{"status":"available","doknr":"OLD487532","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-01","aktenzeichen":"2 A 900/17.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 A 900/17.A \n \n1 K 181/16.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \ndie Kläger zu 3. und 4. vertreten durch die Kläger zu 1. und 2. \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \nAsylgesetz \nhier: Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \n \nvom 1. Dezember 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n28. Juli 2017 - 1 K 181/16.A - wird zurückgewiesen. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des \nsubsidiären \nSchutzstatus, \näußerst \nhilfsweise \ndie \nFeststellung \nvon \nAbschiebungsverboten sowie die Aufhebung oder die Verkürzung der Befristung des \nEinreise- und Aufenthaltsverbotes. \nDie Kläger sind eine Familie tschetschenischer Volkszugehörigkeit, islamischen \nGlaubens und russischer Staatsangehörigkeit. Sie lebten bis zu ihrer Ausreise aus der \nTschetschenischen Republik in der Stadt G in einer eigenen Wohnung. Der Kläger zu \n1 ist ausgebildeter Mechaniker mit der Spezialisierung \"Kfz-Diagnose\" und besitzt \neine Werkstatt in G. Die Klägerin zu 2 schloss die Realschule ab und besitzt keine \nBerufsausbildung. Die Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern von drei weiteren Kindern. \nDas Asylverfahren des am 27. Mai 2019 in Dresden geborenen Sohnes R A ist noch \nnicht abgeschlossen. Dessen Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 2 A \n263/20.A anhängig. Der Stand der Asylverfahren der beiden Töchter der Kläger zu 1 \nund 2 ist nicht bekannt. \nDie Kläger reisten im April 2013 erstmals aus der Tschetschenischen Republik aus \nund zunächst nach Polen, wo sie am 7. Mai 2013 Anträge auf internationalen Schutz \nstellten. Am 9. Mai 2013 reisten sie von Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nund stellten am 3. Juni 2013 jeweils Asylanträge bei dem Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge (Bundesamt) in Chemnitz (Az.:). \nDie Republik Polen erklärte sich am 27. November 2013 für die Bearbeitung der \nAnträge auf internationalen Schutz für zuständig und mit der Wiederaufnahme der \nKläger einverstanden. Die Kläger wurden in der Folgezeit nicht innerhalb der \nÜberstellungsfrist nach Polen abgeschoben. Die Kläger reisten im Juni 2014 wieder \naus der BRD aus und zurück in die Tschetschenische Republik. Die Kläger zu 1 und 2 \nwurden am 13. September 2014 erfolglos unter ihrer letzten bekannten Wohnanschrift \nzu ihrer persönlichen Anhörung am 29. September 2014 durch das Bundesamt \ngeladen. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2014, Az.:, lehnte das Bundesamt die \nAnträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren ab, stellte fest, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte die \nAbschiebung in die Russische Föderation an. Es handele sich um Zweitanträge im \nSinne des § 71a Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen würden. \nDer Bescheid ist seit dem 7. Januar 2015 bestandskräftig. \nDie Kläger reisten im März 2015 aus der Tschetschenischen Republik aus und stellten \nam 26. März 2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Polen. Von \ndort reisten sie am 1. April 2015 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nstellten am 8. April 2015 Asylanträge beim Bundesamt in Chemnitz. \nDer Kläger zu 1 gab im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 8. Januar \n2016 im Wesentlichen an, dass im März 2013 nachts Freiheitskämpfer, das heißt \nWahhabiten, zu ihm gekommen seien. Sie hätten Masken und Gewehre sowie \nschwarze Kleidung getragen. Sie hätten von ihm Geld, Essen und andere Lebensmittel \nverlangt. Danach seien sie wieder weggegangen. Am nächsten Morgen sei die lokale \nPolizei gekommen und habe ihn zur Vernehmung abgeführt. Sie hätten ihn gefragt, \nweshalb diese Leute zu ihm gekommen seien und weshalb er nicht die Polizei gerufen \nhabe. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Komplize beziehungsweise Helfer dieser \nLeute sei. Er sei zwei Wochen lang festgehalten worden. Man habe ihn geschlagen, \nhungern lassen und ihn befragt. Er habe ein paar Papiere unterschreiben müssen und \nsei dann entlassen worden. Anschließend hätten ihn Polizisten in Zivil verfolgt. Die \nFreiheitskämpfer hätten bei ihm mehrmals angerufen und ihn unter Druck gesetzt, \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nweil er mit der Polizei gesprochen habe. Er sei von beiden Seiten in die Mangel \ngenommen worden und habe deshalb Angst um seine Familie und seine Existenz \ngehabt. Deshalb sei er ausgereist. Im Juni 2014 sei er in seiner Heimat zurückgekehrt, \nweil er gedacht habe, die Lage hätte sich beruhigt. Erneut hätten beide Seiten \nbegonnen, ihm nachzustellen. Am 5. November 2014 sei er wieder für vier Tage \nabgeführt worden. Es könne sich um die Polizei oder um Mitarbeiter der \nStaatssicherheit gehandelt haben. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er die \nGruppierungen vom Ausland aus unterstützt habe und ihn nach Adressen und \nKontaktdaten befragt. Am 12. Februar 2015 seien Mitarbeiter der Staatssicherheit in \nziviler Kleidung mit einem kleinen Transporter gekommen und hätten ihn \nmitgenommen. Er sei wieder verhört worden. Sie hätten ihn unter Druck gesetzt und \nwissen wollen, wer die Leute seien, woher sie kämen und was seine Aufgabe dort \ngewesen sei. Ihm sei vorgeworfen worden, Komplize dieser Leute zu sein. Er sei \nbedroht und auch mit Schlagstöcken geschlagen worden. Sie hätten ihn eine Woche \nlang in einer versteckten Einrichtung festgehalten. Er habe viele blaue Flecken und \nSchürfwunden von den Schlägen erlitten. Er habe irgendwelche Papiere \nunterschreiben sollen. Er habe sich jedoch geweigert. Man habe ihn dann frei gelassen, \nda sie offiziell kein Recht gehabt hätten, ihn festzuhalten. Diese Leute hätten nicht nur \nihn, sondern möglichst viele Wahhabiten dran kriegen wollen. Sie hätten zu ihm \ngesagt, dass er zwei bis drei Wochen Zeit bekäme, um sich zu kurieren und dann \nwürde das ganze von vorne beginnen. Dies würden sie so lange fortsetzen, bis er \nkooperieren würde. Auch hätten die Wahhabiten wieder begonnen, ihn anzurufen und \nzu bedrohen. Deshalb hätten sie nicht länger in Tschetschenien bleiben können. Man \nwerde auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation verfolgt. Im November \n2014 sei er nach S, 4000 km von Tschetschenien entfernt, gereist, um dort Zuflucht zu \nfinden. Auch dort habe er Drohanrufe erhalten. Man habe ihm gesagt, er sei zwar hier, \naber seine Familie befinde sich noch im Heimatort. Sie würden genau wissen, was er \ntue. Er selbst habe