{"status":"available","doknr":"OLD487536","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-26","aktenzeichen":"3 B 354/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 354/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \nSächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 26. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \n \nI. \nDie Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Säch-\nsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 vorläufig außer Vollzug \nzu setzen. \nDie Antragstellerin bietet in D. diverse kosmetische Behandlungen an verschiedenen \nKörperarealen an. Dabei handelt es sich um die dauerhafte Haarentfernung an nahezu \nallen Körperarealen, die Tattooentfernung, die Hautverjüngung und um die Hautthera-\npie zur Behandlung von Blutschwämmchen, Akne, Narbenbildung, Cellulite und zur \nEntfernung von Warzen und Fibromen. \nDer Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Sächsischen Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 2020, S. 557 ff.) bekanntgemachte Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung erlassen, die mit Wirkung zum 13. November 2020 \ndurch eine am 10. November 2020 erlassene und am 12. November 2020 im Sächsi-\nschen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 2020, S. 574 ff.) bekanntgemachte \nNeufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung abgelöst wurde. Die Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 hat - soweit hier von Inte-\nresse - nachfolgenden Wortlaut: \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n„§ 1 Grundsätze \n \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes \nauf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Min-\ndestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere \nMaßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). \nDiese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten. \n(2) Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei Kontakten \nim öffentlichen Raum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und an-\ndere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige \nHändehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. (…) \n \n§ 2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung \n \n(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und \neines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Pri-\nvate Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener \nHäuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes \nbis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal fünf Perso-\nnen gestattet. (…) \n \n§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n \n(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Onli-\nneangebote von: (…) \n21. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizi-\nnisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, (…) \n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betrei-\nber und Beschäftigte nicht erfasst. \n \n§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig \ntritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Sächs-\nGVBl. S. 557) außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2. November 2020, welcher am 3. No-\nvember 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, um einstwei-\nligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung ihres \nRechtschutzbegehrens trägt sie mit oben genannten sowie mit Schriftsätzen vom \n10. und 18. November 2020 zusammengefasst vor: Die durch § 4 Abs. 1 Nr. 21 Sächs \nCoronaSchVO normierte vollständige Untersagung körpernaher Dienstleistungen be-\ngründe einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, der \n4 \n\n \n \n4\nverfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei und sich als unverhältnismäßig erweise. \nDie angefochtene Vorschrift enthalte schon keine Aussage über die mit ihr verfolgten \nZiele. Während die angeordnete Schließung ihres Betriebs zum mutmaßlich mit der \nVerordnung verfolgten legitimen Zweck, das Leben und die körperliche Unversehrt-\nheit einer großen Zahl von Menschen zu schützen, geeignet sei, fehle es jedoch an der \nErforderlichkeit dieser Maßnahme. Es hätten weniger einschneidende Auflagen erteilt \nwerden können. So hätten nur solche körpernahen Dienstleistungen untersagt werden \nkönnen, welche das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung unmöglich machen (kosme-\ntische Gesichtsbehandlung). Auch hätte durch die zusätzliche Vorgabe, dass eine \nMund-Nase-Bedeckung vom Typ mind. FFP-2 zu tragen ist, eine Verhinderung der \nVerbreitung des Virus in gleicher Wirksamkeit, jedoch weniger einschneidend erreicht \nwerden können. Zusätzliche Vorgaben wie, dass sich jeweils nur ein Kunde im Ge-\nschäft aufhalten dürfe, dass ausreichend zu lüften sei sowie Rückverfolgungsmöglich-\nkeiten hätten das Erreichen des Zwecks zusätzlich begünstigt. Es entstünden auch kei-\nne Gefahren auf dem Weg von und zu ihrer Einrichtung sowie kein Kontakt zu ande-\nren Kunden, da die Behandlung im Verhältnis 1 : 1 durchgeführt werde. Erfolge das \nZusammentreffen derselben Personen aus privaten Gründen, so sei dies auch nach der \nAuffassung des Verordnungsgebers erlaubt. Zudem würde der Antragsgegner auch \nnicht nur unverzichtbare persönliche Aktivitäten erlauben, was die kaum erfolgte Be-\nschränkung des Einzel- und Großhandels zeige. Andere Verordnungsgeber, wie etwa \nder in Sachsen-Anhalt, hätten sich auch für solche weniger einschneidenden Maßnah-\nmen entschieden. \nSchließlich sei § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO auch nicht verhältnismäßig im \nengeren Sinn. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stünden gegenwärtig nicht mehr \nin einem angemessenen Verhältnis zueinander. Der Eingriff in das Grundrecht der An-\ntragstellerin wiege außerordentlich schwer, denn es handle sich um ein Totalverbot \nohne Ausnahmen. Fallhäufungen seien nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-\nInstituts vor allem bei Feiern, im Familien- und Freundeskreis sowie in Alten- und \nPflegeheimen, Krankenhäusern und Gemeinschaftseinrichtungen zu verzeichnen. Be-\ntriebe körpernaher Dienstleistungen hätten sich bislang nicht zu sog. „Superspreadern“ \nentwickelt. Dies gelte umso mehr, als solche Dienstleistungen typischerweise auf die \nAnwesenheit von zwei Personen beschränkt seien und einen begrenzten Zeitraum um-\nfassten. Eine Behandlung dauere mindestens zehn Minuten, maximal 45 Minuten und \n5 \n\n \n \n5\nunterscheide sich daher deutlich von Feiern im Familienkreis, bei denen man übli-\ncherweise für einen deutlich längeren Zeitraum zusammenkomme. \nDurch die Ausnahme der Friseurbetriebe vom Totalverbot des § 4 Abs. 1 Nr. 21 Sächs \nCoronaSchVO verstoße der Verordnungsgeber auch gegen das Gleichbehandlungsge-\nbot des Art. 3 GG. Es sei durch nichts gerechtfertigt, eine Haarentfernung im Bereich \ndes Kopfs rechtlich anders einzustufen als eine Haarentfernung beispielsweise im Be-\nreich der Waden. Die Dauer der Behandlung, die Entfernung zum Kunden sowie die \nMöglichkeiten sich zu schützen seien in beiden Situationen gleich. Da es dem Frisör-\nbetrieb immanent sei, dass die Dienstleistung gleichzeitig durch mehrere Friseure an \nmehreren Kunden im selben Raum stattfinde, bestehe dort sogar ein höheres Anste-\nckungsrisiko. Darüber hinaus gehe der Normgeber ausweislich der Allgemeinverfü-\ngung „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-\nPandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des \nCorona-Virus - Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt vom 30. Oktober 2020, dort unter II.Nr. 4 davon \naus, dass der Kunde bei einer Friseurbehandlung regelmäßig keine Mund-Nasen-\nBedeckung tragen könne, wenn der Friseur Behandlungen im Gesicht vornehme. Das \ndamit verbundene Ansteckungsrisiko sei damit um ein Vielfaches höher als bei kos-\nmetischen Behandlungen außerhalb des Gesichts. Die Erklärung des Antragsgegners, \ndass der Besuch eines Friseurs unvermeidlich sei, um den Mindestanspruch an ein so-\nzial hinnehmbares äußeres Aussehen zu wahren, könne so nicht geteilt werden. Dies \nsei ein sehr subjektives Empfinden, denn dem einem sei ein regelmäßiger Haarschnitt \nwichtig, dem anderen eine regelmäßige Haarentfernung an den Beinen oder ein fri-\nscher Teint. Soweit auf „hygienische Probleme“ infolge einer fehlenden Nutzungs-\nmöglichkeit von Friseuren verwiesen werde, könne dies nicht nachvollzogen werden, \nda jeder seine Haare in der Häuslichkeit regelmäßig selbst reinige. Zudem habe der \nAntragsgegner seine Ausnahmeregelung nicht auf das Waschen der Haare oder ggf. \nauch das Frisieren von Haaren beschränkt. In einem Friseurgeschäft seien vielmehr al-\nle Arten körpernaher Dienstleistungen erlaubt. Im Übrigen führe die Antragstellerin \nBehandlungen durch, welche eine unmittelbare Weiterbehandlung in der Folgewoche \nerforderten. Für zahlreiche Kunden sei eine begonnene Behandlung durch die fehlende \nFortführung nun wertlos geworden. \n6 \n\n \n \n6\nSchließlich werde auf die Entscheidung des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts \nvom 16. November 2020 (- 2 B 340/20 -) verwiesen, welche eine gleichlautende Ein-\nschränkung für rechtswidrig erklärt habe. \nAufgrund der gegebenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehe auch ein deutli-\nches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegenüber \nmöglichen Interessen des Antragsgegners, zumal den entsprechend gewichteten Aus-\nsetzungsinteressen keine derart schwerwiegenden öffentlichen Interessen gegenüber \nstünden, dass eine Außervollzugsetzung der voraussichtlich rechtswidrigen Regelung \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleiben müsse. \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \n§ 4 Abs. 1 Nr. 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für So-\nziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Sächs \nCoronaSchVO) vom 10. November 2020 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag entgegen. Zur Begründung verweist er zusammengefasst auf Fol-\ngendes: Maßnahmen wie die durch die angegriffene Verordnung im Freistaat Sachsen \numgesetzten seien infolge des exponentiellen Anstiegs der täglich gemeldeten Neuin-\nfektionen und der Gefahr, dass bei weiterer entsprechender Infektionsverbreitung sehr \nschnell eine Überlastung des vor allem stationär-intensivmedizinischen Gesundheits-\nwesens eintreten würde, in der Folgezeit nahezu gleichermaßen in allen anderen Bun-\ndesländern und zeitgleich oder sogar zuvor schon in zahlreichen anderen europäischen \nStaaten erlassen worden. In vielen dieser Staaten gingen sie in ihrer Intensität und zeit-\nlichen Ausdehnung noch weit über die nunmehr in der angegriffenen Verordnung ent-\nhaltenen hinaus. Insbesondere hätten verschiedene europäische Staaten entweder in \nden Nachtstunden oder ganz generell eine grundsätzliche Ausgangssperre verhängt, \nwährend derer das Verlassen der eigenen Häuslichkeit nur noch bei nachgewiesenem \nVorliegen triftiger Gründe gestattet sei. \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7\nDie Verordnung fände ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 \nund 2 IfSG. Dabei seien die genannten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes \nauch mit dem Verfassungsrecht vereinbar. \nDie angegriffene Vorschrift der Verordnung sei auch materiell rechtmäßig. \nNur noch eine übergreifende und globale Maßnahmenbündelung eröffne die Perspek-\ntive, das derzeit in Gang befindliche exponentielle Ansteigen der Infektionszahlen zu \nstoppen. Jegliche der nunmehr unterbundenen Einrichtungen, Veranstaltungen