{"status":"available","doknr":"OLD487533","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-11-27","aktenzeichen":"3 B 394/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 394/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n \n2. des \n \ndie \n \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO\n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 27. November 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Antragsteller wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \n \nI. \n \nDie Antragsteller begehren mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 vorläufig außer Vollzug zu \nsetzen, soweit § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO die Ausübung von Kinder- und \nJugendsport verbietet. \n \nDer Antragsteller zu 1 ist 14 Jahre alt und spielt beim SG N. Fußball und trainiert \nzweimal wöchentlich bei der C-Jugend. Der Antragsteller zu 2 ist neun Jahre alt und \ntrainiert dreimal wöchentlich bei der E-Jugend des FC E. . \n \nDer Antragsgegner hat am 10. November 2020 durch das Staatsministerium für Sozia-\nles und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 12. November 2020 im Sächsischen \nGesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 2020, S. 574 ff.) bekanntgemachte Säch-\nsische Corona-Schutz-Verordnung erlassen. Diese hat - soweit hier von Interesse - \nnachfolgenden Wortlaut: \n \n„§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n \n(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Onli-\nneangebote von: \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Aus-\nnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und \ndes Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Trai-\nning sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerinnen und \nSportler, \na) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen \nein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebens-\nunterhalts dient, oder \nb) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) \nund Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spit-\nzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in \neinem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen; \n7. - 22. (…) \n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betrei-\nber und Beschäftigte nicht erfasst. \n \n§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig \ntritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Sächs-\nGVBl. S. 557) außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.“ \n \nDie Antragsteller haben am 16. November 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungs-\ngericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Be-\ngründung ihres Rechtschutzbegehrens tragen sie mit Schriftsätzen vom 16. November \nund 24. November 2020 zusammengefasst vor: Sie würden durch das Verbot, Sport zu \nbetreiben, in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) so-\nwie Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) beeinträchtigt. Die ange-\ngriffene Norm sei weder geeignet, die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie in nen-\nnenswerter Form einzudämmen, noch sei sie verhältnismäßig. Es gelte auch jede der \nangeordneten Maßnahmen isoliert zu betrachten und auf ihre Notwendigkeit hin zu \nprüfen. \n \nKinder seien kaum von Corona betroffen und infizierten sich nur äußerst selten. Dies \nsei etwa durch die Studie eines Forscherteams um Sandra Ciesek, Direktorin des Insti-\ntuts für Medizinische Virologie der Universitätsklinik in Frankfurt am Main belegt. \nBei Wissenschaftlern gelte es mittlerweile als erwiesen, dass Kinder eine deutlich ge-\nringere Ansteckungsgefahr aufwiesen als Ältere. \n \n4 \n5 \n\n \n \n4\nZudem bestehe im Freien eine deutlich geringere Gefahr für eine Infektion mit dem \nCovid-19-Virus. Bedenke man die bei Kindern und Jugendlichen ohnehin deutlich ge-\nringeren Infektionsrisiken, sei das Verbot von Vereinssport für diese Gruppe jedenfalls \nunverhältnismäßig. Dies gelte auch, da die schweren Eingriffe in die sportliche Betäti-\ngung der Kinder, welche deren Gesundheitsfürsorge diene und deren Fehlen die weite-\nre Lebensentwicklung behindere, in keiner Relation zu einem kaum bis überhaupt \nnicht vorhandenen Infektionsrisiko stünden. Der Vereinssport habe zudem eine wich-\ntige soziale Komponente. Ferner sei nicht plausibel erklärbar, warum der Verord-\nnungsgeber in Kindertagesstätten, Grundschulen und unteren Schulklassen weiterfüh-\nrender Schulen auf die Vorschriften der Corona-Schutz-Verordnung verzichte, es die-\nsem Personenkreis aber