{"status":"available","doknr":"OLD487528","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-04","aktenzeichen":"5 D 16/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 D 16/20 \n \n2 K 1172/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \nden Mitteldeutschen Rundfunk \nvertreten durch die Intendantin \nAbt. Beitragsrecht \nRichterstraße 7, 04105 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nwegen \n \n \nRundfunkbeiträgen \n \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Martini \n \nam 4. Dezember 2020\n\n \n2\n beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Klägerin wird Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 10. März 2020 - 2 K 1172/19 - geändert und der Klägerin für das \nerstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F......... aus \nD...... beigeordnet. \n \nGründe \nI. \nDie Klägerin wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n10. März 2020, soweit hierdurch ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nfür eine Klage wegen Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt wurde. \nDie Klägerin beantragte am 3. August 2017 beim Beklagten die Befreiung von der \nRundfunkbeitragspflicht, weil sie ab dem 1. August 2017 die Gewährung von \nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt habe. Sie legte einen \nRentenbescheid vor, wonach sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, \nderen Höhe ab dem 1. September 2017 monatlich 686,66 Euro (netto) beträgt. \nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. August 2017 ab, weil die \nKlägerin nicht zu dem in § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) \ngenannten Personenkreis gehöre. \nDie Klägerin legte Widerspruch ein, mit dem sie insbesondere vortrug, dass sie gegen \ndie Ablehnung der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung beim Sozialgericht \nDresden Klage erhoben habe. \nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019 \nzurück. \nEr \nführte \naus, \ndie \nVoraussetzungen \nder \nBefreiung \nvon \nder \nRundfunkbeitragspflicht seien in § 4 RBStV geregelt. Es gelte das Prinzip, dass nur \nderjenige einen Befreiungsanspruch habe, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche \nSozialbehörde geprüft worden sei. Sei die Rente besonders niedrig, sei eine Befreiung \nvon der Rundfunkbeitragspflicht erst möglich nach der zumutbaren Beantragung und \nGewährung ergänzender Grundsicherung. \n1 \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n \n3\nDie Klägerin erhob am 13. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht Dresden Klage und \nstellte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. \nDas Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung des Rechtsanwalts der Klägerin mit Beschluss vom 30. Januar 2020 \nab, weil die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Ihre Angabe in \nder Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, kein Vermögen \nzu besitzen, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Sie behaupte zwar, kein \nGrundeigentum zu haben, zahle aber die Kosten für ein Wohngebäude. Wenn die \nErbverhältnisse an dem Grundstück unklar seien, sei die Klägerin jedenfalls Miterbin. \nPrüffähige Unterlagen habe sie nicht eingereicht. Es sei unverständlich, wie die \nKlägerin ohne jegliches Kontovermögen und ohne jegliches Bargeld im täglichen \nLeben die notwendigen Einkäufe erledige. \nAm 17. Februar 2020 beantragte die Klägerin erneut die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts. Sie legte eine aktuelle \nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Sie trug vor, \nsie wohne im unsanierten Einfamilienhaus Baujahr 1939, das ihrer im Jahr 2017 \nverstorbenen Mutter gehört habe. Alleinerbin sei P.... R..... Sie - die Klägerin - habe \nihren Pflichtteilsanspruch an ihren Mann abgetreten. Nach einem Sturmschaden sei die \nneue Hauseigentümerin für niemanden erreichbar gewesen und habe die \nWohngebäudeversicherung \nden \nVertrag \ngekündigt. \nNach \neinem \nweiteren \nSturmschaden und erneuter Nichterreichbarkeit der Hauseigentümerin habe sie das \nGebäude selbst versichert. Die Hauseigentümerin wäre berechtigt, ihr die \nVersicherung über die Betriebskostenabrechnung in Rechnung zu stellen, so dass sie \ndie Versicherung auch selbst zahlen könne. Sie lebe in äußerst bescheidenen und \närmlichen Wohn- und Lebensverhältnissen. Sie nutze regelmäßig die die jedoch nicht \ndie von ihr benötigten glutenfreien Lebensmittel habe. Ihr Ehemann sei auf all seinen \nKonten tief im Minus und sie hätten sich wiederholt Geld leihen müssen. Bereits zu \nMonatsbeginn reiche das Geld nicht mehr für Lebensmittel und Heizung. \nDas Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 10. März 2020 den \"Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe unter Änderung des Beschlusses vom 30. Januar \n2020\" ab (Nr. 1 des Beschlusses). Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n4\nBeschluss vom 30. Januar 2020 rechtskräftig sei. Die Sach- und Rechtslage habe sich \nnicht geändert. Die Klägerin trage nicht vor, was sie nicht seinerzeit bereits hätte \nvortragen können. Eine Änderung des Beschlusses von Amts wegen sei ebenfalls nicht \nzu veranlassen. Denn die Klägerin habe nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass sie \neinkommens- und vermögenslos sei. Die Erwägungen des ersten Beschlusses gälten \nunverändert fort mit Ausnahme derjenigen zum Grundeigentum. Es sei auch nicht \nnachvollziehbar, weshalb die Klägerin einerseits den Pflichtteilsanspruch als einen \nerheblichen Vermögenswert abgetreten habe, sie aber andererseits für das \nHausgrundstück die Versicherung zahle und im zeitlichen Zusammenhang hiermit \neinen Antrag auf staatliche Subventionen gestellt habe. Ihr Vortrag, die Eigentümerin \nkönnte die Kosten ohnehin abrechnen, entspreche nicht der Gesetzeslage. Im \nBeschluss vom 10. März 2020 wurde ferner auf den übereinstimmenden Antrag der \nBeteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet im Hinblick auf das beim \nSozialgericht Dresden anhängige Verfahren (Az.: S 42 SO 328/17) (Nr. 2 des \nBeschlusses). Der Beschluss enthält den Hinweis, dass er unanfechtbar sei. \nDie Klägerin hat am 4. April 2020 Beschwerde erhoben gegen die Ablehnung der \nBewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie trägt vor, sie habe nicht die Abänderung des \nBeschlusses vom 30. Januar 2020 beantragt, sondern einen neuen Antrag gestellt. Die \nRechtskraft \nbeschränke \nsich \nauf \ndie \nAblehnung \nmangels \nBedürftigkeit. \nZwischenzeitlich habe das Amtsgericht Dippoldiswalde entschieden, dass beabsichtigt \nsei, P.... R.... einen Erbschein zu erteilen. \nDas Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem \nOberverwaltungsgericht vorgelegt. \nDie Klägerin beantragt, \nihr unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n10. März 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung ihres \nRechtsanwalts. \nDer Beklagte hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n5\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten \neinschließlich des Beihefts für Prozesskostenhilfe sowie die Verwaltungsakten des \nBeklagten verwiesen. \nII. \nDie Beschwerde ist zulässig (1.) und begründet (2.). \n1. Der Zulässigkeit der fristgerecht erhobenen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) \nBeschwerde steht insbesondere nicht § 146 Abs. 2 VwGO entgegen. \nDie Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden \nBeschluss ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und nicht ausgeschlossen gemäß \n§ 146 Abs. 2 VwGO (in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des Art. 12 \nNr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts \nvom 31. August 2013, BGBl. I S. 3533). \nGemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der \nProzesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder \nwirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, nicht mit der \nBeschwerde angefochten werden. \nDer Ausschlussgrund des § 146 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben, wenn die Ablehnung \nder Prozesskostenhilfe wegen der Rechtskraft eines bereits zuvor ergangenen und die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses erfolgte. Denn in \ndiesem Fall beruht die Ablehnung nicht i. S. d. § 146 Abs. 2 VwGO ausschließlich auf \nder Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der \nProzesskostenhilfe. Dies gilt auch dann, wenn der bereits zuvor ergangene Beschluss \nwegen Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der \nProzesskostenhilfe ergangen war. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen. \na) Nach dem Wortlaut der Norm soll die Beschwerde nur ausgeschlossen sein, wenn \ndie Ablehnung der Prozesskostenhilfe \"ausschließlich\", d. h. einzig und allein wegen \nder Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n6\nProzesskostenhilfe erfolgt. Wird die Ablehnung auch oder allein auf einen anderen \nGrund gestützt, ist die Beschwerde nach dem Wortlaut der Norm nicht ausgeschlossen. \nZwar gibt es keinen allgemeinen Auslegungsgrundsatz, dass Ausnahmevorschriften \neng auszulegen sind, sondern sie sind je nach der ihnen innewohnenden \nZweckrichtung einer einschränkenden oder ausdehnenden Auslegung zugänglich \n(BVerwG, Urt. v. 7. November 1995 - 9 C 73/95 -, juris Rn. 24). Mit Blick auf die die \nRechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 SächsVerf) begrenzende Wirkung \ndes Beschwerdeausschlusses ist § 146 Abs. 2 VwGO jedoch eng auszulegen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 -, juris Rn. 47 ff. ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. Februar 2018 - \nOVG 11 M 27.17 -, juris Rn. 3; ThürOVG, Beschl. v. 3. Mai 2002 - 4 VO 49/02 -, \njuris Rn. 3). Dies spricht gegen die Zulässigkeit einer (weiten) Auslegung \ndahingehend, dass unter einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen \nVerneinung \nder \npersönlichen \noder \nwirtschaftlichen \nVoraussetzungen \nder \nProzesskostenhilfe auch der Fall zu verstehen ist, dass die Ablehnung der \nProzesskostenhilfe wegen der Rechtskraft eines bereits zuvor ergangenen und die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit \nablehnenden Beschlusses erfolgt. \nDem entspricht die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass der \nBeschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO nicht greift, wenn der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts \naußer \nauf \nfehlende \nBedürftigkeit \nauch \nauf \nfehlende \nErfolgsaussicht der Hauptsache gestützt ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. März 2017 \n- 5 D 122/16 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. März 2015 - \nOVG 6 M 21.15 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 3. Juli 2014 - 10 C 14.495 -, juris \nRn. 2). Gleiches gilt nach der Literatur bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen \nMutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (so Kuhlmann, in: Wysk, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 13; Böttiger, in: Fichte/Jüttner, \nSGG, 3. Aufl. 2020, § 172 Rn. 46a ). \nb) Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll die Ablehnung der \nProzesskostenhilfe nur noch dann beschwerdefähig sein, wenn die Erfolgsaussichten \n21 \n22 \n23 \n\n \n7\nvom Gericht verneint wurden. In der Gesetzesbegründung heißt es (BT-Drs. 17/11472, \nS. 48 f.): \"In Anpassung an § 172 Absatz 3 Nummer 2 SGG wird in § 146 Absatz 2 die \nBeschwerdemöglichkeit im Verfahren der Prozesskostenhilfe eingeschränkt. Die \nAblehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur noch angefochten \nwerden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. \nHat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen \nverneint, ist die Beschwerde gegen die Entscheidung nicht statthaft.\" \nDer Gesetzesbegründung lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, wie \nnach dem Willen des Gesetzesgebers mit Fällen wie dem vorliegenden verfahren \nwerden soll, in denen die Prozesskostenhilfe weder wegen fehlender Bedürftigkeit \nnoch wegen fehlender Erfolgsaussichten, sondern aus einem anderen Grund (hier: \nentgegenstehende Rechtskraft) abgelehnt wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass der \nGesetzgeber diesen Fall gar nicht im Blick hatte. Es ist deshalb nicht im Wege des \nUmkehrschlusses aus der Gesetzesbegründung die Formulierung des Obersatzes \nmöglich, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe könne nur dann mit der Beschwerde \nangefochten werden, wenn das Gericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache \nverneint hat (so NdsOVG, Beschl. v. 5. September 2017 - 13 PA 235/17 -, juris Rn. 2). \nRechtlich unbeachtlich ist, dass das