{"status":"available","doknr":"OLD487527","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-07","aktenzeichen":"6 B 311/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 311/20 \n \n2 L 122/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \n \nAndrohung der Versiegelung von Spielhallen; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 7. Dezember 2020 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 15. September 2020 - 2 L 122/20 - geändert. \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 2 \ndes Bescheids des Antragsgegners vom 18. Februar 2020 wird angeordnet. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nDie Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. \nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden, mit dem dieses es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer \nWidersprüche gegen die Androhungen der Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form \nder \nVersiegelung \nzweier \nuntersagter \nSpielhallen \nanzuordnen. \nDie \nZwangsmittelandrohungen \nwurden \njeweils \nin \nNummer \n2 \nder \nZwangsgeldfestsetzungsbescheide vom 17. Februar 2020 (Spielhalle 1) und vom 18. \nFebruar 2020 (Spielhalle 2) für den Fall des Weiterbetriebs verfügt. Das \nVerwaltungsgericht hat die Versiegelung jeweils als geeignetes, erforderliches und \nmildestes Mittel dafür angesehen, für die sofortige Einstellung des Spielbetriebs zu \nsorgen. Die Erwägung des Antragsgegners, wonach die Vollstreckung bisher \nfestgesetzter Zwangsgelder in keinem Fall erfolgreich gewesen und Kontopfändungen \nweitgehend erfolglos geblieben seien, sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin \nhabe \nzudem \ndurch \nihr \nVorbringen \nverdeutlicht, \ndass \nsie \ndurch \ndie \nVollstreckungsmaßnahme \ndes \nZwangsgelds \nvoraussichtlich \nkeine \nsofortige \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nSchließung der Spielhallen veranlassen werde. Im Falle der Spielhalle 2 wolle sie \nSchülern signalisieren, dass der Spielhallenbetrieb durch eine andere Nutzung \nermöglicht werde. Soweit es um die Spielhalle 1 gehe, wolle sie sie nach eigenem \nBekunden offen halten, weil sie meine, sie sei nicht absolut erlaubnisunfähig. \nDas \ndagegen \ngerichtete \nBeschwerdevorbringen, \nauf \ndessen \nPrüfung \ndas \nOberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt \nes, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts teilweise zu ändern und die \naufschiebende Wirkung gegen Nr. 2 des Bescheids vom 18. Februar 2020 anzuordnen \n(1). Im Übrigen folgt aus dem Beschwerdevortrag nicht, dass das Verwaltungsgericht \nden einstweiligen Rechtsschutzantrag zu Unrecht abgelehnt hat (2). \n1. Hinsichtlich der Spielhalle 2 ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, dass der \nangegriffene Beschluss auf einem Missverständnis des Vortrags der Antragstellerin \nberuht. Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens war der Spielbetrieb in der \nSpielhalle 2, wie eine Kontrolle des Antragsgegners am 2. März 2020 ergab, \neingestellt worden; der Durchgang zu den seinerzeit noch vorhandenen \nGeldspielgeräten war durch einen Tisch mit zwei Stühlen verstellt, und an der \nZwischentür befand sich ein Hinweis \"Kein Zutritt\". Die Antragstellerin hatte nicht - \nwie das Verwaltungsgericht angenommen hat - behauptet, sie \"wolle Schülern \nsignalisieren, dass der Spielhallenbetrieb durch eine andere Nutzung ermöglicht \nwerde\". Vielmehr hatte sie bereits in der Antragsschrift vorgetragen, sie wolle die \nHalle 2 im vom Eingang Dr. F.........-Straße rechts erreichbaren Raum nur mit Internet-\nBenutzerplätzen und nicht mit Geldspielgeräten betreiben; letztere hätten eigentlich \nlängst aus dem dahinter liegenden, durch eine weitere verschließbare Tür erreichbaren \nSpielgerätebereich abgeholt werden sollen, um eine gesonderte Nutzung durch einen \nbislang noch nicht gefundenen Nachmieter zu ermöglichen, die Schülern \n\"signalisieren würde, dass der Spielhallenbetrieb durch eine andere Nutzung ersetzt \nworden wäre\". Mit der Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin sodann vorgetragen, \ninzwischen seien die Geräte längst abgeholt worden; allerdings gebe es bis heute keine \nNachfolgenutzung des früheren Spielgerätebereichs; die Halle 2 stehe größtenteils \nleer, mit Ausnahme des abgetrennten Teilbereichs, in dem Internetbenutzerplätze \nstünden. Sie habe sich also für diese Halle bereits dem Verwaltungszwang gebeugt, \nwas das Verwaltungsgericht verkannt habe. Der Senat sieht vor dem Hintergrund \n3 \n4 \n\n \n \n4 \ndieses in sich widerspruchsfreien und auch sonst nachvollziehbaren Vortrags sowie \naufgrund der nach Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbescheids durchgeführten \nKontrolle am 2. März 2020 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die \nRäumlichkeiten der sog. Spielhalle 2 ohne die derzeit durch § 4 Abs. 1 Nr. 5 Corona-\nSchutz-Verordnung angeordnete Untersagung als Spielhalle mit