gleichzeitig untersage, außerhalb der Schulzeit einer sportli-\nchen Betätigung nachzugehen. Der reguläre Schulsport stelle schließlich keine Alter-\nnative zum Vereinssport dar, denn letzterer sei deutlich anspruchsvoller und helfe, sich \nselbst sportliche Ziele zu setzen. \n \nAbschließend werde auf das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 2. November \n2020 (- 733 OWi - 127 Js 75/20 - 64/20 -, juris) verwiesen, wonach sämtliche seit \nMärz 2020 in der Bundesrepublik erlassene Corona-Schutz-Verordnungen als rechts-\nwidrig zu bewerten seien, da diese nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage \nder § 28 Abs. 1 Satz 1, § 32 IfSG gedeckt seien. \n \nSchließlich seien die Beeinträchtigungen, welche der Antragsgegner bei einer Außer-\nvollzugsetzung der Norm hinzunehmen habe, geringer als die Folgen für die Antrag-\nsteller bei deren Weitergeltung. Den Antragstellern drohe eine nachhaltige, deren Le-\nben möglicherweise langfristig negativ beeinträchtigende Entwicklungshemmung so-\nwohl im gesundheitlichen als auch im sozialen Bereich. \n \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n \n§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Sozia-\nles und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 und COVID-19 vom 10. November 2020 wird im Wege der \neinstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt. \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nden Antrag abzulehnen. \n \nEr tritt dem Antrag entgegen. Dieser sei bereits unzulässig, da die Antragsteller nicht \nordnungsgemäß vertreten seien. Die bisher vorgelegte Vollmacht sei nur durch „K.“, \nwelche vermutlich die Mutter der Antragsteller sei, unterzeichnet worden. Jedenfalls \nsei der Antrag aber auch unbegründet. § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO sei offen-\nsichtlich rechtmäßig. In der jetzigen, von einem verstärkten Infektionsgeschehen ge-\nprägten Lage könne es nicht mehr darum gehen, die einzelnen Maßnahmen isoliert da-\nraufhin zu untersuchen, ob gerade die jeweils konkret betroffene Art von Einrichtun-\ngen, Veranstaltungen oder Verhaltensweisen, die nunmehr für vier Wochen weithin \noder sogar vollständig unterbunden werden, in der jüngsten Vergangenheit nach vor-\nliegenden Erkenntnissen in sich eine besonders relevante Infektionsquelle dargestellt \nhätten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in zunehmenden Maß nicht mehr die \nInfektionsquellen nachvollzogen werden könnten. \n \nSoweit die Antragsteller unter Verweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Dort-\nmund vom 2. November 2020 rügten, dass § 28 Abs. 1 Satz 2 und 2 sowie § 32 IfSG \nkeine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung darstelle, werde auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsge-\nrichts vom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -) Bezug genommen, wonach die vorste-\nhend genannten Normen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellten. \n \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 11. November \n2020 die Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Erregers und der Erkrankung mit Covid-19 \ndargestellt. Entsprechend der gemeinsamen Empfehlung der Präsidentin der Deutschen \nForschungsgemeinschaft und der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helm-\nholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der \nNationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina solle eine deutliche Kontaktre-\nduzierung vorgenommen werden. \n \nSoweit die Antragsteller auf eine Studie des Forscherteams um Frau Professorin Dr. \nmed. Sandra Ciesek, Direktorin des Instituts für Medizinische Virologie des Universi-\ntätsklinikums Frankfurt, verwiesen, können die aus dieser Studie seitens der Antrag-\nsteller gezogenen Schlussfolgerungen nicht überzeugen. Zum einen habe die Testpha-\n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nse genau in der Zeit stattgefunden, in der sich das Infektionsgeschehen in Deutschland \nund auch in Hessen in der aus Infektionssicht „ruhigsten“ Phase befunden habe. Zum \nZeitpunkt des Beginns der Studie am 18. Juni 2020 habe die 7-Tage-Inzidenz in Hes-\nsen bei zwei Infektionen je 100.000 Einwohner und am Ende der Studie am 10. Sep-\ntember bei 11,1 Infektionen je 100.000 Einwohner gelegen. Bei 1.200 teilnehmenden \nPersonen sei daher die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine nennenswerte Zahl von Per-\nsonen infiziere, vergleichsweise gering; dies könne eben auch zur Folge haben, dass \neine letztlich