Wort \"ausschließlich\" in § 172 SGG \nzwischenzeitlich wieder gestrichen wurde (Gesetz zur Neuorganisation der \nbundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur \nÄnderung anderer Gesetze vom 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836), um die \nBeschwerdemöglichkeit auszuschließen, wenn der Beschluss des Sozialgerichts auch \nHinweise zur Erfolgsaussicht der Hauptsache enthält, es aber jedenfalls an den \npersönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der \nProzesskostenhilfe fehlt (BT-Drs. 17/12297, S. 40). Denn diese Änderung hat der \nGesetzgeber für § 146 Abs. 2 VwGO gerade nicht mitvollzogen. \nc) Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 146 \nAbs. 2 VwGO als der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. die Begründung \nzu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, BT-Drs. 16/7716, S. 13: \"Entlastung der \nLandessozialgerichte\"). Auch die zusammen mit der Neufassung des § 146 Abs. 2 \nVwGO eingeführte Möglichkeit, die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen \n24 \n25 \n26 \n\n \n8\nVerhältnisse auf den Rechtspfleger bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu \nübertragen, soll der Entlastung der Richter dienen, außerdem einer möglichst \neinheitlichen Beurteilung der Bedürftigkeit durch Personen, die auf solche Prüfungen \nspezialisiert sind (BT-Drs. 17/11472, S. 1 und 25). \nDie vom Gesetzgeber bezweckte Entlastung der Oberverwaltungsgerichte tritt ein, \nindem die Beschwerde in den in § 146 Abs. 2 VwGO genannten Fällen ausgeschlossen \nist. Ob eine Beschwerde im Einzelfall ausgeschlossen ist, ergibt sich durch Auslegung \ndes \n§ \n146 \nAbs. 2 \nVwGO. \nDer Sinn \nund \nZweck \nder Regelung, \ndie \nOberverwaltungsgerichte zu entlasten, ändert nichts an der aus dem bereits \nausgeführten verfassungsrechtlichen Grund gebotenen engen Auslegung des § 146 \nAbs. 2 VwGO. \nAus dem Wortlaut des Gesetzes und Willen des Gesetzgebers ergibt sich, dass das \nOberverwaltungsgericht \nim \nBeschwerdeverfahren \ndie \nAblehnung \nvon \nProzesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Hauptsache überprüft, nicht aber die \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Zusammen mit der \nGesetzesbegründung, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse durch den Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamten der Geschäftsstelle \nsachgerechter ist, spricht dies dafür, dass der Sinn und Zweck des § 146 Abs. 2 VwGO \nnur in einer Entlastung der Oberverwaltungsgerichte von der Überprüfung der - sich in \naller Regel in einer Berechnung erschöpfenden - Bedürftigkeit besteht, nicht aber die \nPrüfung sonstiger Fragen des formellen oder materiellen Rechts entfallen soll. \n2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe durfte nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft des Beschlusses \nvom 30. Januar 2020 abgelehnt werden [a)]. Der erneut gestellte Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe war auch nicht aus anderen Gründen unzulässig, \ninsbesondere bestand für ihn trotz des bereits zuvor ergangenen Beschlusses ein \nRechtsschutzbedürfnis [b)]. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts der Klägerin liegen vor [c)]. \n27 \n28 \n29 \n\n \n9\na) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht mit der Begründung abgelehnt \nwerden, der Bewilligung stehe die Rechtskraft eines bereits zuvor ergangenen und die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses entgegen. \nZwar erwächst ein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss \nangesichts der fristgebundenen Beschwerdemöglichkeit nach § 147 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO in formelle Rechtskraft (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, \njuris Rn. 7 ; BayVGH, Beschl. v. 18. Juli 2006 - 24 C \n06.1454 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 7. Juni 1988 - 13 E 8/88 -, juris \n; HessVGH, Beschl. v. 3. Juni 1987 - 9 TP 265/86 -, juris Rn. 9; OVG \nNRW, Beschl. v. 4. Oktober 1982 - 17 B 506/82 -, DVBl. 1983, 952; Riese, in: \nSchoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 39. EL Juli 2020, § 166 Rn. 182 \nm. w. N.). \nEin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss erwächst aber \nnicht in materielle Rechtskraft (vgl. BVerfG, Beschl v. 15. Mai 2007 - 1 BvR \n2347/05 -, juris Rn. 13; BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, juris Rn. 5 ff.; \nBFH, Beschl. v. 25. August 2009 - V S 10/07 -, juris Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. \n18. Juli 2006 - 24 C 06.1454 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 7. Juni 1988 -\n 13 E 8/88 -, juris ; HessVGH, Beschl. v. 3. Juni 1987 - 9 TP 265/86 -, juris \nRn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 4. Oktober 1982 - 17 B 506/82 -, DVBl. 1983, 952; \nRiese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 39. EL Juli 2020, \n§ 166 Rn. 182 m. w. N.). Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens ist nicht \nentsprechend dem Sinn und Zweck der materiellen Rechtskraft die endgültige \nBefriedung \neines \nkontradiktorischen \nParteienstreits, \nder \nüber \ndenselben \nStreitgegenstand nicht wiederholt werden soll, sondern ein dem Charakter nach der \nstaatlichen Fürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem grundsätzlich kein \nBedürfnis besteht, neues Vorbringen auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März \n2004 - IV ZB 43/03 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.). \nb) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch nicht aus anderen \nGründen unzulässig, insbesondere besteht für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis. \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n \n10\nEin \nneuer \nAntrag \nauf \nBewilligung \nvon \nProzesskostenhilfe \nist \nmangels \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn gegenüber einem zuvor ergangenen und \ndie Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss bei objektiv \nunveränderter Verfahrenslage keine neuen Gründe vorgetragen oder neue Belege \nbeigebracht werden (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, juris Rn. 16; \nSächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2003 - 2 E 195/03 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. \nv. 18. Juli 2006 - 24 C 06.1454 -, juris Rn. 11 f.; HessVGH, Beschl. v. 3. Juni 1987 - p \nTP \n265/86 \n-, \njuris \nRn. \n10; \nRiese, \nin: \nSchoch/Schneider/Bier, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 39. EL Juli 2020, § 166 Rn. 182 m. w. N.; vgl. auch \nNdsOVG, Beschl. v. 15. Februar 2011 - 10 PA 175/10 -, juris Rn. 2 sowie OVG NRW, \nBeschl. v. 4. Oktober 1982 - 17 B 506/82 -, DVBl. 1983, 952 ). \nDie Klägerin hat mit ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe neue \nTatsachen vorgetragen, indem sie insbesondere darlegte, dass und warum nicht sie, \nsondern P.... R.... Erbin bzw. Eigentümerin des Hauses sei, in dem sie - die Klägerin - \neine Wohnung bewohne. Mit der Beschwerde wurde zwischenzeitlich sogar ein \nBeschluss des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 25. Februar 2020 vorgelegt, aus dem \nsich die Alleinerbenstellung der P.... R.... und damit die Wahrheitsgemäßheit der \nAngaben der Klägerin ergibt. \nc) Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \ndes Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegen vor. \nGemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine \nPartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag \nProzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 121 \nAbs. 2 VwGO wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter \nRechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt \nerforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n \n11\naa) Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die \nKosten der Prozessführung nicht aufbringen. \nZwar wurde im vorliegenden Verfahren das Einkommen des Ehemanns im Jahr 2020 \nnicht angegeben. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Klägerin keinen \ngegenüber der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorrangigen Anspruch auf \nProzesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 BGB hat. Aus dem vorgelegten \nEinkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 ergibt sich das Jahreseinkommen des \nEhemanns für dieses Jahr. Zusammen mit den Angaben der Klägerin, dass das Konto \nihres Ehemanns tief im Minus sei und sie sich wiederholt hätten Geld leihen müssen, \nist ein Prozesskostenvorschussanspruch deshalb auch ohne Vorlage aktueller \nGehaltsnachweise auszuschließen. \nDie Bedürftigkeitsberechnung ergibt kein für die Prozessführung einzusetzendes \nEinkommen der Klägerin. \nDie Erwerbsminderungsrente der Klägerin betrug ausweislich des von ihr vorgelegten \nRentenbescheids ab dem 1. Juli 2019 monatlich 845,60 Euro. Die Rentenanpassung im \nJahr 2020 erfolgte zum 1. Juli und ist damit vorliegend nicht zu berücksichtigen. \nDie von der Klägerin angegebene Steuerrückerstattung in Höhe von 809,49 Euro ist \nzwar grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Zum Einkommen gehören gemäß § 115 \nAbs. 1 Satz 2 ZPO alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wozu in der Regel auch \nSteuerrückerstattungen zählen (Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. \n2020, § 115 Rn. 2). Die Steuerrückerstattung in Höhe von 809,49 Euro floss der \nKlägerin jedoch ausweislich des Einkommensteuerbescheids des Finanzamts \nMagdeburg vom 31. Juli 2019 bereits im Jahr 2019 zu. Die Steuerrückerstattung ist \ndeshalb vorliegend nicht zu berücksichtigen. \nVom Einkommen der Klägerin in Form der Rente sind die Pflichtbeiträge zur \nSozialversicherung in Höhe von insgesamt 90,05 Euro abzuziehen gemäß § 115 Abs. 1 \nSatz 3 Nr. 1 Buchstabe a ZPO. \n38 \n39 \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n12\nFerner sind 501 Euro abzuziehen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO. \nFür den Ehemann der Klägerin ist kein weiterer Abzug vorzunehmen, weil er eigenes \nEinkommen erzielt. \nVom Einkommen abzuziehen sind ferner gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO \nMehrbedarfe gemäß § 21 SGB II und § 30 SGB XII. Der Mehrbedarf der Klägerin für \nglutenfreie Ernährung beträgt wie von ihr angegeben 86,40 Euro (vgl. die \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge). \nFerner sind auch die Schulden der Klägerin in Höhe von insgesamt 65 Euro als weitere \nBeträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist, gemäß \n§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO vom Einkommen abzuziehen. Es handelt sich um eine \nTierarztrechnung, einen Dispokredit der Sparkasse sowie ein privates Darlehen. Nach \nder \nBehauptung \nder \nKlägerin \nberuhen \ndie \nSchulden \ndarauf, \ndass \nihre \nErwerbsminderungsrente bereits zu Beginn des Monats nicht mehr für Lebensmittel \nund Heizung reiche. Diese Behauptung ist anhand der Höhe der Rente sowie der von \nihr vorgelegten Kontoauszüge und sonstigen Unterlagen (z. B. Bezugsberechtigung für \ndie Tafel, Sperrungsankündigung des Stromversorgers) nachvollziehbar. \nVom Einkommen abzuziehen sind schließlich gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO \ndie Kosten der Unterkunft und Heizung. Diese beziffert die Klägerin mit ca. 235 Euro. \nBelege hierzu werden nicht vorgelegt und die Kosten werden auch sonst nicht erläutert \nund aufgeschlüsselt. Nach den Angaben der Klägerin dürfte sie für die von ihr \nbewohnte Wohnung, die sich im Haus ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Mutter \nbefindet, keine Miete zahlen, sondern nur die Nebenkosten. Die Klägerin verweist in \ndiesem Zusammenhang auf die detaillierte Betriebskostenaufstellung, die in den Akten \ndes Sozialgerichts Dresden enthalten sei; von einer Vorlage im vorliegenden \nVerfahren sei im Hinblick auf die hohen Kopierkosten abgesehen worden. Selbst wenn \ndie Bezifferung mit ca. 235 Euro unzutreffend und gegebenenfalls zu hoch sein sollte, \ngeht der Senat davon aus, dass die Klägerin nach ihren persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. \nVon der Erwerbsminderungsrente der Klägerin bleibt nach Abzug der oben genannten \nPosten mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich ein Betrag von \n103,15 Euro. Der Senat hält es für sehr naheliegend, dass für Unterkunft und Heizung \n44 \n45 \n46 \n47 \n\n \n13\nder Drei-Zimmer-Wohnung, welche die Klägerin in dem unsanierten Einfamilienhaus \nmit dem Baujahr 1939 bewohnt, mindestens ein Betrag in dieser Höhe entsteht. Auch \ndas Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge geht in den Berechnungsbögen \nzum Bescheid vom 28. August 2017 von anerkennungsfähigen Kosten