{"status":"available","doknr":"OLD487523","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-08","aktenzeichen":"3 B 377/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 377/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 27. November 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 8. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß \ndas Ziel, § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für So-\nziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Sächs CoronaSch-\nVO) vom 27. November 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 666) insoweit einstweilen außer \nVollzug zu setzen, als dort die Schließung von Anlagen und Einrichtungen des Sport-\nbetriebs angeordnet wird. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier \nstreitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 4 \n \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von: (…) \n6. Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs mit Ausnahme des Individual-\nsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand pro abgegrenzter Sport-\nfläche einer Sportstätte auf der Grundlage des Hygienekonzepts und unter Be-\nachtung der Empfehlungen der Fachverbände nach § 5 Absatz 3 und des Schul-\nsports einschließlich des trainingsbegleitenden Unterrichts im Rahmen der ver-\ntieften sportlichen Ausbildung. Das Verbot und die personenmäßige Beschrän-\nkung gelten nicht für sportliche Betätigungen auf diesen Anlagen für Sportlerin-\nnen und Sportler, \n1 \n\n \n \n3\na) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen \nein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunter-\nhalts dient bzw. die lizenzierte Profisportler sind, \nb) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) \nund Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem \nSpitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Ka-\nder in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen oder die Schüle-\nrinnen und Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen \nund Sportgymnasien sind und \nc) von sportwissenschaftlichen Studiengängen, (…) \n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betrei-\nber und Beschäftigte nicht erfasst. \n \n§ 12 \n \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 (Sächs-\nGVBl. S. 574) außer Kraft. (…) \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Dezember 2020 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin gibt in ihrem Schriftsatz vom 9. November 2020 an: \nSie biete in Kindertagesstätten in L. Sportkurse in den Bereichen Fußball, Turnen und \nAllgemeinsport an. Die Sportkurse (M.) fänden jeweils auf dem Gelände des jeweili-\ngen Kindergartens oder der Bildungseinrichtung statt. Zu diesem Zweck entsende die \nAntragstellerin qualifizierte Trainer zum Ausübungsstandort. Die Antragstellerin be-\nwahre an jedem Ausübungsstandort einen für den Kurs notwendigen Ballsack mit \nBällchen, Leibchen und Tütchen auf, welche für die Durchführung der Trainingsein-\nheiten benötigt würden. Es käme, so die Antragstellerin, dabei zu keiner Vermischung \nder Trainingsutensilien mit an anderen Standorten aufbewahrten Trainingsgegenstän-\nden und diese würden auch nicht in anderen Kindergärten genutzt. Die Einheiten fän-\nden in der regelmäßigen Kindergartenbetreuungszeit in den vom jeweiligen Kindergar-\nten zur Verfügung gestellten Bewegungsräumen oder im Außengelände des Kinder-\ngartens statt. Daneben biete sie mit ihren Trainern Individualtraining und Kleinstgrup-\npentraining im Bereich Fußball an (M.). Zu diesem Zweck miete sie sich eine Fläche \noder ein Spielfeld eines ortsansässigen Fußballvereins, um auf deren Gelände ihre \n2 \n3 \n\n \n \n4\nTrainingseinheiten durchzuführen. Die Einheiten könnten individuell gebucht werden, \nwodurch sie frei darin sei, den Ort, die Zeit und Dauer der Einheit festzulegen. Die \nTrainingseinheiten fänden im Außenbereich und nicht in einer Halle statt. Das Trai-\nning sei kontaktlos; die Schutz- und Hygienemaßnahmen nach den einschlägigen Vor-\nschriften würden eingehalten. Aufgrund der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \nsei es ihr untersagt, sowohl Sportkurse in Kindergärten als auch Individual- oder \nKleinstgruppentraining im Bereich Fußball anzubieten. Dabei werde nicht unterschie-\nden, ob die Trainingseinheiten in einer Halle oder auf einer freien Fläche durchgeführt \nwürden. Auch sämtliche Sportveranstaltungen seien abgesagt worden. Damit fielen so \ngut wie alle Einnahmequellen der Antragstellerin weg. Die vom Staat zur Verfügung \ngestellten und noch nicht einmal klar definierten Unterstützungen für Unternehmer \nkönnten nur einen Teil der Verluste kompensieren und rechtfertigten es nicht, ein un-\nverhältnismäßiges Berufsausübungsverbot auszusprechen. Es sei für sie nicht erkenn-\nbar, warum nicht zu den Regelungen der Allgemeinverfügung „Vollzug des