{"status":"available","doknr":"OLD487545","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-23","aktenzeichen":"6 B 80/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 80/20 \n \n6 L 767/19 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Bautzen \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 9, 02625 Bautzen \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nwegen \n \n \nKostenbescheids; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 23. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 4. Februar 2020 - 6 L 767/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. \n \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 327,69 € \nfestgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde, mit der die Antragsteller ihren vom Verwaltungsgericht \nabgelehnten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen \nden im Zusammenhang mit der Quarantäne ihres Hundes (Husky-Welpe) erlassenen \nKostenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids weiter verfolgen, hat keinen \nErfolg. \nDie \nvon \nihnen \nvorgebrachten \nGründe, \nauf \nderen \nPrüfung \ndas \nOberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, \nergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nzu Unrecht abgelehnt hat. \nMit dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juli 2019 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen werden Gesamtkosten in Höhe \nvon 1.310,77 € erhoben, die sich aus Kosten für eine Vorortkontrolle im April 2019, \nBescheid- und Zustellungskosten sowie Kosten für tierärztliche Behandlung und \nUnterbringung des Hundes zusammensetzen. Das Verwaltungsgericht hat den \nvorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Aus dem \nEinwand der Antragsteller, dass der angefochtene Kostenbescheid noch auf \nzwischenzeitlich außer Kraft getretenes Kostenrecht gestützt sei, ergäben sich keine \nernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit, da die Landesdirektion dem \nWiderspruchsbescheid \nzutreffend \n \ndie \naktuelle \nFassung \ndes \nSächsischen \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nVerwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) vom 5. April 2019 zugrunde gelegt habe, \nnach dessen § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Gebühren und Auslagen (Verwaltungskosten) \nfür individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen erhoben würden. Dazu \nzählten sämtliche hier streitgegenständlichen Kosten, deren Höhe nicht zu \nbeanstanden sei. Das gelte sowohl für die Gebühren der Vorortkontrolle und der \nBescheiderstellung, die nach Zeitaufwand kalkuliert worden seien, als auch für die \nKosten der Unterbringung und die dadurch mit veranlassten Kosten der tierärztlichen \nBehandlung, die der Antragsteller als Auslagen auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 \nSächsVwKG zu tragen habe. Die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Quarantäne \ndes \nHundes \nergebe \nsich \nbereits \naus \ndem \nBescheid \nvom \n12. April 2019. \nDas hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragsteller führt nicht zu einer \nAbänderung des angegriffenen Beschlusses. \nBei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Kostenbescheids bestehen oder - was die Antragssteller hier schon nicht \ngeltend machen - dessen Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO). Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen \nernstlicher Zweifel kommt nicht schon bei offenen Erfolgsaussichten, sondern nur für \nden Fall in Betracht, dass auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein \nMisserfolg (vgl. zum Maßstab: SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2017 - 5 B \n158/17 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.). Aufgrund der mit der Beschwerde geltend \ngemachten Gründe ist ein Erfolg in der Hauptsache nicht wahrscheinlich. \nSoweit die Antragsteller ihre erstinstanzlichen Ausführungen aufrechterhalten und \nohne Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung bloß wiederholen, \ngenügt die Beschwerde schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 VwGO. Das betrifft zunächst den Einwand der Nichtberücksichtigung \nder Verwaltungskostenrechtsmodernisierung im angefochtenen Ausgangsbescheid. \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nDas Verwaltungsgericht hat dazu darauf abgestellt, dass der Ausgangsbescheid in der \nGestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2019 erhalten hat, auf \ndas Verwaltungskostengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des \nVerwaltungskostenrechts \nim \nFreistaat \nSachsen \n(Sächsisches \nVerwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetz) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) \ngestützt ist. Die Beschwerde geht darauf nicht ein. \nAuch die weiteren Rügen, es sei nicht ersichtlich, dass \"diese Kosten überhaupt \nentstanden\" und