niemandem davon erzählt, nach S zu fahren. Nicht einmal seine \neigene Familie habe davon gewusst. Für seine Kinder würden die gleichen Asylgründe \nwie für ihn gelten. Wenn er bedroht werde, werde auch seine Familie bedroht. \nDie Klägerin zu 2 trug im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt im \nWesentlichen vor, dass im März 2013 nachts Männer zu ihrem Haus gekommen seien. \nSie sei aufgewacht und ihr Mann habe ihr zugerufen, im Haus zu bleiben. Am \n7 \n\n \n \n5 \nnächsten Morgen sei ihr Mann abgeführt worden. Etwa 14 Tage später sei er \nzurückgekehrt. Er sei mit Flecken und kleineren Wunden übersät gewesen. Ende April \n2013 seien sie aus Tschetschenien ausgereist. Sie hätten gehofft, dass sich die \nSituation in ihrem Heimatland bessern würde. Zudem habe sie auch Heimweh und \nSehnsucht nach ihrer Mutter und ihrer Familie gehabt. Im Juni 2014 seien sie dann \nzurückgekehrt. Im November 2014 sei ihr Ehemann für drei oder vier Tage \nmitgenommen worden. Bei seiner Rückkehr habe er sehr mitgenommen ausgesehen. \nEr habe ihr nichts erzählen wollen, um sie nicht während der Schwangerschaft zu \nbeunruhigen. Am 12. Februar 2015 habe vor der Zufahrt zu ihrem Haus ein großes \nschwarzes Auto gestanden. Es seien mehrere Leute gekommen und hätten ihren Mann \nabgeführt. Sie sei mit den Kindern im Haus gewesen. Es sei alles so schnell gegangen, \ndass sie in der Wohnung im zweiten Stock nicht viel mitbekommen habe. Sie habe \nversucht, sich nach ihm zu erkundigen und habe verschiedene Stellen angerufen. Sie \nhabe nichts in Erfahrung bringen können. Nach etwa einer Woche sei er \nzurückgekehrt, voller blauer Flecken und Wunden. Ihr Mann habe ihr nichts darüber \nerzählt. Er habe nur gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen müsse und alles gut \nwerden würde. Sie habe sich Sorgen um die Familie gemacht. Sie hätten den \nEntschluss gefasst, ihre Heimat zu verlassen. Sie selbst sei in Tschetschenien nicht \nbedroht worden. Wenn sie als Eltern betroffen seien, dann würde es auch auf die \nKinder zutreffen. \nMit Bescheid vom 15. Januar 2016, Az.:, lehnte das Bundesamt die Anträge auf \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft, \nauf \nAsylanerkennung \nsowie \nauf \nZuerkennung des subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden \naufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach \nBekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die \nAusreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollten \nsie die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie in die Russische Föderation \nabgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 \nAbs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur \nBegründung wurde unter anderem ausgeführt, dass zwar die Voraussetzungen für die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG gegeben seien. Das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 sei jedoch \n8 \n\n \n \n6 \nnicht glaubhaft, nicht nachvollziehbar und nicht hinreichend substantiiert. Für die \nKläger bestehe darüber hinaus interner Schutz innerhalb der Russischen Föderation \naußerhalb der Nordkaukasus-Region. \nDie Kläger haben am 27. Januar 2016 bei dem Verwaltungsgericht Dresden Klage \nerhoben. Zur Begründung haben sie sich auf ihre Schilderungen gegenüber dem \nBundesamt berufen und vorgetragen, dass der Kläger zu 1 von staatlicher Seite und \nvon den Rebellen jeweils der Tätigkeit für die andere Seite verdächtigt worden und so \nzwischen die Fronten geraten sei. Die aktuelle Situation in Tschetschenien sei dadurch \ngekennzeichnet, dass für Angehörige der Zivilbevölkerung weiterhin eine tatsächliche \nGefahr bestehe, durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die eng mit den \nföderalen Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten würden, festgenommen und \nerniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Diese Maßnahmen würden der \nBekämpfung abweichender politischer Überzeugungen dienen. Personen, die nach \nlängerem Aufenthalt in Westeuropa zurückkehren, würden das erhöhte Interesse der \ntschetschenischen Sicherheitsbehörden erregen, weil sie verdächtigt würden, den \ntschetschenischen Widerstand zu unterstützen. Eine Person, die von tschetschenischen \nSicherheitskräften gesucht werde, sei auch in anderen Landesteilen der Russischen \nFöderation nicht vor Verfolgung sicher. \nDas Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 28. Juli 2017 - 1 K \n181/16.A - abgewiesen. Es hat in vollem Umfang auf die Gründe des angegriffenen \nBescheides Bezug genommen, denen es folge. Die Kläger haben am 25. September \n2017 beantragt, die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zuzulassen. Mit Beschluss \nvom 19. August 2020 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 \nNr. 3 VwGO zugelassen. \nDie Kläger nehmen zur Berufungsbegründung auf den gesamten erstinstanzlichen \nVortrag Bezug und machen diesen zum Gegenstand des Berufungsvortrags. \nDie Kläger beantragen, \ndie Beklagte unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n28. Juli 2017 - 1 K 181/16.A - sowie des Bescheids vom 15. Januar 2016 - - zu \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7 \nverpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise \nsubsidiären Schutz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, \n \nsowie äußerst hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der \nAbschiebung aufzuheben bzw. auf einen Tag zu verkürzen. \nDie Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und auch nicht auf die \nBerufungsbegründung erwidert. \n \nDer Senat hat am 1. Dezember 2020 in der Sache mündlich verhandelt; auf die \nNiederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Asylverfahrensakten des \nBundesamts sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen, \ndie Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. \nDie Kläger haben in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nim Berufungsverfahren weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären \nSchutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach \n§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Der die Anträge auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes \nsowie die Feststellung von Abschiebungsverboten ablehnende Bescheid des \nBundesamts vom 15. Januar 2016, Az.:, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid des Bundesamts \nenthaltene Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und \nBefristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind ebenfalls rechtmäßig (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \nMaßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist das Asylgesetz in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8 \nArt. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) und das \nAufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 25. Februar 2008 (BGBl. I \nS. 162), zuletzt geändert durch Art. 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I \nS. 1328). \n1. Der zweite Asylantrag der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland ist zulässig, \nweil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens \ngegeben sind. \nDie Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG sind trotz der positiven \nZulässigkeitsprüfung des Bundesamts zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. \nDezember 1987 - 9 C 285.86 -, juris Rn. 17; BayVGH, Urt. v. 13. Februar 2019 - 8 B \n18.30257 -, juris Rn. 17). Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer \nAblehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist \nein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt (§ 71 Abs. 1 Satz \n1 AsylG). § 71 AsylG gilt auch, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder \nunanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag stellt (§ 71a \nAbs. 5 AsylG). Die Kläger hatten bereits unter dem Az.: einen Zweitantrag im Sinne \ndes § 71a Abs. 1 AsylG in der Bundesrepublik Deutschland gestellt, welcher \nbestandkräftig abgelehnt worden war. Die Folgeanträge der Kläger vom 8. April 2015 \nerfüllen jedoch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt., Abs. 2 und 3 \nVwVfG. Die dem Bescheid vom 17. Dezember 2014 zugrunde liegende Sachlage hat \nsich - ausgehend von deren Vorbringen - nachträglich zugunsten der Kläger geändert. \nDie \nKläger \nmachen \nzur \nBegründung \ndes \nFolgeantrages \nweitere \nVerfolgungshandlungen gegenüber dem Kläger zu 1 geltend, welche sich erst nach \nihrer Rückkehr in die Tschetschenische Republik im November 2014 und März 2015 \nereignet haben sollen. Hierbei handelt es sich um eine geänderte Sachlage und neue \nTatsachen, welche möglicherweise geeignet sein können, die Asylanträge zu \nbegründen und die von den Klägern nicht in ihrem früheren Verfahren hätten geltend \ngemacht werden können. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG begann erst mit der \nWiedereinreise zu laufen, weil zuvor ein Asylantrag rechtlich ausgeschlossen ist. \n18 \n19 \n\n \n \n9 \n2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \ngemäß § 3 Abs. 1 und 4 i. V. m. §§ 3a ff. AsylG. \na) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom \n28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), \nwenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, \nNationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen \nGruppe \naußerhalb \ndes \nLandes \n(Herkunftsland) \nbefindet, \ndessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann \noder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 \nBuchst. a AsylG). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob \ndie Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser \ntatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von \nseinem Verfolger zugeschrieben werden. \nAls Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG \nHandlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie \neine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, \ninsbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom \n4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. \n1952 II S. 685, 953; EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), \noder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer \nVerletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person \ndavon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. \n1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG enthält einen nicht abschließenden Katalog von \nRegelbeispielen für Verfolgungshandlungen. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. \n§ 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als \nVerfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen \nHandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme \nmuss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen \noder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne \n\"wegen\" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters \nnach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12 m. w. N.). \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n10\nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer \nhypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der \nin seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage \ntatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (stRspr, vgl. BVerwG, \nUrt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Hierfür ist erforderlich, \ndass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten \nLebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen \nüberwiegen. \nDiese \nWürdigung \nist \nauf \nder \nGrundlage \neiner \n\"qualifizierenden\" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 \nAbs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner \nindividuellen \nLage \nauch \nalle \nmit \ndem \nHerkunftsland \nverbundenen \nflüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in \nAnbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen \nMenschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden \nkann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Die \nTatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen \nernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen \nSchaden ernsthaft bedroht war (sog. Vorverfolgung), ist ein ernsthafter Hinweis \ndarauf, dass die Furcht des Asylantragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass \ner tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige \nGründe sprechen dagegen, dass der Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung \noder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU). \nb) In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben drohen den Klägern bei einer Rückkehr \nin die Tschetschenische Republik oder in andere Landesteile der Russischen \nFöderation keine Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3a AsylG wegen \neiner ihnen zugeschriebenen politischen Überzeugung oder Religion (§ 3b Abs. 1 Nr. \n2 oder 5, Abs. 2 AsylG) durch die Tschetschenische Republik bzw. deren Polizei- und \nSicherheitsbehörden oder durch oppositionelle Freiheitskämpfer und \"Wahhabiten\" als \nVerfolgungsakteure im Sinne des § 3c Nr. 1 oder Nr. 3 AsylG. Auf der Grundlage der \nvon den Klägern zu 1 und 2 vorgetragenen Ereignisse und Sachverhalte, die sich in der \nTschetschenischen Republik und in der Russischen Föderation ereignet haben sollen, \n23 \n24 \n\n \n \n11\nkann