{"status":"available","doknr":"OLD487544","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-24","aktenzeichen":"2 A 430/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 A 430/19 \n \n2 K 1879/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Chemnitz \nAnnaberger Straße 119, 09120 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nwegen \n \nSchulfinanzierung 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 \nhier: Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche \nVerhandlung \n \nam 24. November 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n20. März 2019 - 2 K 1879/17 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Gewährung weiterer staatlicher Finanzhilfe für die \nvon der Klägerin in C in freier Trägerschaft betriebene berufsbildende Förderschule \nund das Berufliche Gymnasium, beide staatlich genehmigt, im Zeitraum 1. August \n2015 bis 31. Juli 2016. \nDie Klägerin ist Trägerin der berufsbildenden Schule „G C“, Berufsschule und \nberufsbildende Förderschule, des die Berufsfachschulen für Pflegehilfe, Altenpflege, \nKrankenpflege, Notfallsanitäter und Rettungsassistenten umfassenden m-Campus \nGesundheitsfachberufe, der E-B-Schule, Berufsfachschule für Sozialwesen und \nFachschule für Sozialwesen Fachrichtung Sozialpädagogik sowie des J-A-S-\nGymnasiums, Berufliches Gymnasium, Fachoberschule Fachrichtung Wirtschaft und \nVerwaltung und Kolleg. \nAuf den Antrag der Klägerin bewilligte die Sächsische Bildungsagentur (nunmehr: \nLandesamt für Schule und Bildung) mit Bescheid vom 31. Januar 2017 für das \nSchuljahr 2015/2016 eine staatliche Finanzhilfe in Höhe von 4.168.510,78 €. Auf die \nberufsbildende \nFörderschule \nentfielen \n1.320.874,57 \n€ \n(rechnerisch \nrichtig: \n1.318.901,24 €); berücksichtigt wurden 53,5 Schüler des Berufsvorbereitungsjahrs in \nVollzeit mit einer Pauschale von 13.210,42 € je Schüler (insgesamt: 706.757,47 €), 46 \nSchüler in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) der Agentur für \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nArbeit mit einer Pauschale von 3.448,73 € je Schüler (insgesamt: 158.641,58 €) sowie \n24,5 Schüler in der zweijährigen und 55 Schüler in der dreijährigen dualen \nBerufsausbildung mit einer Pauschale von 5.704,43 € je Schüler (insgesamt: \n139.758,54 € + 313.743,65 € = 453.502,19 €). Auf das Berufliche Gymnasium \nentfielen unter Berücksichtigung von 111 Schülern mit einer Pauschale von 5.722,29 € \nje Schüler insgesamt 635.174,19 €. Da Zuschüsse in Höhe von 4.187.323,56 € \nausgezahlt worden seien, ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 18.812,78 €, die \nzurückgefordert werde. Den Widerspruch der Klägerin, der sich ausdrücklich allein \n„gegen den zu niedrigen Ansatz beim Beruflichen Gymnasium und bei der \nBerufsbildenden Förderschule“ (Schülerkopfsatz) richtete, wies die Sächsische \nBildungsagentur mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017 zurück. \nMit Urteil vom 20. März 2019 - 2 K 1879/17 - wies das Verwaltungsgericht Chemnitz \ndie Klage, mit der die Klägerin zuletzt beantragt hat festzustellen, dass die Festsetzung \ndes Zuschusses für ihr Berufliches Gymnasium und ihre berufsbildende Förderschule \nim Schuljahr 2015/2016 „auf einer nicht den Anforderungen aus Art. 7 Abs. 4 GG und \nArt. 102 Abs. 3 SächsVerf genügenden Grundlage“ beruht, und den Bescheid der \nSächsischen \nBildungsagentur \nvom \n31. \nJanuar \n2017 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 13. April 2017 aufzuheben, soweit ein Zuschuss für die \nberufsbildende Förderschule von mehr als 1.318.901,24 € und für das Berufliche \nGymnasium von mehr als 635.174,19 € abgelehnt wurde, ab. \nDie Klägerin mache die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über den \nstaatlichen Zuschuss für Träger von freien Schulen geltend und erwarte - nach \nÄnderung der Vorschriften - eine neue Festsetzung des Zuschusses; hierfür sei die \nKombination aus Feststellungs- und Anfechtungsantrag statthafte Klageart. Die Klage \nsei aber unbegründet. Die Höhe des für die berufsbildende Förderschule und das \nBerufliche Gymnasium festgesetzten Zuschusses sei in zutreffender Anwendung der \n§§ 13, 14, 22 Abs. 5 SächsFrTrSchulG sowie der Regelungen der Zuschussverordnung \n2016 ergangen. § 14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 12, § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 12, Nr. 14 und Nr. 15 \nsowie § 22 Abs. 5 Satz 2 SächsFrTrSchulG stünden nicht in Widerspruch zu Art. 7 \nAbs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 102 Abs. 3 SächsVerf. \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nArt. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleiste das Recht zur Errichtung von privaten Schulen. \nDie Verfassungsnorm sei zugleich als Verpflichtung des Gesetzgebers zu verstehen, \ndie privaten Ersatzschulen zu schützen und zu fördern. In welcher Weise der \nGesetzgeber seiner Förderpflicht nachkomme, schreibe ihm das Grundgesetz nicht \nvor. Die den Staat betreffende Förder- und Schutzpflicht löse erst dann eine \nHandlungspflicht des Gesetzgebers aus, wenn andernfalls der Bestand des \nErsatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre. Hinsichtlich des Umfangs \nder Förderung sei der Staat nur verpflichtet, einen Betrag bis zur Höhe des \nExistenzminimums zu leisten. Hierbei habe der Gesetzgeber selbst zunächst eine \nBewertung der Kostensituation vorzunehmen und seine Hilfe danach auszurichten. \nOrientiere er sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, sei dies nicht zu \nbeanstanden. Da die Schutzpflicht ihren Grund in der verfassungsrechtlichen \nGewährleistung des Privatschulwesens finde, müsse jeder Ersatzschulträger eine \nangemessene \nEigenleistung \nerbringen \nund \nsei \nnicht \nvom \nallgemeinen \nunternehmerischen Risiko, wie dem Wettbewerb mit anderen privaten Schulen und \nvergleichbar ausgestatteten öffentlichen Schulen, freigestellt. Die einzelne private \nErsatzschule habe daher in dem Maße Anspruch auf staatliche Hilfe, wie dies zur \nErhaltung \nder \nInstitution \ndes \nverfassungsrechtlich \ngarantierten \nprivaten \nErsatzschulwesens als solcher von Nöten sei. Entschließe sich der Gesetzgeber im \nRahmen seiner Schutzpflicht, das private Ersatzschulwesen durch finanzielle \nZuwendungen zu unterstützen, unterliege er hierbei den Beschränkungen aus Art. 3 \nAbs. 1 GG. Bei der Förderung der Ersatzschulen müssten daher alle Ersatzschulen \nnach Maßgabe des Gleichheitssatzes berücksichtigt werden. Dieser lasse dem \nGesetzgeber jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums eine weite \nGestaltungsfreiheit, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden solle. \nGemessen hieran sei nicht erkennbar, dass die Regelungen zur Festlegung des \nZuschusses für