der Unterkunft \nzwischen 145,10 Euro und 82,31 Euro aus. \nbb) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin hat auch hinreichende Aussicht \nauf Erfolg. \nAusgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen \nweitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der \nErfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nselbst in das summarische Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu \nverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das \nProzesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz \nerfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die \nhinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 14. Juni 2006, BayVBl. 2006, 677 und Beschl. v. 26. Februar 2007, NVwZ-\nRR 2007, 361). \nGemessen daran stellt sich die Frage, ob die Klägerin den von ihr eingeklagten \nAnspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Befreiung \nvon der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1. August 2017 hat, als jedenfalls offen dar. \nGemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV werden Empfänger von Grundsicherung im Alter und \nbei Erwerbsminderung von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag \nbefreit. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung von Grundsicherung im \nAlter und bei Erwerbsminderung wurde zwar mit Bescheid des Landratsamts \nSächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 28. August 2017 abgelehnt. Die Klägerin hat \nnach \nerfolglos \ndurchgeführtem \nWiderspruchsverfahren \njedoch \nKlage \nbeim \nSozialgericht Dresden erhoben, über die noch nicht entschieden ist. In dem Verfahren \nbeim Sozialgericht Dresden ist über schwierige Tatsachenfragen zu entscheiden, \ninsbesondere die Frage der Heizkostenhöhe. Die Klägerin hat nach ihren Angaben in \ndiesem Zusammenhang ein umfangreiches Konvolut zur sozialgerichtlichen Akte \n48 \n49 \n50 \n51 \n\n \n14\ngereicht mit einzelnen Kassenzetteln für u. a. den Kauf von Kohle und Feuerholz. Im \nvorliegenden Verfahren legte sie eine Sperrungsankündigung der Freitaler Strom + \nGas GmbH vor, wonach die Abschlagszahlung für Strom, mit dem sie zu 80 Prozent \nheize, monatlich 116 Euro beträgt, wohingegen im Widerspruchsbescheid des \nLandratsamts Sächsische Schweiz-Osterzgebirge davon ausgegangen wurde, dass für \nStrom nur 50 Euro angefallen seien bzw. gar kein Bedarf für Stromaufwendungen \nbestehe. Vor dem Hintergrund, dass in den Berechnungsbögen des Landratsamts \nSächsische Schweiz-Osterzgebirge, die dem Bescheid vom 28. August 2017 als \nAnlage beigefügt sind, von einerseits Kosten der Unterkunft nur in Höhe von 0,00 \nEuro bzw. 82,31 Euro bzw. 145,10 Euro ausgegangen wird und andererseits - mit \nAusnahme des Monats, in dem eine Rentennachzahlung erfolgte - einem \nEinkommensüberhang der Klägerin in Höhe von 154,55 Euro bzw. 217,34 Euro bzw. \n236,86 Euro, hält der Senat die Erfolgsaussichten der sozialgerichtlichen Klage für \noffen im Hinblick auf die durch u. a. das vorgenannte Konvolut gegebenenfalls \nsubstantiierbare Behauptung der Klägerin, ca. 235 Euro für Unterkunft und Heizung \nzu zahlen. \nFerner hat gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 RBStV die Landesrundfunkanstalt in \nbesonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien \nund liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 \nNr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit \nder Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um \nweniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. \nEiner Kostenentscheidung bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Gemäß § 188 Satz 2 \nVwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei und werden außergerichtliche Kosten bei \nBeschwerden gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen gemäß § 166 VwGO i. V. m. \n§ 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Helmert \n \n \n \n Martini \n52 \n53 \n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-04/5-d-16-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":6},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-04/5-d-16-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487528","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.909205+00:00"}}