{"status":"available","doknr":"OLD487535","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-26","aktenzeichen":"3 B 374/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 374/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 26. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO außer \nVollzug zu setzen. \nDie Antragstellerin betreibt auf dem Gebiet des Antragsgegners ein Nagelstudio. \nDer Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Sächsischen Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 32/2020, S. 557 ff.) bekanntgemachte Säch-\nsische Corona-Schutz-Verordnung erlassen, die mit Wirkung zum 13. November 2020 \ndurch eine am 10. November 2020 erlassene und am 12. November 2020 im Sächsi-\nschen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 33/2020, S. 574 ff.) bekanntge-\nmachte Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung abgelöst wurde. Bei-\nde Verordnungen haben - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger On-\nlineangebote von: \n… \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n21. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme me-\ndizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, (…) \n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Be-\ntreiber und Beschäftigte nicht erfasst.“ \nDie Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9. November 2020 beim Sächsischen \nOberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO \nnachgesucht. Zur Begründung ihres Rechtschutzbegehrens trägt sie zusammengefasst \nvor: Die in der Verordnung genannten Bestimmungen - Gebote und Verbote - könnten \nallesamt nicht unter § 28 Absatz 1 Satz 1 2 IfSG subsumiert werden, weil die dort ge-\nnannten möglichen Maßnahmen allesamt nur die Kranken, Krankheitsverdächtigen \nusw. selbst betreffen könnten, hingegen keine in diesem Sinne unbeteiligten Personen. \nMaßnahmen gegen gesunde Personen seien im Übrigen auch nicht geeignet, die von \nkranken Menschen ausgehende Infektionsgefahr zu bannen. Die Anordnung eines Be-\nrufsausübungsverbots für ein Nagelstudio lasse sich auch ansonsten der Norm nicht \nentnehmen. Das Grundrecht aus Art. 12 GG werde in den § 28 und § 32 IfSG nicht als \neingeschränkt zitiert. Es fehle auch an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen \nfür derart umfassende, allgemeine und nicht nur unerhebliche Eingriffe. Eingriffe die-\nses Ausmaßes seien nur zulässig und begründet, wenn eine „epidemische Lage von na-\ntionaler Tragweite“ vorliege. Eine Legaldefinition dieses Begriffs gebe es aber nicht. \nWenn ein Rechtsbegriff nirgends - weder im Gesetz, noch der Gesetzesbegründung \noder in der Literatur - ausreichend definiert sei, sei das Gesetz zu unbestimmt und un-\nwirksam. Aus Sicht vieler Wissenschaftler liege allenfalls eine normale, übliche Epi-\ndemie vor, die vor 2020 nicht als Pandemie, sondern allenfalls als (Grippe-) Welle be-\nzeichnet worden sei. Tatsächlich sei es so, dass Stand: 1.11.2020, 00:00 Uhr insgesamt \nin Deutschland 532.930 Personen positiv getestet worden seien. 10.481 seien an oder \nmit Corona gestorben. Das seien über einen Zeitraum von etwa 10 Monaten etwa 0,64 \nProzent der Bevölkerung bei den positiv Getesteten (83.166.711 Einwohner Stand \n31.12.2019) und 0,012 Prozent der Bevölkerung bei den Verstorbenen. Eine signifi-\nkante Übersterblichkeit habe nicht festgestellt werden können. Dies rechtfertige keine \nderart einschneidenden Maßnahmen. Zudem weise der für die Testungen überwiegend \nverwendete PCR-Test eine nicht zu unterschätzende Fehlerquote auf, weshalb sich \nihm für die Beurteilung der epidemischen Lage keine hinreichenden Erkenntnisse ent-\nnehmen ließen. Die Betriebsschließung sei auch ungeeignet. Ein pandemisches \n4 \n\n \n \n4\nKrankheitsgeschehen könne nicht wirksam eingedämmt werden, wenn Einzelkontakte \nim Gewerbebetrieb der Antragstellerin unterbunden würden, die an jeder anderen Stel-\nle erlaubt wären. Träfe sich die Antragstellerin mit jedem einzelnen ihrer Kunden pri-\nvat, wäre das Zusammentreffen nicht zu beanstanden. Würde sie in einem Ladenge-\nschäft arbeiten oder gar als Friseurin, würden die Treffen auch nicht zu beanstanden \nsein. Die Maßnahmen seien darüber hinaus nicht erforderlich, da der Zweck auch \ndurch einfache Hygienemaßnahmen zu erreichen sei. Es ist nicht einzusehen, warum \nEinzelhandelsgeschäfte geöffnet haben dürften, die die von der Antragstellerin ge-\nwährleisteten Standards bei weitem nicht einhielten, die Antragstellerin aber mit ihrem \nUnternehmen und Hygienevorschriften, die den medizinischen Bereichen unserer Ge-\nsellschaft glichen, am Markt nicht teilnehmen dürfe. Auch der Hinweis, dass ein Na-\ngelstudio nicht so „wichtig“ und es für die interessierten Kundenkreise durchaus ver-\nkraftbar sei, eine Zeit lang auf derartige Dienstleistungen zu verzichten, verfange \nnicht. Es sei für die Antragstellerin eine Zumutung, sich als unwichtigen Dienstleister \nbezeichnet zu sehen. Es möge wohl zutreffen, dass die Pflege der Nägel nicht zu den \nexistentiellen Bedürfnissen der Bevölkerung gehöre. Das seien aber Miederwarenge-\nschäfte, Spirituosenläden, Boutiquen, Friseure usw. auch nicht. Es liege also eine un-\ngerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Darüber hinaus verkenne der Antragsgegner, \ndass es vorliegend gar nicht um die Interessen der Kundenkreise gehe. Es gehe hier \num das Verbot, ein Gewerbe auszuüben und damit seinen Lebensunterhalt zu verdie-\nnen. Letztlich sei die Anordnung eines Berufsausübungsverbots jedenfalls nicht an-\ngemessen, da der beabsichtigte Zweck außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs ste-\nhe. Das Verbot der Berufsausübung führe zu ungleich schwereren, auch gesundheitli-\nchen, Beeinträchtigungen als die Gefahr einer Infektion mit Corona, die damit verhin-\ndert werden solle. So sei die Antragstellerin komplett an ihrer Berufsausübung gehin-\ndert. Sie erziele keinerlei Einnahmen. Als Selbständige könne sie nicht auf das soziale \nNetz zurückgreifen. Sie könne weder Kurzarbeit für sich beantragen, noch sich in die \nArbeitslosigkeit begeben. Sie wäre umgehend auf Leistungen nach dem SGB II ange-\nwiesen, wenn sie nicht auf geringfügige Ersparnisse, anderweitiges Vermögen \nund/oder finanzielle Hilfe ihres Ehemanns zurückgreifen könnte. An dieser Situation \nändere sich auch grundsätzlich nichts, wenn der Staat Hilfsprogramme auflege. Einer-\nseits wirkten diese noch nicht. Man rechne nicht vor Mitte Dezember 2020 mit ersten \nAuszahlungen. Darüber hinaus solle es diese Hilfen nur für 3 Monate geben. Ob die \nAntragstellerin ihr Unternehmen am Leben erhalten oder wieder zum Laufen bringen \n\n \n \n5\nkönne, sei unklar. Zudem müssten diese Mittel auch volkswirtschaftlich gesehen auf-\ngebracht werden. Man werde nicht dauerhaft einen Teil der Wirtschaft mit weitrei-\nchenden Fördermaßnahmen am Leben halten können. Es liege auf der Hand, dass man \nes bezüglich Corona - ähnlich der Grippe - mit einem dauerhaften Problem zu tun ha-\nbe, gegen das Impfmittel nur einen partiellen oder temporären Schutz bieten könnten. \nDie Aussage, man müsse die Maßnahmen noch so lange durchstehen, bis ein Impfstoff \nentwickelt wurde, sei ersichtlich falsch und ungeeignet. Auch die neuen Regelungen \ndes Infektionsschutzgesetzes führten nicht dazu, dass die angegriffene Corona-Schutz-\nVerordnung rechtmäßig werde. Zum einen könnten die neuen Regelungen nur \nRechtswirkung entfalten ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Da die Verordnung zu-\nvor erlassen worden sei, beurteile sich die Rechtslage nach der Vorversion, zumal (lo-\ngischerweise) der § 28a IfSG in der Corona-Schutz-Verordnung nicht benannt sei. \nDarüber hinaus stellten die neu ins Gesetz aufgenommenen Regelungen nach Auffas-\nsung zahlreicher Rechtswissenschaftler ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage dar \nfür die in den Corona-Schutz-Verordnungen angeordneten Gebote und Verbote. Der \nAntragsgegner stelle zudem selbst dar, dass in anderen europäischen Ländern selbst \nstrengere „Lockdown-Maßnahmen“ ein Ansteigen der Zahlen der Positiv-Getesteten \nnicht verhindert hätten. Nach der Logik der angeordneten Maßnahmen und der dazu \ngelieferten Begründungen müssten diese Zahlen jedoch deutlich niedriger sein oder \nzumindest schneller sinken. Es sei festzustellen, dass das genaue Gegenteil der Fall \nsei: je schärfer der Lockdown, um so schlechter die Zahlen. Jedenfalls sehe es in Län-\ndern ohne Lockdown besser aus. Lockdowns würden im Übrigen auch von der WHO \nnicht nur nicht empfohlen, sie seien nach Meinung der Experten eher kontraproduktiv. \nSie beantragt sinngemäß, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 4 Abs. 1 Nr. 21 der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 bis zu einer Entschei-\ndung über einen Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag entgegen. Zur Begründung verweist er zusammengefasst darauf, \ndass die Ansteckungszahlen ab Ende der Sommerferienzeit gestiegen seien - zuletzt \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n6\nexponentiell - und dem auch durch verstärkt verfügte punktuelle Einschränkungen \nnicht habe erfolgreich begegnet werden können. Die Quellen der Neuinfektionen seien \nkaum noch erkennbar. Das Konzept der Kontaktnachverfolgung Infizierter könne so \nnicht mehr verwirklicht werden. Es ergebe sich die Gefahr, dass bei weiterer entspre-\nchender Infektionsverbreitung sehr schnell eine Überlastung des - vor allem stationär-\nintensivmedizinischen - Gesundheitswesens eintreten würde. Die Verordnung erweise \nsich danach als rechtmäßig. