{"status":"available","doknr":"OLD487525","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-07","aktenzeichen":"3 B 242/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 242/20 \n \n3 L 212/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \nAbschiebung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 7. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 29. Mai 2020 - 3 L 212/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \nDer Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Aussetzung seiner Ab-\nschiebung und die Erteilung einer Duldung. \n1. Der 1991 geborene Antragsteller ist tunesischer Staatsangehöriger. Er ist Vater der \nam 2016 geborenen deutschen Staatsangehörigen A., welche bei ihrer Mutter in C. \nlebt. Zur Regelung des Umgangsrechts mit seiner Tochter strengte er beim Amtsge-\nricht C. ein Verfahren an, in welchem am 11. Mai 2020 eine Elternvereinbarung abge-\nschlossen wurde. Insoweit wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des \nAmtsgerichts C. - Familiengericht - vom 11. Mai 2020 Bezug genommen. In Bezug \nauf das um die elterliche Sorge geführte Verfahren wird auf das Protokoll der nichtöf-\nfentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts Dresden - 21. Familiensenat - vom 26. Mai \n2020 sowie auf den hierzu vom Vorsitzenden ergänzend gefertigten Vermerk zum In-\nhalt der Anhörung Bezug genommen. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nErstmals ist der Antragsteller am 25. Dezember 2014 in die Bundesrepublik eingereist. \nEr stellte unter dem Alias-Namen A. als vermeintlich libyscher Staatsangehöriger ei-\nnen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) \nstellte mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 fest, dass der Asylantrag als zurückge-\nnommen gilt, nachdem der Antragsteller nicht zur Anhörung erschienen war. Am 20. \nSeptember 2017 erfolgte seine Abschiebung nach Tunesien. Am 26. Juli 2019 reiste er \nerneut nach Deutschland ein und stellte unter seiner libyschen Alias-Identität einen \nAsylfolgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 30. Oktober 2019 abgelehnt. Zur \nFrage seines Asylstatus nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist beim Verwaltungsgericht \nDresden seine Klage (- 6 K 449/20.A -) anhängig. \nAm 11. November 2019 wurde er durch die Bundespolizei in A. bei der Einreise aus \nden Niederlanden kommend in einem Flixbus festgestellt. Bei seiner Vernehmung gab \ner an, dass sich sein tunesischer Pass in Tunesien befinde. Er sei am 30. Juli 2019 nach \nItalien gefahren und habe in B. in einem Asyl-Camp gelebt, weil er dort bereits 2018 \neinen Asylantrag gestellt habe. Am 8. November 2019 sei er zunächst mit der Fähre \nnach Korsika gefahren und anschließend von dort über T. und P. nach L.. Dort habe er \nFreunde und habe sich die Stadt ansehen wollen. Eigentlich habe er dann nach B. ge-\nwollt, aber versehentlich ein Ticket nach A. gekauft. In C. sei er gewesen, um einen \nAsylantrag zu stellen. Er habe auch ein Kind mit einer deutschen Frau, die in C. leb-\nten. Die Straße kenne er nicht. Er würde mit der Kindsmutter manchmal über einen \nMessenger-Dienst kommunizieren. Beim Antragsteller wurden Passbilder, die am 24. \nSeptember 2019 in T. gefertigt worden waren, sowie ein Fährticket vom 8. November \n2019 für die Strecke von B. nach T. gefunden. \nMit Beschluss vom 12. November 2019 ordnete das Amtsgericht Aachen Abschiebe-\nhaft bis zum 13. Dezember 2019 an. Bei seiner Anhörung gab der Antragsteller an, \ndass er eigentlich gar nicht nach Deutschland gewollt habe. Die Abschiebehaft wurde \nsodann vor dem Hintergrund fehlender Passersatzdokumente mehrfach - zuletzt bis \nzum 1. Mai 2020 - durch das Amtsgericht Dresden verlängert. Nach einem gescheiter-\nten Abschiebeversuch am 18. März 2020 hob das Amtsgericht Dresden den Abschie-\nbehaftbefehl auf. Zuvor hatte der Antragsteller am 21. Januar 2020 beim Verwal-\ntungsgericht Dresden um einstweiligen Rechtsschutz zur Verhinderung seiner Ab-\nschiebung nachgesucht, wobei er zur Begründung im Wesentlichen auf die Beziehung \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nzu seiner dreijährigen Tochter verwiesen hatte. Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 \nlehnte das Verwaltungsgericht Dresden den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. \nDie hiergegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde zum Sächsischen Oberverwal-\ntungsgericht (- 3 B 38/20 -) blieb erfolglos. \nAm 24. April 2020 hat der Antragsteller (erneut) einstweiligen Rechtsschutz zum \nVerwaltungsgericht Leipzig mit dem Ziel beantragt, seine Abschiebung auszusetzen \nund ihm eine vorläufige Duldung zu erteilen. \nDies lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2020 ab. Ein An-\nspruch auf Aussetzung der Abschiebung stehe dem Antragsteller nicht unter dem As-\npekt des Schutzes der Familie gemäß Art. 6 GG zu. Es liege keine schützenswerte Va-\nter-Kind-Beziehung vor. Eine solche versuche der Antragsteller nur vor dem Hinter-\ngrund der drohenden Abschiebung zu konstruieren. So habe er bei seiner Wiederein-\nreise am 11. November 2019 gegenüber der Bundespolizei die Straße, in der seine \nTochter lebt und in der er über fast eineinhalb Jahre gelebt haben will, nicht benennen \nkönnen. Die Kindsmutter lebe vielmehr noch mit deren Mutter in einem gemeinsamen \nHaushalt. Seine Erklärung, wonach er die Kindsmutter unterstütze, sei zu bezweifeln. \nEs sei auch unklar, warum er keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nzum Zweck der Ausübung der Personensorge gestellt habe, wenn er die Personensorge \ntatsächlich wahrgenommen haben will. Er habe auch nicht bewiesen, dass er für sein \nKind monatlich 500 € Unterhalt gezahlt habe. Auch nachdem er am 26. Juli 2019 wie-\nder in die Bundesrepublik eingereist sei, um einen Asylantrag zu stellen, gebe es keine \nHinweise auf die Wahrnehmung seiner Elternverantwortung. Vielmehr sei er nach sei-\nnen Angaben vom 11. November 2019 zeitnah danach nach Italien ausgereist und ha-\nbe sich ausweislich der bei ihm aufgefunden Gegenstände wohl in Frankreich aufge-\nhalten. Habe er sich tatsächlich bereits im Jahr 2018 in Italien aufgehalten - wie er ge-\ngenüber der Bundespolizei behauptet habe - sei nicht nachvollziehbar, weshalb er \nnicht in die Bundesrepublik eingereist sei, um die Personensorge für sein Kind wahr-\nzunehmen. Allein der Umstand, dass er am 11. Mai 2020 vor dem Amtsgericht C. eine \nElternvereinbarung zum Zwecke der Wahrnehmung eines begleiteten Umgangs mit \nseiner Tochter geschlossen habe, belege keine von persönlicher Verbundenheit ge-\nprägte Vater-Kind-Beziehung. Er habe über einen längeren Zeitraum kein Interesse an \nder Wahrnehmung seiner Vaterrolle gezeigt. Solange er sich nunmehr um einen Um-\n7 \n8 \n\n \n \n5\ngang bemühe, sei davon auszugehen, dass dies lediglich auf die drohende Abschie-\nbung zurückzuführen sei, die er mit einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren zu verhin-\ndern versuche. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, dass sein bisheri-\nges Verhalten gegenüber Behörden und Gerichten von Täuschungen geprägt gewesen \nsei. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung bestehe nicht, da er \nim Asylverfahren nur einen Folgeantrag gestellt habe. Über zielstaatsbezogene Ab-\nschiebungshindernisse sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Schließ-\nlich sei der Antragsgegner für die weiterhin begehrte Erteilung einer Duldung nicht \npassivlegitimiert. \n2. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers führt nicht zu einer Änderung der \nerstinstanzlichen Entscheidung. \nEr trägt hierzu vor, dass eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung vorliege. Er be-\nmühe sich intensiv seit der Geburt der Tochter um die Sorge, den Umgang und Unter-\nhalt. Die Familienhelferin habe die Vater-Tochter-Beziehung bestätigt. Auch die ge-\nrichtlich beigeordnete Verfahrensbeiständin der Tochter habe die bestehende und sich \nintensivierende Vater-Tochter-Beziehung bestätigt. Bis zu seiner Abschiebung im \nSeptember 2017 sei er als Vater und Partner der Kindsmutter direkt bei der Familie \nvor Ort gewesen und habe mit diesen zusammengewohnt. Er habe auch versucht, nach \nseiner Abschiebung wieder in die Bundesrepublik einzureisen. In Frankreich habe er \nGeld verdienen und die Rückkehr zu seiner