{"status":"available","doknr":"OLD487529","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-03","aktenzeichen":"3 A 424/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 424/19 \n \n7 K 1970/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndas Studentenwerk Leipzig \nAmt für Ausbildungsförderung \nGoethestraße 6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \nBAföG \nhier: Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \naufgrund der mündlichen Verhandlung \n \nam 3. Dezember 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n7. März 2019 - 7 K 1970/18 - geändert. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Beklagte wendet sich mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung gegen seine \nVerpflichtung durch das Verwaltungsgericht, der Klägerin für ihr Masterstudium \nAusbildungsförderung zu gewähren. \nDie Klägerin studierte von Oktober 2012 bis September 2016 erfolgreich an der \nBerufsakademie G....... den Diplom-Studiengang Bauingenieurwesen. \nZum Wintersemester 2017/2018 nahm sie an der HTWK L...... ein Masterstudium \nBauingenieurwesen im Bereich Hochbau auf. Ihren hierzu gestellten Antrag auf \nBewilligung von Ausbildungsförderung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. \nNovember 2017 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. \nAuf die Klage der Klägerin verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten \nantragsgemäß zur Bewilligung von Ausbildungsförderung. Zur Begründung verwies \nes auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt in seinem Urteil vom 29. \nOktober 2014 (- 3 K 201/14 -, juris). Zwar habe das Verwaltungsgericht in dieser \nEntscheidung über eine Förderung nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs an \neiner hessischen Berufsakademie entschieden, während die Klägerin einen \nDiplomabschluss an einer s.......... Berufsakademie erworben habe und nun die \nFörderung eines Masterstudiengangs begehre. In dieser Konstellation sei § 7 Abs. 1a \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \nBAföG nicht unmittelbar anwendbar, da sie von seinem Wortlaut nicht erfasst werde. \nDie Vorschrift finde auf die im Rahmen des Bologna-Prozesses von den Hochschulen \nneu geschaffenen „konsekutiven“ Studiengänge gem. § 1 HRG Anwendung. Diese \nStudiengänge bauten auf einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Bachelor) \nauf und böten mit einer Prüfung einen weiteren Abschluss. Damit scheide eine \nunmittelbare Anwendung dieser Vorschrift aus. Denn das Masterstudium der Klägerin \nfolge nicht auf einen Bachelorstudiengang. § 7 Abs. 1a BAföG sei aber hier \nentsprechend anwendbar. Denn es handele sich hier um einen Fall der nicht \n„typenreinen“ Umsetzung des Bologna-Prozesses. Dies ergebe sich aus § 14 \nSächsBAG. In dessen Abs. 1 sei geregelt, dass der Freistaat Sachsen auf Grund der \nbestandenen staatlichen Prüfung die Bezeichnung „Bachelor“ verleihe, sofern der \nStudiengang, der zur Abschlussbezeichnung „Bachelor“ führe, akkreditiert sei (§ 14 \nAbs. 2 SächsBAG). Nur bei Studiengängen, die noch nicht akkreditiert seien, verleihe \nder Freistaat nach § 14 Abs. 3 SächsBAG ein Diplom mit Angabe des Studiengangs \nund dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „(BA)“. Hieraus sei ersichtlich, dass der \nErwerb des Bachelor-Abschlusses nur von der noch nicht durchgeführten \nAkkreditierung des Studiengangs abhängig sei. Ansonsten würde der Klägerin die in § \n14 Abs. 1 SächsBAG genannte Abschlussbezeichnung „Bachelor“ zustehen, die \nunmittelbar zu einer Förderung des hier streitigen Masterstudiengangs berechtigen \nwürde. Im Übrigen könne der Anspruch der Klägerin aus diesen Gründen auch auf § 7 \nAbs. 2 Satz 2 BAföG gestützt werden. \nDas Argument des Beklagten, der Abschluss der Klägerin gemäß § 14 Abs. 5 \nSächsBAG sei einem i. d. R. achtsemestrigen Fachhochschuldiplom gleichzusetzen, \ngreife nicht durch. § 14 Abs. 5 SächsBAG stelle die Abschlüsse der Berufsakademie \nS...... den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen als \nberufsbefähigenden Abschluss gleich. Der von der Klägerin erreichte Abschluss sei \neinem Bachelor-Abschluss gleichzusetzen. Der dem Diplomabschluss