Schulen in freier Trägerschaft den Bestand des Ersatzschulwesens \ngefährdeten und gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstießen. Vor dem Hintergrund von Art. 7 \nAbs. 4 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG habe der Gesetzgeber sowohl bei der Bemessung des \nbedarfserhöhenden Faktors in § 14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 12, § 22 Abs. 5 SächsFrTrSchulG \npauschalieren als auch die Sachausgaben auf die in § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 12, Nr. 14 \nund Nr. 15 SächsFrTrSchulG genannten Werte beziffern dürfen. \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nHinsichtlich des bedarfserhöhenden Faktors für die berufsbildenden Förderschulen sei \nfestzuhalten, dass dieser durch § 22 Abs. 5 Satz 1 SächsFrTrSchulG für das Schuljahr \n2015/2016 auf einen Wert von 1,7 beziffert worden sei, der als Privilegierung \nanzusehen sei; hiergegen setze sich die Klägerin auch nicht zur Wehr. Dass dieser \nWert für die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 auf 1,5 bzw. 1,3 abgeschmolzen \nwerde und ab dem Schuljahr 2018/2019 auch für berufsbildende Förderschulen der \nbedarfserhöhende Faktor des § 14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 12 SächsFrTrSchulG von 1,1245 \nbzw. nach Art. 1 der Verordnung vom 8. August 2018 von 1,1085 Anwendung finde, \nsei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das sich auf das Schuljahr \n2015/2016 beziehe. Soweit mit § 22 Abs. 5 Satz 2 SächsFrTrSchulG den freien \nTrägern von berufsbildenden Förderschulen maximal eine Förderung in Höhe des im \nSchuljahr 2014/2015 geltenden Schülerausgabesatzes zuerkannt werde, sei ein \nVerfassungsverstoß nicht ersichtlich, weil dieser Deckelungsbetrag höher sei als die \npauschalierten Kosten der personellen und sächlichen Ausstattung, die durch die \nSumme \nvon \nSachausgaben \n(§ 14 \nAbs. \n5 \nSächsFrTrSchulG) \nund \nvollen \nPersonalausgaben (§ 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG) abgebildet werde. \nDer auch auf das Berufliche Gymnasium anwendbare bedarfserhöhende Faktor für \nberufsbildende Schulen in § 14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 12 SächsFrTrSchulG sei nicht zu \nbeanstanden. Der Gesetzgeber habe weder den für allgemeinbildende Gymnasien im \nSchuljahr 2015/2016 geltenden bedarfserhöhenden Faktor auf Berufliche Gymnasien \nübertragen noch eine Binnendifferenzierung des bedarfserhöhenden Faktors für die \nberufsbildenden Schulen vornehmen müssen. Der Faktor bilde Tatbestände ab, \naufgrund derer einzelne Lehrkräfte bei gleichbleibendem Entgelt eine geringere als die \nallgemeine Jahreslehrerstundenzahl zu erbringen hätten. Diese könnten wegen der \njeweils separat betriebenen allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft \nschulartbezogen ermittelt und berücksichtigt werden. Berufliche Gymnasien seien \ngemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SächsSchulG in Berufliche Schulzentren eingebunden, \numfassten weniger Klassenstufen als allgemeinbildende Gymnasien und die dort \nunterrichtenden Lehrkräfte würden schulart- und bildungsgangübergreifend eingesetzt. \nDie an allgemeinbildenden Gymnasien vorkommenden Verhältnisse hinsichtlich der \nErmäßigungen der Lehrverpflichtung müssten daher nicht auf Berufliche Gymnasien \nübertragen werden. \n8 \n9 \n\n \n \n6 \nDass die verschiedenen Arten der berufsbildenden Schulen hinsichtlich des \nbedarfserhöhenden Faktors ungleiche, eine Differenzierung gebietende Sachverhalte \nbeträfen, sei nicht ersichtlich,. Mit der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen \nNeuregelung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft habe der \nGesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens zulässigerweise zum Maßstab \nder Finanzierung gemacht. Durch § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 SächsFrTrSchulG stehe den \nfreien Trägern ein pauschalierter Zuschussbetrag (Schülerausgabesatz) zu, der sich je \nSchüler aus den Personalausgaben für Lehrkräfte, für pädagogische Unterrichtshilfen \nan bestimmten Förderschulen und den Sachausgaben zusammensetze und den Kosten \nentspreche, die ein Schüler in den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft \ndem Freistaat Sachsen und den Kommunen verursachten. Die Personalausgaben für \nLehrkräfte würden anhand der „Sollkostenformel“ des § 14 Abs. 3 Satz 1 \nSächsFrTrSchulG bemessen. Sie würden durch den Faktor 0,9 verringert, der u. a. dem \nGedanken eines Eigenanteils des Schulträgers Rechnung trage; eine Erhöhung erfolge \ndurch den bedarfserhöhenden Faktor. Bei dessen Berechnung würden bestimmte \nTatbestände im Schulwesen in öffentlicher Trägerschaft berücksichtigt, die \nunmittelbar zum Schulbetrieb gehörten bzw. für die Lehrkräfte einer Schule relevant \nseien. Im Rahmen der „Sollkostenformel“ werde für den berufsbildenden Bereich ein \n(einheitliches) Jahresentgelt zugrunde gelegt, § 14 Abs. 3 Satz 5 SächsFrTrSchulG, \nund \nsei \nein \neinheitlicher \nbedarfserhöhender \nFaktor \nfestgesetzt \nworden. \nUnterschiedliche Personalausgaben für Lehrkräfte der verschiedenen Schularten \nkämen durch die zu berücksichtigenden Unterrichtsstunden, die Anzahl der \nKlassenstufen und der Schüler je Klasse zustande. Dieser hinsichtlich der \nberufsbildenden Schulen pauschalierende Ansatz in Bezug auf Jahresentgelt und \nbedarfserhöhenden Faktor sei der tatsächlichen Praxis im Freistaat Sachsen \ngeschuldet, berufsbildende Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemeinsam „unter \ndem Dach“ eines Beruflichen Schulzentrums zu führen. In diesem würden Lehrkräfte \nschulart- und bildungsgangübergreifend eingesetzt, so dass bei einer an den Kosten der \nöffentlichen Hand orientierten Festsetzung des Zuschusses für Schulen in freier \nTrägerschaft in Bezug auf die Lehrkräfte der verschiedenen berufsbildenden Schulen \nanders als in Bezug auf die Lehrkräfte der verschiedenen allgemeinbildenden Schulen \nkeine unterschiedlichen Sachverhalte vorgelegen hätten. \n10 \n\n \n \n7 \nEbenfalls ohne Gleichheitsverstoß sei die Festsetzung der Beträge für die \nSachausgaben in Bezug auf das Berufliche Gymnasium (§ 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 12 \nSächFrTrSchulG: 1.344,00 €) und die berufsbildenden Förderschulen (§ 14 Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 14 SächsFrTrSchulG: 1.856,00 € in Vollzeit und Nr. 15: 790,00 € in \nTeilzeit) erfolgt. Bei der Bemessung der Sachausgaben habe der Gesetzgeber \nwiederum die dem Freistaat Sachsen und den Kommunen in Bezug auf die \nSchulzentren anfallenden Kosten angesetzt und darüber hinaus - in Abhängigkeit von \nvorhandenen statistischen Daten - bei einzelnen Schularten anfallende Kosten \ngesondert \nberücksichtigt. \nDieses \ndie \nberufsbildenden \nSchulen \nüberwiegend \nzusammenfassende Vorgehen entspreche der zulässigerweise gewählten Konzeption \nder Zuschussgrundlage. \nEin Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG sei schließlich nicht darin \nzu sehen, dass die Sachausgaben des Beruflichen Gymnasiums um 78,00 € hinter \ndenen des allgemeinbildenden Gymnasiums und diejenigen der berufsbildenden \nFörderschulen erheblich deutlicher hinter denen der allgemeinbildenden Förderschulen \nzurückblieben. Die allgemeinbildenden und die berufsbildenden Schulen bildeten in \nBezug auf die Sachausgaben bereits angesichts der unterschiedlichen Schulträger und \nder Zusammenfassung der berufsbildenden Schulen in Beruflichen Schulzentren keine \ngleichartigen Sachverhalte. \nDie von der Klägerin angegriffenen Regelungen stünden auch nicht in Widerspruch zu \nArt. 102 Abs. 3 SächsVerf, dessen materieller Gehalt im Wesentlichen mit dem des \nArt. 7 Abs. 4 GG inhaltsgleich sei. Im Gegensatz zur grundgesetzlichen Förderpflicht \nenthalte die landesverfassungsrechtliche auf die Privatschulfreiheit bezogene \nFörderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf zur Sicherung ihrer Wirksamkeit auch \neinen prozeduralen Grundrechtsschutz, dessen Anforderungen der Gesetzgeber \nhinreichend nachgekommen sei. \nDer Gesetzgeber habe die Leistungen, die Ersatzschulen aufgrund der Förderpflicht \naus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf mindestens zukommen müssten, insbesondere die Höhe \nder Mittel, die eine Ersatzschule zur dauerhaften Wahrung der Anforderungen aus Art. \n102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf benötige, in einem inhaltlich transparenten und \nsachgerechten Verfahren eingeschätzt. Soweit er einen zahlenmäßigen Mindestbetrag \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8 \nder Mittel, die eine Ersatzschule zur dauerhaften Wahrung der Anforderungen aus Art. \n102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf benötige, im Gesetzgebungsverfahren nicht \nausdrücklich benannt habe, habe er den freien Trägern eine finanzielle Ausstattung \nzukommen lassen, die (abgesehen vom Faktor 0,9 in § 14 Abs. 3 Satz 1 \nSächsFrTrSchulG) nahezu derjenigen von Schulen in öffentlicher Trägerschaft \nentspreche. Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung in der Gesetzesbegründung, \ndass eine Feststellung eines Eigenanteils des freien Schulträgers und des \nverfassungsrechtlich zulässigen Schulgelds entbehrlich sei, zutreffend. Aufgrund \ndieses Ansatzes erscheine sichergestellt, dass das verfassungsrechtliche Mindestmaß \nder Förderpflicht sicher überschritten sei. Soweit der Gesetzgeber die einzelnen \nParameter für die Höhe des jeweiligen Schülerausgabesatzes in § 14 Abs. 1 und Abs. 3 \nbis 5 SächsFrTrSchulG selbst festgelegt habe, habe er sämtliche Kosten, die der \nöffentlichen Hand im Freistaat Sachsen in Bezug auf die Schulbildung entstünden, \ndarauf untersucht, ob sie nur den Schülern zugute kämen, die die Schulen in \nöffentlicher Trägerschaft besuchten, oder auch bzw. allein denjenigen Schülern, die \nsich für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft entschieden hätten. \nErstgenannte Kosten seien in die jeweiligen Durchschnittszahlenwerte des § 14 Abs. 3 \nbis 5 SächsFrTrSchulG eingegangen, wobei die Gesetzesbegründung hinreichend \ndetailliert diejenigen statistischen Tatsachen enthalte, aus denen die Zahlenwerte \ngebildet worden seien. Eine weitergehende Darstellung der Gestalt, dass die im \nGesetzgebungsverfahren verwendeten Dokumente ohne Hinzuziehung weiterer \nUnterlagen ein Nachrechnen erlauben müssten, sei durch Art. 102 Abs. 3 SächsVerf \nnicht gefordert. \nDie Sachgerechtigkeit des Verfahrens zur Festlegung der Grundlagen für den \nSchülerausgabesatz für berufsbildende Schulen könne nicht deshalb in Abrede gestellt \nwerden, weil diese „über einen Kamm geschert“ und im Wesentlichen einheitlich \nbetrachtet worden seien. Dies sei der gesetzlichen Konzeption geschuldet, den \nZuschuss anhand der im öffentlichen Schulwesen anfallenden Kosten zu bemessen, \nwo die Kosten der berufsbildenden Schulen wegen ihrer Eingliederung in Berufliche \nSchulzentren im Wesentlichen einheitlich anfielen. Im Übrigen sei durch § 14 Abs. 6 \nSächsFrTrSchulG eine Evaluation des Gesetzes vorgesehen, in die die über § 16 \nSächsFrTrSchulG gewonnenen Erkenntnisse zu den Kosten von Schulen in freier \nTrägerschaft einflössen. \n15 \n\n \n \n9 \nGegen das Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung \neingelegt. Soweit das Verwaltungsgericht die materiellen Untergrenzen der \nFörderpflicht nach Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 102 Abs. 3 SächsVerf nicht für verletzt \nhalte, sei dies nicht Gegenstand ihres Vortrags gewesen. Richtigerweise sei über eine \nVerletzung dieser Untergrenzen im Berufungsverfahren von Amts wegen zu \nentscheiden. Hierbei könne für die berufliche Förderschule anhand der üblichen \nSchülerzahlen für Klassen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in \nberuflicher Bildung im Verhältnis zu den Klassengrößen üblicher Klassen von \nSchülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ohne weiteres angenommen \nwerden, dass jedenfalls der nach Sachkosten bestimmte Anteil die Kosten eines \nSchülers an beruflichen Förderschulen allenfalls zu 60 v. H. decke. Dies gelte nur \ndann, wenn der für Schulen im Allgemeinen angenommene Betrag tatsächlich die \ngesamten Kosten der Beschulung decke, soweit sie nicht Lehrerpersonalkosten seien. \nDie für eine Klasse in der beruflichen Förderschule anfallenden Kosten seien nicht \nniedriger als die Kosten für eine Klasse mit Schülern ohne sonderpädagogischen \nFörderbedarf. Da für Klassen in der beruflichen Förderschule Schulgeld nicht erhoben \nwerden könne, weil die soziale Lage der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern \ndies regelmäßig ausschließe, werde die Untergrenze der materiellen Förderpflicht \nunterschritten. \nWesentlicher sei allerdings, dass für Berufliche Gymnasien und berufliche \nFörderschulen der prozedurale Grundrechtsschutz, der im Übrigen nicht nur aus Art. \n102 Abs. 3 SächsVerf, sondern auch aus Art. 7 Abs. 4 GG folge, nicht ausreichend \nberücksichtigt worden sei. Dem Gesetzgeber stehe es durchaus zu, die Bezuschussung \nder Ersatzschulen an den Kosten des staatlichen Schulwesens zu orientieren. Dazu \nmüsse er die Kosten des staatlichen Schulwesens allerdings so feststellen, dass die \nnotwendige Differenzierung zwischen den Bildungsgängen geschehen könne. Die \nbloße Beschränkung auf vorhandene undifferenzierte Daten genüge diesen \nAnforderungen nicht. Dass in der Haushaltsstatistik die Kosten der unterschiedlichen \nberuflichen Bildungsgänge nicht differenziert würden, sei kein ausreichender Grund \ndafür, die Bezuschussung dieser Bildungsgänge ebenso undifferenziert vorzunehmen. \nIm Bereich der Personalkosten habe der Gesetzgeber eine andere Lösung gefunden, \nindem er eine Sollkostenformel beschlossen habe, die die unterschiedlichen \nAnforderungen an Unterrichtszeiten, Lehrereinsatz und Lehrerkosten berücksichtige. \n16 \n17 \n\n \n \n10\nDass dies im Bereich der Sachkosten nicht möglich sein solle, lasse sich nicht \nerkennen. \nDie Klägerin beantragt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. März 2019 wird \nabgeändert. Es wird festgestellt, dass die Festsetzung des Zuschusses für das \nvon der Klägerin betriebene Berufliche Gymnasium und die von ihr betriebene \nberufsbildende Förderschule im Schuljahr 2015/2016 auf einer nicht den \nAnforderungen aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 102 Abs. 3 SächsVerf \ngenügenden Grundlage beruht. \nDer Bescheid der Sächsischen Bildungsagentur vom 31. Januar 2017 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 13. April 2017 wird aufgehoben, soweit ein \nZuschuss für die berufsbildende Förderschule von mehr als 1.318.901,24 € und \nfür das Berufliche Gymnasium von mehr als 635.174,19 € abgelehnt worden \nist. \nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angefochtene Urteil. \nWegen der weiteren Einzelheiten und des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakte des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Chemnitz sowie die \nAkten des Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Klägerin \nund der Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. \n§ 101 Abs. 2 VwGO). \nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n11\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf die Feststellung, dass die ihr gewährten Zuschüsse zu den Personal- und \nSachkosten ihrer berufsbildenden Förderschule und ihres Beruflichen Gymnasiums im \nSchuljahr 2015/2016 verfassungswidrig zu niedrig waren. Vielmehr entspricht die der \nKlägerin mit Bescheid vom 31. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 13. April 2017 bewilligte staatliche Finanzhilfe der Rechtslage. \n1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist das Sächsische Gesetz über Schulen \nin freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434; SächsFrTrSchulG), das \nam 1. August 2015 in Kraft getreten ist und daher im vorliegend in Rede stehenden \nSchuljahr 2015/2016 Anwendung findet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG \nerhalten Schulträger für ihre als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Schulen \nin freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe in Form von Zuschüssen des \nLandes. Der Zuschuss wird für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher \nPauschalbetrag (Schülerausgabesatz) gewährt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG) \nund setzt sich aus den Personalausgaben für Lehrer (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nSächsFrTrSchulG), den Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen an \nbestimmten Förderschulen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsFrTrSchulG) sowie den \nSachausgaben, das sind die Ausgaben für Sachmittel, nichtpädagogisches Personal, \nVerwaltung und sonstige Leistungen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsFrTrSchulG), \nzusammen. Hierbei sind die Teilbeträge gemäß Nr. 1 und 2 anhand der Absätze 2 bis 4 \nsowie der Rechtsverordnung nach § 20 Nr. 6 bis 14 zu ermitteln (§ 14 Abs. 1 Satz 3 \nSächsFrTrSchulG); der Teilbetrag gemäß Nr. 3 ergibt sich aus Absatz 5 (§ 14 Abs. 1 \nSatz 4 SächsFrTrSchulG). \n2. Die Personalausgaben für Lehrer werden nach der Sollkostenformel des § 14 Abs. 3 \nSatz 1 SächsFrTrSchulG berechnet. In die Formel wird neben den Unterrichts- und \nJahreslehrerstunden, den Klassenstufen und der Anzahl der Schüler je Klasse das \nJahresentgelt für Lehrkräfte der jeweiligen Schulart an Schulen in öffentlicher \nTrägerschaft im Freistaat Sachsen (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SächsFrTrSchulG) eingestellt, \nwobei für die Schularten im berufsbildenden Bereich nur ein Jahresentgelt errechnet \nwird (§ 14 Abs. 3 Satz 5 SächsFrTrSchulG). In der Formel enthalten ist ferner der \nAbsenkungsfaktor 0,9, der bei allgemeinbildenden und berufsbildenden Förderschulen \ndurch den Faktor 1,0 ersetzt wird (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsFrTrSchulG), und \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n12\nder bedarfserhöhende Faktor, der in § 14 Abs. 3 Satz 3 SächsFrTrSchulG gesetzlich \nfestgeschrieben ist. Dieser betrug im Schuljahr 2015/2016 für berufsbildende Schulen \n1,1245 (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 12 SächsFrTrSchulG). \nDie Sachausgaben gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsFrTrSchulG beliefen sich \nnach § 14 Abs. 5 Satz 1 SächsFrTrSchulG im Schuljahr 2015/2016 je Schüler eines \nBeruflichen Gymnasiums auf 1.344,00 € (Nr. 12), einer berufsbildenden Förderschule \nin Vollzeit auf 1.856,00 € (Nr. 14) und einer berufsbildenden Förderschule in Teilzeit \nauf 790,00 € (Nr. 15). \n3. Gemessen daran sind die der Berechnung der staatlichen Finanzhilfe für die \nKlägerin im Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2017 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 13. April 2017 zugrunde liegenden Zuschusssätze für \nberufsbildende Förderschulen und Berufliche Gymnasien in freier Trägerschaft \nrechtmäßig. Der Umfang der staatlichen Finanzhilfe nach § 14 SächsFrTrSchulG in \nVerbindung mit der Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229; \nZuschussVO 2016) steht im verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum 1. \nAugust 2015 bis 31. Juli 2016 nicht in Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen \nVorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf. Ist die den gesetzlichen \nAnforderungen entsprechende Zuschussgewährung nicht verfassungswidrig zu niedrig \nbemessen, \nsteht \nder \nKlägerin \nkein \nAnspruch \nauf \ndie \nFeststellung \nder \nVerfassungswidrigkeit \nder \nZuschusssätze \nsowie \nihre \nNeuermittlung \nund \nNeuberechnung zu. \na) Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf gewährleistet das Recht, private \nSchulen zu errichten und sie vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der \nLandesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Diese Gewährleistung \nsichert der Institution Privatschule verfassungsrechtlich ihren Bestand und eine ihrer \nEigenart entsprechende Verwirklichung. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die \nfür die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 \nGG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben \ndem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. \nGegenstand der aus der Privatschulfreiheit herzuleitenden staatlichen Förderpflicht \nsind \nLeistungen, \ndie \nihrem \nUmfang \nnach \nsicherstellen, \ndass \ndie \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n13\nGenehmigungsanforderungen aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz \n3 und 4 SächsVerf durch die Ersatzschulen gleichzeitig und auf Dauer erfüllt werden \nkönnen und dass auch Neugründungen praktisch möglich bleiben (vgl. BVerfG, Urt. v. \n8. April 1987, BVerfGE 75, 40, 62 ff.; Beschl. v. 9. März 1994, BVerfGE 90, 107, \n116, 117; Beschl. v. 23. November 2004, BVerfGE 112, 74, 83/84; BVerwG, Urt. v. \n17. März 1988, BVerwGE 79, 154, 158; Urt. v. 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, juris \nRn. 14; SächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013, SächsVBl. 2014, 83, 88; Senatsurt. \nv. 29. Oktober 2019 - 2 A 1058/17 -, juris Rn. 28 und v. 29. April 2010, SächsVBl. \n2011, 57, 59). \nBei der Entscheidung, in welcher Weise er dieser Schutz- und Förderpflicht \nnachkommt, kommt dem Landesgesetzgeber ein weitgehender Gestaltungs- und \nEinschätzungsspielraum zu. Dies gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. \nWeder aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG noch aus Art. 102 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf folgt \nein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und erst \nrecht kein Anspruch auf Leistungen in bestimmtem Umfang oder bestimmter Höhe. \nDie finanziellen Lasten und unternehmerischen Risiken, die durch die Gründung einer \nPrivatschule notwendigerweise verursacht werden, nimmt die Verfassung dem \nErsatzschulträger nicht ab. Sie gleicht mit ihrer Schutz- und Handlungspflicht allein \nden Nachteil aus, den das Privatschulwesen erleidet, weil es den in Art. 7 Abs. 4 Satz \n2 bis 4 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SächsVerf normierten verfassungsrechtlichen \nGenehmigungserfordernissen unterworfen ist, die ohne Hilfe des Staates auf Dauer \nnicht eingehalten werden können. Die dem Landesgesetzgeber bei der Erfüllung dieser \nPflicht eingeräumte weitgehende Gestaltungsfreiheit gebietet indes keine vollständige, \nsondern allenfalls eine anteilige Übernahme der den Ersatzschulen entstehenden \nKosten. Da Schutzobjekt das Ersatzschulwesen als Institution ist, hat sich der Umfang \nder verfassungsrechtlich gebotenen Förderung an dessen existenziellen Bedürfnissen \nzu orientieren. Die den Staat treffende Schutzpflicht löst daher erst dann eine \nHandlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als \nInstitution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. April 1987, BVerfGE 75, \n40, 62 ff.; Beschl. v. 23. November 2004, BVerfGE 112, 74, 83 f.; Beschl. v. 9. März \n1994, BVerfGE 90, 107, 116 f.; BVerwG, Urt. v. 17. März 1988, BVerwGE 79, 154, \n158; Beschl. v. 26. Juli 2005, Buchholz 421 Nr. 129). \n30 \n\n \n \n14\nZur Erfüllung seiner Förderpflicht kann der Landesgesetzgeber ein Fördermodell aus \nverschiedenen, ggf. auch typisierenden und pauschalierenden Unterstützungs- und \nZuschusskomponenten vorsehen. Die Förderung muss nicht notwendig als Zuschuss in \nGeld gewährt werden; auch Sach- und Personalleistungen können die Förderpflicht \nerfüllen. Verfassungsrechtlich vorgegeben ist dem Gesetzgeber auch nicht, nach \nwelchem System die Kostensituation der Ersatzschulen bewertet wird, an der die \nFörderung auszurichten ist. Allerdings lässt sich Art. 102 Abs. 2 SächsVerf oder Art. 3 \nAbs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf keine Pflicht des Staates entnehmen, öffentliche \nund private Schulen hinsichtlich der Finanzmittel je Schüler gleich auszustatten. Die \nfür öffentliche und private Schulen jeweils getätigten Aufwendungen des Staates je \nSchüler \nsind \nnicht \nwesensmäßig \ngleiche \nSachverhalte \nim \nSinne \ndes \nGleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Soweit die \nVerfassung eine gleichwertige Ausstattung öffentlicher Schulen und diesen \nentsprechender Ersatzschulen sicherstellen will, sind allein die Anforderungen aus Art. \n7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März \n1994, BVerfGE 90, 107, 116; Beschl. v. 23. November 2004, BVerfGE 112, 74, 89; \nSächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013, SächsVBl. 2014, 83, 90, 91). \nb) § 14 SächsFrTrSchulG konkretisiert die in Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 \nSächsVerf enthaltene Förderpflicht des Staates für Schulen in freier Trägerschaft nach \nArt und Umfang. Soweit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG staatliche \nFinanzhilfe als jährlicher Pauschalbetrag in Form eines die Personal- und \nSachausgaben \numfassenden \nSchülerausgabesatzes \ngewährt \nwird, \nist \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zur Berechnung auf \ndie Ausgaben zurückgegriffen hat, die ein Schüler einer entsprechenden öffentlichen \nSchule verursacht. Ersatzschulen haben, wie vorstehend dargelegt, keinen Anspruch \nauf eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen. Von daher ist es \nnicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber - wie beim \nSollkostenmodell nach § 14 SächsFrTrSchulG - eine von den tatsächlichen Kosten \nöffentlicher Schulen losgelöste und generalisierende Betrachtung zugrunde legt (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 9. März 1994, BVerfGE 90, 107, 116; SächsVerfGH, Urt. v. 15. \nNovember 2013, SächsVBl. 2014, 83, 91; LT-Drs. 6/1246, S. 15). Wählt der \nGesetzgeber diesen Weg, muss ihm ein Einschätzungsspielraum belassen werden, wie \ner unter Berücksichtigung der spezifischen Kostenstruktur von Ersatzschulen ihren \n31 \n32 \n\n \n \n15\nBedarf realitätsgerecht erfassen will. In diesem Rahmen steht es ihm grundsätzlich \nfrei, auf welche Methoden und Datengrundlagen er sich dabei stützt. Aus der \nVerfassung lassen sich keine exakten materiellen Kriterien dazu ableiten, wie der \nBedarf zu bemessen ist. \nc) Aus dem Umstand, dass dem Gesetzgeber bei der Entwicklung seines \nFördermodells eine weitgehende Einschätzungs- und Gestaltungsfreiheit zukommt, \nfolgt indessen nicht, dass sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung darauf zu \nbeschränken hätte, ob der Gesetzgeber die Förderpflicht gänzlich oder in dem Sinne \ngrob vernachlässigt hat, dass das Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet \nerscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1994, BVerfGE 90, 107, 117; \nSächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013, SächsVBl. 2014, 83, 91). Eine solche \nPrüfung würde den Erfordernissen eines wirksamen Schutzes des Grundrechts aus Art. \n7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat daher \nprozedurale Anforderungen an die Ermittlung der an Ersatzschulen mindestens zu \nleistenden Förderung zu beachten (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013, \nSächsVBl. 