Kostenangebote für die Unterbringung eingeholt worden seien, lassen \ndie gebotene Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschluss vermissen. Die \nerstgenannten Zweifel sollen sich wohl auf den Zeitaufwand von 6/4 Stunden für die \nVorortkontrolle beziehen, von dem die Antragsteller in der Antragsschrift formuliert \nhatten, dieser könne \"offenkundig nicht entstanden\" sein. Das Verwaltungsgericht hat \ndazu auf den Kontrollbericht vom 10. April 2019 verwiesen, ausweislich dessen die \nVorortkontrolle von 11.30 bis 13.00 Uhr gedauert hat. An der Kontrolle haben zwei \namtliche Tierärztinnen und zwei Polizeibeamte in Anwesenheit der Antragsteller \nteilgenommen. Woraus sich Zweifel an der Richtigkeit der protokollierten Zeitdauer \nergeben sollen, legen die Antragsteller mit der Beschwerde nicht dar. Zu den \nUnterbringungskosten hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsgegner \naufgrund der Eilbedürftigkeit der Maßnahme nicht zur Durchführung einer \nAusschreibung verpflichtet gewesen sei und er zudem überzeugend dargetan habe, \ndass die Kosten in Höhe von 8,88 € je Tag im Vergleich etwa zu Betreuungsgebühren \nnach der Tierheimkostensatzung der Landeshauptstadt Dresden in Höhe von 10,00 € \nangemessen seien. Auch mit diesen Erwägungen setzen sich die Antragsteller nicht \nansatzweise auseinander. \nOhne Erfolg rügen die Antragsteller ferner eine unrichtige Sachbehandlung und \nmachen geltend, die während der Vorortkontrolle am 10. April 2020 verfügte \n\"anderweitige Unterbringung\" sowie die zugleich angeordnete und im Nachgang mit \nBescheid vom 12. April 2019 bestätigte Quarantänisierung des Hundes seien nicht \nerforderlich gewesen. Der Antragsgegner habe nicht nachgewiesen, dass der Hund aus \ndem Ausland stamme. Eine Hausquarantäne bei ihnen wäre ausreichend gewesen. Es \nbestehe keine Impfpflicht und nicht jeder Hund müsse auf den bloßen Verdacht, dass \ner nicht geimpft sei, quarantänisiert werden. \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nMit diesen Einwendungen sind die Antragsteller zwar nicht ausgeschlossen. Nach dem \n§ 7 Abs. 4 Satz 1 SächsVwKG dürfen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch \ndie Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Daraus folgt, dass \nEinwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts grundsätzlich vor \nEintritt seiner Bestandskraft im Verfahren gegen den Leistungsbescheid inzident zu \nprüfen sind (vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 8. April 2020 - 9 A 1036/18 -, juris Rn. 15 \n- 18). Das gilt auch, wenn sich der Grundverwaltungsakt vor Eintritt der Bestandskraft \nerledigt. So verhält es sich hier, weil sich die Grundverfügungen vom 10. und 12. \nApril 2020 im Widerspruchsverfahren nach der Tollwuterstimmunisierung durch \nAufhebung des Quarantänebescheids und Rückgabe des Hundes vor Eintritt der \nBestandskraft erledigt haben. \nDie \nEinwendungen \nsind \naber \nnicht \ngeeignet, \ndie \nRechtswidrigkeit \nder \nGrundverfügungen darzutun. Zwar erscheint zweifelhaft, ob die Quarantäne des \nHundes auf die Rechtsgrundlage des § 20 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung über \ndas innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren \nund Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) i. V. m. § \n24 Abs. 3 TierGesG - so das Verwaltungsgericht - oder des Art. 35 Abs. 1 Buchst. b \nder Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken \nund zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 - so der Antragsgegner - \ngestützt werden kann. \nNach § 20 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BmTierSSchV ordnet die zuständige Behörde die \nQuarantäne in einer Quarantänestation an, wenn sie bei der Überwachung des \ninnergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren Tatsachen feststellt, die auf die \nGefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen. Art. 35 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) \nNr. 576/2013 ermächtigt die zuständige Behörde zur Isolierung eines Heimtiers unter \namtlicher Überwachung, bis es die in Kapitel II oder III festgelegten Bedingungen - \nhier insbesondere die in Art. 6 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 576/2013 \nvorgeschriebene Tollwutimpfung - erfüllt; Voraussetzung ist, dass die Kontrollen \nhinsichtlich der Verbringung von Heimtieren gemäß den Artikeln 33 und 34 ergeben \nhaben, dass das betreffende Heimtier die in den Kapiteln II oder III festgelegten \nBedingungen nicht erfüllt. Der Anwendungsbereich beider Rechtsgrundlagen ist \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6 \nmithin nur im Falle einer innergemeinschaftlichen Verbringung von Tieren eröffnet, \nfür deren Feststellung die Behörde nach allgemeinen Regeln die Beweislast trägt, da \nes sich um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des von ihr erlassenen belastenden \nVerwaltungsakts \nhandelt. \nVorliegend \nerscheint \nindes \nfraglich, \nob \neine \nantragstellerseitige Verbringung des Husky-Welpen aus Polen nach Deutschland \nbereits deshalb erwiesen ist, weil die Antragsteller für das im Rahmen der \nVorortkontrolle am 10. April 2019 an ihrem Wohnsitz in B...... ohne Kennzeichnung \nund Muttertier angetroffene Tier keinerlei Dokumente zur Herkunft und zum \nImpfstatus vorgelegt haben. \nAnlass der Vorortkontrolle am 10. April 2019 war eine Anzeige, die die Käufer eines \nvon den Antragstellern nur mit polnischem Impfausweis ohne gültige Tollwutimpfung \nzum Kauf angebotenen Welpen erstattet hatten. Zuvor waren die Antragsteller bereits \nzweimal, im November 2016 und im Mai 2018, mit dem Verdacht auf illegale Einfuhr \nvon Welpen aus Polen nach Deutschland aktenkundig geworden. Aufgrund dieser \nUmstände bestand zunächst nur ein Anfangsverdacht, der sich zu einem hinreichenden \nVerdacht erhärtete, nachdem die Antragsteller sich weigerten, bei der Ermittlung des \nSachverhalts ihrer allgemein aus § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 \nSächsVwVfZG und hier speziell aus § 24 Abs. 4 Satz 1, Abs. 9 TierGesG folgenden \nMitwirkungspflicht nachzukommen und einen geeigneten Herkunftsnachweis \nvorzulegen. Die Feststellung eines hinreichenden Verdachts, dass das Tier ohne die \nnach Art. 6 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 576/2013 oder nach § 8 Abs. 1 i. V. m. \nAnlage 3 Spalte 1 Nr. 7 und Spalte 2 Nr. 2 BmTierSSchV vorgeschriebene \nTollwutimpfung nach Deutschland verbracht worden ist, kann indes nicht mit einer \nerwiesenen Tatsache gleichgestellt werden. \nFehlt es an einem eindeutigen Nachweis der innergemeinschaftlichen Verbringung \nund einer dafür geltenden Bedingung, spricht aber viel dafür, dass sich die hier \nstreitige Quarantäneanordnung auf § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 7 TierGesG stützen \nlässt. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG trifft die zuständige Behörde die notwendigen \nAnordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines \nhinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter \nVerstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Die Vorschrift \nräumt der zuständigen Behörde damit alle erforderlichen rechtlichen Möglichkeiten \n11 \n12 \n\n \n \n7 \nein, um Verdachtsfälle oder Verstöße auszuräumen bzw. im Vorfeld bereits tätig zu \nwerden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/12032 S. 43). Kann der \nVerdacht der illegalen Einfuhr eines Hundes mangels Mitwirkung der Betroffenen \nnicht durch Vorlage eines Nachweises zum Inlandserwerb oder geeigneter Dokumente \nzum Impfstatus im Verbringungsfall ausgeräumt werden, so verbleibt nur die \nMöglichkeit, die noch andauernde Folge des Verdachts durch Nachholung der im \nVerbringungsfall vorgeschriebenen Tollwuterstimmunisierung zu beseitigen. Zur \nAusräumung des Verdachtsfalls durch Erstimmunisierung des Husky-Welpen war \nentgegen der Auffassung der Antragsteller die Anordnung der Quarantäne \n(Absonderung) und deren Überwachung notwendig im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 \nTierGesG und von dessen Satz 2 Nr. 7 und 8 ausdrücklich gedeckt. Eine \nHausquarantäne bei den Antragstellern kam als gleichermaßen geeignetes Mittel \nangesichts ihres anlässlich der Vorortkontrolle an den Tag gelegten unkooperativen \nund unzivilisierten Verhaltens (vgl. dazu die Aktennotiz, VwA Bl. 23) nicht in \nBetracht. Darauf hat der Antragsgegner im Anschluss an das Verwaltungsgericht in \ndessen Beschluss vom 21. Mai 2019 in der Antragserwiderung zu Recht hingewiesen, \nohne dass die Antragsteller dem noch entgegen getreten sind. \nSoweit die Antragsteller zuletzt noch ins Blaue hinein vortragen lassen, der \nMaßnahme \nund \nauch \nder \nKostenerhebung \nlägen \naufgrund \nihres \nMigrationshintergrundes aus Polen sachwidrige Erwägungen zugrunde, sieht der Senat \ndafür keinerlei Anhaltspunkte. Dieser sowie der weitere Vortrag, die Kostenerhebung \nsei nicht sachdienlich, weil der Hund nach der Quarantäne vollständig verstört, \nverfilzt, voller Schuppen und nicht ordnungsgemäß ernährt zurückgegeben worden sei, \nentbehrt jeder Glaubhaftmachung. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG \ni. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt \nz. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) und folgt der Festsetzung der Vor-\ninstanz. \n \n \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8 \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-23/6-b-80-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"TierGesG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"TierSeuchSchBMV","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-23/6-b-80-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487545","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.781475+00:00"}}