{"status":"available","doknr":"OLD487524","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-07","aktenzeichen":"3 B 396/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 396/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 27. November 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 7. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 3 Abs. 1 Nr. 8 SächsCoronaSchVO außer \nVollzug zu setzen. \nDie Antragstellerin betreibt auf dem Gebiet des Antragsgegners Berufsfachschulen für \nPhysiotherapie, Ergotherapie, Pflege und Notfallsanitäter sowie eine Fachschule für \nSozialwesen mit den Ausbildungsberufen Erzieher und Heilerziehungspfleger. \nDer Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Sächsischen Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 32/2020, S. 557 ff.) bekanntgemachte Säch-\nsische Corona-Schutz-Verordnung erlassen. Diese wurde mit Wirkung zum \n13. November 2020 durch eine am 10. November 2020 erlassene und am \n12. November 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. \n33/2020, S. 574 ff.) bekanntgemachte Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung abgelöst, welche ihrerseits mit Wirkung zum 1. Dezember 2020 durch die \nam 27. November 2020 erlassene und am 28. November 2020 im Sächsischen Gesetz- \nund Verordnungsblatt (SächsGVBl. 36/2020, S. 666 ff.) bekanntgemachte weitere \nNeufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung abgelöst wurde. Die Sächsi-\n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nsche Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 hat - soweit hier streitge-\ngenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„ § 1 Grundsätze \n(…) \n(2) Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei Kontakten \nim öffentlichen Raum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und an-\ndere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige \nHändehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und \nSorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohle-\nnen diese Empfehlungen einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Menschen \nmit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, so-\nfern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung \nverzichten. Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das \nLesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-\nNasenbedeckung zu verzichten. … \n \n§ 3 Mund-Nasenbedeckung \n \n(1) Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen: \n(…) \n8. beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Gelände von Schulen sowie bei \nschulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht, \na) wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, \nb) für die Primarstufe, \nc) für Horte, \nd) im Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mit Ausnahme \nder Abendoberschulen, \ne) im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I auch für Lehrkräfte und \nsonstiges im Unterricht eingesetztes Personal, \nf) im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt \ngeistige Entwicklung, \ng) im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache sowie \nh) zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude, \n(…) \n(2) Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind Kinder bis zur Vollendung \ndes sechsten Lebensjahres. (…) § 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Zur \nGlaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Ge-\nwährung der Einsichtnahme in einen Schwerbehindertenausweis oder in ein ärztli-\nches Attest. Insoweit kann aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Benut-\nzung und der Aufenthalt nach Absatz 1 nicht versagt werden. Personen, die entge-\ngen der nach Absatz 1 bestehenden Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, \nohne dass eine Ausnahme nach den Sätzen 2 bis 4 vorliegt, ist die Benutzung nach \nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 sowie der Aufenthalt nach Absatz 1 Satz \n1 Nummer 2 bis 8 und 10 untersagt. \n(3) Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind befugt, das ärztli-\nche Attest, mit dem eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft ge-\nmacht wird, in analoger oder digitaler Kopie oder mit Zustimmung des Vorlegen-\nden im Original aufzubewahren. 2Die Kopie oder das Attest ist vor unbefugtem \n\n \n \n4\nZugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen das Attest gilt, \nunverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jah-\nres 2021. (…) \n \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 (SächsGVBl. \nS. 574) außer Kraft. (…) \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Dezember 2020 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2. November 2020 beim Verwaltungsge-\nricht Dresden um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, welches das Verfahren als \nRechtsstreit nach § 47 Abs. 6 VwGO mit Beschluss vom 11. November 2020 - 6 L \n864/20 - an das Sächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen hat. \nZur Begründung ihres Rechtschutzbegehrens trägt die Antragstellerin zusammenge-\nfasst vor: Sie wende sich gegen die Anordnung, dass während des Schulbetriebs eine \nMund-Nasenbedeckung zu tragen sei. Die Anordnung schränke den freien Betrieb ei-\nner Schule ein und stelle einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 1, Art. 2, Art. 7 \nsowie Art. 12 GG dar. Die in der Verordnung genannten Bestimmungen - Gebote und \nVerbote - könnten allesamt nicht unter § 28 Abs. 1 Satz 1 2 IfSG subsumiert werden, \nweil die dort genannten möglichen Maßnahmen allesamt nur die Kranken, Krank-\nheitsverdächtigen usw. selbst betreffen könnten, hingegen keine in diesem Sinne unbe-\nteiligten Personen. Maßnahmen gegen gesunde Personen seien im Übrigen auch nicht \ngeeignet, die von kranken Menschen ausgehende Infektionsgefahr zu bannen. Die An-\nordnung einer Maskenpflicht lasse sich auch ansonsten der Norm nicht entnehmen. \nDie von der Klägerin betriebenen Bildungseinrichtungen bildeten überwiegend voll-\njährige Menschen aus und fielen daher nicht unter die § 33 IfSG genannten Gemein-\nschaftseinrichtungen. Jegliche Eingriffe in den Betrieb von Schulen mit überwiegend \nvolljährigen Auszubildenden seien von dieser Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. \nDie Grundrechte aus Art. 7 und Art. 12 GG würden in den § 28 und § 32 IfSG nicht \nals eingeschränkt zitiert. Es fehle auch an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzun-\ngen für derart umfassende, allgemeine und nicht nur unerhebliche Eingriffe. Eingriffe \ndieses Ausmaßes seien nur zulässig und begründet, wenn eine „epidemische Lage von \nnationaler Tragweite“ vorliege. Eine Legaldefinition dieses Begriffs gebe es aber \nnicht. Wenn ein Rechtsbegriff nirgends - weder im Gesetz, noch der Gesetzesbegrün-\ndung oder in der Literatur - ausreichend definiert sei, sei das Gesetz zu unbestimmt \n4 \n5 \n\n \n \n5\nund unwirksam. Aus Sicht vieler Wissenschaftler liege allenfalls eine normale, übliche \nEpidemie vor, die vor 2020 nicht als Pandemie, sondern allenfalls als (Grippe-)Welle \nbezeichnet worden sei. Tatsächlich sei es so, dass Stand: 1.11.2020, 00:00 Uhr insge-\nsamt in Deutschland 532.930 Personen positiv getestet worden seien. 10.481 seien an \noder mit Corona gestorben. Das seien über einen Zeitraum von etwa 10 Monaten etwa \n0,64 Prozent der Bevölkerung bei den positiv Getesteten (83.166.711 Einwohner \nStand 31.12.2019) und 0,012 Prozent der Bevölkerung bei den Verstorbenen. Eine \nsignifikante Übersterblichkeit habe nicht festgestellt werden können. Dies rechtfertige \nkeine derart einschneidenden Maßnahmen. Zudem weise der für die Testungen über-\nwiegend verwendete PCR-Test eine nicht zu unterschätzende Fehlerquote auf, wes-\nhalb sich ihm für die Beurteilung der epidemischen Lage keine hinreichenden Er-\nkenntnisse entnehmen ließen. Zumindest für sog. Alltagsmasken sei auch die Geeig-\nnetheit hoch umstritten. Einen wirksamen Schutz könnten nur medizinische Masken \nbieten - gegen Viren ab FFP2. Man könne allenthalben sehen und erkennen, dass \nMasken nicht zu besseren Ergebnissen im Infektionsgeschehen führten. In Ländern \nohne Maskenpflicht und darüber hinausgehende weitere Lockdown-Maßnahmen sei \nein ähnliches Infektionsgeschehen zu beobachten wie in Ländern mit weitreichenden \nMaskenpflichten und viel einschneidenderen Lockdown-Maßnahmen. Masken seien \nauch nicht erforderlich, da der Zweck auch durch einfache Hygienemaßnahmen zu er-\nreichen sei. Letztlich sei die Anordnung einer Maskenpflicht jedenfalls nicht angemes-\nsen, da der beabsichtigte Zweck außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehe. Das \nTragen einer Maske führe zu ungleich schwereren gesundheitlichen Beeinträchtigun-\ngen als die Gefahr einer Infektion mit Corona, die damit verhindert werden solle. Sie \nverweise auf eine Studie der Dipl.