{"status":"available","doknr":"OLD487519","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-10","aktenzeichen":"6 A 793/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 793/20.A \n \n3 K 686/19.A \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 10. Dezember 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch \ndurchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 9. September 2020 - 3 K 686/19.A - wird abgelehnt. \n \nGründe \nDer zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch \ndurchzuführendes \nBerufungszulassungsverfahren \ngegen \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Berufungszulassungsverfahren bietet keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 \nSatz 1 ZPO). Voraussetzung dafür ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens \ndes Rechtsschutzsuchenden. Dazu müsste der Ausgang des beabsichtigten Verfahrens \nauf Zulassung der Berufung bei summarischer Prüfung als offen erscheinen. \nZwar ist von einem anwaltlich nicht vertretenem Kläger, der Prozesskostenhilfe für \nein Berufungszulassungsverfahren begehrt, nicht zu verlangen, dass er einen der \nGründe i. S. v. § 78 Abs. 3 AsylG, aus denen die Berufung zugelassen werden kann, in \neiner Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung des Zulassungsantrags selbst \nnötig wäre (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Erforderlich ist aber, dass sich aus der \nBegründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes \nzumindest in groben Zügen erkennen lässt (SächsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2015 - 5 A \n536/14.A -, juris Rn. 2; Beschl. v. 6. Februar 2015 - A 3 A 318/14 -, juris Rn. 5; sowie \nfür die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: BVerwG, Beschl. v. \n8. September 2008 - 3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3). Dann ist von Amts wegen - auch \nanhand des weiteren Akteninhalts - zu prüfen, ob der beabsichtigte Zulassungsantrag \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (SächsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2015 und v. \n6. Februar 2015 a. a. O.). \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nHier zieht der Kläger die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass er im frankophonen \nTeil des Landes Zuflucht suchen könne, in Frage. Das Gericht beziehe sich auf die \nWahrscheinlichkeit einer Verfolgung und unterschätze die Gefahr. \nSoweit er damit sinngemäß die Frage aufwirft, ob in dem anglophonen Teil politisch \nVerfolgte dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt werden oder einer \nVerfolgung durch Umzug in die Hauptstadt oder einen entfernten Landesteil \nKameruns entgehen können, verleiht das der Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Diese vom Verwaltungsgericht im Sinne \nder zweiten Alternative beantwortete Grundsatzfrage lässt sich ohne Durchführung \neines Berufungsverfahrens für nur lokal Verfolgte - wie den Kläger - zu seinen Lasten \nbeantworten. Wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf den Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes ausführt, können Bürger, die auf Veranlassung lokaler Behörden \nhin verfolgt werden, dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in einen entfernten \nLandesteil Kameruns entgehen. Sicherheitsbehörden können zwar nach Personen \nlandesweit fahnden, was im Regelfall aber nicht geschieht (vgl. Ziffer II Nr. 3 des \nBerichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun - \nGz: 508-516.80/3 CMR -). Der Kläger benennt keine Erkenntnismittel, die diese \nEinschätzung in Frage stellen können. Zudem wurde der Kläger nach seinem Vortrag \nnicht einmal von lokalen Behörden verfolgt, sondern nur von anderen Dorfbewohnern \nbedroht. \nSoweit sich der Kläger gegen die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts in \nseinem speziellen Fall wendet, begründet dies keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. \n3 AsylG. Der Senat merkt aber an, dass der Kläger angegeben hat, die letzten Jahre \nvor seiner Rückkehr in sein Heimatdorf und seiner Ausreise in D..... verbracht zu \nhaben, wo er - abgesehen von einer einmaligen Bedrohung durch einen Teamkollegen \nbeim Fußball - keinen Bedrohungen ausgesetzt war. Es sind deshalb keine Gründe \ndafür ersichtlich, warum er nicht nach D..... zurückkehren kann. \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz \ngemäß § 83b AsylG keine Gerichtskosten erhoben und die außergerichtlichen Kosten \nder Beteiligten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO \nnicht erstattet werden. \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n Groschupp \n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-10/6-a-793-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-12-10/6-a-793-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487519","retrieved":"2026-07-09 08:35:54.503367+00:00"}}