keine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG festgestellt werden. \nDies gilt auch in Bezug auf die Kläger zu 3 und 4, weil diese ihre Asylgründe von \njenen ihrer Eltern ableiten und für sie keine eigenen Asylgründe geltend gemacht \nwerden. \nDer Senat ist in der Gesamtschau nicht von der Richtigkeit und vom Wahrheitsgehalt \ndes Vorbringens der Kläger zu 1 und 2 überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der \nSachvortrag der Kläger zu 1 und 2 ist nicht glaubhaft. Der Kläger zu 1 ist nicht \nhinreichend glaubwürdig. Der Senat kann die vorgetragenen Sachverhalte deshalb \nnicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Eine Subsumtion des nicht \nüberzeugenden und möglicherweise wahrheitswidrigen Tatsachenvortrages unter § 3 \nff. AsylG kommt nicht in Betracht. Die Angaben des Klägers zu 1 im Rahmen seiner \nAnhörung durch das Bundesamt, in der Klagebegründung sowie in den mündlichen \nVerhandlungen vom 28. Juli 2017 und 1. Dezember 2020 weichen teilweise erheblich \nvoneinander ab. Die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen sind nicht plausibel \nmiteinander in Übereinstimmung zu bringen. Für die Abweichungen im Vortrag sind \nkeine nachvollziehbaren Erklärungen ersichtlich. Die angeblich fluchtauslösenden \nEreignisse sind zudem wenig substantiiert und in sich nicht hinreichend schlüssig. \nEs ist Sache der Kläger, Ereignisse und Umstände aus ihrer persönlichen Sphäre, aus \ndenen sie die Gefahr politischer Verfolgung ableiten, in schlüssiger Form, unter \nAngabe genauer Einzelheiten, widerspruchsfrei und zusammenhängend darzulegen \nund etwaige Widersprüche aufzulösen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 - 9 \nB 405.89 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 7. Juli 2015 - 13 A 950/15.A -, juris \nRn. 6 und 8; BeckOK AuslR, 27. Ed. 1.10.2020, AsylG § 25 Rn. 5, 5.1 m. w. N.). \nDem wird das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 nicht gerecht. Sie haben keine \nglaubhaften, in sich stimmigen Sachverhalte geschildert, auf deren Grundlage ihre \nFlüchtlingseigenschaft geprüft werden könnte. \nDer Kläger zu 1 gab im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt an, dass im \nMärz 2013 nachts Freiheitskämpfer, das heißt Wahhabiten, zu ihm gekommen seien. \nSie hätten Masken und Gewehre sowie schwarze Kleidung getragen. Sie hätten von \nihm Geld, Essen und andere Lebensmittel verlangt. Danach seien sie wieder \nweggegangen. Am nächsten Morgen sei die lokale Polizei gekommen und habe ihn \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n12\nzur Vernehmung abgeführt. Auch in der schriftlichen Antragsbegründung vom 6. Juli \n2015 trug er vor, dass Banditen, die bei ihnen als Wahhabiten bezeichnet würden, \neines Nachts in sein Haus gekommen seien und Essen und Geld von ihm verlangt \nhätten. Auch die Klägerin zu 2 gab im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt \nnoch an, dass im März 2013 nachts Männer zu ihrem Haus gekommen seien. Sie sei \naufgewacht und ihr Mann habe ihr zugerufen, im Haus zu bleiben. Am nächsten \nMorgen sei ihr Mann abgeführt worden. Demgegenüber gab der Kläger zu 1 in der \nBerufungsverhandlung abweichend an, dass die Aufständischen im Februar 2013 aus \ndem Wald in das Haus seiner Eltern in dem Dorf D gekommen seien. Er sei zu diesem \nZeitpunkt bei seinen Eltern und seinem Bruder, der dort ebenfalls wohne, zu Besuch \ngewesen. Von ihm persönlich hätten die Aufständischen nichts verlangt. Erst auf \nentsprechende Nachfrage des Vorsitzenden erklärte der Kläger zu 1, dass er den \nAufständischen Geld, Kleider und Essen gegeben habe. Auf Nachfrage des \nBerichterstatters, was der Bruder und der Vater an dem Abend gemacht hätten, gab er \nan, dass er den Aufständischen Geld gegeben habe. Sein Bruder sei in den Keller \ngegangen und habe Proviant geholt, er glaube Kartoffeln. Sein Vater habe ihnen \nwarme Sachen, ein warme Jacke gegeben. Am nächsten Tag seien er und sein Bruder \nim Dorf D von Militärs abgeholt und mit verbundenen Augen für 10 Tage in ein \nGefängnis gebracht worden. Die in wesentlichen Punkten voneinander abweichenden \nAngaben des Klägers zu 1 im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt und in \nder Berufungsverhandlung sind nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen. \nDer Umstand, dass der Kläger zu 1, wie auch die Klägerin zu 2, unterschiedliche \nTatorte, Beteiligte und Handlungsabläufe vortragen, lässt deren Angaben zu den \nangeblichen Geschehnissen im Februar oder März 2013 unglaubhaft erscheinen. \nSollten sich diese nicht alltäglichen, einschneidenden Ereignisse tatsächlich \nzugetragen haben, wäre trotz des nicht unerheblichen Zeitablaufes zu erwarten, dass \ndie \nKläger \nwiderspruchsfrei \nangeben \nkönnen, \nwo \ndie \nAufständischen, \nFreiheitskämpfer bzw. Wahhabiten zur Nachtzeit erschienen waren, welche \nFamilienmitglieder anwesend waren und wer damals was gemacht hatte. Der Kläger \nzu 1 hat auf entsprechenden Vorhalt lediglich erklärt, niemals angegeben zu haben, \ndass der Vorfall in G gewesen sei. Wenn dies irgendwo stehe, stimme dies nicht. Er \nhabe damals einen Besuch bei seinem Vater und bei seinem Bruder gemacht. Diese \nErklärung ist nicht geeignet, die vorhandenen Widersprüche auszuräumen. Im Rahmen \nder Anhörung des Klägers zu 1 durch das Bundesamt finden sein Vater und sein \n\n \n \n13\nBruder in diesem Zusammenhang keine Erwähnung. Der Bruder wurde danach auch \nnicht etwa von der Polizei oder von Militärs mitgenommen. Gleiches gilt für die \nAngaben der Klägerin zu 2 gegenüber dem Bundesamt. Dem Senat ist es insoweit \nverwehrt, Vermutungen darüber anzustellen, wo, wie und mit welchen Beteiligten sich \nder behauptete Vorfall möglicherweise ereignet haben könnte. \nZudem trug der Kläger zu 1 in der Berufungsverhandlung erstmals vor, im Februar \n2013 im Keller des Gefängnisses nicht nur geschlagen, sondern vollständig \nausgezogen und über ein bis zwei Stunden hinweg immer wieder mit kaltem Wasser \nübergossen worden zu sein. Er sei auch 10 bis 15 Minuten mit einem Heizungsrohr \ngeschlagen worden. Nach einer Pause sei eine Person mit einem Koffer gekommen \nund habe an den Fingern seiner rechten Hand Kabel angeschlossen. Er sei mit \nStromstößen traktiert worden. Auch an den beiden Schläfen, links und rechts, seien \nKabel angebracht worden. \nSollte der Kläger tatsächlich mit kaltem Wasser, einem Heizungsrohr und mit \nStromstößen gefoltert worden sein, wäre zu erwarten, dass er bereits bei seiner \nAnhörung durch das Bundesamt oder spätestens in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht hiervon berichtet hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er \nhierfür fast 4 Jahre