und \nVerhaltensweisen sei sinngemäß als Zweckveranlasser der durch sie ausgelösten oder \nin ihnen bestehenden Personenbegegnungen im öffentlichen und nicht-öffentlichen \nBereich mit ihren Ansteckungs- und Erkrankungsgefahren anzusehen. Derartige Per-\nsonenbegegnungen seien in der derzeit gegebenen Lage soweit wie irgend möglich auf \ndas absolut erforderliche Minimum zu reduzieren. Die in den vergangenen Wochen an \ndie Bevölkerung gerichteten Appelle hätten nicht gereicht, um die exponentiell gestie-\ngene Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. Dabei beruhe dieses exponentielle An-\nsteigen keineswegs vorrangig auf einer erhöhten Anzahl von Testungen, sondern vor \nallem darauf, dass der Prozentsatz der Infizierten je getesteter Personenzahl deutlich \ngestiegen sei und immer weiter steige. Dies belege die vermehrte Infizierung der Be-\nvölkerung auch in Sachsen. Daher sei es unvermeidlich, überall dort, wo es nur ir-\ngendwie vertretbar sei, harte rechtsverbindliche Maßnahmen zu ergreifen. Lediglich \ndie unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, einerseits zur Beschaffung der zur Le-\nbensführung erforderlichen Gegenstände und Dienstleistungen, andererseits zur Auf-\nrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten und der Offenhaltung der Schulen und Kin-\ndertageseinrichtungen sowie der engsten familiären Lebensführung, sollten daher noch \nmöglich sein. Daher müsse bei allem Verständnis für die wirtschaftliche und auch \nmenschliche Notlage, die die Einzelmaßnahmen für den jeweiligen Antragsteller her-\nvorriefen, eine globale Betrachtungsweise eingenommen werden, da die Lage noch \ndramatischer als die seinerzeitige sei. Dies würde durch die in der Zeit der ersten Wel-\nle bei weitem nicht erreichten Zahlen der heutigen täglichen Neuinfektionen und deren \nexponentielles Ansteigen belegt, dem es entschlossen zu begegnen gelte. Auch ange-\nsichts des diffusen Infektionsgeschehens könne das Studio der Antragstellerin nicht als \nInfektionsquelle ausgeschlossen werden. Zudem gehe es nach der Gesamtkonzeption \nder Maßnahmen nicht mehr nur darum, Ansteckungsgefahren in konkreten Einrich-\n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\ntungen zu verhüten, sondern auch darum, dass sich möglichst wenige Personen noch \nauf den öffentlichen Straßen mit den entsprechenden Ansteckungsgefahren bewegten. \nNur soweit es von besonderer Wichtigkeit für die Fortführung des gesellschaftlichen \nund sozialen Lebens sei, sollten solche Bewegungen noch zulässig sein. Eine derartige \nbesondere Wichtigkeit könne jedoch den von der Antragstellerin angebotenen kosme-\ntischen Behandlungen im Vergleich mit Einzel- oder Großhandelsgeschäften nicht \nbeigemessen werden. Die von ihr erbrachten Dienstleistungen stellten eine Annehm-\nlichkeit dar, auf die seitens der Kundschaft ohne jeglichen Nachteil innerhalb des Gül-\ntigkeitszeitraums der Verordnung verzichtet werden könne. Daher liege auch keine \nUngleichbehandlung zum Friseurgewerbe vor. Diese blieben zum einem nicht voraus-\nsetzungslos erlaubt, da diese die näheren Maßgaben nach § 5 Abs. 1, 3, 4 und 6 der \nVerordnung einhalten müssten. Zum anderen handle es sich bei Friseurgeschäften um \nEinrichtungen, die die Menschen in regelmäßigen Abständen unvermeidlich aufsuchen \nmüssten, wollten sie nicht den Mindestanspruch an ein sozial hinnehmbares äußeres \nAussehen unterschreiten. Dies sei auch zur Verhinderung hygienischer Probleme er-\nforderlich. Demgegenüber stelle das Bedürfnis, sich ein Tattoo oder Hautanomalien \nentfernen zu lassen, einen durchaus legitimen, jedoch in keiner Weise gleichermaßen \nobjektiv dringlichen Wunsch dar. Im Übrigen seien medizinisch notwendige Behand-\nlungen auch weiterhin erlaubt. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die sich aus \ndem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde und den \nVerordnungsgeber bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng seien. \nDa die entstehenden wirtschaftlichen Härten durch flankierende Maßnahmen der öf-\nfentlichen Hand abgemildert würden, gehe auch eine Folgenabschätzung zu Lasten der \nAntragstellerin aus. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \n15 \n16 \n\n \n \n9\nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Ein Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder \nnoch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zu-\nlässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) \nund die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvo-\nraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \nDem Antrag steht auch nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung be-\nzog. Denn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwen-\ndung von § 91 VwGO auf die neue, im Kern gleichlautende Nachfolgeregelung des \nseit dem 13. November 2020 geltenden, mit der Vorgängerfassung identischen § 4 \nAbs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, \nVwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 \nB 187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweili-\ngen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung ef-\nfektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, \ndas Verfahren im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO in der aktuellen \nFassung fortzuführen. \nDie Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie \ngeltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie ist als Inhaberin eines \nim Freistaat Sachsen ansässigen Kosmetikstudios von der Schließungsanordnung in \n§ 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO betroffen (vgl. insoweit SächsOVG, Beschl. v. \n11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 10). Die somit angeordnete Schließung \nlässt es möglich erscheinen, dass