{"status":"available","doknr":"OLD487530","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-02","aktenzeichen":"3 B 370/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 370/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 27. November 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 2. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß \ndas Ziel, § 4 Abs. 1 Nr. 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Sächs \nCoronaSchVO) vom 27. November 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 666) insoweit einst-\nweilen außer Vollzug zu setzen, als dort die Schließung von Gastronomiebetrieben \nangeordnet wird. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streit-\ngegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 4 \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n \nUntersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von: (…) \n21. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. \nAusgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen \nund Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen; (…) \n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betrei-\nber und Beschäftigte nicht erfasst. \n \n \n \n \n1 \n\n \n \n3\n§ 12 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 (Sächs-\nGVBl. S. 574) außer Kraft. (…) \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Dezember 2020 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin gibt in ihren Schriftsätzen vom 6. und 19. November 2020 an: Sie \nbetreibe das „M.“ im L. Zentrum. Das Unternehmen bestehe aus einem Restaurant, ei-\nnem Bio-Supermarkt, einem Bäcker und einer Markthalle. Das Unternehmjen zeichne \nsich durch ein besonderes, ganzheitliches Konzept aus: Die Unternehmensteile würden \nnicht nur unter einem Label betrieben, sondern die besonderen Synergieeffekte würden \ngenutzt. Lebensmittel aus dem Supermarkt würden im Restaurant angeboten, das Res-\ntaurant stelle Lebensmittel für den Verkauf im Supermarkt her. Durch die Schließung \ndes Restaurants werde das Konzept erheblich gestört. Als „verbundenes Unterneh-\nmen“ erhalte der Betrieb keinerlei Förderung durch die öffentliche Hand. Die Rege-\nlungen verstießen gegen den Parlamentsvorbehalt. Durch den aktuellen Gesetzesent-\nwurf seien keinerlei Besserungen zu erwarten; die im Rahmen der ersten Anhörung \ndazu aufgezeigten Mängel seien nicht vollständig behoben. Der Bestimmtheitsgrund-\nsatz sei verletzt, da §§ 28, 32 IfSG nur Generalklauseln enthalte. Die Regelungen seien \nnicht begründet. Es sei kein Ermessen ausgeübt worden. Die angegriffenen Regelun-\ngen verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil Kantinen und Mensen weiterhin \ngeöffnet sein dürften. Die L. Rathauskantine sei auch für externe Besucher geöffnet. \nDie Hygieneanforderungen könnten in einem Gastronomiebetrieb wie dem ihren bes-\nser eingehalten werden als dort. Die Schließung verstoße gegen das Grundrecht der \nBerufsfreiheit nach Art. 12 GG, da sie unverhältnismäßig sei. Die Gastronomie sei \nnach den Erkenntnissen kein Infektionsherd. Die Versorgung mit Intensivbetten sei \nnicht gefährdet. Wegen der Verlängerung der Maßnahmen sei die Schließung zumin-\ndest jetzt unverhältnismäßig. \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \nim Wege der einstweiligen Anordnung die Sächsische Coronaschutzverordnung \nvom 27. November 2020, hilfsweise § 4, äußerst hilfsweise § 4 Abs. 1 Nr. 21 \nSächsCoronaSchVO vom 27. November 2020 vorläufig außer Vollzug zu set-\nzen. \n2 \n3 \n\n \n \n4\nDer Antragsgegner beantragt, \ndie Anträge abzulehnen. \nZur Begründung legt er mit Schriftsatz vom 16. November 2020 im Einzelnen dar, \nweshalb die angegriffene Verordnung nach seiner Auffassung rechtmäßig ist. Maß-\nnahmen wie die durch die angegriffene Verordnung im Freistaat Sachsen umgesetzten \nseien infolge des exponentiellen Anstiegs der täglich gemeldeten Neuinfektionen und \nder Gefahr, dass bei weiterer entsprechender Infektionsverbreitung sehr schnell eine \nÜberlastung des vor allem stationär-intensivmedizinischen Gesundheitswesens eintre-\nten würde, in der Folgezeit nahezu gleichermaßen in allen anderen Bundesländern und \nzeitgleich oder sogar zuvor schon in zahlreichen anderen europäischen Staaten erlas-\nsen worden. In vielen dieser Staaten