-Psych. Daniela Prousa. Auch ohne Maskenpflicht \nwürden Kinder und Jugendliche infolge der Lockdown-Maßnahmen schon massiv in \nihren Lebenswelten eingeschränkt. Aus einer Untersuchung von Ulrike Butz ergebe \nsich, dass durch die Masken eine Akkumulation von Kohlendioxid verursacht werde. \nSicher fänden sich auch Meinungen, die die Wirksamkeit von Alltagsmasken anders \neinschätzten. Solange aber der Stand der Wissenschaft in dieser Frage nicht klar sei, \nmüsse auf Masken verzichtet werden, weil die negativen Auswirkungen die gewollten \naber nicht sicheren positiven Wirkungen bei Weitem überstiegen. \n \n \n\n \n \n6\nSie beantragt sinngemäß, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 bis zu einer Entschei-\ndung über einen Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag entgegen. Die Verordnung sei rechtmäßig. Es fehle nicht an einer \nErmächtigungsgrundlage. Der Senat habe diese Auffassung mit seiner Rechtsprechung \nbereits bestätigt. Dies gelte auch für die Pflicht zum Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung, mit der auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nverstoßen werde. Dies sei in allen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte auch \nfür die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auf dem Schulgelände bestä-\ntigt worden. Somit seien Grundrechte der Mitarbeiter und der Teilnehmer an den Bil-\ndungsgängen der Antragstellerin nicht verletzt. Dies gelte erst recht für die von der \nAntragstellerin selbst in Anspruch genommenen Grundrechte aus Art. 19 Abs. 3 GG i. \nV. m. Art. 7 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 GG. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch zulässig. Ein Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch \nzu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig \nist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und \ndie für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraus-\nsetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n7\nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung bezog. \nDenn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung \nvon § 91 VwGO auf die neue, bezüglich der konkret beanstandeten Regelung gleich-\nlautende Nachfolgeregelung der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, \n26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B \n187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen \nVerordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effekti-\nven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das \nVerfahren im Hinblick auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der aktuellen \nFassung fortzuführen. \nDie Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie \ngeltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie ist als Betreiberin von \nim Freistaat Sachsen ansässigen Berufsfachschulen und einer Fachschule von der An-\nordnung des § 3 Abs. 1 Nr. 8 SächsCoronaSchVO betroffen, wonach in Schulgebäu-\nden, auf dem Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen eine Mund-\nNasenbedeckung zu tragen ist. Dies lässt es möglich erscheinen, dass die Antragstelle-\nrin in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) \nund Art. 7 Abs. 4 GG (Privatschulfreiheit) verletzt ist. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht \nhierzu \nentwickelten \nGrundsätze \n(BVerfG, \nBeschl. \nv. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei-\ndungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollan-\n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8\ntrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussicht-\nlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene \nNorm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der ange-\ngriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten \nlässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 3 Abs. 1 Nr. 8 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch bei of-\nfenen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens würden die für den Erlass ei-\nner einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen \nnicht überwiegen. \n1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 15 ff. \nm. w. N.) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebo-\ntenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, \n16 \n17 \n\n \n \n9\ndass die vorgenannte Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für \ndie durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vorgenommenen Grundrechts-\neingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem \nBestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Angesichts der jüngst \nvorgenommenen Einführung eines neuen § 28a IfSG und anderer flankierender Rege-\nlungen in das Infektionsschutzgesetz sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner \nbisher vertretenen Ansicht abzurücken. Maßgeblich ist insoweit auch der zeitlich be-\nschränkte Gültigkeitszeitraum der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung von nur \nvier Wochen. Sollten sich ihr vergleichbare oder darüber hinausgehende Grundrechts-\neingriffe anschließen, wofür angesichts der aktuellen Infektionssituation im Freistaat \nSachsen und im gesamten Bundesgebiet Überwiegendes spricht, wird jedoch neu zu \nbewerten sein, ob das Zeitmoment eine andere Bewertung erfordert. Der Senat hat in \nder vorbezeichneten Entscheidung zudem darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass \nArt. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Aufzählung von Grund-\nrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG eingeschränkt \nwerden, keine Erwähnung findet, nicht zu einem Verstoß gegen das Zitiergebot in \nArt. 19 Abs. 1 Satz 2 GG führt, weil das Zitiergebot nur Anwendung auf Grundrechte \nfindet, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt \nwerden dürfen, und auf Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm \nselbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Aus dem gleichen Grund führt auch \ndie Nichterwähnung von Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu einer Verletzung des Zitiergebots. \nSoweit die Antragstellerin eine Legaldefinition des Begriffs der „epidemischen Lage \nvon nationaler Tragweite“ (vgl. § 5 des Infektionsschutzgesetzes in der bis zum In-\nkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen \nLage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 [BGBl. S. 2397] geltenden \nFassung) vermisst, ist ihr Einwand bezüglich der Verordnungsermächtigung für die \nSächsische Corona-Schutzverordnung vom 27. November 2020 überholt. Ihre Verord-\nnungsermächtigung finden deren Regelungen in § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 sowie mit § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Infektions-\nschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Abs. 1 Satz 1 \ndurch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geän-\ndert, § 28 Abs. 1 Satz 2 durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I \nS. 587) neu gefasst und § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 durch Art. 1 Nr. 17 des \n18 \n\n \n \n10\nGesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) eingefügt worden ist. (Erst) die-\nse ab dem 19. November 2020 geltende Verordnungsermächtigung bestimmt mit § 28a \nAbs. 1 IfSG die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag zur Voraussetzung für die Re-\ngelung insbesondere der dort genannten notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhin-\nderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durch Rechts-\nverordnung der Landesregierung. Zugleich wird der Rechtsbegriff des Bestehens einer \nepidemischen Lage von nationaler Tragweite durch § 5 Abs. 1 Satz 4 IfSG dahinge-\nhend legaldefiniert, dass diese vorliegt, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche \nGesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil die Weltge-\nsundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite aus-\ngerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die \nBundesrepublik Deutschland droht oder eine dynamische Ausbreitung einer bedrohli-\nchen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\nland droht oder stattfindet. \nZudem bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung. Insbesondere genügt die Verordnung den Maßgaben von \n§ 28a Abs. 5 IfSG, wonach Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nund § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu verse-\nhen und zeitlich zu befristen sind. Wie sich aus der Begründung zu § 3 Sächs-\nCoronaSchVO ergibt, wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung ent-\nsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts festgelegt. Der Einsatz von \nMund-Nasenbedeckungen soll dabei die anderen zentralen Schutzmaßnahmen ergän-\nzen. Geregelt wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung insbesonde-\nre dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Menschen situationsbezogen \nnicht immer eingehalten werden kann. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung greife nicht unverhältnismäßig in Rechte der betroffenen Personen \nein. Hinreichend belastbare Erkenntnisse dafür, dass das Tragen der Mund-\nNasenbedeckung geeignet wäre, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG maßgebliche \nallgemeine Gesundheitsgefahren hervorzurufen, bestünden derzeit nicht. Für Bereiche, \nfür die eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nicht als geeignet oder \nerforderlich angesehen wird, seien Ausnahmen aufgenommen worden. Personen, die \nnicht in der Lage seien, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, seien von der Trage-\n19 \n\n \n \n11\npflicht ausgenommen. Die maßgeblichen Überlegungen für die Festlegung der Pflicht \nzum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und für deren konkrete Ausgestaltung wer-\nden so ausgeführt. In dem Allgemeinen Begründungsteil werden zudem die durch die \nCorona-Pandemie verursachten Gesundheitsgefahren, die aktuelle Gefährdungslage im \nFreistaat Sachsen und die hierdurch und durch die einschlägigen Regelungen des In-\nfektionsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen aufgeführt und erläutert. Hierdurch \nwerden die gesetzlich vorgesehenen Begründungsanforderungen auch in Bezug auf die \nRegelungsermessensausübung des Verordnungsgebers erfüllt. \n2. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich auch mit überwiegender Wahrschein-\nlichkeit als materiell rechtmäßig und sind daher nicht geeignet, die Antragstellerin in \nihren Rechten zu verletzen. \n2.1 Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, \ndie für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverord-\nnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten \nerlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Voraussetzungen: Werden \nKranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt \noder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider \nwar, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesonde-\nre die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es \nzur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann \ninsbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur \nunter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffent-\nliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Vo-\nraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstal-\ntungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und \nBadeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile da-\nvon schließen. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung \nder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass \nfür die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag eine notwendige Schutzmaß-\nnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung \nder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - insbesondere die \n20 \n21 \n\n \n \n12\nVerpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sein kann \n(§ 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG). § 28a Abs. 3 IfSG gibt weiter vor, dass Entscheidungen \nüber Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit \nund der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind. Die Schutz-\nmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regio-\nnal bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den \nSchwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infek-\ntionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert \nsind. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl \nder Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner inner-\nhalb von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwerts von über 50 Neuin-\nfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende \nSchutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgesche-\nhens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwerts von über 35 Neuinfek-\ntionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutz-\nmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens \nerwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwerts von 35 Neuinfektionen je 100.000 \nEinwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in \nBetracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Vor dem Über-\nschreiten eines Schwellenwerts sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert \ngenannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infekti-\nonsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts in absehbarer Zeit \nwahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwerts \nvon über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind \nbundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektions-\ngeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Über-\nschreitung eines Schwellenwerts von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner \ninnerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effek-\ntive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustre-\nben. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inziden-\nzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwel-\nlenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenbericht-\nerstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet \n\n \n \n13\nveröffentlicht. Gemäß § 28a Abs. 5 IfSG sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in \nVerbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, zeitlich zu befris-\nten; die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen, sie kann verlängert werden. \nSchließlich gibt § 28a Abs. 6 IfSG vor, dass Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in \nVerbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 \nIfSG auch kumulativ angeordnet werden können, soweit und solange es für eine wirk-\nsame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) er-\nforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ver-\nbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche \nund wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzube-\nziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinde-\nrung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Ein-\nzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemein-\nheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenom-\nmen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-\nvirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. \nDie Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und \nAbs. 3 IfSG sind erfüllt. \nIm Hinblick auf die Voraussetzungen der Rechtsverordnungsermächtigung des § 32 \nSatz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat der Senat in seinem Beschluss (v. \n11. November 2020 a. a. O.) auf Folgendes abgestellt: \n„Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzun-\ngen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragba-\nrer Krankheiten erlassen. \n \n(…) Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt (vgl. dazu aus-\nführlich auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris \nRn. 41 ff.). \n \nWerden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausschei-\nder festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig \noder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 \nIfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung über-\ntragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflich-\n22 \n23 \n\n \n \n14\nten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedin-\ngungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder \nnur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. \n \na) Beim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome coronavi-\nrus type 2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. 