{"status":"available","doknr":"OLD487541","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-24","aktenzeichen":"1 A 1091/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 1091/18 \n \n4 K 868/15 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. der Frau \n2. des Herrn \n beide wohnhaft: \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \nwegen \n \n \nBescheinigung nach §§ 7i, 10f und 11b EStG über Denkmalaufwendungen \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \n \nam 24. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 30. Mai 2018 - 4 K 868/15 - wird abgelehnt. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. \n \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 290.834,86 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen \nErfolg. \nDie fristgemäßen Darlegungen im Schriftsatz vom 25. September 2018, die den \nPrüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) \nlassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht erkennen. Das \nDarlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) verlangt, dass der jeweilige \nAntragsteller \ninnerhalb \nder \ngesetzlichen \nAntragsbegründungsfrist \neinen \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus \nwelchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrunds vorliegen. \nDas Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung darauf \nbeschränkt, das Vorliegen der vom jeweiligen Antragsteller geltend gemachten \nZulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist \nvorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. August 2019 \n- 1 A 238/19 -, juris Rn. 2). \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur \nBescheinigung weiterer Herstellungskosten nach § 7i, § 10f und § 11b EStG in Höhe \nvon 872.504,59 €, hilfsweise von 80 % dieses Betrags, abgewiesen. Die Kläger hätten \nkeinen Anspruch auf Bescheinigung einer Summe, die über den mit Bescheid des \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nBeklagten vom 24. Juli 2014 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 28. April \n2015 festgestellten Betrag von 800.679,81 € hinausgeht. \nGrundsätzlich seien die Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und \nUmfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen \nNutzung erforderlich sind, durch Originalbelege nachzuweisen. Es könne dahinstehen, \nob und unter welchen Voraussetzungen in Ausnahmefällen die Nachweisführung in \nanderer Form als Originalbelege zuzulassen sei. Der von den Klägern geltend \ngemachte Anspruch scheitere bereits daran, dass im vorliegenden Verfahren weder im \nOriginal noch als Kopie Rechnungen als prüffähige Unterlagen vorgelegt worden \nseien. Die von den Klägern ursprünglich überreichten und vom Beklagten geprüften \nUnterlagen seien zusammen mit dem Bescheid vom 24. Juli 2014 zurückgegeben \nworden. Nachdem bereits der Widerspruch mangels Vorlage von Originalbelegen \nzurückgewiesen worden sei, habe der Beklagte in der Klageerwiderung auf das Fehlen \nsolcher Belege hingewiesen. Auch das Gericht habe mit Schreiben vom 19. Januar \n2018 vergeblich um die Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen im \nOriginal \ngebeten. \nEine \nÜberprüfung \nder \nim \nStreit \nstehenden \nRechnungseinzelpositionen sei dem Gericht daher nicht möglich. Es könne nicht \nbeurteilt werden, für welche baulichen Maßnahmen die vormals vorgelegten \nRechnungen konkret erstellt worden seien und ob die Rügen der Kläger diese oder \nbislang nicht geltend gemachte Aufwendungen beträfen. Mangels Kenntnis der \nRechnungen könne nicht geprüft werden, ob die Anerkennung der Aufwendungen zu \nRecht versagt worden sei. Der an den Architekten H..... im Jahr 2015 überwiesene \nBetrag i. H. v. 92.500 € sei gleichfalls nicht bescheinigungsfähig. Insoweit seien zwar \nzwei Kontoauszüge als Zahlungsnachweis gefaxt worden. Originale hierzu lägen aber \nebenso wenig vor, wie Ausführungen dazu, weshalb deren Vorlage nicht möglich sei. \nAuch fehle es an der Vorlage der entsprechenden Rechnungen des Architekten und \ndes gerichtlichen Vergleichs, der angabegemäß Grundlage für die Zahlung an den \nArchitekten gewesen sei. \nDie hiergegen gerichteten Ausführungen der Kläger begründen keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils, so dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO nicht vorliegt. \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nSoweit die Kläger nunmehr einige Rechnungen (von J...................................: \nAbschlagsrechnungen 1/07 vom 21. Februar 2007, 2/07 vom 21. April 2007, 3/07 vom \n27. April 2007, 4/07 vom 17. Mai 2007, Rechnung 042007 vom 27. April 