{"status":"available","doknr":"OLD487542","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-24","aktenzeichen":"2 A 719/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 A 719/19 \n \n3 K 3108/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \nBeihilfe (Fettschürzenresektion) \nhier: Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche \nVerhandlung \n \nam 24. November 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nvom 22. Mai 2019 - 3 K 3108/17 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des \nBescheides vom 25. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. \nAugust \n2017 \nverpflichtet, \nder \nKlägerin \nBeihilfe \nfür \ndie \ndurchgeführte \nFettschürzenresektion in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu gewähren. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt Beihilfe für eine bereits erfolgte Fettschürzenresektion. \nDie Klägerin wandte sich am 23. Januar 2017 wegen der Kostenübernahme für eine \ngeplante Fettschürzenresektion an den Beklagten. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 \nwurde ihr mitgeteilt, dass es sich hierbei um eine grundsätzlich nicht beihilfefähige \nkosmetische Operation handele. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 erhob die \nKlägerin Widerspruch mit der Begründung, dass die Fettschürze krankheitsbedingt \ndurch eine Hormontherapie entstanden sei. Nach Wegfall der Therapie habe sich ihr \nGewicht normalisiert, die Fettschürze sei indes aufgrund einer Bindegewebsschwäche \nverblieben. Sie leide seitdem in der Hautfalte immer wieder an Entzündungen und \nHautrissen, was bereits zu einer lebensbedrohlichen Phlegmone geführt habe. Mit \nSchreiben vom 7. Februar 2017 teilte die Klägerin die voraussichtlichen \nOperationskosten i. H. v. ca. 6.000 € mit. Der Beklagte fordert die Klägerin am 5. \nApril 2017 zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zur Notwendigkeit der \nBehandlung auf, um die Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme prüfen zu \nkönnen. Die Klägerin legte am 24. April 2017 Unterlagen verschiedener Kliniken und \nFachärzte vom März und April 2017 vor und verwies auf die Dringlichkeit eines \nTermins für die Begutachtung wegen der bereits für den 22. Mai 2017 geplanten \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nOperation. Am 10. Mai 2017 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage einer \nEinverständniserklärung zur Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme des \nzuständigen Gesundheitsamtes auf und erbat nach deren Eingang mit Schreiben vom \n17. Mai 2017 beim Gesundheitsamt des Landratsamtes Erzgebirgskreis eine \ngutachterliche Stellungnahme. Zu einer Begutachtung vor der wie geplant am 22. Mai \n2017 durchgeführten Operation kam es nicht mehr. \nNach erfolgter Operation stellte sich die Klägerin am 30. Mai 2017 beim \nAmtsärztlichen Dienst des Gesundheitsdienstes des Landratsamts Erzgebirgskreis vor. \nDie amtsärztliche Stellungnahme vom 6. Juni 2017 stützt sich auf eine Anamnese, die \nEinsichtnahme in die medizinischen Unterlagen sowie die eigene Einschätzung der \nbegutachtenden Ärztin und kommt zu dem Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht \nauch im Nachhinein von einer medizinischen Notwendigkeit der bereits \ndurchgeführten \nFettabsaugung/Bauchdeckenstraffung \nauszugehen \nsei. \nDie \nkonservativen \nBehandlungsoptionen \nseien \nbei \nder \nKlägerin \nweitestgehend \nausgeschöpft gewesen. Es habe sich um eine massiv ausgeprägte Fettschürze \ngehandelt, die rezidivierend zu intertriginösen Hautinfektionen mit unterschiedlich \nstark \nausgeprägten \nBeeinträchtigungen \nim \nAlltag \ngeführt \nhabe. \nAndere \nTherapieoptionen zur Reduktion der Fettschürze könnten nicht benannt werden. Die \nanamnestisch \nerhobenen \nDaten \nzu \ngesundheitlichen \nBeeinträchtigungen, \nBeschwerden, einschließlich Leidensdruck seien nach medizinischen Kenntnissen und \nErfahrungen schlüssig und nachvollziehbar. Hinweise auf vordergründig kosmetische \nBeweggründe seien aus medizinischer Sicht nicht offenbar. \nMit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2017 wies der Beklagte den Widerspruch \nder Klägerin zurück. Es sei nicht festzustellen, dass die Fettschürzenresektion \nmedizinisch notwendig gewesen sei, also den operativen Eingriff gerechtfertigt hätte, \num gravierende gesundheitliche Störungen im orthopädischen, dermatologischen oder \npsychischen Bereich zu beseitigen. Die Ärzte