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot, dass \nwesentliche Entscheidungen, zumal im Bereich der Grundrechte, vom parlamentari-\nschen Gesetzgeber selbst zu treffen sind, liege nicht vor. Die in Rede stehenden Be-\nschränkungen stellten sich unzweifelhaft als der Struktur nach in der gegebenen Pan-\ndemielage zulässige Maßnahmen dar. Alles andere werde der verfassungsrechtlichen \nVerpflichtung, Leben und körperliche Unversehrtheit der sich im Staatsgebiet aufhal-\ntenden Personen nach besten Kräften zu schützen, nicht gerecht. Diskussionsfähig \nkönne allenfalls sein, wann genau diese Maßnahmen ergriffen werden dürften; dies zu \nregeln sei jedoch nicht Sache des Parlamentsgesetzgebers. In der gegebenen Situation \nkönne im Übrigen nur noch eine übergreifende und globale Maßnahmenbündelung, \nwie sie nunmehr in der angegriffenen Verordnung erfolgt sei, die Perspektive eröffnen, \ndas derzeit in Gang befindliche exponentielle Ansteigen der Infektionszahlen mit allen \nseinen Auswirkungen noch zu stoppen. Es könne daher nicht darum gehen, die landes-\nrechtlich verfügten Maßnahmen isoliert daraufhin zu untersuchen, ob gerade die je-\nweils konkret betroffene Art von Einrichtungen, Veranstaltungen oder Verhaltenswei-\nsen, die nunmehr für vier Wochen weithin oder sogar vollständig unterbunden werde, \nin der jüngsten Vergangenheit nach vorliegenden Erkenntnissen in sich eine besonders \nrelevante Infektionsquelle dargestellt habe. Vielmehr müssten Personenbegegnungen \nsoweit wie irgend möglich auf das absolut erforderliche Minimum reduziert werden, \num die nunmehr eingetroffene zweite Welle der Pandemie zu brechen. Lediglich die \nunverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, einerseits zur Beschaffung der zur Lebens-\nführung erforderlichen Gegenstände und Dienstleistungen, andererseits zur Aufrecht-\nerhaltung der beruflichen Tätigkeiten und der Offenhaltung der Schulen und Kinderta-\ngeseinrichtungen sowie des engsten familiären Lebens, sollten in den nächsten vier \nWochen noch möglich sein. Das Kriterium der rechtlichen Überprüfung könne bei \ndem Stand der Pandemie nicht (mehr) lauten, inwieweit tatsächlich eine Kausalität ei-\nner bestimmten Art von Einrichtung, Veranstaltung oder Verhaltensweise für eine In-\nfektionsverbreitung gegeben ist, sondern nur umgekehrt, inwiefern eine solche Kausa-\n\n \n \n7\nlität in einem bestimmten konkreten Zusammenhang eindeutig zu verneinen sei. Eine \nsolche Verneinung der Kausalität könne für Nagelstudios nicht erfolgen. Es gehe in \nder nunmehr nachhaltig verschärften Pandemielage nicht mehr nur darum, Anste-\nckungsgefahren in den konkreten Einrichtungen zu verhüten, sondern auch darum, \ndass sich möglichst wenige Personen noch auf den öffentlichen Straßen mit den ent-\nsprechenden Ansteckungsgefahren bewegten, soweit letzteres nicht von besonderer \nWichtigkeit für die Fortführung des gesellschaftlichen und sozialen Lebens sei. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch zulässig. Ein Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch \nzu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig \nist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und \ndie für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraus-\nsetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung bezog. \nDenn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung \nvon § 91 VwGO auf die neue, bezüglich der konkret beanstandeten Regelung gleich-\nlautende Nachfolgeregelung der seit dem 13. November 2020 geltenden Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, \n25. Aufl. 2019, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B \n187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen \nVerordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effekti-\nven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n8\nVerfahren im Hinblick auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der aktuellen \nFassung fortzuführen. \nDie Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie \ngeltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie ist als Betreiberin eines \nim Freistaat Sachsen ansässigen Nagelstudios von den angeordneten Schließungen und \nBeschränkungen aufgrund § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO betroffen. Die ange-\nordneten Schließungen und Beschränkungen lassen es möglich erscheinen, dass die \nAntragstellerin in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verletzt ist. \nAuch ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gleichbehandlungsgebot \nerscheint in Bezug auf die von den Beschränkungen oder der Schließungsanordnung \nausgenommenen Gewerbe möglich. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht \nhierzu \nentwickelten \nGrundsätze \n(BVerfG, \nBeschl. \nv. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei-\ndungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollan-\ntrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussicht-\nlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene \nNorm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der ange-\ngriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten \nlässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\n12 \n13 \n14 \n\n \n \n9\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird oder die Er-\nfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens jedenfalls offen sind, ohne dass die \nfür den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläu-\nfigen Interessen überwiegen. \n1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, zur Veröfftl. bei \njuris vorgesehen) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG Folgendes judiziert, worauf Bezug ge-\nnommen wird: \n„Rechtsgrundlage der beanstandeten Schließung ist ausweislich der Präambel der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 § 32 Satz 1 i. V. \nm. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 \n(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer \n6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist (künf-\ntig: IfSG). \n \nDer Senat hat derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung noch \nkeine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannte Bestimmung \neine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellt und diese \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot \ndes Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (so auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober \n15 \n16 \n\n \n \n10\n2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. No-\nvember 2020, a. a. O. Rn. 29 ff.). \n \nDas Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetzgeber \ndie für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentli-\nchen selbst trifft und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der \nExekutive überlässt. Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die \nVerwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders \nintensiv betreffen. Die Wesentlichkeitstheorie beantwortet daher nicht nur die \nFrage, ob eine bestimmte Materie nur gesetzlich geregelt werden kann. Sie ist \nvielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau die Regelungen im Einzelnen sein \nmüssen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für \nsich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste. \nGrundsätzlich können zwar Gesetze - wie das Infektionsschutzgesetz in dessen \n§ 32 IfSG -, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG zum Erlass von Rechtsverordnungen \nermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, jedoch müs-\nsen die wesentlichen Entscheidungen auch hier vom parlamentarischen Gesetzge-\nber selbst getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR \n1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 52 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April \n2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 18). \n \nDas Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei \nDelegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 \nSatz 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz be-\nstimmt werden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkreti-\nsierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung dar. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des allge-\nmeinen Gesetzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvoll-\nziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine Ermächtigung \ndarf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, \nin welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden \nwird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnun-\ngen haben können (BVerfG, Beschl. v. 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, ju-\nris Rn. 26; Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f.; Urt. \nv. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Beschl. \nv. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 19). \n \nNach § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Vorausset-\nzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch \ndurch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein \nVerstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zu-\nständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, \ninsbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur \nVerhinderung und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \n \nDer Senat hat bisher die Ansicht vertreten, es spreche viel dafür, dass auch die im \nVerordnungswege angeordnete Schließung von Betrieben von der Generalklausel \nin § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt ist, wonach die zuständige Behörde die ‚not-\n\n \n \n11\nwendigen Schutzmaßnahmen‘ zu treffen hat (vgl. beispielhaft SächsOVG, Beschl. \nv. 29. April 2020 a. a. O.). Dazu hat der Senat unter anderem in vorgenannter Ent-\nscheidung auf Folgendes verwiesen: \n \n‚Der Gesetzgeber hat neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregelten \nBefugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten unter anderem be-\nreits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach \nVeranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder \nverboten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftsein-\nrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass \nin Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten \nauch weitreichende - und damit auch die von der Antragstellerin angesprochenen \nwesentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen \nkönnen. Davon werden grundsätzlich auch Geschäftsschließungen als mögliche \nSchutzmaßnahmen erfasst. Denn Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr äh-\nneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünf-\nten insoweit, als sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einen \nbegrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Verbreitung einer \nvon Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen. Letztlich spricht da-\nfür auch, dass dem Verordnungsgeber und den Infektionsschutzbehörden im \nKampf gegen Infektionskrankheiten nach dem Willen des Gesetzgebers ein mög-\nlichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet werden sollte. \nDem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnah-\nmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, \nnicht im Vorfeld bestimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, \njuris Rn. 24; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 21; OVG NRW, \nBeschl. v. 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44; OVG Berlin Branden-\nburg, Be-schl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Be-\nschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34). Die Frage kann im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes aber nicht abschließend beurteilt werden (so auch \nVGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 ff.).‘ \n \nDie vorstehenden Erwägungen sind auf das Anbieten körpernaher Dienstleistun-\ngen wie Kosmetik und Nagelpflege übertragbar, denn auch die entsprechenden \nStudios stehen grundsätzlich dem Publikumsverkehr offen und begründen damit \nebenso ein Risiko für die Verbreitung des von Mensch zu Mensch übertragen \nCoronavirus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. \na. O. Rn. 32 in Bezug auf Tattoo-Studios). \n \nNachdem im Frühjahr 2020 weitgehend einhellig in der obergerichtlichen Recht-\nsprechung davon ausgegangen wurde, dass die Voraussetzungen des Art. 80 GG \nzumindest nicht offensichtlich fehlten (BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 \nCS 20.611 -, juris Rn. 17; VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris \nRn. 37 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; \nThürOVG, Beschl. v. 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 36; OVG LSA, Be-\nschl. v. 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. 27. \nApril 2020 - 2 B 141/20 -, juris Rn. 21 ff.), wurde im juristischen Schrifttum \n(Volkmann, NJW 2020, 3153; Brocker, NVwZ 2020, S. 1485; Papier, DRiZ 2020, \n180, 183; Bäcker, https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe/) Kritik geübt. \nNunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof des Freistaats Bayern in seinem Be-\n\n \n \n12\nschluss vom 29. Oktober 2020 (- 20 NE 20.2360 -, juris), vor dem Hintergrund, \ndass die in Rede stehenden Grundrechtseingriffe ‚ihrer Reichweite, ihrer Intensität \nund ihrer Dauer (nach) mittlerweile ohne Beispiel sein dürften‘ (a. a. O. Rn. 30) \n‚erhebliche Zweifel‘ angemeldet, ob diese noch mit den Anforderungen des Par-\nlamentsvorbehalts und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar sind. \n \nVor diesem Hintergrund haben am 3. November 2020 die im Deutschen Bundes-\ntag vertretenen Regierungsfraktionen von ihrem Gesetzesinitiativrecht nach \nArt. 76 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht und den Entwurf eines Dritten Gesetzes \nzum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite (BT-Dr. 19/23944) vorgelegt. Der Gesetzentwurf ist am 6. November 2020 \nin erster Lesung vom Deutschen Bundestag beraten worden. Der rechtspolitische \nSprecher der SPD-Bundestagsfraktion hatte sich gegenüber der dpa zuvor dahin-\ngehend geäußert, dass das Gesetzgebungsverfahren zügig durchgeführt und noch \nim November 2020 abgeschlossen werden soll (vgl. https://www.zeit.de, ‚SPD-\nFaktion will klaren Rechtsrahmen für Corona-Maßnahmen‘, Beitrag vom 1. No-\nvember 2020, 12:59 Uhr). \n \nDer Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung eines neuen § 28a IfSG \nvor, in dem § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergänzende besondere Schutzmaßnahmen zur \nBekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgelistet werden. Dabei werden im \nEntwurf des § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG auch Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen \noder die Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auf-\nlagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel als notwendige Schutzmaß-\nnahme genannt. Der Begründung dieses Gesetzentwurfs lässt sich auch entneh-\nmen, dass zumindest die regierungstragenden Fraktionen des Deutschen Bundes-\ntags davon ausgehen, dass die bisher im Bundesgebiet ergriffenen Maßnahmen \nzur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie sowohl vom Parlamentsvorbehalt \ngedeckt waren als auch dem Bestimmtheitsgebot entsprachen. So heißt es nämlich \nin der Begründung zur Einführung des § 28a IfSG: ‚Durch Absatz 1 werden die \nRegelbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-\nPandemie klarstellend erweitert und der Systematik des § 5 folgend an die Fest-\nstellung einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag \ngebunden‘ (BT-Drs. 19/23944, S. 27). Dafür, dass es der Gesetzgeber offenbar \nnunmehr nur geboten hält, aus Gründen der Klarstellung tätig zu werden, spricht \nauch, dass er in den vergangenen Monaten trotz der sogar vorgenommenen Über-\narbeitung des Infektionsschutzgesetzes und der bereits im Frühjahr 2020 durch die \nLänder ergriffenen grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen davon Abstand ge-\nnommen hatte, die in § 28 Abs. 1 IfSG vorgesehenen Maßnahmen zu konkretisie-\nren. Die Normbewertung durch den Gesetzgeber mag zwar keinen Verstoß gegen \nArt. 80 Abs. 1 GG ausschließen, ist aber ein nicht zu vernachlässigendes Indiz bei \nder Frage, ob die auch von ihm zur Kenntnis genommene Ausfüllung seiner Ver-\nordnungsermächtigung durch die Länder noch seinem gesetzgeberischen Willen \nentspricht. Insofern kann das nun angestrengte Gesetzgebungsverfahren vor dem \nHintergrund der in Rechtsprechung und Literatur angemeldeten Zweifel nur da-\nhingehend verstanden werden, dass durch den Gesetzgeber angesichts der enor-\nmen Tragweite der Außervollzugsetzung von Schutzmaßnahmen aufgrund einer \netwa nicht hinreichenden Rechtsgrundlage der sicherste Weg beschritten werden \nsoll. \n \n\n \n \n13\nVor diesem Hintergrund sieht der Senat derzeit keine Veranlassung, von seiner \nbisher vertretenen Ansicht abzurücken. Maßgeblich ist insoweit aber auch der \nzeitlich \nbeschränkte \nGültigkeitszeitraum \nder \nSächsischen-Corona-Schutz-\nVerordnung von nur einem Monat. Sollten sich dieser vergleichbare oder darüber \nhinausgehende Grundrechtseingriffe anschließen, wofür angesichts des aktuellen \nInfektionssituation im Freistaat Sachsen einiges spricht, wird der Senat jedoch neu \nzu bewerten haben, ob das Zeitmoment eine andere Bewertung erfordert. \n \nDass Art. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Aufzählung \nvon Grundrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG \neingeschränkt werden, keine Erwähnung findet, führt nicht zu einem Verstoß ge-\ngen das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit ein durch das Grundge-\nsetz garantiertes Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einge-\nschränkt werden kann, muss das Gesetz danach das Grundrecht unter Angabe des \nArtikels nennen. Das Zitiergebot findet nur Anwendung auf Grundrechte, die auf-\ngrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dür-\nfen, und auf Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst \nangelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Auf das Grundrecht der Berufsfreiheit \n(Art. 12 Abs. 1 GG) findet Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG daher keine Anwendung \n(BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -, juris Rn. 25 ff; \nSächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 22; Remmert, in: Maunz/Dürig, \nGrundgesetz-Kommentar, Stand: 89. EL Oktober 2019, Art. 19 GG Rn. 54 m. w. \nN.). \n(…) Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung bestehen nicht. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 \nAbs. 1 Satz 3 SächsVerf wurde ausweislich ihrer Präambel gewahrt. Sie wurde \nordnungsgemäß im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.