3 IfSG. \n \nDie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung manifestiert \nsich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei \n81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten \nsind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall Dys-\npnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im Vor-\ndergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lun-\ngenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher \nseltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebe-\nne Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schädi-\ngung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild \nim \nEinzelnen \nmit \nweiteren \nNachweisen: \nKluge/Janssens/Welte/Weber-\nCarstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie \nvon Patienten mit COVID-19, in: InFO Hämatologie + Onkologie 2020, S. 17, \nveröffentlicht unter: https://link.springer.com/article/10.1007/s15004-020-8072-x, \nStand: 20. April 2020 und Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur \nCoronavirus-Krankheit \n2019 \n[COVID-19], \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html\nStand: 30. Oktober 2020). Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne \nVorerkrankung auftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, ha-\nben ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab \netwa 50 bis 60 Jahren), Männer, Raucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse \nMenschen, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-\nSystems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. \nCOPD) sowie Patienten mit chronischen Nieren- und Lebererkrankungen, mit Di-\nabetes mellitus (Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit ge-\nschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Im-\nmunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Im-\nmunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Ver-\nläufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation ist derzeit nicht verfügbar. \n \nDie Erkrankung ist sehr infektiös. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis \nsechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu vierzehn Tagen. Der Anteil der \nInfizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu \n85 %. Der genaue Zeitraum, in dem Ansteckungsfähigkeit besteht, ist noch nicht \nklar definiert. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den \nSymptombeginn am größten ist, und, dass ein erheblicher Teil von Ansteckungen \nbereits vor dem Auftreten erster klinischer Symptome erfolgt. Der Hauptübertra-\ngungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Parti-\nkel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. So entstan-\ndene kleinere Aerosole können auch über längere Zeit in der Luft schweben und \nsich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit \neiner Exposition gegenüber infektiösen Partikeln im Umkreis von 1-2 m um eine \ninfizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder \n\n \n \n15\nnicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung \ndurch Aerosole aber auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbeson-\ndere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele Aerosole ausstößt, sich \nlängere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen besonders tief oder \nhäufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist nicht auszuschließen (vgl. \nzum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-\nInstitut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. \na. O.). \n \nb) Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige \noder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im Sinne \ndes § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung der vom \nCoronavirus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung wurde \nam 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit sind derzeit \nmehr 50.200.000 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als \n1.254.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. \nWHO, Coronavirus disease [COVID-19] Pandemic, veröffentlicht unter: \nwww.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, \nStand: \n10. November 2020). \n \nNach Angabe des Robert-Koch-Instituts sind im Bundesgebiet derzeit ca. 246.000 \nMenschen infiziert. Mehr als 11.500 Menschen sind im Zusammenhang mit der \nErkrankung verstorben (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19], Stand: 10. November 2020, S. 1, veröffentlicht un-\nter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberic\nhte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). In Sachsen sind der-\nzeit rund 13.000 Menschen infiziert und 408 Menschen infolge der Erkrankung \nverstorben \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-\n4151.html, Stand: 11. November 2020). Dabei haben sich in den vergangenen sie-\nben Tagen 168 Menschen pro 100.000 Einwohner infiziert. In einigen Landkrei-\nsen Sachsens ist dieser Inzidenzwert jedoch deutlich höher. So beläuft er sich etwa \nim Landkreis Bautzen auf 321,3 Menschen pro 100.000 Einwohner. Damit liegt \nder Landkreis Bautzen bundesweit an dritter Stelle (Täglicher Lagebericht des \nRKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. a. O. S. 3, wobei das RKI \nlediglich von einer Inzidenz von 316,9 ausgeht). Derzeit befinden sich in Sachsen \n1.278 an COVID-19 erkrankte Menschen in stationärer Behandlung, von denen \n266 \nPersonen \neine \nintensivmedizinische \nBetreuung \nbenötigen \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html, \nStand: 5. November 2020). Noch am 20. Oktober befanden sich 314 Erkrankte in \nstationärer Behandlung und 45 von diesen wurden intensivmedizinisch betreut \n(https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-ticker-dienstag-zwanzigster-\noktober100.html). \n \nIn \nseiner \nRisikobewertung \nvom \n26. Oktober 2020 \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertu\nng.html) geht das Robert-Koch-Institut davon aus, dass weltweit und in Deutsch-\nland eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation vorliegt. Dabei sei bei \neinem zunehmenden Anteil der Fälle die Infektionsquelle unbekannt. Die Zahl der \nPatienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssten, habe sich in \n\n \n \n16\nden letzten zwei Wochen mehr als verdoppelt. Es gäbe zudem nach wie vor keine \nzugelassenen Impfstoffe. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex \nund langwierig. Daher schätze es die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölke-\nrung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Bei \nder überwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. Die Wahrschein-\nlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nehme mit zunehmen-\ndem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Es könne aber auch ohne be-\nkannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu le-\nbensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leich-\nten Verläufen, seien derzeit noch nicht abschätzbar. \n \nIn Deutschland kommt der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine vorrangi-\nge Bedeutung zu. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur \nVorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und \nVerhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 \nNr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fach-\nkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Emp-\nfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung \nund Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie \ngemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat \nSachsen zur Verfügung. \n \n3.1.2 Folge der Annahme der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist, \ndass die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind, was sich bereits \naus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt \n(BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; v. 12. Mai 2020 \n-1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). \nDie Behörde hat mithin die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit \nund solange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. Da-\nbei kommt den Behörden ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspiel-\nraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. \n29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch die Notwendigkeit der \nMaßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Wenn die Frei-\nheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche \nRichtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verord-\nnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-\nverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich \ndieser widerstreitenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht dar-\nüber hinaus aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissen-\nschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. \n13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).