzten zwei Wochen mehr als verdoppelt. Es gäbe \nzudem nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe. Die Therapie schwerer \nKrankheitsverläufe sei komplex und langwierig. Daher schätze es die Gefährdung \nfür die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für \nRisikogruppen als sehr hoch. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die \nErkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche \n\n \n \n18\nKrankheitsverläufe \nnehme \nmit \nzunehmendem \nAlter \nund \nbestehenden \nVorerkrankungen zu. Es könne aber auch ohne bekannte Vorerkrankungen und \nbei \njungen \nMenschen \nzu \nschweren \nbis \nhin \nzu \nlebensbedrohlichen \nKrankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, \nseien derzeit noch nicht abschätzbar. \n \nIn Deutschland kommt der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine \nvorrangige Bedeutung zu. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale \nBehörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen \nErkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt \nnach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen \nBundesbehörden \nfür \nFachkreise \nals \nMaßnahme \ndes \nvorbeugenden \nGesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige \nInformationen \nzur \nVorbeugung, \nErkennung \nund \nVerhinderung \nder \nWeiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 Nr. \n3c \nIfSG \ndem \nStaatsministerium \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat Sachsen zur \nVerfügung. \n \n3.1.2 Folge der Annahme der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist, \ndass die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind, was sich bereits \naus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt \n(BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; v. 12. Mai 2020 \n-1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). \nDie Behörde hat mithin die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit \nund solange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. \nDabei \nkommt \nden \nBehörden \nein \nEinschätzungs-, \nWertungs-, \nund \nGestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; \nSächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch \ndie Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. \nw. \nN.). \nWenn \ndie \nFreiheits- \nund \nSchutzbedarfe \nder \nverschiedenen \nGrundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber \nund auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen \neinen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Dieser \nEinschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor \nanhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher \nHinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Dass \nauf Grundlage der Generalklausel des § 28 Abs. 1Satz 1 IfSG grundsätzlich auch \nBetriebsschließungen in Betracht kommen, wurde, bereits ausgeführt (…). Die \nEntscheidung, im Sinne eines sog. ‚Lockdown light‘ nur bestimmte, mit einem \nbesonderen Infektionsrisiko behaftete oder nicht priorisierte Lebens- und \nWirtschaftsbereiche herunterzufahren und in anderen Bereichen von größerer \nBedeutung für die Allgemeinheit wie etwa den Schulen, der Wirtschaft, der \nReligionsausübung oder der Ausübung des Versammlungsrechts Kontakte unter \nbesonderen Hygienevorkehrungen zu tolerieren, ist vor dem Hintergrund des \nbehördlichen Wertungsspielraums nicht grundsätzlich zu beanstanden. Zwar kann \ndieser \nSpielraum \nmit \nder \nZeit \n- \netwa \nwegen \nbesonders \nschwerer \nGrundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - \n\n \n \n19\ngeringer werden, aber der Verordnungsgeber trägt dem bereits dadurch Rechnung, \ndass er die Maßnahme von vornherein auf einen Monat begrenzt hat, um sodann \nanhand der dann aktuellen Erkenntnislage deren Notwendigkeit zu überprüfen \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O.). \n \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 liegt die in \nder Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober \n2020 \nbeschlossene \nMaßnahmekonzeption \n(https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c01\n25ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1) \nzugrunde \n \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-\nbekanntmachungen.html). Danach ist es ‚zur Vermeidung einer akuten nationalen \nGesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der \nKontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und \ndie Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von \nunter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.‘ Denn \n‚ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der \nInfiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung \ndes Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der \nTodesfälle würde erheblich ansteigen.