{"status":"available","doknr":"OLD487537","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-26","aktenzeichen":"3 B 386/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 386/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. des \n3. des \ndie \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 26. November 2020 \nbeschlossen: \nDie Anträge werden abgelehnt. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragsteller begehren mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Rege-\nlung in § 3 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 über das Tra-\ngen einer Mund- und Nasenbedeckung beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem \nGelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen vorläufig außer Vollzug \nzu setzen. \nDie Antragsteller sind Schüler eines Gymnasiums in K.. Sie besuchen die Sekundar-\nstufe 2 sowie die 9. und 5. Klasse. \nDer Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Sächsischen Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 2020, S. 557 ff.) bekanntgemachte Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung erlassen, die mit Wirkung zum 13. November 2020 \ndurch eine am 10. November 2020 erlassene und am 12. November 2020 im Sächsi-\nschen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 2020, S. 574 ff.) bekanntgemachte \nNeufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung abgelöst wurde. Die Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 hat - soweit hier von Inte-\nresse - nachfolgenden Wortlaut: \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n„§ 3 Mund-Nasenbedeckung \n \n(1) Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen: \n1. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, ein-\nschließlich Taxis, oder regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Beförderung \nzwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Be-\nhinderungen, pflegebedürftigen Menschen oder Patienten zu deren Behandlung, \n2. beim Aufenthalt in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden, \n3. beim Aufenthalt in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infek-\ntionsschutzgesetzes sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste bei der \nAusübung der Pflege. Ausgenommen sind die konkreten Behandlungsräume sowie \ndie stationär aufgenommenen Patienten am Sitzplatz zur Aufnahme von Speisen \nund Getränken und in ihren Zimmern; \n4. beim Besuch in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektions-\nschutzgesetzes, \n5. beim Aufenthalt in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit \nregelmäßigem Publikumsverkehr: \na) in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflä-\nchen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwaltungen, \nb) in Banken, Sparkassen und Versicherungen, \nc) in allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangebo-\nten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Ge-\ntränken, \nd) in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituel-\nlen Aufnahme von Speisen und Getränken, \ne) in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen \noder akademischen Ausbildung dienen sowie auf deren Gelände, mit Ausnahme \ndes Unterrichts in den Musik- und Tanzhochschulen oder wenn der Mindestab-\nstand von 1,5 Metern eingehalten wird, \n6. beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Gelände von Schulen sowie bei schu-\nlischen Veranstaltungen; dies gilt nicht, \na) wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, \nb) für die Primarstufe, \nc) für Horte, \nd) im Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, \ne) im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I auch für Lehrkräfte und \nsonstiges im Unterricht eingesetztes Personal, \nf) im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt \ngeistige Entwicklung, \ng) im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache sowie \nh) zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude (…)“. \nDie Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 12. November 2020 beim Sächsischen \nOberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO \nnachgesucht. Zur Begründung ihres Rechtschutzbegehrens tragen sie zusammenge-\nfasst vor, dass es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Die Tatbe-\nstandsvoraussetzungen der Normen seien nicht erfüllt. Die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \n4 \n\n \n \n4\nIfSG zulässigen Schutzmaßnahmen richteten sich ausschließlich an Kranke und nicht \nan Unbeteiligte. Maßnahmen gegen Gesunde seien im Übrigen auch nicht geeignet, \ndie von kranken Menschen ausgehende Gesundheitsgefahr zu bannen. \nEs fehle auch an einer gesetzlichen Grundlage für derart umfassende freiheitsbe-\nschränkende Maßnahmen. Aus der Sicht vieler Wissenschaftler liege bereits keine \nEpidemie von „nationaler Tragweite“ vor, sondern eine übliche Epidemie, die man in \nder Vergangenheit allenfalls als „Grippewelle“ bezeichnet hätte. Eine signifikante \nÜbersterblichkeit sei nicht zu verzeichnen. Die prozentuale Betroffenheit von 0,64 % \nder Bevölkerung rechtfertige keine derart einschneidenden Maßnahmen. Der PCR-\nTest und die Zahl der danach festgestellten Infizierten habe aufgrund der Fehlerhäu-\nfigkeit keine hinreichende Aussagekraft. \nDie Maskenpflicht verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Geeig-\nnetheit der Alltagsmasken sei wissenschaftlich heftig umstritten. Dass die Masken-\npflicht zu keiner Verbesserung führe, bestätige die derzeitige Situation. Jedenfalls sei \ndie Maskenpflicht nicht angemessen, da sie zu schweren gesundheitlichen Beeinträch-\ntigungen führen könne. Diese Gefahr sei höher einzuschätzen, als das Risiko an CO-\nVID-19 zu erkranken. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Alltag von Kindern be-\nreits ohne die Maskenpflicht erheblichen Einschränkungen unterliege. \nDie Antragsteller beantragen sinngemäß, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung des Säch-\nsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nzum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 10. November 2020 au-\nßer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag entgegen. Die Verordnung sei rechtmäßig. Es fehle nicht an einer \nErmächtigungsgrundlage. Der Senat habe diese Auffassung mit seiner Rechtsprechung \nbereits bestätigt. Dies gelte auch für die Pflicht zum Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung, mit der auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nverstoßen werde. Die in Rede stehenden Beschränkungen stellten sich unzweifelhaft \nals der Struktur nach in der gegebenen Pandemielage zulässige Maßnahmen dar. Alles \nandere werde der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, Leben und körperliche Unver-\nsehrtheit der sich im Staatsgebiet aufhaltenden Personen nach besten Kräften zu schüt-\nzen, nicht gerecht. \nII. \nDie Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDie Anträge sind nach § 47 Abs. 6 VwGO auch zulässig. Ein Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch \nzu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig \nist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und \ndie für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraus-\nsetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \nDie Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit \nsie geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie sind als Schüler eines \nGymnasiums von der Maskenpflicht betroffen. Das angeordnete Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung lässt es möglich erscheinen, dass sie in ihren Rechten aus Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 (Recht auf körperliche Unversehrtheit), Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 \nAbs. 1 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine \nHandlungsfreiheit) verletzt werden. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6\nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November \n1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, ju-\nris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab \ndienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen An-\nordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von ei-\nnem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm \neinstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffe-\nnen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, \ndie unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 3 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. \n15 \n\n \n \n7\nDer Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 15 ff.) im \nHinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung in §§ 32, 28 IfSG Folgendes judiziert, worauf Bezug genommen wird: \n„1. Rechtsgrundlage der beanstandeten Schließung ist ausweislich der Präambel \nder Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 § 32 Satz 1 i. \nV. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 \n(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer \n6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist (künf-\ntig: IfSG). \n \nDer Senat hat derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung noch \nkeine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannte Bestimmung \neine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellt und diese \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot \ndes Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (so auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober \n2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. No-\nvember 2020, a. a. O. Rn. 29 ff.). \n \nDas Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetzgeber \ndie für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentli-\nchen selbst trifft und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der \nExekutive überlässt. Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die \nVerwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders \nintensiv betreffen. Die Wesentlichkeitstheorie beantwortet daher nicht nur die \nFrage, ob eine bestimmte Materie nur gesetzlich geregelt werden kann. Sie ist \nvielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau die Regelungen im Einzelnen sein \nmüssen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für \nsich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste. \nGrundsätzlich können zwar Gesetze - wie das Infektionsschutzgesetz in dessen \n§ 32 IfSG -, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG zum Erlass von Rechtsverordnungen \nermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, jedoch müs-\nsen die wesentlichen Entscheidungen auch hier vom parlamentarischen Gesetzge-\nber selbst getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR \n1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 52 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April \n2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 18). \n \nDas Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei \nDelegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 \nSatz 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz be-\nstimmt werden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkreti-\nsierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung dar. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des allge-\nmeinen Gesetzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvoll-\nziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine Ermächtigung \ndarf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, \nin welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden \n16 \n\n \n \n8\nwird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnun-\ngen haben können (BVerfG, Beschl. v. 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, ju-\nris Rn. 26; Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f.; Urt. \nv. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Beschl. \nv. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 19). \n \nNach § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Vorausset-\nzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch \ndurch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein \nVerstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zu-\nständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, \ninsbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur \nVerhinderung und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \n \nDer Senat hat bisher die Ansicht vertreten, es spreche viel dafür, dass auch die im \nVerordnungswege angeordnete Schließung von Betrieben von der Generalklausel \nin § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt ist, wonach die zuständige Behörde die not-\nwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen hat (vgl. beispielhaft SächsOVG, Beschl. \nv. 29. April 2020 a. a. O.). Dazu hat der Senat unter anderem in vorgenannter Ent-\nscheidung auf Folgendes verwiesen: \n \n‚Der Gesetzgeber hat neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregelten \nBefugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten unter anderem be-\nreits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach \nVeranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder \nverboten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtun-\ngen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Kon-\nkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch \nweitreichende - und damit auch die von der Antragstellerin angesprochenen we-\nsentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen kön-\nnen. Davon werden grundsätzlich auch Geschäftsschließungen als mögliche \nSchutzmaßnahmen erfasst. Denn Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr äh-\nneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünf-\nten insoweit, als sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einen \nbegrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Verbreitung einer \nvon Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen. Letztlich spricht da-\nfür auch, dass dem Verordnungsgeber und den Infektionsschutzbehörden im \nKampf gegen Infektionskrankheiten nach dem Willen des Gesetzgebers ein mög-\nlichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet werden sollte. \nDem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnah-\nmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, \nnicht im Vorfeld bestimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, \njuris Rn. 24; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 21; OVG NRW, \nBeschl. v. 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44; OVG Berlin Branden-\nburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschl. \nv. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34). Die Frage kann im Verfahren des vor-\nläufigen Rechtsschutzes aber nicht abschließend beurteilt werden (so auch VGH \nBW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 ff.).‘ (…) \n\n \n \n9\nNachdem im Frühjahr 2020 weitgehend einhellig in der obergerichtlichen Recht-\nsprechung davon ausgegangen wurde, dass die Voraussetzungen des Art. 80 GG \nzumindest nicht offensichtlich fehlten (BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 \nCS 20.611 -, juris Rn. 17; VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris \nRn. 37 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; \nThürOVG, Beschl. v. 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 36; OVG LSA, Be-\nschl. v. 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. \n27. April 2020 - 2 B 141/20 -, juris Rn. 21 ff.), wurde im juristischen Schrifttum \n(Volkmann, NJW 2020, 3153; Brocker, NVwZ 2020, S. 1485; Papier, DRiZ 2020, \n180, 183; Bäcker, https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe/) Kritik geübt. \nNunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof des Freistaats Bayern in seinem Be-\nschluss vom 29. Oktober 2020 (- 20 NE 20.2360 -, juris), vor dem Hintergrund, \ndass die in Rede stehenden Grundrechtseingriffe ‚ihrer Reichweite, ihrer Intensität \nund ihrer Dauer (nach) mittlerweile ohne Beispiel sein dürften‘ (a. a. O. Rn. 30) \n‚erhebliche Zweifel‘ angemeldet, ob diese noch mit den Anforderungen des Par-\nlamentsvorbehalts und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar sind. \n \nVor diesem Hintergrund haben am 3. November 2020 die im Deutschen Bundes-\ntag vertretenen Regierungsfraktionen von ihrem Gesetzesinitiativrecht nach \nArt. 76 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht und den Entwurf eines Dritten Gesetzes \nzum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite (BT-Dr. 19/23944) vorgelegt. Der Gesetzentwurf ist am 6. November 2020 \nin erster Lesung vom Deutschen Bundestag beraten worden. Der rechtspolitische \nSprecher der SPD-Bundestagsfraktion hatte sich gegenüber der dpa zuvor dahin-\ngehend geäußert, dass das Gesetzgebungsverfahren zügig durchgeführt und noch \nim November 2020 abgeschlossen werden soll (vgl. https://www.zeit.de, ‚SPD-\nFaktion will klaren Rechtsrahmen für Corona-Maßnahmen‘, Beitrag vom 1. No-\nvember 2020, 12:59 Uhr). \n \nDer Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung eines neuen § 28a IfSG \nvor, in dem § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergänzende besondere Schutzmaßnahmen zur \nBekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgelistet werden. Dabei werden im \nEntwurf des § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG auch Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen \noder die Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auf-\nlagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel als notwendige Schutzmaß-\nnahme genannt. Der Begründung dieses Gesetzentwurfs lässt sich auch entneh-\nmen, dass zumindest die regierungstragenden Fraktionen des Deutschen Bundes-\ntags davon ausgehen, dass die bisher im Bundesgebiet ergriffenen Maßnahmen \nzur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie sowohl vom Parlamentsvorbehalt \ngedeckt waren als auch dem Bestimmtheitsgebot entsprachen. So heißt es nämlich \nin der Begründung zur Einführung des § 28a IfSG: ‚Durch Absatz 1 werden die \nRegelbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-\nPandemie klarstellend erweitert und der Systematik des § 5 folgend an die Fest-\nstellung einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag \ngebunden‘ (BT-Drs. 19/23944, S. 27). Dafür, dass es der Gesetzgeber offenbar \nnunmehr nur geboten hält, aus Gründen der Klarstellung tätig zu werden, spricht \nauch, dass er in den vergangenen Monaten trotz der sogar vorgenommenen Über-\narbeitung des Infektionsschutzgesetzes und der bereits im Frühjahr 2020 durch die \nLänder ergriffenen grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen davon Abstand ge-\nnommen hatte, die in § 28 Abs. 1 IfSG vorgesehenen Maßnahmen zu konkretisie-\n\n \n \n10\nren. Die Normbewertung durch den Gesetzgeber mag zwar keinen Verstoß gegen \nArt. 80 Abs. 1 GG ausschließen, ist aber ein nicht zu vernachlässigendes Indiz bei \nder Frage, ob die auch von ihm zur Kenntnis genommene Ausfüllung seiner Ver-\nordnungsermächtigung durch die Länder noch seinem gesetzgeberischen Willen \nentspricht. Insofern kann das nun angestrengte Gesetzgebungsverfahren vor dem \nHintergrund der in Rechtsprechung und Literatur angemeldeten Zweifel nur da-\nhingehend verstanden werden, dass durch den Gesetzgeber angesichts der enor-\nmen Tragweite der Außervollzugsetzung von Schutzmaßnahmen aufgrund einer \netwa nicht hinreichenden Rechtsgrundlage der sicherste Weg beschritten werden \nsoll. \n \nVor diesem Hintergrund sieht der Senat derzeit keine Veranlassung, von seiner \nbisher vertretenen Ansicht abzurücken. Maßgeblich ist insoweit aber auch der \nzeitlich \nbeschränkte \nGültigkeitszeitraum \nder \nSächsischen-Corona-Schutz-\nVerordnung von nur einem Monat. Sollten sich dieser vergleichbare oder darüber \nhinausgehende Grundrechtseingriffe anschließen, wofür angesichts des aktuellen \nInfektionssituation im Freistaat Sachsen einiges spricht, wird der Senat jedoch neu \nzu bewerten haben, ob das Zeitmoment eine andere Bewertung erfordert.