hätten keinen ständig vorliegenden \nZustand einer körperlichen Fehlfunktion festgestellt, sondern die Operation lediglich \nals empfehlenswert befürwortet. Die physischen Funktionen der Klägerin seien nicht \nregelmäßig eingeschränkt gewesen, sie habe Sport treiben können; eine \neingeschränkte Gehfähigkeit sei nicht belegt. Hinsichtlich der Mykosen und \nEntzündungen seien keine dauerhaft vorliegenden Funktionsstörungen belegt. \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nHauterkrankungen \nseien \nzudem \nprimär \ndermatologisch \nbehandelbar; \neine \ntherapieresistente Hauterkrankung sei nicht nachgewiesen worden. Eine objektive \namtsärztliche Begutachtung sei nicht mehr möglich gewesen, weil die Maßnahme zum \nZeitpunkt der Begutachtung bereits durchgeführt gewesen sei. Das vorgelegte \namtsärztliche Gutachten sei deshalb ungeachtet seines Tenors nicht geeignet, die \nmedizinische Notwendigkeit zu untersetzen. Auch aus der Fürsorgepflicht ergebe sich \nkein Erstattungsanspruch. \nDie am 11. September 2017 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil \nvom 22. Mai 2019 - 3 K 3108/17 - als unbegründet ab. Es sei schon zweifelhaft, ob bei \nder Klägerin überhaupt eine Krankheit habe festgestellt werden können. Die \nFettschürze stelle für sich genommen - also ohne die von der Klägerin angegebenen \npsychischen, orthopädischen und dermatologischen Erscheinungen - keinen \nregelwidrigen Körperzustand dar. Eine Entstellung könne nicht angenommen werden. \nFeststellbar seien allenfalls Beeinträchtigungen im psychischen und dermatologischen \nBereich. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit sei ebenso wenig belegt wie eine \n„lebensbedrohliche \nPhlegmone“ \nim \nSommer \n2016. \nJedenfalls \nsei \ndie \nFettschürzenresektion nicht medizinisch notwendig gewesen. Bei Bedarf könne auf \ndermatologische Behandlungsmöglichkeiten zurückgegriffen werden. Eine psychische \nErkrankung - so sie überhaupt vorliege - rechtfertige keinen Eingriff in einen \ngesunden Körper. Soweit sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen \neinschließlich der des Gesundheitsdienstes und der privaten Krankenversicherung eine \nmedizinische Indikation ergebe, könne dies die Subsumtion unter den Rechtsbegriff \nder medizinischen Notwendigkeit nicht ersetzen. \nAuf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17. Februar 2020 die \nBerufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. \nMit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe sich bei der \nBeurteilung der medizinischen Notwendigkeit nicht über ihre Angaben zu regelmäßig \nauftretenden Hauterkrankungen hinwegsetzen dürfen, nur weil diese nicht ärztlich \ndokumentiert seien. Das Gericht sei ohne hinreichenden Grund von der Stellungnahme \nder Amtsärztin vom 6. Juni 2017 sowie der weiteren ärztlichen Stellungnahme des \nGutachters der Krankenversicherung vom 24. Mai 2017 abgewichen, welche beide die \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nmedizinische Notwendigkeit der durchgeführten Fettschürzenresektion bejahten. \nNachvollziehbare \nGründe, \nvon \nden \ninsoweit \neindeutigen \ngutachterlichen \nEinschätzungen der medizinischen Notwendigkeit abzuweichen, seien nicht gegeben. \nNach Hinweis des Senats beantragt die Klägerin zuletzt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Mai 2019 - 3 K \n3108/17 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n25. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2017 \nzu \nverpflichten, \nder \nKlägerin \nBeihilfe \nfür \ndie \ndurchgeführte \nFettschürzenresektion in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu gewähren. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf sein erstinstanzliches \nVorbringen. Die Klägerin wiederhole lediglich ihre abweichende Rechtsauffassung, \nohne Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. \nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 2. und 21. September 2020 auf die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nBehördenakte des Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Chemnitz und \ndie Gerichtsakte des Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. \nDie zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat nach § 80 SächsBG i. V. m. § 4 Abs. 3 \nSatz 1 SächsBhVO Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in der gesetzlich \n \n \n \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6 \nvorgeschriebenen Höhe für die bei ihr am 22. Mai 2017 durchgeführte \nFettschürzenresektion. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2017 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2017 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die \nSach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, \nfür die Beihilfen verlangt werden (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 15. Dezem-\nber 2005, BVerwGE 125, 21 m. w. N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Be-\nstimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen; vielmehr folgt dasselbe \naus § 4 Abs. 1 SächsBhVO. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher § 80 SächsBG \n(vom 18. Dezember 2013; in Kraft seit 1. April 2014) sowie die hiernach erlassene \nSächsische Beihilfeverordnung (im Folgenden: SächsBhVO) vom 24. August 2016 in \nder vom 24. März 2016 bis 14. November 2017 geltenden Fassung seiner \nEntscheidung zugrunde gelegt. \n2. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsBG wird Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, \nGeburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von \nKrankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, \nin Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation \ngewährt, soweit deren finanzielle Folgen nicht durch Leistungen aus anderen \nSicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind. Beihilfefähig sind die \nmedizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für \nMaßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind. \nGemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsBhVO sind beihilfefähig Aufwendungen für \nmedizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Maßnahmen, deren \nWirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind und für die die \nBeihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 \nSächsBhVO setzt die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und \nBehandlungen, \neinschließlich \nder \nhierbei \nverordneten \nArzneimittel \nund \nMedizinprodukte, voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich allgemein \nanerkannten Methode vorgenommen werden. \n \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7 \nEine Erstattung von Aufwendungen kommt vorliegend allein aus Anlass einer \nKrankheit in Betracht (vgl. Abschnitt 2 SächsBhVO; §§ 8 ff. für ambulante ärztliche \nund § 20 SächsBhVO für stationäre Leistungen). \n3. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen sind die Aufwendungen für die bei \nder Klägerin durchgeführte Fettschürzenresektion dem Grunde nach beihilfefähig. \na) Die Aufwendungen sind aus Anlass einer Krankheit entstanden. Für den \nKrankheitsbegriff im Sinne von § 8 Satz 1 SächsBhVO ist mangels einer \neigenständigen Begriffsbestimmung in der Verordnung grundsätzlich auf den \nsozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Fünftes \nBuch Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückzugreifen, wie er insbesondere in der \nRechtsprechung \ndes \nBundessozialgerichts \nentwickelt \nworden \nist \n(ständige \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 28. \nSeptember 2017 - 5 C 10.16 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Danach ist Krankheit ein \nregelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung \nbedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als \nregelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das \nLeitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der \nGesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung \nkörperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner \nKörper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Oktober \n2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 11; BSG, Urt. v. 28. September 2010 - B 1 \nKR 5/10 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 m. w. N.; Nitze, HBeihVO, Stand Juli 2015, § 6 \nAbs. 1 Anm. 2) oder an einer anatomischen Abweichung leidet, die entstellend wirkt \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. September 2011 - 2 B 66.11 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Ob \ndie Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind, ergibt sich aus der \nDiagnose (vgl. Nr. 8.1 VwV-SächsBhVO). \nAusgehend von diesem Krankheitsbegriff stellte der bei der Klägerin vor der \nOperation vorhandene Zustand einer tief herabhängenden Fettschürze mit \nwiederkehrenden \nInfektionen \nan \nden \nintertriginösen \nHautbereichen \neinen \nregelwidrigen