{"status":"available","doknr":"OLD487538","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-26","aktenzeichen":"3 B 323/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 323/20 \n \n3 L 442/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 26. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 8. September 2020 - 3 L 442/20 - wird verworfen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers ist zu verwerfen, denn sie ist unzulässig (§ 146 \nAbs. 4 Satz 4 VwGO). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist des § 147 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Ent-\nscheidung versäumt. Ihm ist auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Be-\nschwerdefrist gemäß § 60 VwGO zu gewähren. \n1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einlegung seiner Beschwerde versäumt. \nGemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Ent-\nscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ent-\nscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle \neinzulegen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 \nAbs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Hierüber ist der Antragsteller durch \ndie ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung in dem von ihm angegriffenen Beschluss \nbelehrt worden. \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig ist dem Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 14. Septem-\nber 2020 zugegangen. Die Frist von zwei Wochen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nendete demgemäß am 28. September 2020 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 188, \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\n189 BGB). Die am 23. September 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht \neingegangene Beschwerde vermag die Beschwerdefrist nicht einzuhalten, da die Be-\nschwerde nicht - wie gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich - bei dem Ver-\nwaltungsgericht eingelegt wurde. Die Beschwerde ging dort erst am 30. September \n2020 und damit zwei Tage zu spät ein. \n2. Dem Antragsteller kann im Hinblick auf diese Fristversäumnis keine Wiedereinset-\nzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden. Sein Prozessbevoll-\nmächtigter hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde schuldhaft versäumt. Dessen \nVerschulden ist dem Antragsteller gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-\nrechnen. \nZur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags lässt der Antragsteller durch seinen \nProzessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 vortragen: Der Pro-\nzessbevollmächtigte sei erblindet. Die Beschwerdeschrift sei durch die am 1. März \n2020 neu eingestellte Rechtsanwaltsfachangestellte gefertigt worden. Der Prozessbe-\nvollmächtigte habe „die Beschwerdefrist“ unterzeichnet und „dabei vertraute er im \nwahrsten Sinne des Wortes blind darauf, dass diese selbstverständlich beim Verwal-\ntungsgericht Leipzig, vorab per Telefax am 23.09.2020 durch Übertragung einging“. \nDie Rechtsanwaltsfachangestellte habe - wie mit der in Anlage zu dem Wiedereinset-\nzungsantrag beigefügten eidesstattlichen Erklärung vom 26. Oktober 2020 glaubhaft \ngemacht wird - beim Lesen der Rechtsbehelfsbelehrung „vorrangig das Sächsische \nOberverwaltungsgericht im Auge“ gehabt. Dass sich dies jedoch nur oder ausschließ-\nlich auf die Vornahme der Beschwerdebegründung gerichtet habe, habe die Rechtsan-\nwaltsfachangestellte übersehen. Zudem seien bei Eingang der Beschwerde beim Säch-\nsischen Oberverwaltungsgericht noch fünf Tage Zeit gewesen, die Beschwerde auf \ndem normalen Geschäftsweg an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten oder den Pro-\nzessbevollmächtigten durch einen kurzen Anruf darüber in Kenntnis zu setzen. \nDieser Vortrag rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Begründungsfrist unverschul-\ndet versäumt wurde. \nGemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhal-\n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n4\nten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Fall der \nVersäumung der Beschwerdefrist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses \nzu stellen, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung \noder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind und die versäumte \nRechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen ist (§ 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 \nVwGO). \nDer Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat die Frist zur Einlegung der Be-\nschwerde fahrlässig und damit schuldhaft versäumt. Verschulden liegt vor, wenn der \nBeteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und \nseine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick \nauf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten \nFalls zuzumuten ist (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 60 Rn. 9 m. w. N.). \nEs gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts in \nFristsachen, den Betrieb seiner Anwaltskanzlei so zu organisieren, dass fristwahrende \nSchriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Ge-\nricht eingehen. Der Rechtsanwalt muss Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass \nFristen richtig berechnet werden und der Fristlauf zuverlässig überwacht wird. Hierfür \nmuss er sicherstellen, dass der Zeitpunkt des Fristablaufs in einem Fristenkalender no-\ntiert und dies in der Handakte vermerkt wird (BVerwG, Beschl. 