{"status":"available","doknr":"OLD487534","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-27","aktenzeichen":"5 D 59/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 D 59/20 \n \n5 K 597/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen, \nvertreten durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz \nGerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \nBescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde \nhier: PKH-Beschwerde \n \n\n \n2 \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 27. November 2020 \nbeschlossen: \n \n \nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nvom 5. August 2020 - 5 K 597/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. \nI. Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen die Nichtbescheidung einer \nDienstaufsichtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz, welche ihrerseits \nvom Kläger erhoben wurde, weil ihm für ein abgeschlossenes und erfolglos \ngebliebenes strafprozessuales Wiederaufnahmeverfahren noch keine Kosten in \nRechnung gestellt worden sind. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren \nProzesskostenhilfe zu gewähren, mit Beschluss vom 5. August 2020 abgelehnt, weil \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht biete. Die Bearbeitung einer \nDienstaufsichtsbeschwerde sei nicht justitiabel. Außerdem liege bei einem Tun oder \nUnterlassen seitens der Staatsanwaltschaft keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach \n§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Schließlich habe der Kläger den behördlichen \nInstanzenzug nicht erschöpft. \nHiergegen hat der Kläger am 18. August 2020 Beschwerde erhoben, mit der er geltend \nmacht, Dienstaufsichtsbeschwerden zählten zu den Petitionen i. S. d. Art. 35 \nSächsVerf. Er habe einen Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition, sachliche \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n3 \nPrüfung seines Anliegens und begründete Bescheidung innerhalb angemessener Frist. \nWenn sich ein Petent gegen die nicht ordnungsgemäße Bescheidung seiner Petition \nwende, sei der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet. \nII. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nseinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht \nabgelehnt. \n1. Der Senat ist auf die Beschwerde des Klägers hin zu einer Entscheidung über \ndessen Prozesskostenhilfeantrag in der Sache berufen, da der Verwaltungsrechtsweg \nnach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. \nZuständig für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist allein \ndas zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (VGH BW, Beschl. v. \n20. Mai 2020 - 2 S 60/20 -, juris m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 19. April 2005 - 5 C \n05.900 -, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. April 2011 - 10 W 2/11 -, juris; vgl. auch \nBVerwG, Beschl. v. 26. Mai 2010 - 6 A 5/09 -, juris Rn. 23). Das Verwaltungsgericht \ndarf \ndaher \nnur \nin \nder \nSache \nzusprechend \noder \nablehnend \nüber \nden \nProzesskostenhilfeantrag des Klägers entscheiden, wenn für den Rechtsstreit gemäß \n§ 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Gleiches gilt im \nBeschwerdeverfahren für den Senat. Diese Voraussetzung ist jedoch erfüllt. \nFür Streitigkeiten über die Bescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden ist gemäß \n§ 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dies gilt auch dann, wenn der \nDienstaufsichtsbeschwerde - wie hier - eine Angelegenheit der Strafrechtspflege \nzugrunde liegt. Dies führt nicht dazu, dass für Rechtsstreitigkeiten dieser Art gemäß \n§ 23 EGGVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (OVG Rh.-Pf., \nBeschl. v. 20. November 1996 - 7 E 13031/96 -, juris Rn. 2 ff.; vgl. BGH, Beschl. v. \n15. November 1988 - IVa ARZ (VZ) 5/88 -, BGHZ 105, 395, juris Rn. 23 ff.; LSG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. Dezember 2011 - L 5 AS 2040/11 B -, juris; \nKöhnlein, in: BeckOK GVG, Stand August 2020, EGGVG § 23 Rn. 102; a. A. \nBayVGH, Beschl. v. 29. Januar 1998 - 5 C 97.2604 -, juris; Beschl. v. 27. Januar 1999 \n- 5 A 99.48 -, juris; Pabst, in: Münchner Kommentar ZPO, 5. Aufl., EGGVG § 23 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n4 \nRn. 33; diesbezüglich unklar Lückemann, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 23 EGGVG \nRn. 7 einerseits und Rn. 22 andererseits). Dies ergibt sich aus Folgendem: \nOb eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nvorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch \nhergeleitet wird (BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2016 - 4 B 43/14 -, juris Rn. 8 m. w. \nN.). Danach liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn sie nach Maßgabe \ndes öffentlichen Rechts zu entscheiden ist, wenn also die Rechtsnormen, um deren \nAnwendbarkeit die Beteiligten streiten oder nach denen die zugrundeliegende \nRechtsbeziehung zu beurteilen ist, dem öffentlichen Recht angehören (OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 31. Oktober 2014 - OVG 1 L 72.13 -, juris Rn. 2). Dies ist \nhier der Fall. \nDienstaufsichtsbeschwerden