{"status":"available","doknr":"OLD487521","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-09","aktenzeichen":"3 B 381/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 381/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 27. November 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 9. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß \ndas Ziel, § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für So-\nziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSch-\nVO) vom 27. November 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 666) insoweit einstweilen außer \nVollzug zu setzen, als dort auch die Schließung von EMS-Sportstudios angeordnet \nwird. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich \n- nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 4 \n \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von: (…) \n4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch \nnotwendigen Behandlungen dienen. (…) \n \n \n \n1 \n\n \n \n3\n§ 12 \n \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 (Sächs-\nGVBl. S. 574) außer Kraft. (…) \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Dezember 2020 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin betreibt in Sachsen ein EMS-Sportstudio, in dem durch EMS \n(Elektromyo- bzw. Elektrostimulations-)-Training unter persönlicher Betreuung und \nmit spezieller Kleidung die Muskelzellen in Kombination mit unterschiedlichen \nÜbungen durch elektrische Reize erregt werden. \nDie Antragstellerin gibt in ihrem Schriftsatz vom 10. November 2020 an: Der An-\ntragsgegner subsumiere ein EMS-Sportstudio unter den Begriff Fitnessstudio, dagegen \nwende sie sich mit dem hier gestellten Normenkontrollantrag. Unabhängig von der \nFrage, ob § 28 IfSG eine taugliche Rechtsgrundlage für das gerügte Berufsverbot sei, \nob dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt seien und ob die Maßnahme ver-\nhältnismäßig sei, verstoße § 28 IfSG jedenfalls gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des \nArt. 80 Abs. 1 Satz 1 GG; daran änderten auch die in der Zwischenzeit erfolgten ge-\nsetzlichen Änderungen nichts. Die streitgegenständliche Regelung verstieße gegen den \nParlamentsvorbehalt. Darüber hinaus setze § 28 Abs. 1 IfSG für das Treffen von \nSchutzmaßnahmen voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdäch-\ntige oder Ausscheider in dem Sportstudio der Antragstellerin festgestellt worden seien. \nDies sei aber nicht der Fall. Der Betrieb der Antragstellerin sei nicht eingestellt wor-\nden, weil dort Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider festgestellt worden seien. Grundlage der Betriebsschließung seien auch keine \nregionalen Entwicklungen. Es sei hier deshalb allein der Anwendungsbereich des § 16 \nIfSG eröffnet. Für diese Maßnahmen sei der Antragsgegner aber weder zuständig noch \nexistiere danach eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitgegenständli-\nchen Verordnung. Für Maßnahmen nach § 16 IfSG eröffne § 65 IfSG Entschädigungs-\nansprüche. Durch die fehlerhafte Rechtsanwendung des § 28 IfSG werde die Antrag-\nstellerin auf Amtshaftungsansprüche reduziert. Das hier getroffene Berufsverbot sei \nvon § 28 Abs. 1 IfSG nicht gedeckt. Dies folge aus den Regelungen des § 28 Abs. 2 \n2 \n3 \n\n \n \n4\nIfSG in Bezug auf Tätigkeitsverbote, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen. § 31 \nIfSG finde ebenfalls keine Anwendung. \nDie angeordnete Maßnahme sei aber auch weder geeignet, erforderlich noch verhält-\nnismäßig (im engeren Sinne). Sie verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG und gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG. Der Antragsgegner gehe fehlerhaft davon aus, dass (trotz umfangreicher \nHygieneregeln) von dem Betrieb eines EMS-Sportstudios ein erhöhtes Infektionsrisiko \nausgehe, dem nur mit einer Schließung begegnet werden könne. Der Antragsgegner, \nder beweispflichtig sei, habe insoweit aber keine belastbaren Erkenntnisse benannt. \nDie Höhe der Infektionszahlen besitze dafür ebenso wenig eine Aussagekraft wie die \nReproduktionszahl oder der Inzidenzwert. \nAuch für eine Überlastung des Gesundheitssystems durch den Betrieb von EMS-\nSportstudios sei nichts dargetan. Nur erkrankte Menschen könnten eine Überlastung \ndes Gesundheitssystems auslösen. Die Anzahl der Erkrankten im Zusammenhang mit \nBesuchen in EMS-Sportstudios sei unklar. Dies gelt auch für die Anzahl der Kunden, \ndie danach eine medizinische Behandlung benötigten. Es gelte vielmehr, dass EMS-\nSportstudios keine Infektionstreiber seien. Weder in dem Betrieb