zu Grunde \nliegende ECTS-Wert von 180 entspreche dem eines Bachelorabschlusses als \ngleichwertiger berufsbefähigender Abschluss einer Fachhochschule. \nAuf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 16. \nJanuar 2020 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \nzugelassen. Der Beklagte habe darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nSächsischen \nOberverwaltungsgerichts \ngemäß \n§ \n7 \nAbs. \n1a \nBAföG \nAusbildungsförderung für einen Masterstudiengang i. S. v. § 19 HRG nur geleistet \nwerde, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaue, der Auszubildende also \nbisher ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen habe, und dass eine \nGleichstellung des Diplomabschlusses an der Berufsakademie mit einem Abschluss in \neinem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang nicht in Betracht komme. Mit dieser \nEntscheidung \nhabe \nsich \ndas \nVerwaltungsgericht \nin \nseinem \nUrteil \nnicht \nauseinandergesetzt, es habe sie noch nicht einmal erwähnt. \nZur Begründung seiner Berufung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im \nZulassungsverfahren. Dort hat er ausgeführt, dass in Übereinstimmung mit dem \nVerwaltungsgericht die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht \nvorlägen. Entgegen dem Verwaltungsgericht komme aber auch eine entsprechende \nAnwendung von § 7 Abs. 1a BAföG nicht in Betracht. Die von ihm angeführte \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 29. Oktober 2014 sei nicht \neinschlägig. Bereits die Interessenlage sei anders. Das Verwaltungsgericht Frankfurt \nhabe darüber zu entscheiden gehabt, ob ein Förderungsanspruch für einen \nkonsekutiven Masterstudiengang auch dann bestehe, wenn dieser an einen \nBachelorabschluss an einer Berufsakademie anknüpfe. Vorliegend habe die Klägerin \naber einen Diplomabschluss an der Berufsakademie S...... und nicht lediglich einen \nBachelor erworben. \nDie Klägerin habe auch bei analoger Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG keinen \nAnspruch auf Ausbildungsförderung. Eine nicht typenreine Umsetzung des Bologna-\nProzesses sei hier nicht gegeben. Bei dem von der Klägerin absolvierten \nDiplomstudiengang an der s.......... Berufsakademie handele es sich bereits nicht um \neinen Studiengang an einer Hochschule, welcher mit der Verleihung eines \nakademischen Grades, sondern um einen solchen an einer Berufsakademie, der mit der \nVerleihung des Abschlusses „Diplom Berufsakademie“ ende. Damit handele es sich \nbei dem Studiengang Bauingenieurwesen (Hochbau) an der s.......... Berufsakademie \nbereits nicht um einen Studiengang nach § 19 HRG und deshalb auch nicht um den \nFall einer nicht typenreinen Umsetzung des Bologna-Prozesses, der von § 7 Abs. 1a \nBAföG erfasst wäre. Deshalb sei es auch unerheblich, dass die Klägerin für den \nErwerb des Diplomabschlusses lediglich 180 ECTS (European Kredit Transfer \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nSystem) habe vorweisen müssen und die Ausbildung insgesamt vier und nicht wie in § \n19 HRG vorgesehen fünf Jahre gedauert habe. Hierzu verweist sie auf die \nEntscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 (- 1 \nA 7/12 -, juris Rn. 8). \nEiner analogen Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG stehe zudem das Sächsische \nBerufsakademiegesetz entgegen. Gemäß dessen § 14 Abs. 5 würden Abschlüsse der \nBerufsakademie S...... entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen \ngleichgestellt. Diesem Wortlaut folgend stelle die Ausbildung an der s.......... \nBerufsakademie keine Hochschulausbildung dar. Dennoch habe die Klägerin einen \nDiplomabschluss an der Berufsakademie erworben, der einem Diplomabschluss einer \nstaatlichen Fachhochschule entspreche. Für ein Masterstudium, welches auf einem \nDiplomstudiengang aufbaue, bestehe hingegen dem Wortlaut des § 7 Abs. 1a BAföG \nfolgend kein Anspruch, zumal die Klägerin einen Master aufgrund der gesetzlichen \nGleichstellung ihres Diplomabschlusses zur Berufsausübung auch nicht benötige. \nErgänzend weist sie darauf hin, dass die s......... Berufsakademie den Studiengang \nBauingenieurwesen (Hochbau) weiterhin nur als Diplomstudiengang