Familie vorbereiten können. Auch wäh-\nrend seiner Abwesenheit habe er regelmäßig Unterhalt geleistet und offene Rechnun-\ngen beglichen, beispielsweise beim Kindergarten (ca. 500 €) oder Stromschulden \n(ca. 300 €). Bis zu seiner Wiedereinreise im Jahr 2019 habe er mehrmals monatliche \nZahlungen zur Unterstützung seiner Tochter geleistet, deren Höhe regelmäßig bei \nmindestens 150 € monatlich gelegen habe. Die Zahlungen seien an die Halbgeschwis-\nter der nicht volljährigen Kindsmutter gerichtet gewesen. Aus dem Ausland habe er \nüber Videoanrufe Kontakt zu seiner Tochter gehalten. Er habe sich alle zwei bis drei \nTage bei seiner Familie gemeldet. Auch nach seiner Wiedereinreise habe er sich um \nseine Tochter gekümmert. Er sei nur nochmals nach Korsika gereist, um Geldmittel \nund persönliche Gegenstände zu holen, und sei dann bei seiner Rückreise inhaftiert \nworden. Er habe auch alsbald nach seiner Entlassung aus der Abschiebhaft die Sorge \num seine Tochter wieder aufgenommen, alle Umgangstermine wahrgenommen und \n9 \n10 \n\n \n \n6\nsich auch materiell um seine Tochter gekümmert. Inzwischen habe er Umgangs- und \nSorgerechte bei den Familiengerichten beantragt. Es finde mindestens einmal monat-\nlich Umgang statt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2020 hat er hierzu ergänzend \nvorgetragen, dass er Umgangstermine im Juni, Juli, Oktober und November wahrge-\nnommen habe und weitere Termine geplant seien. Umgangstermine im September sei-\nen am Verhalten der Kindsmutter gescheitert. Das Umgangsrecht solle im Rahmen ei-\nner Elternvereinbarung zwischen den Eltern konkretisiert werden. Das gemeinsame \nSorgerecht sei ihm vom Oberlandesgericht Dresden in Aussicht gestellt worden. Die \ngemeinsame Sorge solle nach erfolgreicher Elternvereinbarung über den Umgang ge-\nregelt werden. Er sei auch um eine berufliche Perspektive bemüht und habe bereits ei-\nnen Ausbildungsplatz in Aussicht. Vor diesem Hintergrund sei eine erneute Trennung \nweder dem Kleinkind noch in sonstiger Weise unter dem Gesichtspunkt des Schutzes \ndes Familienlebens vermittelbar. Der Verfahrensbeistand seiner Tochter halte wö-\nchentlichen Umgang für notwendig. Das Umgangsrecht könne, insbesondere mit Blick \nauf das derzeitige Alter der Tochter nur wahrgenommen werden, wenn es zu persönli-\nchen Treffen komme. Er würde durch die Abschiebung faktisch wie rechtlich von sei-\nner Tochter für mindestens drei Jahre getrennt, was in diesem Alter zu einer vollstän-\ndigen Beendigung jeder Vater-Kind-Beziehung führen würde und dem Kindeswohl \nabträglich sei. \nEr habe bei seiner zweiten Einreise auch nicht wiederholt eine falsche Identität ange-\ngeben. Er habe vielmehr schon während seines Erstaufenthalts von sich aus für eine \nRichtigstellung seiner Personaldaten Sorge getragen. Auch bei seiner Festnahme im \nNovember 2019 habe er deutlich gemacht, wer er sei. \nSchließlich stehe einer Abschiebung die bestehende Reisewarnung für Tunesien ent-\ngegen, so dass schon aus diesem Grund eine Duldung zu erteilen sei. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Zu Recht ist das Verwal-\ntungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller für sein nach § 123 VwGO zu \nverfolgendes Begehr, der Verhinderung seiner Abschiebung, zwar einen Anordnungs-\ngrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (hierzu unter Nr. \n2.1). In Bezug auf die zudem begehrte Erteilung einer vorläufigen Duldung scheitert \nsein Antrag an der fehlenden Passivlegitimation des Antragsgegners (Nr. 2.2). \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\n2.1 Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszu-\nsetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und \nkeine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. \nDie Abschiebung des Antragstellers ist nicht deshalb aus rechtlichen Gründen unmög-\nlich, weil sie mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schutz der \nFamilie nach Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK in unverhältnismäßiger Weise be-\neinträchtigen würde. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 6 \nAbs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtig-\nterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Ge-\nwicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfas-\nsungsrechtlichen Pflicht des Staats zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch \ndes Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und \nGerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindun-\ngen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist \ngrundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten und es kommt auch im Fall ei-\nner Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern nicht darauf an, ob \ndie von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht \nwerden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 39 \nff. m. w. N.). Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Er-\nziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter \nentbehrlich wird, der Vater damit - allein oder gemeinsam mit der sorgeberechtigten \nMutter - wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenen-\nfalls als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. \n1 GG entfalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. \n7 m. w. N.; SächsOVG Beschl. v. 18. Juni 2019 - 3 A 1/17 -, juris Rn. 26). \nBei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, \nist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, \nob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung \ndas Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei kann auch der persönliche Kontakt \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8\nmit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Aus-\ndruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternver-\nantwortung sein. Der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft steht auch nicht \nentgegen, dass ein Elternteil nur ausschnittsweise am Leben teilnimmt und keine all-\ntäglichen Erziehungsentscheidungen trifft. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht \nnur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geis-\ntige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Es kommt jedoch darauf an, ob die \nvorhandenen Kontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zum Kind dem auch \nsonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt \nwird. Erforderlich ist daher, dass nach außen erkennbar in ausreichendem Maß Ver-\nantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes übernommen wird \n(BayVGH, Beschl. v. 7. Juni 2019 - 19 CE 18.1597 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Maßgeb-\nlich ist, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten per-\nsönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen mani-\nfestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes ge-\nprägt ist. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Folgen eine endgültige oder vorüber-\ngehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. \nIn diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des \nKindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emoti-\nonaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung \ndes Kindes dienen. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar \nangesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen \nTrennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendi-\ngung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbe-\nsondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden \nCharakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese \nrasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Juni 2013 - 2 BvR \n586/13 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 18. Juni 2019 a. a. O.). \nNach diesen Maßgaben entspricht das vom Antragsteller ausgeübte Umgangsrecht \nauch unter Berücksichtigung des Kleinkindalters seiner Tochter nicht einem hinrei-\nchenden Maß an wahrgenommener Elternverantwortung. \n18 \n\n \n \n9\nInsoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 7. Februar 2020 (- 3 B 38/20 -) be-\nreits Folgendes ausgeführt: \n„Es mag sein, dass der Antragsteller im Zeitraum zwischen der Geburt seiner \nTochter (14. November 2016) und seiner Abschiebung (20. September 2017) der \nKindesmutter bei Behördengängen und Besorgungen behilflich war, seine