{"status":"available","doknr":"OLD487539","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-25","aktenzeichen":"3 B 359/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 359/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 25. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß \ndas Ziel, § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für So-\nziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSch-\nVO) vom 10. November 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 574) insoweit einstweilen außer \nVollzug zu setzen, als dort die Schließung von Wettannahmestellen angeordnet wird. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1 \nGrundsätze \n \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes \nauf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Min-\ndestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere \nMaßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). \nDiese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten. \n(2) Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei Kontak-\nten im öffentlichen Raum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich \nund andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regel-\nmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. (…) \n \n \n1 \n\n \n \n3\n§ 2 \nKontaktbeschränkung, Abstandsregelung \n \n(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und \neines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Pri-\nvate Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener \nHäuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes \nbis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal fünf Perso-\nnen gestattet. (…) \n \n§ 4 \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n \nVerboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Online-\nangebote von: (…) \n5. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen, \n(…) \n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betrei-\nber und Beschäftigte nicht erfasst. \n \n§ 11 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig \ntritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Sächs-\nGVBl. S. 557) außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.“ \nDer Antragsteller gibt in seinen Schriftsätzen vom 3. und 24. November 2020 an: Er \nbetreibe in L. mehrere Wettannahmestellen, in denen Wetten an ein maltesisches \nWettunternehmen vermittelt würden. Es sei unklar, welchen Anwendungsbereich der \nBetrieb des Wettbüros angesichts des Wortlauts von § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO \nhabe. Maßgebliches Kriterium für die Schließung sei die Zuordnung des Betriebs als \nFreizeitgestaltung. Der Begriff der „Wettannahmestelle“ sei § 14 Abs. 2 GewO ent-\nnommen; dies betreffe Annahmestellen von Sportwetten. Die Norm sei unbestimmt. \nWenn die Annahmestelle nicht betreten, sondern die Möglichkeit der Annahme der \nWettscheine außerhalb der Geschäftsräume ermöglicht würde, wie bei dem weiterhin \nzulässigen Online-Angebot, dann könne, wie in anderen Bundesländern auch, die In-\nfektionsgefahr verringert werden. Die Ermächtigungsgrundlage fehle, da die streitge-\ngenständlichen Grundrechtsbeschränkungen ihre Rechtsgrundlage nicht in § 32 i. V. \nm. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG fänden. Es handele sich nicht um eine notwendige \nMaßnahme im Sinne dieser Vorschriften. Die Maßnahme sei weder erforderlich noch \n2 \n\n \n \n4\nverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie verstoße gegen Art. 3 GG, da von allen ge-\nwerblichen Tätigkeiten mit Kundenkontakt ohne erhöhtes Infektionsrisiko allein der \nBereich ladenmäßiger Wettannahmestellen einem Verbot unterliege, während eine \nReihe gewerblicher und nichtgewerblicher Tätigkeiten mit deutlich höherem Infekti-\nonsrisiko gestattet würden. Dass man eher auf die Vornahme von Wetten als auf stun-\ndenlanges Shoppen und ähnliche infektionsträchtige Besorgungen verzichten könne, \nerschließe sich nicht. Die Regelung verstoße zudem gegen Art. 56 AEUV, da er Wet-\nten an ein in einem anderen EU-Staat ansässiges Unternehmen vermittle und die un-\nsystematischen Einschränkungen angesichts der unterschiedlichen Handhabung nicht \ndem europarechtlichen Gebot der Kohärenz genügten. Auch die Interessenabwägung \nginge zu seinen Gunsten aus. Nach Erlass des § 28a IfSG fehle eine gesetzliche \nGrundlage. \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n§ 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 vorläufig außer \nVollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \ndie Anträge abzulehnen. \nZur Begründung legt er mit Schriftsatz vom 12. November 2020 im Einzelnen dar, \nweshalb die angegriffene Verordnung nach seiner Auffassung rechtmäßig ist. \nMaßnahmen wie die durch die angegriffene Verordnung im Freistaat Sachsen umge-\nsetzten seien infolge des exponentiellen Anstiegs der täglich gemeldeten Neuinfektio-\nnen und der Gefahr, dass bei weiterer entsprechender