{"status":"available","doknr":"OLD487518","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-12-10","aktenzeichen":"3 A 994/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 994/19 \n \n2 K 2452/16 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Studentenwerk Dresden \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Geschäftsführer \nFritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \nwegen \n \nAusbildungsförderung \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel auf-\ngrund der mündlichen Verhandlung \n \nvom 10. Dezember 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n23. Juli 2019 - 2 K 2452/16 - geändert. \nDer Bescheid des Beklagten vom 31. März 2014 in der Fassung des Bescheids vom \n31. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2016 wird \naufgehoben, soweit in diesem Bescheid ein Rückforderungsbetrag festgesetzt wird. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen Kläger und Beklagter jeweils \nzur Hälfte. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer am 1992 geborene Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbil-\ndungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012. \nDer Kläger, der am 20. August 2011 Ausbildungsförderung bei dem Beklagten bean-\ntragte, studierte an der U. den Bachelor-Studiengang „A.“. In dem Antragsformular \ngab er an, 20 € Barvermögen, ein Bank- und Sparguthaben in Höhe von 3.484 € sowie \nein Bauspar- und Prämienguthaben in Höhe von 450 € zu haben. Er nahm zur Kennt-\nnis, dass seinem Vermögen auch dann Vermögenswerte zuzurechnen seien, wenn er \ndiese rechtsmissbräuchlich übertragen habe, und, dass unrichtige oder unvollständige \nAngaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen dazu führten, dass zu Unrecht \ngezahlte Beträge zurückgefordert würden. \nMit Bescheiden vom 30. September und 30. November 2011 wurden dem Kläger im \nBewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 zuletzt monatlich 594 € \nAusbildungsförderung bewilligt. Mit Bescheid vom 28. September 2012 wurden ihm \nfür den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 auf seinen An-\n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\ntrag vom 23. August 2012 hin Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 597 € \nbewilligt. \nNachdem das Bundesamt für Finanzen dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Kläger \nim Jahr 2011 Freistellungsaufträge in Höhe von 122 € in Anspruch genommen hatte, \nwurde er von dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Februar 2013 um Nachweis der \nZinsen für jedes einzelne Konto für das Jahr 2011 gebeten. \nIm Ergebnis der sich daran anschließenden Prüfung ergab sich, dass er zum Zeitpunkt \nder Antragstellung in den Jahren 2011 und 2012 bei verschiedenen Kreditinstituten \nGuthaben hatte. Bei der L. betrug dessen Wert 5.428,11 €. Diesen Betrag ließ er sich \nim Mai 2011 auf sein Konto überweisen und hob es Anfang des Folgemonats in bar \nab. Bei einer Kreissparkasse hatte er ein Guthaben in Höhe von 567,87 €, bei einer an-\nderen Bausparkasse in Höhe von 457,03 €. Darüber hinaus besaß er bei der D.-Bank \nmehrere Konten/Depots. Das Konto mit der Endnummer... wies zwischen Ende 2010 \nund Ende 2011 einen Wert von 1.853,75 € und 1.868,68 € auf. Der Kläger veräußerte \ndie Anteile des Depots Nr. ... mit einen Wert von 1.055,54 € im September 2011. Das \nGeld weiterer drei Konten in Höhe von 4.094,47 €, 661,60 € und 931,08 € transferierte \ner im April 2011 auf ein Konto seiner Eltern. \nZur Begründung der geschilderten Transaktionen gab der Kläger an, er habe mit den \nGeldern einen Teil der Ausgaben der Eltern erstattet, die ihm vieles vorfinanziert und \ndie Rechnungen gesammelt hätten. Es sei ein großer Fehler gewesen, keinen Darle-\nhensvertrag mit seinen Eltern geschlossen zu haben. Darüber hinaus habe er vereinba-\nrungsgemäß die Kosten des Urlaubs mit den Eltern übernommen. Außerdem habe er \nGeld benötigt und nicht immer mit der Geldkarte zahlen wollen. \nMit Bescheid vom 31. März 2014 in Form des Bescheids vom 31. Oktober 2014 wur-\nde für den Bewilligungszeitraum vom