der Antragstellerin \nnoch bundesweit oder anderswo seien im Zusammenhang mit der Öffnung von EMS-\nSportsstudios Infektionsketten feststellbar. Da von dem Betrieb von EMS-Sportstudios \nkeine Gefahr ausgehe, sei die Schließungsanordnung auch nicht geeignet, sich positiv \nauf das Infektionsgeschehen auszuwirken. Letzteres werde auch wissenschaftlich in-\nfrage gestellt. Die angeordnete Schließung sei unverhältnismäßig. Von dem Betrieb \neines EMS-Sportstudios gehe eine geringere Infektionsgefahr als von Einzelhandels-\nbetrieben aus, denn in der Anlage der Antragstellerin befinde sich immer nur ein Kun-\nde auf der gesamten Trainingsfläche. Da Termine vergeben würden, sei auch eine \nNachverfolgung gewährleistet. Es werde eine Branche bestraft, von der kein erhöhtes \nInfektionsrisiko ausgehe. Fehlerhaft sei die Pauschalierung von Infektionsrisiken. \nDer Antragsgegner habe zudem außer Acht gelassen, dass es sich bei einem EMS-\nSportstudio um ein Gesundheitsstudio und keine „stumpfe Muckibude“ handle. \nEs liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Der Gewerbebetrieb der Antragstelle-\nrin sei nicht anders zu behandeln als die unter Auflagen erlaubten Gottesdienste, Fri-\n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nseurbetriebe und Gewerbe des Einzelhandels. Der Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung i. S. v. § 47 Abs. 6 VwGO sei dringend geboten. Es handle sich hier um Indivi-\ndualsport, der in anderen Bundesländern auch wieder gestattet worden sei. \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \nim Wege der einstweiligen Anordnung die Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum \nSchutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 27. November 2020 \naußer Vollzug zu setzen, soweit diese den Betrieb von EMS-Sportstudios un-\ntersagt. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nZur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 12. November 2020 aus, § 4 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsCoronaSchVO sei rechtmäßig. Auf die Begründung des Beschluss des Senats \nvom 29. April 2020 - 3 B 144/20 - werde verwiesen. \nDie angegriffene Bestimmung der Rechtsverordnung sei auch formell und materiell \nrechtmäßig. Rechtsgrundlage der Schließungsanordnung sei § 32 S. 1 i. V. m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 InfSchG. Die Bestimmungen seien mit dem Verfassungsrecht \nvereinbar. \nEs gehe nicht mehr darum, Maßnahmen isoliert daraufhin zu überprüfen, ob gerade die \nkonkret betroffene Art von Einrichtungen in der jüngsten Vergangenheit nach vorlie-\ngenden Erkenntnissen eine besonders relevante Infektionsquelle dargestellt habe. Auf-\ngrund der aktuellen Lage könne nur noch eine übergreifende und globale Maßnah-\nmenbündelung, wie sie in der angegriffenen Verordnung - und darüber hinaus in der \nganzen Bundesrepublik Deutschland sowie weithin auch im umgebenden Ausland - er-\nfolgt sei, die Möglichkeit eröffnen, das exponentielle Ansteigen der Infektionszahlen \nmit allen seinen Auswirkungen zu stoppen. Es müsse deshalb grundsätzlich jede der \nvon den Einschränkungen betroffenen Veranstaltungen, Einrichtungen, Verhaltens-\nweisen usw. derzeit als potentielle Auslöserin vermehrter persönlicher Kontakte und \ndamit auch als Ansteckungs- und Erkrankungsgefahren behandelt werden. Dies gelte \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nunabhängig davon, inwieweit der einzelnen Einrichtung eine tatsächliche Kausalität \nnachgewiesen werden könne. Es genüge die nicht auszuschließende Möglichkeit einer \nsolchen Kausalität. Jegliche der nunmehr unterbundenen Kontakte in Einrichtungen, \nbei Veranstaltungen und durch Verhaltensweisen seien sinngemäß als Zweckveranlas-\nser der durch sie ausgelösten Personenbegegnungen mit Ansteckungs- und Erkran-\nkungsgefahren anzusehen. Derartige Personenbegegnungen seien in der derzeit gege-\nbenen Lage, soweit wie irgend möglich, auf das absolut erforderliche Minimum zu re-\nduzieren. Die in den vergangenen Wochen an die Bevölkerung gerichteten Appelle \nhätten nicht gereicht, um die exponentiell gestiegene Zahl der Neuinfektionen zu ver-\nhindern. Es sei deshalb unvermeidlich, überall dort, wo es nur irgendwie vertretbar sei, \nharte rechtsverbindliche Maßnahmen zu ergreifen. Lediglich die unverzichtbaren per-\nsönlichen Aktivitäten, einerseits zur Beschaffung der zur Lebensführung erforderli-\nchen Gegenstände und Dienstleistungen, andererseits zur Aufrechterhaltung der beruf-\nlichen Tätigkeiten und der Offenhaltung der Schulen und Kindertageseinrichtungen \nsowie der engsten