{"status":"available","doknr":"OLD487520","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-09","aktenzeichen":"3 B 417/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 417/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nSächsCoronaQuarVO vom 30. Oktober 2020 \nhier: Antrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 9. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 der Sächsischen Corona-\nQuarantäne-Verordnung (SächsCoronaQuarVO) außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsteller hat in L. seinen Hauptwohnsitz. Daneben besitzt er in Spanien auf \nMallorca einen Zweitwohnsitz, wo er sich aktuell durchgängig seit dem 15. September \n2020 befindet. Er beabsichtigt, mit seiner Ehefrau am 10. Dezember 2020 per Flug-\nzeug und Bahn an seinen Hauptwohnsitz zurückzukehren. \nDer Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Säch-\nsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 32/2020, S. 562 ff.) bekanntge-\nmachte Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung erlassen, die zuletzt durch die \nZweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaft-\nlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung \nvom 16. November 2020 (SächsGVBl. S. 582) geändert worden ist. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nDie Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung hat - soweit hier von Interesse - nach-\nfolgenden Wortlaut: \n„§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung \n \n(1) Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu \neinem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risi-\nkogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich un-\nverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung \noder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und \nsich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzuson-\ndern. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesre-\npublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in \ndiesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ih-\nrem Hausstand angehören. \n(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich \nnach der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf \ndas Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Ver-\npflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter \nhttps://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem die Daten nach Abschnitt I \nNummer 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststel-\nlung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen \nBundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) vollständig über-\nmittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmel-\ndung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im \nFall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 und 6 dieser Anordnungen der mit der poli-\nzeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde \nvorgelegt wird. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht \nmöglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftli-\nchen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betref-\nfend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler \nTragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT \n06.11.2020 B5) an den Beförderer zu erfüllen. Im Falle einer Einreise auf dem \nLandweg aus einem Risikogebiet nach Absatz 4 ohne die Inanspruchnahme eines \nBeförderers ist die Ersatzmitteilung nach Satz 3 zur Erfüllung der Verpflichtung \nnach Satz 1 unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln. Für \nden Fall nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 und 6 der Anordnungen betreffend \nden Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler \nTragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT \n06.11.2020 B5) auf Anforderung an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-\nüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde vorzulegen. Die von Absatz 1 \nSatz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt \nunverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise \ntypische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne \nder dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts bei ihnen auftreten. \n(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten \nPersonen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. Das zuständige \nGesundheitsamt kann gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Test-\npflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT \n4 \n\n \n \n4\n06.11.2020 V1) bis zu zehn Tage nach Einreise von Personen nach Absatz 1 Satz \n1 die Vorlage eines Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus \nSARS-CoV-2 anordnen. \n(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb \nder Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch \ndas Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesmi-\nnisterium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-\nInstitut auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete veröffent-\nlicht. (…) \n \n§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne \n \n(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in \nden Freistaat Sachsen einreisen; diese haben das Gebiet des Freistaates Sachsen \nauf dem schnellsten Weg zu verlassen. \n(2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind \n1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten aus trifti-\ngem Grund weniger als 12 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 auf-\ngehalten haben oder für bis zu 12 Stunden in das Bundesgebiet einreisen und de-\nren Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen \nVeranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonsti-\ngen Freizeitveranstaltung dient oder gedient hat, \n2. Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, \ndes nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten \noder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, \n3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, \na) die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwen-\ndig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an \nihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet \nnach § 1 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an \nihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder \nb) die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich \nzwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer \nAusbildung in den Freistaat Sachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal \nwöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger). \n4. Personen, die, ohne Grenzpendler oder Grenzgänger im Sinne der Nummer 2 zu \nsein, für einen begrenzten Zeitraum von 72 Stunden zwingend notwendig zum \nZweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung \na) in den Freistaat Sachsen einreisen oder \nb) sich in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben, \n5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren \nTätigkeit für die Sicherstellung einer ärztlichen Behandlung und Versorgung im \nEinzelfall so dringend erforderlich und unaufschiebbar ist, dass die Zeitverzöge-\nrung durch eine vorherige Testung der Person im Sinne des Absatz 3 Satz 2 bis 4 \nnicht abgewartet werden kann, \n6. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die be-\nruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, \nder Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, \n\n \n \n5\n7. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mit-\nglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen \nund Regierungen, \n8. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes sowie \n9. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des Abkommens zwischen den \nParteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-\nTruppenstatut), vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190), des Übereinkommens \nvom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und \nden anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die \nRechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) vom 19. Juni 1995 (BGBl. 1998 \nII S. 1338, 1340) und des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Eu-\nropäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen \nUnion abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der \nHauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im \nRahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels \n17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, \nzur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mit-\ngliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung \ngestellt wird (EU-Truppenstatut) vom 17. November 2003 (BGBl. 2005 II S. 19), \ndie zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkeh-\nren. \n(3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner \n1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung \na) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräf-\nte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte, \nb) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, \nc) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, \nd) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, \ne) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des \nBundes, der Länder und der Kommunen, oder \nf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internatio-\nnalen Organisationen \nunabdingbar ist, \n2. Personen, die einreisen aufgrund \na) des Besuchs von Verwandten zweiten Grades, \nb) einer dringenden medizinischen Behandlung oder \nc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, \n3. Personen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung internationa-\nler Sportveranstaltungen oder Teilnahme daran durch das jeweilige Organisati-\nonskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur \nTeilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder \n4. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 \nAbsatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort ei-\nnen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavi-\nrus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern \na) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland \nund der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische \nVorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risiko-\ngebiet getroffen wurden, \n\n \n \n6\nb) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Ver-\npflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und \nc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reise-\nwarnung \nauf \nseiner \nInternetseite \nunter \nhttps://www.auswaertiges-\namt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene \nRegion ausgesprochen hat. \nSatz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf \neine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elekt-\nronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen \nund sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise dem zuständigen Ge-\nsundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Tes-\ntung darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Der zu \nGrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im \nInternet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, \nerfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise \naufzubewahren. \n(4) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere \nAusnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestatten. \n(5) § 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer \nbestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnah-\nme aus einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 in das Gebiet des Freistaates Sach-\nsen einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer \nTätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebli-\nche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb \nder Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 \nSatz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Aus-\nübung ihrer Tätigkeit erfolgt. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung \nder Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. \n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine \ntypischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne \nder dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen. \n(7) Personen nach den Absätzen 2 bis 5 haben zur Durchführung eines Tests einen \nArzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise \ntypische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 im Sinne \nder dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts bei ihnen auftreten. \nSie sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich hierüber \nzu informieren. \n \n§ 4 Verkürzung der Absonderungsdauer \n \n(1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens fünf Tage nach \nder Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine \nInfektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen \nDokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie \ndieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheits-\namt auf Verlangen unverzüglich vorlegt. Die zu Grunde liegende Testung darf \nfrühestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorge-\nnommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des \nRobert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-\n19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. \n\n \n \n7\n(2) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einrei-\nse aufbewahren. \n(3) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durch-\nführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt. \n(4) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder \nein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische \nSymptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 im Sinne der dafür \njeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts bei ihr auftritt. \n(5) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 3 Absatz 5 fallen, ent-\nsprechend. (…) \n \n§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n \nDiese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. (…)“ \nDer Antragsteller hat am 2. Dezember 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsge-\nricht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Be-\ngründung seines Rechtschutzbegehrens trägt er zusammengefasst vor: Da mit Aus-\nnahme der Kanarischen Inseln das gesamte Königreich Spanien seit dem 2. September \n2020 vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft werde, würden für ihn und \nseine Ehefrau nach ihrer Rückkehr Absonderungs- und Beobachtungsmaßnahmen gel-\nten, obwohl die Inzidenzzahlen im Freistaat Sachsen 261 und in L. 113,3 betrügen, die \nInzidenzzahlen auf Mallorca hingegen lediglich 88,1. Es fehle an einer hinreichenden \nErmächtigungsgrundlage für Verordnungsregelungen zur Absonderung und Beobach-\ntung. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung nicht vor. \nEr könne nicht aufgrund seines Aufenthalts auf den Balearen als ansteckungsverdäch-\ntig qualifiziert werden, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz dort deutlich geringer läge als \nan seinem heimischen Wohnort. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da \nsich Reiserückkehrer pauschal in Quarantäne begeben müssten, obwohl Daheimge-\nbliebene einem gleichgroßen oder sogar höheren Infektionsrisiko unterlägen. Überdies \nkönnten die angegriffenen Maßnahmen derzeit auch nicht als verhältnismäßig angese-\nhen werden (Hinweis auf OVG NRW, Beschl. v. 20. November 2020 - 13 B \n1770/20.NE -). Auch das European Centre for Disease and Control (ECDC) sehe in \nRichtlinien vor, dass Flugreisende nicht als Hochrisikogruppe betrachtet und behan-\ndelt werden sollten, solange sie nicht tatsächlichen Kontakt zu einem bestätigten Posi-\ntivfall hatten. Auf Flugreisende sollten danach die gleichen Vorschriften und Empfeh-\nlungen angewendet werden, wie sie auch für die lokale Bevölkerung gälten. Eine Qua-\nrantäne für Flugreisende werde dort nicht empfohlen. Die Infektionsschutzmaßnahmen \n5 \n\n \n \n8\nauf den Balearen seien ggf. anders, aber nicht weniger effektiv ausgestaltet, was die \ngeringen Inzidenzzahlen auf den Balearen belegten. Wenn sich der Verordnungsgeber \nauf Inzidenzzahlen als Gradmesser seines Handelns berufe, habe er diese auch bei den \nReiserückkehrern zu beachten. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch im Verhältnis \nzu Eigentümern von Ferienimmobilien und Zweitwohnsitzen in Deutschland. Diese \nkönnten Urlaube und längere Aufenthalte machen, ohne sich nach der Rückkehr an ih-\nren Wohnort in Quarantäne begeben zu müssen oder vom Gesundheitsamt beobachtet \nzu werden. Auch die Quarantänefrist von zehn Tagen sei unverhältnismäßig. Sein In-\nteresse an einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung überwiege. Die Ab-\nsonderungspflicht sei für ihn mit einer erheblichen Beschränkung der allgemeinen \nHandlungs- und physischen Bewegungsfreiheit für einen beachtlichen Zeitraum ver-\nbunden. Demgegenüber lasse eine einstweilige Außervollzugsetzung der Regelungen \nkeine wesentliche Verschlechterung der derzeitigen Infektionslage befürchten, zumal \nnur ein sehr geringfügiger Ein- und Rückreiseverkehr zu erwarten sein dürfte. \nDer Antragsteller beantragt, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 der Sächsischen \nCorona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 vorläufig außer Voll-\nzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag entgegen. Es entspreche obergerichtlicher Rechtsprechung, dass \ndie für die Verordnung herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 i. V. \nm. § 28 Abs. 1 Satz 1, den §§ 29 und 30 Abs. 1 sowie § 31 des Infektionsschutzgeset-\nzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 18. November 2020 \n(BGBl. I S. 2397) eine taugliche