“ \nDiese Lagebewertung hat sich für den Freistaat Sachsen zwischenzeitlich sogar noch \nverschärft. Das Robert-Koch-Institut weist in Sachsen für den 30. November 2020 \n1470 neue Fälle und mit 242 Fällen pro 100.00 Einwohnern in sieben Tagen die mitt-\nlerweile höchste Inzidenz bundesweit auf (vgl. Website des Robert-Koch-Instituts mit \n24 \n\n \n \n17\nStand: 30. November 2020). Zum 27. November 2020 sind 61 Todesfälle in Zusam-\nmenhang mit Corona hinzugekommen (vgl. Internetauftritt der Sächsischen Staatsre-\ngierung, Infektionsfälle in Sachsen Stand: 27. November 2020, 12:30 Uhr). \nDer Senat hat hierzu jüngst festgestellt (Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 351/20 -, \njuris Rn. 41 ff.), es sei fernliegend, dass der Verordnungsgeber seinen Beurteilungs-\nspielraum hinsichtlich der Feststellung einer durch das Coronavirus bedingten Gefähr-\ndungslage überschritten habe. Zwar mag es hiernach einzelne Aspekte geben, die iso-\nliert betrachtet gegen eine Gefährdungslage sprechen könnten, aber bei wertender Ge-\nsamtbetrachtung ergibt sich eindeutig das Bild eines exponentiellen Wachstums der \nInfiziertenzahlen und die ernst zu nehmende Gefahr eines Gesundheitsnotstands, gera-\nde auch in Sachsen. Dafür spricht auch die sog. Positivquote. Selbst wenn diese noch \nnicht wieder den Wert aus diesem Frühjahr erreicht haben sollte, so ist diese jedoch \nzwischen der 36. Kalenderwoche, bei der diese 0,77 % betrug, und der 45. Kalender-\nwoche, bei der sie sich auf 7,88 % belief, exponentiell angestiegen (Täglicher Lagebe-\nricht \ndes \nRKI \nzur \nCoronavirus-Krankheit-2019 \n[CO-VID-19], \nStand: \n11. November 2020, \nS. \n10, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/\nNov_2020/2020-11-11-de.pdf?__blob=publicationFile). \nDer Senat weiter: \n„Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die aktuell vorhandenen Infektions-\nzahlen nicht aussagekräftig seien, da ein Meldeverzug die Statistik verzerre, ist \nihm zuzugestehen, dass sich der Meldeverzug nach dem Robert-Koch-Institut seit \nder 32. Kalenderwoche stark erhöht hat (Täglicher Lagebericht des RKI zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 12). Dabei scheint sich der \nRückstau zuletzt auf rund 60.000 Proben belaufen zu haben. Ausgehend von rund \n1,5 Millionen Testungen pro Woche (Täglicher Lagebericht des RKI zur Corona-\nvirus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 10) ist dies zwar nicht schlechthin \nzu vernachlässigen, aber dennoch nicht geeignet, die Risikobewertung des Ver-\nordnungsgebers in Frage zu stellen. Denn trotz des Probenrückstaus hat das Ro-\nbert-Koch-Institut die oben dargestellte Lagebewertung erstellt, so dass dieses er-\nsichtlich nicht davon ausgeht, dass die derzeit gemeldeten positiven Testergebnis-\nse von Proben stammen, die schon mehrere Wochen alt und daher nicht mehr aus-\nsagekräftig sind. Zum anderen lässt sich aus diesen Zahlen ebenso gut der Schluss \nziehen, dass das Gesundheitssystem schon an seine Grenzen kommt, weil es die \nZahl der vorzunehmenden Tests nicht mehr bewältigen kann. Dass diese Tests \nweit überwiegend von symptomlosen Patienten stammten, lässt sich dem Lagebe-\nricht ebenfalls nicht entnehmen, zumal die Bevölkerung anders als noch zu den \n25 \n26 \n\n \n \n18\nHerbstferien aufgrund der bundesweit angeordneten Beherbergungsverbote der-\nzeit keine Veranlassung hat, sich in nennenswertem Umfang anlasslos testen zu \nlassen.“ \nEs entspricht auch überwiegender Meinung, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum Erlass \nvon Maßnahmen gegenüber sogenannten „Nichtstörern“ berechtigt, wie es die Antrag-\nstellerin mit den von ihr betriebenen Schulen ist (SächsOVG, Beschl. v. \n29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris m. w. N.). Diese Auslegung des § 28 Abs. 1 IfSG \nwird auch durch die Ratio der nun in § 28a IfSG ausdrücklich normierten Schutzmaß-\nnahmen und die diesbezügliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers bestätigt (s. BT-\nDrs. 19/23944, S. 31 ff.). \nDer Verordnungsgeber musste entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht \ndeshalb auf die angegriffenen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung verzichten, weil \nihren Angaben nach aus Sicht vieler Wissenschaftler allenfalls eine normale, übliche \nEpidemie vorliege, die einer Grippewelle vergleichbar sei. Es entspricht nicht dem \nwissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass COVID-19 in der Bundesrepublik oder im \nFreistaat Sachsen hinsichtlich der Letalität der Grippe vergleichbar wäre. Vielmehr \nzeichnet COVID-19 nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts eine höhere \nLetalität wie auch eine lange Beatmungsdauer gegenüber schwer verlaufenden Atem-\nwegsinfektionen in Grippewellen aus, was insbesondere für die Prognose der erforder-\nlichen \nKapazitäten \nim \nGesundheitswesen \nvon \nBedeutung \nist \n(https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/41_20.pdf?_\n_blob=publicationFile). \nDie Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, der für die Testungen \nüberwiegend verwendete PCR-Test weise eine nicht zu unterschätzende Fehlerquote \nauf, weshalb sich ihm für die Beurteilung der epidemischen Lage keine hinreichenden \nErkenntnisse entnehmen ließen. Nach den oben dargelegten Ausführungen ist es fern-\nliegend, dass der Verordnungsgeber seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der \nFeststellung einer durch das Coronavirus bedingten Gefährdungslage überschritten \nhat. Im Übrigen wird man den PCR-Test auch als allgemein anerkannt zum Nachweis \nfür eine Infektion mit dem Coronavirus bezeichnen dürfen. Nach dem Robert-Koch-\nInstitut gilt der PCR-Test als „Goldstandard“ für die Diagnostik des Coronavirus \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCo\n27 \n28 \n29 \n\n \n \n19\nV.html). Eine noch zuverlässigere Testmethode ist nicht vorhanden (so auch \nBayVGH, Beschl. v. 8. September 2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 28; NdsOVG, \nBeschl. v. 11. November 2020 - 13 M 485/20 -, juris Rn. 29). \nAuch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG \nfür Verordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der \nVerbreitung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festgestellte \n(BT-PlPr 19/154, S. 19169C) epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen über-\ntragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland stattfin-\ndet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Es ist ferner im Freistaat Sachsen mittels aller bis-\nher getroffenen weitreichenden Schutzmaßnahmen nicht gelungen, eine wirksame \nEindämmung der Verbreitung von COVID-19 auf ein Maß zu erreichen, das einen \nwirksamen Schutz von Leben und Gesundheit gewährleistet und insbesondere die \nFunktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht gefährdet. \nDer Senat hat in dem vorbezeichneten Beschluss zur Lage in Sachsen Folgendes, ins-\nbesondere auch zur Frage, ob eine Überforderung des Krankenhaussystems zu be-\nfürchten ist, ausgeführt, woran er weiterhin festhält: \n„In \nSachsen \nsind \nderzeit \nca. \n1.700 \nIntensivbetten \nvorhanden \n(https://www.intensivregister.de/#/intensivregisterStand: \n10. November 2020). \nDavon sind derzeit noch etwa 400 Intensivbetten frei. Ausgehend davon, dass sich \nin Sachsen allein in den vergangenen zwei Wochen mindestens 7.085 Menschen \n(aktive Infektionen am 23. Oktober 2020: 4275 und am 6. November 2020: \n11.360; vgl. Grafik unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-\nsachsen-4151.html) mit dem Coronavirus infiziert haben, werden prognostisch be-\nreits etwa 141 weitere Menschen in den nächsten Tagen ein Intensivbett benöti-\ngen, da der Anteil der intensivpflichtigen Patienten ca. 2 % der Gesamtinfizierten \nausmacht \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-\nKapazitaeten-schwinden). Der Anteil an freien Intensivbetten wird damit prognos-\ntisch auf 259 Betten sinken. Damit dürfen sich statistisch gesehen dann aber nur \nnoch 12.950 Menschen neu mit dem Virus infizieren, damit diese Bettenkapazität \nausreicht. Selbst wenn der Infektionswert (7000 Infizierte in zwei Wochen) kon-\nstant bliebe, würde diese Grenze bereits in den nächsten vierzehn Tagen erreicht, \nso dass - den Zeitverzug bis zur Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung mit \neingerechnet - nach spätestens vier Wochen damit zu rechnen ist, dass die Kapazi-\ntätsgrenze an Intensivbetten erreicht ist. Selbst wenn man trotz der Langwierigkeit \nder intensivmedizinischen Behandlung vieler an COVID-19 Erkrankten