familiären Lebensführung, sollten daher noch möglich sein. \nNicht maßgeblich sei, inwieweit eine bestimmte Einrichtung, Veranstaltung oder Ver-\nhaltensweise für eine Infektionsverbreitung kausal sei, sondern umgekehrt, inwiefern \neine solche Kausalität in einem konkreten Zusammenhang eindeutig verneint werden \nkönne. Auch wenn Infektionsschwerpunkte - etwa in Alten- und Pflegeheimen -\nerkennbar seien, ändere dies nichts daran, dass angesichts eines im Übrigen diffusen \nInfektionsgeschehens jede menschliche Begegnung, so auch in Fitnessstudios im All-\ngemeinen und EMS-Sportstudios im Speziellem als Infektionsquelle nicht ausge-\nschlossen werden könnten. \nEs liege weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG \nvor. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung bezog. \nDenn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung \nvon § 91 VwGO auf die neue, im Kern gleichlautende Nachfolgeregelung des seit dem \n1. Dezember 2020 geltenden, mit der Vorgängerfassung identischen § 4 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsCoronaSchVO umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. \n2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris \nRn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen \nim Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschut-\nzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das Verfahren im \nHinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzufüh-\nren. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie ist als Betreiberin eines \nim Freistaat Sachsen ansässigen EMS-Sportsstudios von den angeordneten Schließun-\ngen und Beschränkungen aufgrund § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO betroffen. \nDie angeordneten Schließungen und Beschränkungen lassen es möglich erscheinen, \ndass die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verletzt \nist. Auch ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gleichbehandlungsge-\nbot erscheint in Bezug auf die von den Beschränkungen oder der Schließungsanord-\nnung ausgenommenen Gewerbe möglich. \nDer so verstandene Antrag ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht \nhierzu \nentwickelten \nGrundsätze \n(BVerfG, \nBeschl. \nv. \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n8\n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei-\ndungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollan-\ntrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussicht-\nlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene \nNorm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der ange-\ngriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten \nlässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 15 ff. \nm. w. N.) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-\n21 \n22 \n\n \n \n9\nSchutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebo-\ntenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, \ndass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung \nfür die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vorgenommenen Grund-\nrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz \nund dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Angesichts \nder jüngst vorgenommenen Einführung eines neuen § 28a IfSG und anderer flankie-\nrender Regelungen in das Infektionsschutzgesetz sieht der Senat keine Veranlassung, \nvon seiner bisher vertretenen Ansicht abzurücken. Zudem bestehen keine Bedenken an \nder formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Dies hat \nder Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 (- 3 B 396/20 -, zur Veröffntl. bei ju-\nris vorgesehen Rn. 17 ff.) bestätigt. \n2. Die angegriffene Regelung erweist sich auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nals materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren \nRechten zu verletzen. \n2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. \nV. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a IfSG) hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. No-\nvember 2020 (a. a. O.) darauf abgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten \nInfektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden \nmüssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der \nweiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogrup-\npen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet \nsind. Dabei kommt ihnen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum \nzu, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. \nWenn wie hier die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger \nin unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm \nzum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Aus-\ngleich dieser widerstreitenden Grundrechte. \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minister-\npräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahme-\n23 \n24 \n25 \n\n \n \n10\nkonzeption zugrunde. Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesund-\nheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der \nBevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuin-\nfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen \npro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn ohne solche Beschränkun-\ngen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich \nbinnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und \ndie Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Die \nKonzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkun-\ngen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder eine deutliche Verringerung \npersönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen \nwie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körper-\npflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten \nBetroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex \nwerden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesell-\nschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Be-\nreiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und es \nwird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte \nhingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrun-\ngen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. \nEin Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung \nunter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. \nDiese Maßnahmekonzeption wurde durch den im Rahmen der Videoschaltkonferenz \nder Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 25. November 2020 gefassten \nBeschluss vertieft und fortgeführt. \nDaher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Er-\nwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herun-\nterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemes-\nsen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 \na. a. O.). \n26 \n27 \n\n \n \n11\nDies gilt auch für das Infektionsschutzgesetz in der aktuellen Fassung. Der Senat hat \njüngst die Rechtsprechung bestätigt und angesichts der dort näher analysierten Infekti-\nonslage in Sachsen auch festgestellt, dass für eine Abnahme der Gefährlichkeit der \nPandemie nichts ersichtlich sei (Beschl. v. 4. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 22 ff.). \n2.2 Die Betriebsschließung ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. \na. Im Hinblick auf das Verbot von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleis-\ntung (§ 4 Abs. 1 Nr. 22 SächsCoronaSchVO) hat der Senat in seinem Beschluss vom \n11. November 2020 (a. a. O.) darauf abgestellt, dass die angeordnete Schließung nicht \nwillkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen ist. Die Maßnahme \nverfolge das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-\nCoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen \nals den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der \nWahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO) und sei geeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen \nauch verhältnismäßig im engeren Sinne. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Aus-\nführungen wird verwiesen. \nb. Der Senat hat in mehreren Entscheidungen (Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B \n363/20 -, juris Rn. 21 ff.; v. 20. November 2020 - 3 B 353/20 -, Rn. 24 ff., sowie - 3 B \n355/20 -, Rn. 29 ff.) festgestellt, dass die oben angesprochenen Überlegungen auch für \nden Betrieb von Fitnessstudios i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO gelten. \nDenn der Betrieb eines Fitnessstudios oder wie hier eines EMS-Sportstudios hat mit \ndiesen Einrichtungen gemeinsam, dass er nicht nur Ansammlungen von Menschen \nhervorruft, sondern zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der \nEinrichtung schafft, denen auch mit dem Hygienekonzept der Antragstellerin nicht be-\ngegnet werden könnte. \nDer Senat hat weiter ausgeführt (Beschl. v. 17. November 2020, a. a. O. Rn. 21 ff.): \n„Fitnessstudios gehören zudem insgesamt zu den Einrichtungen, für die es im \nSinne der vorgenannten Ausführung keinen unaufschiebbaren Bedarf gibt. Diese \nEinrichtungen dienen nämlich der Freizeitgestaltung und dem Freizeitsport. So-\nweit die Antragstellerinnen darauf hinweisen, dass gerade der Fitnessbereich der \nkörperlichen Fitness und damit der Gesundheit des Einzelnen diene, ändert dies \n28 \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n12\nnichts an dem Umstand, dass es sich um eine Freizeitaktivität handelt, die zu ver-\nmehrten Kontakten führt, denen gerade entgegengewirkt werden soll. Die von den \nAntragstellerinnen angegriffene Vorschrift enthält im Übrigen Regelungen, die \nauch solche Einrichtungen von der Schließung ausnehmen, soweit sie einen be-\nsonderen Bedarf decken. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO \nnamentlich für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, soweit sie medizinisch \nnotwendigen Behandlungen dienen. Diese Ausnahmeregelung lässt hinreichend \nklar erkennen, dass hierunter Therapien fallen, die ärztlich verordnet sind und da-\nrauf zielen, Krankheiten, Behinderungen und Verletzungen positiv zu beeinflus-\nsen; sie ist damit auch bestimmt genug gefasst. Die obigen Feststellungen im Hin-\nblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinne gelten auch für \ndie hier angegriffene Vorschrift, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. \nOVG LSA, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und 3 R 223/20 -, juris, in \nBezug auf Gaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. November 2020 -2 \nB320/20 und 2 B 327/20 -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe; OVG Saar-\nland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris; und OVG Bremen, Be-\nschl. v. 9. November 2020 - 1 B 339/20 und 1 B 342/20, juris, jeweils in Bezug \nauf Fitnessstudios; OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE \n-, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe und Beschl. v. 6. November 2020 - 13 \nB 1657/20 NE -, juris, in Bezug auf Freizeit und Amateursport, Fitnessstudios). \nInsbesondere ist auch die Wertung des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, \ndass es in der gegenwärtigen Lage einer rasanten Ausbreitung der Pandemie kein \ngegenüber dem Regelungskonzept der erheblichen Kontaktminimierung gleich \ngeeignetes und damit milderes Mittel darstellt, lediglich die Gesundheitsbehörden \nüber das bereits Erfolgte hinaus weiter massiv aufzustocken, um so die Infekti-\nonsketten besser nachverfolgen zu können. Die Kontaktnachverfolgung stellt nur \neinen der Bausteine in der Pandemiebekämpfung dar. Eine nachträgliche Ermitt-\nlung von Kontakten und die nachträgliche Unterbrechung hieraus resultierender, \nweiterer Infektionsketten ist hierbei schon per se nicht in gleicher Weise geeignet, \ndie Ausbreitung der Infektionen in der Bevölkerung zu verhindern, wie die origi-\nnäre Verhinderung von Infektionen durch eine Vermeidung von potentiell infekti-\nösen Kontakten. Dies gilt umso mehr deshalb, weil die Effizienz der Kontakt-\nnachverfolgung davon abhängig ist, dass die Betroffenen aussagekräftige Anga-\nben zu ihren Kontakten machen (können), was in der Vergangenheit nicht in hin-\nreichendem \nMaß \nder \nFall \nwar \n(vgl. \netwa \nhttps://www.tagesschau.de/gesundheitsaemter-kontaktnachverfolgung-101.html). \nEs tritt hinzu, dass die Kontaktnachverfolgung nur auf Personen mit höherem und \ngeringerem \nInfektionsrisiko \nzielt \n(und \nzielen \nkann) \n(vgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/\nGrafik_Kontakt_allg.pdf?__blob=publicationFile), nicht hingegen auf Kontakte \nmit einem sehr geringen Infektionsrisiko, zumal diese häufig flüchtig und persön-\nlich unbekannt sind. Auch Kontakte mit einem sehr geringen Infektionsrisiko \nwürden aber, wenn sich die Bevölkerung weiterhin in dem gleichen hohen Maß \nmobil verhalten würde wie sie es vor den Appellen und Anordnungen zur Kon-\ntaktreduzierung getan hat, und Kontakte nicht reduzieren würde, entsprechend der \ndann hohen Gesamtzahl dieser eingegangenen Kontakte und des hierfür verblei-\nbenden Restrisikos in der Gesamtschau zu dem Ansteigen der Infektionszahlen \nbeitragen. Wie ausgeführt, ist seit Beginn der Pandemie für den Großteil aller be-\nstätigten \nInfektionen \ndas \nInfektionsumfeld \nvöllig \nunbekannt \n(vgl. \n\n \n \n13\nhttps://www.spektrum.de/news/wo-stecken-sich-bloss-alle-mit-covid-19-\nan/1785182). In einer Situation wie der derzeitigen, in der der massive exponenti-\nelle Anstieg der Infektionen eine schnelle und effektive Bremsung des Ausbrei-\ntungsgeschehens erfordert, kann der Verordnungsgeber deshalb auf bloße Maß-\nnahmen der Kontaktnachverfolgung, deren alleinige hinreichende Wirksamkeit \nevident zweifelhaft ist und die sich im Sommer 2020 schon vor der starken Belas-\ntung