anbiete, eine \nAkkreditierung mithin nach wie vor nicht vorgenommen sei. Dieser Umstand spreche \nbereits gegen eine vom Verwaltungsgericht angenommene nicht typenreine \nUmsetzung des Bologna-Prozesses. \nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 \nBAföG seien unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(Urt. v. 29. November 2018 - 5 C 10/17 -, juris) gegeben, sei ernstlich zweifelhaft. \nDiese Rechtsprechung sei auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Dort \nsei es um die Frage gegangen, ob es einen Anspruch auf Förderung eines \nDiplomstudiengangs gebe, wenn zuvor ein Bachelorstudiengang abgeschlossen \nworden sei, wobei die dort erbrachten Leistungen vollständig auf den \nDiplomstudiengang hätten angerechnet werden können. Hier aber habe die Klägerin \nbereits einen Diplomabschluss erworben, dem nun ein Masterstudiengang folge. \nNach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich bei § 7 Abs. 2 Satz 2 \nBAföG um eine Härtefallregelung und nicht um einen Auffangtatbestand, der die in \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6 \n§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BAföG bestimmten Tatbestände aus Gründen der \nBilligkeit ergänze oder erweitere. Bei der Entscheidung, ob ein Härtefall vorliege, sei \ndemnach ein strenger Auslegungsmaßstab anzulegen. Derartige Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts fehlten allerdings gänzlich. \nDie Entscheidung weiche zudem von der Entscheidung des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 (- 1 A 7/12 - ) ab. Dort habe das \nGericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen vergleichbaren \nFall abgelehnt. Auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n29. November 2018 (- 5 C 10/17 - ) liege wie bereits ausgeführt eine Abweichung vor. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. März 2019 - 7 K 1970/18 - \nzu ändern und die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nAuch sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Zulassungsverfahren. \nDort hat sie ausgeführt, der Beklagte verkenne, dass die Abschlüsse der \nBerufsakademie S...... nur den Abschlüssen gleichgestellt sein könnten, die von \nFachhochschulen auch tatsächlich vergeben würden. Das Diplom im Fachbereich \nBauingenieurwesen werde allerdings an Fachhochschulen bereits seit ca. dem Jahr \n2008 nicht mehr vergeben. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Wortlaut der \nVorschrift, \ndass \ndie \nAbschlüsse \nden \nentsprechenden \nAbschlüssen \nder \nFachhochschulen gleichgestellt würden. Wie sich aus ihrem Abschlusszeugnis ergebe, \nhabe sie für dessen Erwerb 180 ECTS nachweisen müssen. Dies entspreche an einer \nFachhochschule dem berufsbefähigenden Abschluss eines Bachelor. § 14 Abs. 5 \nSächsBAG führe also nicht dazu, dass ihr Abschluss an der s.......... Berufsakademie \neinem Diplomabschluss an einer Fachhochschule, sondern einem entsprechenden \nBachelorabschluss gleichzustellen wäre. \nFür die näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der \nVerwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen. \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7 \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, \nihr für ein Masterstudium Bauingenieurwesen im Bereich Hochbau zum \nWintersemester 2017/2018 an der HTWK L...... Ausbildungsförderung zu bewilligen \n(vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nist die Ablehnung des hierauf gerichteten Antrags der Klägerin durch den Bescheid \ndes Beklagten vom 14. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n15. August 2018 rechtmäßig. \n1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1a \nBAföG für das vorgenannte Masterstudium zu. \nGemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u. a. für einen \nMasterstudiengang \ngeleistet, \nwenn \ner \nauf \neinem \nBachelor- \noder \nBakkalaureusabschluss aufbaut (…), und der Auszubildende bislang ausschließlich \neinen Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss abgeschlossen (…) hat. Zwar begehrt die \nKlägerin Ausbildungsförderung für einen Masterstudiengang, jedoch hat sie bisher \nkeinen Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss erlangt. Vielmehr hat sie von 2012 bis \n2016 erfolgreich den Diplom-Studiengang Bauingenieurwesen an der Berufsakademie \nG....... mit dem Diplom abgeschlossen. Eine Gleichstellung des Diplomabschlusses \nder Klägerin mit einem Abschluss in einem der vorgenannten Studiengänge kommt \nnicht in Betracht. Denn § 7 Abs. 1a BAföG ist eine spezielle Regelung für die \nausbildungsrechtliche Förderungsfähigkeit eines Masterstudiums (SächsOVG, Beschl. \nv. 20. November 2012 - 1 A 7/12 -, juris Rn. 7 m. w. N.). \n2. Auch eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommt hier für den \nvon der Klägerin verfolgten Anspruch nicht in Betracht. \nHierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. November 2018 (- 5 C \n10/17 -, juris Rn. 17 ff.) ausgeführt: \n„aa) Der Gesetzgeber hat die hier in Rede stehende Konstellation des Quereinstiegs \nnicht planwidrig vom Wortlaut des § 7 Abs. 1a BAföG ausgenommen. Dies erschließt \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n8 \nsich bereits aus der Gesetzgebungsgeschichte und der in den Gesetzesmaterialien zum \nAusdruck kommenden gesetzgeberischen Intention. Aus der amtlichen Begründung zu \nArt. 1 Nr. 2 des Entwurfs des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes, durch das mit Wirkung zum 30. Juni 1998 \nAbs. 1a in § 7 BAföG eingefügt worden ist (BGBl. I S. 1609), ergibt sich, dass der \nGesetzgeber erklärtermaßen nur für die dort aufgeführten, auf einem Bachelor- oder \nBakkalaureusgrad aufbauenden Master- oder Magisterstudiengänge im Sinne des § 19 \nHRG oder postgradualen Diplomstudiengänge im Sinne des § 18 HRG eine Regelung \nhat treffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 8: \"Der neue § 7 Abs. 1a BAföG gilt nur \nfür die genannten Studiengangkombinationen.\"). Er hat damit dem Umstand \nRechnung \ntragen \nwollen, \ndass \nAuszubildende \nnach \ndem \nBundesausbildungsförderungsgesetz grundsätzlich nur Anspruch auf Vermittlung \neiner einzigen, nämlich der ersten Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG haben \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG \nNr. 23 S. 18). Dieser Anspruch ist bei den im Rahmen des Bologna-Prozesses \ngeschaffenen Bachelor- oder Bakkalaureus- und darauf aufbauenden Master-, \nMagister- oder postgradualen Diplomstudiengängen in der Regel bereits mit dem \nErwerb des berufsqualifizierenden Bachelor- oder Bakkalaureusabschlusses erschöpft, \nobwohl nach der typisierenden Annahme des Gesetzgebers erst die \"neuen\" \nStudiengangkombinationen in ihrer Gesamtheit jeweils zu einer einem herkömmlichen \ngrundständigen Diplomstudiengang vergleichbaren beruflichen Qualifikation führen. \nDaher hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, für die \"neuen\" Studiengänge \nnach dem Bologna-Modell eine \"Sonderregelung\" zu schaffen und sicherzustellen, \ndass die Förderung eines Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiums nicht \nschon daran scheitert, dass ein Auszubildender bereits einen berufsqualifizierenden \nAbschluss in Gestalt des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades hat (vgl. BT-Drs. \n13/10241 S. 8; vgl. auch BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - \nNVwZ-RR 2012, 278 Rn. 19; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. \n2016, § 7 Rn. 42 ff.; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand August 2017, \n§ 7 Rn. 16.1). \nAn diesem im Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG \"eins zu eins\" umgesetzten \ngesetzgeberischen Willen hat sich auch nichts geändert, soweit mit dem Gesetz zur \nReform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19. März 2001 (BGBl. I \nS. 390) die Masterstudiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit \ndem \nZweiundzwanzigsten \nGesetz \nzur \nÄnderung \ndes \nBundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) die \nMasterstudiengänge in der Schweiz in den Gesetzeswortlaut aufgenommen worden \nsind. Auch bei diesen Masterstudiengängen handelt es sich um konsekutive \nStudiengänge, deren Förderung im Rahmen des Grundanspruchs auf Förderung einer \nBerufsausbildung Ziel des Gesetzgebers ist. Das kommt insbesondere in der \nBegründung zu Art. 1 Nr. 2a des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform und \nVerbesserung der Ausbildungsförderung zum Ausdruck (vgl. BT-Drs. 14/4731 S. 31: \n\"[...] § 7 Abs. 1a BAföG will dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- \noder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen \ngrundständigen Studiengang ermöglichen.