{"status":"available","doknr":"OLD487531","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-02","aktenzeichen":"3 B 347/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 347/20 \n \n3 L 631/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Görlitz \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 24, 02826 Görlitz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \nAusweisung, Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; \nAnträge nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 2. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. Oktober 2020 - 3 L 631/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \nDer Antragsteller wendet sich unter anderem gegen die Ablehnung seines Antrags auf \nVerlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und seine Ausweisung aus dem Bundesge-\nbiet, welche der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 angeordnet hat. \n1. Der am 1989 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Am 10. Juni \n2008 reiste er in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 12. Juni 2008 einen Asylantrag, \nder am 26. April 2010 - rechtskräftig seit dem 2. Januar 2012 - als offensichtlich un-\nbegründet abgelehnt wurde. Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 wurde ihm eine Auf-\nenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt, nachdem er zuvor \nmit der deutschen Staatsangehörigen K. die Ehe geschlossen hatte, welche im Dezem-\nber 2019 geschieden wurde. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt bis zum 18. \nAugust 2018 verlängert. Am 27. Juni 2018 beantragte er deren weitere Verlängerung. \nZuvor war er 2017 durch das Landgericht Görlitz wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben \nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und vorsätzlichem uner-\nlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nJahren verurteilt worden. Diese Strafe wird seit dem Dezember 2017 bis voraussicht-\nlich zum Dezember 2020 vollstreckt. Das Oberlandesgericht Dresden hatte es mit Be-\nschluss vom 29. Juni 2020 (Az.) abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrests zur Be-\nwährung auszusetzen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 wurde die Verlängerung \ndes Aufenthaltstitels abgelehnt (Nr. 5). Zugleich wurde die Ausweisung für die Dauer \nvon fünf Jahren aus der Bundesrepublik ausgesprochen (Nr. 1), die Abschiebung in \ndie Türkei oder einen anderen aufnahmebereiten Staats angedroht und die Abschie-\nbung aus der Haft heraus angeordnet (Nr. 2 und 3). Die sofortige Vollziehung der \nNummern 1 bis 3 des Bescheids wurde angeordnet. \nIn seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug er am 23. Dezember 2019 vor, dass \ner bei seiner Rückkehr in die Türkei mit seiner Einberufung in den türkischen Militär-\ndienst zu rechnen habe. Er sei Kurde und diese würden in der Türkei pauschal als Ter-\nroristen gelten, so dass er mit seiner Verhaftung zu rechnen habe. Die Landesdirektion \nSachsen wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10. Juli 2020 zurück und ordnete \nein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt \nder Ausreise aus der Bundesrepublik an. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, \ndass der weitere Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet die öffentliche Sicher-\nheit und Ordnung i. S. von § 53 Abs. 1 AufenthG gefährde. Er sei durch den Handel \nmit Drogen erheblich straffällig geworden, weswegen das Ausweisungsinteresse nach \n§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwerwiege. Auf ein Bleibein-\nteresse könne er sich nicht berufen. Er sei nicht mehr verheiratet und auch nicht Vater \ndes deutschen Kinds K. . Zudem sei er zwar mehr als fünf Jahre in Besitz einer befris-\nteten Aufenthaltserlaubnis gewesen, habe es in dieser Zeit aber nicht geschafft, sich in \ndie hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren, denn er habe schwere Straftaten be-\ngangen und sei keiner geregelten Arbeit nachgegangen, um seinen Lebensunterhalt in \nnachhaltigem Maß zu sichern. Auch aus generalpräventiven Gründen sei seine Aus-\nweisung gerechtfertigt. Er gehöre schließlich nicht zu dem nach § 53 Abs. 3, 3a und \n3b AufenthG begünstigten Personenkreis. \nMit seiner am 31. Juli 2020 erhobenen Klage begehrt der Antragsteller die Aufhebung \ndes Bescheids vom 12. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n10. Juli 2020. Am 10. September 2020 hat er beim Verwaltungsgericht Dresden um \nGewährung von vorläufigem Rechtsschutz nachgesucht. \n4 \n5 \n\n \n \n4\nDies lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 ab. Die \nAusweisung erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig. Das besondere öffentliche \nInteresse am Sofortvollzug der Ausweisung sei dabei einer § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \ngenügenden Weise begründet worden. Auch sei die Ausweisung nicht an den strengen \nRegelungen des § 53 Abs. 3 AufenthG zu messen, da dem Antragsteller kein Aufent-\nhaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zustehe, denn er sei zu kei-\nnem Zeitpunkt für die Dauer von einem Jahr ordnungsgemäß beschäftigt gewesen. Da-\nran, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung \noder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik aktuell gefährde, bestehe kein \nZweifel. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er aufgrund seiner Verurteilung zu einer \nFreiheitsstrafe von drei Jahren ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse \nnach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfülle und die Gefährdung öffentlicher Interessen \nfortbestehe. Unter Berücksichtigung der Schwere der Tat, der Gefährdung von Leben \nund Gesundheit der Abnehmer der von ihm gehandelten Drogen, der Höhe der ver-\nhängten Strafe von drei Jahren und ihrer voraussichtlich vollen Verbüßung, seines \nVerhaltens während der Haft und seiner Einstellung zu den von ihm begangenen Straf-\ntaten sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Gefahr der Begehung neuer \nVerfehlungen auszugehen. Vom Oberlandesgericht Dresden, welches die Aussetzung \ndes Strafrests zur Bewährung abgelehnt habe, werde ihm nicht einmal das Potenzial \nzugesprochen, sich während der Bewährungszeit straffrei zu verhalten. Daher sei Ent-\nsprechendes auch nicht für den im Rahmen der Ausweisung in den Blick zu nehmen-\nden Zeithorizont zu erwarten. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Situation im Ver-\ngleich zu der Zeit, als er die Straftaten begangen habe, derart verändert habe, dass \nnunmehr die für eine dauerhafte Stabilisierung sprechenden Faktoren überwiegen \nwürden. Anders als damals lebe er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen. Schon \ndamals hätten ihn familiäre Bindungen nicht von der Begehung der Drogendelikte ab-\ngehalten. Sein Vortrag, dass er bei seinem Vater wohnen könne, lasse nicht erkennen, \nwarum dessen Einfluss auf ihn heute größer sein sollte als damals. Er verfüge nicht \nüber eine Berufsausbildung, die ihm eine lebensunterhaltsichernde Erwerbstätigkeit \nsichern könne. Soweit er vortrage, dass er im Imbiss seines Onkels arbeiten könne, \nwerde dies durch nichts belegt. Zudem habe er 26.000 € Schulden und habe sich er-\nsichtlich keine Gedanken darüber gemacht, wie er diese abbezahlen wolle. Insgesamt \nsei es daher hinreichend wahrscheinlich, dass er sich zur Finanzierung seines Lebens-\nunterhalts und seiner unbehandelten Suchtproblematik erneut dem Drogenhandel zu-\n6 \n\n \n \n5\nwenden werde. Ferner erscheine auch eine Ausweisung aus generalpräventiven Grün-\nden gerechtfertigt. \nDem bestehenden Ausweisungsinteresse stehe auch kein besonders schwerwiegendes \nprivates Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 AufenthG oder ein schwerwiegendes \nBleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 AufenthG entgegen. So lebe er seit 2017 nicht mehr \nin ehelicher Lebensgemeinschaft und sei inzwischen geschieden. Auf ein Bleibeinte-\nresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG könne er sich nicht stützen, da er im Zeitpunkt \ndes Erlasses der Ausweisungsverfügung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltser-\nlaubnis gewesen sei. Auch im Übrigen seien keine schützenswerten Interessen an sei-\nnem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ersichtlich. Auch soweit er sich gegen die er-\nlassene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von fünf Jah-\nren wende, sei sein Antrag unbegründet. Über die Länge der Frist werde nach § 11 \nAbs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die vom Gericht nur im Rahmen \ndes § 114 VwGO vorzunehmende Überprüfung sei nicht zu beanstanden, da Ermes-\nsensfehler nicht erkennbar seien. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage gegen die versagte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe \nkeinen Erfolg da die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vorlägen. \nDer Antragsteller sei nicht mehr Ehegatte einer Deutschen, da seine Ehe seit Dezem-\nber 2019 geschieden sei. Schließlich sei auch nicht seinem Antrag zu entsprechen, so-\nweit er sich gegen die Abschiebungsandrohung in die Türkei ohne Ausreisefrist und \ndie Anordnung der Abschiebung auf der Haft heraus wende. Mit der sofort vollziehba-\nren Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei seine Aus-\nreisepflicht sofort vollziehbar. Wegen der Strafhaft sei er ohne Frist zur freiwilligen \nAusreise abzuschieben. \nAuch der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe \nkeinen Erfolg. Es sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Vorausset-\nzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG lägen nicht vor. \nEr habe weder tatsächliche noch rechtliche Abschiebehindernisse glaubhaft gemacht. \nSoweit er geltend mache, er werde als Kurde von der türkischen Regierung als Terro-\nrist behandelt, unterliege der Wehrpflicht und müsse gegen Kurden in Syrien oder in \nder Türkei kämpfen, wozu er nicht bereit sei, und müsse aufgrund der beengten Ver-\nhältnisse in der Haft oder in der Armee damit rechnen, mit dem Coronavirus infiziert \n7 \n8 \n\n \n \n6\nzu werden, mache er zielstaatsbezogene Abschiebeverbote geltend, die im vorliegen-\nden Verfahren nicht zu berücksichtigen seien. Durch das Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) sei rechtskräftig festgestellt worden, dass keine \nAbschiebungsverbote vorlägen. \n2. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers mit Schriftsätzen vom 28. Oktober \n2020, 6. und 19. November 2020 führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen \nEntscheidung. \nEr trägt hierzu vor, dass von einem schützenswerten Aufenthaltsrecht im Sinne des \nAssoziierungsabkommens EWG/Türkei auszugehen sei. Ausweislich der Auskunft der \nDeutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 14. Oktober 2020 sei er im \nZeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012, vom 1. November 2013 \nbis zum 12. Dezember 2014, vom 1. Januar 2016 bis zum 19. Januar 2016 und vom \n10. Oktober 2017 bis zum 30. November 2017, mithin insgesamt 28 Monate beschäf-\ntigt gewesen. Hinzu käme eine geringfügige Beschäftigung vom 8. Dezember 2017 bis \nzum 31. Dezember 2017, so dass die Beitragszeit insgesamt 35 Monate betrage. Dabei \nsei er vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Oktober 2012 bei einem Arbeitgeber beschäf-\ntigt gewesen, wobei irrelevant sei, dass es sich ab dem 1. Oktober 2012 um eine ge-\nringfügige Beschäftigung gehandelt habe. Seine Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei \njeweils nur vorübergehend gewesen. Er habe seine assoziationsberechtigte Stellung \nauch nicht durch den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Dezember 2019 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2020 verloren. Mit der insoweit zugrundelie-\ngenden assoziationsrechtlichen Problematik habe sich weder der zugrundeliegende \nBescheid noch der Widerspruchsbescheid auseinandergesetzt. Einer solchen Ausei-\nnandersetzung hätte es allerdings zwingend in Kenntnis seiner Stellung als türkischer \nArbeitnehmer bedurft. Indem das Verwaltungsgericht als Beurteilungsmaßstab für die \nFrage, ob von ihm erhebliche Gefahren in Bezug auf die Rechtsgüter Leben und Ge-\nsundheit ausgingen, einen Zeithorizont als Beurteilungsgrundlage zugrunde gelegt ha-\nbe, der über die Bewährungszeit hinausgehe, habe es Anforderungen an das Maß der \nWahrscheinlichkeit für die Nichtbegehung neuer Straftaten aufgestellt, die den rechtli-\nchen Anforderungen nicht entsprächen. Die Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur \nBewährung rechtfertigte es nicht, von einer negativen Prognose in Bezug auf die Be-\ngehung neuer Straftaten auszugehen. Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts \n9 \n10 \n\n \n \n7\nDresden vom Juni 2020 sei von maßgeblicher Bedeutung gewesen, dass er im Fall \nseiner Entlassung mit einer Abschiebung in sein Heimatland rechnen müsse (Be-\nschluss S. 3). Daher gelte es, im vorliegenden Verfahren einen Zirkelschluss zu ver-\nmeiden. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass er erstmals straffällig geworden und \nauch erstmals eine Freiheitsstrafe vollzogen worden sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt \nvon Drogen abhängig gewesen. Anhaltspunkte für Beschaffungskriminalität seien \nnicht gegeben. Zudem sei er familiär in der Oberlausitz eingebunden. Seine Familien-\nangehörigen würden in Kenntnis der vorausgegangenen Straftaten auf seinen Lebens-\nwandel achten, ihn in die Gesellschaft einbinden, ihm Arbeit verschaffen und damit \ndafür sorgen, dass erneute Straftaten „im Keim“ verhindert würden. Auch zielstaats-\nbezogene Abschiebungshindernisse seien zu berücksichtigen. Der Bescheid des Bun-\ndesamts vom 26. April 2010 habe die aktuelle Situation in der Türkei (drohender \nKriegseinsatz im Kurdengebiet in der Türkei und in Syrien) nebst massiver staatlicher \nRepression nicht berücksichtigt. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Verwal-\ntungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in Bezug auf die Aus-\nweisung (hierzu unter Nr. 2.1) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Be-\nscheid vom 12. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli \n2020 wiederherzustellen und nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich des \nEinreise- und Aufenthaltsverbots, der Abschiebungsandrohung und -anordnung sowie \nhinsichtlich der abgelehnten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (2.2) abgelehnt, \ndie aufschiebende Wirkung anzuordnen. Die getroffenen Regelungen erweisen sich \nebenso wie die Sofortvollzugsanordnung voraussichtlich als rechtmäßig, so dass das \nöffentliche Interesse an einer Vollziehung dieses Bescheids überwiegt. Auch soweit es \ndas Verwaltungsgericht nach § 123 VwGO - hilfsweise - abgelehnt hat, dem Antrags-\ngegner aufzugeben, Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller zu unterlassen, \nist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der dafür notwendige \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (2.3). \n2.1 Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich nach dem aktuellen Sach- und \nStreitstand als voraussichtlich rechtmäßig ebenso wie die Anordnung des Sofortvoll-\nzugs, die im Bescheid vom 12. Dezember 2019 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nVwGO entsprechend begründet wurde. \n11 \n12 \n\n \n \n8\nRechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung ist § 53 Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öf-\nfentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder \nsonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, auszuwei-\nsen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende \nAbwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Ver-\nbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der \nAusreise überwiegt. Das ist vorliegend der Fall. \n(a) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf den weniger strengen Maßstab des § 53 \nAbs. 3 AufenthG berufen, da ihm kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsab-\nkommen EWG/Türkei zusteht. Daher kann auch die Frage dahinstehen, ob auf ihn \n§ 54 und § 55 AufenthG anwendbar sind (VGH BW, Beschl. v. 26. September 2016 - \n11 S 1413/16 -, juris Rn. 15, ablehnend: Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, \n2. Aufl. 2016, § 53 AufenthG Rn. 37). Entgegen seiner Beschwerdebegründung ergibt \nsich ein solches Aufenthaltsrecht nicht aus den bisherigen Beschäftigungsverhältnis-\nsen des Antragstellers i. V. m. Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziati-\nonsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (künftig: \nARB 1/80). Soweit er vorträgt, dass er über ein Jahr ordnungsgemäß i. S. dieser Vor-\nschrift bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, würde ihm dies nach Art. 6 \nAbs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nur einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeits-\nerlaubnis bei demselben Arbeitgeber gewähren, sofern er auch tatsächlich über einen \nArbeitsplatz verfügt. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Beschwerde aber bereits \nnicht vorgetragen, dass er nach seiner Haftentlassung wieder bei dem Arbeitgeber be-\nschäftigt sein wird, bei dem er in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2012 \nbeschäftigt gewesen ist. Dies wäre im Übrigen auch nicht ausreichend, um die Vo-\nraussetzungen von Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zu erfüllen. Denn er hat - \nunabhängig von dem Umstand - dass diese Beschäftigung auch noch acht Jahre zu-\nrückliegt -, zwischenzeitlich im Betrieb eines anderen Arbeitgebers gearbeitet, so dass \ner die zuvor erworbenen Beschäftigungszeiten verloren hat (Dienelt, in: Berg-\nmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 6 ARB 1/80, Punkt 3.7.4 m. w. \nN.). Auch die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt \nder Antragsteller bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht. Diese Norm setzt nämlich \ndrei Jahre ordnungsgemäßer Beschäftigung voraus. Der Antragsteller trägt jedoch vor, \n13 \n14 \n\n \n \n9\ndass seine Beschäftigungszeiten insgesamt 35 Monate betragen haben. Unabhängig \ndavon, ob es sich bei den geltend gemachten Beschäftigungszeiten um solche handelt, \ndie den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 überhaupt ge-\nrecht werden, ist damit die von der Norm vorausgesetzte Beschäftigungsdauer von 36 \nMonaten jedenfalls nicht erreicht. Da der Anwendungsbereich von ARB 1/80 somit \nnicht eröffnet ist, war die Widerspruchsbehörde auch nicht gehalten, sich mit den as-\nsoziationsrechtlichen Vorgaben im Rahmen des Widerspruchsbescheids auseinander-\nzusetzen. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem vom Antragsteller angeführten Be-\nschluss des VG Kassel vom 8. Mai 2017 (- 4 G 510/07 -), denn der Antragsteller des \ndortigen Verfahrens unterfiel den Vorschriften des Assoziationsrechts. \n(b) In Bezug auf den Antragsteller ist nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von einem be-\nsonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse auszugehen, da er wegen mehrerer \nvorsätzlich begangener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-\nteilt wurde. Allerdings begründet die Erfüllung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 Auf-\nenthG nicht in jedem Fall ein Ausweisungsinteresse. Dies ergibt sich daraus, dass § 54 \nAbs. 1 AufenthG auf § 53 Abs. 1 AufenthG Bezug nimmt, woraus folgt, dass jeden-\nfalls dann, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass keine Gefahr mehr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, ein Ausweisungsinteresse nicht mehr an-\nzunehmen ist (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 19 \nm. w. N.). Teilweise wird darüber hinausgehend vertreten, dass ein Ausweisungsinte-\nresse nur dann vorliegt, wenn eine Gefahrprognose positiv ist (so wohl VGH BW, Urt. \nv. 19. April 2017 - 11 S 1967/16 -, juris Rn. 25 ff.). Ob eine solche positive Feststel-\nlung einer Wiederholungsgefahr tatsächlich erforderlich ist, braucht der Senat nicht zu \nentscheiden, da auch eine solche zu Lasten des Antragstellers ausfällt. \nAuch im Rahmen einer in die Zukunft gerichteten Prognoseentscheidung ist zunächst \nzu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Verurteilung im Jahr 2017 \nden Tatbestand eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses i. S. d. § 54 \nAbs. 1 AufenthG erfüllt hat, welches auch für die Zukunft ein starkes Indiz für eine \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet. Die strafrechtliche \nVerurteilung ist noch im Bundeszentralregister enthalten und daher