berück-\nsichtigt, dass in dieser Zeit auch einige Patienten aus der Intensivpflichtigkeit ent-\nlassen oder auch versterben werden, verdeutlichen diese Zahlen die Dramatik der \n30 \n31 \n\n \n \n20\nLage. Auch der Umstand, dass mittels des Intensivregisters i. S. eines Kleeblatt-\nprinzips eine Umverteilung in weniger stark belastete Regionen ermöglicht wird, \nführt angesichts der Tatsache, dass die Infektionszahlen bundesweit rasant steigen \nnicht zu einer anderen Bewertung der Sachlage. Auf der anderen Seite ist nämlich \nebenso zu berücksichtigen, dass es bei einem derart umfangreichen Infektionsge-\nschehen auch vermehrt zur Infizierung des klinischen Personals kommen wird, so \ndass zukünftig nicht mehr alle Bettenkapazitäten genutzt werden können, zumal \ndie intensivmedizinische Betreuung der an COVID-19 erkrankten Patienten be-\nsonders aufwendig ist (https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-\nDie-Kapazitaeten-schwinden). Daher rechtfertigt auch die zur Verfügung stehende \nNotfallreserve von 698 Intensivbetten, die innerhalb von sieben Tagen aufstellbar \nwären \n(https://www.intensivregister.de/#/intensivregister, \nStand: \n10. November 2020) keine grundlegend andere Bewertung der Lage. Es ist mithin \nabsehbar, dass es bei einem Ausbleiben einer deutlichen Reduzierung der Infekti-\nonszahlen in sehr naher Zukunft zu einem Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst \nzu nehmenden Gefahr, dass nicht mehr jeder Mensch optimal medizinisch ver-\nsorgt werden kann, kommen wird. Im schlimmsten Fall wird sogar eine Triage \ndurchzuführen sein. Dass ein umfangreiches Handeln des Staates vor diesem Hin-\ntergrund unumgänglich war, drängt sich daher geradezu auf.“ \nMittlerweile drohen in den Landkreisen Bautzen und Görlitz medizinische Versor-\ngungsengpässe. Um auftretenden Versorgungsengpässen entgegentreten zu können, \nwurden erste Patienten in Kliniken anderer Landkreise und Bundesländer verlegt. Die \nKrankenhäuser haben ihre Leistungen reduziert, um Personal für die Corona-Patienten \nfreizustellen. Auch die Situation im Erzgebirge und in Chemnitz wird als bedrohlich \nund \nan \nder \nKapazitätsgrenze \nbeschrieben \n(https://www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/krankenhaeuser-knallhart-an-der-\nauslastungsgrenze-artikel11220706; \nhttps://www.mdr.de/sachsen/corona-\nkrankenhausgesellschaft-sachsen-schlaegt-alarm-100.html). \nMithin ergibt sich auch bei einer Berücksichtigung der Hospitalisierungsrate keine an-\ndere Bewertung der Sachlage. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass auch die \nMortalitätsrate heranzuziehen sei, erachtet dies der Senat als kein wesentlich maßgeb-\nliches Kriterium für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Rechtsverord-\nnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1, Abs. 2 \nSatz 1 und Abs. 3 IfSG. Entsprechend den statistischen Erhebungen des Robert-Koch-\nInstituts vergehen im Durchschnitt sechzehn Wochen zwischen dem Symptombeginn \nund \ndem \nTod \n(siehe \nPunkt \n11. \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jses\nsio-\n32 \n33 \n\n \n \n21\nnid=0F5F8320FDC45A572FB7BD1AC4DC8F21.internet102#doc13776792bodyText\n10). Mithin versterben statistisch betrachtet derzeit die Menschen, die sich Mitte Au-\ngust 2020 infiziert haben. Zu diesem Zeitpunkt lag in Deutschland aber noch kein In-\nfektionsgeschehen mit exponentiellem Wachstum vor. Da es die hohe Infektiosität des \nVirus mit sich bringt, dass sich in kurzer Zeit sehr viele Menschen infizieren, scheint \nes offensichtlich verfehlt, auf Daten zurückzugreifen, deren statistische Relevanz sich \nerst nach sechzehn Wochen ablesen lässt. \nIn allen sächsischen Landkreisen wird ferner der Schwellenwert von über 50 Neuin-\nfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - massiv - überschritten, \nsodass umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindäm-\nmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Weil diese Situation bundes- und \nlandesweit gegeben ist, sind bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf ei-\nne effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen an-\nzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 5, 9 und 10 IfSG). \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt mit der in der Beratung der Minis-\nterpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossenen Maß-\nnahmekonzeption ein solches bundes- und landesweit abgestimmtes, umfassendes \nSchutzkonzept zugrunde. Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen Ge-\nsundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in \nder Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der \nNeuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfek-\ntionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn ohne solche Be-\nschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen un-\nweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems \nführen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich anstei-\ngen. Die Konzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Be-\nschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder eine deutliche Ver-\nringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten \nBereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und \nKörperpflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmög-\nlichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten \nKomplex werden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als \n34 \n35 \n\n \n \n22\ngesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenomme-\nnen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst \nund es wird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kon-\ntakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvor-\nkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Kranken-\nhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kon-\ntaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. Dies \nentspricht auch der aktuellen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts, welches drin-\ngend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert, \nz. B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent - auch im Freien - einhält. \nMenschenansammlungen - besonders in Innenräumen - sollen nach dem RKI mög-\nlichst vermieden werden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-\n2019 [COVID-19], a. a. O. S. 2). Eine deutliche Kontaktreduzierung entspricht auch \nder gemeinsamen Empfehlung der Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft \nund der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der \nLeibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie \nder \nWissenschaften \nLeopoldina \n(https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Gemeinsame_Erklaerun\ng_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf). \nDiese Maßnahmekonzeption wurde durch den im Rahmen der Videoschaltkonferenz \nder Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 25. November 2020 gefassten \nBeschluss vertieft und fortgeführt. \nDaher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Er-\nwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herun-\nterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemes-\nsen wird, am Laufen zu halten. Dies steht auch in Einklang mit § 28a Abs. 6 Satz 3 des \nInfektionsschutzgesetzes in der aktuellen Fassung. \nDer Senat hat hierzu in seinem vorbezeichneten Beschluss weiter Folgendes ausge-\nführt, worauf verwiesen wird: \n„Der Senat ist sich dabei auch bewusst, dass auch andere Maßnahmen im Umgang \nmit der aktuellen Pandemielage empfohlen werden. So empfehlen die Kassenärzt-\n36 \n37 \n38 \n\n \n \n23\nliche Bundesvereinigung und die Virologen Prof. Hendrik Streeck und Prof. Jonas \nSchmidt-Chanasit in ihrem gemeinsamen Positionspapier zur COVID-19-\nPandemie \nvom \n4. November 2020 \n(veröffentlicht \nunter: \nhttps://www.kbv.de/media/sp/KBV-Positionspapier_Wissenschaft_Aerzteschaft \n_COVID-19.pdf) einen anderen Umgang, als dieser nun mit dem sog. ‚Lockdown \nlight‘ vollzogen wird. So sollten etwa die Ressourcen auf den Schutz von Bevöl-\nkerungsgruppen, die ein hohes Risiko für schwere Krankheitsverläufe hat, kon-\nzentriert werden. Laut Aussage der Virologin Sandra Ciesek gehören in Deutsch-\nland 26,4 % der Bevölkerung zur Risikogruppe (https://www.ndr.de/nachrichten \n/info/Corona-Podcast-Man-kann-nicht-alle-Risiko-Patienten-wegsperren, corona-\nvirus-update 130.html). Andere Schätzungen gehen sogar davon aus, dass allein \naufgrund ihres Alters dreißig bis vierzig Prozent der Bevölkerung zur Risikogrup-\npe \ngehören \n(https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117985/Spahn-sichert-\nGesundheitswesen-volle-Unterstuetzung-zu). Angesichts dieses Umfangs ist es \naber zumindest nicht evident, dass über die bereits unternommenen Anstrengun-\ngen zum besonderen Schutz vulnerabler Gruppen hinaus ein rein risikogruppenbe-\nzogener Schutz mit Aussicht auf Erfolg verfolgt werden könnte, und dass dieser \nfür die Gesamtbevölkerung auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu \nbewerkstelligen wäre. Im Übrigen ist der Verordnungsgeber auch von Verfas-\nsungs wegen nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefähr-\ndeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer eigenen Freiheit zu bewerk-\nstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den vermutlich ge-\nsünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbe-\nschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten \nMenschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der \nGemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teil-\nhabe und Freiheit gesichert werden kann. Dem Verordnungsgeber kommt inso-\nweit ein Einschätzungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der hier nicht überschritten ist. \n \nDass die vorgenannte tatsächliche Bewertung der derzeitigen Pandemielage in der \nBundesrepublik und konkret im Freistaat Sachsen, die der Verordnung zugrunde \nliegt, den tatsächlichen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers verlässt, \nbehauptet die Antragstellerin zwar, legt dies aber nicht nachvollziehbar dar. Die \nvon ihr angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen zum Bestehen einer we-\nsentlich geringeren Gefährdungslage widersprechen nach dem oben Gesagten den \nErkenntnissen und Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer Wis-\nsenschaftler. Von jenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzungen \ndurfte sich der Verordnungsgeber aber nach eigener Prärogative angesichts der \nuneinheitlichen fachkundigen Bewertung vieler Aspekte der Pandemie bei seiner \nWürdigung der Lage leiten lassen. \n \nOb dem Verordnungsgeber Versäumnisse bei der Aufklärung der Verbreitungs-\nwege und Infektionsumfelder anzulasten sind, wie die Antragstellerin meint, ist \nfür die Entscheidung ohne Belang. Denn selbst wenn hiervon auszugehen wäre, \nwürde dies nicht zur Folge haben, dass infektionsschutzrechtliche Schutzmaß-\nnahmen auf der seit Pandemiebeginn nahezu unverändert dürftigen Erkenntnislage \ngar nicht mehr getroffen werden dürften und die Infektionsschutzbehörden gehal-\nten wären, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen (NdsOVG, Beschl. v. \n6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, Rn. 50 f. juris). Ein solches Normverständ-\n\n \n \n24\nnis wäre mit dem grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nnicht vereinbar.“ \nHiervon ausgehend ist die angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung als Schutzmaßnahme vor einer Weiterverbreitung von Infektionen \ninsbesondere in dem als prioritär eingestuften und deshalb von der Schließung ausge-\nnommenen Bereich der Schulen von der Verordnungsermächtigung gedeckt. Die Gel-\ntungsdauer der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 27. November 2020 be-\nschränkt sich ferner nach ihrem § 12 Abs. 1 und 2 auf vier Wochen und überschreitet \nden von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum nicht. \n2.2 Die angegriffene Verpflichtung erweist sich darüber hinaus als verhältnismäßig \nund auch vor dem Hintergrund der durch sie bewirkten Grundrechtseingriffe (Art. 2 \nAbs. 1 GG sowie Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG bezüglich der Mitarbeiter \nund Schüler, Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG be-\nzüglich privater Schulträger wie der Antragstellerin) als gerechtfertigt. \nDie Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 \nSächsCoronaSchVO als Bestandteil des soeben skizzierten Regelungskonzepts ist bei \nsummarischer Prüfung kein von vornherein ungeeignetes oder nicht erforderliches \nMittel zur Reduzierung weiterer Infektionsfälle. Insoweit hat der Senat in dem vorbe-\nzeichneten Beschluss auf Folgendes abgestellt: \n„Der Senat ist schon bisher davon ausgegangen, dass die Anordnung des Tragens \neiner Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum als weitere Schutzmaßnahme \nzur Vermeidung von Übertragungen des Coronavirus voraussichtlich höherrangi-\ngem Recht nicht widerspricht (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 143/20 \n-, juris). Dies steht im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung anderer Ober-\ngerichte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 - 13 MN 390/20 -, juris \nRn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15. Oktober 2020 - 3 MR 43/20 -, ju-\nris Rn. 31; OVG NW, Beschl. v. 24. September 2020, juris Rn. 7; BayVGH, Be-\nschl. v. 8. September 2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 34). Hieran hält der Senat \nauch weiterhin fest. Es entspricht insbesondere nach wie vor dem aktuellen Stand \nder wissenschaftlichen Erkenntnis und insbesondere den Empfehlungen des Ro-\nbert-Koch-Instituts, dass Mund-Nasenbedeckungen zur Verringerung des Infekti-\nonsrisikos \nDritter \ngeeignet \nsind \n(https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.ht\nml; vgl. die ausführliche Darstellung des NdsOVG, Beschl. v. 14. August 2020 - \n13 MN 300/20 -, juris Rn. 22). Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der \nAntragstellerin ziehen nicht die Befugnis des Verordnungsgebers in Zweifel, die-\nsen herrschenden wissenschaftlichen Meinungsstand seiner Regelung zugrunde zu \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n25\nlegen. Von einer Eignung der Maßnahme geht der Senat insbesondere auch für § 3 \nAbs. 1 \nNr. 7 \nSächsCoronaSchVO \naus, \nder \ndas \nTragen \neiner \nMund-\nNasenbedeckung auch in bestimmten Außenbereichen anordnet. Denn auch im \nFreien ist ein Kontakt zwischen Personen nicht frei von Infektionsrisiken, wenn \nzwischen \nihnen \nder \nMindestabstand \nunterschritten \nwird \n(vgl. \nhttps://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.ht\nml). Die Anordnung, in Bereichen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, in de-\nnen dies erfahrungsgemäß vorkommt, kann deshalb ebenfalls einen Beitrag zur \nEindämmung des Infektionsgeschehens leisten.“ \nDie getroffene Regelung ist weder unangemessen noch stellt sie für Kinder, Jugendli-\nche oder Erwachsene im Schulalltag einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar (vgl. \nOVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 45 \nm. w. N.). Der Senat hat in dem vorbezeichneten Beschluss zum Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung Folgendes grundsätzlich ausgeführt, worauf er nunmehr Bezug \nnimmt: \n„Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung greift auch nicht \nunverhältnismäßig in Rechte der Antragstellerin ein. Hinreichend belastbare Er-\nkenntnisse dafür, dass das Tragen der Mund-Nasenbedeckung geeignet wäre, im \nSinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG maßgebliche allgemeine Gesundheitsgefahren \nhervorzurufen, bestehen derzeit nicht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. \n28. August 2020 - 3 MR 37/20 -, juris Rn. 21; OVG NW, Beschl. v. \n20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris Rn. 89 f.)