Infektionsverbreitung sehr \nschnell eine Überlastung des vor allem stationär-intensivmedizinischen Gesundheits-\nwesens eintreten würde, in der Folgezeit nahezu gleichermaßen in allen anderen Bun-\ndesländern und zeitgleich oder sogar zuvor schon in zahlreichen anderen europäischen \nStaaten erlassen worden. In vielen dieser Staaten gingen sie in ihrer Intensität und zeit-\nlichen Ausdehnung noch weit über die nunmehr in der angegriffenen Verordnung ent-\nhaltenen hinaus. Insbesondere hätten verschiedene europäische Staaten entweder in \nden Nachtstunden oder ganz generell eine grundsätzliche Ausgangssperre verhängt, \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n5\nwährend derer das Verlassen der eigenen Häuslichkeit nur noch bei nachgewiesenem \nVorliegen triftiger Gründe gestattet sei. Die Verordnung fände ihre Rechtsgrundlage in \n§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG. Dies habe der Senat in dem Be-\nschluss vom 29. April 2020 mit überzeugender Begründung bejaht. Auch wenn in den \nletzten Wochen und Monaten verstärkt, gerade auch im fachwissenschaftlichen Schrif-\nten, entsprechende Erwägungen angestellt worden und inzwischen intensiver Gegen-\nstand politischer Erwägungen seien, könnten sie die Rechtswidrigkeit der angegriffe-\nnen Vorschriften nicht begründen. Es läge nunmehr ein Gesetzentwurf vor, der die \nEinfügung eines § 28a IfSG mit nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut haben solle. \nDas Zitiergebot sei nicht verletzt. Nur noch eine übergreifende und globale Maßnah-\nmenbündelung eröffne die Perspektive, das derzeit in Gang befindliche exponentielle \nAnsteigen der Infektionszahlen zu stoppen. Jegliche der nunmehr unterbundenen Ein-\nrichtungen, Veranstaltungen und Verhaltensweisen sei sinngemäß als Zweckveranlas-\nser der durch sie ausgelösten oder in ihnen bestehenden Personenbegegnungen im öf-\nfentlichen und nicht-öffentlichen Bereich mit ihren Ansteckungs- und Erkrankungsge-\nfahren anzusehen. Derartige Personenbegegnungen seien in der derzeit gegebenen La-\nge soweit wie irgend möglich auf das absolut erforderliche Minimum zu reduzieren. \nDie in den vergangenen Wochen an die Bevölkerung gerichteten Appelle hätten nicht \ngereicht, um die exponentiell gestiegene Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. Da-\nbei beruhe dieses exponentielle Ansteigen keineswegs vorrangig auf einer erhöhten \nAnzahl von Testungen, sondern vor allem darauf, dass der Prozentsatz der Infizierten \nje getesteter Personenzahl deutlich gestiegen sei und immer weiter steige. Dies belege \ndie vermehrte Infizierung der Bevölkerung auch in Sachsen. Daher sei es unvermeid-\nlich, überall dort, wo es nur irgendwie vertretbar sei, harte rechtsverbindliche Maß-\nnahmen zu ergreifen. Lediglich die unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, einer-\nseits zur Beschaffung der zur Lebensführung erforderlichen Gegenstände und Dienst-\nleistungen, andererseits zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten und der Of-\nfenhaltung der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie der engsten familiären \nLebensführung, sollten daher noch möglich sein. Daher müsse bei allem Verständnis \nfür die wirtschaftliche und auch menschliche Notlage, die die Einzelmaßnahmen für \nden jeweiligen Antragsteller hervorriefen, eine globale Betrachtungsweise eingenom-\nmen werden, da die Lage noch dramatischer als die seinerzeitige sei. Dies würde durch \ndie in der Zeit der ersten Welle bei weitem nicht erreichten Zahlen der heutigen tägli-\nchen Neuinfektionen und deren exponentielles Ansteigen belegt, dem es entschlossen \n\n \n \n6\nzu begegnen gelte. Eine eindeutige Verneinung einer Ansteckungskausalität sei für die \nvom Antragsteller angesprochenen Bereiche nicht zu erbringen. Der vom Robert-\nKoch-Institut festgestellte diffuse Charakter des aktuellen Geschehens lasse es nicht \nzu, die Behauptung aufzustellen, Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffent-\nlichkeit seien für das Infektionsgeschehen nicht relevant gewesen. Denn bei rund 75 % \nder Krankheitsfälle sei eine Rückverfolgung der Infektionskette nicht mehr möglich. \nEs sei genau das Diffuse des Geschehens, dass auch eine Nachfrage der Gesundheits-\nämter bei den Infizierten meist zu keiner nachvollziehbaren Infektionskette geführt \nhabe. Die einzelnen Einschränkungen verfolgten zusammengefasst das Ziel, das Zu-\nsammentreffen von Menschen, das auf derartigen Veranstaltungen mit entsprechenden \nInfektionsgefahren stattfinde, zu minimieren. Es seien nur diejenigen Einrichtungen \ngeöffnet, die für medizinisch notwendige Behandlungen oder für die medizinische \nHygiene und Gesundheit unverzichtbar seien. Die Bestimmung sei bestimmt genug, da \nsowohl der Begriff der „Wettannahmestelle“ in Abgrenzung von den von der Schlie-\nßung ausgenommenen Zeitschriftenläden, in denen sich auch Lottoannahmestellen be-\nfänden, klar sei als auch der des „Betreibens“ in