Geld- oder \nWarenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 GlüStV \nweiterbetreiben will und den Betrieb derzeit nur vorübergehend und entgegen der \nsofort vollziehbaren Untersagungsverfügung vom 26. April 2018 nicht dauerhaft \neingestellt hat. Er sieht deshalb auch keinen Anlass, die Antragstellerin zu der vom \nAntragsgegner gewünschten Vorlage eines Nachweises zur steuerlichen Abmeldung \noder zum anderweitigen Verbleib der Geräte aufzufordern. Soweit der Antragsgegner \nhierzu auf den Senatsbeschluss vom 29. November 2019 - 6 B 144/18 - \nn. v., Rn. 31) Bezug nimmt, lag dem - soweit ersichtlich - ein nicht vergleichbarer \nSachverhalt zugrunde, weil die Antragstellerin dort nur ihre Bereitschaft erklärt hatte, \nGeldspielgeräte abholen zu lassen, wenn ihre Rechtbehelfe erfolglos blieben, und weil \nzudem - anders als hier - nicht eine nach Bescheiderlass erfolgte Kontrolle ergeben \nhatte, dass kein Betrieb mehr festzustellen war. \nSpricht hiernach bei summarischer Prüfung viel dafür, dass der mit der Vollstreckung \nverfolgte Zweck der Betriebseinstellung inzwischen erreicht wurde, überwiegt das \nSuspensivinteresse der Antragstellerin das entgegenstehende öffentliche Interesse an \nder Aufrechterhaltung des Dauerverwaltungsakts der Androhung unmittelbaren \nZwangs, weil diese gegen das Gebot der Einstellung der Vollstreckung nach § 2a \nAbs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SächsVwVG verstoßen dürfte. \n2. Anders verhält es sich hinsichtlich der Androhung der Schließung/Versiegelung der \nSpielhalle 1 durch unmittelbaren Zwang. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen \nüberzeugt nicht. \nDie Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, die Nachrangigkeit der Anwendung \nunmittelbaren Zwangs nach § 25 Abs. 2 SächsVwVG gebiete es, zur Willensbeugung \ndas vorrangige Mittel des Zwangsgelds nicht nur festzusetzen, sondern auch \nbeizutreiben. Allein daraus, dass sie die Spielhalle 1 noch betreibe, könne nicht \ngefolgert werden, dass sie prinzipiell unwillig sei, auch diese Halle außer Betrieb zu \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nnehmen, wenn die Vollstreckung von Zwangsgeldern durch Beitreibung fortgesetzt \nwerde. Das Verwaltungsgericht habe ihren detaillierten Vortrag nicht berücksichtigt, \nwieso bisherige Zwangsgeldandrohungen nur teilweise das gewünschte Ziel erreicht \nhätten. \nSie \nhabe \ndargelegt, \ndass \nsie \nwährend \ngerichtlicher \nEil- \nund \nBeschwerdeverfahren weitgehend vor Vollstreckungsmaßnahmen sicher gewesen sei; \ndort, wo tatsächlich Vollstreckungsdruck bestanden habe, hätten Zwangsgelder in den \nin der Antragsschrift genannten Vorgängen Erfolg gehabt. \nDamit vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Nach § 25 Abs. 2 SächsVwVG \ndarf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn Zwangsgeld und die hier nicht \nin Betracht zu ziehende Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren \nAnwendung untunlich ist. Hier dürften beide Voraussetzungen vorliegen. Das \nVerwaltungsgericht ist im Anschluss an den Antragsgegner davon ausgegangen, dass \nselbst eingeleitete Kontopfändungen weitestgehend erfolglos verlaufen seien. Das hat \ndie Antragstellerin nicht einmal bestritten. Die von ihr selbst eingeräumte Weigerung, \nsofort \nvollziehbaren \nUntersagungs- \nund \nSchließungsverfügungen \ntrotz \nZwangsgeldfestsetzung für die Dauer anhängiger Gerichtsverfahren gegen diese \nZwangsmittel nachzukommen, zeigt auch durchaus, dass sie gewillt ist, die Schließung \nsoweit als möglich hinauszuzögern. Im Streitfall dauert der Weiterbetrieb der \nSpielhalle entgegen der sofortvollziehbaren Untersagung- und Schließungsverfügung \nvom 26. April 2018 bereits seit Zustellung der Verfügung und nicht - wie die \nAntragstellerin meint - erst seit Zustellung des die Beschwerde zurückweisenden \nSenatsbeschlusses vom 29. November 2019 - 6 B 311/18 - an. Denn die Bitte des \nSenats, der Antragsgegner möge für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von \nVollstreckungsmaßnahmen absehen, ändert nichts daran, dass die Beschwerde \nebensowenig \naufschiebende \nWirkung \nhatte \n(vgl. \n§ 149 VwGO) wie der beim Verwaltungsgericht gestellte erfolglose Eilantrag. Infolge \ndieses lang andauernden Verstoßes gegen die Verfügung erscheint eine weitere \nzeitliche Verzögerung der Betriebseinstellung, wie sie durch den Versuch einer \nZwangsgeldbeitreibung mit ungewisser Erfolgsaussicht eintreten würde, auch \nuntunlich im Sinne von § 25 Abs. 2 SächsVwVG. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nummer 1.7.1 und 1.5 des \n8 \n9 \n\n \n \n6 \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. \n2014, Heft 1, Sonderbeilage) und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-07/6-b-311-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-07/6-b-311-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487527","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.878530+00:00"}}