der Gesundheitsämter nicht als hinreichend erwiesen haben, um den dann er-\nfolgten Anstieg der Infektionen zu verhindern, nicht verwiesen werden. \nEs trifft ferner nicht zu, dass der Verordnungsgeber verpflichtet wäre, auf nach \ndem oben Gesagten geeignete, erforderliche und im engerem Sinn verhältnismä-\nßige Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zugunsten weniger einschnei-\ndender, aber nicht hinreichend wirksamer Maßnahmen zu verzichten, um sich für \netwaige künftige Verschlechterungen der Pandemielage gewissermaßen im Sinne \neiner Spiegelbildlichkeit noch eine Verschärfung der Maßnahmen offen halten zu \nkönnen. Ein derartiges Rechtsprinzip existiert nicht. Vielmehr ist es dem Verord-\nnungsgeber, wie ausgeführt, unbenommen, bereits auf die im Oktober 2020 zu \nverzeichnende exponentielle Entwicklung des Infektionsgeschehens und die hie-\nraus prognostisch folgenden Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von \nMenschen mit weitreichenden Maßnahmen zur Pandemieeindämmung mittels \nKontaktminimierung zu reagieren, um die Infektionszahlen schnell und effektiv \nwieder auf ein tolerables Maß zu senken und so nicht erst eine Situation entstehen \nzu lassen, die noch gravierendere oder jedenfalls zeitlich längerdauernde Maß-\nnahmen erforderlich macht.“ \nHieran hält der Senat fest. \nDabei gelten die vorgenannten Erwägungen auch für den Betrieb des EMS-\nSportstudios, das nach Auffassung des Senats von dem Begriff des Fitnessstudios er-\nfasst wird. Denn auch EMS-Sportstudio unterbreiten ihren Kunden Angebote zur Ver-\nbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Es werden in diesen ebenso wie in ei-\nnem allgemeinen Fitnessstudio Geräte bereitgestellt und es wird die Möglichkeit ein-\ngeräumt, unter persönlicher Anleitung zu trainieren. Zwar mag die individuelle Be-\ntreuung in einem EMS-Sportstudio ausgeprägter sein, jedoch geht es auch in einem \nsolchen zuvörderst darum, in der Freizeit die körperliche Fitness - ohne ärztliche Ver-\nordnung - zu trainieren. \nc. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nrügt, gilt nichts anderes. \nAuch wenn mit der nunmehr vorgesehenen Verlängerung die Betriebsschließung einen \nweiteren Monat fortdauert, ist die Verlängerung angesichts der oben angegebenen In-\n33 \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n14\nfektionszahlen im Freistaat Sachsen unausweichlich. Zudem gibt § 28a Abs. 3 Satz 10 \nIfSG vor, dass bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über \n50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen landesweit ab-\ngestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens ab-\nzielende Schutzmaßnahmen anzustreben sind. \nAuch der von der Antragstellerin geltend gemachte Gleichheitsverstoß liegt nicht vor. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzie-\nrungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die \ndem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen \nsind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Gren-\nzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen In-\nhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unter-\nschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgesche-\nhens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - \n11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch \nkann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert \nwerden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nSoweit die Antragstellerin rügt, dass Gottesdienste, der Einzelhandel und Friseurbe-\ntriebe erlaubt blieben, während der Betrieb des Fitnessstudios gänzlich untersagt wer-\nde, fehlt es bereits an wesensgleichen Sachverhalten. Bei den in Bezug genommenen \nBereichen handelt es sich nämlich nicht um Freizeiteinrichtungen. Es gibt aber auch \nsachlich vertretbare Gründe für eine weitere Öffnung der genannten Bereiche. Für die \nweitere Ermöglichung von Gottesdiensten ergibt sich das daraus, dass Gottesdienste \n37 \n38 \n\n \n \n15\nals wesentliche Form der Ausübung der Religionsfreiheit durch Art. 4 GG in besonde-\nrer Weise geschützt sind und ein Verbot nur unter sehr engen Voraussetzungen in Be-\ntracht kommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29. April 2020, - 1 BvQ 44/20 -, juris). Die Of-\nfenhaltung von Einzelhandelsbetrieben sichert die Versorgung der Bevölkerung wie \nauch der Wirtschaft mit Waren und Dienstleistungen, auf die auch für die vergleichs-\nweise kurze Dauer von knapp einem Monat nicht ohne erhebliche Beeinträchtigungen \nverzichtet werden könnte. Da Einrichtungen wie Fitnessstudios, zu denen