Toch-\nter gelegentlich betreut und die Familie im Rahmen seiner Möglichkeiten finan-\nziell unterstützt hat. Zweifel an einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung \nzum damaligen Zeitpunkt sind dennoch angebracht, da der Antragsteller nach \nder Geburt seiner Tochter weder eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, \nnoch sich gegen seine Abschiebung mit gerichtlichen Mitteln zur Wehr gesetzt \nhat, um seine Trennung von der Familie zu verhindern. \n \nJedenfalls aber besteht aber nach Auffassung des Senats zum gegenwärtigen \nZeitpunkt keine schützenswerte Vater-Kindbeziehung mehr. Das seit seiner \nWiedereinreise an den Tag gelegte Verhalten des Antragstellers wurde vom \nVerwaltungsgericht zutreffend gewürdigt. Es spricht gegen die Annahme, dass \nder Antragsteller eine solche Beziehung zu seiner Tochter tatsächlich pflegt oder \npflegen will. Hierauf wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Diese \nEinschätzung vermag er mit seinem Vorbringen nicht zu erschüttern. \n \nSein erneutes ‚Abtauchen‘ nach erneuter Asylantragstellung, seine Reise nach \nP., Korsika und L. im Zeitraum September bis zu seinem Aufgriff am \n11. November 2019 in A. sowie seine Angaben anlässlich des Aufgriffs stehen \nin deutlichem Widerspruch zu seiner Behauptung, er sei wegen seiner Tochter \nund der Kindesmutter nach Deutschland zurückgekehrt. Es ist überhaupt nicht \nnachvollziehbar, weshalb der Antragsteller nach zweijähriger Trennung von sei-\nner Familie im Herbst 2019 quer durch Europa gereist ist, statt engen Kontakt zu \nseiner Familie zu suchen und die familiäre Gemeinschaft zu pflegen oder aufzu-\nbauen. Eine nachvollziehbare, lückenlose Schilderung zu seiner Wiedereinreise \nund zu den Beweggründen seiner Reise blieb er bis heute schuldig. (…) Auch ist \nüberhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht mehr erinnert haben will, \nwann er nach seiner Abschiebung wieder nach Deutschland eingereist ist. Auch \nseine Angabe, über keinen Reisepass zu verfügen, da er diesen in Tunesien ge-\nlassen habe, war unwahr. Denn ausweislich der von ihm vor-gelegten beglaubig-\nten Abschrift einer Urkunde des Amtes für Jugend und Familie C. über die ge-\nmeinsame elterliche Sorge vom 1. August 2019 war er im Besitz eines Reisepas-\nses Nr. X645466. \n \nDie vorgelegten Belege von Western Union sind auch nicht geeignet zu belegen, \ndass der Antragsteller im Jahr 2018 tatsächlich Unterhaltszahlungen für seine \nFamilie geleistet hat. Denn solche Leistungen werden von der Kindesmutter in \nihrer eidesstattlichen Versicherung vom 2. Januar 2020 mit keinem Wort er-\nwähnt. Dort ist von Unterhalt in Form von ‚Spielsachen, Kleidung etc.‘ die Re-\nde. Die Zahlungen an die Halbgeschwister können daher auch aus anderen \nGründen erfolgt sein. Selbst wenn es sich um Unterhaltszahlungen gehandelt ha-\nben sollte, wäre eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung damit noch nicht \nbelegt, zumal auch die Kindesmutter in ihrer Erklärung lediglich von wiederhol-\nten Kontakten zwischen ihm und seiner Tochter vor der Verhaftung spricht. \n19 \n\n \n \n10\nDass er ‚zuletzt‘ am 14. November 2019, dem Geburtstag seiner Tochter, wieder \nUmgang mit ihr gehabt haben sollte, ist schon deswegen unglaubhaft, weil er \nbeim Aufgriff in A. am 11. November 2019 angegeben hatte, er habe eigentlich \nnach B. gewollt. Deswegen sei er in A. aus dem Bus von L. kommend ausge-\nstiegen, um wieder zurückzufahren. Auf die Frage nach Kontakten zur Kindes-\nmutter gab er beim Aufgriff an, ‚wir telefonieren manchmal über Messenger im \nInternet‘. Auch diese Angabe spricht nicht für ein ernsthaftes Bemühen des An-\ntragstellers, familiäre Nähe zu suchen. Bei der Anhörung vor dem Amtsgericht \nAachen vom 12. November 2019 hat er im Übrigen nichts von seiner Familie in \nC. berichtet. Er habe eigentlich gar nicht nach Deutschland gewollt, sondern sei \nnur wegen der Verhältnisse in Tunesien hier. Er wolle seine Strafe in Deutsch-\nland absitzen und dann Deutschland verlassen.