Oktober 2011 bis September 2012 ein monatli-\ncher Förderungsbeitrag in Höhe von 0 € und im Bewilligungszeitraum vom Oktober \n2013 bis September 2014 ein monatlicher Förderungsbetrag in Höhe von 597 € festge-\nsetzt. Für den Zeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 wurde zur rechtlichen \nBegründung auf die Anlage zu dem Bescheid vom 31. März 2014 verwiesen. Gemäß \nder Anlage „werden die Bescheide vom 23.08.2011 und vom 28.08.2012 für den ent-\n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nsprechenden Zeitraum aufgehoben (§ 45 SGB X) und als Folge der Erstattung der er-\nbrachten Leistungen nach § 50 SGB X geltend gemacht.“ Zur Begründung wurde zu-\nsammenfassend darauf abgestellt, dass sich das Vermögen des Klägers zum Tag der \nAntragstellung am 23. August 2011 (Eingangsstempel des Antragsformulars bei dem \nBeklagten) auf 14.452,14 € belaufen habe. Die Vermögensberechnung ergibt sich aus \nder weiteren, als Anlage beigefügten Tabelle. Zur Begründung wurde weiter darauf \nabgestellt, dass Vermögen in Höhe von 5.687,15 € rechtsmissbräuchlich an seine El-\ntern übertragen worden sei und daher weiterhin seinem Vermögen zugerechnet werde. \nEinzelne, vom Kläger eingereichte Rechnungen seien anerkannt worden. In dem Be-\nscheid wird unter der Überschrift „Zeitraum 10.2013 bis 09.2014“ angeführt: „Im ak-\ntuellen Zahlmonat besteht eine Gesamtrückforderung in Höhe von 5.922,00 €. Es \nergibt sich ein Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 5.563,80 €“. Der Rückforde-\nrungsrestbetrag solle innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids an eine näher \nangegebene Kontonummer gezahlt werden. \nDer hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Sep-\ntember 2016 zurückgewiesen. Hierzu wurde unter Verweis auf eine Vermögensauf-\nstellung jeweils zum 23. August 2011 sowie zum 28. August 2012 und weiter darauf \nabgestellt, dass dem Kläger am 22. August 2011 ein Betrag in Höhe von 5.428 € in bar \nausgezahlt worden sei und er am 21. April 2011 seinen Eltern einen Betrag in Höhe \nvon 5.687,15 € überwiesen habe. Es seien Überzahlungen in Höhe von 5.922 € festge-\nstellt und zurückgefordert worden. Dieser Betrag habe sich aus der Rückforderung in \nHöhe von 7.128 €, gemindert um eine Nachzahlung in Höhe von 1.206 € (Ausbil-\ndungsförderung in Höhe von 201 € monatlich für sechs Monate), ergeben. Fehler bei \nder Ermittlung und Anrechnung des Vermögens seien nicht festgestellt worden. Das \nVermögen sei nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet worden. Gemäß \n§ 28 Abs. 2 BAföG sei der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung \nmaßgebend. Rechtsmissbräuchlich übertragenes oder etwa durch Barabhebung gemin-\ndertes Vermögen werde dem Vermögen des Antragstellers zugerechnet. Dies sei der \nFall, wenn Vermögen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungs-\nfähigen Ausbildung oder der Antragstellung auf Ausbildungsförderung unentgeltlich \noder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere Eltern oder an andere \nVerwandte, übertragen würde. Das Gleiche gelte, wenn das Vermögen durch Barab-\nhebung soweit gemindert werde, dass es bei der Bewilligung von Ausbildungsförde-\n8 \n\n \n \n5\nrung nicht mehr zur Anrechnung komme, und der Verbrauch nicht in geeigneter Art \nund Weise nachgewiesen werde. Der Kläger habe mit seiner Unterschrift unter seinen \nAnträgen zur Kenntnis genommen, dass auch das rechtmissbräuchlich übertragene \nVermögen angerechnet werde. Trotz Vorlage einer Vielzahl von Belegen sei es ihm \nnicht gelungen, den Verbrauch des vorhandenen Vermögens bis zur Antragstellung \nnachzuweisen. Es sei nicht glaubhaft, dass ein Abiturient seinen Eltern und Geschwis-\ntern im Nachhinein eine Reise finanziere, die bereits ein Jahr zuvor angetreten und am \n23. September 2010 vom Vater bezahlt worden sei. Bei den Auslagen seiner Eltern \nhandle es sich größtenteils um Unterhaltsleistungen, zu denen diese ihren Kindern ge-\ngenüber bis zum Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses verpflich-\ntet seien. Unter Anrechnung eines Freibetrags gemäß § 