und neun Monate zuwartet. Sein Aussageverhalten war insofern \nauffällig, als er die angeblich über eine Woche hinweg erlittene Stromfolter nach \nAußen hin gleichgültig und emotionslos und völlig detailarm schilderte. Letztlich \nbeschränkte er seine Angaben auf den Koffer des mutmaßlichen Täters und die \nAnbringung der Elektroden. Der Senat verkennt nicht, dass das Aussageverhalten \nbeispielsweise von der Mentalität, dem Bildungsgrad, von der kulturellen Prägung und \nauch von etwaigen Bewältigungsstrategien abhängig sein kann. Wenn der Kläger zu 1 \njedoch angeblich von eigenen Erlebnissen berichtet, welche aus der Sicht eines \nunbeteiligten Dritten außergewöhnlicher und traumatischer Art sein müssten, ohne \nweitere Details zur Dauer, Intensität, und Reaktion auf die erlittene Stromfolter, zum \nAblauf der Prozedur, zu Schmerzen und etwaigen spezifischen Verletzungen zu \nschildern, ist dies nicht glaubhaft, - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er \nhierzu auch keinerlei Angaben bei seiner Anhörung gemacht hatte. Es wäre zu \nerwarten, dass er während der Stromstöße hätte gefesselt oder in sonstiger Weise \nfixiert werden müssen. Auch wären Krämpfe, Narben, Verbrennungen und \n28 \n29 \n\n \n \n14\nmöglicherweise ein Schock oder eine Beeinträchtigung des Nervensystems zu \nerwarten. Zu alldem machte er keine Angaben. Stattdessen betonte er in der \nBerufungsverhandlung, dass er in einem Gebäude der Russischen Garde, vormals des \nRegiments Nr. 2, gefangen gehalten worden sei. Zudem trug er wiederum erstmals \nvor, dass die Militärs bei seiner ersten Verhaftung auch seine Familie, seine Ehefrau, \nseine Mutter und seinen Vater, erwähnt und bedroht hätten. Nähere Angaben zu den \nangeblichen Bedrohungen und dem Zusammenhang, in welchem sie geäußert worden \nsein sollen, machte er nicht. \nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt erklärte der Kläger, dass er ein paar \nPapiere habe unterschreiben müssen, dann sei er rausgelassen worden und habe wieder \ngehen können. In der Berufungsverhandlung gab er demgegenüber abweichend an, \nkeine Papiere unterschrieben zu haben. Auf die Nachfrage des Vorsitzenden wie er \ndann rausgekommen sei, obwohl er die Unterlagen nicht unterschrieben habe, erklärte \ner, dass sein Vater den Militärs sehr viel Geld gegeben habe. Es sei ihm gelungen, sie \ndavon zu überzeugen, dass er dann mit ihnen zusammenarbeiten würde. Auch dieses \nneue Vorbringen steht im deutlichen Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem \nBundesamt. Es erweckt den Eindruck, dass der Kläger zu 1 in der \nBerufungsverhandlung aufgrund der Nachfrage des Vorsitzenden versuchte, seine \nFreilassung in irgendeiner Weise plausibel erscheinen zu lassen, ohne sich an seine \nAngaben gegenüber dem Bundesamt erinnern zu können. Für diese begründete \nVermutung spricht auch sein weiteres Aussageverhalten. Auf die Frage des \nVorsitzenden, was dann nach der Entlassung, wohl im Februar 2013, passiert sei, \nerklärte der Kläger zu 1, dass er nach seiner Entlassung mehrfach abgeholt worden sei \nund dort zwei bis drei Tage von früh bis spät habe bleiben müssen. Nachdem er das \ndritte Mal abgeholt worden sei, habe ihn sein Vater dazu überredet, das Land zu \nverlassen. In seiner Anhörung durch das Bundesamt hatte der Kläger zu 1 hingegen \nvon keinen weiteren Verhaftungen vor seiner Ausreise im April 2013 berichtet. \nVielmehr gab er damals an, nach seiner Entlassung im März 2013 von Polizeibeamten \nin Zivil verfolgt worden zu sein. Die Freiheitskämpfer hätten sich bei ihm gemeldet, \nmehrfach angerufen und ihn unter Druck gesetzt, weil er so lange mit der Polizei \ngeredet habe. Er sei von beiden Seiten in die Mangel genommen worden. Hiervon war \nwiederum in der Berufungsverhandlung keine Rede mehr. Eine Verfolgung durch \n30 \n\n \n \n15\nZivilbeamte und etwaige Drohanrufe von Freiheitskämpfern bzw. Wahhabiten wurden \nvom Kläger zu 1 mit keinem Wort erwähnt. \nDie Antwort des Klägers zu 1 auf die Frage des Vorsitzenden, warum er nach seiner \nRückkehr im Juni 2014 nicht in Tschetschenien geblieben sei, blieb äußerst vage und \nunsubstantiert. Er gab lediglich an, dass nicht mehr als ein Monat vergangen sei, bis er \nvon uniformierten Personen mit dem Emblem des 2. Regiments der Tschetschenischen \nRepublik von der Arbeit abgeholt worden sei. Er sei 24 Stunden festgehalten und \nbefragt worden, wohin er gegangen sei, warum er gegangen sei und wo er gewesen \nsei. Er sei beschuldigt worden, sich entfernt zu haben. In der mündlichen Verhandlung \nvom 28. Juli 2017, gab er hingegen an, bereits im Juni 2014, als er von Deutschland \nnach Tschetschenien zurückgekehrt sei, inoffiziell verhaftet worden zu sein. Der \nNiederschrift über die Anhörung durch das Bundesamt sind wiederum weder eine \nFestnahme im Juni noch im August 2014 zu entnehmen. Demgegenüber fanden die in \nder Anhörung vom 8. Januar 2016 noch geschilderten Festnahmen und mehrtägigen \nInhaftierungen vom 5. November 2014 und vom 12. Februar 2015 durch die Polizei \noder Mitarbeiter der Staatssicherheit sowie die angeblich erlittenen Misshandlungen \nund Schläge in der Berufungsverhandlung keine Erwähnung mehr. Gleiches gilt für \ndie in der Anhörung noch vorgetragenen weiteren Drohanrufe der Wahhabiten und die \nBeschattung durch die Polizei. Auch diese Widersprüche und Abweichungen im \nSachvortrag sprechen gegen die Richtigkeit des Vorbringens. Selbst wenn dem Kläger \nzu 1 aufgrund des Zeitablaufs genaue Daten entfallen sein sollten, sind die übrigen \nAbweichungen, insbesondere die Anzahl der Vorfälle und die Dauer der Festnahmen \nnicht erklärlich. Das Aussageverhalten lässt den Schluss zu, dass er die Ereignisse \ntatsächlich nicht selbst erlebt hat. Die Unstimmigkeiten begründen den Verdacht, dass \nsein Vorbringen insgesamt nicht der Wahrheit entspricht, weil er sich in der \nmündlichen Verhandlung nicht an seine Angaben im Rahmen der Anhörung zu \nerinnern vermochte und stattdessen neue, alternative Sachverhaltsvarianten \nvorgetragen hat. \nDiese Einschätzung wird schließlich durch das Vorbringen des Klägers hinsichtlich \nseiner Reise nach S, einer russischen Großstadt im westsibirischen Tiefland, bestätigt. \nAuch insoweit trug er im Verlauf des Verfahrens drei unterschiedliche, sich deutlich \nwiedersprechende Varianten vor. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt \n31 \n32 \n\n \n \n16\ngab er an, im November 2014 nach S, 4000 km von Tschetschenien entfernt, gereist zu \nsein, um dort Zuflucht zu finden. Er habe niemandem darüber berichtet. Nicht einmal \nseine eigene Familie habe davon gewusst. Er habe gesagt, dass er nach Weißrussland \nfahre, um dort ein Auto zu kaufen. Auch dort habe er Drohanrufe erhalten. \nAusweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2017 gab \nder Kläger zu 1 an, in S verhaftet und wieder nach Tschetschenien zurückgebracht \nworden zu sein. Die Verhaftung sei inoffiziell gewesen. Diese Verhaftung hatte er im \nRahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt sowie in der Klagebegründung mit \nkeinem Wort erwähnt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses angebliche \nEreignis, wenn es der Wahrheit entsprechen sollte, nicht bereits zuvor zur Begründung \ndes Asylbegehrens vorgebracht hat. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember \n2020 trug er wiederum abweichend vor, dass seine Familie mit in S gewesen sei. Er \nsei auch dort nicht in Ruhe gelassen worden. Die staatlichen Behörden hätten ihn \nverraten und gemerkt, dass er weggefahren sei und ihn inoffiziell gesucht. Sie hätten \nauch seinen Vater aufgefordert, seinen genauen Aufenthaltsort mitzuteilen. \nSoweit der Kläger zu 1 in der Berufungsverhandlung vorgetragen hat, dass im Jahr \n2018 seine Tante aus G abgeholt und unter anderem zu seinem Aufenthaltsort befragt \nworden sei und dass von seinem Vater und seiner Tante verlangt worden sei, \nschriftlich zu bestätigen, dass er in S sei und dort kämpfe, ist dies, ausgehend von den \nvorstehenden Ausführungen, ebenfalls nicht glaubhaft. Sein weiteres Vorbringen, \nwonach es gefälschte Informationen und Dokumente über ihn gebe, dass er Kämpfer \nin S sei und seine Ausführungen betreffend einen Kronzeugenschutz in Russland sind \nunsubstantiiert und im Gesamtzusammenhang nicht ansatzweise nachvollziehbar. \nDer \nKläger \nzu \n1 \nhat \ndemnach \nin \nseinem \nAsylverfahren \nzahlreiche \nSachverhaltsvarianten vorgebracht und sich in unauflösbare Widersprüche verstrickt, \nwas gegen den Wahrheitsgehalt seiner Angaben spricht. Sein Vorbringen lässt \ninsgesamt den Schluss zu, dass die angeblichen Ereignisse und Vorkommnisse \n\"erdacht\" sind. Der angeblich die Verfolgung auslösende Sachverhalt sowie die \nmutmaßlichen Beweggründe und Motive für die behauptete Verfolgung des Klägers \nzu 1 erweisen sich auch unter Berücksichtigung der politischen Verhältnisse in der \nTschetschenischen Republik als nicht glaubhaft und unplausibel. \n33 \n34 \n\n \n \n17\nDie Angaben der Klägerin zu 2 sind ebenfalls nicht glaubhaft und nicht frei von \nWidersprüchen. Ihr Vortrag ist nicht geeignet, die erheblichen Unstimmigkeiten und \nZweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers zu 1 auszuräumen und die \nangeblichen Geschehensabläufe aufzuklären. Bezeichnend hierfür ist, dass die \nKlägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers zu 1 \nangehört wurde und auf die Frage, warum sie nach Deutschland gekommen sei, \nantwortete, dass unbekannte Männer in der Nacht zweimal zu ihnen gekommen seien \nund von ihrem Mann Geld und Essen verlangt hätten. Ihr Mann habe ihnen etwas \ngegeben. Dies sei einmal im Dorf, wo der Vater ihres Mannes wohne, und einmal in G \ngewesen. Sie sprach auch weder davon, dass diese Männer bewaffnet gewesen seien \nnoch davon, dass am nächsten Tag auch ihr Schwager von Sicherheitskräften abgeholt \nworden \nsei. \nDieser \nVortrag \nwiderspricht \nabermals \nden \nbereits \nin \nsich \nwidersprüchlichen Angaben ihres Ehemannes, und lässt in der Gesamtbetrachtung \ndarauf schließen, dass die Kläger zu 1 und 2 die angeblichen Ereignisse nicht selbst \nerlebt haben. Die Klägerin zu 2 vermochte in der Berufungsverhandlung auch nicht zu \nbestätigen, dass sie und ihre Familie jemals in einer Stadt namens S oder in \nWestsibirien gewesen waren und für kurze Zeit dort gewohnt hatten. Sie schien von \nder Frage ersichtlich überrascht. Selbst wenn sie keine besonderen geographischen \nKenntnisse besitzen sollte, so wäre zu erwarten, dass sie zumindest bestätigen könnte, \nzeitweise mit der Familie in S, über 4000 km von G entfernt, gewesen zu sein, - wenn \ndas diesbezügliche Vorbringen des Klägers zu 1 der Wahrheit entsprochen hätte. \nDarüber hinaus sprechen weitere Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit des \nVorbringens der Kläger zu 1 und 2 und lassen die behauptete Verfolgung als nicht \nüberzeugend und unglaubhaft erscheinen. Vor dem Hintergrund, dass der zweite \nTschetschenienkrieg bereits seit April 2009 offiziell beendet ist und es bereits seit \nAnfang 2000 nicht mehr zu offenen Kampfhandlungen gekommen ist, erscheint es \nunwahrscheinlich, dass im Februar oder März 2013 Freiheitskämpfer bzw. \nAufständische ohne Anlass und vorausgehende Auseinandersetzungen gerade den \nKläger und dessen Familie aufgesucht haben sollen, um von diesem persönlich \nLebensmittel, Kleidung und Geld zu verlangen. Nach den zur Verfügung stehenden \nErkenntnismitteln bestehen für eine solche Vorgehensweise von Aufständischen oder \nTerroristen in Tschetschenien, jedenfalls für das Jahr 2013 und in jüngerer \nVergangenheit, keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Es erscheint auch wenig plausibel, \n35 \n36 \n\n \n \n18\ndass gerade dieser nächtliche „Besuch“ der Freiheitskämpfer von der Polizei und/oder \ndem Geheimdienst oder einem Spitzel beobachtet worden sein soll. Denn anders \nwären die Angaben des Klägers zu 1, wonach bereits am nächsten Morgen die lokale \nPolizei oder Militärs zu ihm gekommen seien, nicht zu erklären. Zudem würde sich, \ndas Vorbringen als war unterstellt, die naheliegende Frage aufdrängen, weshalb die \nPolizei oder der Geheimdienst diese Freiheitskämpfer nicht sofort in der Nacht \nfestgenommen hat. Die Tatsache, dass den Klägern noch im April 2013 neue \nReisepässe ausgestellt wurden und sie mit diesen problemlos wiederholt aus der \nRussischen Föderation ausreisen und wieder einreisen konnten, belegt, dass weder \nrussische noch tschetschenische Behörden ernsthaft und systematisch nach dem \nKläger zu 1 gefahndet haben. Dies spricht zumindest indiziell gegen die Richtigkeit \nder von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen. In Bezug auf den Kläger zu 1 sind \nauch keine sonstigen, möglicherweise gefahrenerhöhenden Umstände erkennbar, \nwelche geeignet sein könnten, das von ihm behauptete besondere Interesse der \ntschetschenischen Sicherheitsbehörden an seiner Person zu begründen. Der Kläger zu \n1 war und ist nach eigenen Angaben nicht politisch aktiv, hatte keine anderweitigen \nProbleme mit den Behörden oder staatlichen Stellen in der Russischen Föderation und \nhat sich nicht etwa in hervorgehobener Weise religiös betätigt. Er ist nach eigenen \nAngaben aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit gewesen und hat auch \nnicht etwa an den Tschetschenien-Kriegen teilgenommen. Die Kläger gehören nicht \neiner möglicherweise