überschaubare Gruppe von Infektionen völlig frei bleibe. Die Übertrag-\nbarkeit der Ergebnisse auf den aktuellen Zeitraum mit einer hohen Infektionsrate von \n190 in sieben Tagen je 100.000 Einwohner in Sachsen sei daher zweifelhaft. Auch die \nAutoren der vorgenannten Studie schlössen nicht aus, dass aufgrund der freiwilligen \nTeilnahme an der Studie sich gegebenenfalls solche Familien für die Teilnahme ent-\nschieden hätten, die ein eher defensives Verhalten bezüglich der Pandemie aufwiesen. \nDarüber hinaus hätten die Autoren auch festgestellt, dass weitere Studien untersuchen \nsollten, ob die Feststellungen der vorliegenden Studie auch auf Situationen bei einem \nstärkeren Auftreten von SARS-CoV-2-Infektionen zuträfen. Schließlich seien für die \nStudie Kinder im Alter von drei Monaten bis acht Jahren getestet worden. Die Antrag-\nsteller seien allerdings neun und 14 Jahre alt. Eine Übertragbarkeit der Ergebnisse der \nbenannten Studie auf Schulkinder sei daher zweifelhaft. Insoweit sei auf die Studie des \nHelmholtz-Instituts zu verweisen, nach der die Infektionsrate unter Kindern in Bayern \ndeutlich höher sei als bislang angenommen. Als Ergebnis dieser Studie sei festgestellt \nworden, dass im Vergleich zu den vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und \nErnährung gemeldeten Fällen von Kindern in Bayern (zwischen 0 und 18 Jahren), die \nzwischen April und Juli positiv auf das Virus getestet wurden, die Antikörperhäufig-\nkeit sechsmal höher gewesen sei. \n \nEbenso könnten die Ausführungen zur von den Antragstellern beigebrachten Metastu-\ndie des Teams um Russell Viner nicht überzeugen. Ausweislich der von den Antrag-\nstellern vorgelegten Zusammenfassung sei nicht untersucht worden, wie ansteckend \ndie Kinder selbst seien. \n \nDarüber hinaus sei festzustellen, dass eine in der wissenschaftlichen Diskussion erör-\nterte niedrigere Ansteckungsrate bei und durch Kinder bereits bei den Maßnahmen, die \n14 \n15 \n\n \n \n7\ndurch den Antragsgegner ergriffen wurden, berücksichtigt worden seien, so dass daher \nzum Beispiel die Schulen derzeit nicht generell geschlossen seien. \n \nSoweit die Antragsteller es nicht für plausibel hielten, dass für Kindertagesstätten, \nGrundschulen und untere Schulklassen weiterführender Schulen auf die Regelungen \nder Corona-Schutz-Verordnung verzichtet werde, womit wohl gemeint sei, dass diese \nnicht geschlossen worden seien, sei dem zum einem entgegenzuhalten, dass der Indi-\nvidualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand weiterhin erlaubt sei. \nZum anderen werde die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, bezüglich derer \neine Schulpflicht bestehe, höher bewertet als die sportliche Betätigung in einem Ver-\nein. Dies gelte in ähnlicher Form für Kindertageseinrichtungen. Dem Verordnungsge-\nber stehe sowohl bei der Einschätzung der Sachlage als auch bei der Festlegung von \nMaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ein weitreichender Einschät-\nzungsspielraum zu. \n \nLetztlich ginge auch eine Folgenabwägung nicht zu Gunsten der Antragsteller aus. \nWenn die von den Antragstellern angegriffene Regelung suspendiert würde, sich je-\ndoch später in dem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen sollte, wäre die Ge-\nfahr gegeben, dass sich in der Zwischenzeit Infektionen ergeben hätten, die zu \nschwerwiegenden Folgen für Leib und Leben bis hin zum Tod der Betroffenen geführt \nhaben könnten. Würde demgegenüber im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit \nder angegriffenen Regelung festgestellt, ließen sich die insoweit eingetretenen Beein-\nträchtigungen für die Antragsteller zwar nicht mehr rückgängig machen, allerdings \nseien die Folgen bei einem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ungleich \ngravierender als bei deren Nichterlass. \n \nII. \n \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \n \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n8\nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Ein Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder \nnoch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zu-\nlässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) \nund die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvo-\nraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \n \nDer Antrag wurde für die Antragsteller auch wirksam und insbesondere unter Beach-\ntung von § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB erhoben. Soweit zunächst bei Antragstellung kei-\nne auch vom Vater der Antragsteller unterzeichnete Vollmacht vorgelegt wurde, wur-\nde diese mit Schriftsatz vom 26. November 2020 nachgereicht. \n \nDie Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit \nsie geltend machen, in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß \nArt. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist jedenfalls \nbei Annahme eines weiten Schutzbereichsverständnisses (BVerfG, Beschl. v. 6. Juni \n1989 - 1 BvR 921/85 -, juris Rn. 62) nicht auszuschließen. Dass die Antragsteller dar-\nüber hinaus auch in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 \nAbs. 2 GG verletzt sein könnten, ist demgegenüber nicht ersichtlich, denn ihnen wird - \nunabhängig von der Frage, ob die Nichtausübung von Sport überhaupt zu einer körper-\nlichen Beeinträchtigung im Sinne des durch das Grundrecht eröffneten Schutzbereichs \nführen kann - die sportliche Betätigung nicht grundsätzlich untersagt. Sowohl im Be-\nreich des Schulsports als auch allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand dürfen \nsich die Antragsteller nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO auch weiterhin sport-\nlich betätigen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 5. Juni 2020 - 3 EN 370/20 -, juris Rn. 82 \nbzgl. eines Antrags einer Hobby-Schwimmerin bei einer angeordneten Schwimmhal-\nlenschließung). \n \nDer Antrag ist allerdings unbegründet. \n \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n9\nverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November \n1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, ju-\nris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab \ndienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen An-\nordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von ei-\nnem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm \neinstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffe-\nnen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, \ndie unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n11. November 2020, - 3 B 349/20 -, juris Rn. 19, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B \n114/20 -, juris Rn. 11, Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). \nMit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs \neiner untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie \nsonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai \n1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \n \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. \n \n24 \n\n \n \n10\n1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (- 3 B 349/20 -, a. a. O. Rn. 22 \nff.) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung in §§ 32, 28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebotenen \nsummarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, dass \ndie vorgenannte Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die \ndurch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vorgenommenen Grundrechtsein-\ngriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem \nBestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Soweit die Antragstel-\nler auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 2. November 2020 verwei-\nsen, ergeben sich aus dieser keine Gesichtspunkte, die den Senat zu einer anderen Be-\nwertung zu veranlassen hätten. Auch angesichts der jüngst vorgenommenen Einfüh-\nrung eines neuen § 28a IfSG und anderer flankierender Regelungen in das Infektions-\nschutzgesetz sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisher vertretenen Ansicht \nabzurücken. Maßgeblich ist insoweit auch der zeitlich beschränkte Gültigkeitszeitraum \nder Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung von nur einem Monat. Sollten sich ihr \nvergleichbare oder darüber hinausgehende Grundrechtseingriffe anschließen, wofür \nangesichts der aktuellen Infektionssituation im Freistaat Sachsen Einiges spricht, wird \njedoch neu zu bewerten sein, ob das Zeitmoment eine andere Bewertung erfordert. \n \nDas zwischenzeitliche Inkrafttreten des vorgenannten Dritten Gesetzes zum Schutz der \nBevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. Novem-\nber 2020 (BGBl. S. 2397) bleibt als nachträgliche Änderung der Verordnungsermäch-\ntigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand der vor ihrer Änderung ordnungsgemäß \nerlassenen Rechtsverordnungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Juli 1962 - 2 BvL 4/62 -, \nBVerfGE 14, 245, juris Rn. 16; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand Sep-\ntember 2020, Art. 80 GG, Rn. 81), sodass der Senat nicht zu prüfen hat, ob die Ver-\nordnung auf die geänderte Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann. \n \n2. Die angegriffene Regelung erweist sich auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nals materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragsteller in ihren Rech-\nten zu verletzen. \n \n2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. \nV. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) hat der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss da-\n25 \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n11\nrauf abgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl \nder Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, \ndass es nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Ge-\nsundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Ge-\nfährdungslage die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind. Dabei kommt \nihnen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu, welcher durch die \nNotwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn wie hier die Frei-\nheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche \nRichtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungser-\nlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\nrichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreiten-\nden Grundrechte. \n \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minister-\npräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahme-\nkonzeption zugrunde. Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesund-\nheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der \nBevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuin-\nfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen \npro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn ohne solche Beschränkun-\ngen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich \nbinnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und \ndie Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Die \nKonzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkun-\ngen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder eine deutliche Verringerung \npersönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen \nwie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körper-\npflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten \nBetroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex \nwerden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesell-\nschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Be-\nreiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und es \nwird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte \nhingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrun-\n29 \n\n \n \n12\ngen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. \nEin Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung \nunter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. \n \nDaher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Er-\nwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herun-\nterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemes-\nsen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 \na. a. O. Rn. 49). \n \nErgänzend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass auch keine Pflicht des Verordnungsge-\nbers besteht, einem an § 39 VwVfG orientierten Begründungserfordernis nachzukom-\nmen und daher die Ermessenerwägungen im Einzelnen auch zu dokumentieren (vgl. \ndazu auch BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2018 - 8 CN 1/17 -, juris Rn. 24 m. w. N.). \n \n2.2 Hiervon ausgehend erweist sich das von den Antragstellern gerügte Verbot der \nAusübung von Vereinssport mit Ausnahme des Individualsports durch Kinder und Ju-\ngendliche gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO bei summarischer Prüfung als \nkein von vornherein ungeeignetes, nicht erforderliches oder unangemessenes Mittel \nzur Reduzierung weiterer Infektionsfälle. \n \nDie Maßnahme verfolgt - wie ausgeführt - das legitime Ziel einer Vermeidung der \nWeiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-\nsozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands \nauf ein absolutes Minimum. \n \nDer Verordnungsgeber hat seinen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob das in § 4 \nAbs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO geregelte Verbot der Ausübung von Vereinssport \nmit Ausnahme des Individualsports auch bei Kindern und Jugendlichen geeignet ist, \ndas vorgenannte Ziel zu