29 Abs. 1 BAföG in Höhe von \n5.200 € und Aufteilung des sich so ergebenden Vermögens auf die Monate des Bewil-\nligungszeitraums ergebe sich, dass dem Kläger eine Ausbildungsförderung der Höhe \nnach für diesen Bewilligungszeitraum nicht zugestanden habe, weil das anrechenbare \nVermögen den monatlichen Bedarf decke. Der Bewilligungsbescheid vom 30. No-\nvember 2011 sei nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aufzuheben gewesen. Der Bescheid \nsei materiell rechtswidrig gewesen, da der Kläger unvollständige Angaben zu seinen \nVermögensverhältnissen bei der Antragstellung gemacht und Kenntnis oder jedenfalls \ngrob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheids gehabt habe. \nDenn er habe eindeutige Hinweise in Formblättern, Vordrucken, Merkblättern sowie \nmündlichen Belehrungen nicht beachtet. Die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner \nAngaben habe er durch Unterschrift versichert und auch bestätigt, dass er die Erläute-\nrungen zum Antrag zur Kenntnis genommen habe. Damit könne er sich gemäß § 45 \nAbs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen. Da erst ab-\nschließend im Juli 2013 die Unterlagen zu dem Vermögen des Klägers und entspre-\nchende Erklärungen nachgereicht worden seien, aus denen sich ergeben habe, dass ei-\nne Rücknahme erfolgen dürfe, habe erst zu diesem Zeitpunkt die Jahresfrist nach § 45 \nAbs. 4 BAföG zu laufen begonnen. Das Interesse an einer möglichst effizienten \nVergabe der Ausbildungsförderung bei nur beschränkt vorhandenen Fördermitteln \nverlange in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderentscheidung und \ndamit die Rückforderung der zu Unrecht ausgezahlten Förderbeträge. Unter entspre-\nchender Ermessensbetätigung habe nach § 45 Abs. 1 SGB X der Bescheid mit Wir-\nkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden können. Die Überzahlung sei \nder Höhe nach korrekt ermittelt worden. Die Rückforderung betrage für den Bewilli-\n\n \n \n6\ngungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012 insgesamt 7.128 € (12 x 594 €). Die \nErstattung sei gemäß § 50 SGB X rechtmäßig vorgenommen worden. \nDer Kläger hat am 27. Oktober 2016 Klage erhoben. Er hat ausgeführt: Der angegrif-\nfene Bescheid sei rechtswidrig. Er habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unrich-\ntige oder unvollständige Angaben gemacht, denn das Antragsformular habe sich auf \ndie Verhältnisse bei Antragstellung bezogen. Ein Rechtsmissbrauch komme nicht in \nBetracht. Er sei juristischer Laie. Ein zeitlicher Zusammenhang sei nicht gegeben, \ndenn mehrere Monate vor Antragstellung sei unklar gewesen, welche Ausbildung er \nanstreben würde und ob er Mittel nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bean-\ntragen müsse. Er habe seinen Eltern die Gelder nicht unentgeltlich übertragen, weil sie \nGeld für die Fonds und den Bausparvertrag gegeben hätten. Es sei daher von einem \nTreuhandvertrag auszugehen. Die Eltern hätten weiterhin Kosten, die in seinen Ver-\nantwortungsbereich gefallen seien, vorfinanziert, da sie Leistungen zum Bestreiten \nseines Lebensunterhalts darlehensweise erbracht hätten. Zudem habe er ihnen eine \nReise geschenkt, die man im Herbst 2010 gebucht habe. Der Beklagte habe sein Er-\nmessen fehlerhaft ausgeübt. Er habe nicht berücksichtigt, dass ihm nicht bekannt ge-\nwesen sei, dass er die Vermögensübertragungen hätte offenlegen müssen, und dass er \nals Jugendlicher unerfahren gewesen sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei nicht \nhinreichend bestimmt. Es sei unklar, für welchen Zeitraum aufgrund welcher Umstän-\nde welche Bescheide aufgehoben worden seien und welche Leistungen zurückgefor-\ndert würden. \nEr hat beantragt, \nden Bescheid vom 31. März 2014 in Gestalt des Bescheids vom 31. Oktober \n2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2016 aufzuhe-\nben. \nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nEr hat hierzu auf die zutreffenden Erwägungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2019 (- 2 K 2452/16 -) \nabgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Klä-\nger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Änderung