Infekti-\nonsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie“ des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Mai \n2020 zurückgekehrt werden könne. Es sei ihr unproblematisch möglich, ein Hygiene-\nkonzept zu erstellen und es zu befolgen. Sie werde in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 \nAbs. 1 GG und in ihrem Gleichheitsrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Rege-\nlungen verstießen gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Es fänden sich wesentlich \nmildere Mittel bei gleicher Geeignetheit. Es bestehe die Gefahr, dass der Verord-\nnungsgeber ähnliche Regelungen für die kommenden Wintermonate treffe, ohne dabei \neine notwendige Differenzierung vorzunehmen und das Infektionsgeschehen im Ein-\nzelnen zu berücksichtigen. Es hätte eine abgestufte, dem aktuellen Infektionsgesche-\nhen angepasste Rechtsverordnung erlassen werden können. In L. sei nicht einmal die \nkritische Grenze von 50 Infektionen je 100.000 Einwohner erreicht. Es sei weder be-\nwiesen noch bestehe der Verdacht, dass Kindergärten Infektionsherde des Corona-\nVirus seien. Dies habe der Verordnungsgeber in seinen Überlegungen zu § 4 Säch-\nsCoronaSchVO völlig außer Acht gelassen und insbesondere die am wenigsten ge-\nfährdete Bevölkerungsgruppe unangemessen hohen Belastungen ausgesetzt. Darüber \nhinaus werde sie in ihrem Gleichheitsgrundrecht verletzt. Es sei nicht erkennbar, wa-\nrum es zu einer Privilegierung des Schulsports im Vergleich zum Kindergartensport \nkommen solle; auch würden Nachwuchsleistungszentren im Vergleich zum sonstigen \nVereinssport und sonstigen Trainingseinheiten im Teamsportbereich unrechtmäßig \n\n \n \n5\nprivilegiert. Andere Landesregierungen würden weitergehende Trainingsmöglichkei-\nten zulassen. \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO \nvom 27. November 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nZur Begründung legt er mit Schriftsatz vom 17. November 2020 im Einzelnen dar, \nweshalb die angegriffene Verordnung nach seiner Auffassung rechtmäßig ist. Maß-\nnahmen wie die durch die angegriffene Verordnung im Freistaat Sachsen umgesetzten \nseien infolge des exponentiellen Anstiegs der täglich gemeldeten Neuinfektionen und \nder Gefahr, dass bei weiterer entsprechender Infektionsverbreitung sehr schnell eine \nÜberlastung des vor allem stationär-intensivmedizinischen Gesundheitswesens eintre-\nten würde, in der Folgezeit nahezu gleichermaßen in allen anderen Bundesländern und \nzeitgleich oder sogar zuvor schon in zahlreichen anderen europäischen Staaten erlas-\nsen worden. In vielen dieser Staaten gingen sie in ihrer Intensität und zeitlichen Aus-\ndehnung noch weit über die nunmehr in der angegriffenen Verordnung enthaltenen \nhinaus. Insbesondere hätten verschiedene europäische Staaten entweder in den Nacht-\nstunden oder ganz generell eine grundsätzliche Ausgangssperre verhängt, während de-\nrer das Verlassen der eigenen Häuslichkeit nur noch bei nachgewiesenem Vorliegen \ntriftiger Gründe gestattet sei. Die Verordnung fände ihre Rechtsgrundlage in § 32 \nSatz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG. Dies habe der Senat in dem Beschluss \nvom 29. April 2020 mit überzeugender Begründung bejaht. Auch wenn in den letzten \nWochen und Monaten verstärkt, gerade auch im fachwissenschaftlichen Schriften, ent-\nsprechende Erwägungen angestellt worden und inzwischen intensiver Gegenstand po-\nlitischer Erwägungen seien, könnten sie die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Vor-\nschriften nicht begründen. Es läge nunmehr ein Gesetzentwurf vor, der die Einfügung \neines § 28a IfSG mit nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut haben solle. Der Parla-\nmentsvorbehalt stehe wegen der durch die Beteiligung des Parlaments eintretenden \nzeitlichen Verzögerung einer Verordnungsregelung nicht entgegen. Das Zitiergebot sei \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n6\nnicht verletzt. Nur noch eine übergreifende und globale Maßnahmenbündelung eröffne \ndie Perspektive, das derzeit in Gang befindliche exponentielle Ansteigen der Infekti-\nonszahlen zu stoppen. Jegliche der nunmehr unterbundenen Einrichtungen, Veranstal-\ntungen und Verhaltensweisen sei sinngemäß als Zweckveranlasser der durch sie aus-\ngelösten oder in ihnen bestehenden Personenbegegnungen im öffentlichen und nicht-\nöffentlichen Bereich mit ihren Ansteckungs- und Erkrankungsgefahren anzusehen. \nPersonenbegegnungen seien in der derzeit gegebenen Lage soweit wie irgend möglich \nauf das absolut erforderliche Minimum zu reduzieren. Die in den vergangenen Wo-\nchen an die Bevölkerung gerichteten Appelle hätten nicht gereicht, um die exponenti-\nell gestiegene Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. Dabei beruhe dieses exponenti-\nelle Ansteigen keineswegs vorrangig auf einer erhöhten Anzahl von Testungen, son-\ndern