gingen sie in ihrer Intensität und zeitlichen Aus-\ndehnung noch weit über die nunmehr in der angegriffenen Verordnung enthaltenen \nhinaus. Insbesondere hätten verschiedene europäische Staaten entweder in den Nacht-\nstunden oder ganz generell eine grundsätzliche Ausgangssperre verhängt, während de-\nrer das Verlassen der eigenen Häuslichkeit nur noch bei nachgewiesenem Vorliegen \ntriftiger Gründe gestattet sei. Die Verordnung fände ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz \n1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG. Dies habe der Senat in dem Beschluss vom \n29. April 2020 mit überzeugender Begründung bejaht. Auch wenn in den letzten Wo-\nchen und Monaten verstärkt, gerade auch im fachwissenschaftlichen Schriften, ent-\nsprechende Erwägungen angestellt worden und inzwischen intensiver Gegenstand po-\nlitischer Erwägungen seien, könnten sie die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Vor-\nschriften nicht begründen. Es läge nunmehr ein Gesetzentwurf vor, der die Einfügung \neines § 28a IfSG mit nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut haben solle. Der Parla-\nmentsvorbehalt stehe wegen der durch die Beteiligung des Parlaments eintretenden \nzeitlichen Verzögerung einer Verordnungsregelung nicht entgegen. Das Zitiergebot sei \nnicht verletzt. Nur noch eine übergreifende und globale Maßnahmenbündelung eröffne \ndie Perspektive, das derzeit in Gang befindliche exponentielle Ansteigen der Infekti-\nonszahlen zu stoppen. Jegliche der nunmehr unterbundenen Einrichtungen, Veranstal-\ntungen und Verhaltensweisen sei sinngemäß als Zweckveranlasser der durch sie aus-\ngelösten oder in ihnen bestehenden Personenbegegnungen im öffentlichen und nicht-\nöffentlichen Bereich mit ihren Ansteckungs- und Erkrankungsgefahren anzusehen. \nDerartige Personenbegegnungen seien in der derzeit gegebenen Lage soweit wie ir-\n4 \n5 \n\n \n \n5\ngend möglich auf das absolut erforderliche Minimum zu reduzieren. Die in den ver-\ngangenen Wochen an die Bevölkerung gerichteten Appelle hätten nicht gereicht, um \ndie exponentiell gestiegene Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. Dabei beruhe die-\nses exponentielle Ansteigen keineswegs vorrangig auf einer erhöhten Anzahl von Tes-\ntungen, sondern vor allem darauf, dass der Prozentsatz der Infizierten je getesteter Per-\nsonenzahl deutlich gestiegen sei und immer weiter steige. Dies belege die vermehrte \nInfizierung der Bevölkerung auch in Sachsen. Daher sei es unvermeidlich, überall \ndort, wo es nur irgendwie vertretbar sei, harte rechtsverbindliche Maßnahmen zu er-\ngreifen. Lediglich die unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, einerseits zur Be-\nschaffung der zur Lebensführung erforderlichen Gegenstände und Dienstleistungen, \nandererseits zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten und der Offenhaltung \nder Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie der engsten familiären Lebensfüh-\nrung, sollten daher noch möglich sein. Daher müsse bei allem Verständnis für die \nwirtschaftliche und auch menschliche Notlage, die die Maßnahmen für den jeweiligen \nAntragsteller hervorriefen, eine globale Betrachtungsweise eingenommen werden, da \ndie Lage noch dramatischer als die seinerzeitige sei. Dies würde durch die in der Zeit \nder ersten Welle bei weitem nicht erreichten Zahlen der heutigen täglichen Neuinfek-\ntionen und deren exponentielles Ansteigen belegt, dem es entschlossen zu begegnen \ngelte. Die einzelnen Einschränkungen verfolgten zusammengefasst das Ziel, das Zu-\nsammentreffen von Menschen, das auf derartigen Veranstaltungen mit entsprechenden \nInfektionsgefahren stattfinde, zu minimieren. Es seien nur diejenigen Einrichtungen \ngeöffnet, die für die unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten wie die Beschaffung der \nzur Lebensführung notwendigen Gegenstände und Dienstleistungen, zur Berufsaus-\nübung und zur Aufrechterhaltung der Schulen und Kindertageseinrichtungen etc. not-\nwendig seien. Hierzu gehöre der Betrieb der Antragstellerin nicht. Die Privilegierung \nvon Mensen und Kantinen sei i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, weil dadurch der \nArbeits- und Bildungsbetrieb aufrechterhalten werde. Die Rathauskantine sei nach ih-\nrer aktuellen