\"). \nbb) Der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Zweck des § 7 Abs. 1a Satz 1 \nBAföG bestätigt diesen Befund. Die Vorschrift soll die durch den sogenannten \nBologna-Prozess angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch \n\n \n \n9 \nAusdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengängen \nund darauf aufbauenden Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen \ndurch \neine \nErweiterung \ndes \nGrundanspruchs \nauf \nAusbildungsförderung \nausbildungsförderungsrechtlich unterstützen (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 1 und 8 sowie \nBVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - juris Rn. 5). Sie stellt klar, \ndass Bachelor- oder Bakkalaureus- und ein hierauf aufbauender Master-, Magister- \noder \npostgradualer \nDiplomstudiengang \nförderungsrechtlich \neine \neinheitliche \nAusbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin \nformulierten Grundanspruch auf Förderung nur einer (beruflichen) Ausbildung \nausschöpfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 5 B 5.18, 5 PKH 1.18 - \njuris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS \n145/10 R - NVwZ-RR 2012, 278 Rn. 19). Durch eine Ausdehnung des \nAnwendungsbereiches des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG auf nach einem erfolgreich \nabgeschlossenen Bachelorstudium aufgenommene grundständige Diplomstudiengänge \nwürde dieser Zweckbestimmung nicht Rechnung getragen werden. \ncc) Die hier vertretene Auffassung steht - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht \nin Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 17. \nOktober 2006 - 5 B 78.06 - (juris). Diese Entscheidung verhält sich ausschließlich zu \nder \nihr \nzugrunde \nliegenden \nFallkonstellation \neines \nvollständig \nin \nden \nStaatsexamensstudiengang integrierten Bachelorstudiengangs. Ihr kann daher kein \nPräjudiz in Bezug auf die Planwidrigkeit für andere Fallkonstellationen und so auch \nfür den hier streitgegenständlichen Quereinstieg in ein grundständiges Diplomstudium \nnach Erwerb eines Bachelorgrades entnommen werden. \nb) Die gesetzgeberische Entscheidung, den Quereinstieg in einen Diplomstudiengang \nnach Abschluss eines Bachelorstudiengangs nicht als Erstausbildung nach § 7 Abs. 1a \nBAföG zu fördern, verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des \nArt. 3 Abs. 1 GG. \nDieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu \nbehandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche \nBegünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine \nBegünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen Personenkreis aber \nvorenthalten wird. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist zudem zu \nberücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten \nPersonenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und größte \nZurückhaltung geboten ist, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche \nLeistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 \nC 14.16 - juris Rn. 35; BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - \nBVerfGE 78, 104 <121> und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 \n<254>, \njeweils \nm.w.N.). \nJe \nnach \nRegelungsgegenstand \nund \nDifferenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz \nunterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu \neiner strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Bei der \nUngleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig \nengen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von \nSachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. In \ndiesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für \ndie Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, \n\n \n \n10\ndass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem \ninsgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE \n129, 49 <68 f.