vor allem darauf, dass der Prozentsatz der Infizierten je getesteter Personenzahl \ndeutlich gestiegen sei und immer weiter steige. Dies belege die vermehrte Infizierung \nder Bevölkerung auch in Sachsen. Daher sei es unvermeidlich, überall dort, wo es nur \nirgendwie vertretbar sei, harte rechtsverbindliche Maßnahmen zu ergreifen. Lediglich \ndie unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, einerseits zur Beschaffung der zur Le-\nbensführung erforderlichen Gegenstände und Dienstleistungen, andererseits zur Auf-\nrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten und der Offenhaltung der Schulen und Kin-\ndertageseinrichtungen sowie der engsten familiären Lebensführung, sollten daher noch \nmöglich sein. Daher müsse bei allem Verständnis für die wirtschaftliche und auch \nmenschliche Notlage, die die Maßnahmen für den jeweiligen Antragsteller hervorrie-\nfen, eine globale Betrachtungsweise eingenommen werden, da die Lage noch dramati-\nscher als die seinerzeitige sei. Dies würde durch die in der Zeit der ersten Welle bei \nweitem nicht erreichten Zahlen der heutigen täglichen Neuinfektionen und deren ex-\nponentielles Ansteigen belegt, dem es entschlossen zu begegnen gelte. Nur dort, wo \neine Kausalität eindeutig zu verneinen sei, sei eine Einrichtung von der Schließung \nauszunehmen. Einen solchen Nachweis könne die Antragstellerin für ihre Betriebe \nnicht führen. Es läge auch keine unzulässige Ungleichbehandlung mit den von § 4 \nAbs.1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO privilegierten Fällen, dem Leistungs- und Schulsport, \nvor. Auch in L. seien die Infektionsraten erheblich angestiegen. Im Übrigen sei bei ei-\nner sich stetig verändernden Lage durch ein dynamisches Infektionsgeschehen nicht \njede theoretisch denkbare Feinabstimmung möglich. Die Regelung sei nicht nur erfor-\nderlich, sondern auch verhältnismäßig. Angesichts dessen seien die entstehenden wirt-\nschaftlichen Härten selbst dann hinzunehmen, wenn sie hier nicht durch flankierende \n\n \n \n7\nMaßnahmen der öffentlichen Hand abgemildert würden. Auch die Folgenabwägung \ngehe zu ihren Lasten aus. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung bezog. \nDenn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung \nvon § 91 VwGO auf die neue, im Kern gleichlautende Nachfolgeregelung des seit dem \n1. Dezember 2020 geltenden, mit der Vorgängerfassung weitgehend inhaltsgleichen \n§ 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, \nVwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 \nB 187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweili-\ngen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung ef-\nfektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, \ndas Verfahren im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO in der aktuellen \nFassung fortzuführen. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. \nDies gilt allerdings nicht, soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die von ihr \nangebotenen Sportkurse (M.) nicht mehr stattfinden könnten, weil sie unter das Verbot \ndes § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO fielen. Denn sie betreibt nach dem beschrie-\nbenen Angebotskonzept in den von ihr besuchten Kindergärten keine Anlage oder Ein-\nrichtung des Sportbetriebs i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Sächs- CoronaSchVO. Um eine sol-\nche Anlage und Einrichtung des Sportbetriebs handelt es sich bei einer dem Sportbe-\n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n8\ntrieb gewidmeten oder für ihn bestimmten baulichen Anlage oder für den Sport be-\nstimmte Gesamtheit an sächlichen Mitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Sportstät-\nte (Turnhalle, Fußball- oder Leichtathletikplatz, Trainingsgelände) genutzt wird. Bei \ndem von der Antragstellerin angebotenen Sportprogramm in Kindergärten handelt es \nsich aber nicht um den Betrieb einer Anlage oder Einrichtung in diesem Sinn. Denn \ndie Antragstellerin nutzt - wie ein Mitarbeiter der Kindertagesstätte selbst - das Innen- \nund Außengelände des Kindergartens, das dadurch aber nicht in eine Sportstätte um-\ngewidmet wird. Auch die Nutzung von (sächlichen) Hilfsmitteln wie Bälle, Leibchen \nund Hütchen führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei einer anderen Sichtweise wären \nauch ansonsten entsprechende Sportangebote, die von den Mitarbeitern der Kinderta-\ngesstätte selbst geleitet würden, untersagt, da es sich dabei nicht um Schulsport han-\ndeln würde. Dies ist vom Verordnungsgeber ersichtlich nicht gewollt. Damit ist der \nAntrag insoweit unzulässig (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 142/20 -, \njuris Rn. 11). \nSoweit die Antragstellerin Individual- und Kleinstgruppentraining im Bereich Fußball \n(M.) anbietet, ist diese Tätigkeit allerdings von dem Verbot des § 4 Abs. 1 Nr. 6 Säch-\nsCoronaSchVO erfasst, da - wie dargelegt - sie hierzu Sportanlagen im Außenbereich \nanmietet. Insoweit kann sie sich auf eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 i. V. \nm. Art. 19 Abs. 3 GG stützen. Auch ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG nor-\nmierte Gleichbehandlungsgebot erscheint in Bezug auf die von den Beschränkungen \nausgenommenen sportlichen Betätigungen möglich. \nDer so verstandene Antrag ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht \nhierzu \nentwickelten \nGrundsätze \n(BVerfG, \nBeschl. \nv. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei-\ndungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollan-\n12 \n13 \n14 \n\n \n \n9\ntrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussicht-\nlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene \nNorm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der ange-\ngriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten \nlässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 15 ff. \nm. w. N.) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebo-\ntenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, \ndass die vorgenannte Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für \ndie durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vorgenommenen Grundrechts-\n15 \n16 \n\n \n \n10\neingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem \nBestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Angesichts der jüngst \nvorgenommenen Einführung eines neuen § 28a IfSG und anderer flankierender Rege-\nlungen in das Infektionsschutzgesetz sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner \nbisher vertretenen Ansicht abzurücken. Zudem bestehen keine Bedenken an der for-\nmellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Dies hat der Se-\nnat mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 (- 3 B 396/20 -, zur Veröffntl. bei juris vor-\ngesehen Rn. 17 ff.) bestätigt. \n2. Die angegriffene Regelung erweist sich auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nals materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren \nRechten zu verletzen. \n2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. \nV. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a IfSG) hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. No-\nvember 2020 (a. a. O.) darauf abgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten \nInfektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden \nmüssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der \nweiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogrup-\npen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet \nsind. Dabei kommt ihnen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum \nzu, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. \nWenn wie hier die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger \nin unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm \nzum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Aus-\ngleich dieser widerstreitenden Grundrechte. \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minister-\npräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahme-\nkonzeption zugrunde. Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesund-\nheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der \nBevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuin-\nfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n11\npro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn ohne solche Beschränkun-\ngen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich \nbinnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und \ndie Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Die \nKonzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkun-\ngen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder eine deutliche Verringerung \npersönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen \nwie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körper-\npflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten \nBetroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex \nwerden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesell-\nschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Be-\nreiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und es \nwird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte \nhingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrun-\ngen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. \nEin Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung \nunter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. \nDiese Maßnahmekonzeption wurde durch den im Rahmen der Videoschaltkonferenz \nder Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 25. November 2020 gefassten \nBeschluss vertieft und fortgeführt. \nDaher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Er-\nwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herun-\nterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemes-\nsen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 \na. a. O.). \nDies gilt auch für das Infektionsschutzgesetz in der aktuellen Fassung. Der Senat hat \njüngst die Rechtsprechung bestätigt und angesichts der dort näher analysierten Infekti-\nonslage in Sachsen auch festgestellt, dass dafür, dass die Pandemie, wie die Antrag-\nstellerin meint, ihre Gefährlichkeit verloren haben könnte, nichts ersichtlich sei (Be-\nschl. v. 4. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 22 ff.). \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n12\n2.2 Die Betriebsschließung ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. \na. Im Hinblick auf das Verbot von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleis-\ntung (§ 4 Abs. 1 Nr. 22 SächsCoronaSchVO) hat der Senat in seinem Beschluss vom \n11. November 2020 (a. a. O.) darauf abgestellt, dass die angeordnete Schließung nicht \nwillkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen ist. Die Maßnahme \nverfolge das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-\nCoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen \nals den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der \nWahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO) und sei geeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen \nauch verhältnismäßig im engeren Sinne. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Aus-\nführungen wird verwiesen. \nb. Diese Überlegungen gelten auch für den Betrieb der Sportkurse der Antragstellerin, \nsoweit diese unter die Schließungsanordnung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO \nfallen. \nDer Senat hat in mehreren Entscheidungen (Beschl. v. 27. November 2020 - 3 B \n394/20 -, juris Rn. 32 ff.; Beschl. v. 20. November 2020 - 3 B 356/20 -, juris Rn. 28 \nff.) festgestellt, dass die oben angesprochenen Überlegungen auch für den Betrieb von \nSporteinrichtungen i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO gelten. Denn die von \nihr betriebenen Einrichtungen haben gemeinsam, dass sie nicht nur Ansammlungen \nvon Menschen hervorrufen, sondern zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg \nzu und von der Einrichtung schaffen, denen auch mit Hygienekonzepten der Antrag-\nstellerin nicht begegnet werden könnte. \nDer Senat hat weiter ausgeführt (Beschl. v. 27. November 2020 a. a. O. Rn. 36 ff.): \n„Die weitere Frage, ob nicht symptomatische Kinder das Virus weiter übertragen \nkönnen, wird man als wissenschaftlich offen bezeichnen müssen. Diese ist auch \nnicht entscheidungserheblich, da es dem wissenschaftlichen Stand entsprechen \ndürfte, dass die Infektion nicht bei allen Kindern symptomfrei verläuft (Epidemio-\nlogischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 13. November 2020 a. \na. O.). \n \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n13\nDa danach aber anhand des wissenschaftlichen Erkenntnisstands nicht ausge-\nschlossen werden kann, dass auch Kinder bei der Verbreitung des Infektionsge-\nschehens eine Rolle spielen - sei es möglicherweise auch eine geringere als andere \nBevölkerungsgruppen -, durfte der Verordnungsgeber auch die Einschränkung \nvon Kontakten von Kindern zur Pandemiebekämpfung als geeignet ansehen. Weil \nes sich um ein Gesamtpaket an Maßnahmen handelt, kommt es auch nicht darauf \nan, ob jede einzelne Maßnahme einen besonders großen oder nur kleinen Beitrag \nzu leisten vermag. Es sind nur solche Maßnahmen nicht geeignet, mit denen von \nvornherein keine Infektionsreduzierung erreicht werden kann. Das ist bei der Kon-\ntaktbeschränkung zwischen Kindern aber, wie ausgeführt, nicht der Fall, weil sich \neine Weitergabe von Infektionen auch zwischen ihnen und hieran anknüpfend an \nweitere soziale Kontakte nicht völlig auszuschließen lässt. Dies gilt umso mehr, \nals beide Antragsteller schulpflichtig sind und Kinder in diesem Alter auch nach \ndem Robert-Koch-Institut eher empfänglich für das Virus sind als jüngere Kinder. \n \nAuch der Umstand, dass die Antragsteller ihren Sport typischerweise im Freien \nausüben dürften, spricht nicht gegen die Geeignetheit der Maßnahme. Zwar ist das \nRisiko im Freien geringer als in geschlossenen Räumlichkeiten. Bei hoher körper-\nlicher Belastung können sich jedoch auch im Freien virushaltige Tröpfchen und \nAerosole über die Luft verbreiten. Dies ist gerade bei Sportarten, in denen es auch \nzu einem unmittelbaren körperlichen Kontakt der Spieler kommt (z. B. Fußball), \nzu befürchten (so auch OVG NRW, Beschl. v. 13. November 2020 - 13 B \n1686/20.NE -, juris Rn. 39). \n \nUnabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit zum Vereinssport \nnicht nur zu Kontakten zwischen Menschen in ihrem Verein, sondern auch Kon-\ntaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und