Homepage nur für Betriebsangehörige der Stadtverwaltung geöffnet. Im \nÜbrigen sei bei einer sich stetig verändernden Lage durch ein dynamisches Infektions-\ngeschehen nicht jede theoretisch denkbare Feinabstimmung möglich. Die Regelung sei \nnicht nur erforderlich, sondern auch verhältnismäßig. Die entstehenden wirtschaftli-\nchen Härten würden durch flankierende Maßnahmen der öffentlichen Hand abgemil-\ndert, so dass auch die Folgenabschätzung zu ihren Lasten ausgehe. Sollte die Antrag-\nstellerin wie vorgetragen aus dem Entschädigungsproramm herausfallen, wäre dies \n\n \n \n6\ngegenüber Betrieben, die anders als sie vollständig schließen müssten, hinnehmbar. \nDaher gehe auch die Folgenabwägung zu ihren Lasten aus. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung bezog. \nDenn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung \nvon § 91 VwGO auf die neue, im Kern gleichlautende Nachfolgeregelung des seit dem \n1. Dezember 2020 geltenden, mit der Vorgängerfassung identischen § 4 Abs. 1 Nr. 21 \nSächsCoronaSchVO umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. \n2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris \nRn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen \nim Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschut-\nzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das Verfahren im \nHinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzu-\nführen. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Als Betreiberin eines Gast-\nronomiebetriebs kann sie sich auf eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 i. V. \nm. Art. 19 Abs. 3 GG stützen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antrag unter Be-\nrücksichtigung des Antragsziels gemäß § 88 VwGO nur den von der Schließung ge-\nmäß § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO betroffenen Teilbereich des Gastronomie-\nbetriebs, nicht aber die anderen Regelungen der Sächsischen Coronaschutzverordnung \nbetreffen kann. Auch ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gleichbe-\n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n7\nhandlungsgebot erscheint in Bezug auf die von den Beschränkungen oder der Schlie-\nßungsanordnung ausgenommenen Gewerbe möglich. \nDer so verstandene Antrag ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht \nhierzu \nentwickelten \nGrundsätze \n(BVerfG, \nBeschl. \nv. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei-\ndungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollan-\ntrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussicht-\nlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene \nNorm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der ange-\ngriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten \nlässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\n10 \n11 \n\n \n \n8\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 15 ff. \nm. w. N.) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebo-\ntenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, \ndass die vorgenannte Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für \ndie durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vorgenommenen Grundrechts-\neingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem \nBestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Angesichts der jüngst \nvorgenommenen Einführung eines neuen § 28a IfSG und anderer flankierender Rege-\nlungen in das Infektionsschutzgesetz sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner \nbisher vertretenen Ansicht abzurücken. Maßgeblich ist insoweit auch der zeitlich be-\nschränkte Gültigkeitszeitraum der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung von nur \nvier Wochen. Sollten sich ihr vergleichbare oder darüber hinausgehende Grundrechts-\neingriffe anschließen, wofür angesichts der aktuellen Infektionssituation im Freistaat \nSachsen und im gesamten Bundesgebiet Überwiegendes spricht, wird jedoch neu zu \nbewerten sein, ob das Zeitmoment eine andere Bewertung erfordert. Der Senat hat in \nder vorbezeichneten Entscheidung zudem darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass \nArt. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Aufzählung von Grund-\nrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG eingeschränkt \nwerden, keine Erwähnung findet, nicht zu einem Verstoß gegen das Zitiergebot in \nArt. 19 Abs. 1 Satz 2 GG führt. \nZudem bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung. Insbesondere genügt die Verordnung den Maßgaben von \n§ 28a Abs. 5 IfSG, wonach Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nund § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu verse-\n12 \n13 \n14 \n\n \n \n9\nhen und zeitlich zu befristen sind. Die Geltungsdauer beträgt hiernach grundsätzlich \nvier Wochen; sie kann verlängert werden. Wie sich aus der Begründung zu § 4 Sächs-\nCoronaSchVO ergibt, listet die Vorschrift die geschlossenen Einrichtungen und Ange-\nbote abschließend auf. Ziel ist es hiernach, die Infektionsdynamik zu unterbrechen, in-\ndem alle Institutionen und Einrichtungen geschlossen werden, die der Freizeitgestal-\ntung zuzuordnen sind. Um die Wirtschaft nicht zu gefährden, werden der Groß- und \nEinzelhandel nicht geschlossen. Ergänzend wird auf die Begründung zu § 5 Absatz 2 \nSächsCoronaSchVO verwiesen. In dem Allgemeinen Begründungsteil werden zudem \ndie durch die Corona-Pandemie verursachten Gesundheitsgefahren, die aktuelle Ge-\nfährdungslage im Freistaat Sachsen und die hierdurch und durch die einschlägigen \nRegelungen des Infektionsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen aufgeführt und \nerläutert. Hierdurch werden die gesetzlich vorgesehenen Begründungsanforderungen \nauch in Bezug auf die Ermessensausübung des Verordnungsgebers erfüllt. Die Gel-\ntungsdauer beträgt gemäß § 12 Abs. 2 SächsCoronaSchVO unter einen Monat. \n2. Die angegriffene Regelung erweist sich auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nals materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren \nRechten zu verletzen. \n2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. \nV. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) hat der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss darauf \nabgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der \nPatienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es \nnach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit \nder Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungsla-\nge die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind. Dabei kommt ihnen ein \nEinschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu, welcher durch die Notwen-\ndigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn wie hier die Freiheits- und \nSchutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung wei-\nsen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte \nExekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfas-\nsungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. \n15 \n16 \n\n \n \n10\nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minister-\npräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahme-\nkonzeption zugrunde. Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesund-\nheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der \nBevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuin-\nfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen \npro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn ohne solche Beschränkun-\ngen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich \nbinnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und \ndie Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Die \nKonzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkun-\ngen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder eine deutliche Verringerung \npersönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen \nwie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körper-\npflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten \nBetroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex \nwerden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesell-\nschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Be-\nreiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und es \nwird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte \nhingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrun-\ngen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. \nEin Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung \nunter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. \nDiese