Rechtsgrundlage darstelle. Die Verordnung genüge \nauch den formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen. Die Einstufung aller aus Risiko-\ngebieten des Auslands in das Bundesgebiet zurückkehrenden Personen als Anste-\nckungsverdächtige sei rechtmäßig. Hierfür sei unerheblich, ob und welche Anste-\nckungsgefahren im Bundesgebiet selbst herrschten. Die Einstufung Spaniens als Risi-\nkogebiet könne nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrolleilverfahrens sein, \nweil sie nicht in der Verordnung selbst vorgenommen worden sei, sondern auf Bun-\n6 \n7 \n8 \n\n \n \n9\ndesebene. Auf die Quarantänezeit von zehn Tagen hätten sich die EU-\nGesundheitsminister vor dem Hintergrund verständigt, dass nur wenige Infizierte spä-\nter als nach dem zehnten Tag Symptome zeigten oder infektiös seien. Mit den ange-\ngriffenen Regelungen solle - zusätzlich zu den Einschränkungen im Inland - sicherge-\nstellt werden, dass durch Einreisen keine neuen Infektionsherde im Inland entstünden, \nwie sich dies in der Sommerferien- und Reisezeit gezeigt habe. Es bestehe eine erhöh-\nte Wahrscheinlichkeit, dass eine Person, die aus einem Risikogebiet in die Bundesre-\npublik einreise, Krankheitserreger aufgenommen habe. Dies schlage sich in einer \nVielzahl positiver Testungen bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten nieder, wäh-\nrend bei freiwilligen Testungen von Reiserückkehrern aus Nichtrisikogebieten die \nZahl festgestellter Infektionen außerordentlich gering gewesen sei. Der Verordnungs-\ngeber sei aus seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ver-\npflichtet, Maßnahmen zum Schutz für Leben und körperliche Unversehrtheit zu tref-\nfen. Eine zügige Isolierung ansteckungsverdächtiger Personen sei der wirksamste \nSchutz gegen die Ausbreitung des Virus. Deshalb könne die Erforderlichkeit der Qua-\nrantänemaßnahme nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, dass derzeit im \nFreistaat Sachsen wohl flächendeckend höhere Infektionsraten bestünden als im Kö-\nnigreich Spanien, aus welchem der Antragsteller zurückkehre. Denn eine vom Antrag-\nsteller „eingeschleppte“ und mangels Quarantäne weiter verbreitete Infektion würde \nzu den derzeit vorzufindenden Infektionen logischerweise dazukommen und die \nSumme der Infektionen weiter erhöhen. Dies solle mit den angegriffenen Regelungen \nvermieden werden. Hierfür sei es unerheblich, ob das jeweilige Risikogebiet weniger \ninfektiös sei als der Freistaat Sachsen. Ein Gleichheitsverstoß liege auch nicht im Ver-\nhältnis zum Reiseverkehr innerhalb der Bundesrepublik. Das „Einschleppen“ einer In-\nfektion aus einem anderen Bundesland erhöhe nicht die Gesamtzahl der im Bundesge-\nbiet vorhandenen Infektionen. Zudem seien auch die Auswirkungen einer Quarantäne-\npflicht für die Allgemeinheit in beiden Fallgestaltungen höchst unterschiedlich. Eine \nQuarantänepflicht für Rückkehrer aus auswärtigen Risikogebieten lasse für die „breite \nMasse“ der Bevölkerung den Reise- und sonstigen Verkehr innerhalb der Bundesre-\npublik unberührt. Eine Erstreckung der Pflicht auch auf Fälle des Überschreitens der \nGrenzen der Bundesländer würde den innerdeutschen Reise- und sonstigen Verkehr \nnahezu völlig zum Erliegen bringen oder sie jedenfalls schwer zu kontrollieren und \nzum Scheitern in der Praxis verurteilt. Auch ein Verstoß gegen unionsrechtliche Dis-\nkriminierungsverbote liege nicht vor. Bei den eingereichten Unterlagen des ECDC \n\n \n \n10\nhandele es sich nicht um Richtlinien im Sinne des Unionsrechts oder sonst um eine \nrechtsverbindliche Maßnahme eines Unionsorgans. Dass diese Fachstelle eine andere \nfachliche Einschätzung und Bewertung treffe als der zur verantwortlichen Entschei-\ndung berufene Verordnungsgeber, mache dessen Regelung nicht rechtswidrig. Die \nAuswirkungen der Quarantäneregelungen auf die Grundrechte des Antragstellers und \nder sonst Betroffenen seien zum Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl \nvon Personen hinzunehmen. Soweit Personen ein überwiegendes öffentliches oder \nprivates Interesse an ihrer fortdauernden Bewegungsfreiheit hätten, nehme § 3 Sächs-\nCoronaQuarVO diese von den Beschränkungsmaßnahmen aus. Weiterhin ermögliche \n§ 4 SächsCoronaQuarVO eine Abkürzung der Absonderungsdauer auf fünf Tage \ndurch ein „Freitesten“. Zudem könnten gemäß § 3 Abs. 4 SächsCoronaQuarVO in be-\ngründeten Fällen Ausnahmen gestattet werden. Der Antragsteller habe keinerlei Grün-\nde vorgetragen, warum für ihn die Befolgung der Quarantänepflicht unzumutbar sein \nkönne. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Ein Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder \nnoch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zu-\nlässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) \nund die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvo-\nraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \nDer Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er gel-\ntend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Er beabsichtigt, aus dem Kö-\nnigreich Spanien, dort von der Insel Mallorca, in das Gebiet des Freistaates Sachsen \neinzureisen, und ist deshalb von den Anordnungen § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 Sächs-\n9 \n10 \n11 \n\n \n \n11\nCoronaQuarVO betroffen, wonach er sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach \nseiner Einreise ständig abzusondern und gegenüber dem Gesundheitsamt eine Einrei-\nseanmeldung abzugeben hat und für die Zeit der Absonderung der Beobachtung durch \ndas zuständige Gesundheitsamt unterliegt. Dies lässt es möglich erscheinen, dass der \nAntragsteller in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (Freiheit der Person), \nArt. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf infor-\nmationelle Selbstbestimmung) und Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) \nverletzt ist. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November \n1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, ju-\nris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab \ndienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen An-\nordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von ei-\nnem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm \neinstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffe-\nnen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, \ndie unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \n12 \n13 \n\n \n \n12\nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 SächsCoronaQuarVO keinen Erfolg, da die \nErfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens als offen zu bewerten sind und die \nfür den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläu-\nfigen Interessen nicht überwiegen. \n1. Die Erfolgsaussichten des anhängigen Hauptsacheverfahrens sind offen. \nDie obergerichtliche Rechtsprechung ist zu verschiedenen rechtlichen Fragestellungen \nbezüglich der Vereinbarkeit von Quarantäneverordnungen für Einreisende aus Risiko-\ngebieten mit höherrangigem Recht uneinheitlich oder bewertet diese als offen. Dies \ngilt zum einen für die Frage, ob Quarantäneregelungen wie die vorliegenden auf die \nErmächtigungsgrundlage des § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (so OVG Schl.-H., \nBeschl. v. 7. April 2020 - 3 MB 13/20 -, juris Rn. 9 ff.), oder nur auf die speziellere \nErmächtigungsgrundlage des § 32 i. V. m. § 30 Abs. 1 IfSG gestützt werden können \n(so NdsOVG, Beschl. v. 11. Mai 2020, DVBl 2020, 827 [Rn. 33]; OVG NRW, Beschl. \nv. 5. Juni 2020 - 13 B 776/20.NE -, juris Rn. 28 ff.; ThürOVG, Beschl. v. 15. Juni \n2020 - 13 EN 375/20 -, juris Rn. 62; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 20 NE \n20.2749 -, juris Rn. 32). Es gilt hieran anknüpfend weiter für die Frage, unter welchen \nVoraussetzungen bei einer Einreise aus einem vom Robert-Koch-Institut als internati-\nonales Risikogebiet ausgewiesenen Land anzunehmen ist, dass eine Person anste-\nckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist (vgl. OVG \nNRW, Beschl. v. 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 75; NdsOVG, Beschl. v. \n30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 27 ff. einerseits und BayVGH, Be-\nschl. v. 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 -, juris Rn. 42 ff. andererseits). Als offen, \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n13\naber voraussichtlich rechtmäßig wird ferner die Frage beurteilt, ob der Verordnungs-\ngeber die Risikogebiete durch dynamische Verweisung auf die durch das Bundesmi-\nnisterium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, \nfür Bau und Heimat eingestuften und durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten \nRisikogebiete festlegen darf (OVG NRW, Beschl. v. 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, \njuris Rn. 92 ff.). Offen ist ferner, ob im Rahmen einer Normenkontrolle diese - hier \nvom Antragsteller nicht angegriffene - Einstufung als Risikogebiet Gegenstand der ge-\nrichtlichen Prüfung ist (NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, \njuris Rn. 33). Uneinheitlich ist die obergerichtliche Rechtsprechung weiter zu der Fra-\nge, ob Quarantäneregelungen für Einreisende aus Risikogebieten unverhältnismäßig \noder gleichheitswidrig sind, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts im Aus-\nland kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande besteht (siehe OVG NRW, Be-\nschl. v. 20. November 2020 - 13 B 1770/20.NE -, juris Rn. 40 einerseits und NdsOVG, \nBeschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 40 ff. sowie OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - OVG 11 S 122/20 -, juris Rn. 29 anderer-\nseits). \nEine abschließende Klärung dieser - revisiblen - Rechtsfragen ist erst in einem Haupt-\nsacheverfahren möglich, in dem auch der Instanzenzug zum Bundesverwaltungsge-\nricht eröffnet ist. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind danach offen \n(so auch HessVGH, Beschl. v. 12. November 2020 - 8 B 2765/20.N -, juris; OVG \nSchl.-H., Beschl. v. 30. Oktober 2020 - 3 MR 51/20 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 30. \nNovember 2020 - 13 MN 520/20 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. De-\nzember 2020 - OVG 11 S 122/20 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 20 \nNE 20.2749 -, juris). Eine Bewertung des Normenkontrollantrags als voraussichtlich \nerfolgreich ist hingegen auch mit den Erwägungen des Antragstellers nicht möglich. \nDer Antragsteller verweist vor allem darauf, dass das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20. November 2020 - 13 B 1770/20.NE -) nach \nder derzeitigen Lage der Pandemieentwicklung im Bundesgebiet davon ausgeht, dass \ndurchgreifende Bedenken gegenüber Quarantäneregelungen für Einreisende aus Risi-\nkogebieten bestehen, weil die diesbezügliche Verordnung unberücksichtigt lasse, ob \ndurch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet würden. Für Personen, die \nNordrhein-Westfalen nicht verlassen oder die sich in einem anderen Bundesland mit \n17 \n18 \n\n \n \n14\nvergleichbaren Inzidenzwerten aufgehalten hätten, bestehe eine ebenso hohe oder so-\ngar noch höhere Wahrscheinlichkeit, dass sie das Coronavirus aufgenommen hätten \nund als ansteckungsverdächtig i. S. v. § 2 Nr. 7 IfSG angesehen werden könnten. Für \nDaheimgebliebene bestehe aber anders als für Personen, die nur vorübergehend ins \nAusland gereist seien, keine Absonderungspflicht. Das von den Rückkehrern ausge-\nhende Infektionsrisiko stelle sich jedenfalls bei vergleichbaren Inzidenzwerten nicht \nanders dar, als wenn sie daheim geblieben wären. Dies stellt eine sachlich nicht ge-\nrechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte und damit einen Ver-\nstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Zwar möge eine unterschied-\nliche Behandlung von Rückkehrern aus dem Ausland grundsätzlich gerechtfertigt