vom Verein, etwa in öffentlichen Ver-\nkehrsmitteln, schafft, die es nach dem dargestellten Konzept des Antragsgegners \nebenfalls zu vermeiden gilt. \n \nDass die nur noch beschränkte Ausübung von Vereinssport mit Ausnahme des In-\ndividualsports nicht erforderlich wäre, weil zur Erreichung des erstrebten Ziels ein \ngleich geeignetes aber milderes Mittel zur Verfügung steht, ist für den Senat nicht \nersichtlich und wird auch nicht vorgetragen. \n \nDie Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Ver-\nbot von über Individualsport hinausgehendem Vereinssport deshalb ungeeignet \nsei, weil in Kindertagesstätten und Schulen durch Kinder und Jugendliche weiter \nSport getrieben werden darf. Wie ausgeführt, entspricht es dem Einschätzungs-\nspielraum des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche herunterzufahren, \num andere am Laufen zu halten. Dabei hat es der Verordnungsgeber als vordring-\nlich eingestuft, die Schulen offen zu halten und auch für kleinere Kinder deren \nBetreuung zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass im Verein Kinder und Jugendliche \naus verschiedenen Lebensbereichen also regelmäßig aus verschiedenen Schulen \nzusammenkommen, so dass eine mögliche Infektion auch entsprechend umfang-\nreich weitergetragen werden kann, wohingegen eine Infektion im Sportunterricht \nregelmäßig zunächst nur den entsprechenden Klassenverband betrifft. Auch dies \nstellt einen sachlichen Differenzierungsgrund dar. \n \n\n \n \n14\nDas Verbot dürfte sich auch als angemessen erweisen. Angemessen ist eine frei-\nheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch \nin einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vortei-\nlen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren \nWahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die \nRechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls \nmüssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit \nbeeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je \ngrößer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsaus-\nübung erwachsen können (BVerfG, Urt. v. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, \njuris Rn. 265 m. w. N.). \n \nDavon ausgehend ist die fragliche Regelung bei vorläufiger Bewertung nicht zu \nbeanstanden, weil die Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe vo-\nraussichtlich nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck \nsteht. Das Verbot von Vereinssport mit Ausnahme des Individualsports greift in \ndie durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Dass der \nsportlichen Betätigung vom Kindern und Jugendlichen (in Vereinen) ein besonde-\nrer Stellenwert in Hinblick auf deren körperliche, psychische und auch soziale \nEntwicklung zukommt, wird dabei vom Senat nicht verkannt. Allerdings wird die \nEingriffsintensität durch den Umstand begrenzt, dass das Verbot nicht jede sport-\nliche Betätigung ausschließt, sondern Individualsport allein, zu zweit oder mit \ndem eigenen Hausstands weiterhin möglich ist. Auch der Schulsport wird weiter \ndurchgeführt. Dass infolgedessen gegebenenfalls vorübergehend auf andere \nSportarten ausgewichen werden muss oder zumindest im Bereich des Fußballs \nnicht mit der Mannschaft trainiert werden kann, ist angesichts des mit dem Verbot \nverfolgten Schutzzwecks, ganz erhebliche Gefahren für Leib und Leben einer \nVielzahl von Menschen im Falle einer unkontrollierten Infektionsausbreitung zu \nverhindern, hinnehmbar (OVG NRW, a. a. O. Rn. 44). \n \n(…) Soweit die Antragsteller einen Gleichheitsverstoß geltend machen, weil Sport \nin Schulen und Kindertagesstätten weiter erlaubt sei, lässt sich so kein Verstoß \ngegen Art. 3 GG begründen. \n \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Diffe-\nrenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sach-\ngründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung \nangemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen \nreichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufen-\nloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher \nPrüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach \nden jeweils betroffenen unter-schiedlichen Sach- und Regelungsbereichen be-\nstimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. \n30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli \n2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem \nallgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde \n\n \n \n15\nbei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind \n(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. \n25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch kann eine strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. \nOVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \n \nEin hinreichend gewichtiger Sachgrund für die vom Verordnungsgeber