2007; von \nH...............: R468-10a vom 8. November 2007, R468-11, R468-12b und R 468-13 \njeweils vom 1. Februar 2008; von Dachdeckermeister C.... D....... GmbH & Co. KG: \nvom 21. Dezember 2006) vorgelegt haben, sind diese nach § 128a Abs. 1 Satz 1 \nVwGO nicht zu berücksichtigen. Sie können daher die entscheidungstragende \nErwägung \ndes \nVerwaltungsgerichts, \nder \ngeltend \ngemachte \nAnspruch \nauf \nBescheinigung weiterer Herstellungskosten scheitere bereits daran, dass im Verfahren \nkeine prüffähigen Unterlagen vorgelegt worden seien, nicht infrage stellen. \nNach § 128a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind neue Erklärungen und Beweismittel, die im \nersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und Abs. 2 \nVwGO) nicht vorgebracht worden sind, nur zuzulassen, wenn nach der freien \nÜberzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht \nverzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Die \nVorschrift ist im Berufungszulassungsverfahren anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss \nvom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 9. Oktober 2007 \n- 5 ZB 07.2149 -, juris Rn. 11). \nDas Verwaltungsgericht hat die Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2018, den \nKlägern jeweils zugestellt am 23. Januar 2018, unter Belehrung nach § 87 Abs. 3 Nr. 3 \nVwGO (vgl. § 128a Abs. 1 Satz 3 VwGO) und Fristsetzung von 2 Monaten \naufgefordert, zu den einzelnen in der Klageerwiderung aufgeführten Positionen \nStellung zu nehmen und vorhandene Rechnungen und Zahlungsnachweise vorzulegen. \nGegenstand der Klageerwiderung waren unter anderem die o. g. Rechnungen (vgl. \nZiffern II.2, II.3, II.8 der Klageerwiderung). Die Vorlageaufforderung vom \n19. Januar 2018 entsprach den Anforderungen des § 87b Abs. 2 VwGO. Die den \nKlägern gesetzte zweimonatige Frist war nicht zu kurz bemessen. Die Kläger haben \ndie Frist verstreichen lassen und auch in der Folge, bis zum Ende der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die nunmehr übermittelten Rechnungen \nnicht vorgelegt. \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nBei den Rechnungen handelt es sich um neue Beweismittel, weil sie bis zum Schluss \nder mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug entgegen der Aufforderung nach \n§ 87b Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht übermittelt worden sind (vgl. Blanke, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 128a Rn. 2). Die Kläger waren gemäß § 98 \nVwGO i. V. m. § 420 ZPO auch zur Vorlage derselben i. S. d. § 87b Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO verpflichtet. Die Zulassung würde die Entscheidung verzögern, weil die Sache \nohne Berücksichtigung der Unterlagen entscheidungsreif ist (vgl. Blanke a. a. O., \n§ 128a Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 15. April 1998 - 2 B 26.98 -, juris Rn. 5; \nSenatsbeschl. v 18. November 2013 - A 1 A 544/13 -, juris Rn. 13). Schließlich haben \ndie Kläger die Nichtvorlage nicht genügend entschuldigt. Hinsichtlich der Klägerin \nzu 1 ist überhaupt kein Entschuldigungsgrund vorgetragen worden. Hinsichtlich des \nKlägers zu 2 wurde zwar eine Erkrankung behauptet, die die Konzentrationsfähigkeit \neinschränke und es ihm unmöglich mache, längerfristig komplexe Sachverhalte zu \nerfassen oder darzulegen. Hieraus geht aber nicht hervor, dass er nicht in der Lage \nwar, die Rechnungen und Zahlungsbelege zum Bauvorhaben entweder in Gesamtheit \ndem Gericht zu übergeben oder die einzelnen Unterlagen, ggf. unter Inanspruchnahme \nder Hilfe seiner Gattin, der Klägerin zu 1, oder anderer Personen herauszusuchen und \ndem Gericht vorzulegen. Schließlich ist die Zurückweisung nicht wegen § 128a Abs. 1 \nSatz 3 VwGO ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob es dem Verwaltungsgericht \nüberhaupt möglich gewesen wäre, den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Kläger zu \nermitteln. Eine solche Ermittlung hätte jedenfalls nicht nur geringen Aufwand \nerfordert. \nEine Zulassung der Berufung wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts \nunterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist \nebenfalls nicht angezeigt. Aus den Darlegungen der Kläger hinsichtlich der geltend \ngemachten Verstöße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter, gegen das Gebot \nder Sachaufklärung und gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs \nergibt sich kein Zulassungsgrund § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. \nDie Ausführungen der Kläger zum behaupteten Verstoß gegen das Recht auf den \ngesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) beschränken