“ \nFür Vorschriften zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckungen gilt entsprechendes (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 143/20 -, juris Rn. 12, und Senatsbeschl. v. \n17. November 2020 - 3 B 351/20 -). \n2. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung bestehen nicht. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 \nAbs. 1 Satz 3 SächsVerf wurde ausweislich ihrer Präambel gewahrt. Sie wurde ord-\nnungsgemäß im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. \n3. Die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO erweisen sich mit über-\nwiegender Wahrscheinlichkeit auch als materiell rechtmäßig und sind daher nicht ge-\neignet, die Antragsteller in ihren Rechten zu verletzen. \nDie materiellen Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. V. m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) liegen vor, so dass der Freistaat Sachsen ermächtigt ist, die \nnach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG notwendigen Schutzmaßnahmen zu regeln. Als \nsolche erweist sich die angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung als verhältnismäßig und auch vor dem Hintergrund der durch sie be-\nwirkten Grundrechtseingriffe (Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 \nAbs. 1 GG) als gerechtfertigt. \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n11\n3.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Rechtsverordnungsermächtigung (§ 32 \nSatz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) hat der Senat in seinem Beschluss (v. 11. No-\nvember 2020 a. a. O.) auf Folgendes abgestellt: \n„Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzun-\ngen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragba-\nrer Krankheiten erlassen. \n \n(…) Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt (vgl. dazu aus-\nführlich auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. \n41 ff.). \n \nWerden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausschei-\nder festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig \noder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 \nIfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung über-\ntragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflich-\nten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedin-\ngungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder \nnur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. \n \na) Beim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome coronavi-\nrus type 2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. 3 IfSG. \n \nDie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung manifestiert \nsich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei \n81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten \nsind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall Dys-\npnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im Vor-\ndergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lun-\ngenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher \nseltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebe-\nne Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schädi-\ngung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild \nim \nEinzelnen \nmit \nweiteren \nNachweisen: \nKluge/Janssens/Welte/Weber-\nCarstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie \nvon Patienten mit COVID-19, in: InFO Hämatologie + Onkologie 2020, S. 17, \nveröffentlicht unter: https://link.springer.com/article/10.1007/s15004-020-8072-x, \nStand: 20. April 2020 und Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur \nCoronavirus-Krankheit \n2019 \n[COVID-19], \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html\nStand: 30. Oktober 2020). Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne \nVorerkrankung auftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, ha-\nben ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab \netwa 50 bis 60 Jahren), Männer, Raucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse \nMenschen, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-\n21 \n\n \n \n12\nSystems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. \nCOPD) sowie Patienten mit chronischen Nieren- und Lebererkrankungen, mit Di-\nabetes mellitus (Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit ge-\nschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Im-\nmunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Im-\nmunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Ver-\nläufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation ist derzeit nicht verfügbar. \n \nDie Erkrankung ist sehr infektiös. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis \nsechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu vierzehn Tagen. Der Anteil der \nInfizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu \n85 %. Der genaue Zeitraum, in dem Ansteckungsfähigkeit besteht, ist noch nicht \nklar definiert. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den \nSymptombeginn am größten ist, und, dass ein erheblicher Teil von Ansteckungen \nbereits vor dem Auftreten erster klinischer Symptome erfolgt. Der Hauptübertra-\ngungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Parti-\nkel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. So entstan-\ndene kleinere Aerosole können auch über längere Zeit in der Luft schweben und \nsich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit \neiner Exposition gegenüber infektiösen Partikeln im Umkreis von 1-2 m um eine \ninfizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder \nnicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung \ndurch Aerosole aber auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbeson-\ndere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele Aerosole ausstößt, sich \nlängere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen besonders tief oder \nhäufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist nicht auszuschließen (vgl. \nzum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-\nInstitut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. \na. O.). \n \nb) Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige \noder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im Sinne \ndes § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung der vom \nCoronavirus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung wurde \nam 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit sind derzeit \nmehr 50.200.000 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als \n1.254.