auch EMS-\nSportstudios gehören, überwiegend dem Freizeitbereich zuzurechnen sind, erscheint \ndie Einschätzung des Verordnungsgebers jedenfalls nicht willkürlich. Zudem bleibt \nder Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, \nder auch im Freien oder zu Hause ausgeübt werden kann, auch bei Schließung der Fit-\nnessstudios einschließlich von EMS-Sportstudios möglich. \nEine Ungleichbehandlung dieser Betriebe ergibt sich auch nicht unter Berücksichti-\ngung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November \n2020 (- 20 NE 20.2463 -, juris), der seiner Entscheidung die achte Bayrische Infekti-\nonsschutzmaßnahmenverordnung zugrunde gelegt hat. Danach sei Individualsport \ngrundsätzlich weiterhin zulässig. Anknüpfungspunkt bezogen auf den Individualsport \nist nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung aber nicht § 4 Abs. 1 Nr. 4 \nSächs-CoronaSchVO, sondern § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 und 2 SächsCoronaSchVO, der \nIndividualsport bereits nicht im Zusammenhang mit Fitnessstudios (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. \n4 SächsCoronaSchVO), die vielmehr geschlossen werden sollen, sondern im Zusam-\nmenhang mit der im Weiteren angeordneten Schließung von Anlagen und Einrichtun-\ngen des Freizeit- und Amateursportbetriebs nennt. Danach ist Individualsport als Aus-\nnahme allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand oder im Rahmen des Schul-\nsports (auch) in Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs möglich (§ 4 \nAbs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronSchVO). Es handelt sich insoweit bereits um keinen \nwesensgleichen Sachverhalt. Denn anders als bei Fitnessstudios und EMS-\nSportstudios findet der Sport nicht in einer gewerblichen Einrichtung, sondern bei-\nspielsweise auf dem Sportplatz oder in der (Schul-) Sporthalle und innerhalb eines be-\nstimmten Personenkreises (allein, zu zweit, mit dem eigenen Hausstand, Schulklasse) \nstatt. \n39 \n\n \n \n16\nWeitere Ausnahmen für Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs enthält \n§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronSchVO, der sportliche Betätigungen auf diesen \nAnlagen für Profisportler, Sportkader, Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung \nund Sportler sportwissenschaftlicher Studiengänge erlaubt. Diesen Ausnahmen liegt \nim Hinblick auf EMS-Sportstudios aber voraussichtlich ebenfalls kein wesensgleicher \nSachverhalt zugrunde. Denn während für Kunden von Fitnessstudios die Möglichkeit, \nsich sportlich für die Erhaltung der körperlichen Fitness und Gesundheit zu betätigen, \nregelmäßig auch außerhalb des Fitnessstudios und vergleichbarer Einrichtungen - sei \nes durch Bewegung im Freien, sei es durch in der eigenen Häuslichkeit ausführbare \nÜbungen - in hinreichendem Maß besteht, können solche Athleten ihren Trainings-\nstand typischerweise nicht von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs halten. \nFür sie ist deshalb davon auszugehen, dass eine Trainingspause von einem Monat sie \nin ihrer sportlichen Leistungsentwicklung erheblich zurückzuwerfen droht. Es über-\nschreitet voraussichtlich nicht den Regelungsspielraum des Verordnungsgebers, dieses \nbesondere Bedürfnis jener Athleten zum Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung \nzu machen. \n2.3 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar einen gravierenden Ein-\ngriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser \nEingriff in zeitlicher Hinsicht, auch wenn die Betriebsschließungen über das Jahresen-\nde 2020 verlängert werden, insgesamt nur kurz und das durch die Inhaber der ge-\nschlossenen Einrichtungen erbrachte Sonderopfer wird durch die angekündigten Aus-\ngleichszahlungen, deren Nichtauszahlung die Antragstellerin nicht glaubhaft hat ma-\nchen können, weitgehend kompensiert. Dies rechtfertigt es, die Interessen der Antrag-\nstellerin hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen \n(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens \nsehr stark gefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Novem-\nber 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n17\nRegelung mit Ablauf des 28. Dezember 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhalt-\nlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auf-\nfangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-09/3-b-381-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-09/3-b-381-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487521","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.583192+00:00"}}