2014, 83, 91). \nDie Leistungen, die Ersatzschulen aufgrund der in der Privatschulfreiheit enthaltenen \nFörderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf mindestens zukommen \nmüssen, insbesondere die Höhe der Mittel, die eine Ersatzschule zur dauerhaften \nWahrung der Anforderungen aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz \n3 und 4 SächsVerf benötigt, sind in einem inhaltlich transparenten und sachgerechten \nVerfahren einzuschätzen. Hierbei müssen alle wesentlichen Kostenfaktoren für die \nBemessung des Mindestbedarfs der Ersatzschulen berücksichtigen werden, die \nihrerseits entweder nach den typisierten Verhältnissen einer vergleichbaren \nöffentlichen Schule oder anders auf eine jedenfalls nicht unvertretbare Weise \nbemessen werden. Der Gesetzgeber hat hierbei zwar den oben dargestellten Spielraum \nbei der Wahl der Methode, nach der er die für den laufenden Betrieb der Ersatzschulen \nerforderlichen Kosten bewertet. Dass die Förderung ausreichend ist, muss dann jedoch \nunter Wahrung der vorstehenden Anforderungen begründet werden können (vgl. \nBVerfG, Urt. v. 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134, 162; SächsVerfGH, Urt. v. 15. \nNovember 2013, SächsVBl. 2014, 83, 92). Insoweit ist der Gesetzgeber bei der \nAusgestaltung des einfachen Rechts indes grundsätzlich nur verpflichtet ein Verfahren \n33 \n34 \n\n \n \n16\nvorzusehen, das den prozeduralen Anforderungen an die Ermittlung des \nMindestniveaus der Leistungshöhe gerecht wird. Hierbei beziehen sich die aus der \nVerfassung abzuleitenden Anforderungen an eine transparente und sachgerechte \nBegründung nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf den Inhalt des \nGesetzes. Überlässt der Gesetzgeber die Ermittlung der Leistungshöhe nicht einem \neinfachgesetzlich geregelten Verfahren, sondern bemisst diese selbst, müssen \nzumindest die zugrunde liegende Systematik und die Methode sowie die unterstellten \nAnnahmen etwa zu statistischen Tatsachen darstellbar sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 14. \nFebruar 2012, BVerfGE 130, 263, 301 f.; SächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013, \nSächsVBl. 2014, 83, 92). \n4. Nach diesen Maßstäben kann für den vorliegend in Rede stehenden \nBewilligungszeitraum 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 nicht angenommen werden, \ndass die der Klägerin auf Grundlage von § 14 Abs. 1, 3 und 5 SächsFrTrSchulG i. V. \nm. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 ZuschussVO 2016 für die Schüler ihrer berufsbildenden \nFörderschule und ihres Beruflichen Gymnasiums vom Beklagten gewährten \nSchülerausgabesätze \ndie \nvorstehend \ndargelegten \nAnforderungen \nverfehlen, \ninsbesondere verfassungswidrig zu niedrig wären, so dass der Fortbestand der im \nFreistaat Sachsen in freier Trägerschaft betriebenen berufsbildenden Förderschulen \nund Beruflichen Gymnasien offensichtlich gefährdet gewesen wäre. Sowohl der in § \n14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 12 SächsFrTrSchulG festgeschriebene und in die \nSollkostenformel zur Berechnung der Personalausgaben für Lehrkräfte einzustellende \nbedarfserhöhende Faktor für berufsbildende Schulen als auch die in § 14 Abs. 5 Nr. 12 \nSächsFrTrSchulG für Berufliche Gymnasien sowie die in Nr. 14 und Nr. 15 für \nberufsbildende Förderschulen in Voll- und Teilzeit festgeschriebenen Sachausgaben \ngenügen den aus der Förderpflicht des Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf \nfolgenden prozeduralen Anforderungen. \na) Mit der Einführung der Sollkostenformel gemäß § 15 Abs. 3 SächsFrTrSchulG a. F. \nzum 1. August 2007 durch Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008 vom 15. \nDezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519; ber. 2007, S. 25) sollte nach dem Willen \ndes Gesetzgebers eine im Vergleich zum bis zum 31. Juli 2007 geltenden \nFördermodell größere Transparenz der Ersatzschulfinanzierung und eine auf die \n35 \n36 \n\n \n \n17\nunterschiedlichen Bildungsgänge bezogene differenziertere und sachgerechtere \nTypisierung der Zuschüsse erreicht werden (LT-Drs. 4/6175, S. 83). \nAm Sollkostenmodell als solchem und der Sollkostenformel hat der Gesetzgeber bei \nNeufassung des zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Sächsischen Gesetzes über \nSchulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 ausdrücklich weiterhin festgehalten, \nindessen \nmit \nBlick \nauf \ndie \nAusführungen \nim \nUrteil \ndes \nSächsischen \nVerfassungsgerichtshofs vom 15. November 2013 (SächsVBl. 2014, 83) zum \nProzeduralisierungsgebot verschiedene Anpassungen vorgenommen (LT-Drs. 6/1246, \nS. 15, 22, 24 ff.). So wurden die bisherigen Erhöhungsfaktoren 1,06 (§ 15 Abs. 3 Satz \n1 SächsFrTrSchulG a. F.), 1,05 (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsFrTrSchulG a. F.) und \n1,7 (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SächsFrTrSchulG a. F.) durch den Begriff des \nbedarfserhöhenden Faktors in § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG ersetzt. Durch die \ngenannten \nFaktoren \nwurden \nErmäßigungen \nder \nArbeitszeit \n(etwa \nfür \nSchwerbehinderte) und Anrechnungen (etwa für die Tätigkeit als Schulleiter oder \nstellvertretender Schulleiter) pauschal abgegolten; berücksichtigt wurden ferner \netwaige Teilungen von Klassenverbänden in einzelne Gruppen aufgrund von \nBesonderheiten des jeweiligen Unterrichtsfachs (LT-Drs. 4/6175, S. 85 und 6/1246, S. \n25). Nunmehr sollte an die Stelle der (bislang lediglich) pauschalen Abgeltung dieser \nTatbestände eine konkrete Ermittlung des über den durch die Sollkostenformel bereits \nabgedeckten Bedarf hinausgehenden zusätzlichen Personalaufwands für Lehrkräfte im \nöffentlichen Schulwesen treten. Zu den für die Berechnung des bedarfserhöhenden \nFaktors maßgeblichen Tatbeständen gehören ausweislich der Gesetzesbegründung \n(LT-Drs. 6/1246, S. 25, 26) Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen und \nMinderungen, die unmittelbar zum Schulbetrieb gehören bzw. für die Lehrkräfte einer \nSchule relevant sind, wie für Schulleiter, stellvertretende Schulleiter, Fachleiter, \nOberstufenberater, Beratungslehrer, Betreuungslehrer oder den Einsatz in der \nSekundarstufe II. Hierzu wird auf konkrete, den Verhältnissen an den öffentlichen \nSchulen entnommene Ist-Werte zurückgegriffen, wobei jeweils ein Durchschnittswert \naus den Schuljahren 2011/2012 bis 2013/2014 gebildet wird. Während die konkrete \nErmittlung des durch die vorgenannten Tatbestände verursachten (personellen) \nMehraufwands \nim \nBereich \nder \nallgemeinbildenden \nöffentlichen \nSchulen \nschulartbezogen erfolgt, wird im