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. \nWHO, Coronavirus disease [COVID-19] Pandemic, veröffentlicht unter: \nwww.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand: 10. Novem-\nber 2020). \n \nNach Angabe des Robert-Koch-Instituts sind im Bundesgebiet derzeit ca. 246.000 \nMenschen infiziert. Mehr als 11.500 Menschen sind im Zusammenhang mit der \nErkrankung verstorben (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19], Stand: 10. November 2020, S. 1, veröffentlicht un-\nter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberic\nhte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). In Sachsen sind der-\nzeit rund 13.000 Menschen infiziert und 408 Menschen infolge der Erkrankung \nverstorben \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektions-faelle-in-sachsen-\n\n \n \n13\n4151.html, Stand: 11. November 2020). Dabei haben sich in den vergangenen sie-\nben Tagen 168 Menschen pro 100.000 Einwohner infiziert. In einigen Landkrei-\nsen Sachsens ist dieser Inzidenzwert jedoch deutlich höher. So beläuft er sich etwa \nim Landkreis Bautzen auf 321,3 Menschen pro 100.000 Einwohner. Damit liegt \nder Landkreis Bautzen bundesweit an dritter Stelle (Täglicher Lagebericht des \nRKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. a. O. S. 3, wobei das RKI \nlediglich von einer Inzidenz von 316,9 ausgeht). Derzeit befinden sich in Sachsen \n1.278 an COVID-19 erkrankte Menschen in stationärer Behandlung, von denen \n266 \nPersonen \neine \nintensivmedizinische \nBetreuung \nbenötigen \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html, \nStand: 5. November 2020). Noch am 20. Oktober befanden sich 314 Erkrankte in \nstationärer Behandlung und 45 von diesen wurden intensivmedizinisch betreut \n(https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-ticker-dienstag-zwanzigster-\noktober100.html). \n \nIn \nseiner \nRisikobewertung \nvom \n26. \nOktober \n2020 \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertu\nng.html) geht das Robert-Koch-Institut davon aus, dass weltweit und in Deutsch-\nland eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation vorliegt. Dabei sei bei \neinem zunehmenden Anteil der Fälle die Infektionsquelle unbekannt. Die Zahl der \nPatienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssten, habe sich in \nden letzten zwei Wochen mehr als verdoppelt. Es gäbe zudem nach wie vor keine \nzugelassenen Impfstoffe. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex \nund langwierig. Daher schätze es die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölke-\nrung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Bei \nder überwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. Die Wahrschein-\nlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nehme mit zunehmen-\ndem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Es könne aber auch ohne be-\nkannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu le-\nbensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leich-\nten Verläufen, seien derzeit noch nicht abschätzbar. \n \nIn Deutschland kommt der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine vorrangi-\nge Bedeutung zu. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur \nVorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und \nVerhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 \nNr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fach-\nkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Emp-\nfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung \nund Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie \ngemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat \nSachsen zur Verfügung. \n \n3.1.2 Folge der Annahme der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist, \ndass die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind, was sich bereits \naus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt \n(BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; v. 12. Mai 2020 \n-1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). \nDie Behörde hat mithin die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit \n\n \n \n14\nund solange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. Da-\nbei kommt den Behörden ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspiel-\nraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. \n29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch die Notwendigkeit der \nMaßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. \nNovember 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Wenn die Freiheits- \nund Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Rich-\ntung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass \nermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\nrichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser wider-\nstreitenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus \naufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Be-\nreich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 10). (…). Die Entscheidung, im Sinne eines sog. „Lockdown \nlight“ nur bestimmte, mit einem besonderen Infektionsrisiko behaftete oder nicht \npriorisierte Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren und in anderen Be-\nreichen von größerer Bedeutung für die Allgemeinheit wie etwa den Schulen, der \nWirtschaft, der Religionsausübung oder der Ausübung des Versammlungsrechts \nKontakte unter besonderen Hygienevorkehrungen zu tolerieren, ist vor dem Hin-\ntergrund des behördlichen Wertungsspielraums nicht grundsätzlich zu beanstan-\nden. Zwar kann dieser Spielraum mit der Zeit - etwa wegen besonders schwerer \nGrundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - \ngeringer werden, aber der Verordnungsgeber trägt dem bereits dadurch Rechnung, \ndass er die Maßnahme von vornherein auf einen Monat begrenzt hat, um sodann \nanhand der dann aktuellen Erkenntnislage deren Notwendigkeit zu überprüfen \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O.). \n \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 liegt die in \nder Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober \n2020 \nbeschlossene \nMaßnahmekonzeption \n(https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c01\n25ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1) \nzugrunde \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-\nbekanntmachungen.html). Danach ist es ‚zur Vermeidung einer akuten nationalen \nGesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kon-\ntakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die \nZahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter \n50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.