behandlungsbedürftigen körperlichen Zustand und damit eine Krankheit \ni. S. des § 8 Satz 1 SächsBhVO dar. Dies ergibt sich aus der im \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n8 \nWiderspruchsverfahren vom Beklagten eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme \nvom 6. Juni 2017. \nDer Senat berücksichtigt hierbei, dass dem Gutachten von Amtsärzten, u. a. wegen \nderen größerer Unabhängigkeit und ihrer Verpflichtung zur Unparteilichkeit größerer \nBeweiswert zugemessen wird als etwa privatärztlichen Attesten (vgl. Senatsbeschl. v. \n7. Dezember 2011 - 2 B 310/11 -; BVerwG, Beschl. v. 1. März 2000 - 1 DB 13/98 -, \njuris Rn. 29; Urt. v. 11. Oktober 2006 - 1 D 10/05 -, juris). Unterbleiben in einem \nsolchen Fall weitere Ermittlungen des Gerichts oder die Einholung anderer Gutachten, \nso stellt dies nur dann einen Aufklärungsmangel dar, wenn das vorliegende Gutachten \nauch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem \nallgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden \ntatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält \noder \nAnlass \nzu \nZweifeln \nan \nder \nSachkunde \noder \nUnparteilichkeit \ndes \nSachverständigen gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 -, juris; \nSenatsbeschl. v. 10. Oktober 2013 - 2 A 731/11 -). Ausgehend von diesen Grundsätzen \nbestehen keine Zweifel an der Verwertbarkeit der amtsärztlichen Stellungnahme der \nDiplommedizinerin K vom 6. Juni 2017. Dort wird ausgeführt: \n„Aufgrund der tief herunterhängenden Fettschürze kam es an den sogenannten \nintertriginösen Hautbereichen (gegenüberliegenden Hautflächen berühren sich, \nscheuern aneinander) immer wieder zu Infektionen mit z.T. erheblicher \nBeeinträchtigung des Allgemeinbefindens. Es ist medizinisch belegt, dass diese \nintertriginösen Areale besonders anfällig für Hautinfektionen sind, da es durch \nSchweißeinwirkung und Reibung leicht zur Verletzung der Haut mit nachfolgend u. a. \neitrigen und/oder Pilzinfektionen kommen kann. \nDerartige \nInfektionen \nerfordern \nlangfristige, \naufwendige \nkonservative \nTherapiemaßnahmen, auch der Übergang in ein chronisches Entzündungsstadium ist \nim Verlauf möglich. Die Gehfähigkeit war bei Frau H-W im akuten Stadium der \nInfektion wesentlich und schmerzhaft eingeschränkt.“ \nDer Senat erachtet diese Ausführungen der Amtsärztin als schlüssig und \nnachvollziehbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der - nicht näher begründeten - \nAuffassung des Beklagten im Widerspruchsbescheid, dass eine objektive amtsärztliche \nBegutachtung nach Durchführung der Maßnahme nicht mehr möglich sei. Die \nAmtsärztin führt zu dieser Frage selbst aus: \n22 \n23 \n\n \n \n9 \n„In Zusammenschau einer ausführlich erhobenen Anamnese, der Einsichtnahme in die \nvorliegenden medizinischen Unterlagen sowie meiner eigenen Einschätzung am \n30. Mai 2017 kann amtsärztlich wie folgt Stellung genommen werden: … Aus \nmedizinischer Sicht ist aus nachfolgenden Gründen auch im Nachhinein von einer \nmedizinischen \nNotwendigkeit \nzur \nbereits \ndurchgeführten \nFettabsaugung/Bauchdeckenstraffung auszugehen: …“ \nAus diesen Ausführungen ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich die Amtsärztin \nnach eigener Einschätzung zu einer Begutachtung „ex post“ auf der von ihr \nbeschriebenen Datengrundlage in der Lage sah. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser \nBeurteilung zu zweifeln. \nEs \nergeben \nsich \nschließlich \nkeine \nSchlüssigkeitszweifel \naus \ndem \nvom \nVerwaltungsgericht monierten Umstand, dass die Klägerin die von ihr berichteten \nHautinfektionen nicht regelmäßig ärztlich behandeln ließ und aus diesem Grund \nhinreichende Nachweise für deren Vorliegen fehlen würden. Die Amtsärztin führt \ninsoweit aus: \n„Die anamnestisch erhobenen Daten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, \nBeschwerden, einschließlich Leidensdruck sind nach medizinischen Kenntnissen und \nErfahrungen schlüssig und nachvollziehbar.