erreichen, nicht überschritten. \n \nSoweit die Antragsteller unter Verweis auf die Studie eines Forscherteams um Sandra \nCiesek, Direktorin des Instituts für Medizinische Virologie der Universitätsklinik in \nFrankfurt am Main ausführen, dass Kinder kaum von Corona betroffen seien und sich \n30 \n31 \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n13\nnur äußerst selten infizierten und es bei Wissenschaftlern mittlerweile als erwiesen \ngelte, dass Kinder eine deutlich geringere Ansteckungsgefahr aufwiesen als Ältere, \nvermögen diese Ausführungen nicht die Geeignetheit der Maßnahme in Zweifel zu \nziehen. Wie ausgeführt, obliegt es der Einschätzungsprärogative des Normgebers, von \nwelchen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzungen er sich angesichts der \nuneinheitlichen fachkundigen Bewertung vieler Aspekte der Pandemie bei seiner \nWürdigung der Lage leiten lässt. Der Antragsgegner hat insoweit für den Senat nach-\nvollziehbar ausgeführt, dass die von den Antragstellern angesprochenen Studien nicht \nbelegen, dass sich Kinder und Jugendliche nicht mit dem Coronavirus infizieren und \nes im Übrigen auch an einer Vergleichbarkeit der Studienteilnehmer mit den Antrags-\nstellern fehlt. \n \nInsoweit gilt es zunächst zwei Fragen zu differenzieren. Die erste Frage besteht darin, \nob sich Kinder und Jugendliche mit der Coronavirus infizieren können. Davon zu un-\nterscheiden ist die Frage, ob infizierte Kinder und Jugendliche das Virus weiter an an-\ndere Menschen übertragen können. In diesen Bereich spielt auch die Frage, ob infizier-\nte aber nicht erkrankte Menschen das Virus weiter übertragen können. \n \nDas zur Beantwortung dieser Fragen zur Verfügung stehende Daten- und Studienmate-\nrial lässt auch bei summarischer Prüfung durch den Senat nicht die Erkenntnis zu, dass \nsich Kinder nicht mit dem Coronavirus infizieren können. Dass auch Kinder sich mit \ndem Coronavirus infizieren können, ergibt sich nicht nur aus der vom Antragsgegner \nvorgelegten Studie vom Helmholtz-Institut vom 29. Oktober 2020 (veröffentlicht un-\nter: \nhttps://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S2666634020300209?via%3Dihub), \nsondern wird auch vom Robert-Koch-Institut angenommen (Epidemiologischer Steck-\nbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 13. November 2020, Punkt 16, veröffent-\nlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jses\nsio-\nnid=1D7268B38DCCCA725554DF304526EEC8.internet121#doc13776792bodyText\n16) und dürfte auch dem allgemeinen wissenschaftlichen Stand entsprechen. \n \n36 \n37 \n\n \n \n14\nDemgegenüber wird man die Frage, ob sich Kinder und Jugendliche im gleichen Um-\nfang wie Erwachsene mit dem Virus anstecken können, wohl als noch nicht abschlie-\nßend wissenschaftlich geklärt bezeichnen dürfen. Während die vom Antragsgegner ins \nFeld geführte Studie des Helmholtz-Instituts (a. a. O.) eher dafür spricht, dass sich \nKinder und Jugendliche im gleichen Umfang wie Erwachsene infizieren, spricht die \nvon den Antragstellern vorgelegte Studie der Virologin Ciesek dagegen. Allerdings ist \ndie Aussagekraft dieser Studie - wie von deren Autoren selbst vorgenommen - in \nZweifel zu ziehen. Zum einem wurde diese Studie zu einer Zeit mit einem sehr gerin-\ngen Infektionsgeschehen von einer sieben-Tage-Inzidenz von zwei Infektionen je \n100.000 Einwohner zu Studienbeginn und von 11,1 Infektionen je 100.000 Einwohner \nzu Studienende durchgeführt, so dass die fehlende Infektion der minderjährigen Stu-\ndienteilnehmer ohne Weiteres auch darin begründet sein mag, dass diese keinen hin-\nreichenden Kontakt zu Infizierten hatten. Zum anderen spricht der Umstand, dass die \nProbanden freiwillig an der Studie teilnahmen, dafür, dass sich von der Studie eher \nsolche Familien angesprochen gefühlt haben dürften, die ohnehin eher ein defensives \nVerhalten bezüglich der Pandemie aufweisen. Auch anhand der Ausführungen des \nRobert-Koch-Instituts lässt sich die aufgeworfene Frage weder in die eine noch in die \nandere Richtung beantworten. So führt dieses aus: „Die auf PCR-Testung basierende \nPrävalenz als Ausdruck aktiver Infektionsgeschehen liegt bei Kindern in den meisten \nStudien niedriger als bei Erwachsenen (…). In serologischen Studien zeigt sich kein \neinheitliches Bild: teils unterscheiden sich die Seroprävalenzen wenig von Erwachse-\nnen (…), teilweise zeigte sich bei Kindern im Vergleich eine niedrigere Seroprävalenz. \n(…). Da die Studien meist während oder im Anschluss an Kontaktbeschränkungen \nbzw. Lockdown-Situationen durchgeführt wurden, ist die Übertragbarkeit auf den All-\ntag begrenzt. (…) In Studien, in denen Kontaktpersonen von infektiösen Personen un-\ntersucht wurden, zeigte sich bei Kindern im Vergleich zu Erwachsenen meist eine ge-\nringere Empfänglichkeit (…). Kinder im Kindergartenalter waren weniger empfäng-\nlich für eine Infektion mit SARS-CoV-2 als Kinder im Schulalter (…), (a. a. O.).