sein, \nwenn und soweit mit Blick auf Unklarheiten der Reisewege, das Zusammentreffen ei-\nner Vielzahl von unbekannten Reisenden oder unklaren Infektionslagen in Drittlän-\ndern ein sachlicher Differenzierungsgrund bestehe. Die Annahme, die von diesen Rei-\nsenden ausgehenden Infektionsrisiken seien deshalb stets höher zu bewerten als dieje-\nnigen, die von Reisenden innerhalb des Bundesgebiets oder von nicht verreisten Per-\nsonen ausgehen, dürfte aber in einer Situation, in der den Gesundheitsbehörden auch \ninnerhalb des Bundesgebiets eine Kontaktnachverfolgung wegen hoher Inzidenzwerte \nnicht mehr möglich und das Infektionsgeschehen diffus sei, jedenfalls in dieser Pau-\nschalität nicht mehr zutreffen. Eine Absonderungspflicht für Rückreisende erscheine \nnur dann geeignet, einen „nennenswerten Beitrag“ zur Eindämmung der Corona-\nPandemie zu leisten (und sei damit verhältnismäßig), wenn in den Gebieten des jewei-\nligen Aufenthalts ein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande bestehe. \nOb diese Erwägungen letztlich durchgreifen werden, bedarf der Prüfung im Haupt-\nsacheverfahren. Hiergegen wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits \nnachvollziehbar eingewandt, dass eine unterschiedliche Behandlung von Rückkehrern \naus dem Ausland grundsätzlich gerechtfertigt sein könne, wenn und soweit mit Blick \nauf Unklarheiten der Reisewege, das Zusammentreffen einer Vielzahl von unbekann-\nten Reisenden oder unklaren Infektionslagen in Drittländern ein sachlicher Differen-\nzierungsgrund bestehe. Das Bewegungs- und damit Kontaktprofil von Auslandsrei-\nsenden unterscheide sich typischerweise von dem Daheimgebliebener. Durch die stär-\nkere Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlicher Infrastruktur (Flughäfen, \nBeherbergungsbetriebe) und die bei Auslandsreisen oft eintretende Kontaktaufnahme \nmit Personen, die nicht dem alltäglichen Umfeld entstammten, sei das Verhalten von \n19 \n\n \n \n15\nAuslandsreisenden typischerweise eher gefahrengeneigt. Dies unterscheide sie auch \ngegenüber innerdeutsch Reisenden, da hierzulande etwa Beherbergungsbetriebe für \ntouristische Zwecke, Gastronomie- und Kulturbetriebe vollständig geschlossen seien. \nInzidenzwerte seien darüber hinaus nicht unbedingt vergleichbar, da die Art und Häu-\nfigkeit der Testung (Teststrategie) weltweit unterschiedlich ausgestaltet sei. Nicht oh-\nne Grund erfolge die Festlegung von Risikogebieten durch eine Risikobewertung des \nRKI und nicht pauschal anhand von Fallzahlen. Ein Vergleich der Infektionsgefahren \nfür Reisende aus dem Ausland einerseits und Daheimgebliebene anderseits sei nur \ndurch Berücksichtigung vieler Faktoren möglich. Eine Quarantäne-Verordnung müsse \naber nicht alle diese Faktoren abbilden. Praktikabilität und Einfachheit des Rechts \nkönnten generalisierende Regelungen rechtfertigen. Verbleibende ungerechtfertigte \nUngleichbehandlungen könnten zudem durch Befreiungen überwunden werden \n(NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 41 ff.; OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - OVG 11 S 122/20 -, juris Rn. 29; \nvgl. zu den mit einer Einreise aus dem Ausland stets verbundenen besonderen Risiken \nauch BayVerfGH, Entscheidung v. 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris Rn. \n62). \nIm Hauptsacheverfahren wird diesbezüglich weiter zu prüfen sein, ob ein zur Nichtig-\nkeit der Quarantäneregelungen für Einreisende aus Risikogebieten führender Gleich-\nheitsverstoß aus „bloßen“ - nicht zielgerichtet wirkenden - Umsetzungsmängeln be-\nzüglich einer an sich angemessenen Konzeption der Kontaktnachverfolgung und Qua-\nrantäne für die „Daheimgebliebenen“ resultieren kann, wenn diese Umsetzungsmängel \nbei den Gesundheitsämtern gerade Folge der akuten Pandemielage und der daraus re-\nsultierenden Überlastung der Behörden sind, deren Ausweitung mit den angegriffenen \nMaßnahmen begrenzt werden soll, und die Infektionsschutzbehörden erhebliche An-\nstrengungen unternehmen, diese Umsetzungsmängel zu beseitigen oder zumindest in \nihren Auswirkungen abzumildern. \nDesgleichen wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob es eine Frage der Ver-\nhältnismäßigkeit der Maßnahmen ist, ob die betroffenen Personen ein vergleichbares \nInfektionsrisiko gehabt, wenn sie sich im Inland aufgehalten hätten, oder ob im Rah-\nmen der Verhältnismäßigkeit nicht vielmehr Gegenstand der Prüfung zu sein hat, ob \nauch bei einer relativ hohen inländischen Inzidenz von Infektionsfällen noch ein \n20 \n21 \n\n \n \n16\nschutzwürdiges öffentliches Interesse besteht, einen zusätzlichen - sei es auch in Rela-\ntion zu den inländischen Infektionen eher geringen - Eintrag von Infektionen durch \nRückkehrer aus dem Ausland zu verhindern, und ob die ergriffenen Maßnahmen der \nQuarantänepflicht, Einreiseanmeldung und Beobachtung zu diesem Zweck geeignet, \nerforderlich und angemessen sind. Es spricht viel dafür, dass diese Frage gerade bei \nden zu verzeichnenden hohen inländischen Infektionszahlen und der im Freistaat \nSachsen schon drohenden Überlastung der Krankenhäuser zu bejahen ist. In der der-\nzeitigen Situation eines sehr breiten, diffusen Infektionsgeschehens ohne feststellbare \nAusgangsereignisse darf und kann dem Verordnungsgeber nach seiner Einschätzungs-\nprärogative eine Fokussierung auf die sog. Pandemietreiber nicht mehr als zur Pande-\nmiebekämpfung ausreichend erscheinen. Er darf vielmehr im Rahmen seines Gesamt-\nkonzepts auch Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ergreifen, die ihrerseits zwar \njeweils für sich betrachtet prognostisch nur geringe positive Effekte auf die Eindäm-\nmung des Infektionsgeschehens haben werden, die aber in der Summe eine hinrei-\nchende Reduktion der Infektionen erreichen sollen. Hierfür sind auch gravierende \nGrundrechtseingriffe zulässig (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B \n350/20 -, juris Rn. 36). Von dieser Betrachtung sind die Reiserückkehrer