‘ Denn ‚oh-\nne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infi-\nziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des \nGesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfäl-\nle würde erheblich ansteigen.‘ Die Konzeption sieht dabei in einem ersten Kom-\nplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen \nAusschluss bzw. eine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als \ngesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, \nTourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür \nwird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewäh-\nrung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex werden die gefor-\nderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesellschaftlich priori-\ntär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Bereiche wie \n\n \n \n15\nHandel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und wird auch \ndort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte hinge-\nwirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrun-\ngen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser \nvor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktre-\nduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. Dies ent-\nspricht auch der aktuellen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts, welches drin-\ngend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz enga-\ngiert, z.B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent - auch im Freien - \neinhält. Menschenansammlungen - besonders in Innenräumen - sollen nach dem \nRKI möglichst vermieden werden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavi-\nrus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 2). Eine deutliche Kontaktreduzie-\nrung entspricht auch der gemeinsamen Empfehlung der Präsidentin der Deutschen \nForschungsgemeinschaft und der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der \nHelmholtz-Gemeinschaft, \nder \nLeibniz-Gemeinschaft, \nder \nMax-Planck-\nGesellschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina \n(https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Gemeinsame_Erkla\nerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf). \n \nVor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um \neine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und \nWirtschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollzieh-\nbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Der Senat ist sich \ndabei auch bewusst, dass auch andere Maßnahmen im Umgang mit der aktuellen \nPandemielage empfohlen werden. So empfehlen die Kassenärztliche Bundesver-\neinigung und die Virologen Prof. Hendrik Streeck und Prof. Jonas Schmidt-\nChanasit in ihrem gemeinsamen Positionspapier zur COVID-19-Pandemie vom \n4. November 2020 (veröffentlicht unter: https://www.kbv.de/media/sp/KBV-\nPositionspapier_Wissenschaft_Aerzteschaft_COVID-19.pdf) einen anderen Um-\ngang, als dieser nun mit dem sog. ‚Lockdown light‘ vollzogen wird. So sollten \netwa die Ressourcen auf den Schutz von Bevölkerungsgruppen, die ein hohes Ri-\nsiko für schwere Krankheitsverläufe hat, konzentriert werden. Laut Aussage der \nVirologin Sandra Ciesek gehören in Deutschland 26,4 % der Bevölkerung zur Ri-\nsikogruppe \n(https://www.ndr.de/nachrichten/info/Corona-Podcast-Man-kann-\nnicht-alle-Risiko-Patienten-wegsperren,coronavirusupdate130.html). \nAndere \nSchätzungen gehen sogar davon aus, dass allein aufgrund ihres Alters dreißig bis \nvierzig \nProzent \nder \nBevölkerung \nzur \nRisikogruppe \ngehören \n(https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117985/Spahn-sichert-Gesundheitswesen-\nvolle-Unterstuetzung-zu). Angesichts dieses Umfangs ist es aber zumindest nicht \nevident, dass über die bereits unternommenen Anstrengungen zum besonderen \nSchutz vulnerabler Gruppen hinaus ein rein risikogruppenbezogener Schutz mit \nAussicht auf Erfolg verfolgt werden könnte, und dass dieser für die Gesamtbevöl-\nkerung auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu bewerkstelligen wäre. \nIm Übrigen ist der Verordnungsgeber auch von Verfassungs wegen nicht darauf \nbeschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch \nBeschränkungen ihrer eigenen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der \nStaat Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger ge-\nfährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, \nwenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten \nüber längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen \n\n \n \n16\nmüssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert \nwerden kann. Dem Verordnungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspiel-\nraum zu (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der \nhier nicht überschritten ist. \n \nDass die vorgenannte tatsächliche Bewertung der derzeitigen Pandemielage in der \nBundesrepublik und konkret im Freistaat Sachsen, die der Verordnung zugrunde \nliegt, den tatsächlichen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers verlässt, \nbehauptet die Antragstellerin zwar, legt dies aber nicht nachvollziehbar dar. Die \nvon ihr angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen zum Bestehen einer we-\nsentlich geringeren Gefährdungslage widersprechen nach dem oben Gesagten den \nErkenntnissen und Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer Wis-\nsenschaftler. Von jenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzungen \ndurfte sich der Verordnungsgeber aber nach eigener Prärogative angesichts der \nuneinheitlichen fachkundigen Bewertung vieler Aspekte der Pandemie bei seiner \nWürdigung der Lage leiten lassen.