die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 \nGG (Berufsfreiheit) i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt ist. Auch ein Verstoß gegen \ndas in Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG normierte Gleichbehandlungsgebot \nerscheint in Bezug auf die von der Schließungsanordnung ausgenommenen Gewerbe \nim Bereich körpernaher Dienstleistungen, wie den Friseuren, möglich. \nDer Antrag ist allerdings unbegründet. \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November \n1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, ju-\nris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab \ndienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen An-\nordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von ei-\nnem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm \neinstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffe-\nnen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, \ndie unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n11. November 2020 a. a. O. Rn. 19, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. \n11, Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraus-\nsetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetz-\nlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Er-\nlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR \n2/98 -, juris Rn. 3). \n21 \n\n \n \n11\nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n1.Unabhängig davon, dass die Antragstellerin die formelle Rechtmäßigkeit der Sächsi-\nschen Corona-Schutz-Verordnung schon nicht in Abrede stellt, hat auch der Senat mit \nBeschluss v. 11. November 2020 (a. a. O. Rn. 16 ff.) im Hinblick auf die Ermächti-\ngungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG fest-\ngestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung keine durch-\ngreifenden Bedenken dahingehend bestehen, dass die vorgenannte Bestimmungen eine \nausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung vorgenommenen Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere \nauch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 \nSatz 2 GG entsprechen. Angesichts der jüngst vorgenommenen Einführung eines neu-\nen § 28a IfSG und anderer flankierender Regelungen in das Infektionsschutzgesetz \nsieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisher vertretenen Ansicht abzurücken. \nDer Senat hat in der vorbezeichneten Entscheidung zudem darauf hingewiesen, dass \ndie Tatsache, dass Art. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Auf-\nzählung von Grundrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG \neingeschränkt werden, keine Erwähnung findet, nicht zu einem Verstoß gegen das Zi-\ntiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG führt. Zudem bestehen keine Bedenken an der \nformellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. \n2. Die angegriffene Regelung erweist sich auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nals materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren \nRechten zu verletzen. \n2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. \nV. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) hat der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss darauf \nabgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der \nPatienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es \nnach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit \nder Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungsla-\n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n12\nge die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind. Dabei kommt ihnen ein \nEinschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu, welcher durch die Notwen-\ndigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn wie hier die Freiheits- und \nSchutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung wei-\nsen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte \nExekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfas-\nsungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minister-\npräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahme-\nkonzeption zugrunde. Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesund-\nheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der \nBevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuin-\nfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen \npro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn ohne solche Beschränkun-\ngen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich \nbinnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und \ndie Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Die \nKonzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkun-\ngen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder eine deutliche Verringerung \npersönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen \nwie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körper-\npflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten \nBetroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex \nwerden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesell-\nschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Be-\nreiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und es \nwird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte \nhingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrun-\ngen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. \nEin Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung \nunter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. \n26 \n\n \n \n13\nDaher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Er-\nwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herun-\nterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemes-\nsen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 \na. a. O. Rn. 43). \nErgänzend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass - anders als die Antragstellerin wohl \nmeint - keine Pflicht des Verordnungsgebers besteht, einem an § 39 VwVfG orientier-\nten Begründungserfordernis nachzukommen und daher die Ermessenerwägungen und \ndie verfolgten Ziele im Einzelnen auch zu dokumentieren (vgl. dazu auch BVerwG, \nUrt. v. 12. Dezember 2018 - 8 CN 1/17 -, juris Rn. 24 m. w. N.). \n2.2 Hiervon ausgehend gilt im Hinblick auf das von der Antragstellerin gerügte Verbot \ndes Betriebs ihres Kosmetikstudios gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO in \nHinblick auf den dadurch erfolgten Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit nach \nArt. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG nichts anderes als es der Senat bereits in \nseinen Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. O. Rn. 47 ff.) judiziert hat. In Bezug \nauf die von der Antragstellerin geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der Maßnah-\nme hat der Senat dabei Folgendes ausgeführt: \n„Die in § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen sind \nnicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen. Die Maß-\nnahmen verfolgen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des \nVirus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu \nanderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes \nMinimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen \n(§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO). \n \nDie angeordneten Schließungen sind auch geeignet, Kontakte zwischen Menschen \nzu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-\nCoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesund-\nheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und \nschwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da dem Be-\nreich körpernaher Dienstleistungen gerade immanent ist, dass sich mindestens \nzwei Menschen für einen gewissen Zeitraum begegnen, handelt es sich bei der \nUntersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete \nAnordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem \nWeg zu dem Geschäft der Antragstellerin stattfinden können. \n \nDa kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die ange-\nordnete Schließung auch erforderlich. Hygienemaßnahmen wie die Mund-\n27 \n28 \n29 \n\n \n \n14\nNasenbedeckung tragen zwar zu einer Reduzierung der Reichweite des Aerosol-\nausstoßes bei, verhindern diesen aber nicht grundsätzlich. Gerade bei längerem \nAufenthalt in geschlossenen Räumen kann es daher auch beim Tragen einer \nMund-Nasenbedeckung zu einer Infektion kommen. \n \nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, es sei nicht nachgewiesen, dass es in \nZusammenhang mit Kosmetik und Nagelpflege bisher zu einer Weiterverbreitung \ndes Virus gekommen sei, steht dies der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht ent-\ngegen. Es ist nämlich auch das Gegenteil nicht belegt, also, dass es nicht zu einer \nÜbertragung des Virus in Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten ge-\nkommen ist. Zuletzt konnten nämlich nur noch etwa ein Fünftel der insgesamt \ngemeldeten COVID-19 Fälle einem konkreten Ausbruchsgeschehen zugeordnet \nwerden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavisus-Krankheit-2019, a. a. O. \nS. 10). Auch der Infektionsumfang zeigt, dass das Virus die Bevölkerung mittler-\nweile so weit durchdrungen hat, als dass sich einzelne Treiber der Infektion noch \nin nennenswerten Umfang bestimmen lassen könnten. Zudem dienen die Betriebs-\nschließungen gerade auch der Verhinderung von Kontakten während des Aufsu-\nchens dieser Angebote, auf die Hygienemaßnahmen innerhalb der Geschäftsräume \nkeinen Einfluss haben. \n \nDie angeordneten Schließungen sind aus epidemiologischen Gründen auch ver-\nhältnismäßig im engeren Sinne. \n \nDer Senat verkennt insoweit nicht, dass die angeordnete Schließung der betroffe-\nnen Dienstleistungsbetriebe in gravierender Form in die durch Art. 12 Abs. 1 GG \ngeschützte Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Gewerbetreibenden eingreift. \nIm Rahmen der Bewertung der Intensität dieses Eingriffs ist auch zu berücksichti-\ngen, dass diese Betriebe in der Regel bereits von den Maßnahmen des ersten \nLockdowns im Frühjahr 2020 betroffen gewesen sind, auch wenn staatliche Un-\nterstützungs- und Hilfsmaßnahmen dies abzumildern versuchten. \n \nIn die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei ei-\nnem ungehinderten Fortgang der Infektion das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ge-\nschützte Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dessen Schutz der \nStaat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Zwar stehen \naktuell noch genügend Krankenhaus- und Intensivbetten für die Behandlung von \nCovid-19-Erkrankten zur Verfügung, allerdings ist absehbar, dass bei einem un-\ngebremsten Fort-gang der Pandemie binnen weniger Wochen die Kapazitätsgren-\nze erreicht sein wird. \n \nHierbei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Neuinfizierten erst mit ei-\nnem Zeitversatz von etwa vierzehn Tagen in die Krankenhäuser kommen und ggf. \neiner intensivmedizinischen Behandlung bedürfen. Daher ist die Erforderlichkeit \neinzelner Maßnahmen auch aus einer entsprechend prognostischen Perspektive zu \nbeurteilen. \n \nIn \nSachsen \nsind \nderzeit \nca. \n1.700 \nIntensivbetten \nvorhanden \n(https://www.intensivregister.de/#/intensivregisterStand: 10. November 2020). \nDavon sind derzeit noch etwa 400 Intensivbetten frei. Ausgehend davon, dass sich \nin Sachsen allein in den vergangenen zwei Wochen mindestens 7.085 Menschen \n\n \n \n15\n(aktive Infektionen am 23. Oktober 2020: 4275 und am 6. November 