vorge-\nnommene Differenzierung besteht in Bezug auf den Schulsport bereits aufgrund \nder Schulpflicht. Im Übrigen treffen die am Schulsport teilnehmenden Kinder und \nJugendlichen auch im regulären Unterricht zusammen, während durch den Ver-\neinssport - wie ausgeführt - zusätzliche Sozialkontakte eröffnet werden. \nEine Ungleichbehandlung von Fitnessstudios folgt auch nicht aus dem von der \nAntragstellerin genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs \nvom 12. November 2020 (- 20 NE 20.2463 -, juris), der seiner Entscheidung die \nachte Bayrische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zugrunde gelegt hat. Da-\nnach sei Individualsport grundsätzlich weiterhin zulässig. Anknüpfungspunkt ist \nvorliegend aber § 4 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 SächsCoronaSchVO, die Individu-\nalsport bereits nicht im Zusammenhang mit Fitnessstudios (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsCoronaSchVO), die vielmehr geschlossen werden sollen, sondern im Zu-\nsammenhang mit der im Weiteren angeordneten Schließung von Anlagen und \nEinrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs nennen. Danach ist Indivi-\ndualsport als Ausnahme allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand oder im \nRahmen des Schulsports (auch) in Einrichtungen des Freizeit- und Amateursport-\nbetriebs möglich (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 Sächs-CoronSchVO). Es handelt sich in-\nsoweit bereits um keinen wesensgleichen Sachverhalt. Denn anders als bei Fit-\nnessstudios findet der Sport nicht in einer gewerblichen Einrichtung und nur in-\nnerhalb eines von vorneherein konkret bestimmten Personenkreises (allein, zu \nzweit, mit dem eigenen Hausstand, Schulklasse) statt. \nWeitere Ausnahmen für Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs \nenthält § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO, der ein organisiertes Training \nfür Individualsportarten sowie die Durchführung von Sportwettkämpfen in Indivi-\ndualsportarten ohne Publikum vorsieht. Diesen Ausnahmen liegt im Hinblick auf \nFitnessstudios aber voraussichtlich ebenfalls kein wesensgleicher Sachverhalt zu-\ngrunde. Der Begriff des Trainings mit der Unterscheidung in § 4 Abs. 1 Nr. 6 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO zwischen der schlichten Ausübung von Individual-\nsport und dem organisierten Training zeigt ebenfalls, dass das organisierte Trai-\nning im Sinne dieser Norm nicht ein bloßes organisierte Sporttreiben von Indivi-\ndualsport zum Zweck der Fitness und Gesunderhaltung meint, sondern ein plan-\nmäßiges Üben gerade mit dem Ziel der sportlichen Leistungsentwicklung. Dies \nwird auch dadurch belegt, dass der Verordnungsgeber das organisierte Training in \n§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO normsystematisch in eine Reihe mit \nSportwettkämpfen sowie mit Sportlerinnen und Sportlern stellt, für die ein Ar-\nbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt ver-\npflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder \ndie dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und \nNachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzen-\nkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in ei-\nnem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen sind. Während für Kunden \n\n \n \n16\nvon Fitnessstudios aber die Möglichkeit, sich sportlich für die Erhaltung der kör-\nperlichen Fitness und Gesundheit zu betätigen, regelmäßig auch außerhalb des \nFitnessstudios und vergleichbarer Einrichtungen - sei es durch Bewegung im \nFreien, sei es durch in der eigenen Häuslichkeit ausführbare Übungen - in hinrei-\nchendem Maße besteht, können Athleten, die ein organisiertes Training in An-\nspruch nehmen, ihren Trainingsstand typischerweise nicht allein halten. Für sie ist \ndeshalb davon auszugehen, dass eine Trainingspause von einem Monat sie in ihrer \nsportlichen Leistungsentwicklung erheblich zurückzuwerfen droht. Es überschrei-\ntet voraussichtlich nicht den Regelungsspielraum des Verordnungsgebers, dieses \nbesondere Bedürfnis auch von Amateurathleten zum Anknüpfungspunkt für eine \nDifferenzierung zu machen und in den nicht auf unmittelbaren Körperkontakt \nausgelegten Individualsportarten ein solches organisiertes Training unter den dann \ngemäß § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hierfür geltenden Hygieneregelungen zu \nerlauben. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Verordnungsgebers, ein \nhöheres gesellschaftliches Interesse an besonders relevanten Sportereignissen und \nWettkämpfen zu bejahen und deshalb diese Sportwettkämpfe für Individualsport-\narten nicht zu untersagen, sondern ohne Publikum nach Maßgabe der Vorgaben \ndes § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO für Hygieneregelungen zu gestatten. Der Ver-\nordnungsgeber durfte insoweit in Rechnung stellen, dass breite gesellschaftliche \nSchichten sportlichen Wettkämpfen ebenso wie einer erfolgreichen Wettkampfbe-\nteiligung auch von Amateurathleten - auch jenseits der in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 \nBuchst. a und b SächsCoronaSchVO besonders geregelten Sportlerinnen und \nSportler - besondere Bedeutung beimessen. Denn der Verordnungsgeber kann die \ngesellschaftliche Akzeptanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen \n(BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7). Dass diese \nAusnahmeregelung in Randbereichen dazu führen kann, dass auch Sachverhalte, \ndie der Nutzung eines Fitnessstudios ähneln, erlaubt sind, während demgegenüber \nder Betrieb von Fitnessstudios untersagt ist, ist Folge des Typisierungsspielraums \ndes Verordnungsgebers und begründet ebenfalls voraussichtlich keinen Verstoß \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch für den Bereich des erlaubten organisierten Trai-\nnings in Individualsportarten erscheint es vor dem Hintergrund des Gebots der \nNormenklarheit und Bestimmtheit nicht aus Gründen der Gleichstellung erforder-\nlich, dass der Verordnungsgeber noch konkreter vorgibt, welche Angebote inso-\nweit erbracht werden dürfen. Auch diesbezüglich wäre hierfür nämlich ein vertief-\nter Einblick in die einzelnen Trainingskonstellationen erforderlich, was angesichts \nder Komplexität der Normgebung weder leistbar noch erforderlich sein dürfte und \nder Verständlichkeit der Regelung voraussichtlich erheblich abträglich wäre. Auf \ndie oben ausgeführten Erwägungen wird verwiesen. Jedenfalls erscheint es dem \nSenat nicht offensichtlich, dass insoweit ein Verstoß gegen das Gleichbehand-\nlungsgebot vorliegt.“ \nHieran hält der Senat fest. Soweit andere Länder ein hiervon abweichende Regelung \ntreffen, lässt sich hierauf kein Gleichheitsverstoß stützen. Denn ein Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz kann auch nicht mit Hinweis auf die Handhabung durch andere \nHoheitsträger gerügt werden (SächsOVG, Beschl. v. 17. September 2015 - 3 A 284/15 \n-, juris Rn. 20 m. w. N.), abgesehen davon, dass sich die Infektionslage in den einzel-\nnen Länder teilweise gänzlich unterschiedlich gestaltet. \n28 \n\n \n \n17\nc. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nrügt, weil die Überbrückungsmaßnahmen nicht ausreichten, da sie nur einen Teil der \nVerluste kompensieren könnten, gilt nichts anderes. \nAuch wenn mit der nunmehr vorgesehenen Verlängerung die Betriebsschließung einen \nweiteren Monat fortdauert, ist die Verlängerung angesichts der oben angegebenen In-\nfektionszahlen im Freistaat Sachsen unausweichlich. Zudem gibt § 28a Abs. 3 Satz 10 \nIfSG vor, dass bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über \n50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen landesweit ab-\ngestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens ab-\nzielende Schutzmaßnahmen anzustreben sind. \nDass, wie von der Antragstellerin angegeben, die Maßnahmen nicht ausreichten, hat \nsie weder belegt noch konkretisiert. Daher ist davon auszugehen, dass die zugesagten \nUnterstützungszahlungen bis in Höhe von 75 % des Umsatzes eines Vergleichsmonats \nausreichen, um die Einkommensausfälle der Antragstellerin wenigstens teilweise zu \nkompensieren. Hinzukommt, dass es ihr wieder möglich sein wird, vorbehaltlich der \nZustimmung der jeweiligen Kindertagesstätte die Kurse der M. durchzuführen. \n2.3 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar einen gravierenden Ein-\ngriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser \nEingriff in zeitlicher Hinsicht, auch wenn die Betriebsschließungen über das Jahresen-\nde 2020 verlängert werden, insgesamt nur kurz und das durch die Inhaber der ge-\nschlossenen Einrichtungen erbrachte Sonderopfer wird durch die angekündigten Aus-\ngleichszahlungen, deren Nichtauszahlung die Antragstellerin nicht glaubhaft hat ma-\nchen können, weitgehend kompensiert. Dies rechtfertigt es, die Interessen der Antrag-\nstellerin hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen \n(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens \nsehr stark gefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Novem-\nber 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.). \n29 \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n18\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \n,Regelung mit Ablauf des 28. Dezember 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhalt-\nlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auf-\nfangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n \n34 \n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-08/3-b-377-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-08/3-b-377-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487523","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.652547+00:00"}}