{"status":"available","doknr":"OLD487543","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-24","aktenzeichen":"2 A 10/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 10/20 \n \n7 K 628/17 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Universität Leipzig \n-Medizinische Fakultät - \nvertreten durch den Rektor \nJustitiariat, Büro des Verwaltungsdirektors \nLiebigstraße 27 b, 04103 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nNichtannahme der Dissertation, Beendigung des Promotionsverfahrens \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 24. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Leipzig vom 15. November 2019 - 7 K 628/17 - wird abgelehnt. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \nliegen nicht vor. \n1. Die 19.. geborene Klägerin, die seit 1987 approbierte Apothekerin ist, wendet sich \ngegen die Beendigung ihres Promotionsverfahrens aufgrund der Ablehnung der hierzu \neingereichten Promotionsschrift. Die Klägerin reichte ihre Dissertation erstmals im \nOktober 2013 bei der Beklagten ein. Auf Empfehlung der Promotionskommission \nunter Vorsitz von Prof. L bestellte der Fakultätsrat die Gutachter Prof. J und PD Dr. J., \ndie die Promotionsschrift mit „magna cum laude“ bzw. „non sufficit“ bewerteten. Der \nFakultätsrat beschloss daraufhin die Nichtannahme der Promotionsschrift mit der \nMöglichkeit \nder \nWiedereinreichung \neiner \nentsprechend \nder \nGutachterkritik \nüberarbeiteten Version, was der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juli 2014 mitgeteilt \nwurde. Im Juni 2015 reichte die Klägerin ihre Promotionsschrift erneut ein. Die \nPromotionskommission schlug in ihrer Sitzung am 26. November 2015 dem \nFakultätsrat die endgültige Ablehnung vor; dem Beschluss vorausgegangen war eine \nzuvor per E-Mail übermittelte Stellungnahme von Prof. L. Aufgrund rechtlicher \nBedenken der Justitiarin der Beklagten bestellte der Fakultätsrat am 15. Dezember \n2015 auf Vorschlag der Kommission Prof. L und Prof. K als Gutachter, die die \nPromotionsschrift beide mit „non sufficit“ bewerteten. Der Fakultätsrat stellte in seiner \nSitzung vom 26. April 2016 die erfolglose Beendigung des Promotionsverfahrens fest. \n \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nDie Entscheidung wurde der Klägerin mit Bescheid vom 27. April 2016 mitgeteilt. \nIhre Widersprüche gegen die Bescheide vom 24. Juli 2014 und vom 27. April 2016, \ndie ausschließlich Verfahrensfehler rügen, wurden mit Widerspruchsbescheid vom \n25. Januar 2017 als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen. \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. November 2019 - 7 K 628/17 - den \nBescheid vom 27. April 2016 und den insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid \naufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Im Hinblick auf den - \nbestandskräftigen - Bescheid vom 24. Juli 2014 sei die Klage unzulässig, im Hinblick \nauf den Bescheid vom 27. April 2016 dagegen zulässig und begründet. Die Berufung \ndes Prof. L zum Gutachter der erneut eingereichten Promotionsschrift stelle jedenfalls \ninsoweit einen erheblichen Verfahrensfehler dar, als sich dieser bereits vor seiner \nBestellung auf die Nichtannahme der Promotionsarbeit der Klägerin festgelegt habe. \nNach den Bestimmungen der Promotionsordnung der Beklagten hätten die eingeholten \nGutachten erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensablauf. Diesem \nVerständnis widerspreche die Bestellung eines Gutachters, dessen Bewertung den \nPromotionsgremien bereits im Vorfeld der Bestellung bekannt sei. Prof. L habe als \nKommissionsvorsitzender im Vorfeld der Sitzung vom 26. November 2015 die \nendgültige Ablehnung der Promotionsschrift empfohlen. Hierdurch werde das \nZusammenspiel der Bestimmungen der Promotionsordnung zur Einholung von \nGutachten und der darauf zu stützenden Entscheidung der Promotionsgremien \nausgehebelt, wodurch allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze verletzt würden. \nKeiner Beantwortung bedürfe die Frage, ob ein Mitglied der Promotionskommission \nim selben Promotionsverfahren gleichzeitig als Gutachter eingesetzt werden könne. \nVorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Bestellung von Prof. K als Gutachter \nkeinen rechtlichen Bedenken begegne. \nDie Beklagte macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Ein \nVerstoß gegen allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze liege nicht vor. Gegen eine \nBestellung von Prof. L als Gutachter bestünden keine Bedenken. Solche