Maßnahmekonzeption wurde durch den im Rahmen der Videoschaltkonferenz \nder Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 25. November 2020 gefassten \nBeschluss vertieft und fortgeführt. \nDaher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Er-\nwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herun-\nterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemes-\nsen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 \na. a. O.). Dies gilt auch für das Infektionsschutzgesetz in der aktuellen Fassung. \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n11\n2.2 Dafür, dass die Pandemie, wie die Antragstellerin meint, ihre Gefährlichkeit verlo-\nren haben könnte, ist nichts ersichtlich. \nDer Senat hat hierzu jüngst festgestellt (Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 351/20 -, \nzur Veröfftl. bei juris vorgesehen Rn. 41 ff.), es sei fernliegend, dass der Verord-\nnungsgeber seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Feststellung einer durch das \nCoronavirus bedingten Gefährdungslage überschritten habe. Zwar mag es hiernach \neinzelne Aspekte geben, die isoliert betrachtet gegen eine Gefährdungslage sprechen \nkönnten, aber bei wertender Gesamtbetrachtung ergibt sich eindeutig das Bild eines \nexponentiellen Wachstums der Infiziertenzahlen und die ernst zu nehmende Gefahr \neines Gesundheitsnotstands, gerade auch in Sachsen. Dafür spricht auch die sog. Posi-\ntivquote. Selbst wenn diese noch nicht wieder den Wert aus diesem Frühjahr erreicht \nhaben sollte, so ist diese jedoch zwischen der 36. Kalenderwoche, bei der diese 0,77 % \nbetrug, und der 45. Kalenderwoche, bei der sie sich auf 7,88 % belief, exponentiell \nangestiegen (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [CO-\nVID-19], \nStand: \n11. \nNovember \n2020, \nS. \n10, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/\nNov_2020/2020-11-11-de.pdf?__blob=publicationFile). \nDer Senat weiter: \n„Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die aktuell vorhandenen Infektions-\nzahlen nicht aussagekräftig seien, da ein Meldeverzug die Statistik verzerre, ist \nihm zuzugestehen, dass sich der Meldeverzug nach dem Robert-Koch-Institut seit \nder 32. Kalenderwoche stark erhöht hat (Täglicher Lagebericht des RKI zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 12). Dabei scheint sich der \nRückstau zuletzt auf rund 60.000 Proben belaufen zu haben. Ausgehend von rund \n1,5 Millionen Testungen pro Woche (Täglicher Lagebericht des RKI zur Corona-\nvirus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 10) ist dies zwar nicht schlechthin \nzu vernachlässigen, aber dennoch nicht geeignet, die Risikobewertung des Ver-\nordnungsgebers in Frage zu stellen. Denn trotz des Probenrückstaus hat das Ro-\nbert-Koch-Institut die oben dargestellte Lagebewertung erstellt, so dass dieses er-\nsichtlich nicht davon ausgeht, dass die derzeit gemeldeten positiven Testergebnis-\nse von Proben stammen, die schon mehrere Wochen alt und daher nicht mehr aus-\nsagekräftig sind. Zum anderen lässt sich aus diesen Zahlen ebenso gut der Schluss \nziehen, dass das Gesundheitssystem schon an seine Grenzen kommt, weil es die \nZahl der vorzunehmenden Tests nicht mehr bewältigen kann. Dass diese Tests \nweit überwiegend von symptomlosen Patienten stammten, lässt sich dem Lagebe-\nricht ebenfalls nicht entnehmen, zumal die Bevölkerung anders als noch zu den \nHerbstferien aufgrund der bundesweit angeordneten Beherbergungsverbote der-\n20 \n21 \n22 \n\n \n \n12\nzeit keine Veranlassung hat, sich in nennenswertem Umfang anlasslos testen zu \nlassen.“ \nAn der beschriebenen Gefährdungssituation hat sich aktuell nichts geändert. Das Ro-\nbert-Koch-Institut weist in Sachsen für den 30. November 2020 1470 neue Fälle und \nmit 242 Fällen pro 100.00 Einwohnern in sieben Tagen die mittlerweile höchste Inzi-\ndenz bundesweit auf (vgl. Website des Robert-Koch-Instituts mit Stand: 30. November \n2020). Zum 27. November 2020 sind 61 Todesfälle in Zusammenhang mit Corona \nhinzugekommen (vgl. Internetauftritt der Sächsischen Staatsregierung, Infektionsfälle \nin Sachsen Stand: 27. November 2020, 12:30 Uhr). \n2.3 Die Betriebsschließung ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. \na. Im Hinblick auf das