“ \nSoweit die Antragsteller vortragen, dass weder in Sachsen noch in Deutschland eine \nGefährdungslage gegeben sei, weil nur ein geringer Bevölkerungsanteil infiziert sei \nund auch PCR-Tests nicht hinreichend aussagefähig seien, dringen sie ebenfalls nicht \ndurch. Nach den oben dargelegten Ausführungen ist es fernliegend, dass der Verord-\nnungsgeber seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Feststellung einer durch das \nCoronavirus bedingten Gefährdungslage überschritten hat. Zwar mag es einzelne As-\npekte geben, die isoliert betrachtet gegen eine Gefährdungslage sprechen könnten, \naber bei wertender Gesamtbetrachtung ergibt sich eindeutig das Bild eines exponenti-\nellen Wachstums der Infiziertenzahlen und die ernst zu nehmende Gefahr eines Ge-\nsundheitsnotstands, gerade auch in Sachsen. Dafür spricht, anders als die Antragsteller \nmeinen, auch die sog. Positivquote. Selbst wenn diese noch nicht wieder den Wert aus \ndiesem Frühjahr erreicht haben sollten, so ist diese jedoch zwischen der 36. Kalen-\nderwoche, bei der diese 0,77 % betrug, und der 45. Kalenderwoche, bei der sie sich \nauf 7,88 % belief, exponentiell angestiegen (Täglicher Lagebericht des RKI zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 11. November 2020, S. 10, veröf-\nfentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/\nNov_2020/2020-11-11-de.pdf?__blob=publicationFile). \nSoweit die Antragsteller vortragen, dass ein positiver PCR-Test keinen Schluss darauf \nzulasse, ob eine Infektion oder Krankheit vorliege, mag dies grundsätzlich zutreffen. \nDaraus folgt aber nicht, dass die Zahl der positiven PCR-Tests vom Verordnungsgeber \n22 \n23 \n\n \n \n17\nnicht zur Lageeinschätzung herangezogen werden könnte. Zum einem tragen schon \ndie Antragsteller selbst nicht durch entsprechendes Zahlenmaterial belegt vor, dass ei-\nne nennenswerte Anzahl mittels des PCR-Tests positiv getesteter Menschen nicht in-\nfektiös wäre. Im Übrigen wird man den PCR-Test auch als allgemein anerkannt zum \nNachweis für eine Infektion mit dem Coronavirus bezeichnen dürfen. Nach dem Ro-\nbert-Koch-Institut gilt der PCR-Test als „Goldstandard“ für die Diagnostik des \nCoronavirus \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCo\nV.html). Eine noch zuverlässigere Testmethode ist nicht vorhanden (so auch \nBayVGH, Beschl. v. 8. September 2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 28; NdsOVG, \nBeschl. v. 11. November 2020 - 13 M 485/20 -, juris Rn. 29). \nIm Übrigen hat der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss zur Lage in Sachsen Fol-\ngendes, insbesondere auch zur Frage, ob eine Überforderung des Krankenhaussystems \nzu befürchten ist, ausgeführt, woran er weiterhin festhält: \n„In \nSachsen \nsind \nderzeit \nca. \n1.700 \nIntensivbetten \nvorhanden \n(https://www.intensivregister.de/#/intensivregisterStand: 10. November 2020). \nDavon sind derzeit noch etwa 400 Intensivbetten frei. Ausgehend davon, dass sich \nin Sachsen allein in den vergangenen zwei Wochen mindestens 7.085 Menschen \n(aktive Infektionen am 23. Oktober 2020: 4275 und am 6. November 2020: \n11.360; vgl. Grafik unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-\nsachsen-4151.html) mit dem Coronavirus infiziert haben, werden prognostisch be-\nreits etwa 141 weitere Menschen in den nächsten Tagen ein Intensivbett benöti-\ngen, da der Anteil der intensivpflichtigen Patienten ca. 2 % der Gesamtinfizierten \nausmacht \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-\nKapazitaeten-schwinden). Der Anteil an freien Intensivbetten wird damit prognos-\ntisch auf 259 Betten sinken. Damit dürfen sich statistisch gesehen dann aber nur \nnoch 12.950 Menschen neu mit dem Virus infizieren, damit diese Bettenkapazität \nausreicht. Selbst wenn der Infektionswert (7000 Infizierte in zwei Wochen) kon-\nstant bliebe, würde diese Grenze bereits in den nächsten vierzehn Tagen erreicht, \nso dass - den Zeitverzug bis zur Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung mit \neingerechnet - nach spätestens vier Wochen damit zu rechnen ist, dass die Kapazi-\ntätsgrenze an Intensivbetten erreicht ist. Selbst wenn man trotz der Langwierigkeit \nder intensivmedizinischen Behandlung vieler an COVID-19 Erkrankten berück-\nsichtigt, dass in dieser Zeit auch einige Patienten aus der Intensivpflichtigkeit ent-\nlassen oder auch versterben werden, verdeutlichen diese Zahlen die Dramatik der \nLage. Auch der Umstand, dass mittels des Intensivregisters i. S. eines Kleeblatt-\nprinzips eine Umverteilung in weniger stark belastete Regionen ermöglicht wird, \nführt angesichts der Tatsache, dass die Infektionszahlen bundesweit rasant steigen \nnicht zu einer anderen Bewertung der Sachlage. Auf der anderen Seite ist nämlich \nebenso zu berücksichtigen, dass es bei einem derart umfangreichen Infektionsge-\nschehen auch vermehrt zur Infizierung des klinischen Personals kommen wird, so \n24 \n\n \n \n18\ndass zukünftig nicht mehr alle Bettenkapazitäten genutzt werden können, zumal \ndie intensivmedizinische Betreuung der an COVID-19 erkrankten Patienten be-\nsonders aufwendig ist (https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-\nDie-Kapazitaeten-schwinden). Daher rechtfertigt auch die zur Verfügung stehende \nNotfallreserve von 698 Intensivbetten, die innerhalb von sieben Tagen aufstellbar \nwären (https://www.intensivregister.de/#/intensivregister, Stand: 10. November \n2020) keine grundlegend andere Bewertung der Lage. Es ist mithin absehbar, dass \nes bei einem Ausbleiben einer deutlichen Reduzierung der Infektionszahlen in \nsehr naher Zukunft zu einem Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu nehmen-\nden Gefahr, dass nicht mehr jeder Mensch optimal medizinisch versorgt werden \nkann, kommen wird. Im schlimmsten Fall wird sogar eine Triage durchzuführen \nsein. Dass ein umfangreiches Handeln des Staates vor diesem Hintergrund unum-\ngänglich war, drängt sich daher geradezu auf.“ \nMithin ergibt sich auch bei einer Berücksichtigung der Hospitalisierungsrate keine an-\ndere Bewertung der Sachlage. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass auch die \nMortalitätsrate heranzuziehen sei, erachtet dies der Senat als kein wesentlich maßgeb-\nliches Kriterium für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Rechtsverord-\nnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Entsprechend \nden statistischen Erhebungen des Robert-Koch-Instituts vergehen im Durchschnitt \nsechzehn Wochen zwischen dem Symptombeginn und dem Tod (siehe Punkt 11. un-\nter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jses\nsio-\nnid=0F5F8320FDC45A572FB7BD1AC4DC8F21.internet102#doc13776792bodyText\n10). Mithin versterben statistisch betrachtet derzeit die Menschen, die sich Anfang \nAugust 2020 infiziert haben. Zu diesem Zeitpunkt lag in Deutschland aber noch kein \nInfektionsgeschehen mit exponentiellem Wachstum vor. Da es die hohe Infektiosität \ndes Virus mit sich bringt, dass sich in kurzer Zeit sehr viele Menschen infizieren, \nscheint es offensichtlich verfehlt, auf Daten zurückzugreifen, deren statistische Rele-\nvanz sich erst nach sechzehn Wochen ablesen lässt. \n3.2 Auch erweist sich die vorliegend angegriffene Verpflichtung zum Tragen einer \nMund-Nasenbedeckung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO als Bestandteil des \nsoeben skizzierten Regelungskonzepts vor diesem Hintergrund bei summarischer Prü-\nfung als kein von vornherein ungeeignetes oder nicht erforderliches Mittel zur Redu-\nzierung weiterer Infektionsfälle. Insoweit hat der Senat in dem vorbezeichneten Be-\nschluss auf Folgendes abgestellt: \n25 \n26 \n\n \n \n19\n„Der Senat ist schon bisher davon ausgegangen, dass die Anordnung des Tragens \neiner Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum als weitere Schutzmaßnahme \nzur Vermeidung von Übertragungen des Coronavirus voraussichtlich höherrangi-\ngem Recht nicht widerspricht (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 143/20 \n-, juris). Dies steht im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung anderer Ober-\ngerichte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 - 13 MN 390/20 -, juris Rn. \n13; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15. Oktober 2020 - 3 MR 43/20 -, juris \nRn. 31; OVG NW, Beschl. v. 24. September 2020, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. \nv. 8. September 2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 34). Hieran hält der Senat auch \nweiterhin fest. Es entspricht insbesondere nach wie vor dem aktuellen Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnis und insbesondere den Empfehlungen des Robert-\nKoch-Instituts, dass Mund-Nasenbedeckungen zur Verringerung des Infektionsri-\nsikos \nDritter \ngeeignet \nsind \n(https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.ht\nml; vgl. die ausführliche Darstellung des NdsOVG, Beschl. v. 14. August 2020 - \n13 MN 300/20 -, juris Rn. 22). Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der \nAntragstellerin ziehen nicht die Befugnis des Verordnungsgebers in Zweifel, die-\nsen herrschenden wissenschaftlichen Meinungsstand seiner Regelung zugrunde zu \nlegen. Von einer Eignung der Maßnahme geht der Senat insbesondere auch für § 3 \nAbs. 1 Nr. 7 SächsCoronaSchVO aus, der das Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung auch in bestimmten Außenbereichen anordnet. Denn auch im \nFreien ist ein Kontakt zwischen Personen nicht frei von Infektionsrisiken, wenn \nzwischen \nihnen \nder \nMindestabstand \nunterschritten \nwird \n(vgl. \nhttps://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.ht\nml). Die Anordnung, in Bereichen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, in de-\nnen dies erfahrungsgemäß vorkommt, kann deshalb ebenfalls einen Beitrag zur \nEindämmung des Infektionsgeschehens leisten.“ \nEs entspricht daher auch nicht dem wissenschaftlichen Konsens, dass eine Mund-\nNasenbedeckung unnötig sei. \nSoweit die Antragsteller das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in den Schulen un-\nter Hinweis auf im Internet veröffentlichte Studien - u. a. zu den psychischen Folgen - \nin Zweifel zu ziehen versuchen, führt dies im vorliegenden Eilverfahren zu keinem \nanderen Ergebnis. Die getroffene Reglung ist weder unangemessen noch stellt sie für \nKinder und Jugendliche im Schulalltag einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar \n(vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 MR 61/20 -, juris \nRn. 45 m. w. N.). Der Senat hat in dem vorbezeichneten Beschluss zum Tragen einer \nMund-Nasenbedeckung Folgendes grundsätzlich ausgeführt, worauf er nunmehr Be-\nzug nimmt: \n„Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung greift auch nicht \nunverhältnismäßig in Rechte der Antragstellerin ein. Hinreichend belastbare Er-\nkenntnisse dafür, dass das Tragen der Mund-Nasenbedeckung geeignet wäre, im \n27 \n28 \n\n \n \n20\nSinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG maßgebliche allgemeine Gesundheitsgefahren \nhervorzurufen, bestehen derzeit nicht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. \n28. August 2020 - 3 MR 37/20 -, juris Rn. 21; OVG NW, Beschl. v. 20. August \n2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris Rn. 89 f.)“. \nDas Robert-Koch-Institut, dem - wie bereits ausgeführt - eine besondere Sachkunde \nzukommt, empfiehlt vielmehr eine entsprechende Vorgehensweise (vgl. Empfehlun-\ngen des RKI, Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie, \nStand: 12. Oktober 2020, dort Seite 10). Die getroffenen Regelungen sind auch erfor-\nderlich, denn es existiert kein weniger belastendes Mittel, das den Erfolg mit gleicher \nSicherheit gewährleistet (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28. September 2020 - 1 BvR \n1948/ 20 -, juris Rn. 4). \n4. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben zulasten der Antragsteller aus. Die Antragsteller werden zwar in \nihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträch-\ntigt, aber ihre grundrechtliche Beschwer ist gering (VerfGH Saarland, Beschl. v. 28. \nAugust 2020 - LV 15/20 -, juris). Der Aufwand zur Pflichterfüllung ist gering und \nführt nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsteller. Auf der anderen \nSeite leistet das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung einen wichtigen Beitrag zum \nSchutz von Leben und Gesundheit, insbesondere der anderen Schüler, Lehrer sowie \nBediensteten der Schule einschließlich ihrer Angehörigen und einer Vielzahl von \nMenschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsge-\nschehens sehr stark gefährdet sind, was es rechtfertigt, die Interessen der Antragsteller \nzurücktreten zu lassen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die von den Antragstellern angegrif-\nfenen Bestimmungen bereits mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft treten \n(§ 11 Abs. 2 SächsCoronaSchVO), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnah-\nme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts für das Eilver-\nfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-\n29 \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n21\nrichtsbarkeit nicht angebracht ist. Zudem bezieht der Auffangstreitwert bereits das \nFehlen eines wirtschaftlich geprägten Interesses mit ein. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nHelmert \n \n \n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-26/3-b-386-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-26/3-b-386-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487537","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.402699+00:00"}}