“ \nSoweit der Antragsteller seinen Sachvortrag aus dem Verfahren 3 B 38/20 lediglich \nwiederholt und vertieft, hält der Senat an den vorstehenden Ausführungen fest. Ob bis \nzu seiner Abschiebung im September 2017 eine hinreichende Vater-Kindbeziehung \nbestand, kann der Senat auch jetzt offen lassen, da maßgeblich entsprechend verfestig-\nte Strukturen zum derzeitigen Zeitpunkt sind. Daher erweist es sich auch nicht als ent-\nscheidungserheblich, ob der Antragsteller im Jahr 2017 - wie von ihm behauptet - \nrechtswidrig abgeschoben wurde. Auch den Umstand, dass der Antragsteller im Jahr \n2018 bei der Deutschen Botschaft in Tunis unter Verweis auf seine in Deutschland le-\nbende Tochter die Wiedereinreise in die Bundesrepublik beantragt hat, kommt vor \ndiesem Hintergrund keine Relevanz zu. Denn jedenfalls nachfolgend hat er kein Ver-\nhalten an den Tag gelegt, welches bei objektiver Würdigung dem eines Vaters ent-\nspricht, der den Kontakt zu seiner Tochter sucht und an deren Leben und Aufwachsen \nAnteil zu nehmen sucht. Auch sein nunmehriger Vortrag, dass er in Frankreich habe \nGeld verdienen wollen, um die Rückkehr zu seiner Familie vorbereiten zu können, \nrechtfertigt keine andere Bewertung. Weder seine Reisebewegungen im Herbst 2019 \nnoch seine Angaben im Rahmen seiner Inhaftierung lassen es nur ansatzweise plausi-\nbel erscheinen, dass er nur nach Korsika gereist sei, um Geldmittel und persönliche \nGegenstände abzuholen. Seine jetzige Schilderung steht auch in Widerspruch zu sei-\nnen Angaben im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 11. November 2019. \nSie lässt sich ferner nicht mit den bei ihm bei seiner Festnahme im November 2019 \naufgefundenen Gegenständen in Einklang bringen. Entgegen seiner jetzigen Behaup-\ntung hatte er im November 2019 noch angegeben, zunächst nach B. (Italien) gereist zu \nsein und erst drei Monate später, also im November, nach Korsika. Dies wiederrum \nsteht in Widerspruch zu bei ihm aufgefundenen Passbildern, die im September 2019 in \nT., welches er nach seinen Angaben erst im November 2019 bereist haben will, ange-\n20 \n\n \n \n11\nfertigt wurden. Dass er dann über P., L. und A. nach C. zu seiner Tochter weiterreisen \nwollte, erscheint ebensowenig plausibel. Unabhängig davon, dass es sich dabei um \nkeine direkte Reiseroute handelt, hatte er bei seinem Aufgriff nicht nur angegeben, \ndass er in L. habe Freunde besuchen wollen, sondern auch, dass er versehentlich nach \nA. gereist sei und eigentlich nach B. gewollt habe. Da B. zu C. aber in entgegengesetz-\nter Himmelsrichtung liegt, ist es völlig unplausibel, dass C. sein eigentliches Reiseziel \ngewesen ist. \nIm Übrigen verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller sich seit seiner Entlassung \naus der Abschiebehaft bemüht hat, die Beziehung zu seiner Tochter zu verfestigen. Al-\nlerdings übt er seine Elternverantwortung immer noch in einem derart beschränkten \nUmfang aus, dass eine seine Abschiebung verhindernde, hinreichend verfestigte Va-\nter-Tochter-Beziehung nicht gegeben ist. Insoweit mag die Beantragung eines Sorge- \nund Umgangsrechts bei den Familiengerichten zwar ein Indiz für eine solche Bezie-\nhung sein, maßgeblich ist jedoch das tatsächlich gelebte Verhältnis zwischen Vater \nund Tochter. \nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass seit seiner Entlassung aus der Abschie-\nbehaft am 18. März 2020 an folgenden Tagen Umgang mit seiner Tochter gehabt zu \nhaben: 24. März 2020, 22. Mai 2020 (11:00 Uhr bis 13:00 Uhr), 12. Juni 2020, 24. Juli \n2020, sowie an mindestens drei weiteren Tagen im Juni und Juli 2020, am 16. und \n23. Oktober 2020 sowie am 6. November 2020. Die Termine im Oktober und Novem-\nber fanden jeweils von 15:00 bis 18:30 Uhr bei der A. oder M. statt. Der Umgang fand \nnach Aktenlage begleitet statt. Seinen Vortrag, dass vereinzelt auch ein unbegleiteter \nUmgang stattgefunden hat, vermochte der Antragsteller nicht glaubhaft zu machen. \nArt und Umfang der Umgangstermine am 24. März 2020, 12. Juni 2020, 24. Juli 2020 \nsowie an den mindestens drei weiteren Tagen im Juni und Juli 2020 hat der Antrag-\nsteller nicht glaubhaft gemacht. Warum im August 2020 kein Umgang stattgefunden \nhat, legte der Antragsteller nicht dar. In Bezug auf den Umgang im September 2020 \ntrug er vor, dass dieser von der Kindsmutter