Abgrenzung von den erlaubten, rein \ninternen Vorgängen. In der Sache möge es zutreffen, dass es in Bezug auf mögliche \nKontakte in Geschäften größere Risiken gäbe als bei Wettannahmestellen. Allerdings \ngehe es um die oben geschilderte Gesamtkonzeption, wonach Ziel sei, dass sich mög-\nlichst wenige Personen auf öffentlichen Straßen bewegten. Wettbüros sei im Vergleich \nzu Geschäften keine besondere Wichtigkeit einzuräumen. Auf das Wetten könne im \nGegensatz zu den täglichen Einkäufen für einen längeren Zeitraum nicht verzichtet \nwerden. Im Übrigen sei bei einer sich stetig verändernden Lage durch ein dynamisches \nInfektionsgeschehen nicht jede theoretisch denkbare Feinabstimmung möglich. Die \nRegelung sei nicht nur erforderlich, sondern auch verhältnismäßig. Daher sei auch Art. \n56 AEUV nicht verletzt. Die entstehenden wirtschaftlichen Härten würden durch flan-\nkierende der öffentlichen Hand abgemildert, so dass auch die Folgenabschätzung zu \nseinen Lasten ausginge. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\n7 \n\n \n \n7\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung bezog. \nDenn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung \nvon § 91 VwGO auf die neue, im Kern gleichlautende Nachfolgeregelung des seit dem \n13. November 2020 geltenden, mit der Vorgängerfassung identischen § 4 Abs. 1 Nr. 5 \nSächsCoronaSchVO umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. \n2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris \nRn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen \nim Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschut-\nzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das Verfahren im \nHinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzufüh-\nren. \nDer Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er \ngeltend machen kann, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Er betreibt mehrere \nWettannahmestellen und kann sich daher auf eine mögliche Verletzung von Art. 12 \nAbs. 1 GG stützen. \nDer Antrag ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht \nhierzu \nentwickelten \nGrundsätze \n(BVerfG, \nBeschl. \nv. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei-\ndungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollan-\ntrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n8\nweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussicht-\nlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene \nNorm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der ange-\ngriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten \nlässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine \nInteressenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. \n1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, zur Veröfftl. bei \njuris vorgesehen und in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts abrufbar) im Hin-\nblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung \nin §§ 32, 28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen \nPrüfung keine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, dass die vorgenannte \nBestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung vorgenommenen Grundrechtseingriffe darstellen und \n13 \n14 \n\n \n \n9\nsie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Angesichts der jüngst vorgenommenen Einfüh-\nrung eines neuen § 28a IfSG und anderer flankierender Regelungen in das Infektions-\nschutzgesetz sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisher vertretenen Ansicht \nabzurücken. Maßgeblich ist insoweit auch der zeitlich beschränkte Gültigkeitszeitraum \nder Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung von nur einem Monat. Sollten sich ihr \nvergleichbare oder darüber hinausgehende Grundrechtseingriffe anschließen, wofür \nangesichts der aktuellen Infektionssituation im Freistaat Sachsen Einiges spricht, wird \njedoch neu zu bewerten sein, ob das Zeitmoment eine andere Bewertung erfordert. Der \nSenat hat in der vorbezeichneten Entscheidung zudem darauf hingewiesen, dass die \nTatsache, dass Art. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Aufzäh-\nlung von Grundrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG \neingeschränkt werden, keine Erwähnung findet, nicht zu einem Verstoß gegen das Zi-\ntiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG führt. Zudem bestehen keine Bedenken an der \nformellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. \nDas zwischenzeitliche Inkrafttreten des vorgenannten Dritten Gesetzes zum Schutz der \nBevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. Novem-\nber 2020 (BGBl. S. 2397) bleibt als nachträgliche Änderung der Verordnungsermäch-\ntigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand der vor ihrer Änderung ordnungsgemäß \nerlassenen Rechtsverordnungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Juli 1962 - 2 BvL 4/62 -, \nBVerfGE 14, 245, juris Rn. 16; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand Sep-\ntember 2020, Art. 80 GG, Rn. 81), sodass der Senat nicht zu prüfen hat, ob die Ver-\nordnung auf die geänderte Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann. \n2. Die angegriffene Regelung erweist sich auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nals materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, den Antragsteller in seinen Rech-\nten zu verletzen. \n2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. \nV. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) hat der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss darauf \nabgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der \nPatienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es \nnach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n10\nder Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungsla-\nge die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind. Dabei kommt ihnen ein \nEinschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu, welcher durch die Notwen-\ndigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn wie hier die Freiheits- und \nSchutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung wei-\nsen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte \nExekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfas-\nsungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minister-\npräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahme-\nkonzeption zugrunde. Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesund-\nheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der \nBevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuin-\nfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen \npro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn ohne solche Beschränkun-\ngen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich \nbinnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und \ndie Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Die \nKonzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkun-\ngen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder eine deutliche Verringerung \npersönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen \nwie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körper-\npflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten \nBetroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex \nwerden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesell-\nschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Be-\nreiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und es \nwird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte \nhingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrun-\ngen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. \nEin Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung \nunter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. \n18 \n\n \n \n11\nDaher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Er-\nwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herun-\nterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemes-\nsen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 \na. a. O.). \n2.2 Hiervon ausgehend gilt im Hinblick auf das vom Antragsteller gerügte Verbot des \nBetriebs von Wettannahmestellen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsCoronaSchVO Fol-\ngendes: \n(1) Der Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht verletzt. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen gesetzliche Rege-\nlungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechts-\nlage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. \nDie Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit der auf \nder Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche ein-\ngegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm dann überhaupt \nkeine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist viel-\nmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden \nkönnen (BVerfG, Beschl. v. 27. November 1990 -1 BvR 402.87 -, juris Rn. 45). Es ist \nauf die Sicht des durchschnittlichen Normadressaten abzustellen, wobei ein objektiver \nMaßstab anzulegen ist (SächsOVG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 3 B 177/20 -, juris Rn. \n10). \nDiesen Maßstab zugrunde gelegt ist § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsCoronaSchVO hinreichend \nbestimmt. \nDenn sowohl der Begriff der Wettannahmestelle, die darauf angelegt ist, Wetten ent-\ngegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, (vgl. BayVGH, Be-\nschl. v. 15. Januar 2016 - 9 ZB 14.1146 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N.) als auch der des \n„Betreibens“ ist mit den herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden auslegbar. \nHierauf hat auch der Antragsgegner zutreffend hingewiesen und dabei zu Recht darauf \nabgestellt, dass dem Antragsteller nach dem Normtext der Betrieb zulässiger Online-\n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n12\nAngebote