{"status":"available","doknr":"OLD487522","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-09","aktenzeichen":"6 A 724/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 724/19.A \n \n2 K 1024/18.A \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder Frau \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 9. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren \nvor dem Oberverwaltungsgericht unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten \nwird abgelehnt. \n \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 12. Juni 2019 - 2 K 1024/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens \nGründe \n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche \nVerfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den \nnachstehend bezeichneten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ \n166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der \nKlägerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), \nergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner \nBedeutung \naufgeworfen \nwird, \ndie \nsich \nin \ndem \nerstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nBedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A \n-, juris Rn. 8; st. Rspr.). \nStützt der Antragsteller eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer \nverallgemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung der \nKlärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die \nEntscheidung \nerheblichen \nTatsachen \nauch \neiner \nanderen \nals \nder \nvom \nVerwaltungsgericht vorgenom-menen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine \nnähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht \nherangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des \nAntragstellers, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine \ngewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der Feststellungen, \nErkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts seine anderslautenden \nBewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich \ninsoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungs-verfahrens bedarf \n(SächsOVG, \nBeschl. \nv. \n27. \nApril \n2020 \n- \n2 \nA \n1417/18.A \n-, \njuris \nRn. 3; v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 4; v. 20. Januar 2020 - 6 A \n947/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris \nRn. 7; Beschl. v. 6. November 2019 - 4 A 1085/19.A -, juris Rn. 15 ff.). \nDiesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Klägerin zu der von ihr als \ngrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, ob eritreische Staatsangehörige bei \nRückkehr stets Verfolgungshandlungen durch staatliche Institutionen zu befürchten \nhaben, weil bei illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland immer eine \nRegimegegnerschaft vermutet wird, nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat diese Frage unter Bezug auf den Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. \nMärz 2019, Stand Februar 2019, den EASO-Bericht über Herkunftsländer-\nInformationen Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, Stand November 2016, \nsowie eine Vielzahl aktueller Gerichtsentscheidungen verneint, nachdem es zuvor - \nohne dass dies mit einem Zulassungsgrund angegriffen wird - festgestellt hat, dass \nverheiratete Frauen - wie die Klägerin - vom Nationaldienst ausgenommen seien und \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \ndaher nicht schon wegen einer möglichen Bestrafung wegen illegaler Ausreise zwecks \nWehrdienstentziehung flüchtlingsrelevant verfolgt seien. Die von der Klägerin \naufgeworfene Frage stellt sich daher im Streitfall nur mit Bezug auf Personen, die \nkeine Einberufung zum Nationaldienst zu befürchten haben. Dass die so \neingeschränkte Frage anders als vom Verwaltungsgericht angenommen zu \nbeantworten ist, legt die Klägerin in der Antragsbegründung nicht hinreichend dar. Sie \nsetzt sich weder mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln \nauseinander noch benennt sie selbst bestimmte Erkenntnismittel, die eine gewisse \nWahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die Frage zu bejahen wäre. Keine der von \nihr zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen betrifft eine Person, die ausschließlich \nwegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung unabhängig von einer damit \neinhergehenden oder - bei Ausreise als Minderjähriger - zukünftig eintretenden \nWehrdienstentziehung als verfolgt anerkannt worden wäre. Der von der Klägerin \nbenannten Stellungnahme von amnesty international liegen - wie sie selbst einräumt - \nnur Erkenntnisse zu der Fragestellung aus früheren Jahren bis 2010 zugrunde. Sie sind \ndaher ebenso wenig aussagekräftig wie die Hinweise, die die Klägerin aus der \nBroschüre Eritrea: Ein Land im Griff einer Diktatur, Desertation, Flucht Asyl, 3. Mai \n2018, anführt. Sie beziehen sich zum Teil explizit auf Desertion vom eritreischen \nMilitär; zum Teil erschöpft sich ihr Bezug zur Fragestellung allenfalls in der \nunergiebigen Aussage, dass die Informationslage schwierig sei und keine \nverwertbaren Erkenntnisse vorliegen. \nIst der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung damit nicht hinreichend \ndargelegt, sei nur noch angemerkt, dass nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nüber die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 (Stand \nOktober 2019) Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus \nEritrea vorliegen, die trotz ihrer behaupteten politischen Verfolgung besuchsweise \nnach Eritrea gereist sind, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein, was \ndarauf hindeutet, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland und die \nAnerkennung als Flüchtling bzw. die bloße Asylantragstellung keine Bestrafung nach \nsich ziehen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \n \n \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-09/6-a-724-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-09/6-a-724-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487522","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.624123+00:00"}}