verhindert worden sei, was er auch ent-\nsprechend glaubhaft machen konnte. Zusammengefasst ist es damit in den vergange-\nnen acht Monaten zu zehn Umgangsterminen gekommen, wobei der Umgang im We-\nsentlichen auf wenige Stunden beschränkt, stets begleitet und regelmäßig auch in den \nRäumlichkeiten der die Familie beratenden Sozialverbände stattfand. Dass er sich dar-\n21 \n22 \n\n \n \n12\nüber hinaus auch in materieller Hinsicht um seine Tochter nach seiner Entlassung aus \nder Abschiebehaft gekümmert habe, trägt der Antragsteller zwar vor, wird aber nicht \nkonkret, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang diese Unterstützung erfolgt sein \nsoll, noch vermochte er dies hinreichend glaubhaft zu machen. Zwar lässt sich den of-\nfensichtlich vorgefertigten, da wortlautidentischen eidesstattlichen Versicherungen der \nFamilienhelferin und der Verfahrensbeiständin der Tochter entnehmen, dass der An-\ntragsteller auch Kleider und Geschenke besorgt, aber nicht, in welchem Umfang dies \ngeschieht. Vereinzelte Geschenke sind jedoch nicht ausreichend, um die materiellen \nGrundlagen für die Entwicklung eines Kindes zu schaffen. Auch der Umstand, dass er \nmit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 vortrug, er verfüge nicht über die finanziellen Mit-\ntel, um von S., wo er zunächst seinen Wohnsitz zu nehmen hatte, nach C. zur Wahr-\nnehmung seines entsprechend der damaligen Vereinbarung nur einmal monatlich statt-\nfindenden Umgangsrechts zu pendeln, spricht dagegen, dass er seiner Tochter im Jahr \n2020 materielle Unterstützung in nennenswertem Umfang gewährt hat. Soweit er im \nÜbrigen vorträgt, finanzielle Unterstützung geleistet zu haben, bezieht sich dieser Vor-\ntrag auf Unterstützung, die er bis zu seiner Wiedereinreise im Jahr 2019 geleistet ha-\nben will. Mit diesem Vortrag hatte sich der Senat bereits im vorangegangenen Verfah-\nren (- 3 B 38/20 -) auseinandergesetzt. \nAuch unter Berücksichtigung der Pandemiesituation, wobei diese in den Monaten Juni \nbis August 2020 das Leben in Deutschland nicht nachhaltig beeinflusste, und dem \nUmstand, dass die Kindsmutter den Umgang im September 2019 verhinderte, ergibt \nsich das Bild eines eher gelegentlichen Kontakts zwischen Vater und Tochter. Unab-\nhängig davon, dass schon für eine Vielzahl der Umgangstermine nicht substantiiert \nvorgetragen wird, wie die gemeinsame Zeit genutzt wird, lassen Art und Umfang des \nKontakts nicht darauf schließen, dass sich zwischen dem Antragsteller und seiner \nTochter eine Verbundenheit entwickelt hat, wie sie erforderlich ist, um den Schutzbe-\nreich von Art. 6 Abs. 1 GG als eröffnet anzusehen. Eine tatsächliche Verbundenheit \nzwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind setzt nämlich eine zu-\nreichende Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes voraus. Dazu gehört \nzwar auch die Betreuung des Kindes, aber mindestens ebenso die geistige und emotio-\nnale Auseinandersetzung. Besuche von wenigen Stunden, welche noch nicht einmal \nansatzweise regelmäßig zweimal monatlich und zudem noch begleitet stattfanden, \nvermögen eine solch zureichende Partizipation am Leben des Kindes nicht zu gewähr-\n23 \n\n \n \n13\nleisten. Auch insoweit lassen die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Fa-\nmilienhelferin und Verfahrensbeiständin der Tochter vom 8. und 10. Juni 2020 kein \ngegenteiliges Bild entstehen. Zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Versicherungen hatten \n- wie es der Antragsteller glaubhaft gemacht hat - nur zwei begleitete Umgänge statt-\ngefunden. Dass der Verfahrensbeistand bei diesen überhaupt anwesend war, lässt sich \nder Akte nicht entnehmen und wäre zumindest ungewöhnlich. Im Übrigen kommt die-\nsen eidesstattlichen Versicherungen jedoch auch deswegen ein geringer Erkenntnis-\nwert zu, weil diese allein schon vom zeitlichen Ablauf höchstens die Situation zu zwei \nUmgangsterminen beschreiben. Dass sich der Antragsteller bei diesen mit seiner \nTochter beschäftigt hat, stellt der Senat auch nicht in Abrede. Ein sich auf wenige \nStunden im Monat beschränkendes „Spielen, Lachen und Lernen“ reicht aber nicht, \num ernsthaft von einer tatsächlich