ergäben sich \nnicht aus seiner im Vorfeld vorgenommenen Einschätzung, die lediglich einen \nformalen Abgleich der vorgenommenen Änderungen mit den Einwänden des früheren \nGutachters darstelle. Anhaltspunkte, weshalb Prof. L eine objektive Bewertung nicht \nmöglich sein sollte, seien nicht ersichtlich. Eine Vorbefassung sei nicht per se \n \n \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nschädlich, so sei es vielfach gängige Praxis, den Betreuer der Promotion zum \nGutachter zu bestellen. Auch die möglicherweise naheliegende Vermutung, ein \nGutachter werde eine bestimmte Bewertung abgeben, könne für sich allein \ngrundsätzlich nicht zur Fehlerhaftigkeit der Bestellung dieses Gutachters führen. Die \nBeklagte sei auch nicht gehalten, noch einmal die ursprünglichen Gutachter zu \nbestellen; dies verlange auch das Verwaltungsgericht nicht. Die Beklagte macht \nzudem die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nsowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen \nVerletzung der gerichtlichen Hinweispflicht unter dem Gesichtspunkt der \nÜberraschungsentscheidung geltend. \n2. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ur-\nteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) scheidet aus. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel-\nfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver-\nwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags \nergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver-\nanlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs-\ngrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne \nsind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts-\nsätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi-\ngen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens \nzumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, \nNVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran \nfehlt es hier. \nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beendigung des \nPromotionsverfahrens verfahrensfehlerhaft und damit rechtswidrig erfolgte und die \nKlägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \na) Zum einen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Bestellung \ndes Prof. L zum Gutachter bereits deshalb einen erheblichen Verfahrensfehler \ndarstellt, weil sich dieser bereits vor seiner Bestellung auf die Nichtannahme der \n \n \n \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nPromotionsarbeit der Klägerin festgelegt hat. Der Senat verweist hierzu auf die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 6 bis 8) und macht sie sich zu Eigen (§ \n122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird zu den geltend gemachten Einwänden im \nEinzelnen wie folgt ausgeführt: \nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Bestellung des Prof. \nL allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen widerspricht. Entgegen der Ansicht \nder Beklagten steht dieser Wertung weder dessen grundsätzliche persönliche und \nfachliche Qualifikation als Gutachter entgegen noch der Umstand, dass die Klägerin in \nihrem Vortrag im Wesentlichen Verfahrensfehler gerügt hat. Die Frage, ob Prof. L \nallgemein persönlich und fachlich als Gutachter geeignet ist, stellte sich für das \nVerwaltungsgericht nicht, weil dieses seine Eignung im konkreten Fall wegen der im \nVorfeld erfolgten Befürwortung der endgültigen Nichtannahme der Promotionsschrift \nverneint hat. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in inhaltlicher \nHinsicht keine Bedenken gegen das Gutachten hat; dieser Annahme hat sie zudem in \nder Antragserwiderung ausdrücklich widersprochen. \nDer Auffassung der Beklagten, wonach in der im Vorfeld der Bestellung \nvorgenommenen Einschätzung von Prof. L lediglich ein formaler Abgleich, indes \nkeine inhaltliche und sachliche Befassung mit der Arbeit erfolgt sei, ist nicht zu \nfolgen. Die im Sitzungsprotokoll vom 26. November 2015 wiedergegebene, von Prof. \nL im Vorfeld versandte Beurteilung befasst sich formal und inhaltlich umfassend mit \nder neu eingereichten Arbeit, wertet diese ausgehend von den früheren \nStellungnahmen des Erstbeurteilers Dr. J. im Einzelnen aus, beurteilt die \nvorgenommenen Änderungen in fachlicher und methodischer Hinsicht und empfiehlt \nabschließend die endgültige Ablehnung (vgl. Verwaltungsakte Bl. 58 Rückseite). Die \nEinschätzung stellt damit keinen rein formalen Abgleich dar, sondern kommt einem \nGutachten im eigentlichen Sinn sehr nahe. \nKeinen Bedenken begegnet aus diesem Grund die Schlussfolgerung, Prof. L