aus Risiko-\ngebieten nicht notwendig auszunehmen. Dies gilt umso mehr, als die Maßnahmen der \nPandemiebekämpfung nicht zwingend an der Höhe des jeweiligen Infektionsrisikos \nausgerichtet werden müssen, sondern auch nach der sozialen Bedeutung der jeweiligen \nBereiche abgestuft erfolgen können (vgl. Beschl. des Senats v. 4. Dezember 2020 - 3 \nB 396/20 - zur Veröff. in juris vorgesehen, Rn. 37). Auch gemessen daran spricht Ei-\nniges dafür, dass es den Regelungsspielraum des Verordnungsgebers nicht überschrei-\ntet, im Rahmen seines Gesamtkonzepts auch solche Infektionsrisiken durch Reise-\nrückkehrer zum Anknüpfungspunkt für Maßnahmen des Infektionsschutzes wie den \nhier angegriffenen zu machen, welche ihrerseits zwar in Relation zu inländischen In-\nfektionsrisiken nicht übermäßig hoch erscheinen, für deren Eingehen aber kein gesell-\nschaftlich, sozial oder wirtschaftlich besonders bedeutsamer Grund besteht, der sonst \nnach § 3 SächsCoronaQuarVO eine Ausnahme von der Quarantänepflicht begründen \nwürde oder könnte. \nDie verfahrensgegenständlichen Verordnungsregelungen erweisen sich auch nicht we-\ngen der vom Antragsteller vorgetragenen Empfehlungen des ECDC als voraussichtlich \nrechtswidrig. Bereits diese Empfehlungen selbst erwähnen ausdrücklich, dass bei einer \n22 \n\n \n \n17\nReisetätigkeit zwischen zwei Hochrisikogebieten, wenn die Reise in einem Gebiet mit \neinem hohen Inzidenzwert beginnt, eine - in der hier angegriffenen Verordnung ver-\nwirklichte - Kombination aus Testen und einer verkürzten Quarantäne in Erwägung \ngezogen werden kann (EASA und ECDC, Guidelines for COVID-19 testing and qua-\nrantine of air travellers, 2. Dezember 2020, S. Nr. 1 Unterpunkt 2). Die Regelungen \nder Verordnung stehen voraussichtlich auch in Einklang mit der Empfehlung des Ra-\ntes der Europäischen Union für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschrän-\nkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie vom 12. Oktober 2020 \n(https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11689-2020-REV-1/de/pdf; \nvgl. \ndazu BayVGH, Beschl. v. 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 -, juris Rn. 33 f.). Da-\nnach sind Quarantäne- und Testvorgaben für Einreisende aus Risikogebieten grund-\nsätzlich zum Schutz der öffentlichen Gesundheit statthaft, sollen aber verhältnismäßig, \nnichtdiskriminierend und koordiniert angewendet werden (Grundsätze Nr. 1, 3, 4 und \n21). Auf Ebene der Europäischen Union wurde beim ECDC selbst ein Risikoerfas-\nsungs- und -bewertungssystem geschaffen, das nach einheitlichen Kriterien eine „Ri-\nsikokarte“ für die Union erstellt. Für Einreisende aus dort „rot“ oder „orange“ einge-\nstuften Gebieten können die Mitgliedsstaaten nach den Empfehlungen des Rates Ein-\nreisebeschränkungen wie Quarantäne und Testpflichten anordnen. Sie sollen hierbei \nauch die Situation in ihrem eigenen Hoheitsgebiet berücksichtigen (Grundsätze Nr. 8, \n10, 13). Personen, die aus triftigen Grund einreisen, wie etwa für Zwecke der Arbeit, \neines Studiums oder aus familiären Gründen, sollen von Quarantänepflichten ausge-\nnommen werden (Erwägungsgrund Nr. 18). Dem trägt die Sächsische Corona-\nQuarantäne-Verordnung voraussichtlich Rechnung. Ihre Regelungen sind nicht dis-\nkriminierend. Ausnahmen für triftige Einreisegründe wurden geschaffen (§ 3 Sächs-\nCoronaQuarVO). Spanien zählt derzeit auch insgesamt zu den nach einheitlichen eu-\nropäischen \nKriterien \n„rot“ \nbzw. \n„orange“ \nbewerteten \nRisikogebieten \n(https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/situation-updates/weekly-maps-coordinated-\nrestriction-free-movement). Die angegriffene Verordnung beschränkt sich demgegen-\nüber darauf, den Aufenthalt in den „rot“ bewerteten Landesteilen zum Anknüpfungs-\npunkt für eine Quarantäne zu machen, zu denen Mallorca zählt. Die kritische epidemi-\nsche Lage in Sachsen selbst bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein zusätzli-\nches Einschleppen von Infektionen durch Reisende aus Risikogebieten aktuell hin-\nnehmbar erschiene. \n\n \n \n18\nDie Dauer der Quarantäne erscheint mit zehn Tagen auch nicht überhöht, da die Inku-\nbationszeit von COVID-19 eine Spannweite von bis zu 14 Tagen hat (RKI, Epidemio-\nlogischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 27. November 2020, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jses\nsio-\nnid=2266F2DCA2C1C16CE34A2C1725CA27C2.internet071#doc13776792bodyText\n5). \n2. Die angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags vorzu-\nnehmende Folgenabwägung geht nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten \ndes Antragstellers aus. \nWürde der Senat die Absonderungspflicht, die Pflicht zur Einreiseanmeldung und die \nRegelung der Beobachtung durch das Gesundheitsamt außer Vollzug setzen, bliebe \nder zu stellende Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte der \nAntragsteller zwar vorübergehend die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Beein-\nträchtigungen vermeiden. Ein wesentlicher Baustein der Pandemiebekämpfungsstrate-\ngie des Antragsgegners würde aber in seiner Wirkung deutlich reduziert. Die Mög-\nlichkeit, eine sich letztlich als gesetzeskonform erweisende Schutzmaßnahme zu er-\ngreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit \nder Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wich-\ntigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urt. v. 