Bereich der berufsbildenden öffentlichen Schulen auf \ndie Zahlen der Beruflichen Schulzentren in öffentlicher Trägerschaft als Einheit \n37 \n\n \n \n18\nzurückgegriffen. Diese Verfahrensweise wird damit begründet, dass sich die schul- \nund personenbezogenen Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen auf \nLehrkräfte beziehen, die schulart- und bildungsgangübergreifend im Beruflichen \nSchulzentrum eingesetzt werden. Eine Aufteilung der einzelnen Tatbestände auf die \nim Beruflichen Schulzentrum vorhandenen Schulen/Schularten und Bildungsgänge \nanhand der Lehraufträge der einzelnen Lehrkräfte fand nicht statt und war im Rahmen \ndes Gesetzgebungsverfahrens auch nicht möglich. Diese Gesamtbetrachtung aller \nberufsbildenden Schulen einschließlich der berufsbildenden Förderschulen hat im \nverfahrensgegenständlichen Schuljahr 2015/2016 den in § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 12 \nSächsFrTrSchulG festgeschriebenen bedarfserhöhenden Faktor von 1,1245 ergeben \n(LT-Drs. 6/1246, S. 25). \nb) Bei der Ermittlung der Sachausgaben ist der Gesetzgeber, wie sich aus der \nGesetzesbegründung ergibt (LT-Drs. 6/1246, S. 22, 26 ff.), in gleicher Weise \nverfahren. In Abkehr von der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Regelung des § 15 Abs. \n4 SächsFrTrSchulG a. F., die einheitlich für alle Schularten Sachausgaben je Schüler \nvon 25 v. H. der Personalausgaben für Lehrer je Schüler im Schuljahr 2007/2008 \nvorsah (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013, SächsVBl. 2014, 83, 93), \nwurde auf die Ist-Sachausgaben des Schulwesens in öffentlicher Trägerschaft als \nMaßstab zurückgegriffen. Hierbei handelt es sich zum einen um die Ausgaben des \nFreistaats Sachsen und zum anderen um die in den kommunalen Haushaltsrechnungen \naufgeführten Ausgaben der Kommunen als öffentliche Schulträger. Grundlage der \nBerechnung der Sachausgaben der Kommunen sind die nach den Gliederungs- und \nGruppierungsnummern der VwV Gliederung und Gruppierung vom 2. Januar 2002 \n(SächsABl. SDr. S. 166) geordneten Erhebungen des Statistischen Landesamts. Dort \nwerden die Ausgaben für die allgemeinbildenden Schularten in schulartbezogenen \nGliederungsnummern (GL) erfasst. Die Ausgaben für die berufsbildenden Schularten \nwerden demgegenüber als Ausgaben für Berufliche Schulzentren entweder unter einer \nGliederungsnummer (GL 241) oder unter zwei Gliederungsnummern, den \nberufsbildenden Förderschulen (GL 248) einerseits und den übrigen berufsbildenden \nSchulen andererseits (GL 241), erfasst. Vor daher scheidet eine Aufteilung der \nkommunalen Ausgaben für Berufliche Schulzentren getrennt nach Schularten oder \nBildungsgängen auf Grundlage der kommunalen Jahreshaushaltsstatistik aus. Hinzu \nkommt, dass nicht alle Kommunen eine getrennte Erfassung der Ausgaben unter den \n38 \n\n \n \n19\nGL 241 und GL 248 vornehmen, so dass nur die berufsbildenden Förderschüler der \nSchulträger, die die Ausgaben für die berufsbildenden Förderschulen gesondert \nausweisen, diesen Ausgaben zugeordnet werden (LT-Drs. 6/1246, S. 26 ff.). Im \nErgebnis dessen wurden daher lediglich ein Sachausgabenanteil für berufsbildendende \nSchulen (ohne berufsbildende Förderschulen) und ein Ausgabenanteil für \nberufsbildende Förderschulen ermittelt und in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 12, 14 und 15 \nSächsFrTrSchulG gesetzlich festgeschrieben. \nc) \nMit \ndiesen \nErwägungen \nist \nder \nGesetzgeber \nseinen \naus \ndem \nProzeduralisierungsgebot folgenden Begründungspflichten in nicht zu beanstandender \nWeise \ngerecht \ngeworden. \nIn \nder \nGesetzesbegründung \nhat \ner \ndie \nden \nbedarfserhöhenden Faktoren und den Sachausgaben für allgemeinbildende Schulen \neinerseits und berufsbildende Schulen andererseits zugrunde liegenden Daten des \nöffentlichen Schulwesens und die Art und Weise ihrer Ermittlung offen gelegt sowie \nseine hierauf gegründeten Annahmen im Einzelnen dargelegt. Zudem hat er die sich \naus der Datenlage für die unterschiedliche Behandlung von allgemeinbildenden und \nberufsbildenden \nSchulen \nergebenden \nmaßgeblichen \nGründe \nim \nEinzelnen \nnachvollziehbar erläutert. \naa) Wie vorstehend (unter Nr. 4. lit. a und b) ausgeführt, hat der Gesetzgeber die \n(Personal- und Sach-) Ausgaben, die im Freistaat Sachsen für einen Schüler an einer \nSchule in öffentlicher Trägerschaft entstehen, zum Ausgangspunkt der Bemessung des \nUmfangs der staatlichen Finanzhilfe an private Ersatzschulen gemacht. Diese stellen \ndie rechnerische Grundlage dar, aus der sich die Höhe der Finanzhilfe ableitet. \nHiergegen bestehen keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken, die letztlich auch von \nder Klägerin nicht vorgetragen werden. Allerdings sind entgegen der Auffassung der \nKlägerin auch die auf dieser Grundlage ermittelten Sachausgaben für Berufliche \nGymnasien und berufsbildende Förderschulen nicht zu beanstanden und von dem dem \nGesetzgeber zukommenden weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum gedeckt. \nbb) Öffentliche allgemeinbildende Schulen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG) werden \nregelmäßig schulartbezogen als selbstständige Grund-, Förder- und Oberschulen sowie \nGymnasien geführt; öffentliche berufsbildende Schulen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 \nSächsSchulG) werden hingegen regelmäßig in Beruflichen Schulzentren (BSZ) \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n20\nzusammengefasst. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SächsSchulG soll der Schulträger - für \nberufsbildende Schulen sind dies nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SächsSchulG die Landkreise \nund \nKreisfreien \nStädte \n- \nberufsbildende \nSchulen \nin \nBerufsschulzentren \nzusammenfassen. Sonstige selbstständige Schulen, die der Schulträger in Schulzentren \nräumlich zusammenfasst, können pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten; \ndie Zusammenarbeit erleichtert den schulartübergreifenden Lehrereinsatz sowie die \ngemeinsame Nutzung von schulischen Einrichtungen (§ 22 Abs. 3 Satz 3 und 4 \nSächsSchulG). Mit der Regelung des § 22 Abs. 3 SächsSchulG wird die in Sachsen \nseit Errichtung des Freistaats umgesetzte Praxis nachvollzogen, wonach die \nverschiedenen \nberufsbildenden \nBildungsgänge \nin \nBeruflichen \nSchulzentren \nzusammengefasst sind und bei der Gestaltung des unterrichtlichen sowie des \naußerunterrichtlichen \nProgramms \nzusammenarbeiten \n(vgl. \nAdolf/Berenbruch/Hoffmann/Maier, Schulrecht Sachsen, Kennzahl 20.22 § 22 \nSächsSchulG Anm. 4). Zwar bleibt die einzelne Schule, auch wenn sie zu einem BSZ \ngehört, als solche weiterhin selbständig. Gleichwohl besteht zwischen den \nverschiedenen berufsbildenden Schulen eines