habe sich \nvor Erstellung seines späteren Gutachtens bereits in der Sache festgelegt und habe \ndeshalb nicht zum Gutachter bestellt werden können. Solche folgen auch nicht aus der \nErwägung, dass eine Vorbefassung mit der Arbeit nicht stets zum Ausschluss als \nGutachter führen muss. Zwar ist etwa die Bestellung des Betreuers einer Dissertation \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6 \nzum Gutachter in verschiedenen Promotionsordnungen explizit vorgesehen (vgl. z. B. \n§ 10 Abs. 3 der Promotionsordnung der Veterinärmedizinischen Fakultät der \nBeklagten vom 5. Juli 2016). Indes findet sich eine solche Regelung schon nicht in der \nhier maßgeblichen Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät; vielmehr schließt \n§ 9 Abs. 1 Satz 2 PromO den Betreuer der Promotionsarbeit von der Tätigkeit als \nGutachter ausdrücklich aus. Unabhängig davon mag zwar im rechtlich zugelassenen \nFall der Vorbefassung eines Gutachters - wie die Beklagte anführt - die Annahme der \nBefürwortung der Arbeit im Regelfall naheliegen. Gleichwohl steht in diesen \nKonstellationen das Ergebnis des zu erstellenden Gutachtens nicht im Vorhinein fest, \ngeschweige denn die zu vergebende Einzelnote. Das unterscheidet sie deutlich vom \nvorliegenden Fall: Endet die Vorbefassung mit der Bewertung, die Arbeit sei „gewiss \nnicht verbessert“, ihre endgültige Ablehnung werde empfohlen, steht damit das \nErgebnis des späteren Gutachtens bereits vor dessen Erstellung fest. \nb) Zum anderen stellt sich die Bestellung von Prof. L - unabhängig von der Frage der \nVorbefassung - auch deshalb als verfahrensfehlerhaft dar, weil er als Vorsitzender der \nPromotionskommission nicht gleichzeitig als Gutachter für eine von derselben \nKommission zu bearbeitende Promotion fungieren konnte. Dies ergibt sich aus dem \nZusammenspiel der für die Durchführung des Promotionsverfahrens maßgeblichen \nBestimmungen der einschlägigen Promotionsordnung der Beklagten. So unterscheidet \n§ 4 Abs. 5 Satz 1 PromO zwischen Betreuer, Gutachter oder Mitglied der \nPromotionskommission; zu letzteren zählt gemäß § 2 Nr. 1 PromO der Vorsitzende \nder Kommission, dessen Stimme gemäß § 2 Nr. 2 PromO bei Stimmengleichheit den \nAusschlag gibt. In § 10 Abs. 2 PromO wird festgelegt, dass die Gutachten der \nEntscheidungsfindung der Promotionsgremien dienen. § 10 Abs. 3 PromO legt die \nBefugnisse der Promotionskommission gegenüber den bestellten Gutachtern fest. § 11 \nPromO regelt schließlich die Entscheidungsfindung von Promotionskommission und \nFakultätsrat auf Grundlage der Gutachten. Nach der hieraus sich ergebenden \nAufgabenzuweisung scheidet die gleichzeitige Wahrnehmung der Funktionen \nMitglied/Vorsitzender \nder \nPromotionskommission \neinerseits \nund \nGutachter \nandererseits aus, weil diese miteinander unvereinbar sind. Die nach § 11 PromO \nvorgeschriebene Entscheidungsfindung unter Beteiligung der Promotionskommission \nberuht maßgeblich auf den herangezogenen Gutachten. Ein Gutachten kann indes \ndurch die Promotionskommission nicht unbefangen ausgewertet werden, wenn es von \n12 \n\n \n \n7 \neinem ihrer Mitglieder, zumal vom Vorsitzenden erstellt worden ist. Entsprechendes \ngilt für den Fall, dass die Kommission Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 PromO \ngegenüber einem bestellten Gutachter in Erwägung zieht. Eine Bestellung von Prof. L \nzum Gutachter war damit auch wegen seiner Stellung als Vorsitzender der \nPromotionskommission ausgeschlossen. \n3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zu. \nEine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren \nstellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der \nFortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige \nGeltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis \nauf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). \nDie von der Beklagten aufgeworfenen Fragen \n„1. Ist ein Promotionsgremium aus prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten generell \ndaran gehindert, einen fachlich und persönlich geeigneten Professor zum Gutachter zu \nbestellen, wenn aufgrund einer vorherigen Befassung bereits eine nicht gutachterliche \nEinschätzung von ihm im Verfahren vorliegt? \n2. Führt eine in der Promotionsordnung angelegte Bindung der Gremien an die \nGutachten dazu, dass diese keine Personen als Gutachter beauftragen dürfen, die mit \nder Arbeit bereits im Vorfeld befasst waren und insofern bereits eine Einschätzung - \nwenn auch nicht im Sinne eines Gutachtens - abgegeben haben?