der \nBewilligungsbescheide finde ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 \nSGB X, die Rückforderung der Ausbildungsförderung in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. \nZur Begründung hat das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Er-\nwägungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend festgestellt: Der \nBescheid sei hinreichend bestimmt; er genüge § 33 Abs. 1 SGB X, denn er setze für \ndie Monate 2011 bis 2012 die Förderungshöhe auf 0 € und ab Oktober 2013 auf 597 € \nfest. Damit sei für den Kläger als Erklärungsempfänger unzweideutig klar, dass für \nden im Änderungsbescheid genannten Zeitraum die früheren Bewilligungsbescheide \ngegenstandslos geworden seien. Auf welche Umstände die neue Regelung zurückzu-\nführen gewesen sei, sei keine Frage des § 33 Abs. 1 SGB X. Der gegenständliche Be-\nscheid sei auch hinsichtlich des Rückforderungsbetrags gerade noch hinreichend be-\nstimmt. Jedenfalls die Widerspruchsbehörde habe klargestellt, dass im Ergebnis \n7.128 € zurückgefordert würden. Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide seien \nrechtswidrig gewesen, weil auf den Bedarf des Klägers sein Vermögen nach Maßgabe \nder §§ 27 ff. BAföG anzurechnen gewesen sei. Übertrage er im unmittelbaren zeitli-\nchen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung rechtsmissbräuch-\nlich Vermögenswerte, führe dies analog 242 BGB zur fiktiven Anrechnung als für die \nAusbildung einzusetzendes Vermögen. Ein solches rechtsmissbräuchliches Handeln \nliege hier vor. Sein Verhalten zeige, dass es ihm darum gegangen sei, Vermögen zu \nverschleiern, damit es bei der Förderung nicht angerechnet werde. Ein Treuhandver-\nhältnis sei nicht nachgewiesen. Ein Darlehen oder eine Schenkung sei nicht glaubhaft \ngemacht. Die Landesdirektion Sachsen habe auch zutreffend die Voraussetzungen des \n§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X bejaht und das ihr in § 45 Abs. 1, Abs. 2 \nSGB X eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger habe vorsätzlich oder \nwenigstens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige \nAngaben gemacht. Der Änderung der Bewilligungsbescheide und der Rückforderung \nder bewilligten Fördermittel stehe schließlich § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht entge-\ngen. Die hierin geregelte Jahresfrist habe erst nach der weiteren Stellungnahme des \nKlägers im Oktober 2013 unter Vorlage der weiteren Bankunterlagen zu laufen be-\ngonnen, da der Beklagte erst dann den Tatbestand des § 45 Abs. 2 SGB X habe prüfen \nund sein Ermessen ausüben können. \n13 \n\n \n \n8\nDer Kläger verfolgt sein Begehren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht wei-\nter, soweit mit Beschluss vom 14. Januar 2020 - 3 A 994/19 - die Berufung zugelassen \nwurde. Hiernach wird die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelas-\nsen, soweit hierin die Klage gegen die Festsetzung eines Rückforderungsbetrags in \nHöhe von 7.128 € abgewiesen worden ist, und im Übrigen der Antrag auf Zulassung \nder Berufung abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Hinblick auf die Festset-\nzung des Rückforderungsbetrags ausgeführt, dass sich für den Kläger aufgrund des ob-\njektiven Erklärungswerts und Erklärungsinhalts der Bescheide nicht klar und unzwei-\ndeutig ergebe, ob überhaupt schon die zu erstattende Leistung i. S. v. § 50 Abs. 3 Satz \n1 SGB X festgesetzt worden sei und, wenn ja, welche Höhe die zu erstattende Leis-\ntung habe. Im Hinblick auf die Rücknahme der Förderbescheide gemäß § 45 SGB X \nhat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtli-\nchen Entscheidung gehabt. \nZur Begründung seiner Berufung gegen die Festsetzung des Rückforderungsbetrags in \nHöhe von 7.128 € wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen zur man-\ngelnden Bestimmtheit der Festsetzung. Darüber hinaus legt er im Einzelnen unter Be-\nzugnahme auf die diesbezüglichen Bescheide dar, dass sich aus der Vielzahl der sich \nwidersprechenden Beträge, die in den streitgegenständlichen