“ \nDas zwischenzeitliche Inkrafttreten des vorgenannten Dritten Gesetzes zum Schutz der \nBevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. Novem-\nber 2020 (BGBl. S. 2397) bleibt als nachträgliche Änderung der Verordnungsermäch-\ntigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand der vor ihrer Änderung ordnungsgemäß \nerlassenen Rechtsverordnungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Juli 1962 - 2 BvL 4/62 -, \nBVerfGE 14, 245, juris Rn. 16; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand Sep-\ntember 2020, Art. 80 GG, Rn. 81), sodass der Senat nicht zu prüfen hat, ob die Ver-\nordnung auf die geänderte Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann. \nSoweit die Antragstellerin eine Legaldefinition des Begriffs der „epidemischen Lage \nvon nationaler Tragweite“ (vgl. § 5 des Infektionsschutzgesetzes in der bis zum In-\nkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen \nLage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 [BGBl. S. 2397] geltenden \nFassung) vermisst, weist dies keinen Bezug zur vorgenannten Verordnungsermächti-\n17 \n18 \n\n \n \n14\ngung für die Sächsische Corona-Schutzverordnung vom 10. November 2020 auf. Ihre \nVerordnungsermächtigung finden deren Regelungen, wie ausgeführt, in § 32 Satz 1 i. \nV. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. \nI S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Ge-\nsetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist. Diese bis zum \n18. November 2020 geltende Verordnungsermächtigung enthält eine solche Voraus-\nsetzung entgegen der Auffassung der Antragstellerin (noch) nicht. \n2. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich auch mit überwiegender Wahrschein-\nlichkeit als materiell rechtmäßig und sind daher nicht geeignet, die Antragstellerin in \nihren Rechten zu verletzen. \n2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Rechtsverordnungsermächtigung (§ 32 \nSatz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) hat der Senat in dem vorbezeichneten Be-\nschluss auf Folgendes abgestellt: \n„Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzun-\ngen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragba-\nrer Krankheiten erlassen. \n \n(…) Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt (vgl. dazu aus-\nführlich auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. \n41 ff.). \n \nWerden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausschei-\nder festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig \noder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 \nIfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung über-\ntragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflich-\nten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedin-\ngungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder \nnur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. \n \n(…) Beim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome corona-\nvirus type 2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. 3 \nIfSG. \n \nDie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung manifestiert \nsich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei \n81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten \nsind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall Dys-\n19 \n20 \n\n \n \n15\npnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im Vor-\ndergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lun-\ngenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher \nseltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebe-\nne Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schädi-\ngung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild \nim \nEinzelnen \nmit \nweiteren \nNachweisen: \nKluge/Janssens/Welte/Weber-\nCarstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie \nvon Patienten mit COVID-19, in: InFO Hämatologie + Onkologie 2020, S. 17, \nveröffentlicht unter: https://link.springer.com/article/ 10.1007/s15004-020-8072-x, \nStand: 20. April 2020 und Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur \nCoronavirus-Krankheit \n2019 \n[COVID-19], \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html\n, Stand: 30. Oktober 2020). \n \nObwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und \nauch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig \nsteigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Männer, \nRaucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit be-\nstimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzer-\nkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit \nchronischen Nieren- und Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zucker-\nkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem \n(z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder \ndurch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. \nCortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine spezi-\nfische Medikation ist derzeit nicht verfügbar. \n \nDie Erkrankung ist sehr infektiös. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis \nsechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu vierzehn Tagen. Der Anteil der \nInfizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu \n85 %. Der genaue Zeitraum, in dem Ansteckungsfähigkeit besteht, ist noch nicht \nklar definiert. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den \nSymptombeginn am größten ist, und, dass ein erheblicher Teil von Ansteckungen \nbereits vor dem Auftreten erster klinischer Symptome erfolgt. Der Hauptübertra-\ngungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Parti-\nkel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. So entstan-\ndene kleinere Aerosole können auch über längere Zeit in der Luft schweben und \nsich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit \neiner Exposition gegenüber infektiösen Partikeln im Umkreis von 1-2 m um eine \ninfizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder \nnicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung \ndurch Aerosole aber auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbeson-\ndere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele Aerosole ausstößt, sich \nlängere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen besonders tief oder \nhäufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist nicht auszuschließen (vgl. \nzum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-\nInstitut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. \na. O.). \n \n\n \n \n16\n(…) Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdäch-\ntige oder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im \nSinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung der vom \nCoronavirus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung wurde \nam 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit sind derzeit \nmehr 50.200.000 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als \n1.254.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. \nWHO, Coronavirus disease [COVID-19] Pandemic, veröffentlicht unter: \nwww.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand: 10. Novem-\nber 2020). \n \nNach Angabe des Robert-Koch-Instituts sind im Bundesgebiet derzeit ca. 246.000 \nMenschen infiziert. Mehr als 11.500 Menschen sind im Zusammenhang mit der \nErkrankung verstorben (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19], Stand: 10. November 2019, S. 1, veröffentlicht un-\nter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberic\nhte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). In Sachsen sind der-\nzeit rund 13.000 Menschen infiziert und 408 Menschen infolge der Erkrankung \nverstorben \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-\n4151.html, Stand: 11. November 2020). Dabei haben sich in den vergangenen sie-\nben Tagen 168 Menschen pro 100.000 Einwohner infiziert. In einigen Landkrei-\nsen Sachsens ist dieser Inzidenzwert jedoch deutlich höher. So beläuft er sich etwa \nim Landkreis Bautzen auf 321,3 Menschen pro 100.000 Einwohner. Damit liegt \nder Landkreis Bautzen bundesweit an dritter Stelle (Täglicher Lagebericht des \nRKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. a. O. S. 3, wobei das RKI \nlediglich von einer Inzidenz von 316,9 ausgeht). Derzeit befinden sich in Sachsen \n1.278 an COVID-19 erkrankte Menschen in stationärer Behandlung, von denen \n266 \nPersonen \neine \nintensivmedizinische \nBetreuung \nbenötigen \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html, \nStand: 5. November 2020). Noch am 20. Oktober befanden sich 314 Erkrankte in \nstationärer Behandlung und 45 von diesen wurden intensivmedizinisch betreut \n(https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-ticker-dienstag-zwanzigster-\noktober100.html). \n \nIn seiner Risikobewertung vom 26. Oktober 2020 (https://www.rki.de/ \nDE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) geht das \nRobert-Koch-Institut davon aus, dass weltweit und in Deutschland eine sehr dy-\nnamische und ernst zu nehmende Situation vorliegt. Dabei sei bei einem zuneh-\nmenden Anteil der Fälle die Infektionsquelle unbekannt. Die Zahl der Patienten, \ndie auf einer Intensivstation behandelt werden müssten, habe sich in den letzten \nzwei Wochen mehr als verdoppelt. Es gäbe zudem nach wie vor keine zugelasse-\nnen Impfstoffe. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex und lang-\nwierig. Daher schätze es die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in \nDeutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Bei der \nüberwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlich-\nkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nehme mit zunehmendem \nAlter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Es könne aber auch ohne bekannte \nVorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedroh-\n\n \n \n17\nlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläu-\nfen, seien derzeit noch nicht abschätzbar. \n \nIn Deutschland kommt der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine vorrangi-\nge Bedeutung zu. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur \nVorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und \nVerhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 \nNr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fach-\nkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Emp-\nfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung \nund Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie \ngemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat \nSachsen zur Verfügung. \n \n(…) Folge der Annahme der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist, \ndass die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind, was sich bereits \naus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt \n(BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; v. 12. Mai 2020 \n- 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). \nDie Behörde hat mithin die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit \nund solange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. Da-\nbei kommt den Behörden ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspiel-\nraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. \n29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch die Notwendigkeit der \nMaßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. \nNovember 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Wenn die Freiheits- \nund Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Rich-\ntung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass \nermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\nrichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser wider-\nstreitenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus \naufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Be-\nreich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 10). Dass auf Grundlage der Generalklausel des § 28 \nAbs. 1Satz 1 IfSG grundsätzlich auch Betriebsschließungen in Betracht kommen, \nwurde bereits ausgeführt (vgl. oben unter I.1). Die Entscheidung, im Sinne eines \nsog. ‚Lockdown light‘ nur bestimmte, mit einem besonderen Infektionsrisiko be-\nhaftete oder nicht priorisierte Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren \nund in anderen Bereichen von größerer Bedeutung für die Allgemeinheit wie etwa \nden Schulen, der Wirtschaft, der Religionsausübung oder der Ausübung des Ver-\nsammlungsrechts Kontakte unter besonderen Hygienevorkehrungen zu tolerieren, \nist vor dem Hintergrund des behördlichen Wertungsspielraums nicht grundsätzlich \nzu beanstanden. Zwar kann dieser Spielraum mit der Zeit - etwa wegen besonders \nschwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Er-\nkenntnis - geringer werden, aber der Verordnungsgeber trägt dem bereits dadurch \nRechnung, dass er die Maßnahme von vornherein auf einen Monat begrenzt hat, \num sodann anhand der dann aktuellen Erkenntnislage deren Notwendigkeit zu \nüberprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O.). \n \n\n \n \n18\nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 liegt die in \nder Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober \n2020 \nbeschlossene \nMaßnahmekonzeption \n(https://www.bundesregierung.de/resource/blob/ \n997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-\nbeschluss-corona-data.pdf?download=1) \nzugrunde \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/ amtliche-bekanntmachungen.html). Danach \nist es ‚zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage (…) erforder-\nlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insge-\nsamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wie-\nder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro \n100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.‘ Denn ‚ohne solche Beschränkun-\ngen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweiger-\nlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems füh-\nren und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich an-\nsteigen.‘ Die Konzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch norma-\ntive Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss bzw. eine \ndeutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär \neingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, \nGastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in \nihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zuge-\nsagt. In einem zweiten Komplex werden die geforderten Schutzmaßnahmen und \nHygienekonzepte für die als gesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von \neiner Schließung ausgenommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertages-\nstätten oder Unternehmen angepasst und wird auch dort auf eine möglichst weit-\ngehende Vermeidung persönlicher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Kom-\nplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen \nund eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. Ein Kern der verab-\nschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung unter den \nBürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. Dies entspricht auch der ak-\ntuellen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts, welches dringend appelliert, dass \nsich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert, z.B. indem sie \nAbstands- und Hygieneregeln konsequent - auch im Freien - einhält. Menschenan-\nsammlungen - besonders in Innenräumen - sollen nach dem RKI möglichst ver-\nmieden werden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n[COVID-19], a. a. O. S. 2). Eine deutliche Kontaktreduzierung entspricht auch der \ngemeinsamen Empfehlung der Präsidentin der Deutschen Forschungsgemein-\nschaft und der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-\nGemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der \nNationalen \nAkademie \nder \nWissenschaften \nLeopoldina \n(https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Gemeinsame_Erkla\nerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf). \n \nVor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um \neine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und \nWirtschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollzieh-\nbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Der Senat ist sich \ndabei auch bewusst, dass auch andere Maßnahmen im Umgang mit der aktuellen \nPandemielage empfohlen werden. So empfehlen die Kassenärztliche Bundesver-\neinigung und die Virologen Prof. Hendrik Streeck und Prof. Jonas Schmidt-\n\n \n \n19\nChanasit in ihrem gemeinsamen Positionspapier zur COVID-19-Pandemie vom \n4. November 2020 (veröffentlicht unter: https://www.kbv.de/media/sp/KBV-\nPositionspapier_Wissenschaft_Aerzteschaft _COVID-19.pdf) einen anderen Um-\ngang, als dieser nun mit dem sog. ‚Lockdown light‘ vollzogen wird. So sollten et-\nwa die Ressourcen auf den Schutz von Bevölkerungsgruppen, die ein hohes Risi-\nko für schwere Krankheitsverläufe hat, konzentriert werden. Laut Aussage der \nVirologin Sandra Ciesek gehören in Deutschland 26,4 % der Bevölkerung zur \nRisikogruppe (https://www.ndr.de/nachrichten /info/Corona-Podcast-Man-kann-\nnicht-alle-Risiko-Patienten-wegsperren, coronavirus-update 130.html). Andere \nSchätzungen gehen sogar davon aus, dass allein aufgrund ihres Alters dreißig \nbis vierzig Prozent der Bevölkerung zur Risikogruppe gehören \n(https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117985/Spahn-sichert-Gesundheitswesen-\nvolle-Unterstuetzung-zu). Angesichts dieses Umfangs ist es aber zumindest nicht \nevident, dass über die bereits unternommenen Anstrengungen zum besonderen \nSchutz vulnerabler Gruppen hinaus ein rein risikogruppenbezogener Schutz mit \nAussicht auf Erfolg verfolgt werden könnte, und dass dieser für die Gesamtbevöl-\nkerung auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu bewerkstelligen wäre. \nIm Übrigen ist der Verordnungsgeber auch von Verfassungs wegen nicht darauf \nbeschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch \nBeschränkungen ihrer eigenen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der \nStaat Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger ge-\nfährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, \nwenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten \nüber längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen \nmüssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert \nwerden kann. Dem Verordnungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspiel-\nraum zu (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der \nhier nicht überschritten ist. \n \nDass die vorgenannte tatsächliche Bewertung der derzeitigen Pandemielage in der \nBundesrepublik und konkret im Freistaat Sachsen, die der Verordnung zugrunde \nliegt, den tatsächlichen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers verlässt, \nbehauptet die Antragstellerin zwar, legt dies aber nicht nachvollziehbar dar. Die \nvon ihr angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen zum Bestehen einer we-\nsentlich geringeren Gefährdungslage widersprechen nach dem oben Gesagten den \nErkenntnissen und Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer Wis-\nsenschaftler. Von jenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzungen \ndurfte sich der Verordnungsgeber aber nach eigener Prärogative angesichts der \nuneinheitlichen fachkundigen Bewertung vieler Aspekte der Pandemie bei seiner \nWürdigung der Lage leiten lassen. \n \nOb dem Verordnungsgeber Versäumnisse bei der Aufklärung der Verbreitungs-\nwege und Infektionsumfelder anzulasten sind, wie die Antragstellerin meint, ist \nfür die Entscheidung ohne Belang. Denn selbst wenn hiervon auszugehen wäre, \nwürde dies nicht zur Folge haben, dass infektionsschutzrechtliche Schutzmaß-\nnahmen auf der seit Pandemiebeginn nahezu unverändert dürftigen Erkenntnislage \ngar nicht mehr getroffen werden dürften und die Infektionsschutzbehörden gehal-\nten wären, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen (NdsOVG, Beschl. v. \n6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, Rn. 50 f. juris). Ein solches Normverständ-\n\n \n \n20\nnis wäre mit dem grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nnicht vereinbar. \nEs entspricht auch überwiegender Meinung, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum Er-\nlass von Maßnahmen gegenüber sogenannten ‚Nichtstörern‘, wie es die Antrag-\nstellerin mit dem von ihr betriebenen Nagel- und Kosmetikstudio ist, anwendbar \nist (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris m. w. N.).