{"status":"available","doknr":"OLD487540","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-24","aktenzeichen":"3 B 361/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 361/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 24. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Säch-\nsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 vorläufig außer Vollzug \nzu setzen. \nDie Antragstellerin betreibt ein Yoga-Studio in D.. \nDer Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Sächsischen Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 2020, S. 557 ff.) bekanntgemachte Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung erlassen, die mit Wirkung zum 13. November 2020 \ndurch eine am 10. November 2020 erlassene und am 12. November 2020 im Sächsi-\nschen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 2020, S. 574 ff.) bekanntgemachte \nNeufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung abgelöst wurde. Die Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 hat - soweit hier von Inte-\nresse - nachfolgenden Wortlaut: \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n„§ 1 \nGrundsätze \n \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes \nauf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Min-\ndestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere \nMaßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). \nDiese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten. \n(2) Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei Kontakten \nim öffentlichen Raum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und an-\ndere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige \nHändehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. (…) \n \n§ 2 \nKontaktbeschränkung, Abstandsregelung \n \n(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und \neines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Pri-\nvate Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener \nHäuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes \nbis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal fünf Personen \ngestattet. (…) \n \n§ 4 \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n \n(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Onli-\nneangebote von: \n1. - 3. (…) \n4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch not-\nwendiger Behandlungen dienen, \n5. (…) \n6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Aus-\nnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und \ndes Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Trai-\nning sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerinnen und \nSportler, \na) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen \nein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebens-\nunterhalts dient, oder \nb) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) \nund Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spit-\nzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in \neinem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen; \n7. - 20. (…) \n21. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizi-\nnisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, \n22. allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung die-\nnen. \n\n \n \n4\n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betrei-\nber und Beschäftigte nicht erfasst. \n§ 11 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig \ntritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Sächs-\nGVBl. S. 557) außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin hat am 5. November 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsge-\nricht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Be-\ngründung ihres Rechtschutzbegehrens trägt sie zusammengefasst vor: Die durch die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung angeordnete Schließung ihres Yoga-Studios \ngreife in nicht gerechtfertigter Weise in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Be-\nrufsausübungsfreiheit ein. Es fehle an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. \n§ 32 IfSG erwähne die Einschränkung von Art. 12 GG nicht, so dass fraglich sei, ob \neine Schließungen von Erwerbsstätten von der Verordnungsermächtigung umfasst sei. \nFerner seien nach § 28 IfSG Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige \noder Ausscheider die Adressaten für Schutzmaßnahmen. Die nun gegenüber allen \nBundesbürgern verhängten Maßnahmen habe der Gesetzgeber daher nicht vor Augen \ngehabt. \nDie Verordnung sei auch zu unbestimmt, denn es sei schon nicht klar, aufgrund wel-\ncher Ziffer die Antragstellerin ihr Yoga-Studio zu schließen habe. Dieses sei keine un-\nter § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6 oder 21 SächsCoronaSchVO genannte Einrichtung. Eine medi-\nzinische Komponente sei bei der Ausübung von Yoga nicht fernliegend. So sei Yoga \nin der Primärprävention der gesetzlichen Krankenkassen im Handlungsfeld Stressma-\nnagement zur Förderung von Entspannung nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V verortet. \nAuch in der betrieblichen Gesundheitsförderung werde Yoga eingesetzt. Yoga sei auch \neine therapeutische Wirkung immanent. Yoga beuge unter anderem Depressionen und \nRückenschmerzen vor und diene daher ebenfalls der Gesunderhaltung der Bevölke-\nrung. \nJedenfalls seien die gegenüber der Antragstellerin bewirkten Eingriffe unverhältnis-\nmäßig. Diese basierten auf einer unzureichenden Faktenlage, einer nicht