“. \nSoweit Menschen aufgrund einer Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkun-\ngen nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, können sie im Üb-\nrigen hierauf verzichten (§ 3 Abs. 2 Satz 3, § 1 Abs. 2 Satz 4 SächsCoronaSchVO). \nDas Robert-Koch-Institut, dem - wie bereits ausgeführt - eine besondere Sachkunde \nzukommt, empfiehlt ebenfalls eine entsprechende Vorgehensweise (vgl. Empfehlun-\ngen des RKI, Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie, \nStand: 12. Oktober 2020, dort Seite 10). Die getroffenen Regelungen sind auch erfor-\nderlich, denn es existiert kein weniger belastendes Mittel, das den Erfolg mit gleicher \nSicherheit gewährleistet (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28. September 2020 - 1 BvR \n1948/ 20 -, juris Rn. 4). Diese Bewertung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemes-\nsenheit des verpflichtenden Tragens von Mund-Nasenbedeckungen zur Eindämmung \nder Weiterverbreitung des Corona-Virus steht auch in Einklang mit der Einschätzung \nund Wertung des bundesparlamentarischen Gesetzgebers zu § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG \n(s. BT-Drs. 19/23944, S. 32). \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n26\nSoweit die Antragstellerin Gesundheitsgefahren durch das Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung in den Schulen unter Hinweis auf im Internet veröffentlichte Studien \n- u. a. zu den psychischen Folgen - geltend macht, führt dies im vorliegenden Eilver-\nfahren zu keinem anderen Ergebnis. Die von der Antragstellerin zitierte Studie von \nDaniela Prousa zu psychischen und psychovegetativen Beschwerden mit den aktuellen \nMund-Nasenschutz-Verordnungen \n(https://www.psycharchives.org/handle/20.500.12034/2751) untersucht konkret Men-\nschen, die sich durch die aktuellen Mund-Nasenschutz-Verordnungen als spezifisch \nbelastet erleben. Für diese Personengruppe stellt die Untersuchung fest, dass die Mas-\nke das Potential habe, über entstehende Aggression starke psychovegetative Stressre-\naktionen anzubahnen, was die Studie auf die geringe Erkrankungsangst der untersuch-\nten Personen und auf deren Bewertung des Mund-Nasen-Schutzes nicht als Schutz \nsondern als „eher übertrieben“ zurückführt. Zugleich wird in dieser Studie festgestellt, \ndass ca. 60 % der untersuchten Personengruppe durch die Pflicht zum Tragen einer \nMund-Nasenbedeckung bereits schwere psychosoziale Folgen erlebe, weil sie etwa \naufgrund des aversionsbedingten Bestrebens, die Mund-Nasenbedeckung zu vermei-\nden, ihre Teilhabe an der Gesellschaft - auch in wichtigen Bereichen - stark reduziere \nund sich sozial zurückziehe. Der Gesetzgeber hat bei Entscheidungen über Schutz-\nmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zwar auch die sozialen \nAuswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berück-\nsichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung \ndieser Erkrankung vereinbar ist (§ 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG). Dies gilt insbesondere \nauch für die Folgen der Maßnahmen für die psychische Gesundheit der Menschen, so \netwa gerade von Kontaktbeschränkungen, die einer Vereinsamung Vorschub leisten \nkönnen. Ein Gebot, von fachwissenschaftlich empfohlenen Maßnahmen der Pande-\nmiebekämpfung abzusehen, solange hierzu kein allgemeiner Konsens in der Bevölke-\nrung erzielt werden kann, um psychischen Stress für diejenigen Normunterworfenen \nzu vermeiden, die diese Maßnahmen nicht einleuchtend finden, folgt hieraus aber \nnicht. \nDass auch sachlich tragfähige, verfassungskonforme Entscheidungen eines Normge-\nbers auf Widerstand in Teilen der Gesellschaft treffen können, ist grundsätzlich auszu-\nhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, BVerfGE 153, 1, \njuris Rn. 92). Ein Normgeber darf sich diesbezüglich davon leiten lassen, dass auch \n45 \n46 \n\n \n \n27\nden Normunterworfenen, für die die Befolgung von ihnen subjektiv abgelehnter Rege-\nlungen mit psychovegetativen Stressreaktionen einhergeht, eine Vielzahl an Möglich-\nkeiten offen steht, in Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung für sich auf eine Ver-\nminderung ihres Stressempfindens und dessen Folgen hinzuarbeiten, wie dies auch \nsonst bei Stressreaktionen auf herausfordernde und häufig nicht vermeidbare Lebenssi-\ntuationen der Fall ist. Die vorgenannte Studie lässt im Übrigen auch nichts dafür er-\nkennen, dass die drohenden psychovegetativen Folgen für den Teil der Normunterwor-\nfenen, die sich durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung als \nspezifisch belastet erleben, in Häufigkeit und Intensität ein Gewicht erreichen könnten, \ndas an die großen Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung durch die weitere \nVerbreitung des Corona-Virus heranreicht, die nach der fachwissenschaftlichen Be-\nwertung in größerem Ausmaß entstehen würden, wenn auf die unterstützende Schutz-\nwirkung des Tragens von Mund-Nasenbedeckungen in infektionsträchtigen Situatio-\nnen verzichtet würde. \nDie auf diese Studie gestützte Argumentation der Antragstellerin nimmt im Übrigen \nauch nicht in den Blick, dass im Fall eines - von ihr aus ihrem Blickwinkel heraus ge-\nwünschten - normgeberischen Unterlassens der fachwissenschaftlich empfohlenen \nAnordnung einer „Maskenpflicht“ und eines dann daraus prognostisch resultierenden \nnoch weiteren Ansteigens der Infektionen und der Belastung des Gesundheitssystems \nkeineswegs zu erwarten wäre, dass - gesamtgesellschaftlich betrachtet - signifikantes \npsychisches Stresserleben und hieraus resultierende spezifische Gefahren für die Ge-\nsundheit vermieden würden. Angesichts des Verlaufs der gesellschaftlichen Diskussi-\non über die Corona-Maßnahmen ist vielmehr zu erwarten, dass dies nur dazu führen \nwürde, dass anstelle für die untersuchte Bevölkerungsgruppe für dann andere breite \nBevölkerungsgruppen signifikantes psychisches Stresserleben begründet wird, so etwa \nfür diejenigen, die sich unter solchen Umständen als nicht hinreichend vom Normge-\nber vor den Infektionsgefahren geschützt empfinden und deshalb in ähnlicher Weise \nwie die untersuchte Bevölkerungsgruppe vom sozialen Leben zurückziehen könnten. \nBesonderes psychisches Stresserleben wäre auch für diejenigen zu erwarten, die selbst \nan COVID-19 erkranken oder Angehörige, Freunde oder Bekannte durch COVID-19 \nverlieren oder schwer gesundheitlich geschädigt sehen und dies als bei hinreichendem \nSchutz durch Maskentragen vermeidbar erachten. Gleiches gilt weiter etwa für dieje-\nnigen, die sich deshalb in Quarantäne begeben müssen, weil ein mit dem Corona-Virus \n47 \n\n \n \n28\nInfizierter bei einem persönlichen Kontakt - vermeidbar - keine Maske getragen hat. \nEs gilt schließlich und vor allem auch für die Mitarbeiter des Gesundheitswesens, die \ngezwungen wären, mit der dann prognostisch noch weiter steigenden Belastung des \nGesundheitssystems und der drohenden Situation einer nicht mehr in allen Fällen \nleistbaren bestmöglichen medizinischen Behandlung oder sogar einer Triage psychisch \nin dem Wissen umzugehen, dass eine einfache, effektive Maßnahme der Pandemiebe-\nkämpfung nicht ergriffen wird. \nDanach überschreitet der Verordnungsgeber mit der Anordnung der Verpflichtung \nzum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulen auch unter Berücksichtigung der \nEinwände der Antragstellerin den ihm eingeräumten Einschätzungs- und Wertungs-\nspielraum nicht. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus dem grundrechtlich geschützten \n(Art. 7 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) Interesse der Antragstel-\nlerin, den Schulbetrieb in ihren Schulen nach eigenen Vorstellungen zu organisieren. \n3. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben zulasten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin wird zwar in \nihrer grundrechtlich geschützten Freiheit beeinträchtigt, den Schulbetrieb nach eigenen \nVorstellungen zu gestalten (Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 12 Abs. 1 GG). Darüber hinaus \nwerden Schüler und Schulmitarbeiter in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten all-\ngemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Die grundrechtliche Beschwer ist aber ge-\nring (VerfGH Saarland, Beschl. v. 28. August 2020 - LV 15/20 -, juris). Der Aufwand \nzur Pflichterfüllung ist gering und führt nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen \nder Schüler und Mitarbeiter. Auf der anderen Seite leistet das Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung einen wichtigen Beitrag zum Schutz von Leben und Gesundheit, ins-\nbesondere der anderen Schüler, Lehrer sowie Bediensteten der Schule einschließlich \nihrer Angehörigen und einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), wel-\nche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind, was es \nrechtfertigt, die Interessen der Antragstellerin zurücktreten zu lassen. \n48 \n49 \n50 \n\n \n \n29\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die von den Antragstellerin angegrif-\nfenen Bestimmungen bereits mit Ablauf des 28. Dezember 2020 außer Kraft treten \n(§ 11 Abs. 2 SächsCoronaSchVO), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnah-\nme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts für das Eilver-\nfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-\nrichtsbarkeit nicht angebracht ist. Zudem bezieht der Auffangstreitwert bereits das \nFehlen eines wirtschaftlich geprägten Interesses mit ein. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nHelmert \n \n \n51 \n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-07/3-b-396-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":14},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-07/3-b-396-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487524","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.723683+00:00"}}