gelebten Teilhabe am Leben des Kindes sprechen \nzu können. \nDer Senat verkennt auch nicht, dass das Oberlandesgericht Dresden dem Antragsteller \neine Perspektive für ein (gemeinsames) Sorgerecht eröffnet hat. Dieses hat das Ober-\nlandesgericht Dresden aber an Voraussetzungen geknüpft. Vor dem Hintergrund, dass \nes den Eltern immer noch nicht gelungen ist, den Umgang im Wege einer erweiterten \nElternvereinbarung zu regeln, und es vielmehr zwischenzeitlich zu einem solchen \nZerwürfnis der Eltern gekommen ist, dass dem Antragsteller nicht einmal mehr der \nUmgang zu seiner Tochter ermöglicht worden war, erscheint ein gemeinsames Sorge-\nrecht dem Senat trotz der wahrgenommenen Umgangstermine eher in die Ferne ge-\nrückt. Im Übrigen ist die gemeinsame elterliche Sorge auch bei nicht verheirateten El-\ntern das gesetzliche Leitbild (BT-Drs. 17/11048, S. 17), welches es stets anzustreben \ngilt. Insofern mag der Antragsteller aus dem Umstand, dass ihm diese im familienge-\nrichtlichen Verfahren in Aussicht gestellt worden ist, ohnehin keinen tragenden As-\npekt für die Annahme einer hinreichend verfestigten Vater-Tochterbeziehung herzulei-\nten. \nVor dem Hintergrund der nicht nur durch die Abschiebung, sondern auch der durch \ndie Wiederausreise im Jahr 2019 und der auch im Jahr 2020 zumindest für zwei Mo-\nnate ausgesetzten persönlichen Kontakte erscheint es dem Senat wenig naheliegend, \ndass es seine Tochter als den endgültigen Verlust ihres Vaters begreifen würde, sollte \nder persönliche Kontakt infolge einer erneuten Abschiebung - wieder - vorübergehend \n24 \n25 \n\n \n \n14\nausbleiben. Das Mädchen hatte mithin bereits vielfach damit umzugehen, keinen un-\nmittelbaren Kontakt zu ihrem Vater zu haben, so dass sich dies auch aus kindlicher \nSicht und auch vor dem Hintergrund der in diesem Jahr erfolgten Intensivierung für \nsie eher als eine bekannte Situation darstellt als ein Umstand, bei dem sie befürchten \nmüsste, ihren Vater endgültig verloren zu haben. Da insoweit auch maßgeblich auf die \nSicht des Kindes abzustellen ist, ist auch unerheblich, ob der Antragsteller in der Ver-\ngangenheit ggf. rechtswidrig in seinem Umgangsrecht beschränkt wurde. \n2.2. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass sein anhängiges Klageverfahren vor dem \nVerwaltungsgericht C., womit er offensichtlich sein Verfahren vor dem Verwaltungs-\ngericht Dresden meint, dazu führe, dass eine vorläufige Duldungspflicht bestehe, da \nnoch nicht abschließend entschieden sei, ob Abschiebungsverbote vorlägen, dringt er \nmit seinem Beschwerdevortrag ebenfalls nicht durch. \nHinsichtlich der insoweit geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbo-\nte ist der Antragsgegner schon nicht passivlegitimiert. Dies ergibt sich aus § 42 AsylG \nund ist Folge der vom Gesetzgeber vorgenommenen Kompetenztrennung zwischen \ndem Bundesamt und den Ausländerbehörden im Bereich des § 60 AufenthG. \nAuch soweit der Vortrag des Antragstellers so zu verstehen sein könnte, dass eine \nDuldung aus sonstigen Gründen begehrt wird, fehlt es jedenfalls an der Passivlegiti-\nmation des Antragsgegners, weil für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes insoweit \nnach § 2 Abs. 2 SächsAuslZuG die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Aus-\nländerbehörden zuständig sind. \nSoweit in erster Instanz noch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung \nnach § 55 Abs. 1 AufenthG geltend gemacht wurde, den das Verwaltungsgericht ver-\nneint hat, verhält sich das Beschwerdevorbringen hierzu nicht, so dass sich nach § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO weitere Ausführungen hierzu erübrigen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.3 und Nr. 1.5 Streitwertkata-\n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n15\nlog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, \nAnh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände er-\nhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-07/3-b-242-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-07/3-b-242-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487525","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.808998+00:00"}}