Bescheiden für eine \nRückforderung angegeben werden, nicht ergebe, welche Leistung vom Kläger gemäß \n§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten sei. Die Bescheide ließen teilweise eine Ausle-\ngung dahingehend zu, dass über den überzahlten Betrag noch eine eigenständige Ent-\nscheidung durch die Beklagte getroffen werden solle. Soweit der Widerspruchsbe-\nscheid überhaupt eine vorbehaltlose Regelung enthalte, sei die Festsetzung wider-\nsprüchlich, weil sich auch aus ihm nicht ergebe, welche Beträge nun tatsächlich vom \nKläger gefordert würden. \nEr beantragt, \nden Bescheid des Beklagten vom 31. März 2014 in Gestalt des Bescheids vom \n31. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September \n2016 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. \nJuli 2019 - 2 K 2452/16 - aufzuheben, soweit in diesem Bescheid ein Rückfor-\nderungsbetrag festgesetzt wird. \n \n \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n9\nDer Beklagte verweist auf sein bisheriges Vorbringen und beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 \nVwGO auf den Inhalt der Verfahrensakten 3 A 994/19 sowie 2 K 2452/16 und die \nbeigezogenen Behördenvorgänge (zwei Bände) verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nAuf die zulässige Berufung wird das Urteil des Veraltungsgerichts Dresden geändert. \nDer Bescheid des Beklagten vom 31. März 2014 in der Fassung des Bescheids vom \n31. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2016 war \naufzuheben, soweit in diesem Bescheid ein Rückforderungsbetrag festgesetzt wird. \nDer angegriffene Bescheid ist formell rechtswidrig, weil er in wesentlichen Punkten \nwidersprüchlich oder unklar und daher unbestimmt i. S. v. § 33 Abs. 1 SGB X ist. \nDer Senat hat in seinem Zulassungsbeschluss vom 14. Januar 2020 auf Folgendes ab-\ngehoben: \n„2. Der Zulassungsantrag hat Erfolg, soweit sich der Kläger gegen die Festsetzung \nder zu erstattenden Leistung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X richtet. Insofern \nsind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben. \nSolche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfah-\nrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwal-\ntungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Aus-\ngang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Be-\nschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, \nDVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der An-\ntragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die an-\ngegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung ange-\nführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, ju-\nris m. w. N.). \nDer Kläger trägt hierzu in seiner Zulassungsbegründung mit Schriftsatz vom 16. \nOktober 2019 zusammenfassend vor: Die Bestimmtheitsanforderungen seien ver-\nletzt. Der streitgegenständliche Bescheid vom 31. März 2014 enthalte eine Rück-\nforderungsbestimmung über einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.922,00 €. Zu-\n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10\ndem habe der Beklagte in diesem Bescheid mitgeteilt, dass diverse Verrechnungen \nvorgenommen würden. In der Anlage zu dem Bescheid werde darauf hingewie-\nsen, dass als Folge der Aufhebung die Erstattung der erbrachten Leistungen nach \n§ 50 SGB X geltend gemacht werde. Mit nachfolgenden Bescheiden, mit denen \ndem Kläger für die nachfolgenden Bewilligungszeiträume Ausbildungsförderung \ngewährt worden sei, sei angeordnet worden, dass eine Überzahlung in Höhe von \n7.128,00 € bestehe. In dem Widerspruchsbescheid werde aufgeführt, dass eine \nÜberzahlung in Höhe von 5.922,00 € festgestellt und zurückgefordert würde. Dies \nergebe sich aus einer Rückforderung in Höhe von 7.128,00 €, die um eine Nach-\nzahlung in Höhe von 1.206,00 € gemindert sei. In dem Widerspruchsbescheid sei \naber auch aufgeführt, dass überzahlte Beträge durch den Kläger zu erstatten seien \nund die Rückforderung in Höhe von 7.128,00 € für den Zeitraum Oktober 2011 \nbis September 2012 rechtmäßig sei. Auf Seite 9 des Widerspruchsbescheids sei er \naufgefordert worden, den