21. Februar 2008 - 2 \nB 6/08 -, juris Rn. 7 ff.; Beschl. v. 3. Dezember 2002 - 1 B 429.02 - Buchholz 310 \n§ 124a VwGO Nr. 24). \nDie Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört wegen der Bedeutung dieser Tätig-\nkeit und wegen der inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Schriftsatz zu den \nGeschäften, die der Rechtsanwalt vor der Unterzeichnung selbst auf Richtigkeit und \nVollständigkeit - auch bezüglich der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts - sorgfältig \nzu überprüfen hat (BVerwG, Beschl. v. 16. November 1982 - 9 B 14473.82 -, juris; \nBayVGH, Beschl. v. 27. Oktober 2014 - 8 ZB 14.1142 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Der \nAntragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, dass sein Prozessbevollmächtigter \nauch aufgrund seiner körperlichen Behinderung darauf vertraut habe, seine Rechtsan-\nwaltsfachangestellte werde unter Heranziehung der Rechtsmittelbelehrung das Ver-\nwaltungsgericht Leipzig als zutreffenden Adressat in die Beschwerdeschrift einfügen. \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n5\nWie sich aus der Beschwerdeschrift vom 23. September 2020 ergibt, ist der Schriftsatz \nan das Sächsische Oberverwaltungsgericht adressiert. Die Beschwerdeschrift ist von \ndem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unterschrieben. Es hätte daher zu \ndessen Pflichten gehört, sich den von ihm unterzeichneten Schriftsatz nochmals vorle-\nsen zu lassen und, da er über die entsprechenden Kenntnisse des Prozessrechts verfü-\ngen muss (Kopp/Schenke, a. a. O. Rn. 12 m. w. N.), bei der fehlerhaften Adressierung \nauf die Einsetzung der zutreffenden Adresse, nämlich der des Verwaltungsgerichts \nLeipzig, hinwirken müssen. Es gehört demnach zu den Pflichten auch eines körperlich \nbehinderten Prozessbevollmächtigten, durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge \nzu tragen, dass die von ihm unterzeichneten Schriftsätze zutreffend adressiert sind \n(vgl. zu einem ähnlichen Fall BayVGH a. a. O.). \nAuch im Hinblick auf die bis zum Eingang des Beschwerdeschriftsatzes bei dem Ver-\nwaltungsgericht Leipzig verstrichene Zeit ist dem Antragsteller keine Wiedereinset-\nzung zu gewähren. \nGeht die Beschwerde nicht rechtzeitig beim zuständigen Verwaltungsgericht ein, ob-\nwohl sie rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eingegangen war, ist zu prüfen, ob \ndem Antragsteller wegen versäumter Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vori-\ngen Stand zu gewähren ist. Dabei darf die Bedeutung der Rechtsschutzgarantie nicht \naußer Acht gelassen werden (BVerfG, Beschl. v. 2. September 2002 - 1 BvR 476/01 -, \njuris Rn. 10). Im Hinblick auf die Tragweite des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung \nmit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein \nRechtsmittelführer grundsätzlich darauf vertrauen, dass das vorbefasste Gericht den \nSchriftsatz an das zuständige Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang wei-\nterleiten werde und insoweit eine etwaige Fehlleitung oder ein Verlust des Schriftsat-\nzes in den Verantwortungsbereich des vorbefassten Gerichts fällt. Hierzu ist das vor-\nbefasste Gericht aufgrund der ihm zukommenden „nachwirkenden Fürsorgepflicht“ \ngehalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Rechtsmittelführer folglich \nzu gewähren, wenn sein Schriftsatz beim vorbefassten Gericht so zeitig eingegangen \nist, dass die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Ge-\nschäftsgang noch ohne weiteres erwartet werden konnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. \nMärz 2005 - 1 BvR 950/04 -, juris Rn. 10; zum Fall, wenn der fristgebundene Schrift-\nsatz an das Oberverwaltungsgericht gesandt wurde, obwohl er hätte beim Verwal-\n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6\ntungsgericht eingehen müssen). Eine zusätzliche Information des Prozessbevollmäch-\ntigten oder eine bevorzugte Übersendung des Schriftsatzes kann dabei nicht erwartet \nwerden (SächsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2017 - 3 B 60/17 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. \n15. Mai 2020 - 2 LA 686/19 -, juris Rn. 9 m. w. N.). \nHiervon ausgehend lässt die Behandlung des Beschwerdeschriftsatzes keine verzöger-\nte Geschäftsbehandlung erkennen. \nUnter Berücksichtigung der für die Bearbeitung erforderlichen Tätigkeiten (Eingangs-\nbehandlung und Zuleitung zur zuständigen Geschäftsstelle, Bearbeitung durch die Ge-\nschäftsstelle, Vorlage an und Bearbeiten durch den Richter, Rückgabe an die Ge-\nschäftsstelle zur Übersendung des Schriftsatzes durch den Postaustauschdienst) ist der \nEingang beim Verwaltungsgericht Leipzig nach fünf Werktagen nicht zu beanstanden. \nDie als Fax am 23. September 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einge-\ngangene Beschwerdeschrift wurde ausweislich der entsprechenden Verfügung des Ge-\nschäftsstellenbeamten am selben Tag dem zuständigen Richter vorgelegt. Der die Be-\nschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht Leipzig weiterleitende Kurzbrief dürfte \nerst am Folgetag, dem 24. September 2020, die Geschäftsstelle des Sächsischen Ober-\nverwaltungsgerichts verlassen haben und sodann dem Postaustauschdienst überant-\nwortet worden sein. Der Postlauf von etwa einer Woche entspricht den üblichen Post-\nlaufzeiten zwischen den Gerichten und kann im Einzelfall sogar noch länger dauern. \nDass der Beschwerdeschriftsatz daher erst am 30. September 2020 beim Verwaltungs-\ngericht Leipzig einging, war nicht besonderen Umständen geschuldet, sondern ent-\nsprach dem üblichen und durchschnittlichen Postlauf, im gerichtlichen Postaustausch. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für \ndas Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und \nfolgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wur-\nden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n15 \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487538","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-26/3-b-323-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487538","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487538","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-26/3-b-323-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487538","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.451131+00:00"}}