‘ Die Konzeption sieht dabei in einem ersten \nKomplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen \nAusschluss bzw. eine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als \ngesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, \nTourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür \nwird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die \nGewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex werden die \ngeforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesellschaftlich \nprioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Bereiche \nwie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und wird \nauch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte \nhingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere \nSchutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten \nder Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine \ndeutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu \ndurchbrechen. Dies entspricht auch der aktuellen Empfehlung des Robert-Koch-\nInstituts, welches dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den \nInfektionsschutz engagiert, z.B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln \nkonsequent - auch im Freien - einhält. Menschenansammlungen - besonders in \nInnenräumen – sollen nach dem RKI möglichst vermieden werden (Täglicher \nLagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 2). \nEine deutliche Kontaktreduzierung entspricht auch der gemeinsamen Empfehlung \nder Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Präsidenten der \nFraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, \nder Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften \nLeopoldina \n(https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Gemeinsame_Erkla\nerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf). \n \nVor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um \neine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und \n\n \n \n20\nWirtschaftsbereiche \nherunterzufahren, \num \nandere \nBereiche, \ndenen \nnachvollziehbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Der \nSenat ist sich dabei auch bewusst, dass auch andere Maßnahmen im Umgang mit \nder aktuellen Pandemielage empfohlen werden. So empfehlen die Kassenärztliche \nBundesvereinigung und die Virologen Prof. Hendrik Streeck und Prof. Jonas \nSchmidt-Chanasit in ihrem gemeinsamen Positionspapier zur COVID-19-\nPandemie \nvom \n4. \nNovember \n2020 \n(veröffentlicht \nunter: \nhttps://www.kbv.de/media/sp/KBV-\nPositionspapier_Wissenschaft_Aerzteschaft_COVID-19.pdf) \neinen \nanderen \nUmgang, als dieser nun mit dem sog. ‚Lockdown light‘ vollzogen wird. So sollten \netwa die Ressourcen auf den Schutz von Bevölkerungsgruppen, die ein hohes \nRisiko für schwere Krankheitsverläufe hat, konzentriert werden. Laut Aussage der \nVirologin Sandra Ciesek gehören in Deutschland 26,4 % der Bevölkerung zur \nRisikogruppe \n(https://www.ndr.de/ \nnachrichten/info/Corona-Podcast-Man-kann-nicht-alle-Risiko-Patienten-\nwegsperren,coronavirusupdate 130.html). Andere Schätzungen gehen sogar davon \naus, dass allein aufgrund ihres Alters dreißig bis vierzig Prozent der Bevölkerung \nzur Risikogruppe gehören (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117985/Spahn-\nsichert-Gesundheitswesen-volle-Unterstuetzung-zu). Angesichts dieses Umfangs \nist es aber zumindest nicht evident, dass über die bereits unternommenen \nAnstrengungen zum besonderen Schutz vulnerabler Gruppen hinaus ein rein \nrisikogruppenbezogener Schutz mit Aussicht auf Erfolg verfolgt werden könnte, \nund dass dieser für die Gesamtbevölkerung auch mit weniger einschneidenden \nMaßnahmen zu bewerkstelligen wäre. Im Übrigen ist der Verordnungsgeber auch \nvon Verfassungs wegen nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und \nlebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer eigenen Freiheit \nzu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den \nvermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang \nFreiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker \ngefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem \nLeben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an \ngesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit \ngesichert werden kann. Dem \nVerordnungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspielraum zu (BVerfG, \nBeschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der hier nicht \nüberschritten ist. \nDass die vorgenannte tatsächliche Bewertung der derzeitigen Pandemielage in der \nBundesrepublik und konkret im Freistaat Sachsen, die der Verordnung zugrunde \nliegt, den tatsächlichen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers verlässt, \nbehauptet die Antragstellerin zwar, legt dies aber nicht nachvollziehbar dar. Die \nvon ihr angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen zum Bestehen einer \nwesentlich geringeren Gefährdungslage widersprechen nach dem oben Gesagten \nden Erkenntnissen und Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer \nWissenschaftler. Von jenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzungen \ndurfte sich der Verordnungsgeber aber nach eigener Prärogative angesichts der \nuneinheitlichen fachkundigen Bewertung vieler Aspekte der Pandemie bei seiner \nWürdigung der Lage leiten lassen. \nOb \ndem \nVerordnungsgeber \nVersäumnisse \nbei \nder \nAufklärung \nder \nVerbreitungswege und Infektionsumfelder anzulasten sind, wie die Antragstellerin \n\n \n \n21\nmeint, ist für die Entscheidung ohne Belang. Denn selbst wenn hiervon \nauszugehen \nwäre, \nwürde \ndies \nnicht \nzur \nFolge \nhaben, \ndass \ninfektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahmen auf der seit Pandemiebeginn nahezu \nunverändert dürftigen Erkenntnislage gar nicht mehr getroffen werden dürften und \ndie Infektionsschutzbehörden gehalten wären, dem Geschehen seinen Lauf zu \nlassen (NdsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, Rn. 50 f. juris). \nEin solches Normverständnis wäre mit dem grundrechtlichen Schutzpflichten aus \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar. \nEs entspricht auch überwiegender Meinung, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum \nErlass von Maßnahmen gegenüber sogenannten ‚Nichtstörern‘, wie es die \nAntragstellerin mit dem von ihr betriebenen Nagel- und Kosmetikstudio ist, \nanwendbar ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris m. w. \nN.).“ \n2.2 Hiervon ausgehend gilt im Hinblick auf die Schließungen von Einrichtungen und \nAnlagen i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 18 und 20 Sächs-CoronaSchVO grundsätzlich \nnichts anderes als für das Verbot von Betrieben im Bereich der körpernahen \nLeistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO). Der Senat in seinem Beschluss \nvom 11. November 2020 (a. a. O.) dazu auf Folgendes hingewiesen: \n„Die in § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen sind \nnicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen. Die \nMaßnahmen verfolgen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung \ndes Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte \nzu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein \nabsolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen \nPersonen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO). \n \nDie angeordneten Schließungen sind auch geeignet, Kontakte zwischen Menschen \nzu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-\nCoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des \nGesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- \nund schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da dem \nBereich körpernaher Dienstleistungen gerade immanent ist, dass sich mindestens \nzwei Menschen für einen gewissen Zeitraum begegnen, handelt es sich bei der \nUntersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete \nAnordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem \nWeg zu dem Geschäft der Antragstellerin stattfinden können. \n \nDa kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die \nangeordnete Schließung auch erforderlich. Hygienemaßnahmen wie die Mund-\nNasen-Bedeckung tragen zwar zu einer Reduzierung der Reichweite des \nAerosolausstoßes bei, verhindern diesen aber nicht grundsätzlich. Gerade bei \nlängerem Aufenthalt in geschlossenen Räumen kann es daher auch beim Tragen \neiner Mund-Nasen-Bedeckung zu einer Infektion kommen. \n \n27 \n\n \n \n22\nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, es sei nicht nachgewiesen, dass es in \nZusammenhang mit Kosmetik und Nagelpflege bisher zu einer Weiterverbreitung \ndes Virus gekommen sei, steht dies der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht \nentgegen. Es ist nämlich auch das Gegenteil nicht belegt, also, dass es nicht zu \neiner Übertragung des Virus in Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten \ngekommen ist. Zuletzt konnten nämlich nur noch etwa ein Fünftel der insgesamt \ngemeldeten COVID-19 Fälle einem konkreten Ausbruchsgeschehen zugeordnet \nwerden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavisus-Krankheit-2019, a. a. O. \nS. 10). Auch der Infektionsumfang zeigt, dass das Virus die Bevölkerung \nmittlerweile so weit durchdrungen hat, als dass sich einzelne Treiber der Infektion \nnoch in nennenswerten Umfang bestimmen lassen könnten. Zudem dienen die \nBetriebsschließungen gerade auch der Verhinderung von Kontakten während des \nAufsuchens dieser Angebote, auf die Hygienemaßnahmen innerhalb der \nGeschäftsräume keinen Einfluss haben. \n \nDie angeordneten Schließungen sind aus epidemiologischen Gründen auch \nverhältnismäßig im engeren Sinne. \n \nDer Senat verkennt insoweit nicht, dass die angeordnete Schließung der \nbetroffenen Dienstleistungsbetriebe in gravierender Form in die durch Art. 12 \nAbs. \n1 \nGG \ngeschützte \nBerufsausübungsfreiheit \nder \nbetroffenen \nGewerbetreibenden eingreift. Im Rahmen der Bewertung der Intensität dieses \nEingriffs ist auch zu berücksichtigen, dass diese Betriebe in der Regel bereits von \nden Maßnahmen des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 betroffen gewesen sind, \nauch wenn staatliche Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen dies abzumildern \nversuchten. \n \nIn die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei \neinem ungehinderten Fortgang der Infektion das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \ngeschützte Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dessen Schutz der \nStaat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Zwar stehen \naktuell noch genügend Krankenhaus- und Intensivbetten für die Behandlung von \nCovid-19-Erkrankten zur Verfügung, allerdings ist absehbar, dass bei einem \nungebremsten \nFortgang \nder \nPandemie \nbinnen \nweniger \nWochen \ndie \nKapazitätsgrenze erreicht sein wird. \n \nHierbei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Neuinfizierten erst mit \neinem Zeitversatz von etwa vierzehn Tagen in die Krankenhäuser kommen und \nggf. einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen. Daher ist die \nErforderlichkeit \neinzelner \nMaßnahmen \nauch \naus \neiner \nentsprechend \nprognostischen Perspektive zu beurteilen. \n \nIn Sachsen sind derzeit ca. 1.700 Intensivbetten vorhanden (https://www. \nintensivregister.de/#/intensivregisterStand: 10. November 2020). Davon sind \nderzeit noch etwa 400 Intensivbetten frei. Ausgehend davon, dass sich in Sachsen \nallein in den vergangenen zwei Wochen mindestens 7.085 Menschen (aktive \nInfektionen am 23. Oktober 2020: 4275 und am 6. November 2020: 11.360; vgl. \nGrafik \nunter \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-\n4151.html) mit dem Coronavirus infiziert haben, werden prognostisch bereits etwa \n141 weitere Menschen in den nächsten Tagen ein Intensivbett benötigen, da der \n\n \n \n23\nAnteil der intensivpflichtigen Patienten ca. 2 % der Gesamtinfizierten ausmacht \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-\nschwinden). Der Anteil an freien Intensivbetten wird damit prognostisch auf 259 \nBetten sinken. Damit dürfen sich statistisch gesehen dann aber nur noch 12.950 \nMenschen neu mit dem Virus infizieren, damit diese Bettenkapazität ausreicht. \nSelbst wenn der Infektionswert (7000 Infizierte in zwei Wochen) konstant bliebe, \nwürde diese Grenze bereits in den nächsten vierzehn Tagen erreicht, so dass - den \nZeitverzug bis zur Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung mit eingerechnet \n- nach spätestens vier Wochen damit zu rechnen ist, dass die Kapazitätsgrenze an \nIntensivbetten erreicht ist. Selbst wenn man trotz der Langwierigkeit der \nintensivmedizinischen \nBehandlung \nvieler \nan \nCOVID-19 \nErkrankten \nberücksichtigt, \ndass \nin \ndieser \nZeit \nauch \neinige \nPatienten \naus \nder \nIntensivpflichtigkeit entlassen oder auch versterben werden, verdeutlichen diese \nZahlen die Dramatik der Lage. Auch der Umstand, dass mittels des \nIntensivregisters i. S. eines Kleeblattprinzips eine Umverteilung in weniger stark \nbelastete Regionen ermöglicht wird, führt angesichts der Tatsache, dass die \nInfektionszahlen bundesweit rasant steigen nicht zu einer anderen Bewertung der \nSachlage. Auf der anderen Seite ist nämlich ebenso zu berücksichtigen, dass es \nbei einem derart umfangreichen Infektionsgeschehen auch vermehrt zur \nInfizierung des klinischen Personals kommen wird, so dass zukünftig nicht mehr \nalle Bettenkapazitäten genutzt werden können, zumal die intensivmedizinische \nBetreuung der an COVID-19 erkrankten Patienten besonders aufwendig ist \n(https://www.aerzteblatt.de/ \narchiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-schwinden). Daher rechtfertigt \nauch die zur Verfügung stehende Notfallreserve von 698 Intensivbetten, die \ninnerhalb \nvon \nsieben \nTagen \naufstellbar \nwären \n(https://www.intensivregister.de/#/intensivregister, Stand: 10. November 2020) \nkeine grundlegend andere Bewertung der Lage. Es ist mithin absehbar, dass es bei \neinem Ausbleiben einer deutlichen Reduzierung der Infektionszahlen in sehr \nnaher Zukunft zu einem Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu nehmenden \nGefahr, dass nicht mehr jeder Mensch optimal medizinisch versorgt werden kann, \nkommen wird. Im schlimmsten Fall wird sogar eine Triage durchzuführen sein. \nDass ein umfangreiches Handeln des Staates vor diesem Hintergrund \nunumgänglich war, drängt sich daher geradezu auf. \n \nDa nach wie vor weder eine Impfung noch durchgreifend wirksamen \nMedikamente zur Behandlung der Erkrankten zur Verfügung stehen, kommt als \nGegenmaßnahme nur die Verhinderung von Infektionen in Betracht. Die \nBewertung des Verordnungsgebers, dass dies unter den derzeitigen Bedingungen \neines schnellen Anstiegs der Infektionszahlen mit hinreichender Verlässlichkeit \nund Effektivität vor allem dadurch möglich ist, dass die Menschen ihre Kontakte \nreduzieren, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für seine Einschätzung, \nangesichts der Dramatik der Lage und der Notwendigkeit, die Infektionsfälle um \nein \nVielfaches \nzu \nreduzieren, \nkönnten \ndies \nnur \numfangreiche \nKontaktbeschränkungen sein, welche die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung \ndurch verschiedene Einzelmaßnahmen in Summe zu erreichen sucht. Da es sich \nmithin um ein Gesamtpaket an Maßnahmen handelt, kommt es auch nicht darauf \nan, ob jede einzelne Maßnahme einen besonders großen oder nur kleinen Beitrag \nzu leisten vermag. Im Grunde geht es bereits um die Reduzierung jedes einzelnen \nKontakts, der nicht unbedingt erforderlich ist. Daher sind nur solche Maßnahmen \n\n \n \n24\nnicht erforderlich, mit denen von vornherein keine Kontaktreduzierung erreicht \nwerden kann. Das ist bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen aber, wie \nausgeführt, gerade nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund mag es zwar zutreffen, \ndass die Antragstellerin Hygienestandards mit einem hohen Niveau verfolgt, aber \nauch diese vermögen aufgrund der äußerst leichten Übertragbarkeit des Virus \nkeine Infektion in Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten völlig auszuschließen. \n \nUnabhängig von diesen, das Leben und die Gesundheit der Menschen in den Blick \nnehmenden Erwägungen durfte der Verordnungsgeber auch die wirtschaftlichen \nFolgen bedenken, die entstehen würden, wenn es nicht gelingt, die Zahl der \nNeuinfizierten wieder in einen tolerablen Bereich zu drücken. Dann wäre nämlich \n- so wie in vielen anderen Ländern Europas - ein vollständiger Lockdown mit \ngravierenden Folgen im Bereich der Bildung und Wirtschaft unausweichlich. Es \nwäre eine massive Schädigung der Volkswirtschaft zu erwarten. Aufgrund des \ndann zu erwartenden Arbeitsplatzverlusts vieler Menschen würde der Konsum \neinbrechen und eine Abwärtsspirale in Gang setzen. Zudem müssen \neinschränkende Maßnahmen umso länger angewandt werden, je später sie im \nRahmen der Pandemiebekämpfung ergriffen werden. \n \nDies vorausgeschickt stellt sich die angeordnete Schließung auch deswegen als \nverhältnismäßig im engeren Sinne dar, weil diese jetzt auf nur vier Wochen \nbefristet wurde, und vor allem, weil für die betroffenen Betriebe erhebliche \nstaatliche Entschädigungen für den Umsatzausfall angekündigt worden sind. \nAusweislich \nNr. \n11 \ndes \nBeschlusses \nder \nBundeskanzlerin \nund \nder \nRegierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 (a. \na. O.) soll nämlich eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes bei \nUnternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Höhe von 75 vom \nHundert des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats oder des \ndurchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019, bei größeren \nUnternehmen unter Berücksichtigung weiterer Maßgaben unbürokratisch \nausgezahlt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgenannte \nBeschluss aus der hierzu erfolgten Ankündigung nicht umgesetzt werden wird, hat \ndie Antragstellerin nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Zudem \nkönnen Unterstützungsleistungen aus dem Programm der Bundesregierung \n‚Überbrückungshilfe \nII‘ \n(https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/h\nome.html) in Anspruch genommen und bereits bei der Sächsischen Aufbaubank \nbeantragt \nwerden \n(https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sieben%C3%B6tigen-\nhilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-\naufzubauen/%C3%BCberbr%C3%BCckungshilfe-f%C3%BCr-kleine-und-\nmittelst%C3%A4ndische-unternehmen.jsp). Schließlich muss in Hinblick auf die \nfinanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller \nKunden voraussichtlich ohnehin auf die Inanspruchnahme der entsprechenden \nDienstleistung verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu \nentgehen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. \nO. Rn. 51). \nAuch der Einwand der Antragstellerin, ein milderes Mittel stelle die Schaffung \nweiterer Kapazitäten im Gesundheitswesen dar, stellt die Erforderlichkeit der \n\n \n \n25\nBetriebsschließungen als Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung nicht in Frage. \nDie \nstaatlichen \nEbenen \nhaben \ntatsächlich \nerhebliche \nAnstrengungen \nunternommen, das Gesundheitswesen und insbesondere die Krankenhäuser auf die \nfür den Herbst 2020 erwartete zweite Welle der Infektionen vorzubereiten, die \nKapazitäten für die Behandlung auszubauen und im Bedarfsfall eine effektive \nVerteilung der Patienten zu gewährleisten. Es steht nach dem oben Gesagten im \nÜbrigen außer Zweifel, dass für den Fall, dass sich die im Oktober 2020 zu \nverzeichnende Ausbreitungsgeschwindigkeit der Pandemie in der Bundesrepublik \nund insbesondere im Freistaat Sachsen weiter über einen längeren Zeitraum \nungebremst fortsetzen würde, hinreichende sächliche und personelle Kapazitäten \nfür \ndie \nsich \ndann \nprognostisch \nergebende \nnotwendige \nAnzahl \nvon \nHospitalisierungen und intensiv-medizinische Betreuungen selbst in einem \nleistungsfähigen Industrieland wie der Bundesrepublik objektiv unter keinen \nUmständen in ausreichendem Maße geschaffen werden könnten. Soweit die \nAntragstellerin gleichwohl diesbezügliche Versäumnisse staatlicher Stellen sieht, \nwürde dies nach dem oben Gesagten angesichts der grundrechtlichen \nSchutzpflichten für Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Übrigen \nohnehin nicht dazu führen, dass der Verordnungsgeber nunmehr auf \nGrundrechtseingriffe zur Eindämmung der Pandemie verzichten müsste und den \nDingen ihren Lauf zu lassen hätte. \n \n(…) Der Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 \nSächsCoronaSchVO von der Schließung ausgenommen sind, stellt keine \nVerletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. \nOVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 52 ff.). Die unterschiedliche Behandlung \nbeider Gewerbe - das Vorliegen eines wesensgleichen Sachverhalts unterstellt - ist \nnämlich jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die auch dem Ziel und \nAusmaß einer Ungleichbehandlung nach angemessen sind. \n \nEin sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der \nFriseurbesuch in aller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an \ndie ältere Bevölkerung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher \nGebrechen nicht mehr selbständig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen \nund zu frisieren. Unabhängig davon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für \nalle Bevölkerungsschichten unaufschiebbar, weil Haare wachsen und einer \nregelmäßigen Pflege bedürfen. Demgegenüber stellen weder Kosmetik noch \nNagelpflege jenseits der von § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO nicht \nerfassten medizinisch notwendigen Behandlungen einen unaufschiebbaren Bedarf \ndar. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Normgebers, dass der \nFriseurbesuch Bestandteil der Grundversorgung der Bevölkerung ist, nicht zu \nbeanstanden, und stellt einen ausreichenden sachlichen Grund für die \nunterschiedliche Behandlung dar. Dass Friseure grundsätzlich auch weitere \nTätigkeiten wie das Färben von Haaren oder Haarverlängerungen anbieten, kann \nvor diesem Hintergrund dahin stehen. Es handelt sich dabei um über den regulären \nFriseurbesuch \nhinausgehende \nZusatzleistungen, \nwelche \ndie \nGrundversorgungsrelevanz im Übrigen nicht in Frage stellen. Es erscheint vor \ndem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit und Bestimmtheit auch nicht aus \nGründen der Gleichstellung erforderlich, dass der Verordnungsgeber für den \nBereich der erlaubten Dienstleistungen konkret vorgibt, welche Leistungen \n\n \n \n26\nerbracht werden dürfen. Dazu wäre nämlich regelmäßig ein vertiefter Einblick in \ndie von den einzelnen Gewerben angebotenen Dienstleistungen erforderlich, was \nangesichts der Komplexität der Normgebung nicht leistbar und auch nicht \nerforderlich erscheint. Zudem würde es für den Bürger als Rechtsanwender auch \nzunehmend undurchsichtiger, welche Leistungen im Einzelnen erlaubt sind. Dies \ngilt insbesondere auch in Hinblick auf die beschränkte Gültigkeitsdauer der \nangeordneten Maßnahmen.“ \nDiese Überlegungen gelten auch für den Betrieb der Einrichtungen und Anlagen der \nAntragstellerin. Denn die von ihr betriebenen Einrichtungen haben alle gemeinsam, \ndass sie nicht nur Ansammlungen von Menschen hervorrufen, sondern zusätzliche \nKontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der Einrichtung schaffen, denen auch \nmit Hygienekonzepten der Antragstellerin nicht begegnet werden könnte. Das von der \nAntragstellerin betriebene „Gesundheits-, Sport- und Freizeitcenter“ mit einem Hotel- \nund Restaurant sowie einer Bar, einem Fitnessbereich und einer Ballsportanlage \ngehört zudem insgesamt zu den Einrichtungen, für die es im Sinne der vorgenannten \nAusführungen keinen unaufschiebbaren Bedarf gibt. Die Einrichtungen und Anlagen \nder Antragstellerin dienen nämlich der Freizeitgestaltung und dem Freizeitsport. \nSoweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass gerade der Fitnessbereich der \nkörperlichen Fitness und damit der Gesundheit des Einzelnen diene, ändert dies nichts \nan dem Umstand, dass es sich um eine Freizeitaktivität handelt, die zu vermehrten \nKontakten führt, denen gerade entgegengewirkt werden soll. Die obigen \nFeststellungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren \nSinne gelten auch für die hier angegriffenen Vorschriften, so dass hierauf verwiesen \nwerden kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und 3 R \n223/20 -, juris, in Bezug auf Gaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. \nNovember 2020 -2 B320/20 und 2 B 327/20 -, juris, in Bezug auf \nGastronomiebetriebe; OVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, \njuris, und OVG Bremen, Beschl. v. 9. November 2020 - 1 B 339/20 und 1 B 342/20 -, \njuris, jeweils in Bezug auf Fitnessstudios; OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - \n13 B 1656/20.NE -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe, und Beschl. v. 6. \nNovember 2020 - 13 B 1657/20 NE -, juris, in Bezug auf Freizeit und Amateursport, \nFitnessstudios). \nAuch der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Gleichheitsverstoß liegt \ninsoweit nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem \n28 \n29 \n\n \n \n27\nNormgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu \nbehandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; \nBeschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche \nDifferenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch \nSachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung \nangemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen \nreichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, \nam \nGrundsatz \nder \nVerhältnismäßigkeit \norientierter \nverfassungsrechtlicher \nPrüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den \njeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen \nlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. \n21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 \nu. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz \nergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines \ndynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, \nBeschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch kann eine strikte Beachtung des \nGebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, \nBeschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nDies zugrunde gelegt, begründet die Rüge der Antragstellerin, dass der Freistaat \nThüringen gänzlich ohne ein Verbot der verfahrensgegenständlichen Einrichtungen \nauskomme, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Denn unterschiedliche \nRegelungen im Verhältnis der Länder zueinander verletzen den Gleichheitssatz \ngrundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im \nZuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fordert (OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. November 2020 - OVG 11 S 109/20 -, juris Rn. 42 \nm. w. N.). \nEine Ungleichbehandlung von Fitnessstudios folgt auch nicht aus dem von der \nAntragstellerin genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom \n12. November 2020 (- 20 NE 20.2463 -, juris), der seiner Entscheidung die achte \nBayrische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zugrunde gelegt hat. Danach sei \n30 \n31 \n\n \n \n28\nIndividualsport grundsätzlich weiterhin zulässig. Anknüpfungspunkt ist vorliegend \naber § 4 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 SächsCoronaSchVO, die Individualsport bereits \nnicht im Zusammenhang mit Fitnessstudios (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsCoronaSchVO), die vielmehr geschlossen werden sollen, sondern im \nZusammenhang mit der im Weiteren angeordneten Schließung von Anlagen und \nEinrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs nennen. Danach ist \nIndividualsport als Ausnahme allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand oder \nim Rahmen des Schulsports (auch) in Einrichtungen des Freizeit- und \nAmateursportbetriebs möglich (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 Sächs-CoronSchVO). Es \nhandelt sich insoweit bereits um keinen wesensgleichen Sachverhalt. Denn anders als \nbei Fitnessstudios findet der Sport nicht in einer gewerblichen Einrichtung und nur \ninnerhalb eines von vorneherein konkret bestimmten Personenkreises (allein, zu zweit, \nmit dem eigenen Hausstand, Schulklasse) statt. \nWeitere Ausnahmen für Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs enthält \n§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO, der ein organisiertes Training für \nIndividualsportarten \nsowie \ndie \nDurchführung \nvon \nSportwettkämpfen \nin \nIndividualsportarten ohne Publikum vorsieht. Diesen Ausnahmen liegt im Hinblick auf \nFitnessstudios aber voraussichtlich ebenfalls kein wesensgleicher Sachverhalt \nzugrunde. Der Begriff des Trainings mit der Unterscheidung in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 \nSächsCoronaSchVO zwischen der schlichten Ausübung von Individualsport und dem \norganisierten Training zeigt ebenfalls, dass das organisierte Training im Sinne dieser \nNorm nicht ein bloßes organisierte Sporttreiben von Individualsport zum Zweck der \nFitness und Gesunderhaltung meint, sondern ein planmäßiges Üben gerade mit dem \nZiel der sportlichen Leistungsentwicklung. Dies wird auch dadurch belegt, dass der \nVerordnungsgeber \ndas \norganisierte \nTraining \nin \n§ 4 \nAbs. 1 \nNr. 6 \nSatz 2 \nSächsCoronaSchVO normsystematisch in eine Reihe mit Sportwettkämpfen sowie mit \nSportlerinnen und Sportlern stellt, für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer \nsportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur \nSicherung des Lebensunterhalts dient, oder die dem Bundeskader (Olympiakader, \nPerspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen \nOlympischen \nSportbundes \noder \ndem \nSpitzenkader \ndes \nDeutschen \nBehindertensportverbandes \nangehören \noder \ndie \nKader \nin \neinem \nNachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen sind. Während für Kunden von \n32 \n\n \n \n29\nFitnessstudios aber die Möglichkeit, sich sportlich für die Erhaltung der körperlichen \nFitness und Gesundheit zu betätigen, regelmäßig auch außerhalb des Fitnessstudios \nund vergleichbarer Einrichtungen - sei es durch Bewegung im Freien, sei es durch in \nder eigenen Häuslichkeit ausführbare Übungen - in hinreichendem Maße besteht, \nkönnen Athleten, die ein organisiertes Training in Anspruch nehmen, ihren \nTrainingsstand typischerweise nicht allein halten. Für sie ist deshalb davon \nauszugehen, dass eine Trainingspause von einem Monat sie in ihrer sportlichen \nLeistungsentwicklung \nerheblich \nzurückzuwerfen \ndroht. \nEs \nüberschreitet \nvoraussichtlich nicht den Regelungsspielraum des Verordnungsgebers, dieses \nbesondere Bedürfnis auch von Amateurathleten zum Anknüpfungspunkt für eine \nDifferenzierung zu machen und in den nicht auf unmittelbaren Körperkontakt \nausgelegten Individualsportarten ein solches organisiertes Training unter den dann \ngemäß § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hierfür geltenden Hygieneregelungen zu \nerlauben. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Verordnungsgebers, ein \nhöheres gesellschaftliches Interesse an besonders relevanten Sportereignissen und \nWettkämpfen zu bejahen und deshalb diese Sportwettkämpfe für Individualsportarten \nnicht zu untersagen, sondern ohne Publikum nach Maßgabe der Vorgaben des § 5 \nAbs. 1 \nSächsCoronaSchVO \nfür \nHygieneregelungen \nzu \ngestatten. \nDer \nVerordnungsgeber durfte insoweit in Rechnung stellen, dass breite gesellschaftliche \nSchichten \nsportlichen \nWettkämpfen \nebenso \nwie \neiner \nerfolgreichen \nWettkampfbeteiligung auch von Amateurathleten - auch jenseits der in § 4 Abs. 1 \nNr. 6 Satz 2 Buchst. a und b SächsCoronaSchVO besonders geregelten Sportlerinnen \nund Sportler - besondere Bedeutung beimessen. Denn der Verordnungsgeber kann die \ngesellschaftliche Akzeptanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen (BVerfG, \nBeschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7). Dass diese \nAusnahmeregelung in Randbereichen dazu führen kann, dass auch Sachverhalte, die \nder Nutzung eines Fitnessstudios ähneln, erlaubt sind, während demgegenüber der \nBetrieb von Fitnessstudios untersagt ist, ist Folge des Typisierungsspielraums des \nVerordnungsgebers und begründet ebenfalls voraussichtlich keinen Verstoß gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG. Auch für den Bereich des erlaubten organisierten Trainings in \nIndividualsportarten erscheint es vor dem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit \nund Bestimmtheit nicht aus Gründen der Gleichstellung erforderlich, dass der \nVerordnungsgeber noch konkreter vorgibt, welche Angebote insoweit erbracht werden \ndürfen. Auch diesbezüglich wäre hierfür nämlich ein vertiefter Einblick in die \n\n \n \n30\neinzelnen Trainingskonstellationen erforderlich, was angesichts der Komplexität der \nNormgebung weder leistbar noch erforderlich sein dürfte und der Verständlichkeit der \nRegelung voraussichtlich erheblich abträglich wäre. Auf die oben ausgeführten \nErwägungen wird verwiesen. Jedenfalls erscheint es dem Senat nicht offensichtlich, \ndass insoweit ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt. \nÜberdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs \ndargestellten Maßstäben und dem aufgezeigten Gewicht der jeweils berührten Belange \nzulasten der Antragstellerin aus. \nDie von ihr angegriffene Norm bewirkt zwar einen gravierenden Eingriff in die \nBerufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser Eingriff in \nzeitlicher Hinsicht nur kurz und wird das durch die Inhaber der geschlossenen \nEinrichtungen erbrachte Sonderopfer durch die angekündigten Ausgleichszahlungen \nweitgehend kompensiert. Dies rechtfertigt es, die Interessen der Antragstellerin hinter \ndem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens sehr stark \ngefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 \nBvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.). Zwar verweist die Antragstellerin auch auf ihr \nentstandene Ausgaben infolge von Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen am \nAnfang des Jahres, auf erhebliche Kosten infolge des ersten Lockdowns sowie auf \nAufwendungen für Konzepte und Schulungen für Hygienemaßnahmen, die der \nGeschäftsführer der Antragstellerin eidesstattlich versichert hat. Es ist dabei aber \nbereits weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern die angegriffenen Regelungen der \nVerordnung zu einer konkreten Insolvenzgefahr bei der Antragstellerin führen. Dies \nergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des \nGeschäftsführers der Antragstellerin mit dem Hinweis auf eine bereits bestehende \nangespannte \nfinanzielle \nLage \nmit \nfehlenden \nRücklagen \nund \ngeschätzten \nUmsatzeinbußen im November 2020 über 40.000 €. Denn die Antragstellerin legt in \ndiesem Zusammenhang bereits nicht dar, inwiefern für ihren Betrieb durch die \nSchließungen im November 2020 eine existenzgefährdende Wirkung trotz des \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n31\nBeschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs \nder Länder vom 28. Oktober 2020 mit einer angekündigten außerordentlichen \nWirtschaftshilfe von 75 % des Umsatzes des Vorjahres sowie der Möglichkeit der \nBeantragung von Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter ausgeht. Dies ergibt sich \njedenfalls weder aus dem Vortrag über fehlende Rücklagen noch daraus, dass sie im \nRahmen des erst Lockdowns nur finanzielle Hilfen über 30.000 € erhalten habe. Es ist \nauch nicht konkret dargelegt, welche Umsatzeinbußen auf die Pandemie als solche \noder das veränderte Ausgehverhalten der Bevölkerung zurückzuführen sind (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O., juris Rn. 14). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die von der \nAntragstellerin angegriffenen Bestimmungen bereits mit Ablauf des 30. November \n2020 außer Kraft treten (§ 11 SächsCoronaSchVO), zielt der Eilantrag inhaltlich auf \neine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts \nfür das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht ist. \n \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \nNagel \n \n \n \n \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n \n36 \n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-20/3-b-356-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-20/3-b-356-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487546","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.817493+00:00"}}