Rückforderungsbetrag in Höhe von 7.128,00 € innerhalb \neines Monats zu erstatten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der \nRückforderungsbetrag durch die Klarstellung der Widerspruchsbehörde gerade \nnoch hinreichend bestimmt festgesetzt sei, treffe daher nicht zu. Noch in der \nmündlichen Verhandlung habe die Vertreterin des Beklagten sich dahingehend \ngeäußert, dass die Gesamtrückforderung 7.128,00 € betrage und man eine Nach-\nzahlung für sechs Monate in Abzug gebracht hätte, so dass sich eine Gesamtrück-\nforderung in Höhe von 5.922,00 € ergebe. Zudem habe das Gericht darauf hinge-\nwiesen, dass wohl nur ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 5.563,80 € streitge-\ngenständlich sei. Diese Auffassung beruhe wohl auf den Hinweis in dem Bescheid \nvom 31. März 2014, wonach „ein Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 5.563,80 \n€“ bestehe. Für ihn sei damit nicht nachvollziehbar, ob und wenn ja in welcher \nHöhe zu erstattende Leistungen festgesetzt seien. \nMit diesen Ausführungen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet. \nEs ergibt sich, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, aus der Vielzahl an \nsich widersprechenden Beträgen, die in den in Streit stehenden Bescheiden für ei-\nne Rückforderung angegeben werden, nicht, welche Leistung vom Kläger gemäß \n§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten ist. Er hat zu Recht darauf hingewiesen, \ndass der Bescheid vom 31. März 2014 eine Gesamtrückforderung in Höhe von \n5.922,00 € und ein Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 5.563,00 € anführt. Der \ndiesen Bescheid teilweise abändernde Bescheid vom 28. November 2014 weist \ndemgegenüber darauf hin, dass eine Überzahlung in Höhe von 7.128,00 € besteht \nund „über den überzahlten Betrag (…) später entschieden“ wird. Der Wider-\nspruchsbescheid weist - worauf der Kläger ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - \nunter der Schilderung des Sachverhalts darauf hin, dass eine Überzahlung von \n5.922,00 € festgestellt und zurückgefordert worden sei, unter Ziffer II der Gründe \nsetzt er aber unter dem Vorbehalt, dass keine weiteren Rechtsmittel eingelegt \nwürden und kein Stundungsantrag gestellt würde, einen Rückforderungsbetrag in \nHöhe von 7.128,00 € fest, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Wider-\nspruchsbescheids an die Hauptkasse des Freistaates Sachsen unter Benennung der \nentsprechenden Kontoverbindung einzuzahlen sein soll. \n\n \n \n11\nHieraus ergibt sich für den Kläger aufgrund des objektiven Erklärungswerts und \nErklärungsinhalts der Bescheide nicht klar und unzweideutig, ob überhaupt schon \ndie zu erstattende Leistung i. S. v. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X schriftlich festge-\nsetzt wurde und, wenn ja, welche Höhe die zu erstattende Leistung hat. Denn nach \ndem Wortlaut des Änderungsbescheids und auch der in der weiteren Folge ergan-\ngenen, hier nicht streitgegenständlichen Förderbescheide (vgl. beispielhaft den \nBescheid vom 29. April 2016), lassen die Bescheide eine Auslegung zu, wonach \nüber den überzahlten und damit zu erstattenden Betrag noch eine eigenständige \nEntscheidung getroffen werden solle. Soweit in dem Widerspruchsbescheid über-\nhaupt eine vorbehaltslose Regelung i. S. v. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X getroffen \nsein sollte, ist die Festsetzung widersprüchlich, weil der Kläger nicht weiß, ob \n7.128,00 € oder, da bereits Leistungen angerechnet wurden, 5.922,00 € zu erstat-\nten sind. Angesichts der Unmöglichkeit, den streitgegenständlichen Bescheiden \ninsoweit eine eindeutige Festsetzung zu entnehmen, weil diese in wesentlichen \nPunkten widersprüchlich oder unklar sind, liegt insoweit eine Unbestimmtheit i. S. \nv. § 33 SGB X vor. Hieraus folgt - soweit nicht schon ein besonders schwerwie-\ngender Fehler mit der Folge der Nichtigkeit i. S. v. § 40 Abs. 1 SGB X feststellbar \nsein sollte - jedenfalls, dass die angegriffenen Bescheide insoweit rechtswidrig \nsein dürften (vgl. hierzu näher Ramsauer, in: Kopp/ders., VwVfG, 20. Aufl. 2019, \n§ 37 Rn. 17 ff. zu der wortgleichen Vorschrift des § 37 VwVfG).