“ \n2.2 Hiervon ausgehend hat der Senat für das Verbot von Betrieben im Bereich der \nkörpernahen Leistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO) in seinem Beschluss \nvom 11. November 2020 (a. a. O.) auf Folgendes hingewiesen: \n„Die in § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen sind \nnicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen. Die Maß-\nnahmen verfolgen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des \nVirus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu \nanderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes \nMinimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen \n(§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO). \n \nDie angeordneten Schließungen sind auch geeignet, Kontakte zwischen Menschen \nzu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-\nCoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesund-\nheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und \nschwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da dem Be-\nreich körpernaher Dienstleistungen gerade immanent ist, dass sich mindestens \nzwei Menschen für einen gewissen Zeitraum begegnen, handelt es sich bei der \nUntersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete \nAnordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem \nWeg zu dem Geschäft der Antragstellerin stattfinden können. \n \nDa kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die ange-\nordnete Schließung auch erforderlich. Hygienemaßnahmen wie die Mund-\nNasenbedeckung tragen zwar zu einer Reduzierung der Reichweite des Aerosol-\nausstoßes bei, verhindern diesen aber nicht grundsätzlich. Gerade bei längerem \nAufenthalt in geschlossenen Räumen kann es daher auch beim Tragen einer \nMund-Nasenbedeckung zu einer Infektion kommen. \n \nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, es sei nicht nachgewiesen, dass es in \nZusammenhang mit Kosmetik und Nagelpflege bisher zu einer Weiterverbreitung \ndes Virus gekommen sei, steht dies der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht ent-\ngegen. Es ist nämlich auch das Gegenteil nicht belegt, also, dass es nicht zu einer \nÜbertragung des Virus in Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten ge-\nkommen ist. Zuletzt konnten nämlich nur noch etwa ein Fünftel der insgesamt \ngemeldeten COVID-19 Fälle einem konkreten Ausbruchsgeschehen zugeordnet \nwerden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavisus-Krankheit-2019, a. a. O. \nS. 10). Auch der Infektionsumfang zeigt, dass das Virus die Bevölkerung mittler-\nweile so weit durchdrungen hat, als dass sich einzelne Treiber der Infektion noch \n21 \n\n \n \n21\nin nennenswerten Umfang bestimmen lassen könnten. Zudem dienen die Betriebs-\nschließungen gerade auch der Verhinderung von Kontakten während des Aufsu-\nchens dieser Angebote, auf die Hygienemaßnahmen innerhalb der Geschäftsräume \nkeinen Einfluss haben. \n \nDie angeordneten Schließungen sind aus epidemiologischen Gründen auch ver-\nhältnismäßig im engeren Sinne. \n \nDer Senat verkennt insoweit nicht, dass die angeordnete Schließung der betroffe-\nnen Dienstleistungsbetriebe in gravierender Form in die durch Art. 12 Abs. 1 GG \ngeschützte Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Gewerbetreibenden eingreift. \nIm Rahmen der Bewertung der Intensität dieses Eingriffs ist auch zu berücksichti-\ngen, dass diese Betriebe in der Regel bereits von den Maßnahmen des ersten \nLockdowns im Frühjahr 2020 betroffen gewesen sind, auch wenn staatliche Un-\nterstützungs- und Hilfsmaßnahmen dies abzumildern versuchten. \n \nIn die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei ei-\nnem ungehinderten Fortgang der Infektion das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ge-\nschützte Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dessen Schutz der \nStaat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Zwar stehen \naktuell noch genügend Krankenhaus- und Intensivbetten für die Behandlung von \nCovid-19-Erkrankten zur Verfügung, allerdings ist absehbar, dass bei einem un-\ngebremsten Fortgang der Pandemie binnen weniger Wochen die Kapazitätsgrenze \nerreicht sein wird. \n \nHierbei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Neuinfizierten erst mit ei-\nnem Zeitversatz von etwa vierzehn Tagen in die Krankenhäuser kommen und ggf. \neiner intensivmedizinischen Behandlung bedürfen. Daher ist die Erforderlichkeit \neinzelner Maßnahmen auch aus einer entsprechend prognostischen Perspektive zu \nbeurteilen. \n \nIn Sachsen sind derzeit ca. 1.700 Intensivbetten vorhanden (https://www. \nintensivregister.de/#/intensivregisterStand: 10. November 2020). Davon sind der-\nzeit noch etwa 400 Intensivbetten frei. Ausgehend davon, dass sich in Sachsen al-\nlein in den vergangenen zwei Wochen mindestens 7.085 Menschen (aktive Infek-\ntionen am 23. Oktober 2020: 4275 und am 6. November 2020: 11.360; vgl. Grafik \nunter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html) \nmit dem Coronavirus infiziert haben, werden prognostisch bereits etwa 141 weite-\nre Menschen in den nächsten Tagen ein Intensivbett benötigen, da der Anteil der \nintensivpflichtigen Patienten ca. 2 % der Gesamtinfizierten ausmacht \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-\nschwinden). Der Anteil an freien Intensivbetten wird damit prognostisch auf 259 \nBetten sinken. Damit dürfen sich statistisch gesehen dann aber nur noch 12.950 \nMenschen neu mit dem Virus infizieren, damit diese Bettenkapazität ausreicht. \nSelbst wenn der Infektionswert (7000 Infizierte in zwei Wochen) konstant bliebe, \nwürde diese Grenze bereits in den nächsten vierzehn Tagen erreicht, so dass - den \nZeitverzug bis zur Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung mit eingerechnet \n- nach spätestens vier Wochen damit zu rechnen ist, dass die Kapazitätsgrenze an \nIntensivbetten erreicht ist. Selbst wenn man trotz der Langwierigkeit der inten-\nsivmedizinischen Behandlung vieler an COVID-19 Erkrankten berücksichtigt, \n\n \n \n22\ndass in dieser Zeit auch einige Patienten aus der Intensivpflichtigkeit entlassen \noder auch versterben werden, verdeutlichen diese Zahlen die Dramatik der Lage. \nAuch der Umstand, dass mittels des Intensivregisters i. S. eines Kleeblattprinzips \neine Umverteilung in weniger stark belastete Regionen ermöglicht wird, führt an-\ngesichts der Tatsache, dass die Infektionszahlen bundesweit rasant steigen nicht \nzu einer anderen Bewertung der Sachlage. Auf der anderen Seite ist nämlich eben-\nso zu berücksichtigen, dass es bei einem derart umfangreichen Infektionsgesche-\nhen auch vermehrt zur Infizierung des klinischen Personals kommen wird, so dass \nzukünftig nicht mehr alle Bettenkapazitäten genutzt werden können, zumal die \nintensivmedizinische Betreuung der an COVID-19 erkrankten Patienten besonders \naufwendig \nist \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-\nKapazitaeten-schwinden). Daher rechtfertigt auch die zur Verfügung stehende \nNotfallreserve von 698 Intensivbetten, die innerhalb von sieben Tagen aufstellbar \nwären (https://www.intensivregister.de/#/intensivregister, Stand: 10. November \n2020) keine grundlegend andere Bewertung der Lage. Es ist mithin absehbar, dass \nes bei einem Ausbleiben einer deutlichen Reduzierung der Infektionszahlen in \nsehr naher Zukunft zu einem Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu nehmen-\nden Gefahr, dass nicht mehr jeder Mensch optimal medizinisch versorgt werden \nkann, kommen wird. Im schlimmsten Fall wird sogar eine Triage durchzuführen \nsein. Dass ein umfangreiches Handeln des Staates vor diesem Hintergrund unum-\ngänglich war, drängt sich daher geradezu auf. \n \nDa nach wie vor weder eine Impfung noch durchgreifend wirksame Medikamente \nzur Behandlung der Erkrankten zur Verfügung stehen, kommt als Gegenmaßnah-\nme nur die Verhinderung von Infektionen in Betracht. Die Bewertung des Ver-\nordnungsgebers, dass dies unter den derzeitigen Bedingungen eines schnellen An-\nstiegs der Infektionszahlen mit hinreichender Verlässlichkeit und Effektivität vor \nallem dadurch möglich ist, dass die Menschen ihre Kontakte reduzieren, ist nicht \nzu beanstanden. Gleiches gilt für seine Einschätzung, angesichts der Dramatik der \nLage und der Notwendigkeit, die Infektionsfälle um ein Vielfaches zu reduzieren, \nkönnten dies nur umfangreiche Kontaktbeschränkungen sein, welche die Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung durch verschiedene Einzelmaßnahmen in Sum-\nme zu erreichen sucht. Da es sich mithin um ein Gesamtpaket an Maßnahmen \nhandelt, kommt es auch nicht darauf an, ob jede einzelne Maßnahme einen beson-\nders großen oder nur kleinen Beitrag zu leisten vermag. Im Grunde geht es bereits \num die Reduzierung jedes einzelnen Kontakts, der nicht unbedingt erforderlich ist. \nDaher sind nur solche Maßnahmen nicht erforderlich, mit denen von vornherein \nkeine Kontaktreduzierung erreicht werden kann. Das ist bei der Erbringung kör-\npernaher Dienstleistungen aber, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall. Vor diesem \nHintergrund mag es zwar zutreffen, dass die Antragstellerin Hygienestandards mit \neinem hohen Niveau verfolgt, aber auch diese vermögen aufgrund der äußerst \nleichten Übertragbarkeit des Virus keine Infektion in Zusammenhang mit ihren \nTätigkeiten völlig auszuschließen. \n \nUnabhängig von diesen, das Leben und die Gesundheit der Menschen in den Blick \nnehmenden Erwägungen durfte der Verordnungsgeber auch die wirtschaftlichen \nFolgen bedenken, die entstehen würden, wenn es nicht gelingt, die Zahl der Neu-\ninfizierten wieder in einen tolerablen Bereich zu drücken. Dann wäre nämlich - so \nwie in vielen anderen Ländern Europas - ein vollständiger Lockdown mit gravie-\nrenden Folgen im Bereich der Bildung und Wirtschaft unausweichlich. Es wäre \n\n \n \n23\neine massive Schädigung der Volkswirtschaft zu erwarten. Aufgrund des dann zu \nerwartenden Arbeitsplatzverlusts vieler Menschen würde der Konsum einbrechen \nund eine Abwärtsspirale in Gang setzen. Zudem müssen einschränkende Maß-\nnahmen umso länger angewandt werden, je später sie im Rahmen der Pande-\nmiebekämpfung ergriffen werden. \n \nDies vorausgeschickt stellt sich die angeordnete Schließung auch deswegen als \nverhältnismäßig im engeren Sinne dar, weil diese jetzt auf nur vier Wochen befris-\ntet wurde, und vor allem, weil für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche \nEntschädigungen für den Umsatzausfall angekündigt worden sind. Ausweislich \nNr. 11 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und \nRegierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 (a. a. O.) soll nämlich eine \naußerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes bei Unternehmen bis 50 Mitarbeite-\nrinnen und Mitarbeitern in Höhe von 75 vom Hundert des entsprechenden Umsat-\nzes des Vorjahresmonats oder des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im \nNovember 2019, bei größeren Unternehmen unter Berücksichtigung weiterer \nMaßgaben unbürokratisch ausgezahlt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass \nder vorgenannte Beschluss aus der hierzu erfolgten Ankündigung nicht umgesetzt \nwerden wird, hat die Antragstellerin nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht er-\nsichtlich. Zudem können Unterstützungsleistungen aus dem Programm der Bun-\ndesregierung \n‚Überbrückungshilfe \nII‘ \n(https://www.ueber \nbrueckungshilfeunternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html) in An-\nspruch genommen und bereits bei der Sächsischen Aufbaubank beantragt werden \n(https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sieben%C3%B6tigen-\nhilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-\naufzubauen/%C3%BCberbr%C3% \nBCckungshilfe-f%C3%BCr-kleine-und-mittelst%C3%A4ndische-\nunternehmen.jsp). Schließlich muss in Hinblick auf die finanziellen Einbußen \nauch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kunden voraussicht-\nlich ohnehin auf die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung verzich-\nten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (so auch OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 51). \n \nAuch der Einwand der Antragstellerin, ein milderes Mittel stelle die Schaffung \nweiterer Kapazitäten im Gesundheitswesen dar, stellt die Erforderlichkeit der Be-\ntriebsschließungen als Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung nicht in Frage. Die \nstaatlichen Ebenen haben tatsächlich erhebliche Anstrengungen unternommen, \ndas Gesundheitswesen und insbesondere die Krankenhäuser auf die für den Herbst \n2020 erwartete zweite Welle der Infektionen vorzubereiten, die Kapazitäten für \ndie Behandlung auszubauen und im Bedarfsfall eine effektive Verteilung der Pati-\nenten zu gewährleisten. Es steht nach dem oben Gesagten im Übrigen außer Zwei-\nfel, dass für den Fall, dass sich die im Oktober 2020 zu verzeichnende Ausbrei-\ntungsgeschwindigkeit der Pandemie in der Bundesrepublik und insbesondere im \nFreistaat Sachsen weiter über einen längeren Zeitraum ungebremst fortsetzen \nwürde, hinreichende sächliche und personelle Kapazitäten für die sich dann prog-\nnostisch ergebende notwendige Anzahl von Hospitalisierungen und intensiv-\nmedizinische Betreuungen selbst in einem leistungsfähigen Industrieland wie der \nBundesrepublik objektiv unter keinen Umständen in ausreichendem Maße ge-\nschaffen werden könnten. Soweit die Antragstellerin gleichwohl diesbezügliche \nVersäumnisse staatlicher Stellen sieht, würde dies nach dem oben Gesagten ange-\n\n \n \n24\nsichts der grundrechtlichen Schutzpflichten für Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG im Übrigen ohnehin nicht dazu führen, dass der Verordnungsgeber \nnunmehr auf Grundrechtseingriffe zur Eindämmung der Pandemie verzichten \nmüsste und den Dingen ihren Lauf zu lassen hätte. \n \n(…) Der Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSch-\nVO von der Schließung ausgenommen sind, stellt keine Verletzung des Gleichbe-\nhandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, \na. a. O. Rn. 52 ff.). Die unterschiedliche Behandlung beider Gewerbe - das Vor-\nliegen eines wesensgleichen Sachverhalts unterstellt - ist nämlich jedenfalls durch \nsachliche Gründe gerechtfertigt, die auch dem Ziel und Ausmaß einer Ungleich-\nbehandlung nach angemessen sind. \nEin sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der Friseurbe-\nsuch in aller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an die ältere \nBevölkerung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher Gebrechen nicht \nmehr selbständig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen und zu frisieren. \nUnabhängig davon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für alle Bevölke-\nrungsschichten unaufschiebbar, weil Haare wachsen und einer regelmäßigen Pfle-\nge bedürfen. Demgegenüber stellen weder Kosmetik noch Nagelpflege jenseits \nder von § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO nicht erfassten medizinisch not-\nwendigen Behandlungen einen unaufschiebbaren Bedarf dar, welcher regelmäßig \nnicht selbst bewältigt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des \nNormgebers, dass der Friseurbesuch Bestandteil der Grundversorgung der Bevöl-\nkerung ist, nicht zu beanstanden, und stellt einen ausreichenden sachlichen Grund \nfür die unterschiedliche Behandlung dar. Dass Friseure grundsätzlich auch weitere \nTätigkeiten wie das Färben von Haaren oder Haarverlängerungen anbieten, kann \nvor diesem Hintergrund dahin stehen. Es handelt sich dabei um über den regulären \nFriseurbesuch hinausgehende Zusatzleistungen, welche die Grundversorgungsre-\nlevanz im Übrigen nicht in Frage stellen. Es erscheint vor dem Hintergrund des \nGebots der Normenklarheit und Bestimmtheit auch nicht aus Gründen der Gleich-\nstellung erforderlich, dass der Verordnungsgeber für den Bereich der erlaubten \nDienstleistungen konkret vorgibt, welche Leistungen erbracht werden dürfen. Da-\nzu wäre nämlich regelmäßig ein vertiefter Einblick in die von den einzelnen Ge-\nwerben angebotenen Dienstleistungen erforderlich, was angesichts der Komplexi-\ntät der Normgebung nicht leistbar und auch nicht erforderlich erscheint. Zudem \nwürde es für den Bürger als Rechtsanwender auch zunehmend undurchsichtiger, \nwelche Leistungen im Einzelnen erlaubt sind. Dies gilt insbesondere auch in Hin-\nblick auf die beschränkte Gültigkeitsdauer der angeordneten Maßnahmen.“ \nHieran hält der Senat weiterhin fest. \nSoweit die Antragstellerin pauschal die dauerhafte volkswirtschaftliche Tragfähigkeit \nder gewährten Wirtschaftshilfen und die Schutzwirkung von künftigen Impfungen be-\nzweifelt, wendet sie sich gegen wirtschaftliche und medizinische Aspekte des Kon-\nzepts der Pandemiebekämpfung und gegen die diesem Konzept zugrunde liegenden \nprognostischen Einschätzungen, deren Beurteilung, Abwägung und Entscheidung den \n22 \n23 \n\n \n \n25\nhierzu berufenen Normgebern obliegen, die hierfür sachverständig beraten werden. \nDass das der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 konk-\nret zugrunde liegende Regelungskonzept die Grenzen der Einschätzungsprärogative \ndes Verordnungsgebers nicht überschreitet, wurde bereits ausgeführt. \nDer Verordnungsgeber musste entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht \ndeshalb auf die angegriffenen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung verzichten, weil \nihren Angaben nach aus Sicht vieler Wissenschaftler allenfalls eine normale, übliche \nEpidemie vorliege, die einer Grippewelle vergleichbar sei. Gleiches gilt für die über-\nschlägigen, nicht weiter erläuterten und belegten Überlegungen und Schlussfolgerun-\ngen, mit denen die Antragstellerin die Eignung von „Lockdown-Maßnahmen“ zur \nBremsung der Ausbreitung der Corona-Pandemie in Zweifel zieht. Wie ausgeführt, \nobliegt es der Einschätzungsprärogative des Normgebers, von welchen wissenschaftli-\nchen Erkenntnissen und Einschätzungen er sich angesichts der uneinheitlichen fach-\nkundigen Bewertung vieler Aspekte der Pandemie bei seiner Würdigung der Lage lei-\nten lässt. Dass es wissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzungen entspricht, \ndass die gewünschte Durchbrechung von Infektionsketten durch eine deutliche Kon-\ntaktreduzierung erreicht werden kann, wurde bereits dargestellt. Dies wird auch durch \ndie Pandemieentwicklung während des ersten „Lockdowns“ im Frühjahr 2020 sowie \nnunmehr im November 2020 bestätigt. Soweit sich die Antragstellerin bezüglich der \nbehaupteten Nichteignung von „Lockdown-Maßnahmen“ auf Empfehlungen der WHO \nund anderer Experten beruft, legt sie diese bereits nicht konkret und nachvollziehbar \ndar. Es entspricht zudem auch nicht dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass \nCOVID-19 in der Bundesrepublik bzw. im Freistaat Sachsen hinsichtlich der Letalität \nder Grippe vergleichbar wäre. Vielmehr zeichnet COVID-19 nach den Erkenntnissen \ndes Robert-Koch-Instituts eine höhere Letalität wie auch eine lange Beatmungsdauer \ngegenüber schwer verlaufenden Atemwegsinfektionen in Grippewellen aus, was ins-\nbesondere für die Prognose der erforderlichen Kapazitäten im Gesundheitswesen von \nBedeutung \nist \n(https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/41_20.pdf?