BSZ eine räumliche, personelle und \nsächliche Verbindung. So erhalten die Schulen durch die Zusammenlegung die \nMöglichkeit, bei der Gestaltung des unterrichtlichen und außerunterrichtlichen \nProgramms pädagogisch, inhaltlich und organisatorisch zusammenzuarbeiten. Die \nZusammenlegung ermöglicht eine bessere Auslastung des Lehrpersonals durch den \nEinsatz der Lehrer an den unterschiedlichen Schulen und Schularten; auch hat ein BSZ \nnur einen Schulleiter. Hinzu kommt die gemeinsame Nutzung von schulischen \nEinrichtungen, wie etwa besonders ausgestattete Unterrichts- und Fachräume durch \nvergleichbare Bildungsgänge, Fachrichtungen und Fachbereiche der Schulen (vgl. \nSenatsurt. v. 25. Februar 2020 - 2 A 127/17 -, juris Rn. 28, 29). \nDer Verbund unterschiedlicher beruflicher Schulen in einem BSZ hat zur Folge, dass \nsich die Schulen hinsichtlich der Personal- und Sachkosten als Gesamtheit darstellen. \nDie Lehrkräfte sind schulart- und bildungsgangübergreifend an den im BSZ \nvorhandenen Schulen, Schularten und Bildungsgängen tätig; eine Aufteilung der für \nden bedarfserhöhenden Faktor (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 3 SächsFrTrSchulG) \nmaßgeblichen Tatbestände ist nicht möglich und wird deshalb nicht vorgenommen \n(vgl. oben Nr. 4. lit. a). Die Sachausgaben der Kommunen als Schulträger der \nBeruflichen Schulzentren werden gemäß der VwV Gliederung und Gruppierung \n42 \n\n \n \n21\nerfasst; diese sieht insoweit allenfalls zwei Gliederungsnummern vor (vgl. oben Nr. 4 \nlit. b), denen die für die verschiedenen berufsbildenden Schulen anfallenden Ausgaben \nzuzuordnen sind (vgl. §§ 1, 2 VwV Gliederung und Gruppierung). Unter diesen \nUmständen war - was allein in Betracht gekommen wäre, weil andere Daten nicht \nverfügbar waren - eine nachträgliche schulartbezogene Aufschlüsselung des \npersonellen Mehraufwands und der Sachkosten aus tatsächlichen Gründen nicht \nmöglich. Von daher durfte sich der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren auf die \nvon ihm ermittelten Datengrundlagen stützen, ohne den Rahmen des ihm bei der \nErfüllung seiner aus der Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 \nSächsVerf \nfolgenden \nFörderpflicht \nzukommenden \nGestaltungs- \nund \nEinschätzungsspielraums zu verletzen. \nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, der Gesetzgeber habe im \n„Bereich der Personalkosten“ mit der Sollkostenformel, „die die unterschiedlichen \nAnforderungen an Unterrichtszeiten, Lehrereinsatz und Lehrerkosten berücksichtige“, \neine andere Lösung gefunden, wobei nicht erkennbar sei, dass dies im „Bereich der \nSachkosten nicht möglich sein solle“, lässt sie außer Acht, dass sich der Gesetzgeber \ndurchaus mit dieser Überlegung befasst hat. Im Ergebnis hat er von einer „der \nErmittlung des Personalausgabenzuschusses nachgebildeten Berechnung anhand von \nParametern aus dem Schulwesen in öffentlicher Trägerschaft“ abgesehen, weil „keine \naussagekräftigen abstrakten Kenngrößen vorliegen“ (vgl. LT-Drs. 6/1246, S. 22) und \nauf die tatsächlichen Sachausgaben des Schulwesens in öffentlicher Trägerschaft \nzurückgegriffen. Dass und weshalb gleichwohl eine abstrakte Berechnung der \nSachausgaben möglich oder sonst geboten wäre, legt die Klägerin nicht dar. \ncc) Dass die Übertragung der vorstehenden, aus dem öffentlichen Schulwesen \nhergeleiteten Maßstäbe auf die Organisations- und Kostenstruktur berufsbildender \nErsatzschulen evident sachwidrig wäre, ist nicht ersichtlich. Wie dem Senat aus einer \nVielzahl privatschulrechtlicher/schulfinanzierungsrechtlicher Verfahren bekannt ist, \nbetreiben \nTräger \nprivater \nErsatzschulen \noftmals \nmehrere \nunterschiedliche \nberufsbildende \nSchulen \noder \nberufsbildende \nSchulen \nmit \nverschiedenen \nBildungsgängen, auch nach Art eines Campus an einem Standort (Senatsurt. v. 25. \nFebruar 2020 - 2 A 127/17 -; Urt. v. 1. Juli 2020 - 2 A 479/18 -; Urt. v. 12. August \n2016 - 2 A 646/13 -; Urt. v. 3. November 2014 - 2 A 571/13 - und Urt. v. 15. April \n43 \n44 \n\n \n \n22\n2014 - 2 A 58/13 -, alle juris). Ein Schulträger hat zudem ausdrücklich die \nschulbehördliche Zustimmung zur Zusammenfassung seiner Schulen zu einem \nBeruflichen Schulzentrum in Anlehnung an § 22 SächsSchulG beantragt und nach \nErteilung der Zustimmung umgesetzt (vgl. Senatsurt. v. 25. Februar 2020 - 2 A 127/17 \n-, a. a. o.). Wie eine Recherche im Internet belegt, betreiben weitere Träger ihre \nberufsbildenden Schulen im Verbund eines Schul- oder Bildungszentrums, etwa die \nDPFA Akademiegruppe, die WBS Training Schulen gGmbH, beide in Dresden, oder \ndie Bernd Blindow Gruppe in Leipzig. Insofern musste sich dem Gesetzgeber nicht \naufdrängen, dass die Verhältnisse an den Beruflichen Schulzentren in öffentlicher \nTrägerschaft von denen berufsbildender Ersatzschulen in privater Trägerschaft in \norganisatorischer und/oder inhaltlicher Hinsicht derart abweichen, dass sie nicht zum \nAusgangspunkt für die Ermittlung der staatlichen Finanzhilfe gemacht werden \nkönnen. \nDiese Einschätzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass private Schulträger eine \nberufsbildende Schule auch eigenständig an einem Standort oder mehrere Schulen an \njeweils eigenen Standorten betreiben. In diesen Fällen mögen die Kosten der einzelnen \nSchule zwar höher sein als in einem Schul- oder Bildungszentrum. Indessen ist nicht \nersichtlich, dass deshalb mit Blick auf die die privaten Schulträger treffenden Kosten \ndie Existenz des Ersatzschulwesens als Institution gefährdet ist. Aufgrund der \nFörderpflicht des Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf muss weder die \nLebensfähigkeit jeder vorhandenen Ersatzschule staatlich abgesichert werden noch die \nNeugründung einer jeden erdenklichen Ersatzschule ermöglicht werden. Es genügt, \nwenn die staatliche Förderung die Lebensfähigkeit des Ersatzschulwesens als solches \ngewährleistet (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013, SächsVBl. 2014, 83, \n88; Senatsurt. v. 2. März 2011 - 2 A 47/09 -, juris Rn. 26). Davon ist nach den \nvorstehenden Ausführungen für das im Streit stehende Schuljahr 2015/2016 \nauszugehen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin die Kosten \ndes Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, sind die Kosten ihres \nBevollmächtigten im Vorverfahren nicht nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO \nerstattungsfähig. \n45 \n46 \n\n \n \n23\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \n47 \n\n \n \n24\nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-24/2-a-430-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-24/2-a-430-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487544","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.714982+00:00"}}