verwertbar. An-\nders als der Antragsteller meint, ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Ober-\nlandesgerichts Dresden vom Juni 2020, dass ihm eine positive Prognose hinsichtlich \n15 \n16 \n\n \n \n10\neines zukünftig straffreien Lebens auszustellen ist. Dabei kommt es auch nicht streit-\nentscheidend darauf an, ob dafür eine mögliche Bewährungszeit oder, wie wohl das \nVerwaltungsgericht meint, ein darüber hinaus gehender Zeitraum in den Blick zu \nnehmen ist. Denn bereits für eine denkbare Bewährungszeit von zwei oder drei Jahren \nvermochte ihm das Oberlandesgericht Dresden keine für eine vorzeitige Entlassung \naus der Strafhaft günstige Prognose zu attestieren. Dabei hat das Oberlandesgericht \nsowohl das vom Antragsteller vorgelegte Prognosegutachten des Sachverständigen Dr. \nmed. K. vom 23. April 2020 als auch den Umstand berücksichtigt, dass ihm erstmals \neine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, worauf dieser nun im Rahmen seiner Beschwer-\ndebegründung verweist. Anders als in dieser angedeutet, hat das Oberlandesgericht \nDresden im vorgenannten Beschluss auch nicht deswegen von einer Strafrestausset-\nzung zur Bewährung abgesehen, um dem Antragsteller einen weiteren Aufenthalt in \nder Bundesrepublik zu ermöglichen. Unabhängig davon, dass die Verhinderung einer \nAbschiebung nach § 57 Abs. 1 StGB schon kein Gesichtspunkt ist, der bei der Ausset-\nzung eines Strafrests berücksichtigt werden kann, ist die Entscheidung des Oberlan-\ndesgerichts Dresden auch offensichtlich nicht in diesem Sinn zu verstehen. Die im \nRaum stehende Abschiebung führte das Oberlandesgericht Dresden vielmehr ins Feld, \num zu belegen, dass die Entlassungsperspektive des Antragstellers als ungeklärt anzu-\nsehen ist, zumal dieser auch keinen Arbeitsplatz vorweisen könne: „Die Aufnahme ei-\nner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (sei) für den Angeklagten jedoch \nvon großer Bedeutung, da dieser aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur dazu neige, \n(zumindest niederschwellige) strafbare Handlungen zu begehen, um persönliche Vor-\nteile daraus zu ziehen.“ Dem Umstand, dass der Antragsteller zunächst wohl nach sei-\nner Haftentlassung Wohnsitz bei seinem Vater nehmen könne, wies das Oberlandesge-\nricht vor diesem Hintergrund keine wesentliche Bedeutung zu. \nAuch im Rahmen seines Beschwerdevorbringens vermochte der Antragsteller keinen \nArbeitsvertrag vorzulegen, so dass sich auch für den Senat die Frage stellt, wie er an-\nhand seiner skizzierten Persönlichkeitsstruktur, seiner erheblichen Schulden und dem \nFehlen einer Berufsausbildung nach Haftentlassung dazu in der Lage sein soll, seinen \nLebensunterhalt nachhaltig zu sichern. Es erscheint dem Senat überwiegend wahr-\nscheinlich, dass er dies auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen fami-\nliären Unterstützung nicht bewältigen und erneut straffällig werden wird. \n17 \n\n \n \n11\nAuch soweit er darauf verweist, dass bei ihm keine Suchtproblematik vorliege und er \nsich hierfür auf das Prognosegutachten vom 23. April 2020 bezieht, überzeugt dies \nden Senat ebenso wenig wie es schon das Oberlandesgericht Dresden nicht überzeugt \nhat. Dessen Entscheidung lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller jedenfalls in der \nJustizvollzugsanstalt Crystal konsumiert hat. Zudem hatte dieser zu Beginn seiner In-\nhaftierung angegeben, eine Suchtproblematik aufzuweisen, was er später in Abrede \ngestellt hatte. Auch unter Berücksichtigung der Einschätzung der Justizvollzugsanstalt \nist das Oberlandesgericht in Kenntnis des vom Antragsteller vorgelegten Gutachtens \nvom 23. April 2020 zu der Überzeugung gelangt, dass ihm eine unbehandelte Sucht-\nproblematik vorliegt, welche in gewichtiger Weise auch gegen ein zukünftig straffrei-\nes Leben spreche. Dieser Bewertung schließt sich auch der Senat an, zumal der An-\ntragsteller im Rahmen seiner Beschwerde auch keine Tatsachen vorträgt, die bezogen \nauf den Entscheidungszeitpunkt des Oberlandesgerichts als neu zu bewerten wären. \nDie Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller vor dem Hintergrund der darlegten \nUmstände nach seiner Haftentlassung erneut straffällig werden wird, ist auch keines-\nfalls als „entfernte Möglichkeit“ zu klassifizieren, sondern wesentlich wahrscheinli-\ncher als das Gelingen eines straffreien Lebens. \n(c) Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Ausweisung des Antragstellers \nauch aus generalpräventiven Gründen als geboten angesehen, wogegen er sich nicht \nmit seiner Beschwerde wendet. \nSoweit das Verwaltungsgericht Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG \nverneint hat, enthält die Beschwerdebegründungsschrift keine Ausführungen, so dass \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO davon auszugehen ist, dass diese nicht beste-\nhen. \n2.2 Soweit es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung hin-\nsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots, der Abschiebungsandrohung und \n˗anordnung sowie hinsichtlich der abgelehnten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nabzuordnen, enthält die Beschwerdebegründungsschrift ebenfalls keine Ausführungen, \nso dass nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO auch insoweit davon auszugehen ist, \ndass der Antrag zu Recht abgelehnt wurde. \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n12\n2.3 Auch der vom Antragsteller hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweili-\ngen Anordnung (§ 123 VwGO) hat keinen Erfolg. \nVorläufiger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren, wenn das Vorliegen ei-\nnes Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds glaubhaft (vgl. § 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht ist. Zumindest einen Anordnungsan-\nspruch in Form der Aussetzung seiner Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Auf-\nenthG vermochte der Antragsteller nicht glaubhaft zu machen. \nNach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszuset-\nzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine \nAufenthaltserlaubnis erteilt wird. Soweit der Antragsteller zielstaatsbezogene Ab-\nschiebungsverbote vorträgt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, \ndass diese im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich \naus § 42 AsylG und ist Folge der vom Gesetzgeber vorgenommenen Kompetenztren-\nnung zwischen dem Bundesamt und den Ausländerbehörden im Bereich des § 60 Auf-\nenthG. Daher gilt dies auch im Hinblick auf eine mögliche Änderung der Sach- und \nRechtslage (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, a. a. O. § 42 AsylG Rn. 7), wie sie vom \nAntragsteller vorgetragen wird. Auch aus dem vom Antragsteller ins Feld geführten \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2006 (- 1 B 126.05 -, juris) \nergibt sich nichts Anderes. Das Bundesverwaltungsgericht betont in dieser Entschei-\ndung vielmehr, dass dem Bundesamt die Entscheidung über alle zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse, die ein Asylsuchender geltend macht, obliegt (a. a. O. Rn. \n2). Es liegt hier auch nicht der vom Bundesverwaltungsgericht dargestellte Ausnahme-\nfall, einer Entscheidung vor Stellung eines formellen Asylantrags beim Bundesamt \nvor, denn der Antragsteller hat eine solche bereits vorgenommen. Dass sein Asylver-\nfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, ist nicht gleichzusetzen mit dem Fall, dass noch \nüberhaupt kein Asylantrag gestellt wurde, denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass \ndie Rechtskraftwirkungen des Asylverfahrens durch Entscheidungen der Ausländerbe-\nhörden in Frage gestellt würden, was der Gesetzgeber angesichts des dargestellten \nKompetenzgefüges ersichtlich nicht gewollt hat. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n13\nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.3, 1.1.1 und 1.5 Satz 2 \nStreitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. \nAufl. 2020, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine \nEinwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-02/3-b-347-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-02/3-b-347-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487531","retrieved":"2026-07-09 08:35:55.046419+00:00"}}