wissen(-\n4 \n5 \n6 \n\n \n \n5\nschaft-)sgeleiteten Bewertung der Situation sowie einer unterblieben Folgenabwägung \nund keinerlei Ermessensspielraum. \nDie Erforderlichkeit der angeordneten Schließungen sei fraglich, da die Inzidenzrate \n(sogenannter R-Faktor) am 4. November 2020 nur 0,81 betragen habe. Bei einem R-\nFaktor unter 1,0 gebe es aber keine exponentielle Verbreitung des Coronavirus. Der \nals Schwellwert festgesetzte Wert von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner sei will-\nkürlich und nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich dieser Grenz-\nwert ergebe. Es sei nicht mit aller Sicherheit festzustellen, ob der Wert nicht unter- \noder überschritten werde. Die Testreihen seien punktuell, erfolgten höchst selektiv und \nnicht in der Breite. Auch erfolgten reihenweise fehlerhafte Testungen. In anderen eu-\nropäischen Ländern wie Belgien, sei es teilweise zu deutlich höheren Inzidenzraten \ngekommen, ohne dass das dortige Gesundheitssystem kollabiert wäre. Dass die Ge-\nsundheitsämter nur bis zu diesem Grenzwert die Kontaktnachverfolgung gewährleisten \nkönnten, stelle keine Rechtfertigung für derart massive Grundrechtseingriffe dar. Die \nÄmter hätten technisch und personell besser ausgestattet werden können und müssen. \nDann wäre auch zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Kontaktnachverfolgung möglich. \nAuch die Krankenhäuser hätten mit einer angemessenen Personaldeckung ausgestattet \nwerden können. Derzeit seien zudem in Deutschland nur knapp acht Prozent der Inten-\nsivbetten belegt, so dass eine nicht ausreichende medizinische Versorgung der Er-\nkrankten oder gar eine Triage nicht zur Debatte stünden. Zudem wäre der Schutz von \nRisikogruppen mit weniger Eingriffen verbunden als die pauschale Verletzung der \nRechte aller. \nEs werde keine auf den Einzelfall bezogene Rechtfertigung für den Grundrechtsein-\ngriff angeführt und sei auch keine gemeinsame Linie erkennbar. So sei etwa nicht dar-\ngelegt, warum ein Physiotherapeut, anders als die Antragstellerin, seinen Beruf wei-\nterhin ausüben dürfe. Die Rechtsverordnung sei auch unverhältnismäßig, weil keiner-\nlei Ermessen und auch keine Abwägung - auch für zukünftige Phasen der Corona-\nPandemie - mehr möglich sei. Die Schließung von Einrichtungen sei bereits die \ngrößtmögliche Einschränkung. \nEin Yoga-Studio stelle kein taugliches Übertragungsumfeld für das Coronavirus dar. \nEs sei nach Meinung der überwiegenden Mehrheit der anerkannten Forscher anzu-\n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6\nnehmen, dass sich ein Mensch infiziere, wenn er mit einem bereits mit dem Coronavi-\nrus infizierten Menschen in einem abgeschlossenen Raum in unmittelbarer räumlicher \nNähe ohne viel Distanz über circa 15 Minuten ein angeregtes Gespräch führe. Eine \nVielzahl der Infektionen habe ihre Ursache in Großhochzeiten, Familienfeiern, Disko-\ntheken und Gottesdiensten. Weder in Fitness- noch in Yoga-Studios sei es bisher je-\ndoch zu einem feststellbaren Infektionsgeschehen gekommen. Soweit der Antragsgeg-\nner darauf verweise, dass er dem Infektionsgeschehen keine konkreten Auslöser zu-\nordnen könne, vermöge er die Schließung einzelner Einrichtungen so nicht begründen \nzu können. \nDas Yoga-Studio der Antragstellerin verfüge über große Fenster und genügend Raum, \num den Kunden bei der Ausübung ihrer Übungen hinreichend Platz einzuräumen. Es \nkönne durchgängig gelüftet werden. Mittels CO²-Messgeräten werde die regelmäßige \nFrischluftzufuhr geregelt. Zudem seien umfangreiche Hygienemaßnahmen ergriffen \nworden. \nDie Antragstellerin habe bisher keine Überbrückungshilfen beantragen können, da ihr \nUmsatzeinbruch hierfür nicht ausgereicht habe. Nach dem ersten Lockdown habe es \ncirca vier Monate gedauert, bis die Kurse einigermaßen kostendeckend besucht gewe-\nsen seien. Instrumente wie Kurzarbeitergeld hätten lediglich minimal für Entlastung \nsorgen können. Die Kosten für die Studiomiete würden in voller Höhe weiter laufen. \nIn eine Folgenabwägung sei schließlich mit einzustellen, dass bereits absehbar sei, \ndass die Maßnahmen über den 30. November 2020 hinaus Bestand haben werden. \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \ndie Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 \nund COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung -SächsCoronaSchVO) \nvom 10. November 2020 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach \ndas Yoga-Studio der Antragstellerin nicht betrieben werden darf. \n \n \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag entgegen. Zur Begründung verweist er zusammengefasst auf Fol-\ngendes: Maßnahmen wie die durch die angegriffene Verordnung im Freistaat Sachsen \numgesetzten seien infolge des exponentiellen Anstiegs der täglich gemeldeten Neuin-\nfektionen und der Gefahr, dass bei weiterer entsprechender Infektionsverbreitung sehr \nschnell eine Überlastung des vor allem stationär-intensivmedizinischen Gesundheits-\nwesens eintreten würde, in der Folgezeit nahezu gleichermaßen in allen anderen Bun-\ndesländern und zeitgleich oder sogar zuvor schon in zahlreichen anderen europäischen \nStaaten erlassen worden. In vielen dieser Staaten gingen sie in ihrer Intensität und zeit-\nlichen Ausdehnung noch weit über die nunmehr in der angegriffenen Verordnung ent-\nhaltenen hinaus. Insbesondere hätten verschiedene europäische Staaten entweder in \nden Nachtstunden oder ganz generell eine grundsätzliche Ausgangssperre