2020: \n11.360; vgl. Grafik unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-\nsachsen-4151.html) mit dem Coronavirus infiziert haben, werden prognostisch be-\nreits etwa 141 weitere Menschen in den nächsten Tagen ein Intensivbett benöti-\ngen, da der Anteil der intensivpflichtigen Patienten ca. 2 % der Gesamtinfizierten \nausmacht \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-\nKapazitaeten-schwinden). Der Anteil an freien Intensivbetten wird damit prognos-\ntisch auf 259 Betten sinken. Damit dürfen sich statistisch gesehen dann aber nur \nnoch 12.950 Menschen neu mit dem Virus infizieren, damit diese Bettenkapazität \nausreicht. Selbst wenn der Infektionswert (7000 Infizierte in zwei Wochen) kon-\nstant bliebe, würde diese Grenze bereits in den nächsten vierzehn Tagen erreicht, \nso dass - den Zeitverzug bis zur Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung mit \neingerechnet - nach spätestens vier Wochen damit zu rechnen ist, dass die Kapazi-\ntätsgrenze an Intensivbetten erreicht ist. Selbst wenn man trotz der Langwierigkeit \nder intensivmedizinischen Behandlung vieler an COVID-19 Erkrankten berück-\nsichtigt, dass in dieser Zeit auch einige Patienten aus der Intensivpflichtigkeit ent-\nlassen oder auch versterben werden, verdeutlichen diese Zahlen die Dramatik der \nLage. Auch der Umstand, dass mittels des Intensivregisters i. S. eines Kleeblatt-\nprinzips eine Umverteilung in weniger stark belastete Regionen ermöglicht wird, \nführt angesichts der Tatsache, dass die Infektionszahlen bundesweit rasant steigen \nnicht zu einer anderen Bewertung der Sachlage. Auf der anderen Seite ist nämlich \nebenso zu berücksichtigen, dass es bei einem derart umfangreichen Infektionsge-\nschehen auch vermehrt zur Infizierung des klinischen Personals kommen wird, so \ndass zukünftig nicht mehr alle Bettenkapazitäten genutzt werden können, zumal \ndie intensivmedizinische Betreuung der an COVID-19 erkrankten Patienten be-\nsonders aufwendig ist (https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-\nDie-Kapazitaeten-schwinden). Daher rechtfertigt auch die zur Verfügung stehende \nNotfallreserve von 698 Intensivbetten, die innerhalb von sieben Tagen aufstellbar \nwären (https://www.intensivregister.de/#/intensivregister, Stand: 10. November \n2020) keine grundlegend andere Bewertung der Lage. Es ist mithin absehbar, dass \nes bei einem Ausbleiben einer deutlichen Reduzierung der Infektionszahlen in \nsehr naher Zukunft zu einem Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu nehmen-\nden Gefahr, dass nicht mehr jeder Mensch optimal medizinisch versorgt werden \nkann, kommen wird. Im schlimmsten Fall wird sogar eine Triage durchzuführen \nsein. Dass ein umfangreiches Handeln des Staates vor diesem Hintergrund unum-\ngänglich war, drängt sich daher geradezu auf. \n \nDa nach wie vor weder eine Impfung noch durchgreifend wirksame Medikamente \nzur Behandlung der Erkrankten zur Verfügung stehen, kommt als Gegenmaßnah-\nme nur die Verhinderung von Infektionen in Betracht. Die Bewertung des Ver-\nordnungsgebers, dass dies unter den derzeitigen Bedingungen eines schnellen An-\nstiegs der Infektionszahlen mit hinreichender Verlässlichkeit und Effektivität vor \nallem dadurch möglich ist, dass die Menschen ihre Kontakte reduzieren, ist nicht \nzu beanstanden. Gleiches gilt für seine Einschätzung, angesichts der Dramatik der \nLage und der Notwendigkeit, die Infektionsfälle um ein Vielfaches zu reduzieren, \nkönnten dies nur umfangreiche Kontaktbeschränkungen sein, welche die Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung durch verschiedene Einzelmaßnahmen in Sum-\nme zu erreichen sucht. Da es sich mithin um ein Gesamtpaket an Maßnahmen \nhandelt, kommt es auch nicht darauf an, ob jede einzelne Maßnahme einen beson-\nders großen oder nur kleinen Beitrag zu leisten vermag. Im Grunde geht es bereits \n\n \n \n16\num die Reduzierung jedes einzelnen Kontakts, der nicht unbedingt erforderlich ist. \nDaher sind nur solche Maßnahmen nicht erforderlich, mit denen von vornherein \nkeine Kontaktreduzierung erreicht werden kann. Das ist bei der Erbringung kör-\npernaher Dienstleistungen aber, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall. Vor diesem \nHintergrund mag es zwar zutreffen, dass die Antragstellerin Hygienestandards mit \neinem hohen Niveau verfolgt, aber auch diese vermögen aufgrund der äußerst \nleichten Übertragbarkeit des Virus keine Infektion in Zusammenhang mit ihren \nTätigkeiten völlig auszuschließen. \n \nUnabhängig von diesen, das Leben und die Gesundheit der Menschen in den Blick \nnehmenden Erwägungen durfte der Verordnungsgeber auch die wirtschaftlichen \nFolgen bedenken, die entstehen würden, wenn es nicht gelingt, die Zahl der Neu-\ninfizierten wieder in einen tolerablen Bereich zu drücken. Dann wäre nämlich - so \nwie in vielen anderen Ländern Europas - ein vollständiger Lockdown mit gravie-\nrenden Folgen im Bereich der Bildung und Wirtschaft unausweichlich. Es wäre \neine massive Schädigung der Volkswirtschaft zu erwarten. Aufgrund des dann zu \nerwartenden Arbeitsplatzverlusts vieler Menschen würde der Konsum einbrechen \nund eine Abwärtsspirale in Gang setzen. Zudem müssen einschränkende Maß-\nnahmen umso länger angewandt werden, je später sie im Rahmen der Pande-\nmiebekämpfung ergriffen werden. \n \nDies vorausgeschickt stellt sich die angeordnete Schließung auch deswegen als \nverhältnismäßig im engeren Sinne dar, weil diese jetzt auf nur vier Wochen befris-\ntet wurde, und vor allem, weil für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche \nEntschädigungen für den Umsatzausfall angekündigt worden sind. Ausweislich \nNr. 11 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und \nRegierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 (a. a. O.) soll nämlich eine \naußerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes bei Unternehmen bis 50 Mitarbeite-\nrinnen und Mitarbeitern in Höhe von 75 vom Hundert des entsprechenden Umsat-\nzes des Vorjahresmonats oder des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im \nNovember 2019, bei größeren Unternehmen unter Berücksichtigung weiterer \nMaßgaben unbürokratisch ausgezahlt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass \nder vorgenannte Beschluss aus der hierzu erfolgten Ankündigung nicht umgesetzt \nwerden wird, hat die Antragstellerin nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht er-\nsichtlich. Zudem können Unterstützungsleistungen aus dem Programm der Bun-\ndesregierung \n,Überbrückungshilfe \nII‘ \n(https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/h\nome.html) in Anspruch genommen und bereits bei der Sächsischen Aufbaubank \nbeantragt \nwerden \n(https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sieben%C3%B6tigen-\nhilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-\naufzubauen/%C3%BCberbr%C3% \nBCckungshilfe-f%C3%BCr-kleine-und-mittelst%C3%A4ndische-\nunternehmen.jsp). Schließlich muss in Hinblick auf die finanziellen Einbußen \nauch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kunden voraussicht-\nlich ohnehin auf die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung verzich-\nten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (so auch OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 51).“ \n\n \n \n17\nSoweit auch die Antragstellerin geltend macht, dass es an der Erforderlichkeit der \nMaßnahme fehle, weil weniger einschneidende Auflagen zur Verfügung gestanden \nhätten, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Denn auch alle von ihr ange-\nführten Alternativen wären nicht in gleicher Weise geeignet, das Ziel der weiteren \nKontaktreduzierung, welches - wie ausgeführt - über das Zusammentreffen im Studio \nder Antragstellerin hinaus geht und die Bewegungen der Bevölkerung in der Öffent-\nlichkeit allgemein minimieren soll, zu erreichen. Daher erfordert auch der Umstand, \ndass sich zwei Personen im privaten Raum begegnen dürfen, keine andere Bewertung, \ndenn - wie dargestellt - steht dem Verordnungsgeber ein Bewertungsspielraum, der \nvorliegend auch nicht überschritten ist, hinsichtlich der Lebensbereiche, in denen er \nKontakte weiter ermöglicht und denen, in denen er eine Beschränkung dieser für un-\numgänglich erachtet, zu. \n2.3 § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO verstößt auch nicht gegen das Gleichbe-\nhandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG (SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. \nO. Rn. 65 f.; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 52 ff, und Beschl. v. 18. Novem-\nber 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 56 [Kosmetikstudio]; OVG NRW, Beschl. v. \n11. November 2020 - 13 B 1635/20.NE -, juris Rn. 65 [Kosmetik- und Tattoostudio]; \nBayVGH, Beschl. v. 11. November 2020 - 20 NE 20.2485 -, juris Rn. 34: „nicht evi-\ndent sachwidrig“ [Nagelstudio]; VGH BW, Beschl. v. 6. November 2020 - 1 S \n3430/20 -, juris Rn. 17: „offen“ [Kosmetik- und Nagelstudio]; anders: OVG Saarland, \nBeschl. v. 16. November 2020 - 2 B 340/20 -, juris Rn. 15 [Kosmetikstudio und Mas-\nsage-Praxis]). \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli \n1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Diffe-\nrenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhält-\nnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhält-\nnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n18\nGrenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedli-\nchen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. \nJuli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - ju-\nris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, \ndass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infek-\ntionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, \njuris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch kann eine \nstrikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. \nOVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nDer Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO von \nder Schließung ausgenommen sind, stellt keine Verletzung des Gleichbehandlungs-\ngrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar (Sächs OVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. \na. O. Rn. 65 f.; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 52 ff.). Die unterschiedliche \nBehandlung beider Gewerbe - das Vorliegen eines wesensgleichen Sachverhalts unter-\nstellt - ist nämlich jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die auch dem Ziel \nund Ausmaß einer Ungleichbehandlung nach angemessen sind. \nEin sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der Friseurbesuch in \naller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an die ältere Bevölke-\nrung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher Gebrechen nicht mehr selbstän-\ndig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen und zu frisieren. Unabhängig da-\nvon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für alle Bevölkerungsschichten unauf-\nschiebbar, weil Haare wachsen und einer regelmäßigen Pflege bedürfen. Demgegen-\nüber stellt eine kosmetische Behandlung jenseits der von § 4 Abs. 1 Nr. 21 Säch-\nsCoronaSchVO nicht erfassten medizinisch notwendigen Behandlungen keinen unauf-\nschiebbaren Bedarf dar, welcher regelmäßig nicht selbst bewältigt werden kann. Dass \neinzelne Behandlungen der Antragstellerin auch einer Folgebehandlung bedürfen, än-\ndert nichts an dem Umstand, dass die Erstentscheidung für die Aufnahme einer Be-\nhandlung regelmäßig nicht von einer durch körperliche