\" \n \nDie weitere Frage, ob nicht symptomatische Kinder das Virus weiter übertragen kön-\nnen, wird man als wissenschaftlich offen bezeichnen müssen. Diese ist auch nicht ent-\nscheidungserheblich, da es dem wissenschaftlichen Stand entsprechen dürfte, dass die \nInfektion nicht bei allen Kindern symptomfrei verläuft (Epidemiologischer Steckbrief \nzu SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 13. November 2020 a. a. O.). \n38 \n39 \n\n \n \n15\nDa danach aber anhand des wissenschaftlichen Erkenntnisstands nicht ausgeschlossen \nwerden kann, dass auch Kinder bei der Verbreitung des Infektionsgeschehens eine \nRolle spielen - sei es möglicherweise auch eine geringere als andere Bevölkerungs-\ngruppen -, durfte der Verordnungsgeber auch die Einschränkung von Kontakten von \nKindern zur Pandemiebekämpfung als geeignet ansehen. Weil es sich um ein Gesamt-\npaket an Maßnahmen handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob jede einzelne Maß-\nnahme einen besonders großen oder nur kleinen Beitrag zu leisten vermag. Es sind nur \nsolche Maßnahmen nicht geeignet, mit denen von vornherein keine Infektionsreduzie-\nrung erreicht werden kann. Das ist bei der Kontaktbeschränkung zwischen Kindern \naber, wie ausgeführt, nicht der Fall, weil sich eine Weitergabe von Infektionen auch \nzwischen ihnen und hieran anknüpfend an weitere soziale Kontakte nicht völlig auszu-\nschließen lässt. Dies gilt umso mehr, als beide Antragsteller schulpflichtig sind und \nKinder in diesem Alter auch nach dem Robert-Koch-Institut eher empfänglich für das \nVirus sind als jüngere Kinder. \n \nAuch der Umstand, dass die Antragsteller ihren Sport typischerweise im Freien ausü-\nben dürften, spricht nicht gegen die Geeignetheit der Maßnahme. Zwar ist das Risiko \nim Freien geringer als in geschlossenen Räumlichkeiten. Bei hoher körperlicher Belas-\ntung können sich jedoch auch im Freien virushaltige Tröpfchen und Aerosole über die \nLuft verbreiten. Dies ist gerade bei Sportarten, in denen es auch zu einem unmittelba-\nren körperlichen Kontakt der Spieler kommt (z. B. Fußball), zu befürchten (so auch \nOVG NRW, Beschl. v. 13. November 2020 - 13 B 1686/20.NE -, juris Rn. 39). \n \nUnabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit zum Vereinssport \nnicht nur zu Kontakten zwischen Menschen in ihrem Verein, sondern auch Kontakt-\nmöglichkeiten auf dem Weg zu und vom Verein, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, \nschafft, die es nach dem dargestellten Konzept des Antragsgegners ebenfalls zu ver-\nmeiden gilt. \n \nDass die nur noch beschränkte Ausübung von Vereinssport mit Ausnahme des Indivi-\ndualsports nicht erforderlich wäre, weil zur Erreichung des erstrebten Ziels ein gleich \ngeeignetes aber milderes Mittel zur Verfügung steht, ist für den Senat nicht ersichtlich \nund wird auch nicht vorgetragen. \n \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n16\nDie Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verbot \nvon über Individualsport hinausgehendem Vereinssport deshalb ungeeignet sei, weil in \nKindertagesstätten und Schulen durch Kinder und Jugendliche weiter Sport getrieben \nwerden darf. Wie ausgeführt, entspricht es dem Einschätzungsspielraum des Verord-\nnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche herunterzufahren, um andere am Laufen zu \nhalten. Dabei hat es der Verordnungsgeber als vordringlich eingestuft, die Schulen of-\nfen zu halten und auch für kleinere Kinder deren Betreuung zu ermöglichen. Hinzu \nkommt, dass im Verein Kinder und Jugendliche aus verschiedenen Lebensbereichen \nalso regelmäßig aus verschiedenen Schulen zusammenkommen, so dass eine mögliche \nInfektion auch entsprechend umfangreich weitergetragen werden kann, wohingegen \neine Infektion im Sportunterricht regelmäßig zunächst nur den entsprechenden Klas-\nsenverband betrifft. Auch dies stellt einen sachlichen Differenzierungsgrund dar. \n \nDas Verbot dürfte sich auch als angemessen erweisen. Angemessen ist eine freiheits-\neinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem \nvernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hier-\nbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der \nEingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon \nBetroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger \nsein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich \nwird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren \nsind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (BVerfG, Urt. v. \n26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 265 m. w. N.). \n \nDavon ausgehend ist die fragliche Regelung bei vorläufiger Bewertung nicht zu bean-\nstanden, weil die Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich \nnicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck steht. Das Verbot \nvon Vereinssport mit Ausnahme des Individualsports greift in die durch Art. 2 Abs. 1 \nGG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Dass der sportlichen Betätigung \nvom Kindern und Jugendlichen (in Vereinen) ein besonderer Stellenwert in Hinblick \nauf deren körperliche, psychische und auch soziale Entwicklung zukommt, wird dabei \nvom Senat nicht verkannt. Allerdings wird die Eingriffsintensität durch den Umstand \nbegrenzt, dass das Verbot nicht jede sportliche Betätigung ausschließt, sondern Indivi-\ndualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstands weiterhin möglich ist. \n44 \n45 \n46 \n\n \n \n17\nAuch der Schulsport wird weiter durchgeführt. Dass infolgedessen gegebenenfalls vo-\nrübergehend auf andere Sportarten ausgewichen werden muss oder zumindest im Be-\nreich des Fußballs nicht mit der Mannschaft trainiert werden kann, ist angesichts des \nmit dem Verbot verfolgten Schutzzwecks, ganz erhebliche Gefahren für Leib und Le-\nben einer Vielzahl von Menschen im Falle einer unkontrollierten Infektionsausbrei-\ntung zu verhindern, hinnehmbar (OVG NRW, a. a. O. Rn. 44). \n \n2.3 Soweit die Antragsteller einen Gleichheitsverstoß geltend machen, weil Sport in \nSchulen und Kindertagesstätten weiter erlaubt sei, lässt sich so kein Verstoß gegen \nArt. 3 GG begründen. \n \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli \n1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Diffe-\nrenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhält-\nnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhält-\nnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und \nGrenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unter-\nschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgesche-\nhens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - \n11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch \nkann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert \nwerden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \n \nEin hinreichend gewichtiger Sachgrund für die vom Verordnungsgeber vorgenomme-\nne Differenzierung besteht in Bezug auf den Schulsport bereits aufgrund der Schul-\n47 \n48 \n49 \n\n \n \n18\npflicht. Im Übrigen treffen die am Schulsport teilnehmenden Kinder und Jugendlichen \nauch im regulären Unterricht zusammen, während durch den Vereinssport - wie ausge-\nführt - zusätzliche Sozialkontakte eröffnet werden. \n \n3. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \n \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben und dem aufgezeigten Gewicht der jeweils berührten Belange zu-\nlasten des Antragstellers aus. Die Antragsteller können sich in aufgezeigter Form \ngrundsätzlich weiter sportlich betätigen, wenn auch nicht in der von ihnen bevorzugten \nForm. Der durch sie zu erduldende Eingriff währt in zeitlicher Hinsicht nur kurz, auch \nwenn dieser noch über den 30. November 2020 hinaus andauern sollte. Dies rechtfer-\ntigt es, ihr Interesse hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von \nMenschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsge-\nschehens sehr stark gefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 \nGKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft \ntritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine \nReduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez. \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nRichterin am OVG Dr. Helmert \n \n \n \n \n \n \n \nist verhindert. Ihre Unterschrift wird \n \n \n \n \n \n \n \nersetzt. \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \nv. Welck \n50 \n51 \n52 \n53 \n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-27/3-b-394-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-27/3-b-394-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487533","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.149264+00:00"}}