gehören zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG und \ndes Art. 35 SächsVerf (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Dezember 2014 - Vf. 78-IV-14 -, \njuris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 1. September 1976 - VII B 101.75 -, juris Rn. 12). Sie \nlösen darüber hinaus bei dem Dienstherrn Maßnahmen aus, die der Dienstaufsicht \nzuzuordnen sind, indem das Verhalten des öffentlich Bediensteten überprüft wird \n(OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 20. November 1996 - 7 E 13031/96 -, juris Rn. 2 ff.). Die \neinem Petenten durch Art. 17 GG und Art. 35 SächsVerf verliehenen Ansprüche auf \nEntgegennahme und Erledigung seiner Petition sind nach allgemeiner Auffassung \nAnsprüche auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (BVerwG, Urt. v. \n28. November 1975 - VII C 53.73 -, juris Rn. 15; HessStGH, Beschl. v. 7. Juli 1977 - \nP.St. 797 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Mit der Behandlung von Dienstbeschwerden steht \nauch sonst kein Handeln einer Justizbehörde auf einem in § 23 EGGVG bezeichneten \nSachgebiet in Streit. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die \nRechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von \nJustizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet unter \nanderem der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. \nUm eine Tätigkeit einer Justizbehörde auf einem in § 23 EGGVG bezeichneten \nSachgebiet handelt es sich aber nur dann, wenn die streitgegenständliche \nAmtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der Behörde \nals spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG aufgeführten Rechtsgebiete \nzugewiesen ist. Geboten ist dabei eine funktionale Betrachtungsweise. Dabei reicht es \n9 \n10 \n\n \n5 \nnicht aus, wenn die Maßnahme in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer \nTätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG steht und damit ihren Ausgangspunkt auf \neinem der dort genannten Gebiete genommen hat, sondern es kommt maßgeblich \ndarauf an, ob die streitgegenständliche Maßnahme und die aus ihr folgende \nBehördentätigkeit funktional zu den dort genannten Gebieten zu rechnen ist. Eine \nBescheidung von Petitionen stellt keine spezifische Aufgabe im Rahmen der \nStrafrechtspflege dar, sondern gehört zum allgemeinen Aufgabenkreis einer jeden \nBehörde. Auch Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit ergehen bei der \ngebotenen funktionalen Betrachtung nicht auf einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1 \nEGGVG \ngenannten \nGebiete. \nDer \nUmstand, \ndass \nsich \naus \nderartigen \ndienstaufsichtlichen Maßnahmen rechtliche und tatsächliche Auswirkungen für die \nWahrnehmung der Aufgaben auf einem der in § 23 EGGVG aufgeführten \nRechtsgebiete ergeben können, genügt insoweit für die Anwendung des § 23 Abs. 1 \nSatz 1 EGGVG nicht (zum Ganzen: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 20. November 1996 - 7 E \n13031/96 -, juris Rn. 2 ff.; BGH, Beschl. v. 15. November 1988 - IVa ARZ (VZ) 5/88 \n-, BGHZ 105, 395, juris Rn. 23 ff. m. w. N.). \nDer Rechtsweg gemäß § 23 EGGVG zu den ordentlichen Gerichten kann in Fällen der \nvorliegenden Art auch nicht mit der Begründung als eröffnet angesehen werden, dass \ndort ein enger Bezug der Petitionen zu den in § 23 EGGVG genannten justiziellen \nTätigkeiten bestehe (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29. Januar 1998 - 5 C 97.2604 -, juris). \nDenn in einem Rechtstreit betreffend die Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde \nist \nnicht \neine \nPrüfung \nund \nBewertung \nderjenigen \njustiziellen \nTätigkeit \nverfahrensgegenständlich, welche Ausgangspunkt der Dienstaufsichtsbeschwerde war, \nsondern allein die inhaltlich völlig anders gelagerte Frage, ob den im öffentlichen \nRecht verankerten Ansprüchen des Klägers aus Art. 17 GG und Art. 35 SächsVerf auf \nbegründete Bescheidung seiner Petition Genüge getan worden ist. Der Petent kann nur \nwegen der Frage, ob seine Petition den Anforderungen des Art. 17 GG und Art. 35 \nSächsVerf entsprechend geprüft und beschieden worden ist, um Rechtsschutz \nnachsuchen, ist aber nicht berechtigt, sein mit der Petition verfolgtes Anliegen selbst \nvor Gericht zu bringen (BVerwG, Beschl. v. 13. November 1990 - 7 B 85/90 -, juris \nRn. 7). Das Petitionsrecht i. S. v. Art. 17 GG, Art. 35 SächsVerf begründet hierbei nur \neinen Anspruch auf Entgegennahme einer Petition, sachliche Prüfung des Anliegens \nund begründete Bescheidung in angemessener Frist (SächsVerfGH, Beschl. v. \n11 \n\n \n6 \n25. September 2009 - Vf. 75-IV-09 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschl. v. \n18. März 2019 - 5 D 47/18 -, juris Rn. 6). Der Petitionsbescheid muss hingegen keine \nbesondere, die inhaltlich entscheidenden Erwägungen wiedergebende Begründung \nenthalten; auch Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens \nunterliegen nicht der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 15. Mai 1992 - 1 \nBvR 1553/90 -, juris Rn. 18 ff.; zum Ganzen auch SächsOVG, Beschl. v. \n16. Dezember 2019 - 5 E 108/19 -, juris Rn. 10). \n2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für