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. -, \njuris Rn. 119 m. w. N.), effektiver zu verhindern, bliebe dann zumindest zeitweise bis \nzu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt. Dies würde zudem \nzu einem Zeitpunkt eintreten, in dem das Infektionsgeschehen vor allem auch im Frei-\nstaat Sachsen trotz aller bereits ergriffenen Maßnahmen weiterhin eine gefährliche \nDynamik aufweist, die eine Überlastung des Gesundheitssystems besorgen lässt. Die \nLagebewertung hat sich für den Freistaat Sachsen trotz des seit November 2020 gel-\ntenden sog. Teil-Lockdowns noch verschärft. Das Robert-Koch-Institut weist in Sach-\nsen für den 5. Dezember 2020 11.421 neue Fälle und mit 280 Fällen pro 100.00 Ein-\nwohnern in sieben Tagen die mittlerweile höchste Inzidenz bundesweit auf (vgl. \nWebsite des Robert-Koch-Instituts mit Stand: 5. Dezember 2020). Zum 4. Dezember \n2020 sind in Sachsen 74 Todesfälle in Zusammenhang mit Corona hinzugekommen \n(vgl. Internetauftritt der Sächsischen Staatsregierung, Infektionsfälle in Sachsen Stand: \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n19\n4. Dezember 2020, 12:30 Uhr). Mittlerweile drohen in den Landkreisen Bautzen und \nGörlitz medizinische Versorgungsengpässe. Um auftretenden Versorgungsengpässen \nentgegentreten zu können, wurden erste Patienten in Kliniken in anderen Landkreisen \nund Bundesländern verlegt. Die Krankenhäuser haben ihre Leistungen reduziert, um \nPersonal für die Corona-Patienten freizustellen. Auch die Situation im Erzgebirge und \nin Chemnitz wird als bedrohlich und an der Kapazitätsgrenze beschrieben \n(https://www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/krankenhaeuser-knallhart-an-der-\nauslastungsgrenze-artikel11220706; \nhttps://www.mdr.de/sachsen/corona-\nkrankenhausgesellschaft-sachsen-schlaegt-alarm-100.html). Auch der Umstand, dass \nmittels des Intensivregisters i. S. eines Kleeblattprinzips eine Umverteilung von Inten-\nsivpatienten in weniger stark belastete Regionen ermöglicht wird, führt angesichts der \nTatsache, dass die Infektionszahlen bundesweit rasant steigen, nicht zu einer anderen \nBewertung der Sachlage. Auf der anderen Seite ist nämlich ebenso zu berücksichtigen, \ndass es bei einem derart umfangreichen Infektionsgeschehen auch vermehrt zur Infi-\nzierung des klinischen Personals kommen wird, so dass zukünftig nicht mehr alle Bet-\ntenkapazitäten genutzt werden können, zumal die intensivmedizinische Betreuung der \nan \nCOVID-19 \nerkrankten \nPatienten \nbesonders \naufwendig \nist \n(https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-\nschwinden). Es ist absehbar, dass es bei einem Ausbleiben einer deutlichen Reduzie-\nrung der Infektionszahlen in sehr naher Zukunft zu einem Gesundheitsnotstand mit der \nsehr ernst zu nehmenden Gefahr, dass nicht mehr jeder Mensch optimal medizinisch \nversorgt werden kann, kommen wird. Im schlimmsten Fall wird sogar eine Triage \ndurchzuführen sein. \nWürden hingegen die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht vorläufig \naußer Vollzug gesetzt, hätte der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg, \nwäre der Antragsteller vorübergehend zu Unrecht zur Befolgung der - für den Fall der \nNichtbefolgung bußgeldbewehrten - Absonderungspflicht und der nachgelagerten \nPflichten verpflichtet und die hiermit verbundenen Grundrechtseingriffe würden ver-\nfestigt. Diese Eingriffe in das Grundrecht des Antragstellers sind von deutlichem Ge-\nwicht. Dieses Gewicht wird aber dadurch abgemildert, dass für die Einreise nach dem \nAufenthalt im Risikogebiet keine gesellschaftlich, sozial oder wirtschaftlich besonders \nschützenswerten Gründe vorgetragen sind, die gegen eine Absonderung streiten, dass \ndie Zeit der Absonderung an einem selbst gewählten Ort, d. h. in der gewohnten Um-\n26 \n\n \n \n20\ngebung verbracht werden kann und eine Reduzierung der Absonderungsdauer durch \nFreitestung (§ 4 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO) sowie eine Befreiung von der Absonde-\nrungspflicht (§ 3 Abs. 4 SächsCoronaQuarVO) möglich ist. Der hiernach verbleibende \nEingriff hat hinter dem mit der Maßnahme verfolgten legitimen Ziel eines effektiven \nInfektionsschutzes zurückzustehen und ist von dem Antragsteller vorübergehend hin-\nzunehmen. Denn ohne diesen würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, \nder erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Ein-\nrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des To-\ndes von Menschen auch nach den derzeit nur vorliegenden Erkenntnissen erheblich \nerhöhen (vgl. zu dieser Gewichtung: BVerfG, Beschl. v. 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 \n-, juris Rn. 10; BayVGH, Entscheidung v. 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris \nRn. 64 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 48). \nInsbesondere sieht der Senat keine verlässliche sachliche Grundlage, bezüglich der \nTragweite einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen nur von einer ge-\nringen Anzahl Einreisender aus Risikogebieten und entsprechend kleinen infektions-\nschutzrechtlichen Gefahren auszugehen. Hiervon ist mit Blick auf den Grenzverkehr \nzu den zu den Risikogebieten zählenden Ländern Polen und Tschechien schon deshalb \nnicht auszugehen, weil die Verordnung keineswegs lediglich touristisch motivierte \nEin- und Rückreisen, sondern z. B. auch Ein- und Ausreisen zum Zwecke des Ein-\nkaufs regelt und unter einen Quarantänevorbehalt stellt. Es gilt umso mehr, als in den \nzu den Risikogebieten zählenden Anrainerstaaten Schweiz und Tschechien nun auch \neine \nÖffnung \nder \nSkigebiete \nfür \nTouristen \nin \nRede \nsteht \n(vgl. \nhttps://www.rnd.de/reise/skiurlaub-2020-welche-skigebiete-haben-geoffnet-das-gilt-\nin-osterreich-schweiz-italien-deutschland-und-tschechien-\n27LKUMHJCBHQTFER3CNY7RI7DI.html). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Eilantrag zielt inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts für \ndas Eilverfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwal-\ntungsgerichtsbarkeit nicht angebracht ist. Zudem bezieht der Auffangstreitwert bereits \ndas Fehlen eines wirtschaftlich geprägten Interesses mit ein. \n27 \n\n \n \n21\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-09/3-b-417-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-09/3-b-417-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487520","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.531203+00:00"}}