“ \nAn dieser Einschätzung hat sich im Hinblick auf den allein noch anhängigen Rechts-\nstreit über die Festsetzung des Rückforderungsbetrags nichts geändert. Der Senat hält \nan seiner Auffassung fest, dass sich aus den oben genannten Gründen zwar ergibt, dass \nwenigstens in dem Widerspruchsbescheid eine Festsetzung i. S. v. § 50 Abs. 3 Satz 1 \nSGB X getroffen werden sollte; hingegen ergibt sich aus Sicht des Klägers unter Be-\nrücksichtigung der Umstände des Falls nach Treu und Glauben nicht eindeutig, wel-\nchen Betrag er zurückzuzahlen verpflichtet war. Denn die verschiedenen, im Wider-\nspruchsbescheid unter Bezugnahme auf die mit dem Widerspruch angegriffenen Be-\nscheid genannten Beträge führten zu den oben geschilderten Widersprüchen, die der \nKläger, worauf er nicht zuletzt in seinem Zulassungsantrag nachvollziehbar hingewie-\nsen hat, aufzulösen nicht in der Lage war. Dies führt zwar nicht zur Nichtigkeit der \nFestsetzung der Rückforderung, weil ihr insgesamt noch ein Kern einer nachvollzieh-\nbaren Regelung innewohnt (hierzu näher OVG Koblenz, Beschl. v. 30. Oktober 1989, \nNVwZ 1990, 399 m. w. N.); sie macht die Festsetzung der Rückforderung aber \nrechtswidrig. \nDieser Formfehler ist durch die Vorlage einer schriftlich abgefassten Berechnung in \nder mündlichen Verhandlung nicht geheilt worden. Zwar ist es ohne weiteres zulässig, \neinen unbestimmten und damit fehlerhaften Verwaltungsakt noch während des verwal-\ntungsgerichtlichen Verfahrens auch mit Rückwirkung zu heilen, indem in der vorge-\n21 \n22 \n\n \n \n12\nschriebenen Form der unklare Verwaltungsakt präzisiert werden darf. Daran hindert \nauch nicht, dass eine solche Heilungsmöglichkeit in § 41 Abs. 1 und 2 SGB X nicht \nausdrücklich aufgeführt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 2006 - 4 B 32/06 -, juris \nRn. 1 m. w. N.; OVG Koblenz, Beschl. v. 30. Oktober 1989 a. a. O.). Dies ist aber \nnicht geschehen, denn bei der vorgelegten Berechnung handelt es sich allein um eine \nErläuterung des aus Beklagtensicht auch in der Höhe zutreffenden Rückforderungsbe-\ntrags - die im Übrigen noch weiterer mündlicher Ausführungen und Erklärungen des \nBeklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung bedurfte -, nicht aber um eine die \nbisher erlassenen Bescheide eindeutig ergänzende Regelung. Dies ergibt sich schon \ndaraus, dass als Berechnungsergebnis aufgeführt wird: „noch zu entscheidende Über-\nzahlung“, womit zugleich ausgeführt wird, dass es nunmehr Sache der hierfür zustän-\ndigen Mitarbeiter des Beklagten gewesen wäre, auf dieser Berechnungsgrundlage eine \nin der gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X erforderlichen Schriftform vorzunehmende \nPräzisierung vorzunehmen. Hieran fehlt es bis heute. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden ge-\nmäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts-\nverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be-\ngründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \n23 \n24 \n\n \n \n13\nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-\nche dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa-\nmen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-\nrichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In \nRechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei-\nten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver-\nhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, \nderen Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste-\nhen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre-\ntung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten \nhaftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich-\nteramt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön-\nnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be-\nschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso-\nnen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli-\nchen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \n \n \nv. 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