sein \nKlageverfahren nicht zu. \nDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 \nSatz 1 ZPO voraus, dass der Antragsteller bedürftig ist und die beabsichtigte \nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet \nund nicht mutwillig erscheint. \nEs kann dahinstehen, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat. Es bedarf \ninsbesondere keiner vertieften Erörterung, ob der Kläger die Klage mit seiner als \nelektronisches Dokument eingereichten Klageschrift vom 22. April 2020 wirksam \nerhoben hat, für die der - vom Kläger in Zweifel gezogene - gerichtliche Prüfvermerk \nvom 22. April 2020 ausweist, dass das Dokument nicht mit einer qualifizierten \nelektronischen Signatur versehen war und per De-Mail ohne Absenderbestätigung \nversandt wurde (vgl. § 55a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 VwGO, § 4 Abs. 1 Satz 2 \nund § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz), oder ob sich jedenfalls im Zusammenhang mit \nspäteren, auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichten \nelektronischen Dokumenten des Klägers dessen Wille, die vorliegende Klage zu \nerheben, ergibt. Desgleichen bedarf keiner Prüfung und Bewertung, ob in der Sache \ndie dem Beklagten für die begründete Bescheidung der Petition eröffnete angemessene \nFrist (Art. 35 Satz 2 SächsVerf) noch nicht verstrichen ist, weil sich die \nVerfahrensakte, die für die Bescheidung der Petition benötigt wird, noch zur \nEntscheidung über andere Anträge des Klägers \"im Leipziger Bezirk\" befindet und der \nStaatsanwaltschaft Chemnitz daher nicht zur Verfügung stand und steht, wobei eine \nAnforderung dieser Akte durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz für eine zeitlich \nvorrangige Bearbeitung der vorliegenden Petition des Klägers gegenüber seinen \n12 \n13 \n14 \n\n \n7 \nsonstigen Anträgen auch nicht geboten erscheinen könnte, da der Petition ein sachlich \nnachvollziehbares, objektiv schutzwürdiges Anliegen des Klägers nicht zugrunde \nliegt. \nDer Kläger kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls deshalb nicht \nbeanspruchen, weil seine Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Gemäß § 114 Abs. 2 \nZPO ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine \nProzesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der \nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende \nAussicht auf Erfolg besteht. Würde eine selbstzahlende Partei von der Durchsetzung \nihrer Rechtsposition absehen, erscheint die Prozessführung der bedürftigen Partei auf \nKosten der Allgemeinheit als mutwillig. Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG steht \neiner Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln \nbestreiten muss und daher kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der \nsein Kostenrisiko abwägen muss, entgegen. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung auf \nKosten der Allgemeinheit dann, wenn lediglich um des Prinzips willen gestritten wird \noder \ndie \nRechtsverfolgung \nzu \nsachfremden, \nnicht \nnachvollziehbaren \nund \nschützenswerten Zwecken dienen soll (vgl. zum Ganzen: OLG Karlsruhe, Beschl. v. \n18. Juni 2020 - 2 VAs 19/19 -, juris). So liegen die Dinge hier. Der Kläger wendet sich \ngegen die Nichtbescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die ihrerseits vom \nKläger erhoben wurde, weil ihm für ein abgeschlossenes und erfolglos gebliebenes \nstrafprozessuales Wiederaufnahmeverfahren noch keine Kosten in Rechnung gestellt \nworden sind. Der Kläger, der im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren nur \nEinkünfte erklärt hat, für die in vollem Umfang Pfändungsschutz bestehen würde, gibt \nan, eine Kostenrechnung für die angefallene Gerichtsgebühr erhalten zu wollen, um \ndann drohende Vollstreckungsmaßnahmen abwenden zu können. Der Wunsch des \nKlägers, eine ihn belastende Entscheidung des Beklagten zu erhalten, um hieran \nanschließend lediglich weitere justizielle Verfahren und Rechtsstreitigkeiten \nanknüpfen zu können, ist objektiv sachfremd und nicht schützenswert. Dies gilt erst \nrecht für das vorliegende Klageverfahren, mit dem der Kläger, wie ihm bekannt ist, \nnicht einmal dieses seinerseits schon sachfremde Anliegen erreichen kann, sondern \nnur eine Bescheidung seiner diesbezüglichen Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Kläger \nstreitet lediglich um des Prinzips willens. Eine selbstzahlende Partei würde ein solches \nVerfahren auch bei hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht führen. \n15 \n\n \n8 \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche \nKosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht \nerstattet. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr von 60,00 € erhoben \nwird (§ 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG). \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nTischer \n \n \n \nDr. Helmert \n \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-27/5-d-59-20","cited_norms":[{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-27/5-d-59-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487534","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.205079+00:00"}}