> und BVerwG, Urteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz \n454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - \njuris Rn. 33, jeweils m.w.N.). Im Übrigen ist bei einer an Sachverhalten orientierten \nUngleichbehandlung entscheidend, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch \nihr Verhalten die Verwirklichung des Differenzierungsmerkmals zu beeinflussen (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169 <181> \nm.w.N.). Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist die Ungleichbehandlung der \nGruppe der Auszubildenden, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades in der hier in \nRede stehenden Weise in ein grundständiges Diplomstudium quereinsteigen, in einer \ndem Verhältnismäßigkeitsmaßstab genügenden Weise gerechtfertigt. \naa) Eine Bindung an die Verhältnismäßigkeitserfordernisse besteht, weil die \nNichtanwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG zu einer Ungleichbehandlung von \nPersonengruppen führt. Auszubildende, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades als \nsogenannte Quereinsteiger zu einem höheren Fachsemester eines grundständigen \nDiplomstudiengangs in derselben Fachrichtung zugelassen werden, sind von einer \nFörderung im Rahmen des Grundanspruchs auf Erstausbildung ausgeschlossen. Im \nGegensatz dazu ist die Ausbildung von Auszubildenden, die entweder an den Erwerb \ndes Bachelorgrades ein Masterstudium anschließen oder von Anfang an einen \ngrundständigen \nDiplomstudiengang \naufnehmen \nund \nihn \nbis \nzum \nberufsqualifizierenden Diplomgrad fortführen, als (berufliche) Erstausbildung \nentweder nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG oder nach § 7 Abs. 1 BAföG \nförderungsfähig. \nbb) Der Förderungsausschluss findet gegenüber Auszubildenden, die an den Erwerb \ndes Bachelorgrades ein Masterstudium anschließen, seinen rechtfertigenden Grund in \ndem oben dargelegten Absicherungszweck des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG. \nKennzeichnend für diese Auszubildenden ist, dass sie den mit dem Bachelorstudium \neingeschlagenen Studienweg nach dem Bologna-Modell fortsetzen, der nach dem Plan \ndes Gesetzgebers förderungsrechtlich abgesichert werden soll. Bei Auszubildenden, \ndie nach dem Erwerb des Bachelorgrades Abstand von ihrer ursprünglichen \nEntscheidung für eine Studiengangfolge nach dem Bologna-Modell nehmen, \nverwirklicht \nsich \ndieser \nAbsicherungszweck \nnicht. \nDaneben \nist \nfür \ndie \nVerhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung der Umstand von Bedeutung, dass die \nbetroffenen Auszubildenden Einfluss auf das Unterscheidungskriterium nehmen \nkönnen. Denn sie können im Regelfall - und so auch hier - eigenständig und frei \ndarüber entscheiden, ob sie an den Bachelorabschluss ein Masterstudium in derselben \nFachrichtung anschließen und sich damit die Möglichkeit offenhalten, auch dieses \nStudium als Erstausbildung gefördert zu bekommen. \ncc) Für die förderungsrechtliche Schlechterstellung gegenüber Auszubildenden, die \nvon Anfang an einen grundständigen Diplomstudiengang aufnehmen und ihn bis zum \nberufsqualifizierenden Diplomgrad fortsetzen, stellt der Förderungszweck des § 7 \nAbs. 1 Satz 1 BAföG ein hinreichendes Unterscheidungskriterium dar. Der \nGesetzgeber wollte - wie insbesondere auch der Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG zu \nentnehmen ist - grundsätzlich nur denjenigen ein grundständiges Diplomstudium als \nErstausbildung durch einen hälftigen Zuschuss und im Übrigen durch ein zinsfreies \nStaatsdarlehen (§ 17 Abs. 1 und 2 BAföG) fördern, die ein solches Studium mit \n\n \n \n11\nBeginn des ersten Fachsemesters aufnehmen und es bis zum Diplom weiterführen. \nDiese Zielsetzung wird bei Auszubildenden, die nach dem Erwerb des Bachelorgrades \nin der hier in Rede stehenden Weise quer in einen grundständigen Diplomstudiengang \neinsteigen, verfehlt. Auch im Kontext des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist die \nEntscheidungsfreiheit der Auszubildenden, aufgrund derer sie von Anfang an als \nAusbildungsweg ein grundständiges Diplomstudium hätten wählen können, \nmaßgeblicher Rechtfertigungsgrund dafür, sie an ihrer einmal getroffenen \nEntscheidung für den Studienweg nach dem Bologna-Modell festzuhalten. \nFür die Verhältnismäßigkeit in beiden Fallgruppen streitet dabei auch, dass den \nbetroffenen Auszubildenden - wie nachfolgend unter Ziffer 2. dargelegt wird - im \nErgebnis nicht jedwede staatliche Unterstützung vorenthalten wird.