_\n_blob=publicationFile). \nDie Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, der für die Testungen \nüberwiegend verwendete PCR-Test weise eine nicht zu unterschätzende Fehlerquote \n24 \n25 \n\n \n \n26\nauf, weshalb sich ihm für die Beurteilung der epidemischen Lage keine hinreichenden \nErkenntnisse entnehmen ließen. Nach den oben dargelegten Ausführungen ist es fern-\nliegend, dass der Verordnungsgeber seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der \nFeststellung einer durch das Coronavirus bedingten Gefährdungslage überschritten \nhat. Zwar mag es einzelne Aspekte geben, die isoliert betrachtet gegen eine Gefähr-\ndungslage sprechen könnten, aber bei wertender Gesamtbetrachtung ergibt sich für \nOktober 2020 eindeutig das Bild eines exponentiellen Wachstums der Infiziertenzah-\nlen und die ernst zu nehmende Gefahr eines Gesundheitsnotstands, gerade auch in \nSachsen. Im Übrigen wird man den PCR-Test auch als allgemein anerkannt zum \nNachweis für eine Infektion mit dem Coronavirus bezeichnen dürfen. Nach dem Ro-\nbert-Koch-Institut gilt der PCR-Test als „Goldstandard“ für die Diagnostik des \nCoronavirus \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCo\nV.html). Eine noch zuverlässigere Testmethode ist nicht vorhanden (so auch \nBayVGH, Beschl. v. 8. September 2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 28; NdsOVG, \nBeschl. v. 11. November 2020 - 13 M 485/20 -, juris Rn. 29). \nDie Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Betriebs-\nschließungen deshalb ungeeignet seien, weil lediglich Einzelkontakte im Gewerbebe-\ntrieb unterbunden würden, die an jeder anderen Stelle erlaubt wären, sodass sich die \nAntragstellerin mit jedem ihrer Kunden privat oder als Verkäuferin in einem Ladenge-\nschäft oder als Friseuse treffen könnte. Der Verordnungsgeber durfte zu Recht als rea-\nlitätsnah unterstellen, dass die durch die Einrichtungs- und Angebotsschließungen ver-\nhinderten persönlichen Geschäftskontakte tatsächlich nicht in gleichem Umfang und \npersonenidentisch durch völlig andersartige persönliche Geschäftskontakte oder durch \nentsprechende persönliche private Kontakte ersetzt werden, die infektionsschutzrecht-\nlich weiterhin zulässig sind. Auf ein lediglich theoretisches, der Lebenswirklichkeit \nnicht entsprechendes Alternativverhalten muss ein Normgeber sein Regelungskonzept \nnicht ausrichten. Die Eignung der getroffenen Maßnahmen, mittels der Schließung von \nEinrichtungen und Angeboten die Anzahl eingegangener persönlicher Kontakte für die \nGesamtbevölkerung erheblich zu reduzieren, stellen diese hypothetischen Überlegun-\ngen nicht in Frage. \n26 \n\n \n \n27\nAuch der von der Antragstellerin geltend gemachte Gleichheitsverstoß gegenüber dem \nnicht von den Betriebsschließungen betroffenen Einzelhandel liegt nicht vor. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzie-\nrungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die \ndem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen \nsind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Gren-\nzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen In-\nhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unter-\nschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgesche-\nhens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - \n11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch \nkann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert \nwerden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nDen von § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO erfassten sowie den anderen in § 4 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO geregelten Betrieben ist gemeinsam, dass sie - aus Sicht \neines durchschnittlichen objektiven Beobachters - allesamt nicht zu den lebensnotwe-\nnigen oder zur Erhaltung des Wirtschaftslebens zwingend erforderlichen Einrichtun-\ngen gehören, sondern, worauf auch der Antragsgegner abstellt, in den Bereich der \nnicht lebensnotwendigen Freizeitgestaltung fallen (so auch wohl OVG NRW, Beschl. \nv. 11. November 2020 - 13 B 1635/20.NE -, juris Rn. 63 f.). Mit seinem oben erläuter-\nten Regelungskonzept für eine möglichst gemeinwohlverträgliche Ausgestaltung der \nweitreichenden Kontaktbeschränkungen durfte der Verordnungsgeber dies zur Grund-\nlage für seine Differenzierung machen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13. November \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n28\n2020 - 2 B 332/20 -, juris Rn. 20). Es ist hierbei voraussichtlich auch nicht zu bean-\nstanden, dass der Verordnungsgeber demgegenüber den Handel typisierend in Gänze \ndem gesellschaftlich priorisierten, unter strengeren Hygieneauflagen weiterhin geöff-\nneten Bereich zugeordnet und insoweit keine tiefere Binnendifferenzierung nach der \nArt der dort verkauften Waren vorgenommen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. \nv. 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20 -, juris Rn. 59 f.). Wie bereits ausgeführt, \nerscheint es vor dem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit und Bestimmtheit, in \nHinblick auf die beschränkte Gültigkeitsdauer der angeordneten Maßnahmen und mit \nRücksicht auch auf die angekündigten Ausgleichszahlungen für die Betroffenen von \nBetriebsschließungen nicht aus Gründen der Gleichbehandlung erforderlich, dass der \nVerordnungsgeber für seine Regelung der Öffnungsverbote die einzelnen Einrichtun-\ngen und Wirtschaftsbereiche einer komplexen Detailnormierung hinsichtlich einzelner \ndiesbezüglich jeweils zu priorisierender und nicht zu priorisierender Teilangebote un-\nterwirft. Vielmehr spricht alles dafür, dass ihm insoweit für die Zwecke der vorliegen-\nden Verordnung eine pauschalierende, auf den Regelfall abstellende Gesamtbetrach-\ntung der einzelnen Einrichtungsarten und Wirtschaftsbereiche erlaubt ist. Ebenso ist er \nnicht darauf verwiesen, eine sachliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen al-\nlein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit \nzu beurteilen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13. November 2020 - 2 B 332/20 -, juris \nRn. 20). \n3. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar einen gravierenden Ein-\ngriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser \nEingriff in zeitlicher Hinsicht nur kurz und wird das durch die Inhaber der geschlosse-\nnen Einrichtungen erbrachte Sonderopfer durch die angekündigten Ausgleichszahlun-\ngen weitgehend kompensiert. Dies rechtfertigt es, die Interessen der Antragstellerin \nhinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens sehr stark \ngefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 \nBvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.). Zwar verweist die Antragstellerin darauf, dass sie \numgehend auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen wäre, wenn sie nicht auf ge-\n30 \n31 \n\n \n \n29\nringfügige Ersparnisse, anderweitiges Vermögen und/oder finanzielle Hilfe ihres \nEhemanns zurückgreifen könnte, und dass es unklar sei, ob sie ihr Unternehmen am \nLeben erhalten bzw. wieder zum Laufen bringen könne. Hierdurch werden konkrete \nexistenzgefährdende Auswirkungen der Betriebsschließung aber nicht nachvollziehbar \ndargelegt und glaubhaft gemacht. Denn die Antragstellerin trägt in diesem Zusam-\nmenhang nicht vor, welche Ausgaben sie hat, über welche Rücklagen sie verfügt, wel-\nche Unterstützung sie von ihrem Ehemann in Anspruch nehmen kann, inwiefern für \nihren Betrieb durch die Schließungen im November 2020 eine existenzgefährdende \nWirkung trotz des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und \nRegierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 mit einer angekündigten außeror-\ndentlichen Wirtschaftshilfe von 75 % des Umsatzes des Vorjahres ausgeht, und welche \nUmsatzeinbußen auf die Pandemie als solche oder das veränderte Ausgehverhalten der \nBevölkerung zurückzuführen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. \nO., juris Rn. 14). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die von der Antragstellerin angegrif-\nfene Bestimmung bereits mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft tritt (§ 11 \nSächsCoronaSchVO), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Haupt-\nsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts für das Eilverfahren auf der \nGrundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht \nangebracht ist. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n \n32 \n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487535","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-26/3-b-374-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487535","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487535","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-26/3-b-374-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487535","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.248812+00:00"}}