verhängt, \nwährend derer das Verlassen der eigenen Häuslichkeit nur noch bei nachgewiesenem \nVorliegen triftiger Gründe gestattet sei. \nDie Verordnung fände ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 \nund 2 IfSG. Dies habe der Senat in dem Beschluss vom 29. April 2020 mit überzeu-\ngender Begründung bejaht. Auch wenn in den letzten Wochen und Monaten verstärkt, \ngerade auch im fachwissenschaftlichen Schriften, entsprechende Erwägungen ange-\nstellt worden und inzwischen intensiver Gegenstand politischer Erwägungen seien, \nkönnten sie die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften nicht begründen. Es \nläge nunmehr ein Gesetzentwurf vor, der die Einfügung eines § 28a IfSG mit nachfol-\ngend wiedergegebenen Wortlaut haben solle. Das Zitiergebot sei nicht verletzt. \nDer Verordnung mangele es auch nicht an der gebotenen Bestimmtheit. Von den von \nder Antragstellerin genannten Bestimmungen treffe auf diese - nur - § 4 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsCoronaSchVO zu. Denn bei ihrem Yoga-Studio handle es sich um eine den dort \nausdrücklich genannten Fitnessstudios ähnliche Einrichtung. Dies sei auch für den \nnicht juristisch vorgebildeten Bürger ohne weiteres erkennbar, dienten doch auch der-\nartige Studios dem menschlichen Wohlbefinden und der präventiven Gesunderhaltung. \nSollten in dem Yoga-Studio der Antragstellerin entgegen der Wahrscheinlichkeit auch \nmedizinisch notwendige (also nicht lediglich förderliche) Behandlungen stattfinden, \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8\nkönne sich diese insoweit auch auf die entsprechende Ausnahmeklausel in § 4 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO berufen. \nDie angegriffene Vorschrift der Verordnung sei auch materiell rechtmäßig. \nNur noch eine übergreifende und globale Maßnahmenbündelung eröffne die Perspek-\ntive, das derzeit in Gang befindliche exponentielle Ansteigen der Infektionszahlen zu \nstoppen. Jegliche der nunmehr unterbundenen Einrichtungen, Veranstaltungen und \nVerhaltensweisen sei sinngemäß als Zweckveranlasser der durch sie ausgelösten oder \nin ihnen bestehenden Personenbegegnungen im öffentlichen und nicht-öffentlichen \nBereich mit ihren Ansteckungs- und Erkrankungsgefahren anzusehen. Derartige Per-\nsonenbegegnungen seien in der derzeit gegebenen Lage soweit wie irgend möglich auf \ndas absolut erforderliche Minimum zu reduzieren. Die in den vergangenen Wochen an \ndie Bevölkerung gerichteten Appelle hätten nicht gereicht, um die exponentiell gestie-\ngene Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. Dabei beruhe dieses exponentielle An-\nsteigen keineswegs vorrangig auf einer erhöhten Anzahl von Testungen, sondern vor \nallem darauf, dass der Prozentsatz der Infizierten je getesteter Personenzahl deutlich \ngestiegen sei und immer weiter steige. Dies belege die vermehrte Infizierung der Be-\nvölkerung auch in Sachsen. Daher sei es unvermeidlich, überall dort, wo es nur ir-\ngendwie vertretbar sei, harte rechtsverbindliche Maßnahmen zu ergreifen. Lediglich \ndie unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, einerseits zur Beschaffung der zur Le-\nbensführung erforderlichen Gegenstände und Dienstleistungen, andererseits zur Auf-\nrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten und der Offenhaltung der Schulen und Kin-\ndertageseinrichtungen sowie der engsten familiären Lebensführung, sollten daher noch \nmöglich sein. Daher müsse bei allem Verständnis für die wirtschaftliche und auch \nmenschliche Notlage, die die Einzelmaßnahmen für den jeweiligen Antragsteller her-\nvorriefen, eine globale Betrachtungsweise eingenommen werden, da die Lage noch \ndramatischer als die seinerzeitige sei. Dies würde durch die in der Zeit der ersten Wel-\nle bei weitem nicht erreichten Zahlen der heutigen täglichen Neuinfektionen und deren \nexponentielles Ansteigen belegt, dem es entschlossen zu begegnen gelte. Angesichts \ndes diffusen Infektionsgeschehens könne jegliche menschliche Begegnung, so auch \netwa in Yoga-Studios, auf dem Weg dorthin oder von dort zurück, als Infektionsquelle \nnicht ausgeschlossen werden. \n18 \n19 \n\n \n \n9\n(Schutz-)Maßnahmen gegenüber Risikogruppen zu ergreifen, wäre nicht gleicherma-\nßen effektiv. Teilweise bestünden schon strengere Regelungen, so etwa hinsichtlich \ndes Besuchs von Alten- und Pflegeheimen. Die Menschenwürde der betroffenen Per-\nsonen und ihrer besuchswilligen Angehörigen gestatte es aber nicht, in tiefgreifender \nWeise eine Art „Isolationshaft“ für die Betroffenen zu verhängen. \nDie Regelung sei nicht nur erforderlich, sondern auch verhältnismäßig. Die entstehen-\nden wirtschaftlichen Härten würden durch flankierende Maßnahmen der öffentlichen \nHand abgemildert, so dass auch die Folgenabschätzung zu Lasten der Antragstellerin \nausginge. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung bezog. \nDenn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung \nvon § 91 VwGO auf die neue, im Kern gleichlautende Nachfolgeregelung des seit dem \n13. November 2020 geltenden, mit der Vorgängerfassung identischen § 4 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsCoronaSchVO umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. \n2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris \nRn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen \nim Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschut-\nzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das Verfahren im \nHinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzufüh-\nren. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie betreibt ein \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n10\nYoga-Studio, welches sie gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO zu schließen \nhat, weswegen sie sich auf eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG stützen \nkann. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO sind von der Schließungsanordnung \n„Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger \nBehandlung dienen“ betroffen. Eine Einrichtung ist einem Fitnessstudio ähnlich, wenn \ndiese nach ihrer Zielrichtung, der Art und Umstände der Aktivitäten sowie nach den \ntypischerweise damit verbundenen Infektionsgefahren eine Vergleichbarkeit zu einem \nFitnessstudio aufweist. In einem Fitnessstudio kommen Menschen regelmäßig in ge-\nschlossenen Räumlichkeiten zusammen, um sich in ihrer Freizeit allein oder in Grup-\npen körperlich durch Bewegung oder Kraftentfaltung zu ertüchtigen. Dies trifft ebenso \nauf ein Yoga-Studio zu, wobei dort die Bewegung im Vordergrund stehen dürfte und \ndiese in der Regel in Gruppen betrieben wird. Dass Yoga auch zu medizinischen Zwe-\ncken betrieben werden kann, steht dem nicht entgegen, denn im Studio der Antragstel-\nlerin wird bereits nach ihrem Vortrag Yoga nicht allein aus medizinischen Zwecken \nbetrieben. \nDer Antrag ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November \n1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, ju-\nris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab \ndienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen An-\nordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von ei-\nnem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm \neinstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffe-\nnen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, \ndie unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \n25 \n26 \n\n \n \n11\nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n11. November 2020, - 3 B 349/20 -, juris Rn. 19, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B \n114/20 -, juris Rn. 11, Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). \nMit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs \neiner untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie \nsonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai \n1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (a. a. O. Rn. 22 ff.) im Hinblick \nauf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in \n§§ 32, 28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen \nPrüfung keine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, dass die vorgenann-\nten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vorgenommenen Grundrechtseingriffe darstel-\nlen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheits-\ngebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Angesichts der jüngst vorgenomme-\nnen Einführung eines neuen § 28a IfSG und anderer flankierender Regelungen in das \nInfektionsschutzgesetz sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisher vertrete-\nnen Ansicht abzurücken. Maßgeblich ist insoweit auch der zeitlich beschränkte Gül-\ntigkeitszeitraum der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung von nur einem Monat. \n27 \n28 \n\n \n \n12\nSollten sich ihr vergleichbare oder darüber hinausgehende Grundrechtseingriffe an-\nschließen, wofür angesichts der aktuellen Infektionssituation im Freistaat Sachsen Ei-\nniges spricht, wird jedoch neu zu bewerten sein, ob das Zeitmoment eine andere Be-\nwertung erfordert. Der Senat hat in der vorbezeichneten Entscheidung zudem darauf \nhingewiesen, dass die Tatsache, dass Art. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 \nIfSG enthalten Aufzählung von Grundrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 IfSG eingeschränkt werden, keine Erwähnung findet, nicht zu einem Ver-\nstoß gegen das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG führt. Zudem bestehen keine \nBedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung. \nDas zwischenzeitliche Inkrafttreten des vorgenannten Dritten Gesetzes zum Schutz der \nBevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. Novem-\nber 2020 (BGBl. S. 2397) bleibt als nachträgliche Änderung der Verordnungsermäch-\ntigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand der vor ihrer Änderung ordnungsgemäß \nerlassenen Rechtsverordnungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Juli 1962 - 2 BvL 4/62 -, \nBVerfGE 14, 245, juris Rn. 16; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand Sep-\ntember 2020, Art. 80 GG, Rn. 81), sodass der Senat nicht zu prüfen hat, ob die Ver-\nordnung auf die geänderte Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann. \n2. Die angegriffene Regelung erweist sich auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nals materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren \nRechten zu verletzen. \n2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. \nV. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) hat der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss darauf \nabgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der \nPatienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es \nnach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit \nder Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungsla-\nge die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind. Dabei kommt ihnen ein \nEinschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu, welcher durch die Notwen-\ndigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn wie hier die Freiheits- und \nSchutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung wei-\n29 \n30 \n31 \n\n \n \n13\nsen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte \nExekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfas-\nsungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minister-\npräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahme-\nkonzeption zugrunde. Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesund-\nheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der \nBevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuin-\nfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen \npro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn ohne solche Beschränkun-\ngen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich \nbinnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und \ndie Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Die \nKonzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkun-\ngen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder eine deutliche Verringerung \npersönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen \nwie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körper-\npflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten \nBetroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex \nwerden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesell-\nschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Be-\nreiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und es \nwird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte \nhingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrun-\ngen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. \nEin Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung \nunter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. \nDaher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Er-\nwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herun-\nterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemes-\nsen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 \na. a. O. Rn. 49). \n32 \n33 \n\n \n \n14\nEs entspricht auch überwiegender Meinung, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum Erlass \nvon Maßnahmen gegenüber sogenannten „Nichtstörern“, wie es die Antragstellerin \nmit dem von ihr betriebenen Yoga-Studio ist, anwendbar ist (SächsOVG, Beschl. v. \n29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris m. w. N.). \nErgänzend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass - anders als die Antragstellerin wohl \nmeint - keine Pflicht des Verordnungsgebers besteht, einem an § 39 VwVfG orientier-\nten Begründungserfordernis nachzukommen und daher die Ermessenerwägungen im \nEinzelnen auch zu dokumentieren (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 12. Dezember \n2018 - 8 CN 1/17 -, juris Rn. 24 m. w. N.). \n2.2 Hiervon ausgehend gilt im Hinblick auf das von der Antragstellerin gerügte Verbot \ndes Betriebs eines Yoga-Studios gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO Folgen-\ndes: \n(1) Der Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht verletzt. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen gesetzliche Rege-\nlungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechts-\nlage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. \nDie Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit der auf \nder Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche ein-\ngegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm dann überhaupt \nkeine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist viel-\nmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden \nkönnen (BVerfG, Beschl. v. 27. November 1990 -1 BvR 402.87 -, juris Rn. 45). Es ist \nauf die Sicht des durchschnittlichen Normadressaten abzustellen, wobei ein objektiver \nMaßstab anzulegen ist (SächsOVG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 3 B 177/20 -, juris Rn. \n10). \nDiesen Maßstab zugrunde gelegt ist § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO hinreichend \nbestimmt. \n34 \n35 \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n15\nWie ausgeführt, lässt sich unter Zugrundelegung allgemeiner Auslegungsmethoden \nohne Weiteres feststellen, dass Yoga-Studios ähnliche Einrichtungen i. S. v. § 4 Abs. 1 \nNr. 4 SächsCoronaSchVO sind. Dass diese nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Sächs-\nCoronaSchVO fallen, ergibt sich im Wege systematischer Auslegung daraus, dass mit \nden „Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebes“ Einrich-\ntungen gemeint sind, die nicht in Studioform betrieben werden und die für Sportler ei-\nne Infrastruktur zur Verfügung stellen, die sich in Innenräumen, aber auch außerhalb \nbefinden kann, wie etwa ein Tennisplatz. Dass ein Yoga-Studio nicht § 4 Abs. 1 Nr. \n21 SächsCoronaSchVO unterfällt, ergibt die systematische Auslegung des in dieser \nNummer verwendeten Begriffs der körpernahen Dienstleistung, der wesentlich \ndadurch gekennzeichnet ist, dass ein Abstand von 1,5 m von Mensch zu Mensch re-\ngelmäßig nicht eingehalten werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 \na. a. O. Rn. 17 m. w. N.). Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Antragstellerin \nnicht. \n(2) Die Betriebsschließung ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden (ebenso OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. November 2020 - OVG 11 S 112/20 -, juris). \na. Im Hinblick auf das Verbot von Betrieben im Bereich der körpernahen Leistungen \n(§ 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO) hat der Senat in seinem Beschluss vom \n11. November 2020 (a. a. O. Rn. 55 ff.) darauf abgestellt, dass die angeordnete Schlie-\nßung nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen ist. Die \nMaßnahme verfolge das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Vi-\nrus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen \nMenschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum \nund der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 Sächs \nCoronaSchVO) und sei geeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen \nauch verhältnismäßig im engeren Sinne. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Aus-\nführungen wird verwiesen. \nDiese Überlegungen gelten auch für die von der Antragstellerin gerügte Schließung ih-\nres Yoga-Studios. Die in diesem veranstalteten Kurse führen unabhängig von deren \nkonkreter Ausgestaltung zu einer Ansammlungen von Menschen und zwangsläufig zu \nweiteren Sozialkontakten, etwa auch dadurch, dass Menschen sich, um zu der Einrich-\n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n16\ntung zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Ver-\nkehrsmitteln aufeinandertreffen. Nicht zuletzt auch dieser Effekt soll nach dem Willen \ndes Verordnungsgebers mit den insgesamt ergriffenen Maßnahmen zur Kontaktbe-\nschränkung aus den oben beschriebenen Gründen deutlich reduziert werden. Damit ist \ndie Maßnahme geeignet. \nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, es sei nicht nachgewiesen, dass es in Zu-\nsammenhang mit dem Aufenthalt in einem Yoga-Studio bisher zu einer Weiterverbrei-\ntung des Virus gekommen sei, steht dies der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht ent-\ngegen. Es ist nämlich auch das Gegenteil nicht belegt, also, dass es nicht zu einer \nÜbertragung des Virus in Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten gekom-\nmen ist. Zuletzt konnten nämlich nur noch etwa ein Fünftel der insgesamt gemeldeten \nCOVID-19 Fälle einem konkreten Ausbruchsgeschehen zugeordnet werden (Täglicher \nLagebericht des RKI zur Coronavisus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 17. No-\nvember \n2020, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/\nNov_2020/2020-11-17-de.pdf?__blob=publicationFile, S. 12). Auch der Infektions-\numfang zeigt, dass das Virus die Bevölkerung mittlerweile so weit durchdrungen hat, \nals dass sich einzelne Treiber der Infektion noch in nennenswerten Umfang bestimmen \nlassen könnten. Zudem dienen die Betriebsschließungen - wie ausgeführt - gerade \nauch der Verhinderung von Kontakten während des Aufsuchens dieser Angebote, auf \ndie Hygienemaßnahmen innerhalb der Geschäftsräume keinen Einfluss haben. \nSoweit die Antragstellerin geltend macht, dass eine Infektion nach überwiegender \nMehrheit der anerkannten Forscher nur erfolge, wenn ein Mensch mit einem bereits \nmit dem Coronavirus infizierten Menschen in einem abgeschlossenen Raum in unmit-\ntelbarer räumlicher Nähe ohne viel Distanz über circa 15 Minuten ein angeregtes Ge-\nspräch führe, sieht der Senat den Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers, der \nselbiges nicht annimmt, nicht als offensichtlich überschritten an. Insoweit hat der Se-\nnat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. O. Rn. 42) bereits Folgendes \nausgeführt: \n„Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme \nvirushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen ent-\nstehen. So entstandene kleinere Aerosole können auch über längere Zeit in der \n44 \n45 \n\n \n \n17\nLuft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die \nWahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln im Umkreis \nvon 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in \nkleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit \neiner Übertragung durch Aerosole aber auch über eine größere Distanz als 1,5 m \nerhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele Aeroso-\nle ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen be-\nsonders tief oder häufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist nicht auszu-\nschließen (vgl. zum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: \nRobert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n[COVID-19] a. a. O.).“ \nDanach erscheinen auch andere Übertragungsverläufe als die von der Antragstellerin \ngenannten plausibel. \nSoweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Inzidenzrate nicht so hoch sei, dass die \ngetroffene Maßnahme erforderlich sei, folgt dem der Senat nicht. Der Senat hat dazu \nin seinem Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. O. Rn. 63) für Sachsen eine andere \nLagebewertung getroffen. Der Senat hält auch daran fest, dass es bei einem Ausblei-\nben einer deutlichen Reduzierung der Infektionszahlen in sehr naher Zukunft in Sach-\nsen zu einem Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu nehmenden Gefahr, dass nicht \nmehr jeder Mensch optimal medizinisch versorgt werden kann, kommen kann. Auch \nderzeit liegt sowohl der 4-Tage-R-Wert als auch der 7-Tage-R-Wert über 1 (Täglicher \nLagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 22. No-\nvember \n2020, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/\nNov_2020/2020-11-22-de.pdf?