durch die gemäß § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO von dem Betriebsverbot \nausgenommenen Betreiber und seine Beschäftigten weiterhin ermöglicht ist. Damit \nsind abgesehen von den weiterhin zulässigen virtuellen Kontakten unmittelbare Kon-\ntakte mit Kunden derzeit nach der Gesetzeslage eindeutig ausgeschlossen. \n(2) Die Betriebsschließung ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden (ebenso OVG \nSaarland, Beschl. v. 13. November 2020 - 2 B 332/20 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. \n11. November 2020 - 13 B 1663/20.NE -, juris Rn. 30). \na. Im Hinblick auf das Verbot von Betrieben im Bereich der körpernahen Leistungen \n(§ 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO) hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. \nNovember 2020 (a. a. O.) darauf abgestellt, dass die angeordnete Schließung nicht \nwillkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen ist. Die Maßnahme \nverfolge das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-\nCoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen \nals den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der \nWahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO) und sei geeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen \nauch verhältnismäßig im engeren Sinne. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Aus-\nführungen wird verwiesen. \nDiese Überlegungen gelten auch für die vom Antragsteller zulässigerweise gerügte \nSchließung seiner Wettannahmestellen. \nDie von dem Antrag erfassten Einrichtungen rufen nicht nur Ansammlungen von \nMenschen hervor, sondern schaffen zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg \nzu und von der Einrichtung. Sie gehören zudem zu den Einrichtungen, für die es im \nSinne der vorgenannten Ausführungen keinen unaufschiebbaren Bedarf gibt. Das Be-\ntriebsverbot für Spielhallen und von anderen, von § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsCoronaSch-\nVO erfassten Einrichtungen trägt insgesamt zur Kontaktreduzierung bei. Unabhängig \nvon der konkreten Ausgestaltung des Betriebs ist auch zu berücksichtigen, dass bereits \ndie Öffnung von Spielhallen und andere, in § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsCoronaSchVO ge-\nnannter Einrichtungen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkon-\ntakten führt, indem Menschen sich, um zu den entsprechenden Einrichtungen zu ge-\n25 \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n13\nlangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln \naufeinandertreffen. Nicht zuletzt auch dieser Effekt soll nach dem Willen des Verord-\nnungsgebers mit den insgesamt ergriffenen Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung aus \nden oben beschriebenen Gründen deutlich reduziert werden (vgl. hierzu näher OVG \nNRW a. a. O. Rn. 43). Damit ist die Maßnahme geeignet. \nDas Verbot ist auch erforderlich, da die vom Antragsteller vorgeschlagene Vermitt-\nlung von Wetten über von außen bedienbare Verkaufsvorrichtungen nicht gleicherma-\nßen in der Lage ist, das vom Verordnungsgeber beabsichtigte Konzept, eine deutliche \nVerringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordne-\nten Bereichen zu erreichen, umzusetzen. \nSchließlich steht die Schwere des mit der Schließung verbundenen Grundrechtsein-\ngriffs voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungs-\nzweck. Das Betriebsverbot für Wettannahmestellen greift zwar in ganz erheblicher \nWeise in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls \nauch das von der Eigentumsgarantie erfasste Recht des eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) der davon betroffenen Betreiber ein. Die Um-\nsatzausfälle des Monats November 2020 sollen jedoch durch staatliche Unterstüt-\nzungsmaßnahmen abgefedert werden. Abgesehen davon steht dem Antragsteller wei-\nterhin die Möglichkeit offen, im Online-Verkehr Wetten zu vermitteln. Dass die On-\nlinevermittlung einen größeren Teil der Geschäftstätigkeit einnimmt, legt schon der \ndiesbezügliche Internetauftritt des Wettveranstalters Tipico nahe, dessen örtlicher Ge-\nschäftsführer der Antragsteller ist. Daher ist zu erwarten, dass durch diese Art der \nWettvermittlung Einkommenseinbußen in erheblichem Umfang vermieden werden \nkönnen. \nb. Auch der vom Antragsteller geltend gemachte Gleichheitsverstoß liegt insoweit \nnicht vor. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzie-\n29 \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n14\nrungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die \ndem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen \nsind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Gren-\nzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen In-\nhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unter-\nschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgesche-\nhens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - \n11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch \nkann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert \nwerden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nZwar trifft es zu, dass sich die Vermittlung von Sportwetten durch Annahme von \nWettscheinen und die Abwicklung der getätigten Wetten auch in Teilen mit dem Ver-\nkauf von Waren in Geschäften vergleichen lässt, die nicht von der Schließung gemäß \n§ 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO erfasst sind. Allerdings ist den von § 4 Abs. 1 Nr. 5 \nSächsCoronaSchVO erfassten sowie den anderen in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO \ngeregelten Betrieben gemeinsam, dass sie - aus Sicht eines durchschnittlichen objekti-\nven Beobachters - allesamt nicht zu den lebensnotwendigen oder zur Erhaltung des \nWirtschaftslebens zwingend erforderlichen Einrichtungen gehören, sondern, worauf \nauch der Antragsteller abstellt, in den Bereich der nicht lebensnotwendigen Freizeitge-\nstaltung fallen (so auch wohl OVG NRW, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. Rn. \n64) und sich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes auch nicht bereits dar-\naus ergibt, dass die Verordnung keine einheitlichen Ge- und Verbote für alle unter-\nnehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienst-\nleistungen vorsieht. Auch die insoweit getroffene Unterscheidung kann daher sachlich \ngerechtfertigt sein (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13. November 2020 a. a. O. Rn. 20). \n33 \n\n \n \n15\n(3) Schließlich verstößt das Verbot auch nicht gegen das europarechtliche Kohärenz-\nverbot. Dabei unterstellt der Senat, dass sich aufgrund der Vermittlung von Sportwet-\nten durch den Antragsteller an ein in einem anderen europäischen Staat angesiedeltes \nUnternehmen ein europarechtlicher Bezug des Verbots im Hinblick auf die Dienstleis-\ntungsfreiheit des Art. 56 AEUV ergeben kann (vgl. hierzu näher SächsOVG, Beschl. \nv. 7 Februar 2019 - 3 B 398/19 -, juris Rn. 34 ff. zum grenzüberschreitenden Kunden-\nkontakt). \nÜber den hier nicht betroffenen, durch ein Monopol geregelten Sektor des Spielhallen-\nrechts hinaus fordert das im Glücksspielrecht entwickelte europarechtliche Kohärenz-\ngebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine \ngegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Bereichen in einer Weise konterka-\nriert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt. Damit verlangt das \nKohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung \nder Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Sektoren und föderale Zuständigkeiten \nübergreifende Gesamtkohärenz rechtlicher Maßnahmen (vgl. näher SächsOVG, Be-\nschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 63 ff. m. w. N.). \nUnabhängig davon, ob auch vorliegend - also außerhalb des Glücksspielrechts - auf \ndiese Grundsätze abzustellen ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass die \n§ 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO insgesamt zu Grunde liegende Konzeption darauf hin-\nzielt, bei nicht lebensnotwendigen Tätigkeiten im Freizeitbereich zur Kontaktreduzie-\nrung beizutragen. Dieses Konzept sieht der Senat durch die Auswahl der von § 4 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO insgesamt erfassten Tätigkeiten nicht als gefährdet an \n(vgl. hierzu näher SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, zur Ver-\nöfftl. bei juris vorgesehen). Damit ist nicht zu erkennen, dass sich die zur Eindäm-\nmung der Pandemie vom Antragsgegner ergriffenen Maßnahmen in ihrer Wirksamkeit \nneutralisieren oder zuwider laufen. \n2.3 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben und dem aufgezeigten Gewicht der jeweils berührten Belange zu-\n34 \n35 \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n16\nlasten des Antragstellers aus. Die von ihm angegriffene Norm bewirkt zwar einen gra-\nvierenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits \nwährt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht nur kurz und das durch den Inhaber der ge-\nschlossenen Einrichtungen erbrachte Sonderopfer wird durch die angekündigten Aus-\ngleichszahlungen und die fortdauernden Verdienstmöglichkeiten weitgehend kompen-\nsiert. Dies rechtfertigt es, das Interesse des Antragstellers hinter dem Schutz von Le-\nben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche \nangesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind, zurücktreten \nzu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 \nff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhalt-\nlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auf-\nfangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n \n \n39 \n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-25/3-b-359-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-25/3-b-359-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487539","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.482772+00:00"}}