“ \nAusgehend von diesen, zur Überzeugung des Senats zutreffenden Überlegungen \nscheidet ein Förderungsanspruch der Klägerin in analoger Anwendung von § 7 Abs. \n1a Satz 1 BAföG hier aus. Die Klägerin hat einen von Anfang an förderungsfähigen \nund \nberufsqualifizierenden \nDiplomstudiengang \nerfolgreich \nabsolviert. \nDies \nunterscheidet \ndie \nvorliegende \nKonstellation \ngrundlegend \nvon \nder \nvom \nVerwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt \n(Urt. v. 29. Oktober 2014 - 3 K 201/14.F -, juris Rn. 23 f.). Dort bestand im Hinblick \nauf eine analoge Anwendung der Vorschrift lediglich die Besonderheit, dass der dem \nMasterstudium vorhergehende Bachelorabschluss an einer Berufsakademie erworben \nworden war, die Ausbildung ansonsten aber im Einklang mit dem Bologna-Prozess \nstand. \nDas Masterstudium der Klägerin ist auch nicht förderungsfähig, weil es sich bei ihrem \nDiplomstudiengang um eine nicht „typenreine“ Umsetzung des Bologna-Prozesses in \neiner Übergangsphase handeln würde. Zwar verleiht der Freistaat Sachsen nach § 14 \nAbs. 1 SächsBAG nach bestandener Prüfung die Abschlussbezeichnung „Bachelor“, \nsofern der zugrunde liegende Studiengang akkreditiert ist (§ 14 Abs. 2 SächsBAG). \nNur bei Studiengängen, die noch nicht akkreditiert sind, verleiht er ein Diplom (§ 14 \nAbs. 3 SächsBAG). Hier ist es allerdings so, dass der Studiengang der Klägerin an der \nBerufsakademie bis heute als Diplomstudiengang ausgestaltet ist, was der Annahme \neines lediglich noch nicht abgeschlossenen Akkreditierungsverfahrens - bei bereits \nmaterieller Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen - entgegensteht (vgl. \nPrüfungsordnung für den Studiengang „Bauingenieurwesen“ der Berufsakademie \nS......, Staatliche Studienakademie G....... in der bis dato gültigen Fassung vom 12. \nAugust 2019). Deshalb führt auch der Umstand nicht weiter, dass die Klägerin nach \n23 \n24 \n\n \n \n12\nihrer Darstellung lediglich 180 ECTS als Voraussetzung für ihren Diplomabschluss \nhabe vorweisen müssen. \n3. Andere Anspruchsgrundlagen, die zur Bewilligung von Ausbildungsförderung für \ndas Masterstudium der Klägerin führen, sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen \ndes § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAföG liegen nicht vor. \nEin Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ist grundsätzlich \nhinsichtlich aller in Betracht kommender Förderungstatbestände und damit auch im \nHinblick auf eine Förderung als sogenannte Zweitausbildung in Form eines \nverzinslichen Bankdarlehens (§ 18c Abs. 1 i.V. m. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG) \nzu prüfen (BVerwG, Urt. 29. November 2018 a. a. O. Rn. 24). \na) Das Masterstudium der Klägerin ist nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu \nfördern. \nNach \ndieser \nVorschrift \nwird \nfür \neine \neinzige \nweitere \nAusbildung \nAusbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss \ngeleistet, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht \ngleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des \nangestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, \nkönnen danach lediglich ergänzende, also insbesondere Aufbau-, Vertiefungs- oder \nZusatzstudiengänge, nicht aber in sich selbstständige Ausbildungen gefördert werden \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG \nNr. 124 Rn. 20 m. w. N.). \nBei dem Masterstudiengang der Klägerin handelt es sich nicht um einen ergänzenden \nStudiengang. Nach den vorstehenden Ausführungen ergänzt das Masterstudium einen \nvorhergehenden Bachelorstudiengang. Demgegenüber steht ein Diplomabschluss \nregelmäßig einem Masterabschluss gleich. \nb) Ein Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung ergibt sich auch nicht aus \n§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n13\nDanach wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis \nzu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn im Zusammenhang mit der \nvorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich \nselbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Hier fehlt es \njedenfalls an der geforderten Zugangseröffnung. \nDer Diplomabschluss der Klägerin stellt keine Zugangseröffnung für ihr \nMasterstudium dar. \nc) Das Masterstudium der Klägerin ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG \nförderungsfähig. \nNach dieser Bestimmung wird im Übrigen Ausbildungsförderung für eine einzige \nweitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, \ninsbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. \n§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG stellt eine Härtefallregelung dar. Sie hat nicht die Funktion \neines Auffangtatbestandes, der die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BAföG bestimmten \nTatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänzt oder erweitert. Bei der Entscheidung, \nob ein Härtefall vorliegt, ist ein strenger Auslegungsmaßstab anzulegen. Als \nbesondere Umstände des Einzelfalls sind solche Umstände anzusehen, die nur den \nbetreffenden Auszubildenden und nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden \nin gleicher Weise betreffen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 -, \nBuchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51, und v. 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 -, \nBuchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 22). Die Vorschrift ist nach der bisherigen \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nneben \nden \nempirischen \n(„klassischen“) Einzelfällen vor allem zwei Fallgruppen vorbehalten: Sie erfasst zum \neinen die Fälle, in denen für das angestrebte Ausbildungsziel eine einzige \nberufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht. Zum anderen ist sie \nin den Fällen anwendbar, in denen sich der Auszubildende die bereits erworbene \nBerufsausbildung (oder erworbenen Berufsausbildungen) nicht mehr zunutze machen \nkann (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13. April 1978, BVerwGE 55, 325 [336], v. 12. \nFebruar 1981, BVerwGE 61, 342 [350] und v. 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 -, Buchholz \n436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51). \n31 \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n14\nBeide Voraussetzungen sind hier angesichts des - berufsqualifizierenden - \nDiplomabschlusses „Bauingenieurwesen“ im Hinblick auf den angestrebten \nMasterabschluss „Bauingenieurwesen“ offensichtlich nicht der Fall. \nEine weitere Ausnahme ist auch nach der jüngeren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise aus Gründen der Gleichbehandlung nach \nArt. 3 GG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 7 Abs. 2 Satz 2 \nBAföG nicht geboten. Hiernach liegen die besonderen Umstände des Einzelfalls im \nSinne dieser Vorschrift für die Dauer der Regelstudienzeit eines Diplomstudiengangs \nauch vor, wenn Auszubildende nach dem Erwerb eines berufsqualifizierenden \nBachelorgrades ihre Hochschulausbildung infolge der vollständigen Anrechnung ihrer \nim Bachelorstudium erbrachten Leistungen mittels Quereinstiegs in ein höheres \nFachsemester eines grundständigen Diplomstudiums in derselben Fachrichtung \nfortsetzen (Urt. v. 29. November 2018, a. a. O.). Der Senat hält diese Rechtsprechung \nim Fall eines berufsqualifizierenden Diplomabschlusses im Verhältnis zu einem \nnachfolgenden Masterstudium für nicht einschlägig, insbesondere da beide Abschlüsse \ngrundsätzlich gleichwertig sind. Im Übrigen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass \ndie bisherigen Studienleistungen im Rahmen des Masterstudiums der Klägerin \nvollständig anerkannt worden wären. \nDie Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie \nVerfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n36 \n37 \n38 \n37 \n \n\n \n \n15\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n\n \n \n16\n \ngez.: \nv. 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