in Tschetschenien gefährdeten Gruppe der Regimekritiker, \nMeinungs- und Menschenrechtsaktivisten und auch nicht einer bestimmten Minderheit \nan (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Russischen Föderation (Stand: Oktober 2019), S. 12 f.). \nWeil nach den vorstehenden Ausführungen die angeblich fluchtrelevanten \nSachverhalte bzw. Tatsachen nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden \nkönnen, kommt es nicht darauf an, ob hiervon ausgehend eine Verfolgung der Kläger \naus Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG vorliegt und \n(gegenwärtig) beachtlich wahrscheinlich erscheint. \nAufgrund der fehlenden Überzeugungsgewissheit für die Richtigkeit des Vorbringens \nder Kläger zu 1 und 2 bestehen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass für \n37 \n38 \n\n \n \n19\ndie Kläger zu 2 bis 4, abgeleitet vom Kläger zu 1, die Gefahr eigener Verfolgung im \nSinne einer sogenannten Reflexverfolgung oder \"Sippenhaft\" bestehen könnte. \nc) Die Kläger gehören schließlich auch nicht etwa einer bestimmten sozialen Gruppe \nan, deren Mitgliedern in der Russischen Föderation nach der allgemeinen \nErkenntnislage, unabhängig vom individuellen Vorfluchtschicksal, eine Verfolgung \n(im Sinne einer sogenannten Gruppenverfolgung) drohen könnte. Dies haben sie auch \nnicht behauptet. Den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln kann auch nicht \nentnommen werden, dass Tschetschenen, welche im Ausland ein Asylverfahren \nbetrieben haben, nach der Rückkehr in ihre Heimat allein wegen dieser Tatsache \nverfolgt werden würden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: Oktober 2019), S. \n22). Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von \nRückkehrern in den Nordkaukasus (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl \n(BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, \nGesamtaktualisierung 27. März 2020, Stand: 21. Juli 2020). \n3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß \n§ 4 Abs. 1 AsylG. \nGemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er \nstichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem \nHerkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die \nVerhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle \nBedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher \nGewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. \nNach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die \nStelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten \nFurcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem \nernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften \nSchadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. \nDie in § 4 Abs. 1 AsylG beschriebenen Gefahren müssen konkret bestehen und mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (vgl. VGH BW, Urt. v. 29. \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n20\nNovember 2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 21 m. w. N.; NdsOVG Urt. v. 24. \nSeptember 2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 53.; BeckOK AuslR, 27. Ed. 1. Oktober \n2020, AsylG § 4 Rn. 32; Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylG § 4 Rn. 4). Konkret \nobliegt es vor diesem Hintergrund grundsätzlich dem Ausländer, so vollständig und \numfangreich wie möglich jene Fakten vorzutragen, die zur Ausfüllung der einzelnen \nTatbestandsmerkmale erforderlich und geeignet sind. Stichhaltig ist das Vorbringen \ndann, wenn die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen einer Gefahr \nin Gestalt eines ernsthaften Schadens zulassen beziehungsweise nahelegen (vgl. \nBeckOK AuslR, 27. Ed. 1. Oktober 2020, AsylG § 4 Rn. 33). \nDie vorstehenden Voraussetzungen sind im Fall der Kläger nicht erfüllt. Sie haben \nkeine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen persönlich in \nTschetschenien beziehungsweise in der Russischen Föderation ein ernsthafter Schaden \nin Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder \nBestrafung drohen würde. Insoweit gelten die Ausführungen unter Ziffer 2. \nentsprechend. Das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 zu ihrem angeblichen \nVorfluchtschicksal ist nicht glaubhaft und damit nicht stichhaltig im vorgenannten \nSinne. Hiervon ausgehend ist die Gefahr eines ernsthaften Schadens auch nicht \nbeachtlich wahrscheinlich. \n4. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen \nAbschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Es bestehen keine \nAnhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung der Kläger bei Anwendung der \nKonvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) unzulässig sein könnte. Der Verweis auf \nAbschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch \ndas Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 \nEMRK droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 36). \nAusgehend vom Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 ist keine Gefahr einer \nmenschenunwürdigen Behandlung festzustellen. Insoweit gelten die Ausführungen \nunter Ziffer 2. und 3. entsprechend. \n42 \n43 \n\n \n \n21\n5. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenes \nAbschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. \nNach § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 bis 5 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers \nin einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche \nkonkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen \noder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich \nverschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im \nZielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine \nausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in \neinem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. \nEntsprechend den Ausführungen unter Ziffer 2. und 3. kann keine konkrete, \nindividuell drohende Gefahr für Leib und Leben der Kläger festgestellt werden, weil \ndas Vorbringen der Kläger nicht glaubhaft ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte \nfür eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen im Sinne des § 60 \nAbs. 7 Satz 3 AufenthG. Die Kläger sind gesund und auch nicht etwa an Covid-19 \nerkrankt. \nAuch die sogenannte Covid-19-Pandemie oder auch Corona-(Virus)-Pandemie, also \nder weltweite Ausbruch der Atemwegserkrankung Covid-19 durch eine Infektion mit \ndem Coronavirus SARS-CoV-2, führt nicht zu einem zielstaatsbezogenen \nAbschiebungsverbot. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der \nAusländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz \n1 AufenthG zu berücksichtigen. Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte \nLage im Zielstaat, etwa bei Hungersnöten, Naturkatastrophen, Epidemien oder infolge \neiner Pandemie begründet Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 \nAufenthG und führt grundsätzlich - so auch hier - nicht zu einem Abschiebungsschutz \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze \nBevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem \nAusmaß) ausgesetzt ist (vgl. BeckOK AuslR/Koch, 27. Ed. 1. Juli 2020, AufenthG § \n60 Rn. 44). Diese Differenzierung ist durch den Erwägungsgrund Nr. 35 der Richtlinie \n44 \n45 \n46 \n47 \n\n \n \n22\n2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) auch \ngemeinschaftsrechtlich abgesichert. Danach stellen Gefahren, denen die Bevölkerung \noder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt ist, normalerweise \nkeine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. \nSoweit von der Rechtsprechung bei extremen Gefahrenlagen und hoher \nGefahrenwahrscheinlichkeit im Zielstaat (sowie fehlender Entscheidung zu § 60a Abs. \n1 Satz 1 AufenthG) Ausnahmen von der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 \nAufenthG angenommen werden (vgl. dazu Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, AufenthG \n§ 60 Rn. 36 m. w. N.), ist eine solche extreme Gefahrenlage für die Tschetschenische \nRepublik und die Russische Föderation weder dargelegt noch sonst anhand des \nweltweiten Pandemie-Verlaufs ersichtlich. \n6. Die Kläger können daher zumutbar in die Tschetschenische Republik oder in andere \nLandesteile der Russischen Föderation zurückkehren und auch dorthin abgeschoben \nwerden, so dass sich die auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG gestützte \nAbschiebungsandrohung des Bundesamts als rechtmäßig erweist. Die Ausreisefrist \nergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. \n7. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung unter Ziffer 6. des \nBescheides sind rechtmäßig. \nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (in der seit dem 21. August 2019 geltenden \nFassung) ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder \nabgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 \nAbs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der \nAbschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG unter \nder aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der \nAb- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist \nbei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- \nund Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 \nAufenthG). Diese Voraussetzungen sind für den Fall der rechtmäßig angedrohten \nAbschiebung gegeben. Die Beklagte hat die Entscheidung unter Ziffer 6 des \nBescheides zwar noch nach der alten Rechtslage, nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der \nbis zum 20. August 2019 geltenden Fassung, getroffen und ist vom gesetzlichen \n48 \n49 \n50 \n\n \n \n23\nEintritt des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ausgegangen. Allerdings führt die neue \nRechtslage nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung unter Ziffer 6 des Bescheides. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat (bereits) zur vormaligen Rechtslage entschieden, \ndass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegen dem damaligen Wortlaut des \nGesetzes in unionsrechtskonformer Auslegung zwar nicht kraft Gesetzes entstehe. In \neiner behördlichen Befristungsentscheidung könne allerdings regelmäßig der \nkonstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25 - 28 und Beschl. v. 13. Juli 2017 - 1 \nVR 3.17 -, juris Rn. 72). \nDie Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate ab \ndem Tag der Abschiebung zu befristen ist ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 \nAbs. 3 Satz 2, Abs. 5 bis 5b AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen \nworden (§ 114 VwGO). Die Kläger haben keine besonderen Umstände oder \nschutzwürdigen Belange vorgetragen, welche unter Umständen eine kürzere \nBefristung begründen oder sogar ein Absehen vom Erlass des Einreise- und \nAufenthaltsverbotes rechtfertigen würden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Solche \nschutzwürdigen Belange ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten. Dabei spielen \nnur solche nach Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK oder Art. 7 GRC \nschutzwürdigen familiären und persönlichen Belange eine Rolle, die im Hinblick auf \nden Zeitpunkt einer Wiedereinreise nach der Aufenthaltsbeendigung von Bedeutung \nsind, also den Auslandsaufenthalt überdauern und möglicherweise eine baldige \nWiedereinreise erforderlich machen (vgl. (BayVGH, Beschl. v. 6. April 2017 - 11 ZB \n17.30317 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 6. Juli 2020 - OVG 3 B \n3/20 -, juris Rn. 26 ff.). Die Tatsache, dass sich noch weitere Kinder bzw. Geschwister \nder Kläger in gesondert anhängigen Asylverfahren befinden, stellt keinen \nschutzwürdigen Belang im Rahmen der Bemessung der Frist gemäß § 11 Abs. 3 \nAufenthG dar (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AsylG § 43 Rn. 5). Die \nKläger und die weiteren minderjährigen Kinder würden grundsätzlich als Familie, \nunter Wahrung der Familieneinheit abgeschoben werden, was gegebenenfalls durch \neine Entscheidung der Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 AsylG oder § 60a Abs. 2 \nSatz 1 oder 3 AufenthG durch die zuständige Ausländerbehörde sicherzustellen wäre. \nSoweit die Klägerin zu 2 in ihrer Anhörung darauf hingewiesen hat, dass sich ihre \nSchwester und ein Schwager während ihrer noch anhängigen Asylverfahren im \n51 \n\n \n \n24\nBundesgebiet aufhalten, begründet dies ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse an \neiner kürzeren Befristung. Die Angehörigen sind nicht etwa im Besitz längerfristiger \nAufenthaltstitel für die Bundesrepublik. Besondere familiäre Bindungen oder \ndringende humanitäre Verpflichtungen gegenüber den Angehörigen sind nicht \ndargelegt. Die etwa in der Mitte des gesetzlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren \nfestgesetzte Frist begegnet keinen Bedenken. Nach dem Gesetzeszweck soll der \nAusländer durch die Abschiebesperrfrist nachhaltig zu einer Befolgung seiner \nAusreisepflicht angehalten werden. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \n52 \n53 \n\n \n \n25\nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nQuirmbach","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-01/2-a-900-17-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58a","ref_norm":"58a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-01/2-a-900-17-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487532","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.089605+00:00"}}