Veränderungen bedingten Un-\naufschiebbarkeit für vier Wochen gekennzeichnet ist. Auch die von der Antragstellerin \nins Feld geführte Entfernung der Haare an Waden dürfte nicht für alle Bevölkerungs-\nschichten von gleicher Relevanz sein wie der Friseurbesuch, da zumindest der weit \n33 \n34 \n\n \n \n19\nüberwiegende Teil der männlichen Bevölkerung eine solche Behandlung nicht regel-\nmäßig vornehmen lassen dürfte. Zudem dürften unbehandelte Waden anders als der \nKopf eines Menschen nicht in gleicher Weise für die Mitmenschen sichtbar werden; \ninsbesondere nicht in den Wintermonaten, in denen regelmäßig keine kurzen Hosen \ngetragen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Normgebers, dass der \nFriseurbesuch Bestandteil der Grundversorgung der Bevölkerung ist, nicht zu bean-\nstanden und stellt einen ausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Be-\nhandlung dar. Dass Friseure grundsätzlich auch weitere Tätigkeiten anbieten, kann vor \ndiesem Hintergrund dahinstehen. Es handelt sich dabei um über den regulären Friseur-\nbesuch hinausgehende Zusatzleistungen, welche die Grundversorgungsrelevanz im \nÜbrigen nicht in Frage stellen. Es erscheint vor dem Hintergrund des Gebots der Nor-\nmenklarheit und Bestimmtheit auch nicht aus Gründen der Gleichstellung erforderlich, \ndass der Verordnungsgeber für den Bereich der erlaubten Dienstleistungen konkret \nvorgibt, welche Leistungen erbracht werden dürfen. Dazu wäre nämlich regelmäßig \nein vertiefter Einblick in die von den einzelnen Gewerben angebotenen Dienstleistun-\ngen erforderlich, was angesichts der Komplexität der Normgebung nicht leistbar und \nauch nicht erforderlich erscheint. Zudem würde es für den Bürger als Rechtsanwender \nauch zunehmend undurchsichtiger, welche Leistungen im Einzelnen erlaubt sind. Dies \ngilt insbesondere auch in Hinblick auf die beschränkte Gültigkeitsdauer der angeord-\nneten Maßnahmen. \nSoweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung anspricht, weil es nach § 2 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO erlaubt ist, dass sich zwei Personen aus verschiedenen Haushal-\nten treffen dürfen, fehlt es bereits an einem wesensgleichen Sachverhalt. Kommen die \nvorgenannten Personen im öffentlichen oder privaten Raum zusammen, so haben diese \nnach § 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO grundsätzlich den Mindestabstand von 1,5 Me-\ntern einzuhalten. Anders als bei den „körpernahen“ Dienstleistungen, welche die An-\ntragstellerin anbietet, ist in den vorgenannten Begegnungen das Unterschreiten des \nMindestabstands von 1,5 Metern also nicht schon angelegt. Da das Unterschreiten der \nAbstandsregeln zu einer deutlichen Erhöhung der Infektionsgefahr führt, liegt darin \naber die Wesensverschiedenheit der beschriebenen Sachverhalte begründet. Es ist zu-\ndem auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber ein Mindestmaß an Pflege \nfamiliärer und sozialer Beziehungen als unabweisbares Bedürfnis der Bevölkerung er-\nachtet hat, dem unter den einschränkenden Vorgaben der Kontaktbeschränkung aus \n35 \n\n \n \n20\n§ 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO auch bis zum 30. November 2020 nachgekommen \nwerden darf (SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 70). \nEine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt entgegen dem Vorbringen der An-\ntragstellerin auch nicht darin, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels unabhängig von \nihrer Bedeutung für die Grundversorgung der Bevölkerung geöffnet bleiben und deren \nBetreiber nur bestimmte organisatorische Maßnahmen sicherzustellen haben. Denn \nauch der Einzelhandel stellt keinen wesensgleichen Sachverhalt dar, da es auch hier \nnicht von vornherein zu einem körpernahen Kontakt kommt. Dies wird zusätzlich si-\nchergestellt, indem unabhängig vom allgemeinen Abstandsgebot des § 1 Abs. 1 Sächs \nCoronaSchVO dafür Sorge zu tragen ist, dass sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn \nQuadratmeter Verkaufsfläche aufhält (§ 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO). Es begegnet \nüberdies auch keinen Bedenken, den Einzelhandel gegenüber den von der Betriebs-\nschließung betroffenen Einrichtungen und Angeboten typisierend dem priorisierten \nWirtschaftsbereich von größerer Bedeutung für die Bevölkerung zuzurechnen \n(SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 71). \n3. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben und dem aufgezeigten Gewicht der jeweils berührten Belange zu-\nlasten der Antragstellerin aus. Die von ihr angegriffene Norm bewirkt zwar einen gra-\nvierenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits \nwährt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht nur kurz, auch wenn dieser noch über den \n30. November 2020 hinaus andauern sollte, und das durch die Inhaberin der geschlos-\nsenen Einrichtung erbrachte Sonderopfer wird durch die angekündigten Ausgleichs-\nzahlungen weitgehend kompensiert. Dies rechtfertigt es, das Interesse der Antragstel-\nlerin hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. \n2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens sehr \nstark gefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November \n2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n21\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 \nGKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft \ntritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine \nReduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n \n40 \n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-26/3-b-354-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-26/3-b-354-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487536","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.353993+00:00"}}