sich auf die bloße \nBehauptung, dass sich aus dem Geschäftsverteilungsplan nicht ergebe, dass die \nmitwirkenden ehrenamtlichen Richter H..... und H..... Vertreter der wegen einer \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6 \nErkrankung verhinderten ehrenamtlichen Richterin Örtel gewesen seien. Diese nicht \nweiter substantiierte Behauptung rechtfertigt nicht die Annahme, dass die \nehrenamtlichen \nRichter \nzu \nUnrecht \nherangezogen \nworden \nsind \nund \ndas \nVerwaltungsgericht daher nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war. \nÜberdies setzt die Darlegungen für die erhobene Rüge der nicht vorschriftsmäßigen \nBesetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 138 Nr. 1 VwGO) die Angabe der \nTatsachen voraus, aus denen sich der Fehler ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n30. November 2004 - 1 B 48.04 -, juris Rn. 3; BGH, Beschl. v. 30. März 2005 - X ZB \n8/04 -, juris Rn. 15). Wenn es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge handelt, muss \nzumindest dargelegt werden, dass zweckentsprechende Aufklärung gesucht worden \nist; die Rüge darf nicht auf bloßen Verdacht erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n30. November 2004, a. a. O.; BGH, Urt. v. 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91 -, juris \nRn. 6). Dem sind die Kläger nicht nachgekommen. \nEin Aufklärungsmangel, also eine Verletzung der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO \nergebenden Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der \nBeteiligten zu erforschen, ist dem Zulassungsvorbringen der Kläger ebenfalls nicht zu \nentnehmen. \nEine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn \ndurch die Beteiligten bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der \nSachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder wenn sich die weitere \nSachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. Seibert \na. a. O., § 124 Rn. 191). Nachdem bereits der Widerspruch der Kläger mangels \nVorlage prüffähiger Unterlagen zurückgewiesen worden war, der Beklagte in der \nKlageerwiderung darauf hingewiesen hatte, dass in den Verwaltungsakte keine \nBelegkopien enthalten seien und die Berichterstatterin mit an die Kläger jeweils \nförmlich zugestellten Schreiben vom 19. Januar 2018 unter Fristsetzung nach § 87b \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO sowie Belehrung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO u. a. \naufgefordert hatte, vorhandene „Rechnungen und Zahlungsnachweise (im Original)“ \nvorzulegen, bestand kein Anlass für die - nach Auffassung der Kläger erforderlich \ngewesene - erneute Aufforderung, Unterlagen vorzulegen. \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7 \nSchließlich hat das Verwaltungsgericht den Klägern das rechtliche Gehör nicht versagt \n(vgl. § 138 Nr. 3 VwGO). \nDer Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur dann \nverletzt, wenn das Urteil auf Tatsachen- und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen \ndie Beteiligten sich nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das \nGericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der \nBeteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat (vgl. Senatsbeschl. v. \n20. Januar 2017 - 1 A 304/16 -, juris Rn. 18). \nDerartiges bringen die Kläger aber nicht vor. Den nicht unterzeichneten Schriftsatz der \nKläger vom 22. März 2018 hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen, was \nsich bereits aus dem Antwortschreiben vom 24. April 2018 ergibt. Weiteres \nentscheidungserhebliches Vorbringen, welches das Verwaltungsgericht übergangen \nhabe, zeigen die Kläger nicht auf. Insbesondere betreffen die im Zusammenhang mit \nder Rüge der Gehörsverletzung stehenden Ausführungen zur Erkrankung des Klägers \nzu 2 in der Sache nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern \ndie Frage der Entschuldigung der unterlassenen Vorlage der Rechnungen und \nZahlungsnachweise i. S. d. § 128a Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dabei der \nBegründung des Verwaltungsgerichts, der die Beteiligten nicht entgegengetreten sind. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-24/1-a-1091-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128a","ref_norm":"128a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7i","ref_norm":"7i","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10f","ref_norm":"10f","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-24/1-a-1091-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487541","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.584729+00:00"}}