“ \nDurchgreifende Zweifel an den Schilderungen der Klägerin und den hierauf \nberuhenden Feststellungen der Amtsärztin führt das Verwaltungsgericht selbst nicht \nan, sondern räumt vielmehr ein, es sei durchaus vorstellbar und aus medizinischer \nSicht einleuchtend, dass eine massive Fettschürze dazu neige, Hautirritationen und \nauch ernsthaftere Hauterkrankungen hervorzurufen. \nLag damit eine Krankheit vor, kommt es nicht darauf an, ob die Fettschürze mit den \ndamit verbundenen wiederkehrenden Hautentzündungen zudem auch psychische \nBeeinträchtigungen zur Folge hatte. Offen bleiben kann ebenso, ob die Fettschürze \nzudem als anatomische Abweichung entstellend wirkte (vgl. zu dieser Frage die vom \nVerwaltungsgericht ausgewertete Rechtsprechung - UA S. 10 -). \nb) Die Fettschürzenresektion stellt eine gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsBhVO \nmedizinisch notwendige Maßnahme dar, deren Wirksamkeit und therapeutischer \nNutzen nachgewiesen sind. Die behördliche Entscheidung darüber unterliegt \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n10\nuneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteile v. 30. \nMai 1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12, v. 28. Oktober 2004 - 2 C 34.03 \n- Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 25. November 2004 - 2 C 30.03 - juris). \nDas \nBundesverwaltungsgericht \nstellt \nhinsichtlich \nder \nNotwendigkeit \nkrankheitsbedingter Aufwendungen inhaltlich auf § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V ab (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 30. September 2011 - 2 B 66.11 -, juris Rn. 12). Nach dieser \nRegelung muss die Behandlung notwendig sein, um eine Krankheit zu erkennen, zu \nheilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Ob \ndie Aufwendungen notwendig waren, ergibt sich wiederum aus der Diagnose (vgl. Nr. \n8.1 VwV-SächsBhVO). \nNach diesem Maßstab, dem sich der Senat anschließt, war die streitgegenständliche \nOperation medizinisch notwendig. Insoweit kann wiederum auf die amtsärztliche \nStellungnahme vom 6. Juni 2017 abgestellt werden. Dort wird ausgeführt: \n„Aus medizinischer Sicht ist aus nachfolgenden Gründen auch im Nachhinein von \neiner \nmedizinischen \nNotwendigkeit \nzur \nbereits \ndurchgeführten \nFettabsaugung/Bauchdeckenstraffung \nauszugehen: \nDie \nkonservativen \nBehandlungsoptionen waren bei Frau H-W weitestgehend ausgeschöpft. Es handelte \nsich um eine massiv ausgeprägte Fettschürze, welche rezidivierend zu intertriginösen \nHautinfektionen mit unterschiedlich stark ausgeprägten Beeinträchtigungen im Alltag \ngeführt hat. Andere Therapieoptionen zur Reduktion der Fettschürze können nicht \nbenannt werden.“ \nSoweit der Beklagte Zweifel an der Notwendigkeit der Maßnahme vorbringt, sind \ndiese angesichts der insoweit eindeutigen Aussage der Amtsärztin nicht geeignet, eine \nandere Bewertung zu begründen. Nach den oben dargelegten Maßstäben könnte eine \nNotwendigkeit entgegen der amtsärztlichen Bewertung nur dann verneint werden, \nwenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in der amtsärztlichen \nStellungnahme als geboten bezeichnete Operation allgemeinen wissenschaftlichen und \nmedizinischen Behandlungskriterien widerspricht und sich aus diesem Grund als \nungeeignet erweist. Hierfür hat der Senat keine Anhaltspunkte; solche ergeben sich \nauch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten. Insbesondere ist dessen Argumentation \nabzulehnen, es handele sich letztlich um eine rein kosmetische Maßnahme ohne \nmedizinische Notwendigkeit. Denn diese lässt sich nicht mit der amtsärztlichen \nStellungnahme in Einklang bringen. \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n11\nDie der Klägerin anlässlich der durchgeführten Fettschürzenresektion entstandenen \nAufwendungen sind demnach dem Grunde nach beihilfefähig. Über die Höhe der zu \ngewährenden Beihilfe wird im sich anschließenden Verwaltungsverfahren im \nEinzelnen zu entscheiden sein. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Gründe nach § 132 VwGO nicht \nvorliegen. \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, \nvon \nder \nder \nBeschluss \nabweicht, \noder \nder \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \n \n \n32 \n33 \n34 \n \n\n \n \n12\nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.476,27 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich an Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., Anh \n§ 164, Rn. 3) und legt für die beantragte Bescheidung die Hälfte des Wertes des \nentsprechenden Verpflichtungsbegehrens zugrunde. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n 1 \n2 \n\n \n \n13\n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-24/2-a-719-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-24/2-a-719-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487542","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.623868+00:00"}}