__blob=publicationFile, Seite 7). Damit ist selbst nach \nder Annahme der Antragstellerin ein exponentielles Wachstum gegeben. Soweit die \nAntragstellerin rügt, dass der als Schwellenwert festgesetzte Wert von 50 Infektionen \npro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen willkürlich sei, ist dies vor-\nliegend schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung die Überschreitung dieses Grenzwerts nicht als Anwendungsvo-\nraussetzung benennt. Dass allein dieser Wert und nicht auch weitere Gradmesser wie \ndie sich bereits Anfang November abzeichnende Zunahme der Hospitalisierungen, der \nPositivquote im Rahmen der PCR-Tests und der Erkenntnis, dass Infektionsquellen zu \neinem großen Teil nicht mehr zuordenbar waren, den Verordnungsgeber zum Handeln \nbewegten, stellt eine bloße Vermutung dar. Ob dies zutrifft, ist auch irrelevant, da sich \njedenfalls in Zusammenschau aller vorgenannten Kennziffern eine Handlungsver-\n46 \n47 \n\n \n \n18\npflichtung des Verordnungsgebers ergab (dazu im Einzelnen: SächsOVG, Beschluss \nvom 11. November 2020 a. a. O. Rn. 47 ff.). \nSoweit die Antragstellerin vorträgt, dass die durchgeführten Testreihen zur Feststel-\nlung des Coronavirus reihenweise fehlerhaft seien, ist sie darauf zu verweisen, dass \nder PCR-Test nach dem Robert-Koch-Institut als „Goldstandard“ für die Diagnostik \ndes \nCoronavirus \ngilt \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCo\nV.html). Eine noch zuverlässigere Testmethode ist nicht vorhanden (so auch \nBayVGH, Beschl. v. 8. September 2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 28; NdsOVG, \nBeschl. v. 11. November 2020 - 13 M 485/20 -, juris Rn. 29). \nDass die Antragstellerin vorträgt, dass andere Länder wie Belgien eine stellenweise \ndeutlich höhere Inzidenzrate bewerkstelligt hätten, ohne dass es zu einem Gesund-\nheitsnotstand gekommen sei, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung. Dass es \nstellenweise eine außerordentlich hohe Inzidenzrate gegeben hat, ist eine zu pauschale \nBehauptung, als dass daraus Schlüsse für die Situation in Deutschland gezogen werden \nkönnten. Ein solches stellenweises Auftreten wäre in Deutschland etwa auch dann ge-\ngeben, wenn wenige Landkreise den Inzidenzwert von 700 Infektionen pro 100.000 \nEinwohner in einer Woche überschreiten würden. Dann wäre in Deutschland mit Si-\ncherheit auch kein Gesundheitsnotstand zu befürchten, da auf die Kapazitäten in ande-\nren Landkreisen und Städten zurückgegriffen werden könnte. So stellt sich die Situati-\non in Deutschland aber gerade nicht dar, sondern vielmehr als gekennzeichnet durch \nein - mit Ausnahme des Nordostens der Bundesrepublik - flächendeckendes Infekti-\nonsgeschehen von erheblichem Gewicht. \nAuch Maßnahmen, die lediglich auf den Schutz von Risikogruppen gerichtet sind, \nstellen kein gleich geeignetes Mittel zur Pandemiebekämpfung dar. Laut Aussage der \nVirologin Sandra Ciesek gehören in Deutschland 26,4 % der Bevölkerung zur Risiko-\ngruppe (https://www.ndr.de/nachrichten /info/Corona-Podcast-Man-kann-nicht-alle-\nRisiko-Patienten-wegsperren, coronavirus-update 130.html). Andere Schätzungen ge-\nhen sogar davon aus, dass allein aufgrund ihres Alters dreißig bis vierzig Prozent der \nBevölkerung \nzur \n \nRisikogruppe \ngehören \n(https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117985/Spahn-sichert-Gesundheitswesen-\n48 \n49 \n50 \n\n \n \n19\nvolle-Unterstuetzung-zu). Angesichts dieses Umfangs ist es zumindest nicht evident, \ndass über die bereits unternommenen Anstrengungen zum besonderen Schutz vul-\nnerabler Gruppen hinaus ein rein risikogruppenbezogener Schutz mit Aussicht auf Er-\nfolg verfolgt werden könnte, und dass dieser für die Gesamtbevölkerung auch mit we-\nniger einschneidenden Maßnahmen zu bewerkstelligen wäre. Im Übrigen ist der Ver-\nordnungsgeber auch von Verfassungs wegen nicht darauf beschränkt, den Schutz ge-\nsundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer eige-\nnen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch \nden vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang \nFreiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker ge-\nfährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben \nin der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher \nTeilhabe und Freiheit gesichert werden kann. Dem Verordnungsgeber kommt insoweit \nein Einschätzungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, \njuris Rn. 8 ff.), der hier nicht überschritten ist. \nSchließlich steht die Schwere des mit der Schließung verbundenen Grundrechtsein-\ngriffs voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungs-\nzweck. Das Betriebsverbot für Yoga-Studios greift zwar in ganz erheblicher Weise in \ndas Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin ein. Die \nUmsatzausfälle des Monats November 2020 sollen jedoch durch staatliche Unterstüt-\nzungsmaßnahmen abgefedert werden. Dass die Antragstellerin nicht in den Kreis der \nBegünstigten fallen sollte, ist für den Senat derzeit nicht ersichtlich und wird von ihr \nselbst auch nicht vorgetragen. Insoweit hat der Umstand, dass diese in der Vergangen-\nheit wegen eines nicht ausreichenden Umsatzeinbruchs keine Unterstützungsleistun-\ngen erhalten hat, auch kein Präjudiz, da die sogenannte Novemberhilfe neu konzipiert \nworden ist. Diese dürfte auch einen Teil der anfallenden Studiomiete auffangen. \nSchließlich muss im Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch der Umstand in \nRechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kunden voraussichtlich ohnehin \nauf die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistung verzichten würde, um einem vermeidba-\nren Infektionsrisiko zu entgehen. Auf der anderen Seite sind die Schäden zu bedenken, \ndie bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung des Virus entstehen würden. Konkret \nsind dies ein deutliches Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr \ngroße Zahl von Menschen bis hin zu einem Gesundheitsnotstand. Auch die Volkswirt-\n51 \n\n \n \n20\nschaft würde erheblichen Schaden nehmen (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 11. No-\nvember 2020 a. a. O. Rn. 63 ff.) \nAuch der Umstand, dass Yoga einen Beitrag zur psychischen und physischen Gesun-\nderhaltung von Menschen liefern kann, bewirkt nicht die Unverhältnismäßigkeit der \nMaßnahme. Schließlich kann, wie sich auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO \nergibt, Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haus-\nhalts auf und in allen Sportanlagen und im Übrigen jedenfalls im Freien oder zu Hause \nausgeübt werden. Damit bleibt auch die sportliche Betätigung durch Yogaübungen für \ndie Bevölkerung möglich. \nSchließlich folgt eine Unverhältnismäßigkeit auch nicht daraus, dass kein Ermessens-\nspielraum für zukünftige Pandemiephasen mehr vorhanden sei. Auch wenn für den \nBereich der Antragstellerin bereits die maximale Eingriffsstärke erreicht ist, so trifft \ndies auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung insgesamt schon nicht zu, denn es \nsind unter anderem noch die Schließung weiterer Lebens- und Wirtschaftszweige \ndenkbar sowie auch weitere Kontaktbeschränkungen. Der Verordnungsgeber ist im \nÜbrigen auch nicht verpflichtet, auf nach dem oben Gesagten geeignete, erforderliche \nund im engeren Sinn verhältnismäßige Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie \nzugunsten weniger einschneidender, aber nicht hinreichend wirksamer Maßnahmen zu \nverzichten, um sich für etwaige künftige Verschlechterungen der Pandemielage gewis-\nsermaßen im Sine einer Spiegelbildlichkeit noch eine Verschärfung der Maßnahmen \noffen halten zu können. Ein derartiges Rechtsprinzip existiert nicht. Ein solches Vor-\ngehen wäre auch zur Vermeidung einer Situation, die noch gravierendere oder jeden-\nfalls zeitlich längerdauernde Maßnahmen erforderlich macht, kontraproduktiv. \nb. Auch soweit der Vortrag der Antragstellerin als Geltendmachung eines Gleichheits-\nverstoßes zu verstehen ist, ist sie mit ihrem Antrag nicht erfolgreich, da ein solcher \nnicht vorliegt. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli \n1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \n52 \n53 \n54 \n55 \n\n \n \n21\nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Diffe-\nrenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhält-\nnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhält-\nnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und \nGrenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unter-\nschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgesche-\nhens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - \n11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch \nkann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert \nwerden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nSoweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung ihres Yoga-Studios mit Physio-\ntherapieeinrichtungen rügt, liegen keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor, weil es \nsich bei Physiotherapien nicht um Angebote des Freizeitsports und der Freizeitgestal-\ntung, sondern um ärztlich verordnete, medizinisch notwendige Heilbehandlungen han-\ndelt, für die dementsprechend ein herausgehobener Bedarf der dort Behandelten be-\nsteht, den der Verordnungsgeber seiner Differenzierung zugrunde legen durfte. So-\nweit die Antragstellerin medizinisch notwendige Behandlungen anbietet, sind diese im \nÜbrigen auch vom Verbot der Öffnung ausgenommen. \n3. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben und dem aufgezeigten Gewicht der jeweils berührten Belange zu-\nlasten der Antragstellerin aus. Die von ihr angegriffene Norm bewirkt zwar einen gra-\nvierenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits \nwährt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht nur kurz, auch wenn dieser noch über den \n56 \n57 \n58 \n\n \n \n22\n30. November 2020 hinaus andauern sollte, und das durch die Inhaberin der geschlos-\nsenen Einrichtungen erbrachte Sonderopfer wird durch die angekündigten Ausgleichs-\nzahlungen weitgehend kompensiert. Dies rechtfertigt es, das Interesse der Antragstel-\nlerin hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. \n2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens sehr \nstark gefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November \n2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 \nGKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft \ntritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine \nReduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n \n59 \n60 \n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-24/3-b-361-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-24/3-b-361-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487540","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.529843+00:00"}}