Verbot von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleis-\ntung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO) hat der Senat in seinem Beschluss vom \n11. November 2020 (a. a. O.) darauf abgestellt, dass die angeordnete Schließung nicht \nwillkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen ist. Die Maßnahme \nverfolge das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-\nCoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen \nals den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der \nWahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO) und sei geeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen \nauch verhältnismäßig im engeren Sinne. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Aus-\nführungen wird verwiesen. \nDiese Überlegungen gelten auch für den Betrieb der gastronomischen Einrichtung der \nAntragstellerin, soweit diese unter die Schließungsanordnung des § 4 Abs. 1 Nr. 21 \nSächsCoronaSchVO fällt. Dabei ist darauf abzustellen, dass nicht die Betriebsteile der \nAntragstellerin betroffen sind, soweit diese der Erzeugung und dem Verkauf von Le-\nbensmitteln dienen. Dies betrifft den Supermarkt, den Bäcker und die Markthalle. Es \nist der Antragstellerin auch nicht verwehrt, in der Küche der Gaststätte Produkte her-\nzustellen, die sodann im angeschlossenen Ladengeschäft veräußert werden. In Bezug \nauf die gastronomische Einrichtung hat der Senat mit Beschluss vom 20. November \n2020 (- 3 B 356/20 -, zur Veröffntl. bei juris vorgesehen und in der Entscheidungsda-\ntenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgericht abrufbar, Rn. 28 m. w. N.) darauf \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n13\nabgehoben, dass die Einrichtung nicht nur Ansammlungen von Menschen hervorrufen, \nsondern zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der Einrichtung \nschaffen kann, denen auch mit Hygienekonzepten der Antragstellerin nicht begegnet \nwerden könnte. Der Gaststättenbetrieb gehört nicht zu den Einrichtungen, für die es im \nSinne der vorgenannten Ausführungen keinen unaufschiebbaren Bedarf gibt. Die gast-\nronomische Einrichtung der Antragstellerin dient nämlich der Freizeitgestaltung (vgl. \nOVG Lüneburg, Beschl. v. 23. November 2020 - 3 MR 66/20 -, juris Rn. 31; OVG \nSaarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. \n9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, jeweils in Bezug auf Gastronomiebe-\ntriebe). \nb. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nrügt, weil die Maßnahmen zum Einen über einen Monat hinaus fortdauerten und sie \nzum anderen nicht von den Fördermaßnahmen profitiere, gilt nichts anderes. \nAuch wenn mit der nunmehr vorgesehenen Verlängerung die Betriebsschließung einen \nweiteren Monat fortdauert, ist die Verlängerung angesichts der oben angegebenen In-\nfektionszahlen im Freistaat Sachsen unausweichlich. Zudem gibt nunmehr § 28a Abs. \n3 Satz 10 IfSG vor, dass bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes \nvon über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen lan-\ndesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsge-\nschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben sind. \nSoweit von der Antragstellerin angegeben wird, dass sie bei einem „verbundenem Un-\nternehmen“ wie dem ihren keinerlei Förderung durch die öffentliche Hand erhalte \n(vgl. Schriftsatz vom 6. November 2020, Seite 18), ist dies bereits nicht hinreichend \nglaubhaft gemacht. Dazu würde es der Benennung konkreter rechtlicher Regelungen, \ndie die Förderung der gastronomischen Betriebsteile ausschließen, bedürfen. Zudem \nwäre es in einem solchen Fall wenigstens erforderlich, dass ein entsprechender, seit \ndem 25. November 2020 möglicher Antrag unter Hinweis auf Ausschlussregelungen \nabgelehnt oder eine entsprechende Auskunft in diesem Sinne verbeschieden worden \nwäre. Der Senat ist nicht gehalten, die nicht weiter konkretisierte Behauptung der An-\ntragstellerin auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n14\nc. Auch der geltend gemachte Gleichheitsverstoß liegt nicht vor. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzie-\nrungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die \ndem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen \nsind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Gren-\nzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen In-\nhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unter-\nschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgesche-\nhens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - \n11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch \nkann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert \nwerden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nEin sachlicher Differenzierungsgrund in Bezug auf Kantinen und Mensen liegt hier-\nnach vor. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. November 2020 (- 3 B 369/20 -, juris \nRn. 30) festgestellt: \n„(…) Die Entscheidung des Verordnungsgebers, Kantinen und Mensen als zur \nVerpflegung in den Betrieben und Bildungsstätten notwendig zu erachten, ist \nnachvollziehbar, da diese der Grundversorgung mit Mahlzeiten während eines \nArbeits- und Studientags dienen, zumal Mahlzeiten auch häufig nicht am Arbeits-\nplatz eingenommen werden können (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 9. November \n2020 - 3 MR 60/20 -, juris Rn. 42). Hingegen ist die Bevölkerung regelmäßig \nnicht darauf angewiesen, sich in Einrichtungen der Gastronomie niederzulassen, \num sich mit Mahlzeiten zu versorgen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsge-\nbots folgt auch nicht aus einer etwaigen öffentlichen Zugänglichkeit der Kantinen \nund Mensen auch für Betriebs- und Einrichtungsfremde. Insoweit kann auch da-\n30 \n31 \n32 \n\n \n \n15\nhinstehen, ob sich der Ausnahmeregelung für Kantinen und Mensen durch Ausle-\ngung die Einschränkung entnehmen lässt, dass sie nicht für die Nutzung durch Ex-\nterne gilt, wie der Antragsgegner meint. Denn auch von nicht zur Trägereinrich-\ntung gehörenden Kunden werden Kantinen und Mensen typischerweise mit dem \nbloßen Ziel der zügigen Einnahme einer Mahlzeit aufgesucht. Sie dienen hingegen \n- anders als die Gastronomie - auch diesen Kunden regelmäßig nicht dem längeren \ngeselligen Verweilen. Dies rechtfertigt auch eine Entscheidung des Verordnungs-\ngebers, Kantinen und Mensen für diesen Kundenkreis gleichfalls den Einrichtun-\ngen zuzurechnen, für die es einen unabweisbaren Bedarf gibt, während gastrono-\nmische Einrichtungen typischerweise der Freizeitgestaltung dienen. Da sich das \nRegelungskonzept des Verordnungsgebers bezüglich der Kontaktvermeidung \nnach dem oben Gesagten in zulässiger Weise daran ausrichtet, welche Bedeutung \nden einzelnen Tätigkeiten und Bereichen für die Bevölkerung zukommt, kann es \nauch nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, dass der An-\ntragsteller geltend macht, die Infektionsrisiken seien in Kantinen und Mensen hö-\nher als in der Gastronomie. Der Frage, ob dieser Vortrag unter den Bedingungen \nder für Kantinen und Mensen geltenden Hygienekonzepte zutrifft, ist daher nicht \nnachzugehen.“ \nHieran wird festgehalten. \n2.4 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar einen gravierenden Ein-\ngriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser \nEingriff in zeitlicher Hinsicht, auch wenn die Betriebsschließungen bis Ende Dezem-\nber 2020 verlängert worden ist, insgesamt nur kurz und das durch die Inhaber der ge-\nschlossenen Einrichtungen erbrachte Sonderopfer wird durch die angekündigten Aus-\ngleichszahlungen, deren Nichtauszahlung die Antragstellerin nicht glaubhaft hat ma-\nchen können, weitgehend kompensiert. Dies rechtfertigt es, die Interessen der Antrag-\nstellerin hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen \n(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens \nsehr stark gefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Novem-\nber 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 28. Dezember 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhalt-\n33 \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n16\nlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auf-\nfangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n \n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-02/3-b-370-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-02/3-b-370-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487530","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.999935+00:00"}}