“ \nerfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass den \nFragen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die pauschale \nVermutung, es könne künftig über ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden sein, reicht \nhierfür nicht aus. \n \n \n \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8 \n4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels \nzuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \nVerfahrensfehler sind Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, \nwozu eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, \n§ 108 Abs. 2 VwGO) zählt. Dieser verpflichtet das Gericht, Anträge und \nAusführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen \neinzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den \nSachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Nur \nwenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass tatsächliche \noder rechtliche Gesichtspunkte, die ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat, \nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht \nerwogen wurden, lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen. \nArt. 103 Abs. 1 GG verlangt zudem, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche \nTatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen den Beteiligten \nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April \n1996, AuAS 1996, 249). Die Vorschrift gewährleistet das Recht, sich nicht nur zu dem \nder Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu \näußern. Dabei kann es in besonderen Fällen geboten sein, die Beteiligten auf eine \nRechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. \nDaraus folgt indes keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine \nRechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich \ndie tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der \nabschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung \nergibt. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende gerichtliche \nHinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, \nwenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen \nProzessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das \nVerwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, \nBVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 B 94.10 -, juris). \nNach diesen Maßstäben ist eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Die Beklagte \nbeanstandet der Sache nach, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht \n \n \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n9 \nmaßgeblich auf die von den Beteiligten angesprochenen Bestimmungen der §§ 20, 21 \nVwVfG abgestellt, sondern stattdessen allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze, \ngestützt auf die Bestimmungen der Promotionsordnung, herangezogen habe. Das \nVerwaltungsgericht hat die im Zentrum des Rechtsstreits stehende Frage der \nGutachterbestellung des Vorsitzenden der Promotionskommission nach Vorbefassung \nunter Heranziehung der Regelungen der Promotionsordnung der Beklagten \nbeantwortet. Aufgrund dieser rechtlichen Bewertung erübrigten sich aus seiner Sicht \nAusführungen zu §§ 20, 21 VwVfG. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \nInsbesondere musste das Verwaltungsgericht die Beklagte nicht auf die sich aus ihrer \nPromotionsordnung ergebenden Rechtsfolgen für die Gutachterbestellung hinweisen. \nDie Beklagte rügt letztlich die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, wodurch kein \nGehörsverstoß begründet wird. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. \nverwiesen. \nEine andere Bewertung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte auf \nmündliche Verhandlung verzichtet hat. Denn diese Entscheidung lag allein in der \nDispositionsbefugnis der Beteiligten. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht mit der \nAnfrage, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werde, keine rechtliche Würdigung \nzum Ausdruck gebracht, so dass eine Überraschungsentscheidung bereits aus diesem \nGrund ausscheidet. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 \nAbs. 1 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungs-\ngerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n \n21 \n22 \n23 \n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-24/2-a-10-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-24/2-a-10-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487543","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.670177+00:00"}}